BVwG W183 2000757-1

W183 2000757-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2015

Regest

Augenschein, Denkmaleigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Konkretisierung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2000757-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W183.2000757.1.00

Spruch

W183 2000757-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.09.2009, Zl. 53.101/3/09, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das gegenständliche Wartehäuschen in XXXX, wurde mittels Verordnung gemäß § 2a Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), in Kraft getreten am 15.03.2009, unter Denkmalschutz gestellt.

2. Mit Schreiben vom 13.07.2009 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Objekt aus dem Denkmalschutz zu entlassen. Das Wartehäuschen befinde sich in sehr schlechtem baulichem Zustand und erfülle nicht jene Voraussetzungen, die der betreffende Verkehrsverbund an Wartehäuschen stelle. Darüber hinaus werde eine Betriebsausweiche am Standort des Wartehäuschens errichtet. Im Zuge der Gleisverlegung müsse das Wartehäuschen beseitigt werden.

3. Mit Schriftsatz vom 22.07.2009 teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerdeführerin mit, gemäß § 26 Z 2 und 3 DMSG haben die Parteien die Feststellung zu beantragen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung in der Verordnung zu Unrecht angenommen worden sei oder nicht. Ausdrücklich verwiesen werde auf § 4 Abs. 1 DMSG, wonach bei Denkmalen die Zerstörung sowie jede Veränderung ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten sei.

4. Mit Schreiben vom 05.08.2009 wies die Beschwerdeführerin neuerlich auf das Schreiben vom 13.07.2009 und die Dringlichkeit der Angelegenheit hin.

5. Mit Schriftsatz vom 03.09.2009 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesdenkmalamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem Antrag nicht statt zu geben und festzustellen, dass am gegenständlichen Objekt gemäß § 2 Abs. 1 und § 2a Abs. 5 DMSG ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei.

Unter einem wurde den Verfahrensparteien ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, in dem zu Beginn die geschichtliche Entwicklung der 1919 fertiggestellten Bahnlinie zusammengefasst wird. Zum Wartehäuschen wird wie folgt ausgeführt: Der über rechteckigem Grundriss errichtete Bau von annähernd fünf Metern Länge und drei Metern Breite stamme aus der Bauzeit der Bahnlinie um 1919. Es handle sich um einen grün und weiß gestrichenen Holzbau mit Sockel und Satteldach. Die Konstruktion sei als Skelettbau mit Verbretterung angelegt. Die Bretter und Balkenköpfe zeigen zeittypische Verzierungen. Unter dem Dachansatz finden sich an allen Seiten Felder mit Holzgittern in Rautenform zur Belüftung des Gebäudes. Über dem rechteckigen Eingang an der den Geleisen zugewandten Seite sei eine bauzeitliche Metalltafel mit dem Ortsnamen angebracht. Die Beleuchtungselemente und das Zeichen der S-Bahn seien später hinzufügt worden. Die Oberkante des Sockels sei außen abgeschrägt, die Stufe vor dem Eingang erneuert. Die Sockelkonstruktion diene gleichzeitig als Fußboden des Wartehäuschens. Das Innere des Gebäudes lasse die Konstruktionselemente erkennen und gebe den Blick in den kleinen Dachstuhl frei. Das Wartehäuschen an der Lokalbahn sei von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung. Der Bau stelle das letzte aus der Bauzeit um 1919 erhaltene Wartehäuschen der Bahnlinie dar und gehöre mit einem näher bezeichneten Bahnhof überhaupt zu den letzten bauzeitlichen Hochbauten der gegenständlichen Bahnstrecke. Das Objekt präsentiere sich in weitgehend unverändertem Erhaltungszustand und dokumentiere somit in exemplarischer Weise einen inzwischen selten gewordenen Bautypus. Die zeittypischen Verzierungen heben das Gebäude über einen reinen Zweckbau hinaus und lassen in Bezugnahme zum ländlichen Umfeld Parallelen zu Gartenbaudenkmalen erkennen. Im historischen Kontext stehen die Bahnlinie und somit auch das gegenständliche Objekt in engem Zusammenhang mit der Wirtschaftsgeschichte der Region. Das beschriebene Wartehäuschen sei daher als Denkmal zu werten. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens handle es sich bei dem Objekt um ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutendes Denkmal.

6. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.09.2009 wie folgt Stellung: Im Zuge infrastruktureller Maßnahmen sei die Errichtung einer "Ausweichstelle" bei gegenständlichem Objekt unbedingt erforderlich, weshalb es sachliche Gründe für die Abtragung des Objektes gebe. Der Sachverständige habe den Eindruck vermittelt, sich mit dem Gedanken auseinanderzusetzen. Dies habe er dann offenbar doch nicht getan. Die Begründung, weshalb ein geschichtliches, künstlerisches oder kulturelles Interesse bestehe, sei nicht schlüssig. Zur Begründung werde im Wesentlichen auf ein von der Beschwerdeführerin herausgebrachtes Buch verwiesen, in dem die Wartehäuschen lediglich allgemein angeführt seien und festgehalten werde, dass die Wartehäuschen aus der Erbauungszeit der Bahn stammen. Aus einer Holzhütte ein Objekt zu konstruieren, welches im engen Zusammenhang mit der Wirtschaftsgeschichte der Region stehe, lasse jegliche rationale Überlegung vermissen. Letztlich wird das Kompromissangebot unterbreitet, das Gebäude abzutragen und für den Wiederaufbau (in einem Freilichtmuseum) zur Verfügung zu stellen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2009 (zugestellt am 01.10.2009) stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Amtssachverständigengutachtens legte das Bundesdenkmalamt seine - nicht zum Parteiengehör gebrachten - Erwägungsgründe dar. Demnach könne eine Übertragung an einen anderen Ort unter Bewahrung der Originalsubstanz nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Die volle Bedeutung eines Denkmals könne sich nämlich ganz allgemein nur am ursprünglichen Standort entfalten. Im Rahmen einer örtlichen Begehung habe vom Amtssachverständigen festgestellt werden können, dass die Errichtung einer Ausweiche nicht zwingend den Abbruch des historischen Wartehäuschens erfordere, sondern in der bestehenden Situation ausreichend Platz für die projektierte Ausweiche vorhanden sei. Eine Übertragung an einen anderen Ort werde daher vom Bundesdenkmalamt als nicht erforderlich angesehen. Zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung sei zu sagen, dass es sich um das letzte derartige Wartehäuschen an der betreffenden Lokalbahn handle. Aus dem zitierten Buch ergebe sich, dass es in anderen Ortschaften auch derartige Objekte gegeben habe. Das gegenständliche Objekt sei als einziges dieser Lokalbahn erhalten, die übrigen drei bestünden nicht mehr. Weiters sei festzustellen, dass Eisenbahngeschichte ganz allgemein immer auch Kultur- und Wirtschaftsgeschichte eines Landes darstelle. Eine Nachfrage beim betreffenden Verkehrsverbund habe ergeben, dass ein Stufenplan für die Ausgestaltung der Infrastruktur vorgesehen sei, aber bisher keine verbindlichen Richtlinien für Haltestellen festgelegt worden seien. Eine transparente Gestaltung des Wartehäuschens sei aus Sicht des Bundesdenkmalamtes nicht zwingend erforderlich, die Kennzeichnung mit dem S-Bahn-Symbol sei ohnehin gegeben. Bequeme Sitzgelegenheiten und eine entsprechende Beleuchtung seien jedenfalls auch beim bestehenden Wartehäuschen zu realisieren. Eine Erhaltung des historischen Objektes sei daher gerechtfertigt. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung sei gegeben, weil das gegenständliche Objekt das letzte aus der Bauzeit um 1919 erhaltene Wartehäuschen der Bahnlinie darstelle. Es dokumentiere mit dem weitgehend unveränderten Erhaltungszustand in exemplarischer Weise einen inzwischen selten gewordenen Bautypus. Die zeittypischen Verzierungen heben das Gebäude über einen reinen Zweckbau hinaus und lassen in Bezugnahme zum ländlichen Umfeld Parallelen zu Gartenbaudenkmalen erkennen. Im historischen Kontext stehe die Bahnlinie und somit auch das gegenständliche Objekt in engem Zusammenhang mit der Wirtschaftsgeschichte der Region.

