BVwG I405 1424304-1

I405 1424304-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Gutachten, Homosexualität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>qualifizierte Unglaubwürdigkeit, Staatsangehörigkeit, Täuschung,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 1424304-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1424304.1.00

Spruch

I405 1424304-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt (alias Sudan alias Nigeria), vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 10 07.161-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 und § 8 Abs. 6 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 11.08.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am selben Tag in der Polizeiinspektion Nietzschestraße, Stadtpolizeikommando Linz, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 25-35). In weiterer Folge wurde sie am 08.10.2010 (AS 111-121), am 13.04.2011 (AS 195-203) und am 07.12.2011 (AS 281-285) durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

2. Anlässlich ihrer Erstbefragung gab die BF an, sie sei Staatsangehörige des Sudan und am XXXX geboren. Sie habe keine Schule besucht. Nach ihren Familienangehörigen befragt, erklärte sie, dass ihr Vater S. und ihre Mutter E. heißen. Sie sei als Baby in Uganda abgegeben worden, wo sie zuletzt in "XXXX" (phon.) in einem Waisenhaus namens "XXXX" (phon.) gewohnt habe. Sie habe Uganda mit dem Bus verlassen und sei nach Ägypten gefahren. Von dort sei sie dann nach Rumänien geflogen. Danach sei sie mit dem Bus in Richtung Deutschland gereist. Sie wolle zu ihrer gleichgeschlechtlichen Freundin in Deutschland, die auch ihre Reise organisiert habe. Welchen fremdenrechtlichen Status ihre Freundin dort habe, wisse sie nicht.

Zu ihrem Fluchtgrund legte sie dar, dass sie im Waisenhaus von weißen und schwarzen Männern, die Bewohner und Verantwortliche dort gewesen seien, ständig sexuell missbraucht und geschlagen worden sei. Sie leide immer noch an Schmerzen im rechten Bein und habe eine verheilte Wunde über dem rechten Auge. Man habe sie auch der Hexerei bezichtigt und gemeint, dass sie ein Dämon sei, welches getötet werden müsse. Im Falle ihrer Rückkehr würden die Verantwortlichen des Waisenhauses ihr den Kopf abschlagen, dies sei ihr angedroht worden. Sie könne auch sonst nirgends in Uganda leben, da sie niemanden habe.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.10.2010 erklärte die BF, dass sie Uganda im August 2010 verlassen habe, aber sich nicht mehr an den genauen Tag erinnern könne. Wie der Flughafen in Ägypten oder in Rumänien geheißen habe, wisse sie auch nicht mehr. Der Schlepper habe alles organisiert. Ihre Freundin habe für die Reise $ 2.200,- bezahlt. Sie verfüge über keine Dokumente.

Sie sei XXXX im Sudan an einem unbekannten Ort geboren worden. Sie wisse nicht, welcher Volksgruppe sie angehöre. Sie spreche Englisch. Sie sei ein Kind gewesen, an das genaue Alter könne sie sich nicht mehr erinnern, als sie ins Waisenhaus gekommen sei. Ihr sei erzählt worden, dass ihre Eltern sie in Uganda ins Waisenhaus gebracht hätten und dann weggegangen wären. Sie sei im Waisenhaus aufgewachsen, wo sie bis August 2010 aufhältig gewesen sei. Das Waisenhaus befinde sich in einem Dorf namens XXXX in Uganda. In der Nähe von XXXX befinde sich ein anderes Dorf namens "XXXX", ein weiteres namens "XXXX" (phon.). Sie sei niemals zur Schule gegangen. Sie habe nur die "Baby-Klasse" besucht, schreiben und lesen habe sie nicht gelernt. Sie sei keiner Beschäftigung nachgegangen, das Waisenhaus sei für sie aufkommen. Sie habe für die Mädchen im Waisenhaus unentgeltlich Haare gemacht. Sie habe überhaupt keinen Kontakt zum Sudan und sei auch nie wieder dort gewesen. Sie wisse auch nichts über ihre Eltern. Zu Uganda habe sie seit August 2010 keinen Kontakt mehr. Sie habe Angehörige weder in Uganda noch im Sudan. Sie sei auch nicht adoptiert worden.

Ihre Probleme in Uganda hätten etwa einen Monat vor ihrer Ausreise begonnen. Sie habe kein Zielland gehabt. Befragt, woher sie ihre in Deutschland lebende Freundin kenne, entgegnete sie, dass sie beide im Waisenhaus aufgewachsen seien. Ihre Freundin sei vor etwa fünf Monaten nach Deutschland gereist und habe dann einem Mann in Uganda Geld für die Ausreise der BF geschickt. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Freundin gehabt. Ihre Freundin habe über einen Mann erfahren, dass sie sich in Ägypten aufhalte und habe daraufhin Geld für ihre Ausreise geschickt. Sie glaube, dass ihre Freundin vermutet hätte, dass sie noch in Uganda wäre.

Ihre Probleme im Waisenhaus hätten im Juli 2010 begonnen, als ältere Männer nachts sie aufgesucht und sie am ganzen Körper abgetastet sowie versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Die Männer seien dann immer wieder gekommen. Sie habe das nicht gewollt, weil sie in ihre Freundin verliebt gewesen sei. Während einer Vergewaltigung sei sie geschlagen worden, wovon sie eine Prellung an der rechten Augenbraue und am rechten Unterschenkel erlitten habe. Nachdem sie geschrien hätte, habe der Vergewaltiger gesagt, dass das nur der Anfang wäre und wenn sie schreie, sie ihr den Kopf abtrennen würden. Sie hätten gesagt, dass sie ein Dämon/Teufel sei, weil sie nur mit Gleichgeschlechtlichen schlafen wolle. Deswegen sei sie im August 2010 nach Ägypten geflüchtet. Die besagten Männer seien aus dem Waisenhaus gewesen, und ebenfalls dort aufgewachsen, seien aber älter als sie gewesen. Es seien fünf oder sechs Männer gewesen. Sie seien immer in einer Gruppe gekommen. Die Vorfälle hätten im Juli 2010 begonnen. Davor sei ihre Freundin bei ihr gewesen. Nach deren Ausreise hätten die Männer es auf sie abgesehen. Befragt erklärte sie, dass sie den Familiennamen und das Alter ihrer Freundin nicht kenne, diese sei aber älter als sie. Sie wisse auch nicht, wo ihre Freundin in Deutschland lebe. Der Fahrer habe aber gewusst, wohin sie zu bringen gewesen sei. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Freundin. Der Schlepper habe die Kontaktdaten gehabt und dem Fahrer gesagt, dass er sie nach Deutschland bringen solle.

Sie habe der Leitung im Waisenhaus von ihren Problemen nichts erzählt, da die Vergewaltiger ihr mit dem Tod gedroht hätten. Sie sei auch nicht bei der Polizei gewesen. Sie habe auch nicht gewusst, wo sie sonst hingehen solle. Sie habe einfach von dort weg gewollt. Dann habe sie sich in Ägypten wiedergefunden.

