W220 1426406-1•BVwG W220 1426406-1
W220 1426406-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W220 1426406-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. XXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zusammengefasst vor, dass er am XXX in XXX, Afghanistan, geboren worden sei. Er sei schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er sei vor etwa acht Monaten mit seinen Eltern schlepperunterstütz aus Afghanistan ausgereist und bis nach Griechenland verbracht worden. Von dort aus sei seine Mutter vor ca. 2 1/2 Monaten mit einem Schlepper nach Österreich gereist. Am heutigen Tag sei er schlepperunterstützt am Luftweg nach Österreich gelangt. Er habe selbst keinen Fluchtgrund. Er sei mit seinen Eltern aus Afghanistan geflohen.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.04.2012 wurde die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin um Mitteilung ersucht, ob sie eigene Fluchtgründe für ihr Kind geltend mache und inwiefern bezüglich einer allfälligen Ausweisung in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen würde. In der eingeräumten zehntägigen Frist langte keine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. XXXS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, es liege ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor. Da keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt worden sei, komme dies auch für ihn nicht in Betracht. Das Bundesasylamt kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen diese am 30.04.2012 ordnungsgemäß an die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten; in eventu die Behebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Asylgründe, deshalb beziehe er sich auf die Beschwerde seiner Mutter.
Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers an schweren Depressionen leide. Der Vater des Beschwerdeführers leide heute noch immer an den ihm von Taliban zugefügten Verletzungen. Es würde in Afghanistan kein verwandtschaftliches Netz mehr geben. Unterdessen könne auch XXX nicht mehr als sicher angesehen werden und wären sie dort ohne jegliche Lebensgrundlage und Anknüpfung. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe weiters die Zugehörigkeit der Familie zur Volksgruppe der Hazara. Übermittelt wurde ein Konvolut von Arztbriefen, eine Ambulanzkarte sowie eine Schulbesuchsbestätigung.
Am 19.11.2014 wurden bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Eltern Fristsetzungsanträge gem. § 38 VwGG gestellt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014, Zlen. Fr 2014/01/0057 bis 0059-4, wurden die Fristsetzungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Eltern dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Diese verfahrensleitende Anordnung langte am 15.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu den Zlen. W220 425430-1 und W220 428561-1 wurden die Bescheide der Eltern des Beschwerdeführers (aus dort jeweils genannten Gründen) aufgehoben.
Aus diesem Grund ist auch der gegenständlich angefochtene Bescheid im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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