8. Mit Schriftsatz vom 02.10.2009 (Poststempel vom 12.10.2009) brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, das Wartehäuschen behindere die derzeit laufenden Bauarbeiten, da es "mitten im Weg herumsteht". Auch künftig werde dieses Wartehäuschen ein Hindernis für die an- und abfahrenden LKW-Züge darstellen. Die im Bescheid zitierte "Auskunft" des zuständigen Verkehrsbetriebes sei viel zu unkonkret und könne deshalb nicht zur Begründung herangezogen werden. Die Begründung der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Wartehäuschens sei nicht schlüssig. Im Wesentlichen werde aus dem Buch der Beschwerdeführerin zitiert. Die Objekte seien lediglich allgemein angeführt, wobei im letzten Satz festgehalten werde, dass alle Wartehäuschen aus der Erbauungszeit der Bahn stammen. Es liegen keinerlei Gründe vor, dieses Objekt unter Schutz zu stellen und den Abtrag aus Denkmalschutzgründen zu untersagen.

9. Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 legte das Bundesdenkmalmt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

10. Mit Schriftsatz vom 07.06.2010 teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerdeführerin mit, dass einem Antrag auf Translozierung bei originalgetreuem Wiederaufbau stattgegeben werden könne. Eine derartige Entscheidung könne aber erst nach Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides erfolgen.

11. Aus dem am 04.02.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt sich die im Spruch genannte grundbücherliche Eigentümerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu A)

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung gegeben ist. Schließlich kann die Bedeutung in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Gegenständlich wird im Amtssachverständigengutachten allgemein eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet. Auf die unterschiedlichen Bedeutungsbereiche wird jedoch nicht näher eingegangen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum dem Wartehäuschen auch eine künstlerische Bedeutung innewohnt. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten eingeholt wird, welches genau und nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.

2.3.2. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, konkrete Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Im Amtssachverständigengutachten wird lediglich festgehalten "Der Bau stellt das letzte aus der Bauzeit um 1919 erhaltene Wartehäuschen der Bahnlinie dar...". Das gegenständliche Amtssachverständigengutachten hat auf das von der Beschwerdeführerin verfasste Buch verwiesen, aus dem sich ergibt, dass das gegenständliche Wartehäuschen das letzte dieser Art auf dieser Strecke ist. Dennoch fehlt im Ergebnis die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional und österreichweit. So wären Ermittlungen anzustellen gewesen, welche vergleichbaren Regionalbahnlinien mit welchen Wartehäuschen noch bestehen. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude im Hinblick auf den österreichischen Kulturgutbestand einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des Wartehäuschens gerechtfertigt ist.

2.3.3. Abschließend wird darauf verwiesen, dass die Sachfrage der Denkmaleigenschaft von der Rechtsfrage des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vgl. VfGH 27.02.1981, B 504/79; VwGH 23.05.1979, 125/79). Im vorliegenden Fall fand keine korrekte Trennung statt und wurde der zur Begründung der Denkmaleigenschaft im "Amtssachverständigengutachten" enthaltene Absatz im Wesentlichen auch als Begründung für das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes herangezogen (vgl. Mitteilung über die beabsichtigte Unterschutzstellung S 2 und Bescheid S 4). 2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des Wartehäuschens im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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