4. Aufgrund bestehender Zweifel an der von der BF angegebenen Herkunft hat das Bundesasylamt sodann eine Sprachanalyse durch das schwedische "Sprakab-Institut" veranlasst, die folgendes Ergebnis erbrachte:

Zwei Gutachter, von denen einer seinen persönlichen Hintergrund in Nigeria und der andere in Uganda hat, führten aus, dass die Sprecherin Englisch auf einem grundlegenden Niveau spreche. Der sprachliche Hintergrund der Sprecherin sei mit sehr hoher Sicherheit Nigeria, vor allem Edo State oder Delta State, zuzuordnen. Der sprachliche Hintergrund der Sprecherin zu Uganda habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Sie verwende keine Wörter auf Luganda oder auf andere im Land gesprochenen Sprachen. Unter "Phonologie und Prosodie" wurde nach Anführung von Bespielen angemerkt, dass die Aussprache der BF keine phonologischen Züge der in Uganda gesprochenen Variante von Englisch aufweise. Der Sprachgebrauch der Sprecherin weise phonologische Züge der in Nigeria gesprochenen Variante von Englisch auf. Zur "Morphologie und Syntax" wurde nach angeführten Beispielen festgehalten, dass die Sprecherin Englisch nicht auf Mutterniveausprache spreche. In lexikalischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Sprecherin im Englischen alltägliche Wörter und Begriffe verwende. Sie verwende keine lexikalischen Züge, die einer spezifischen geographischen Region zugeordnet werden können. Eine Kenntniskontrolle habe ergeben, dass die Sprecherin keine Kenntnisse zu Uganda besitze. Der Grund dafür sei, dass sie ihre Wohnung in Uganda nie verlassen durfte. Sie habe zwar Angaben zu einem Dorf Nawanga gemacht, sie kenne aber die geographische Lage dieses Dorfes in Uganda nicht. Laut eigener Angabe hätten alle im Dorf Englisch gesprochen, was im heutigen Uganda sehr ungewöhnlich sei (AS 269-275).

5. Am 16.12.2010 langte bei der belangten Behörde eine Mitteilung über die Ausübung der Prostitution betreffend die BF ein (AS 161).

6. Bei ihrer weiteren Einvernahme am 13.04.2011 vor dem Bundesasylamt gab die BF zunächst zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat an, dass sie im Sudan geboren worden und sudanesische Staatsangehörige sei. Das sei ihr von Personen gesagt worden, die in Uganda im Waisenhaus gearbeitet hätten. Sie habe in Uganda gelebt bzw. sei dort in einem Waisenhaus aufgewachsen, daher kenne sie ihre Eltern nicht. Ihr Leben sei dort schrecklich gewesen. Man habe ihnen nicht erlaubt, das Waisenhaus zu verlassen. Nach dem Kindergarten habe sie keine Schule mehr besucht. Sie habe gelernt Haare zu knüpfen. Nach ihren Erziehern befragt, führte sie an, dass es Leute gewesen seien, die im Waisenhaus gearbeitet hätten. Sie seien für sie verantwortlich gewesen. Befragt, wer für sie persönlich zuständig gewesen sei, wiederholte sie, dass es Leute gewesen seien, die im Waisenhaus gearbeitet hätten. Sie selbst wisse gar nicht, wie sie dorthin gekommen sei. Wie die Erzieher heißen, wisse sie auch nicht. Das Waisenhaus habe "XXXX" geheißen. Im Protokoll wurde angemerkt, dass die Dolmetscherin den Namen "XXXX" aufgeschrieben habe, welcher von der BF auf "XXXX" korrigiert worden sei. Auf die Frage, warum sie es lesen habe können, wenn sie behaupte Analphabetin zu sein, entgegnete die BF, sie wisse, dass das erste Wort mit "XXXX" ende, weil sie es schon oft gesehen habe. Auf Vorhalt, dass sie dann keine Analphabetin sei, meinte die BF, dass sie nicht lesen und schreiben könne. Nach der Adresse des Waisenhauses befragt, erklärte sie, dass sie diese nicht kenne. Man gebe dort keine Straßen an. Das Waisenhaus bestehe aus drei oder vier Gebäuden; das Waisenhaus, die Küche und die Toiletten wären in einem Haus gewesen. Es hätte auch ein Schulgebäude, einen Kindergarten sowie ein eigenes Gebäude, wo sie Haare geflochten hätten, gegeben. XXXX sei nicht so groß. Sie glaube, dass es benachbarte Orte gegeben habe, XXXX und XXXX. Befragt, was sie über den Ort sonst noch erzählen könne, replizierte die BF nicht mehr dazu sagen zu können. Es sei verboten gewesen, das Waisenhaus zu verlassen. Sie sei noch nie im Ortszentrum gewesen. Sie könne keine Namen von Personen nennen, die im Waisenhaus auf sie aufgepasst hätten, da diese ständig ausgetauscht worden seien.

Sie könne sich nicht mehr genau an den Tag erinnern, an dem sie das Waisenhaus verlassen habe. Aufgrund der Vorfälle habe sie beschlossen, das Waisenhaus zu verlassen. Sie habe nur ihre Tasche genommen und habe das Haus in der Nacht verlassen. Sie habe dann einen Mann getroffen - wo, wisse sie nicht. Sie sei ja nie zuvor im Dorf unterwegs gewesen. Es sei noch in der Nacht gewesen, wann genau, wisse nicht. Sie habe geweint und nicht gewusst wohin sie gehen solle. Der Mann sei auf sie zugekommen und habe sie gefragt, wohin sie gehen würde. Nachdem sie ihm alles erzählt hätte, habe er sie zu einem speziellen Ort gebracht. Am darauffolgenden Tag habe er sie nach Ägypten gefahren. Nach vier Tagen sei sie in Ägypten von einem Mann namens XXXX (phon.) angesprochen worden, ob sie XXXX sei. Er hätte schon im Waisenhaus nach ihr gesucht. Wo genau sie den Genannten getroffen habe, wisse sie nicht, aber es sei so etwas wie ein Bahnhof gewesen.

