BVwG W152 1435193-1

W152 1435193-1Bundesverwaltungsgericht06.02.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W152 1435193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1435193.1.00

Spruch

W128 1435193-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 12 11.016-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.02.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus der afghanischen Provinz Laghman, sei verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Vor ca. einem Monat sei er schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gebracht worden, von wo aus er ebenfalls unter Zuhilfenahme eines Schleppers auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gereist sei. Wo sich seine Ehegattin derzeit aufhalte, wisse er nicht. Sie müsste "hier" sein.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Pakistan geheiratet habe. Da er zu seiner Hochzeit von Freunden, die beim Geheimdienst seien, begleitet worden sei, sei er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan der Spionage beschuldigt worden. Da er sich nicht immer verstecken habe wollen, sei er geflohen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dass ihm die Taliban "den Kopf abschlagen" würden. Staatliche Sanktionen befürchte er bei einer Rückkehr nicht.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 20.11.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher er zunächst angab, dass er nunmehr eine Tazkira vorlegen könne, die ihm sein Vater per Post geschickt habe. Er sei seit dem sechsten Monat 2012 verheiratet. Seine Heiratsurkunde habe er in Österreich und könne diese auch dem Bundesasylamt binnen zwei Wochen vorlegen. Die Ehe sei in Peshawar, Pakistan geschlossen worden. Seine Ehegattin, die auch seine Cousine sei, lebe seit fünf Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich.

Geboren und aufgewachsen sei der Beschwerdeführer im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Laghman. Dort habe er mit seinen Eltern, seiner Großmutter, einem Bruder und einer Schwester gelebt. In seinem Heimatdorf habe er auf der väterlichen Landwirtschaft gearbeitet und sei die finanzielle Lage der Familie gut gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer politischen Partei bzw. Gruppierung. Er habe auch niemals Probleme mit staatlichen Einrichtungen gehabt. Sein Heimatdorf habe er ca. am 20.07.2012 verlassen und an diesem Tag sofort die Ausreise angetreten.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass Freunde von ihm beim Geheimdienst in Afghanistan gearbeitet hätten. Diese Freunde hätten ihn zu seiner Hochzeit nach Pakistan begleitet und hätten ihnen die Taliban bei der Rückkehr nach Afghanistan nach der Hochzeit vorgeworfen, dass sie Spione seien. Die Taliban hätten gemeint, der Beschwerdeführer habe seine Freunde wegen einer Spionagetätigkeit nach Pakistan mitgenommen. Die Taliban hätten ihm auch Briefe geschrieben, in denen gestanden sei, er sei ein Spion der Amerikaner. Diese Briefe seien ihm durch die Dorfältesten ausgehändigt worden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und sei er daher geflüchtet. Zur Hochzeit sei seine Frau nach Peshawar gekommen, sie hätten dort in Latif Abad geheiratet und auch vom Gericht die Heiratsurkunde erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich danach noch ca. zehn bis 15 Tage in Peshawar aufgehalten; seine Frau noch ca. ein Monat. Danach sei der Beschwerdeführer zurück nach Afghanistan gegangen und seine Ehegattin sei nach Österreich gereist.

