BVwG G303 2007379-1

G303 2007379-1Bundesverwaltungsgericht06.02.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2007379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2007379.1.00

Spruch

G303 2007379-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit GRABENHOFER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Widerruf und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 23.01.2014 bis 19.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Ermittlung wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) an der Baustelle XXXX, bei Innenausbauarbeiten (Dachbodenausbau) für die Hausbesitzerin und Vermieterin XXXX betreten.

Einem handschriftlichen Protokoll der Finanzpolizei vom 19.02.2014 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der BF gemeinsam mit Herrn XXXX den kompletten Innenausbau des Dachgeschosses ausführe. Herr XXXX sei von Frau XXXX beauftragt worden, welche die Cousine des Vaters von Herrn XXXX sei. Es sei bereits vier Tage für ca. acht Stunden pro Tag gearbeitet worden; der Tag der Betretung durch die Finanzpolizei sei der fünfte Arbeitstag gewesen. Herr XXXX erhalte Essen, Trinken und Benzingeld. Er habe eine kleine Landwirtschaft (eigentlich der Vater) und für diese Arbeiten bekomme er Geräte, da Frau XXXX eine große Landwirtschaft betreibe. Das Werkzeug auf der Baustelle gehöre Herrn XXXX. Material sei von Frau XXXX gekauft und auf die Baustelle geliefert worden.

Ebenfalls gab der BF am von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt der Finanzpolizei an, dass er seit 10.02.2014 für Frau XXXX arbeite und Leistungen vom AMS XXXX beziehe. Für seine Tätigkeit bekomme er keine Bezahlung, da es sich um Nachbarschaftshilfe handle.

In einem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 19.02.2014 bezüglich eines Telefongespräches mit Frau XXXX wird festgehalten, dass Herr XXXX und der BF mit den Umbauarbeiten beauftragt worden seien. Die Arbeiten würden im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe laufen. Herr XXXX werde öfters mit solchen Arbeiten beauftragt. Bezahlung erfolge indem Werkzeuge und Geräte für die Landwirtschaft seines Vaters gratis ausgeborgt werden können. Der BF helfe auch hin und wieder und sei ein Nachbar der Familie.

Im Rahmen der Erhebungen wurden von der Finanzpolizei auch Lichtbilder gemacht, auf welchen die Baustelle sowie zwei Personen abgelichtet sind.

2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.02.2014, VSNR: XXXX, wurde dem BF gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 23.01.2014 bis 19.02.2014 widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG wurde der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 23.01.2014 bis 31.01.2014 in Höhe von EUR 306,72 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei am 19.02.2014 um 08:40 Uhr an einer Baustelle in XXXX, bei Innenausbauarbeiten angetroffen worden sei. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, jedoch nach wie vor als arbeitslos gemeldet.

3. Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der BF zum Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei seinem Nachbarn auf der Baustelle in XXXX, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe behilflich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF als arbeitssuchend beim AMS XXXX gemeldet gewesen, jedoch habe er vom AMS XXXX vermittelt werden können. Nachdem es sich bei den von ihm erbrachten Tätigkeiten um Hilfstätigkeiten gehandelt habe, die üblicherweise im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht werden, könne es nicht sein, dass das bereits eine Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosentgeltes im Sinne des § 24 AlVG bzw. eine Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung der Leistung im Sinne des § 25 AlVG nach sich ziehe. Es könne nicht sein, dass, nur weil der Beschuldigte im Rahmen seiner Nachbarschaftshilfe mit Hilfstätigkeiten seinem Nachbar zur Seite stehe, er nunmehr einerseits kein Arbeitslosenentgelt erhalte und andererseits auch das bereits erhaltene Entgelt retournieren müsse. Das Arbeitsmarktservice XXXX lasse vollkommen außer Acht, dass der Beschuldigte Hilfstätigkeiten ohne den Erhalt eines entsprechenden Entgeltes vorgenommen habe. Im Übrigen sei zu keinem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis begründet worden. Auch habe der BF zu keinem Zeitpunkt Gründe gesetzt, die selbige Vermutung begründen lassen würden. Auch sei das von Frau XXXX gegenüber dem Finanzamt bzw. der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bestätigt worden und wird zum Beweis das Bestätigungsschreiben von Frau XXXX vom 19.02.2014 vorgelegt.

Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die 1. Instanz zu verweisen.

Aus der Beilage ./A ist zusammengefasst folgendes zu entnehmen:

"Mein Verwandter XXXX XXXX hilft mir unentgeltlich in seiner Freizeit in meinem Haus. Wir helfen uns gegenseitig, so wie es in einer Familie üblich ist. XXXX XXXX, Sohn von XXXX XXXX, Neffe von XXXX. XXXX XXXX ist ein Freund von XXXX der hilft ihn für ein paar Stunden in seiner Freizeit unentgeltlich."