Zu ihrem Fluchtgrund erklärte sie, dass sie damals lesbisch gewesen sei und eine Freundin gehabt hätte. Viele Leute hätten gedacht, dass sie normal befreundet gewesen seien. Ihre Freundin habe eines Tages gesagt, dass sie weggehen wolle und habe dann das Waisenhaus verlassen. Danach hätten erwachsene Männer im Waisenhaus begonnen, sie zu belästigen. Sie hätten versucht, mit ihr zu schlafen. Jede Nacht hätten die Männer mit ihr schlafen wollen, sie habe es aber immer abgewehrt. Einmal hätten die Männer sie am Kopf und am Bein geschlagen und ihr gesagt, dass sie ihren Kopf abschneiden würden, weil sie ein Dämon sei. Sie hätten ihr auch mit dem Tod gedroht, sollte sie sich an die älteren Kinder im Waisenhaus anvertrauen. Es seien immer sechs oder sieben weiße und schwarze Männer gewesen, die immer nachts gekommen wären. Sie wisse nicht, woher die weißen Männer gekommen seien. Sie wisse auch nicht, welche Männer es gewesen seien. Sie habe sie nicht erkannt, da es dunkel gewesen sei. Sie glaube aber, dass diese Männer aus dem Waisenhaus gewesen seien, da andere Männer nicht gewusst hätten, wo ihr Schlafplatz gewesen sei. Wie viele Personen in dem Waisenhaus leben, wisse sie nicht. Befragt, ob es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, erklärte die BF, dass sie sehr viel Kleidung angehabt hätte. Sie hätten versucht, sie zu entkleiden, aber wären weggelaufen, als sie zu schreien begonnen habe. Die Männer hätten mit ihr nicht geschlafen. Beim letzten Versuch hätten diese sie geschlagen, über dem rechten Auge und am Bein verletzt. Auf ausdrückliche Nachfrage führte sie an, dass sie nicht vergewaltigt worden sei. Sie hätten es versucht, jedoch nicht getan. Sie wolle nicht nach Ruanda (gemeint wohl: Uganda) zurückkehren, da sie dort dieselben Probleme erwarten würden. Im Sudan kenne sie keinen Ort, an dem sie zurückkehren könne. Hier könne sie hingegen z.B. zur Caritas gehen. Sie könne hier auch für sich selbst sorgen, indem sie ihrer der Arbeit nachgehe. Nach sonstigen Integrationsverfestigungen befragt, führte sie an, dass sie ein paar Freunde habe. Abschließend erklärte sie, dass sie ihrem Vorbringen nichts mehr hinzuzufügen habe.

7. Das Bundesasylamt richtete am 18.04.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation, insbesondere zu der Frage, ob die BF allein aufgrund ihrer Geburt im Sudan die sudanesische Staatsbürgerschaft besitze, auch wenn sie in Uganda aufgewachsen sei, welche Regelung das ugandische Staatsbürgerschaftsgesetz in so einem Fall vorsehe sowie ob das von der BF angegebene Waisenhaus verifiziert werden könne. Der Anfragebeantwortung vom 31.08.2011 ist zu entnehmen, dass der Vorname der BF ein geläufiger Name im muslimischen Norden des Sudan sei. Die Vornamen ihrer Eltern seien im Süden Sudans geläufig und würden häufig in benachbarten Stämmen an der Grenze zwischen Sudan und Uganda vorkommen. Nach dem Sudanese "Nationalty Act 1994" werde ein verwaistes Kind, dessen Eltern unbekannt seien, als sudanesischer Staatsangehöriger angesehen. Das von der BF bezeichnete Waisenhaus habe in Uganda nicht verifiziert werden können. Es gebe zwar ein Waisenhaus namens "XXXX" mit mehr als 1000 betreuten Kindern, jedoch im Bezirk XXXX (AS 239-251).

8. In ihrer nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2011 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz führte die BF auf Vorhalt des Ergebnisses des Sprachgutachtens aus, dass sie es nicht nachvollziehen könne. Sie sei im Sudan geboren worden und in Uganda aufgewachsen. Sie sei sicher nicht aus Nigeria. Befragt führte sie an, dass sie keine Beweise dafür habe, dass sie in Uganda aufgewachsen sei. Sie sei in Uganda im Waisenheim aufgewachsen. Auf die Frage, was sie über Uganda wisse, meinte sie, dass es ein sehr armes Land sei. Sie sei in einem Waisenhaus in einem Dorf aufgewachsen. Sie wisse nur sehr wenig über das Land. Das Dorf sei sehr klein, sie seien immer nur im Dorf gewesen. Es sei ihnen nie erlaubt gewesen, in die Stadt XXXX zu fahren, weil dort viel passiere. Eine andere ihr bekannte Stadt heiße XXXX. Das Waisenhaus liege im Landesteil XXXX. Wo dieser Landesteil liege, wisse sie jedoch nicht. Sie wisse aber, dass Uganda in Ostafrika liege. Sie haben im Waisenhaus Englisch gesprochen, welches auch die offizielle Sprache sei. Die Erzieher hätten verschiedenen Stämmen angehört und seien aus Uganda gekommen. Die Flagge von Uganda sei schwarz, rot und gelb und habe in der Mitte ein Logo mit einem Tier. Sie wisse aber nicht, was es für ein Tier sei. Sie habe ihren Angaben sonst nichts hinzuzufügen.

9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Die Identität der BF hätte nicht festgestellt werden können. Es hätte weder festgestellt werden können, dass sie im Sudan geboren worden sei noch dass sie in Uganda in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Ihr sprachlicher Hintergrund liege mit hoher Sicherheit in Nigeria.

Die von der BF behaupteten Fluchtgründe bezüglich der sexuellen Übergriffe in einem Waisenhaus in Uganda seien zweifelsohne ausschließlich zum Zwecke der Asylerlangung vorgebracht worden. In den Befragungen und Einvernahmen habe sich herausgestellt, dass sie keine Landeskenntnisse zu Uganda habe. So habe sie weder die ungefähre Lage des Dorfes XXXX, wo sich das Waisenhaus befunden habe, angeben noch nähere Angaben zur angeblich nächstgelegenen größeren Stadt XXXX machen können. Ihre Kenntnisse zu Uganda erschöpfen sich in der Kenntnis der Farben der Flagge Ugandas bzw. ihrer Angabe, dass Uganda ein sehr armes Land sei. Auch der Umstand, dass sie nicht der Sprache Luganda oder einer der anderen in Uganda gesprochenen Sprache mächtig sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal laut ihren Angaben ihre Erzieher/Betreuungspersonen im Waisenhaus alle aus Uganda gekommen wären. Gänzlich unplausibel sei auch, dass sie nicht einen einzigen Namen eines Erziehers oder einer Erzieherin nennen habe können. Daran vermöge auch ihre Rechtfertigung, dass diese Personen ständig gewechselt hätten, nichts zu ändern. Es sei daher nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich in einem Waisenhaus in Uganda aufgewachsen sei. Die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Sprachanalyse zur Abklärung ihrer sprachlichen Herkunft bestätige schließlich, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda stamme und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria komme. Der Umstand, dass sie aus den zuvor geschilderten Gründen nicht in einem Waisenhaus in Uganda aufgewachsen sein könne, lasse letztendlich auch ihre Angaben zu ihrer Geburt im Sudan nicht glaubhaft erscheinen. Da ihre Angaben hinsichtlich ihrer Geburt im Sudan bzw. ihren aus dem Sudan stammenden Eltern auch durch keinerlei Beweismittel gestützt worden wären, sei daher davon auszugehen, dass sie nicht im Sudan geboren worden sei. Für die erkennende Behörde stehe somit im ausreichenden Maße fest, dass sie nicht in Uganda aufgewachsen sei. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe können somit nicht den Tatsachen entsprechen.

Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat der BF nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

10. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens der BF wurde ausgeführt, dass die BF einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt habe dem Vorbringen der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen und sich dabei auf einen Sprachanalysebericht gestützt, ohne hierzu der BF Parteiengehör zu gewähren. Die belangte Behörde habe den besagten Bericht nie zugänglich gemacht, sondern lediglich in der Vernehmung vom 07.12.2011 darauf hingewiesen und dessen Ergebnis zusammenfassend mitgeteilt. Somit habe die BF nie Gelegenheit gehabt, die Inhalte dieses für die behördliche Beweiswürdigung zentralen Beweismittels zu überprüfen und effektiv Stellung zu nehmen. Auch in der Bescheidbegründung habe die belangte Behörde die Inhalte dieses Dokumentes nicht offen gelegt, weshalb die BF noch immer nicht inhaltlich zu diesem Thema Stellung nehme könne. Dies bewirke nicht bloß die Rechtswidrigkeit der Bescheidbegründung, weil die maßgeblichen Erwägungen nicht offen gelegt worden wären. Darüber hinaus bewirke dies, dass der Verfahrensfehler fortwirke. Bereits aus diesem Grund sei die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung notwendig. Der belangten Behörde sei ferner ein weiterer Fehler unterlaufen, weil sie nicht weiter nach den Fluchtgründen bzw. den Gründen für den gestellten Antrag gefragt hätte, obwohl die BF selbst geantwortet hätte, dass sie ihre Gründe noch nicht vollständig geschildert hätte, wozu auf die Einvernahme vom 08.10.2010 verwiesen wurde. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers seien die wiederholten Angaben der BF in der Beschwerde zulässig.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde monierten Unkenntnis der BF zu Uganda sei anzumerken, dass in Hinblick darauf, dass die BF eine Analphabetin sei, welche ihr gesamtes Leben in einem Waisenhaus verbracht habe, es völlig klar sei, dass sie die geographische Lage dieser Orte nicht näher beschreiben könne. Festzuhalten sei auch, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass die von der BF genannten Orte etwa inexistent seien. Diesbezüglich wurde der Beweisantrag gestellt, zu erheben, ob die genannten benachbarten Orte (XXXX und XXXX) tatsächlich existierten. Bei ihrer Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich des Umstandes, dass die BF keine der in Uganda gesprochenen einheimischen Sprachen spreche, übersehe die belangte Behörde, dass die BF aus einer sudanesischen Familie stamme und in einem ugandischen Waisenhaus abgegeben worden sei. In Uganda würde aber ein Dutzend verschiedener Stammessprachen gesprochen, weshalb es wohl naheliegend sei, dass der BF als sudanesischem Findelkind nicht eine davon, sondern vielmehr nur Englisch, die offizielle Amtssprache Ugandas, beigebracht worden sei. Somit widerspreche auch hier die behördliche Beweiswürdigung der sachbezogenen Lebenserfahrung. Auch das behördliche Argument, die Geschichte der BF sei unglaubwürdig, weil diese keinen einzigen ihrer Erzieher im Waisenhaus benennen könne, zeige in geradezu erstaunlicher Weise ihren fehlenden Realitätssinn. Die Behörde habe offensichtlich österreichische Waisenhausverhältnisse mit "kinderorientierten" Kleingruppenbetreuung vor Augen. Uganda sei aber eines der ärmsten Länder der Welt mit einer Vielzahl von durch Krieg und Aids verursachten Waisen. Ein dortiges Waisenhaus habe regelmäßig mehrere hundert Kinder, die von wenigen Personen betreut werden. Auch dass diese ständig wechseln, entspreche den erwähnten Umständen. Unter diesen Voraussetzungen sei es logisch, dass die Waisen oft keinerlei persönliche Bindungen zu einzelnen Betreuern aufbauen. Tatsächlich wachsen diese ja weitestgehend ohne individuelle Betreuung auf. Der Beschwerde wurden diverse Berichte zur Situation der Homosexualität in Uganda sowie ein Urteil des englischen des High Court of Justice for England and Wales vom 24.02.2010 beigelegt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache und in Anwesenheit der BF sowie ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Eingangs erklärte die BF, dass ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität und ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig seien und aufrecht bleiben. Sie habe keine neuen Beweismittel vorzulegen. Sie gehöre keiner Religion an. Sie sei Sudanesin, aber keine Angehörige eines bestimmten Stammes bzw. Volksgruppe. Sie wisse nicht, wann und wo sie geboren worden sei. Auf Vorhalt, dass sie bei der Asylantragstellung ein Geburtsdatum angegeben habe, gab die BF an, dass sie es aus dem sudanesischen Dokument, welches von ihren Eltern stamme, wisse; ein Ort sei aber nicht angeführt gewesen. Sie sei aber im Sudan geboren worden. Das Dokument sei von ihren Eltern gewesen, die sie in Uganda in einem Waisenhaus abgegeben hätten, wo sie aufgewachsen sei. Das Dokument befinde sich in Uganda, es sei eher ein informelles Schreiben. Sie habe es persönlich nie gesehen, der Leiter des Waisenhauses habe es ihr erzählt. Das Waisenhaus heiße "XXXX". Sie wisse nicht, wie alt sie gewesen sei, als sie im Waisenhaus abgegeben worden sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, da sie noch klein gewesen sei. Sie sei 2010 von dort weggegangen, als sie 20 Jahre alt gewesen sei.

Man habe ihr nur gesagt, dass sie im Sudan geboren worden sei. Sie sei in Uganda aufgewachsen, sei aber sudanesische Staatsangehörige. Nach ihren Eltern befragt, führte sie an, sie wisse nur, wie sie heißen. Sie wisse nicht, ob sie Geschwister habe. Ihre Muttersprache sei Englisch. Sie spreche sonst keine anderen Sprachen. Sie habe Englisch im Waisenhaus gelernt, wo alle nur Englisch gesprochen hätten. Dort wären die Leute aus verschiedenen Ländern und Gebieten gewesen. Sie habe nur die Volksschule besucht. Sie wisse jedoch nicht, wie lange der Schulbesuch gewesen sei. Sie könne aber nicht lesen. Nachdem sie aus der Schule gegangen sei, habe sie begonnen, Haare zu machen. Befragt, wie lange die Volkschule dauere, meinte sie, dass sie nur die "Baby-Class" besucht habe, welche ungefähr sechs Jahre dauere. Sie meine mit der "Baby-Class" die Volksschule. Sie habe die Volksschule abgeschlossen und dann begonnen, Haare zu machen.