Als der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er diese Briefe erhalten. Daher habe er sich versteckt in Afghanistan aufgehalten. Insgesamt habe er drei oder vier Briefe erhalten, in denen gestanden sei, dass er "zu diesem Gericht" kommen solle. Auf die Frage, zu welchem Gericht er kommen hätte sollen, gab der Beschwerdeführer an: "Man weiß ja, wo sich die Taliban aufhalten. Die Taliban halten sich in den Bergen auf. Sobald man zu den Bergen geht, trifft man die Taliban. Ich meine damit, wenn man in Richtung Sorkhakhan geht, dann gibt es viele Berge und dort in den Bergen verstecken sich die Taliban." Darüber hinaus sei in den Briefen gestanden, dass er ein Spion und sein Leben in Gefahr sei. Es stand weiters, dass er seine Freunde wegen der Spionagetätigkeit nach Pakistan mitgenommen habe und die Hochzeit nur ein Vorwand gewesen sei. Datum sei keines vermerkt gewesen; es sei nur angeführt worden, dass der Beschwerdeführer "demnächst" zu den Taliban kommen solle. Die "ältesten Personen" hätten diese Briefe von den Taliban erhalten und sie dem Beschwerdeführer nach Hause gebracht. Nach Erhalt des ersten Briefes habe er sich zwar gefürchtet, sei jedoch noch hinausgegangen. Nach Erhalt des zweiten Briefes habe er wirklich Angst bekommen und sei von zu Hause weggegangen. Er habe sich dann bei einem Freund im Heimatdorf aufgehalten und auch bei einem Freund in einem anderen Dorf. Die Frage, in welcher Zeitdauer er sich in Afghanistan versteckt aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass es weniger als ein Monat gewesen sein müsse. Befragt nach den Abständen, in denen er die Drohbriefe erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, "so" habe er den ersten Brief erhalten, nach einer Woche den nächsten und nach ca. vier Tagen einen weiteren Brief.

Die Taliban würden davon ausgehen, dass er seine Freunde - es handle sich um zwei Personen, die bei der Hochzeit gewesen seien und auch für den Geheimdienst arbeiten würden - nach Pakistan mitgenommen habe, damit diese in Pakistan über die Taliban spionieren könnten. Die Taliban hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer eine Hochzeit in Pakistan feiere, weil ihn seine Freunde begleitet hätten. Wer dies den Taliban erzählt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, woher die Taliban wüssten, dass die Freunde des Beschwerdeführers beim Geheimdienst seien, gab er an: "Die Freunde leben im Dorf. Die Taliban wissen es, dass die Freunde beim Geheimdienst tätig sind." und fuhr nach Wiederholung der Frage wie folgt fort: "Die Taliban haben auch deren Spione. Sie wissen eben, wer beim Geheimdienst oder Sicherheitsdienst arbeitet." Seine Freunde hätten keine Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt, sondern nur der Beschwerdeführer. Wenn er zu den Taliban gegangen wäre, hätten sie ihn geschlagen oder sogar getötet. Daher sei er nicht dorthin gegangen. Persönlichen Kontakt habe er zu den Taliban niemals gehabt. Weil er nicht zu ihnen gekommen sei, hätten sie ihm diese Briefe übermitteln lassen.

In einen anderen Teil des Landes habe er sich nicht begeben können, da die Taliban ihn gesucht hätten, weil sie gedacht hätten, der Beschwerdeführer sei ein Spion. Sie hätten ihn danach gefragt und würden ihm vorhalten, dass er seine Freunde mitgenommen habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr.

Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin und seine Schwiegereltern in Wien leben würden. Am Wochenende würde er bei seiner Frau sein. Er besuche weder Kurse noch gehe er einer Beschäftigung nach. Er sei gesund.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan wolle er nichts sagen. Diese wurden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer Woche Stellung zu nehmen, ausgehändigt. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seine Tazkira (= Geburtsurkunde), ausgestellt am 07.05.1385 (= 29.07.2006) vom Registeramt der Provinz Laghman im Original vor (vgl. AS 81 in der deutschen Übersetzung).

