BVwG W192 2008410-1

W192 2008410-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2015

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkundenüberprüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 2008410-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2008410.1.00

Spruch

W192 2008410-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 1000349810-14019518, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen stellte nach illegaler Einreise am 10.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am folgenden Tag gab er an, dass er aus den Distrikt Laghman in der Provinz "Nengarhar" (offenbar gemeint: Nangarhar) stamme und dort drei Monate als Security Mitarbeiter und vier Monate als Dorfpolizist gearbeitet habe. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er bei einer Autofahrt mit Kollegen angegriffen worden sei. Die sechs Insassen des vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeuges, darunter sein älterer Bruder, der ebenfalls Dorfpolizist gewesen sei, seien getötet worden. Im Fahrzeug des Beschwerdeführers sei außer ihm ein weiterer namentlich genannter Polizist gewesen. Es sei zu einem Schusswechsel mit den Angreifern gekommen, die vermutlich Taliban gewesen seien, wobei einer von den Angreifern schwer verletzt worden sei. Seither werde der Beschwerdeführer von diesen Leuten ebenso wie sein Kollege am Leben bedroht, weshalb beide flüchten hätten müssen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit diesem Kollegen nach Österreich gelangt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte der Beschwerdeführer seine Tazkira, ein Schulabschlusszeugnis sowie eine Bestätigung für eine Beschäftigung für einen indischen Stromversorger vor. Er bezeichnete seine Angaben bei der Erstbefragung als wahrheitsgemäß, brachte aber vor, dass Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten und er nicht wisse, ob alles richtig aufgeschrieben worden sei.

Auf Vorhalt der in der Niederschrift über die Erstbefragung vermerkten Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz "Nengarhar" gab dieser an, dass er aus seinem Herkunftsort in der Provinz Laghman stamme und er sich den Widerspruch nicht erklären könne. Der Beschwerdeführer bestätigte die Angaben über den Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates bei der Erstbefragung als richtig und machte auf Befragen darüber im Wesentlichen gleich lautende Angaben. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme Fotos, auf denen der als Dorfpolizist dargestellt sei, sowie diverse Fotos des beschriebenen Angriffes vor.

Neben den bereits in der Niederschrift erwähnten Dokumenten liegen dem Verwaltungsakt Kopien von weiteren Urkunden bei, bei denen es sich laut darauf angebrachten kurzen handschriftlichen Vermerken um eine Bestätigung über die Verwendung als Dorfpolizist und eine Bestätigung über den Tod des Bruders handle.

Die als Beweismittel vorgelegten Urkunden wurden vom BFA keiner Überprüfung der Echtheit unterzogen und es wurden auch keine Übersetzungen in die deutsche Sprache hergestellt.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei(Spruchpunkt III.). Weiters wurde im Spruch ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Behörde führte aus, dass die "präzise" Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er "im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente" vorgelegt habe. Es könne keine Feststellung zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers getroffen werden, da dieser im Verfahren widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft und zum Wohnort in Afghanistan getätigt habe.

Die Behörde ging offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer vom März bis Juni 2013 als Dorfpolizist tätig gewesen sei und wegen eines am 27.06.2013 erlebten Bombenanschlages, in dessen Zuge andere Polizisten ums Leben gekommen sein, an diesem Tag den Polizeidienst aufgekündigt habe. Eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung durch Taliban habe der Beschwerdeführer nicht erlebt. Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sei kein asylrelevanter Sachverhalt herzuleiten, da das behauptete fluchtauslösende Handeln der Taliban als strafbares Verhalten von Privatpersonen einzustufen sei, das durch staatliche Behörden und Einrichtungen keinesfalls geduldet und dem Herkunftsstadt nicht zuzurechnen sei.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte über Nachricht eines Verwandten davon erfahren, dass die Taliban nach seiner Ausreise im Haus des Beschwerdeführers im Herkunftsort gewesen seien, sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer "durchwegs widersprüchliche und somit unglaubhafte Angaben" über seinem Herkunftsort gemacht habe.

Im angefochtenen Bescheid wurden Feststellungen über die Lage im Herkunftsstadt getroffen, wobei darin zur Sicherheitslage eine Beschreibung von sicherheitsrelevanten Vorfällen und deren statistischer Entwicklung sowie von Bemühungen der nationalen afghanischen und der internationalen Sicherheitskräfte zur Abwehr der regierungsfeindlichen Kräfte beschrieben wurde. In diesem Zusammenhang wird unter anderem ausgeführt, dass 2013 nach der Übernahme eines Großteils der Operationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte die Zahl der Opfer unter ihnen, auch im Bereich der Nationalpolizei und der afghanischen Lokalpolizei, stark angestiegen sei.

Den Feststellungen über die Sicherheitslage sowie auch jenen über Rechtsschutz, Justizwesens und die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstadt des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates in der Lage sind, vor einer Bedrohung durch Taliban wirksamen staatlichen Schutz zu gewährleisten.

Zur behaupteten Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, ist den Feststellungen zu entnehmen, dass das Bedrohungspotenzial in Laghman aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e-Islami beträchtlich sei und die Provinz als eine Hochburg der Taliban angesehen werde.