Sie habe in einem kleinen Dorf namens XXXX gewohnt, wo sich das Waisenhaus befunden habe. Es gebe jedoch keine konkrete Adresse. Wo XXXX liege, wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass Uganda in Ostafrika sei. Sie kenne sich mit Karten nicht aus. Nachgefragt, ob sie XXXX beschreiben könne, entgegnete die BF, dass es ein sehr kleines Dorf sei. Nach Besonderheiten des Dorfes und der Einwohnerzahl befragt, meinte die BF, dass sie nicht sagen könne, wie viele Einwohner dort leben, weil sie nur im Waisenhaus gewesen seien und nicht oft rausgegangen seien. Die Leute dort hätten von verschiedenen Dingen gelebt bzw. auf der Farm gearbeitet. Sie könne sich an keine Besonderheiten des Dorfes erinnern. Nach anderen Orten in Uganda befragt, nannte die BF XXXX und XXXX. Die genannten Orte seien nicht weit weg von XXXX gewesen, sondern ganz in der Nähe, jedoch nicht in Sichtweite. Sie sei nie dort gewesen. Das Waisenhaus bestehe aus verschiedenen zusammenhängen Gebäuden, so aus einer Küche und Schule. Nach ihrem Alltag im Waisenhaus befragt, führte sie an, dass es mehrere einzelne Räume für verschiedene Zwecke gegeben habe. In einem hätten sie alle geschlafen, in einem anderen gegessen. Sie hätten keinen Fernseher gehabt. Es hätte ein Gebäude extra zum Haare-Machen gegeben. Auf die Frage, ob es einen einzigen Schlafraum für alle gegeben hätte, meinte die BF, es habe ein Gebäude für Mädchen und eines für Burschen gegeben. Es hätte mehrere Zimmer gehabt, pro Zimmer ca. drei Mädchen. Es sei auch darauf angekommen, wie viele Personen gerade im Waisenhaus gewesen seien. Sie habe nur mit einem Mädchen im Zimmer geschlafen. Wie viele Schlafzimmer es insgesamt für Mädchen gegeben habe, wisse sie nicht, nur dass es viele gewesen seien.

Zur Bewohneranzahl des Waisenhauses befragt, erklärte sie, dass es viele, aber nicht allzu viele gewesen seien. Sie könne keine Zahl nennen, da immer viele Bewohner bzw. Waisenkinder gekommen und gegangen wären. Es seien auch Kinder dort gewesen, die adoptiert worden seien.

Zu ihren Erziehern befragt, führte sie an, dass es viele gegeben hätte, sie aber ihre Namen nicht kenne. Sie hätten ihre Stammesnamen gehabt, die sie aber nicht kenne. Befragt, wie sie dann sie angesprochen habe, meinte die BF, dass sie sie nicht namentlich angesprochen hätten.

Sie habe im Waisenhaus nur eine Freundin namens Bridget gehabt, sonst habe sie nur normale Bekannte dort gehabt. Die Genannte sei ihre lesbische Freundin und sei ugandischer Abstammung. Sie seien gemeinsam im Waisenhaus aufgewachsen. Ihre Freundin sei ungefähr gleich alt wie sie, vielleicht ein bisschen älter. Ihre lesbische Beziehung habe etwa ein Jahr vor der Ausreise ihrer Freundin begonnen. Sie sei fünf Monate vor ihr weggegangen, vermutlich nach Deutschland. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihr.

Sie habe Uganda im Juli 2010 verlassen. Sie sei von dort weggegangen, weil eines Nachts etwas Schreckliches passiert sei. Sie sei gegangen, ohne zu wissen wohin. Sie habe auf ihrer Flucht einen Mann getroffen, der sie nach Ägypten gebracht habe. In Ägypten habe ihr ein anderer Mann namens XXXX (phon.) geholfen. Ihre Freundin habe ihr XXXX geschickt, um sie aus dem Waisenhause zu holen. XXXX habe sie dann in Ägypten gefunden und ihr geholfen. Befragt, woher ihre Freundin gewusst hätte, wo genau sie sich aufgehalten habe, wenn sie keinen Kontakt miteinander gehabt hätten, meinte die BF, dass ihre Freundin gedacht hätte, dass sie noch im Waisenhaus sei und habe XXXX deshalb dorthin geschickt, um sie zu holen. Sie sei aber nicht mehr dort gewesen, weil etwas Schreckliches passiert sei. XXXX habe sie aber in Ägypten angesprochen und sie nach dem Waisenhaus gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass sie aus dem besagten Waisenhaus sei und es gerade verlassen habe. Daraufhin habe XXXX ihr gesagt, dass ihn jemand geschickt habe, um nach jemanden zu suchen. Er habe ihr erzählt, von wem er geschickt worden sei. Danach habe sie ihm entgegnet, dass sie seine Auftraggeberin kenne und es sich bei der gesuchten Person um sie handle. Auf die Frage, wie XXXX sie gefunden und darauf angesprochen habe, ob sie die Person wäre, die er gesucht hätte, replizierte die BF, dass sie ihn angesprochen habe, weil sie ihn um Hilfe gebeten hätte. Daraufhin habe er ihr gesagt, dass er nach jemandem suche. Für ihre Ausreise habe ihre Freundin XXXX $ 2.200,- gegeben. Er habe für die Reise auch identitätsbezeugende Dokumente gehabt, die er ihr gezeigt, aber nicht gegeben habe. Er habe sie bis nach Rumänien begleitet. Sie seien dorthin mit einem Transportunternehmen namens "XXXX" (phon.) in einem LKW gelangt. Sie habe nicht verstanden, wie die Reise im Detail abgelaufen sei. Sie sei einfach mit XXXX mitgegangen, der alles organisiert habe. Sie hätte mit dem Transportunternehmen bis nach Deutschland fahren sollen. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie von Ägypten nach Rumänien geflogen sei, entgegnete die BF, dass sie die Reise nicht beschreiben könne. Sie kenne nur den Namen vom Transportunternehmen, mit welchem sie nach Deutschland reisen hätte sollen. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie von ihrer Freundin nichts mehr gehört habe. XXXX habe in Rumänien dem LKW-Fahrer die Adresse gegeben, zu der sie gebracht werden hätte sollen. Sie sei aber schließlich hier gelandet.

Nach ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, dass Männer im Waisenhaus Mädchen sexuell belästigt hätten. Sie habe nie etwas mit Männern zu tun gehabt. Sie sei lesbisch. Unmittelbar nach der Ausreise ihrer Freundin hätten sie versucht, sie zu vergewaltigen. Sie hätten gesagt, dass sie ihren Körper an Männer und nicht an Frauen geben solle. Es wären Gruppen von fünf bis sechs Männern gewesen, die versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie hätten sie als Lesbe beschimpft und ihr gedroht, sie zu töten. Sie habe gesagt, dass sie zur Leitung gehen und ihnen alles erzählen würde. Daraufhin hätten sie gesagt, dass sie mit dem Tod bestraft werden würde, wenn sie etwas sage würde, da sie lesbisch sei. Beim letzten Vorfall seien sie in ihr Zimmer gekommen, hätten ihr die Kleider vom Leib gerissen und sie geschlagen, wodurch sich einen Schwellung am Gesicht und einen Beinbruch erlitten habe. Dann habe sie das Waisenhaus verlassen. Sie sei mit dem gebrochenen Bein nach Österreich gekommen.

