BVwG W179 2011362-1

W179 2011362-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2015

Regest

Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,<br/>Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Fristversäumung, Mängelbehebung,<br/>Rechtzeitigkeit, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2011362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2011362.1.00

Spruch

W179 2011362-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, betreffend einen Antrag auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, beschlossen:

Spruch

A) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei (kurz: BF) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Haushaltseinkommen der beschwerdeführenden Partei übersteige die für die Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze. Zudem sei die beschwerdeführende Partei im letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen bei sonstiger Abweisung zu klären.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX) Beschwerde.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der Einbringerin der Beschwerde (sowie der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnisnahme) mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wird von der Einbringerin der Beschwerde am XXXX persönlich übernommen.

Mit hg am XXXX eingelangtem Schreiben teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass ihr Briefwechsel mit der belangten Behörde nun schon vier Monate andauere und sie nicht um Almosen habe betteln wollen, sondern nur um Zustehendes bitten. Anfragen ihrerseits werde es nicht mehr geben.

Die Einbringerin der Beschwerde macht bis zum Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung keine Ergänzungen und somit keinen Versuch, die Mängel ihrer Eingabe zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hiermit wird der eingangs beschriebene Verfahrensgang festgestellt.

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass zu dem erlassenen Bescheid eine Eingabe von der XXXX der beschwerdeführenden Partei (kurz: Einbringerin) übermittelt wurde. Dieser Eingabe waren keine näher bestimmten Unterlagen beigeschlossen.

Da diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, enthielt (§ 9 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5 VwGVG), wurde der Einbringerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Zudem legte die Einbringerin keine sie dazu berechtigende, von der beschwerdeführenden Partei ausgestellte Vollmacht vor. Die XXXX als Einbringerin ist dem Bundesverwaltungsgericht weder bekannt, noch ist sie an selber Adresse wie ihre XXXX (die beschwerdeführende Partei) gemeldet (§ 10 Abs 4 AVG).

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am XXXX von der Einbringerin persönlich übernommen. Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief somit am XXXXab.

Die Einbringerin ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingaben.

Die Daten zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus den Angaben auf dem Rückschein.

Dass die XXXX als Einbringerin und deren XXXX als beschwerdeführende Partei nicht im selben Haushalt leben, beruht auf einer hg durchgeführten Abfrage des ZMR.

Die mangelhafte Eingabe wurde nicht fristgerecht saniert, weil trotz ordnungsgemäßer Zustellung bis zum Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung keine Verbesserung (durch die Einbringerin) beim Bundesverwaltungsgericht einging.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten:

Nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, können gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3. 3 Zu A) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

Die Eingabe der XXXX der beschwerdeführenden Partei erfüllt aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.

Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die beschwerdeführende Partei von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Der XXXX (als Einbringerin der Beschwerde) wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Zudem ist die XXXX (als Einbringerin der Beschwerde) festgestelltermaßen weder dem Gericht bekannt, noch wohnt sie gemeinsam in einem Haushalt mit der beschwerdeführenden Partei, sodass ein Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht iSd § 10 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG nicht in Betracht kommt konnte und eine Vertretungsvollmacht vorzulegen gewesen wäre.

Da die XXXX der beschwerdeführenden Partei die ihr zur Behebung der Mängel gesetzte Frist ungenutzt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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