BVwG G304 1261727-2

G304 1261727-2Bundesverwaltungsgericht09.02.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G304 1261727-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.1261727.2.00

Spruch

G304 1261727-2/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, und 3.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, Zl. 0811.038, 0811.037, 0811.039 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie der damals noch minderjährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) reisten am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich bzw. den Drittbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Sohn am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 02.04.2009, Zl., 0811.037 (ad BF1), 0811.038 (ad BF2) und 0811.039 (ad BF3) alle zugestellt am 09.04.2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Mit dem am 21.04.2009 beim Bundesasylamt eingelangten und mit 20.04.2009 datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihnen Asyl zu gewähren, in eventu ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Rechtswidrigkeit der Ausweisung aus Österreich festzustellen.

In Folge legten die BF mit mehreren Schriftsätzen medizinische Befunde, Zeugnisse und andere Unterlagen zum Nachweis ihres Vorbringens vor.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 24.04.2009 vom Bundesasylamt vorgelegt (OZ 1).

4. Mit Verfügung vom 20.10.2014, wurden den beschwerdeführenden Parteien allgemeine Feststellungen Lage zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina übermittelt und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Parteien ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind, und gegebenenfalls zu deren Nachweis entsprechende Unterlagen (Dokumente, Bestätigungen, Zeugnisse usw.) vorzulegen.

5. Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2015 in der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung durch, an der alle BF persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Im Übrigen wurden die Beschwerden aufrechterhalten. Die BF legten erneut Unterlagen vor, die allerdings größtenteils mit jenen ident waren, die bereits in den Akten des Bundesverwaltungsgericht enthalten waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF sprechen neben Bosnisch auch Deutsch, wobei die Deutschkenntnisse des BF3 sehr gut sind und jene des BF1 und der BF2 für das Führen eines Gespräches ausreichend.

BF1 und BF2 sind leibliche Eltern des BF3.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien verließen ihren Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina zuletzt am 06.11.2008 und reisten von dort über Kroatien und Slowenien nach Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seitdem im Bundesgebiet auf.

Die beschwerdeführenden Parteien beziehen derzeit staatliche Grundversorgung. Die BF1 sind auf Grund der fehlenden Arbeitserlaubnis ohne Beschäftigung, der BF3 hat vor kurzem die Lehre zum XXXX begonnen und befindet sich derzeit noch in der Probezeit. Der BF3 hat den Deutschkurs für das A2-Niveau erfolgreich bestanden und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF1 und die BF2 sind ebenfalls zur Deutschprüfung A2 angetreten, haben diese aber nicht bestanden. Den mündlichen Prüfungsabschnitt konnten beide zwar positiv abschließen, die schriftlichen Prüfungsabschnitte waren jedoch negativ. Wie die mündliche Verhandlung ergab, dürften die Gründe hierfür auch darin liegen, dass die BF2 erst in Österreich begonnen hat, lesen und schreiben zu lernen und der BF2 an einer Schwerhörigkeit leidet. Wie sich aus den dem BVwG vorliegenden Unterlagen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zeigt, sind die Beschwerdeführer in der heimischen Bevölkerung gut integriert. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte, fast ausschließlich zu österreichischen Staatsbürgern. Der BF1 spielt nicht vereinsorganisiert aber regelmäßig Schach, der BF3 spielt soweit es sich zeitlich ausgeht jeden Tag Fußball mit seinen österreichischen Freunden.

Die BF2 und BF3 sind strafrechtlich unbescholten. Der BF1 wurde wegen eines tätlichen Angriffes mit einem Gewehr in Bosnien-Herzegowina zur einer Haftstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Der BF1 hat in der Verhandlung glaubhaft vorgebracht, dass es zu dieser Straftat ausschließlich deswegen kam, da er seine Familie verteidigen wollte und Hilfe von Seiten der Sicherheitsbehörden nicht zu erhalten war. Es ist jedenfalls nicht zu befürchten, dass der BF1 in Österreich straffällig werden könnte.