4. Die belangte Behörde erließ am 02.04.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ: RGS614/SfA/0566/2014-Sch/DS, mit der die Beschwerde vom 26.03.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die unwiderlegbare Rechtsvermutung gelte, dass eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe betreten werde, die der Arbeitslose nicht unverzüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt habe. In diesem Fall sei das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen einzustellen bzw. rückzufordern. Gemäß § 50 AlVG sei der BF verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice jede Beschäftigung unverzüglich zu melden. Die Meldepflichten seien dem BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

Der BF habe seine Tätigkeit nicht unverzüglich gemeldet. Daher gebühre dem BF für 4 Wochen, vom 23.01.2014 bis 19.02.2014, gemäß § 25 Abs. 2 AlVG kein Arbeitslosengeld.

5. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, datiert mit 22.04.2014.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 25.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am 19.02.2014 gegen 08:40 Uhr von Organen der Finanzpolizei bei Innenausbauarbeiten für den Dachbodenausbau der Hausbesitzerin und Vermieterin Frau XXXX betreten.

Diese Tätigkeit wurde seitens des BF der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX nicht gemeldet

Der BF war seit 10.02.2014 laut eigenen Angaben für Frau XXXX tätig, wobei die Betretung durch die Finanzpolizei am fünften Arbeitstag erfolgte.

Der BF bezog zum Zeitpunkt der Betretung Arbeitslosengeld.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den Erhebungsbericht der Finanzpolizei (XXXX) vom 21.02.2014 sowie auf den Angaben des BF im Personenblatt, welches von ihm ausgefüllt und unterfertigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.1. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei der Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.

Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 1. Satz AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

3.2. § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG stellt die unwiderlegliche Rechtsvermutung auf, dass ein Leistungsempfänger, der bei einer Tätigkeit betreten wird, die er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nicht unverzüglich iSd § 50 Abs. 1 AlVG gemeldet hat, in dieser Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld ist gemäß Abs. 2 leg cit zweiter Satz für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Diese beiden Sätze stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als die Rechtsvermutung des ersten Satzes nur für eine Frist von vier Wochen (zurückgerechnet ab dem Tag des "Betretens") gilt. Bezüglich dieses Zeitraumes ist der Beweis einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze nicht zulässig, weshalb sich entsprechende Erhebungen erübrigen und die Leistung bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Tätigkeit jedenfalls rückforderbar ist. Diese Rechtsvermutung kann aber nur dann die entsprechende Sanktion herbeiführen, wenn den Arbeitslosen an der Nichtmeldung ein Verschulden trifft (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 540).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).

Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165)

3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Der BF wurde auf einer Baustelle bei der Erbringung von Innenausbauarbeiten mit Arbeitsbekleidung durch Organe der Finanzpolizei betreten. Der BF gab am 19.02.2014 bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass er bereits seit 10.02.2014 bei Frau XXXX acht Stunden pro Tag beschäftigt sei. Das Arbeitsmaterial habe Frau XXXX zur Verfügung gestellt. Entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigen die Behörde bei der Erbringung von derartigen Dienstleistungen, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen.

In der vorliegenden Beschwerde und auch im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass diese Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht worden sind. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung näher dargelegt wurde, ist unter Nachbarschaftshilfe im allgemeinen Tätigkeiten eines Bauern (seiner Angehörigen) für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anzusehen, die in der Erwartung oder zur Abgeltung von ähnlichen oder gleichen Gegenleistungen für den eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verrichtet werden (vgl. Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 175 Anm. 5a und VwGH 21.12.2011, Zl.2008/08/0233).

Das erkennende Gericht konnte weder feststellen, dass der BF Bauer ist, noch im Besitz eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Derartiges wurde auch seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF nicht vorgebracht. Daher konnte mit dem Vorbringen, dass die seitens des BF ausgeübte Beschäftigung eine Nachbarschaftshilfe wäre, die Vermutung für ein Dienstverhältnis nicht entkräften.

Ungeachtet dessen konnte eine spezifische Bindung zwischen dem BF und Frau XXXX, für welche die Innenbauarbeiten ausgeführt wurden, nicht nachgewiesen werden. Frau XXXX gab selbst in einem handschriftlich verfassten Schreiben vom 19.02.2014 an, dass sie lediglich mit XXXX XXXX, der auch für Frau XXXX tätig war, verwandt sei; der BF sei wiederum ein Freund von Herrn XXXX. Eine weitere spezifische Bindung zwischen dem BF und der Leistungsberechtigten Frau XXXX ist daraus nicht ableitbar.

Daher ist die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).

Auch wenn, wie gegenständlich vorgebracht wurde, für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Es entspricht auch, wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeiten auf einer Baustelle, wie die gegenständlichen Innenausbauarbeiten, welche zum Zeitpunkt der Betretung durch Organe der Finanzpolizei bereits zum fünften Tag zu je acht Stunden am Tag seitens des BF ausgeführt wurden, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.

Es wurde insgesamt seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte.

Da der BF somit gemäß § 25 Abs. 2 AlVG bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG durch öffentliche Organe, nämlich Organe der Finanzpolizei betreten wurde, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld war für zumindest vier Wochen rückzufordern beziehungsweise zu widerrufen.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX festgestellt und es wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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