BVwG W179 2013799-1

W179 2013799-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2015

Regest

Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Frist,<br/>Hinterlegung, Mängelbehebung, Rechtzeitigkeit,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2013799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2013799.1.00

Spruch

W179 2013799-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:

Spruch

A) Befreiung von Rundfunkgebühren

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der beschwerdeführenden Partei (kurz: BF) auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die belangte Behörde nach Aufzählung fehlender Angaben bzw. Unterlagen im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei sei bereits im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, falls sie die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachreichen würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX Beschwerde.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der beschwerdeführenden Partei mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.

Einem erfolglosen Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages am XXXX folgt eine Hinterlegung beim Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in den Briefkasten der beschwerdeführenden Partei. Die Abholfrist beginnt am XXXX

Die beschwerdeführende Partei macht binnen der gesetzten Frist keine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht.

Am XXXX übermittelt die belangte Behörde eine Nachreichung zur Beschwerde, die von der beschwerdeführenden Partei bei jener eingebracht wurde und datiert ist mit XXXX. Mit diesem Schreiben legt die beschwerdeführenden Partei ergänzende Unterlagen vor und bekräftigt nochmals ihren "Einspruch gegen den Bescheid vom XXXX".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hiermit wird der eingangs beschriebene Verfahrensgang festgestellt.

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei zu dem erlassenen Bescheid eine Eingabe übermittelte. Dieser Eingabe waren näher bestimmte Unterlagen beigeschlossen.

Da diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, enthielt (§ 9 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 VwGVG), wurde der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Die Abholfrist des hinterlegten Mängelbehebungsauftrages begann am XXXXzu laufen. Am selben Tag wurde das hinterlegte Dokument ordnungsgemäß zugestellt. Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief am XXXX ab.

Die beschwerdeführende Partei ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe der beschwerdeführenden Partei.

Die Daten zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus den Angaben auf dem Rückschein.

Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit ergibt sich das festgestellte Fristende.

Die mangelhafte Eingabe wurde nicht fristgerecht saniert, weil trotz ordnungsgemäßer Zustellung binnen der gesetzten Frist keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einging. Die bei der belangten Behörde eingetroffene Nachreichung zur Beschwerde ist mit XXXX datiert und wurde somit erst drei Wochen nach Ablauf der hg gesetzten Frist zur Mängelbehebung verfasst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei wegen Nichterfüllens des zuvor erteilten behördlichen Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag selbst.

Soweit die beschwerdeführende Partei nun Unterlagen vorlegt, sind diese somit unbeachtlich, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht über den zugrundeliegenden Antrag entscheiden kann.

2. Die beschwerdeführende Partei hätte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bekämpfen müssen, was sie jedoch nicht tat.

3. Die Eingabe der beschwerdeführenden Partei erfüllt aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.

Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die beschwerdeführende Partei von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Der beschwerdeführenden Partei wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der beschwerdeführenden Partei die ihr gesetzte angemessene Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.