Keiner der BF hat Kontakte ins Herkunftsland. Möglicherweise lebt eine Tochter des BF1 und der BF2 noch in Bosnien-Herzegowina. Allerdings konnte nicht im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht festgestellt werden, wo diese Tochter lebt bzw. ob sie überhaupt noch am Leben ist, da seit mehreren Jahren über deren Verbleib nichts bekannt ist.

Eine weitere Tochter des BF1 und der BF2 lebt in Wien. Sie steht unter der Vormundschaft des dortigen Jugendamtes und steht die BF2 in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu ihrer Tochter. Sie besucht die Familie auch von Zeit zu Zeit.

1.3. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes sind diese mit Wirksamkeit vom 23.01.2015 in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde, auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen sowie auf den diesbezüglichen Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum bestehenden Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Besuch von Deutschkursen und den Deutschkenntnissen der BF beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Nachweisen und der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. So konnte der BF3 der Verhandlung gänzlich ohne Dolmetscher ohne Verständigungsprobleme folgen. Der BF1 und die BF2 brauchten lediglich bei einzelnen Fragen oder Formulierungen Unterstützung durch die Dolmetscherin, um diese gänzlich zu verstehen. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den diesbezüglich zahlreich vorgelegten Unterlagen sowie den glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung betreffend den Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien bislang Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen haben, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerden bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind die Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruchteil A) (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein gleichsam "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem

(§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen (Ausweisungen) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien darstellen würden:

Die beschwerdeführenden Parteien sind nunmehr seit mehr als sechs Jahren (seit November 2008) durchgehend in Österreich aufhältig und leben im gemeinsamen Haushalt. Die beschwerdeführenden Parteien führen in Österreich nach wie vor ein aufrechtes Familienleben.

Die beschwerdeführenden Parteien haben gleich mit Beginn ihres Aufenthalts zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat der BF3 erfolgreich seine Schulzeit absolviert und nunmehr einen Lehrplatz gefunden und hat Die BF2 hat in Österreich zunächst Lesen und Schreiben gelernt und ist nunmehr gemeinsam mit dem BF1 bemüht Deutsch zu lernen auch wenn der Deutschkurs für das A2-Niveau bislang nicht erfolgreich absolviert werden konnte. Die BF1 und BF3 spielen - wenn auch nicht vereinsmäßig organisiert - regelmäßig Schach (BF1) und Fußball (BF3). Die beschwerdeführenden Parteien haben sich im Bundesgebiet mittlerweile auch einen Freundeskreis, dem fast ausschließlich österreichische Staatsbürger angehören, aufgebaut. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen somit auch über umfassende soziale Bindungen in Österreich, die vorgelegte Unterlagen (Unterschriftenliste) nachgewiesen wurden. Wenngleich der BF1 und die BF2 derzeit auf Grund ihres Status als Asylwerber keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurde, so hätten sie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge die mündliche Zusage bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels eine Arbeit in einem Gastronomiebetrieb bei XXXX zu bekommen.

Es trifft zwar zu, dass die beschwerdeführenden Parteien bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die Asylverfahren nunmehr seit nahezu sechs Jahren anhängig sind und die beschwerdeführenden Parteien an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die beschwerdeführenden Parteien zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So haben die beschwerdeführenden Parteien gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen, in intensiven gesellschaftlichen Bindungen und in der Teilnahme am sozialen Leben.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Abschließend ist auch festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien BF2 und BF3 strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Hinsichtlich der Vorstrafe des BF1 im Herkunftsstaat ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass auf Grund der besonderen Umstände unter denen es zu dieser Straftat gekommen ist, jedenfalls eine neuerliche Straffälligkeit nicht zu befürchten ist und somit auch beim BF1 im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bestehen scheint.

3.2.5. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungungen (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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