1.4. In der Folge legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seine Heiratsurkunde, der zu entnehmen ist, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau Uzra HAZRAT BELAL am 02.07.2012 vom afghanischen Konsulat in Peshawar registriert wurde (vgl. hierzu die englischsprachigen Teile der Heiratsurkunde; AS 79), vor. Weiters legte der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass seiner Ehegattin, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 09.12.2008, in Kopie vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der pashtunischen Volksgruppe an. Im Jahr 2012 habe er in Pakistan geheiratet. Seine Ehegattin lebe seit September 2007 in Österreich. Er sei gesund, kinderlos und auf der väterlichen Landwirtschaft tätig gewesen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes - nämlich die Bedrohung bzw. die Suche seitens der Taliban - seien unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei keinen Verfolgungshandlungen durch afghanische Behörden ausgesetzt gewesen und habe keine Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Es könne keine Gefährdung seiner Person im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland und könnte bei einer Rückkehr wieder einer Tätigkeit als Landwirt nachgehen. Zuletzt habe er im Heimatdorf in der Provinz Laghman bei seiner Familie gelebt, wo seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester nach wie vor leben würden. Seiner Ehegattin sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, rechtskräftig am 28.12.2007, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Es liege kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Sonst habe er keine Verwandte und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 14 bis 38 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus seinen Angaben und aus den vorgelegten Dokumenten ergeben würden. Ebenso würden sich die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Berufstätigkeit aus seinen eigenen Angaben ergeben. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie zu den Feststellungen seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die von ihm behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Bezüglich der Bedrohungssituation in Afghanistan habe sich der Beschwerdeführer auch in Widersprüche verwickelt. So habe er bei der Erstbefragung lediglich angegeben, dass er nach der Hochzeit in Afghanistan der Spionage verdächtigt worden sei. Weitere Vorkommnisse habe er nicht erwähnt. Bei der Befragung vor dem Bundesasylamt habe er dann vorgebacht, es sei ihm von Seiten der Taliban vorgeworfen worden, Spionage betrieben zu haben. Des Weiteren habe er ausgeführt, Drohbriefe der Taliban erhalten zu haben, was er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass er - hätte er tatsächlich Drohbriefe erhalten - dies sofort erzählt hätte. Darüber hinaus sei er auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu der Anzahl bzw. zum Inhalt der Drohbriefe anzuführen. So habe er angegeben, drei oder vier Drohbriefe erhalten zu haben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass er nicht konkret anführen könne, wie viele Drohbriefe er erhalten habe, wenn es diese tatsächlich gegeben hätte. Auch zu dem Inhalt der Drohbriefe habe er keine näheren Angaben abgeben können. Wenn er behauptet habe, bei Gericht in Erscheinung treten zu müssen, habe er zur Örtlichkeit des Gerichts nur angegeben, dass man ja wisse, wo sich die Taliban aufhalten würden. Er habe auch nicht konkret angeben können, wann er die Drohbriefe erhalten habe. Lediglich sei ausgeführt worden, als er aus Pakistan zurückgekehrt sei, habe der Beschwerdeführer einen Brief erhalten. Dann sei ein Woche später wieder ein Brief eingelangt und nach ca. vier Tagen sei der Nächste gekommen. Weiters habe er zunächst angegeben, bis 20.07.2012 im Heimatdorf gelebt zu haben, um bei der Befragung zu den Fluchtgründen plötzlich anzugeben, dass er nach Erhalt des zweiten Drohbriefes zu einem Freund gezogen sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei in keiner Weise glaubhaft, da er auch nicht in der Lage gewesen sei, Eindrücke bzw. für eine selbst erlebte Situation typische Empfindungen anzugeben, weshalb von einer erfundenen Geschichte auszugehen sei. Im Asylverfahren sei nicht ausreichend, dass Behauptungen aufgestellt würden, diese müssten auch glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Beschwerdeführers lägen nicht annähernd gleich bleibende Angaben vor, weshalb seinem gesamten Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Eine Verfolgung seiner Person im Sinne der GFK habe nicht glaubhaft dargelegt werden können. Noch dazu verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und könnte sich bei seinen Verwandten in Afghanistan niederlassen. Auch hätte er sich in Kabul niederlassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen können. Dass er nämlich auch bei seinen Freunden von den Taliban aufgesucht worden sei, habe er nicht vorgebracht. Da seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Afghanistan leben würden, gebe es keinen Zweifel daran, dass die allgemeine Lage in Afghanistan ein Überleben seiner Person zulassen würde. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden sich aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahmen ergeben. Die Feststellung, dass in seinem Fall kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege, ergebe sich aus der gesetzlichen Grundlage. Die Ehe des Beschwerdeführers sei erst im Jahr 2012 in Pakistan geschlossen worden. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK drohe bzw. zukünftig drohen würde. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Verfolgung seiner Person abzuleiten wäre verfehlt, da diese nicht dergestalt sei, dass grundsätzlich jeder Bürger einer Verfolgung oder einer akuten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer künftig in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK drohen könnte. Z.B. würde ihm in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen, die für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen und daher auch nicht von einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Sonstige Abschiebungshindernisse habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Nachdem seinen Angaben jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, würde er auch wieder in sein Heimatdorf zurückkehren können, wo er bis zuletzt mit seiner Familie gelebt habe. Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt werden müsse, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei als jene der übrigen Bewohner des Herkunftsstaates. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und es auch sonst keine Hinweise darauf gebe, dass er in Afghanistan einer Lebensgefahr ausgesetzt wäre, sei die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass zwar ein Familienbezug zu einem in Österreich befindlichen Fremden mit einem unbefristeten Aufenthaltsstatus vorliege, allerdings nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer bereits eine lang andauernde Beziehung zu seiner Ehegattin führe, sodass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.05.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass nicht zutreffend sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sei. Auch in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt geschildert. Dass er keine Details vorgebracht habe, stelle keinen Widerspruch dar, sondern ergebe sich aus dem Wesen der Erstbefragung, die nicht der Ermittlung der Fluchtgründe diene. Der Beschwerdeführer habe ebenso über den Inhalt der Drohbriefe berichtet und wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, er habe die Örtlichkeit des Gerichts nicht nennen können, sei auszuführen, dass mit "Gericht" der Taliban kein bestimmtes Gebäude gemeint sei, sondern dass die Taliban durch ihre Mullahs "richten" würden. Dies habe der Beschwerdeführer mit Gericht der Taliban gemeint und habe zu erklären versucht, dass er sich zu den Taliban begeben und sich vor ihnen verantworten hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er drei oder vier Drohbriefe erhalten habe, weil er drei Drohbriefe erhalten habe, solange er noch in Afghanistan gewesen sei. Zwischenzeitig habe er gehört, dass nach seiner Flucht noch ein vierter Drohbrief der Taliban gekommen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer auch zum Erhalt der Drohbriefe konkrete Angaben gemacht, die die Behörde selbst angeführt habe, nämlich dass er den ersten Drohbrief nach seiner Rückkehr aus Pakistan erhalten habe, den zweiten eine Woche und den dritten vier Tage später. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Details die Behörde hier vermisse. Drohungen durch die Taliban - persönlich oder durch Drohbriefe - seien in Afghanistan, insbesondere in den ländlichen Regionen, weit verbreitet und würden der Einschüchterung dienen. Die Betroffenen müssten mit massiven Verfolgungshandlungen rechnen. Dem Beschwerdeführer werde von den Taliban unterstellt, dass er für die Amerikaner spioniert habe, was eine politische Gegnerschaft zu den Taliban impliziere. Dass solche Personen in höchstem Maß gefährdet seien, ergebe sich aus den Länderberichten zu Afghanistan. Effektiven staatlichen Schutz vor den Verfolgungshandlungen der Taliban hätte der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf nicht erhalten können. Seine Freunde, die beim Geheimdienst arbeiten würden, würden in der Provinzhauptstadt Laghman in einem Regierungsgebäude leben, das speziell bewacht werde. Diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer nicht, da er tatsächlich nicht für die Regierung arbeite und daher auch keinen speziellen Schutz durch staatliche Behörden in Afghanistan erwarten könnte. Dem Beschwerdeführer stehe auch in Kabul keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem bestehe ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kabul in eine existenzielle Notlage geraten könnte, da er dort keinen Wohnraum und keine familiären oder soziale Netzwerke habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine besonderen beruflichen Qualifikationen, habe keine örtlichen Kenntnisse von Kabul und sei mittellos. Er könne sich beispielsweise kein Zimmer in Kabul mieten, da er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge und ohne familiären und sozialen Netze wäre das Existenzminimum in Kabul nicht sichergestellt. Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die Behörde unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Afghanistan dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei Konventionsflüchtling und lebe bereits seit sieben Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt und sei die Ehegattin schwanger; der errechnete Geburtstermin des gemeinsamen Kindes sei der 29.06.2013. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre daher unverhältnismäßig und eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.11.2012, Fall Hode Abdi vs. United Kingdom (Nr. 22341/09) festgestellt habe, dass die Voraussetzung für das Recht auf Familienleben, dass eine Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, wie es auch in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG vorgesehen sei, gegen Art. 14 iVm Art. 8 EMRK verstoße und eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Daher wäre dem Beschwerdeführer auch gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG als Familienangehöriger einer Asylberechtigten der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Neben dem bereits vorgelegte Konventionsreisepass der Ehegattin des Beschwerdeführers war der Beschwerde in Kopie ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Ehegattin des Beschwerdeführers, dem der errechnete Geburtstermin 29.06.2013 zu entnehmen ist, beigelegt worden.