Sie könne nicht sagen, wer die Männer gewesen seien, da sie immer nachts gekommen wären. Sie wisse auch nicht, ob sie Bewohner des Waisenhauses oder Personen von außen gewesen wären. Es sei immer eine Gruppe von vier bis fünf Männern gewesen. Ob andere Mädchen auch belästigt worden seien, wisse sie nicht. Die Vorfälle hätten ungefähr einen Monat gedauert, danach habe sie das Waisenhaus verlassen. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass die Männer vom Waisenhaus gewesen wären, meinte sie, dass sie es nicht so gesagt habe. Sie habe angegeben, nicht zu wissen, woher die Männer gewesen seien. Sie seien immer in der Nacht gekommen. Nachgefragt führte sie aus, dass die Männer größer als sie gewesen seien. Sie hätten ein Tuch über dem Kopf getragen, weshalb sie ihre Gesichter nicht gesehen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt auch vorgebracht habe, dass einige der Männer weiß und einige schwarz gewesen seien, erklärte sie, dass sie zwar ihre Gesichter nicht, jedoch andere Stellen an ihren Körpern gesehen hätte. Wie oft die Männer gekommen seien, sei schwer zu sagen, aber viele Male. Es habe einen Monat vor ihrer Ausreise begonnen. Sie seien nicht jede Nacht gekommen, aber ein paarmal die Woche bzw. sehr oft. Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer ersten Einvernahme angegeben habe, sexuell belästigt bzw. vergewaltigt worden zu sein (AS 119), hingegen bei ihrer Einvernahme 13.04.2011 erklärt habe, nicht vergewaltigt worden zu sein, entgegnete die BF, sie habe nie gesagt, dass man sie vergewaltigt habe. Man habe es immer nur versucht, da sie es immer wieder abwehren habe können.

Sie habe sich nicht an die Heimleitung oder Polizei gewandt, da die Männer ihr gedroht hätten, dass sie ihr den Hals abschneiden würden, wenn sie es täte.

Näher zu Uganda befragt, führte sie an, dass die Währung von Uganda der Schilling sei. Sie glaube, dass man dort auch Arabisch spreche. Sonstige Sprachen kennen sie nicht. Wie die größte Volksgruppe in Uganda heiße, wisse sie nicht, da sie nur in dem besagten kleinen Dorf und nie in anderen Städten gewesen seien. Die Flagge von Uganda sei schwarz-gelb-rot, hätte einen weißen Kreis und einen Vogel in der Mitte. Sie kenne keine Politiker in Uganda und wisse auch nicht, wie der ugandische Präsident heiße.

Weiter Fluchtgründe habe sie keine, dies sei ihr einziger Grund gewesen. Aber es sei sehr belastend gewesen und sie habe mit niemanden darüber reden können, weshalb sie auch von dort weggegangen sei.

Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchte sie Probleme aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Man würde sie ins Gefängnis stecken. Sie hätte das Problem überall in Afrika, da man überall die gleiche Einstellung habe.

An ihrer sexuellen Orientierung habe sich nichts geändert. Sie gehe zwar immer noch der Prostitution nach, aber das auch deshalb, weil sie hier eine sehr schwere Zeit durchmache. Sie habe keine Freunde und brauche Geld, um ihre Wohnung zu bezahlen. Sie habe keinen Gefallen an der Arbeit. Sie sei auf das Geld angewiesen und habe keinerlei Gefühle dabei.

Mit der BF wurden der Sprachanalysebericht des Sprakab-Instituts vom 07.11.2011 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011 erörtert. Die BF erklärte dazu, dass sie bei ihren Angaben bleibe. Sie sei aus dem Sudan und sei in Uganda aufgewachsen.

Zu ihren familiären und privaten Bezügen zu Österreich führte sie an, dass sie weder Kinder noch Familie in Österreich habe. Sie habe eine lesbische Freundin, die österreichische Staatsangehörige sei. Ihre Freundin sei Leiterin einer Gruppe von lesbischen Frauen namens "XXXX". Sie sei seit ungefähr drei Monaten mit der Genannten zusammen. Ein gemeinsamer Haushalt liege nicht vor, sie würden sich aber gegenseitig besuchen. Sie treffe sich seit einem Jahr mit der besagten Frauengruppe, mit der sie zum Beispiel lesbische Clubs besuche. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch die Prostitution. Das Einkommen sei aber nicht immer gleich. Sie gehe dieser Tätigkeit seit 2012 nach, jedoch nicht regelmäßig bzw. in manchen Monaten gar nicht. Sie werde von niemanden unterstützt. Sie mache Haare und verdiene dadurch auch etwas. Sie habe einen A1-Deutschkurs besucht.

12. Am 23.01.2015 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin ausgeführt wird, dass die BF bald fünf Jahre in Österreich und unbescholten sei. Interessen iSd Art. EMRK seien dadurch verwirklicht, als sie in keinem der in Frage kommenden afrikanischen Staaten ein menschenwürdiges Leben führen könnte. Unbestritten sei die Geschicklichkeit der BF im Frisieren und Zurechtmachen von Haaren. Im Falle des Zugangs zum Arbeitsmarkt könnte sie viele Alternativen zum Erwerb des Lebensunterhalts finden. Tatsächliche Verfolgung habe in Afrika stattgefunden, was durch die Verletzung bzw. Fraktur dokumentiert sei; bei der Ankunft in Österreich sei es eine neue Verletzung gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

2. Feststellungen

2.1. Die BF steht ihren Angaben nach im 25. Lebensjahr. Darüber hinaus können ihre Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die BF Staatsangehörige vom Sudan ist und in Uganda hauptsozialisiert wurde.

2.2. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF tatsächlich in Uganda wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt wurde. Die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF ihr Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

2.3. Die BF hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge zu österreichischen Staatsbürgern (oder solchen der EU). Die BF hat angegeben, eine etwa vier Monate dauernde gleichgeschlechtliche Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin zu haben, mit der sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie hat auch vorgebracht, seit etwa einem Jahr eine Gruppe von lesbischen Frauen zu treffen, mit denen sie z.B. lesbische Clubs besucht. Die BF verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, sie hat einen Deutschkurs der Stufe A1 besucht.

Die BF geht der Prostitution nach und ist seit 14.05.2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere durch die am 09.01.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1.1. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der BF.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben sowie auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung betreffend die sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger).

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

3.2.1. Die Negativ-Feststellungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus der Unkenntnis der BF zu Uganda bzw. dem Umstand, dass sie ihr behauptetest langjähriges Leben in Uganda nicht glaubhaft machen konnte, der von der Verwaltungsbehörde eingeholten Sprachanalyse des schwedischen Sprakab-Instituts und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011.

Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht auf der Grundlage der von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Einvernahmen und dem Ergebnis der Sprachanalyse festgehalten, dass die Angaben der BF zu ihrer Herkunft (bzw. Hauptsozialisierung in Uganda) nicht glaubwürdig seien, da sie keine Kenntnisse zu diesem Land habe. So war die BF weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, konkrete Angaben zu Uganda zu machen. Sie verfügt weder über geographische noch sonstige Grundkenntnisse zu Uganda, obwohl sie behauptet hat, in Uganda aufgewachsen zu sein. Ihre Kenntnisse zu Uganda erschöpfen sich in den Angaben zur Währung und zur Flagge von Uganda. Hingegen war sie weder in der Lage anzugeben, welche Sprachen außer dem Englischen in Uganda gesprochen werden, noch wie die größte Volksgruppe in Uganda oder wie der ugandische Präsident heißen. Sie vermochte jedoch auch keine näheren Angaben zu ihrem unmittelbaren Herkunftsort XXXX zu machen. Ihr war es weder möglich, Angaben zur ungefähren Lage, zur Einwohneranzahl oder zu sonstigen Besonderheiten von XXXX zu tätigen. Insoweit sie zu den Bewohnern von XXXX angibt, dass diese auf der Farm gearbeitet hätten, stellt dies eine allgemeingültige Gegebenheit dar, die wohl für jedes Dorf in Afrika zutreffen würde. Hinsichtlich ihrer Ausführungen zu den Nachbarorten ist festzuhalten, dass die genannten Orte XXXX und XXXX zwar auf der Landkarte Ugandas zu finden sind, aber zwischen 64 und 178 km (vgl. https://maps.google.at) von XXXX entfernt sind und somit nicht unmittelbar an XXXX grenzen, weshalb sie nicht als Nachbardörfer betrachtet werden können, wie dies von der BF behauptet wurde. Ein solch mangelndes Grundwissen der BF erscheint lediglich unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, so etwa wenn die BF nie mit Menschen in Kontakt getreten wäre und in einer totalen Isolation gelebt hätte, was jedoch ihren Angaben widerspricht. So hat die BF selbst angegeben, im Waisenhaus mit mehreren Personen unterschiedlicher ethnischer Abstammung zusammengelebt zu haben und im Waisenhaus eine sechsjährige Volksschule besucht zu haben, weshalb die BF in der Lage sein müsste, wichtige Volksgruppen oder rudimentäre geographische Gegebenheiten Ugandas zu kennen, oder zumindest mehr über ihr Leben und über die von ihr gemachten Eindrücke zu berichten. Selbst wenn im Waisenhaus nur Englisch gesprochen worden wäre, ist es nicht nachvollziehbar, dass die BF aus dem täglichen Leben nicht zumindest einfache Kenntnisse der Sprache Luganda oder anderer in Uganda gesprochenen Sprachen erworben hätte. Dabei handelt es sich nicht, wie die Beschwerde sinngemäß vermeint, um spezielle (geographische und sprachliche) Gegebenheiten, deren Kenntnis einer Person mit dem Persönlichkeitsprofil der BF nicht zumutbar sein kann, sondern um die einfache Widergabe von unmittelbaren gewonnenen Erfahrungen und Informationen, wozu die BF aber, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, nicht in der Lage war. In diesem Zusammenhang weist das Bundesasylamt zu Recht darauf hin, dass es gänzlich unplausibel sei, dass die BF nicht imstande gewesen sei, einen einzigen Namen eines Erziehers oder einer Erzieherin zu nennen, auch wenn diese ständig gewechselt hätten. Aus all dem folgt für die erkennende Richterin (und wird dies verstärkt durch die Unglaubwürdigkeit der BF hinsichtlich des Fluchtvortrages), dass die BF offenbar nicht bereit war und ist, ihre Lebensgeschichte und ihren wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben.

3.2.2. Schließlich hat die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Sprachanalyse diese Erwägungen in prima facie schlüssig erscheinender Art und Weise bekräftigt. Die Gutachter kommen zum einhelligen Schluss, dass die BF ihre Sozialisation offensichtlich in Nigeria erfahren hat beziehungsweise nicht aus Uganda stammt.

Vorweg ist dazu anzumerken, dass die Sprachanalyse von zwei Gutachtern erstellt wurde, von denen einer seinen Hintergrund in Nigeria und der andere in Uganda hat, an deren Qualifikationen für die Tätigkeit als Analytiker keine Zweifel aufgekommen sind. Gegenteiliges wurde von der BF bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter auch nicht geltend gemacht.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde. Nichtsdestotrotz geht die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aber nicht erschließen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es aus Sicht der erkennenden Richterin tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.

Im vorliegenden Verfahren sind auch nach Erstellung des Sprachanalysegutachtens keine weiteren eindeutigen Hinweise hervorgekommen, welche im Gegensatz dazu die Staatsbürgerschaft der BF zum Sudan bzw. ihre Hauptsozialisierung in Uganda begründen würden. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber andererseits aus der Aktenlage nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass die BF tatsächlich Staatsbürgerin von Nigeria ist. Da die BF darauf beharrt, sudanesische Staatsbürgerin zu sein, die in Uganda aufgewachsen sei (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist, dass ein sprachlicher Konnex zu Uganda nicht besteht), ist von ihrer Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen.

3.2.3. Somit ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass aufgrund der qualifizierten Unkenntnis der BF über den behaupteten Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich Uganda, sowie dem Umstand, dass sie nicht den für Uganda typische Sprachfärbung des Englischen spricht, dem detailarm vorgetragenen Fluchtvorbringen der BF die Grundlage entzogen ist. Zugleich musste aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Hauptsozialisierung in Uganda auch ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit zum Sudan die Glaubwürdigkeit entzogen werden.

Hier liegt also ein bewusster Täuschungsversuch der BF in Bezug auf ihre Identität vor. Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Nigeria ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung der BF) eine Aussage, dass die BF nigerianische Staatsbürgerin sei (sie könnte ja auch in Nigeria länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des § 8 Abs 6 AsylG 2005 vor.

3.3. Unbeschadet der Ausführungen zu 3.2. stellen sich die Ausführungen der BF zu den ihr in Uganda angeblich widerfahrenen fluchtauslösenden Ereignissen als vage und detailarm dar. Die erkennende Richterin geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der von der BF angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.3.1. Es liegt zunächst auf der Hand, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Hauptsozialisierung in Uganda und somit auch ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit zum Sudan, ihren behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommen kann. Im Einzelnen ist jedoch zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens der BF, unabhängig von diesem Gesichtspunkt, noch wie folgt auszuführen:

3.3.2. So vermochte die BF zunächst keine übereinstimmenden Angaben zu ihren behaupteten Verfolgern sowie den von diesen ausgehenden Übergriffen zu machen. Während sie vor dem Bundesasylamt bei ihrer Erstbefragung und darauffolgenden Einvernahme noch erklärte, dass sie von Bewohnern und Verantwortlichen des Waisenhauses bzw. von Männern aus dem Waisenhaus, die ebenfalls dort aufgewachsen seien, aber älter gewesen seien als sie, sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt worden sei, revidierte sie dieses Vorbringen im weiteren Verfahren bei ihrer Einvernahme am 13.04.2011 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und erklärte, dass sie nicht vergewaltigt worden sei und auch nicht wisse, woher diese Männer gekommen seien. Insoweit die BF des Weiteren hierzu in der Beschwerdeverhandlung angibt, dass sie die Männer nicht gekannt habe, da sie ein Tuch über dem Kopf gehabt hätten, stellt dies eine unglaubwürdige Steigerung und den Versuch der BF dar, den dargelegten Widerspruch hinsichtlich der Herkunft der behaupteten Täter zu klären. Darüber hinaus hat sich die BF auch hinsichtlich des Beginns der behaupteten Verfolgung in Widersprüche verwickelt. Einerseits gab sie hierzu an, dass die besagten Vorfälle unmittelbar nach der Ausreise ihrer Freundin, die fünf Monate vor ihr ausgereist sei, begonnen hätten, andererseits erklärte sie, dass die Vorfälle einen Monat vor ihrer eigenen Ausreise begonnen hätten, was jedoch miteinander zeitlich nicht vereinbar ist. Die BF konnte auch nicht übereinstimmend angeben, wann ihre konkrete Ausreise gewesen sein soll. Während sie hierzu vor dem Bundesasylamt angegeben hat, Uganda im August 2010 verlassen zu haben, führte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es im Juli gewesen sei.

3.3.3. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF wird jedoch auch durch die vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011 untermauert, wonach in Uganda ein Waisenhaus namens "XXXX" mit mehr als 1000 betreuten Kindern zwar verifiziert worden sei, jedoch nicht wie von der BF behauptet im Dorf XXXX (welches den Distrikten XXXX und XXXX zugeordnet wird), sondern im Bezirk bzw. Distrikt XXXX.

3.3.4. Die Ausführungen der BF zu ihrem Fluchtweg waren ebenfalls inkongruent und daher unglaubhaft. So führte sie vor dem Bundesasylamt an, dass sie von Ägypten mit dem Flugzeug nach Rumänien geflogen sei und von dort mit dem Bus in Richtung Deutschland gefahren sei. Hingegen war sie vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr imstande anzugeben, wie sie Ägypten verlassen und nach Rumänien gelangt sei. Vielmehr erklärte sie dazu, dass sie mit einem namentlich genannten Transportunternehmen mittels LKW gereist wäre, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da sie sich zwar den Namen eines Transportunternehmens merken, aber nicht wiedergeben kann, welches Transportmittel sie für ihre Reise von Ägypten nach Rumänien verwendet habe. Das Vorbringen der BF zur zufälligen Begegnung mit ihrem Fluchthelfer in Ägypten, der von ihrer Freundin in Deutschland beauftragt worden sei, zu der sie im Übrigen keinen Kontakt gehabt habe, entbehrt jeglicher Lebenserfahrung und stellt ein weiteres Indiz für die Konstruiertheit des gesamten Vorbringens der BF dar.

3.3.5. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund der unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben der BF davon aus, dass das gesamte Vorbringen der BF nicht der Realität entspricht.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl)

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Demzufolge wäre keine hinreichend intensive Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht worden.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):

4.2.1. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist.

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

4.2.2. Aufgrund der oben unter Punkt 3.1. ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, ist die erkennende Richterin in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung gelangt, dass die BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen ihrer Angaben keine sudanesische Staatsangehörige ist und auch nicht in Uganda hauptsozialisiert wurde, somit falsche Angaben zu ihrer wahren Herkunft getätigt hat, um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erzeugen. Ihre tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht aber mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Auch die BF hat in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der Zweifel an ihrer Staatsangehörigkeit diesbezüglich keine weiteren Angaben getätigt oder Beweisanbote unterbreitet. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Weitere Erwägungen zu möglichen Konsequenzen wegen der von der BF angegebenen Homosexualität bei einer Abschiebung in einen anderen bestimmten Staat hatten zu unterbleiben. Sollten die Fremdenbehörden (dann außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens) eine derartige Abschiebung beabsichtigen, läge es dann aber in deren Verantwortung, sich jedenfalls zu vergewissern, dass eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung im Zielstaat nicht zu erwarten ist, worauf hier nur aus Gründen der Rechtssicherheit vollständigkeitshalber zu verweisen ist.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die BF auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

5. Spruchpunkt III. des Bescheides des BAA:

5.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

5.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479. Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich bestehen unstrittig nicht.

5.3. Zu der bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnten österreichischen Freundin der BF besteht kein entscheidungsmaßgebliches familiäres Verhältnis, da weder ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, noch ein sonstiges außergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis dargelegt wurde. Darüber hinaus entstand die behauptete Beziehung zu einem Zeitpunkt, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz der BF bereits abgelehnt wurde und sich die BF daher ihres ungewissen Aufenthalts bewusst sein musste.

Die BF hat in Österreich Anknüpfungspunkte in Form ihrer Kontakte zur einer Gruppe lesbischer Frauen, verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und geht der Tätigkeit als Prostituierte nach, jedoch können darin keine derart außergewöhnliche Aspekte erblickt werden, sodass von einer exzeptionellen Verankerung ihrer Person in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich auszugehen wäre.

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse (Niveau A1) der BF ist anzumerken, dass es ihr trotz ihres mehr als vierjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht möglich war, sich über die einfachsten Dinge mit der erkennenden Richterin in ausreichender Weise zu verständigen. Soweit sie auf sonstige gewöhnliche soziale Kontakte im Bekannten- und Freundeskreis (im Zusammenhang mit der genannten Gruppe lesbischer Frauen) verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die BF befindet sich seit viereinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet und ist dies ein Zeitraum der nicht als kurz, jedoch auch nicht als relevant bzw. besonders lange zu qualifizieren ist und wird das Gewicht des Aufenthaltes dadurch gemindert, dass sie lediglich aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich die BF tatsächlich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Die Tätigkeit der BF als Prostituierte ist jedenfalls nicht als derart starke berufliche Verfestigung einzustufen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, das etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach achtjährigem Aufenthalt, (4 Jahre als Asylwerber und 4 Jahre illegal Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als unzulässig (VwGH vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316). Im Gegensatz zu den Entscheidungen des VfGH vom 19.09.2014, Zl. U 2377/2012-14 und vom 06.06.2014, Zl. U 1313/2013-28, in denen unter anderem eine lange Verfahrensdauer und somit ein Aufenthalt der BF von etwa 10 Jahren zu konstatieren war, tritt im gegenständlichen Fall die zeitliche Komponente nicht dermaßen in den Vordergrund, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen wäre. Im Hinblick auf eine nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung ist zudem festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der BF an der Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.

Für den konkreten Fall bedeutet der richtungsgebende Maßstab der oben zitierten Judikatur, dass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung daher insgesamt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzugsfremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse der Asylwerberin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, da die Aufenthaltsdauer und Intensität der BF weder einen Wert erreicht hat, dem in Zusammenhang mit den zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekten ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Es kann letztlich nicht erkannt werden, dass die Ausweisung der Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würden.

Da in casu kein Fall einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens aus einem der in § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG berücksichtigungswürdigen Gründe erkannt werden kann, und daher kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.