1.3. In der mit Schreiben vom 13.05.2014 rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren gleich bleibend angegeben habe, dass er aus der Provinz Laghman stamme. Die Behörde habe die vorgelegte Tazkira nicht übersetzt, die in der genannten Provinz ausgestellt worden sei, und dadurch eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen.

Diese Herkunft sei auch in der Niederschrift der Erstbefragung auf Seite 1 festgehalten. Auf Seite 4 seien nochmals genauere Angaben zur Adresse gemacht worden, wobei hier - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 15.04.2014 - der bei der Erstbefragung als Bezeichnung seines Herkunftsortes vermerkte Begriff tatsächlich seinen Stamm bezeichne und er den Widerspruch bezüglich der Provinz nicht erklären könne.

Der Beschwerdeführer habe zwar diese Angaben mit seiner Unterschriftsleistung bestätigt, da die Sprache Paschto jedoch nicht die Muttersprache der anwesenden Dolmetscherin gewesen sei, liege ein Übersetzungsfehler vor. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effektiven Schutzes im Herkunftsstadt, insbesondere der Sicherheitslage in der Provinz des Beschwerdeführers, sei daher im bekämpften Bescheid nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunenen an, ist sunnitischer Muslim, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2014 mehrere Dokumente als Beweismittel vorgelegt, die von der Behörde nicht in die deutsche Sprache übersetzt und deren Inhalt im Verfahren auch nicht gewürdigt wurden. Dies stellt einen schwerwiegenden Feststellungsmangel dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass er Afghane ist, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen.

Die im Verfahren unterlassene Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A)

3.2.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:

"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.

d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.

e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.

f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es zunächst unterlassen, sich mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Urkunden in irgendeiner Form auseinander zu setzen. Wie aus dem Verwaltungsakt zu ersehen ist, wurde weder eine Prüfung der Echtheit der Urkunden vorgenommen, noch wurde eine Übersetzung in die deutsche Sprache hergestellt. Laut den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien dieser Urkunden wurden sie lediglich durch Anbringung von kurzen handschriftlichen Vermerken in deutscher Sprache ihrer Art nach kategorisiert.

Im vorliegenden Verfahren hat die Behörde für ihre Entscheidung wesentliches Gewicht ihrer Feststellung zugemessen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über seine Herkunftsprovinz getätigt hat. Dabei hat die Behörde zunächst - wie in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt wurde - übersehen, dass die auf Seite 1 der Niederschrift über die Erstbefragung mit Laghman festgehaltene Herkunft mit den späteren Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA übereinstimmt. Die auf Seite 4 der Niederschrift der Erstbefragung enthaltenen Angaben, wonach der Beschwerdeführer aus einem Herkunftsort in einem Distrikt mit der Bezeichnung Laghman und einer Provinz mit der Bezeichnung "Nengarhar" (gemeint offensichtlich: Nangarhar) stamme, hätten für das BFA als Spezialbehörde für Asylangelegenheiten jedenfalls Anlass bieten müssen, diesen Teil der Niederschrift zu hinterfragen, da bekanntermaßen die Provinz Nangarhar keinen Distrikt mit der Bezeichnung Laghman enthält. Umso mehr war es ihm vorliegenden Fall angezeigt, die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft dahingehend zu überprüfen, ob sie in Einklang mit den Eintragungen der von ihm vorgelegten Tazkira stehen.

Dieser Feststellung der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers kommt nicht nur für die Frage der allfälligen Einräumung von subsidiären Schutz an den Beschwerdeführer Bedeutung zu - wobei zufolge dem oben dargestellten Ausführungen im Rahmen der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides die behauptete Herkunftsprovinz als Hochburg der Taliban beschrieben wurde - sondern hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auch tragende Bedeutung für die Ausführungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde gründete nämlich die Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch Nachricht eines Verwandten davon erfahren habe, dass die Taliban nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause in Herkunftsort in der Provinz Laghman gewesen seien, ausschließlich auf die als widersprüchlich und unglaubhaft bezeichneten Angaben zu seinem Herkunftsort.

Dieses Begründungselement der angefochtenen Entscheidung erhält auch durch den Umstand weitere Bedeutung, dass die Ausführungen der Behörde, wonach etwaige Anschläge der Taliban als strafbares Verhalten von Privatpersonen einzustufen seien, das von staatlichen Behörden keineswegs geduldet und dem Herkunftsstadt auch nicht zuzurechnen sei, durch die Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht getragen werden, da diesen nicht entnommen werden kann, dass die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat wirksamen Schutz vor Angriffen der Taliban gewährleisten würden.

Im Zusammenhang mit diesen Begründungsversuchen hat die Behörde offenkundig die mögliche Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen von nichtstaatlicher, privater Seite ausgeblendet und auch übersehen, dass in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender (aktuelle Fassung: 06.08.2013) im Rahmen des Risikoprofile von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, auch Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei genannt werden.

Ohne die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.

Die Vornahme geeigneter Ermittlungen über die vorgelegte Dokumente aus dem Herkunftsstaat von Asylwerbern und zur Gewinnung von Erkenntnissen über die dortige Situation ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

Unabhängig davon zeigen die Defizite der Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, dass die Behörde iSd oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (Ro 2014/03/0063 v. 26.6.2014) den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

3.2.3. Da Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheid des BFA in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden weiteren Teile des Spruches keinen Bestand haben.

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.3.2. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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