4. Mit Schreiben vom 02.07.2014 legte der Beschwerdeführer vier Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vom 26.06.2014, vom 20.05.2014, vom 25.02.2014 und vom 30.01.2014 sowie eine Anmeldebestätigung zur Vorbereitung auf die ÖSD A2 Prüfung vom 17.06.2014 vor.

5. Ferner legte der Beschwerdeführer am 04.08.2014 die Geburtsurkunde seines am 02.06.2013 geborenen Sohnes sowie die erste Seite des Bescheides des Bundesasylamtes, Zl. 13 09.172-BAT, mit welchem dem Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, vor.

6. Mit Schreiben vom 15.10.2014 legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass seiner Ehegattin vor, dem eine erneute Schwangerschaft mit dem errechneten Geburtstermin 16.03.2015 zu entnehmen ist und brachte vor, dass ein schützenswertes Familienleben bestehe.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Verfahrensparteien mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass er von den Taliban verdächtigt worden sei, als Spion für die Amerikaner tätig gewesen zu sein und sohin der in den Länderberichten genannten besonders gefährdeten Personengruppe angehöre. Daher würde er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden. Ferner gehe aus den Berichten hervor, dass die Zwischenfälle in Laghman im ersten Quartal 2013 um 250 % gestiegen seien. Zudem werde Laghman als eine Hochburg der Taliban angesehen. Daher würde er bei einer Rückkehr Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Seine Ehegattin und sein minderjähriger Sohn würden als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet leben. Ferner erwarte seine Ehegattin das zweite gemeinsame Kind und werde zum Beweis der Mutter-Kind-Pass in Kopie vorgelegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Lagham, wo er mit seinen Eltern, seiner Großmutter, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt und auf der väterlichen Landwirtschaft gearbeitet hat. Ende Juli 2012 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 21.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Vor seiner Ausreise aus Afghanistan heiratete der Beschwerdeführer die seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhältige, afghanische Staatsangehörige Uzra HAZRAT BELAL in Peshawar (Pakistan). Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 28.12.2007 wurde der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers im Familienverfahren der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Am 02.06.2013 wurde ein Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren, dem ebenfalls im Familienverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist derzeit mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von seiner Hochzeit aus Pakistan von den Taliban der Spionage beschuldigt wurde und in der Folge mehrere Drohbriefe der Taliban erhalten hat.

1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Torkham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Data Report Q1, S.11)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit) zu seiner Herkunft sowie zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen und zu seinem Leben in Afghanistan ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde. Dass das genaue Datum der Eheschließung nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass in der vorgelegten Heiratsurkunde nicht der Tag der Eheschließung, sondern (lediglich) der Tag der Registrierung der Ehe vom afghanischen Konsulat in Peshawar eingetragen ist. Da der Tag der Registrierung der 02.07.2012 war, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass die tatsächliche Eheschließung vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan erfolgt sein musste und war sohin die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Die Feststellungen zur Ehegattin des Beschwerdeführers (persönliche Daten, Aufenthaltsdauer sowie Aufenthaltsstatus in Österreich) ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Konventionsreisepass der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie aus dem vom Bundesasylamt eingeholten AIS-Auszug betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers (vgl. AS 91). Die Feststellungen zum minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde sowie aus dem, vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften, Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 13 09.172-BAT, vom 10.07.2013; jene zur zweiten Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass.

2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Beweiswürdigend ist grundsätzlich in gegenständlichem Verfahren anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, einschließlich einer umfassenden Darstellung der allgemeinen Situation in Afghanistan, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich dargestellt hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar und sohin als nicht glaubwürdig gewertet. In der Beschwerde wurde zwar auf die diesbezügliche Begründung des Bundesasylamtes eingegangen, allerdings ist es auch dadurch nicht gelungen, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdiger wirken zu lassen. Dies aus folgenden Gründen:

Zutreffend hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, ob er drei oder vier Drohbriefe erhalten habe, wenn er diese tatsächlich erhalten hätte. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde angeführt, dass der Beschwerdeführer drei Drohbriefe erhalten habe, solange er noch in Afghanistan gewesen sei, er jedoch "zwischenzeitig" erfahren habe, dass nach seiner Flucht noch ein vierter Brief der Taliban gekommen sei. Bei diesem Vorbringen kann es sich allerdings nur um den Versuch handeln, das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdiger erscheinen zu lassen, denn die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2012 lässt keinesfalls den Schluss zu, dass er drei Drohbriefe in Afghanistan und den vierten erst nach der Flucht erhalten habe (vgl. AS 57: "LA: Wie viele Briefe haben Sie bekommen? AW: Es waren drei oder vier.").

Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum "Gericht der Taliban". Wie im angefochtenen Bescheid korrekt angeführt, hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er "zu diesem Gericht" kommen solle; die Frage, wo sich das "Gericht der Taliban" befinde, d.h. wo er hinkommen hätte sollen, hat der Beschwerdeführer lediglich ausweichend beantworten können (vgl. AS 57: "LA: Was stand jeweils in diesen Briefen? AW: Es wurde geschrieben, dass ich zu diesem Gericht kommen soll. LA: Zu welchem Gericht hätten Sie kommen sollen? AW: "Man weiß ja wie es dort ist. Sobald man dorthin geht, wird man geschlagen und bestraft. Ich meine damit, dass man von den Taliban geschlagen bzw. bestraft wird. LA:

Wohin hätten Sie gehen sollen bzw. zu welcher Örtlichkeit hätten Sie kommen sollen? AW: Man weiß ja, wo sich die Taliban aufhalten. Die Taliban halten sich in den Bergen auf. Sobald man zu den Bergen geht, trifft man die Taliban. Ich meine damit, wenn man in Richtung Sorkhakhan geht, dann gibt es viele Berge und dort in den Bergen verstecken sich die Taliban.") Zur Erläuterung in der Beschwerde, dass mit diesem "Gericht der Taliban" kein Gebäude gemeint sei, sondern die Taliban würden durch ihre Mullahs "richten", ist zum einen auszuführen, dass das Bundesasylamt auch nicht nach einem Gebäude gefragt hat, sondern lediglich nach dem Ort, wo er - gemäß den Drohbriefen - die Taliban hätte treffen sollen. Und diese Frage konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten, sondern verwies vollkommen unbestimmt "auf die Berge". Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer mit "Gericht der Taliban" - wie in der Beschwerde ausgeführt - gemeint hat, dass er sich zu den Taliban begeben und sich vor ihnen verantworten hätte müssen, die Frage nach der Örtlichkeit noch immer nicht beantwortet ist.

Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkret anzugeben, wann er die Drohbriefe erhalten habe. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, den ersten Drohbrief nach seiner Rückkehr aus Pakistan erhalten zu haben, den zweiten eine Woche und den dritten vier Tage später, allerdings zielte die diesbezügliche Frage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf ab, zu welchem Zeitpunkt der erste Drohbrief eingelangt sei und diese Frage wurde vom Beschwerdeführer ebenso ausweichend beantwortet wie jene nach der Örtlichkeit des oben angeführten "Gerichts der Taliban" (vgl. AS 55f: "LA: Wann bzw. wie viele Tage nach der Rückkehr aus Pakistan begannen die Probleme mit den Taliban? AW: Gleich nach der Hochzeit sind meine Freunde wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich bin noch etwas länger dort geblieben. Als ich dann zurückgekommen bin, erhielt ich diese Briefe. Deswegen hielt ich mich versteckt in Afghanistan auf.") Abgesehen davon, dass auch diese Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret waren bzw. die diesbezügliche Frage des Bundesasylamtes ausgesprochen ausweichend beantwortet wurde, ergibt sich in diesem Zusammenhang noch eine weitere Ungereimtheit im Vorbringen des Beschwerdeführers, die unaufgeklärt geblieben ist. So gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nach Erhalt des ersten Briefes zwar gefürchtet habe, jedoch hinausgegangen sei. Nach Erhalt des zweiten Briefes habe er wirklich Angst bekommen und sei von zu Hause weggegangen. Er habe sich dann bei einem Freund im Heimatdorf aufgehalten und auch bei einem Freund in einem anderen Dorf (vgl. AS 59). Wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich nach Erhalt des zweiten Briefes zunächst bei einem Freund und danach - auch hier lässt der Beschwerdeführer konkrete Zeitangaben vermissen - versteckt gehalten haben will, stellt sich die Frage, wie er dann zu dem dritten Drohbrief gekommen ist. Sollte nämlich sein "Versteck" derart bekannt gewesen sein, dass ihm der dritte Brief gebracht hätte werden können, hätten wohl auch die Taliban den Beschwerdeführer ausfindig gemacht. An dieser Stelle ist auch noch zu vermerken, dass, wenn der Beschwerdeführer (als Adressat solcher Drohbriefe) tatsächlich - wie in der Beschwerde angeführt - mit "massiven Verfolgungshandlungen" rechnen müsse und "in höchstem Maß gefährdet" sei, sich die Taliban wohl kaum mit mehrmaligen Aufforderungen, der Beschwerdeführer möge zu ihrem Gericht kommen, zufriedengeben, sondern ihn einfach mitnehmen würden, zumal sich der Beschwerdeführer durch die Missachtung ihrer Aufforderung, zum Gericht zu kommen, ihren Befehlen eindeutig widersetzt hat.

Ferner ist in Zusammenhang mit dem "verstecken" des Beschwerdeführers bei einem Freund noch auf einen weiteren Widerspruch in seinem Vorbringen hinzuweisen, den auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgedeckt hat. Eingangs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatdorf am 20.07.2012 verlassen und an diesem Tag sofort die Ausreise aus Afghanistan angetreten (vgl. AS 53), - wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer hier sehr wohl in der Lage war, ein konkretes Datum zu nennen, und zwar sogar in gregorianischer Zeitrechnung - um im Rahmen derselben Einvernahme bei der Thematisierung seiner Fluchtgründe vorzubringen, dass er sich nach Erhalt des zweiten Briefes bei Freunden an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe (vgl. AS 59).

Aus den oben angeführten Gründen ist sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 28.11.2014 ist der Beschwerdeführer diesen den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Quellen nicht entgegengetreten, sondern hat sich - im Gegenteil - sogar selbst darauf berufen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese im Wesentlich nicht bestreitet. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsschritte stützen will" (vgl. VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533 und vom 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist. Auch unter Bedachtnahme auf Art. 47 GRC ist eine Verhandlung in Asylsachen nicht unbedingt erforderlich, insbesondere, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11 u.a.).

Das Bundesasylamt ist in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahren zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine Fluchtgründe zur Gänze abzusprechen ist. Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesasylamt weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Betreffend die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist im Tatsachenbereich ebenfalls keine Notwendigkeit ersichtlich, die die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme zu den im gegenständlichen Erkenntnis auszugsweise wiedergegebenen Länderberichten die notwendigen Ermittlungsschritte gesetzt; der Beschwerdeführer hat - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und haben sich daraus keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben.

3.3. Zu A)

3.3.1. Zu Spruchpunkt I:

3.3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.3.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von den Taliban ausginge.

Es ergaben sich des Weiteren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und/oder Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Solches wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich geworden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Da die Ehe des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat noch nicht bestanden hat, handelt es sich bei ihm gemäß der Definition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nicht um einen Familienangehörigen seiner Ehegattin und liegt demzufolge auch kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Der Beschwerdeführer ist zwar Familienangehöriger seines minderjährigen Sohnes, jedoch steht der Führung eines Familienverfahrens in Bezug auf den Sohn § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG entgegen, der die Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt [gemeint: im Rahmen eines Familienverfahrens] zuerkannt wurde, ausschließt. Da dem Sohn des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten lediglich im Familienverfahren in Bezug auf dessen Mutter zuerkannt worden ist, sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf den Beschwerdeführer sohin nicht anwendbar und liegt somit auch in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn kein Familienverfahren vor.

Wenn nunmehr in der Beschwerde unter Verweis auf das Erkenntnis des EGMR vom 06.11.2012, Fall Hode Abdi vs. United Kingdom, Nr. 22341/09, ausgeführt wird, dass die Voraussetzung für das Recht auf Familienleben, dass eine Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden haben müsse (wie auch in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG normiert) gegen Art. 14 und Art. 8 EMRK verstoße und dem Beschwerdeführer daher als Familienangehörigen einer Asylberechtigten der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in dem zitierten Erkenntnis nicht um ein Familienverfahren im Zuge eines Asylverfahrens geht, sondern um den Familiennachzug eines Angehörigen eines im Vereinigten Königreich aufenthaltsberechtigten Fremden. Im zitierten Erkenntnis geht es um einen somalischen Staatsangehörigen, der im Vereinigten Königreich eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis erlangt hat und dessen Frau ein Nachzugsvisum mit der Begründung verwehrt wurde, seinerzeit hätten nur Verheiratete einen gesetzlichen Anspruch auf eine Familienzusammenführung gehabt. Auch die Verwendung der Wortfolge "to be joined" (also "zusammengeführt") im englischen Text des EGMR Erkenntnisses verdeutlicht, dass es um eine Familienzusammenführung und nicht um die Führung eines Familienverfahrens im Rahmen eines Asylverfahrens geht. Dem Beschwerdeführer wurde nicht die Einreise nach Österreich zu seiner Familienangehörigen verweigert, sondern lediglich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren in Bezug auf diese Angehörige. Da sohin ein vollkommen anderer Sachverhalt vorliegt, geht der Verweis auf dieses Erkenntnis des EGMR ins Leere.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.3.2. Zu Spruchpunkt II:

3.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Laghman stammt und der bereits seit ca. zweieinhalb Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, ist auszuführen, dass diese in den letzten Jahren immer zu den unsicheren Provinzen zu zählen war; dies ergibt sich unter anderem auch aus den unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, insbesondere aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die im Osten Afghanistans liegende Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, als "highly insecure" - der Wertung für die zweitschlechteste Sicherheitslage - geführt, in der die durch regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 250 Prozent anstiegen, was auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.11.2014 vorgebracht hat. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen. Auch in den Länderfeststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses wird ausgeführt, dass sich der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen zunehmend auf den Osten richtet, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen rasant zunahmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der afghanischen Provinz Laghman, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Laghman selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Afghanistan seit zweieinhalb Jahren kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass ihm in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz zur Verfügung stehen würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-i Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort verwandtschaftliche Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreises aus Afghanistan immer nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatregion gelebt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt III:

3.3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.3.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.