BVwG W115 1426837-1

W115 1426837-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, gesamte Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 1426837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.1426837.1.00

Spruch

W115 1426837-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in der Provinz Nangarhar gewohnt habe. Vor ca. 15 Tagen sei er von XXXX mit einem Bus nach Kabul gefahren. Von dort aus habe er versteckt auf einer Ladefläche eines LKWs schlepperunterstützt Afghanistan verlassen. Nähere Details über die Reiseroute könne er nicht angeben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen einen Grundstücksstreit gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel ihnen die Anteile seines Vaters nicht geben wollen. Vor ca. zwei Jahren sei es zwischen seinen beiden Brüdern und der Familie seines Onkels zu einem Streit gekommen. Bei dieser Auseinandersetzung seien seine zwei Brüder und ein Cousin väterlicherseits ums Leben gekommen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Er sei in XXXX gewesen. Da sein Onkel und seine Söhne auch ihn hätten töten wollen, habe ihm seine Mutter gesagt, dass er Afghanistan verlassen solle. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor seinem Onkel väterlicherseits und seinen Söhnen.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu ergänzend zusammengefasst vor, dass seine Angehörigen alle in Afghanistan leben würden. Er habe weder in Österreich noch in der EU Verwandte. Er habe vor seiner Ausreise vier Jahre in XXXX gelebt und als

KFZ-Mechaniker gearbeitet. Die letzten zwei Jahre habe er versteckt gearbeitet. Bevor er nach XXXX gegangen sei, habe er in seinem Elternhaus in XXXX gelebt. Die ersten zwei Jahre habe er noch seine Familie besucht. Seit zwei Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er bei den Auseinandersetzungen nicht dabei gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in XXXX gearbeitet habe. Er persönlich sei nicht bedroht worden, da er seinem Onkel nicht begegnet sei. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass ihn sein Onkel töten wolle.

1.4. Am XXXX wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

1.5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"[...]

F [Frage]: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A [Antwort]: Ich verstehe den Dolmetscher gut.

[...]

F: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU?

A: Nein.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Welchen Beruf haben Sie in Afghanistan ausgeübt?

A: Ich war Kraftfahrzeugmechanikergehilfe. Eine Ausbildung, man fängt zu arbeiten an und lernt es dann. (Kennen Sie sich bei Autos aus?) Ja, natürlich. Wenn die Autos kommen und einen Schaden haben, repariere ich denn dann. (Wo sind die Zündkerzen bei einem Dieselmotor?) Wenn man die Motorhaube öffnet, befinden sich die Zündkerzen beim Dieselmotor vorne.

Anm.: Der Ast. erklärt einen Motor und dessen Funktionsweise, sodass dies auch ein Laie verstehen kann.

[...]

FLUCHTRGRUND

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Afghanistan verließen und in Österreich nun eine Asylantrag stellen?

A: Ich hatte Probleme in Afghanistan, das hatte ich schon gesagt. Hätte ich keine Probleme wäre ich nicht hier her gekommen. Ich hatte eine Feindschaft. Ich hatte eine Feindschaft mit meinem Onkel väterlicherseits. Vor zwei Jahren bin ich aus dem Haus gegangen, wegen der Feindschaft, und lebt in Afghanistan. Ich war sechs Tage in XXXX. In XXXX waren Poteste von den Kunaris, das ist ein Bundesland in Afghanistan. Dort wollte ich Arbeiten und leben. Da waren diese Proteste, weil die Kunaris wollten eine Straße bauen. Dann kamen die Taliban und haben die Demonstranten beschossen. Ich konnte dann dort nicht bleiben und kam zurück nach Nangahar, in die Stadt XXXX. Ich habe dort wieder als Mechanikergehilfe gelebt. Dann habe ich dort drei Monate dort gearbeitet. Dann hat mich meine Arbeitgeber gekündigt, weil er sagte, dass ich ihm Schwierigkeiten mache. Der Onkel meines Arbeitgebers wurde umgebracht. Daraufhin hat der Arbeitgeber gesagt, dass ich ihm Probleme mache und kündigte mich. Der hat mir gesagt, dass ich jetzt für mich selber sorgen muss. Ich war dann in einem Hotel und habe mit einem Schlepper geredet. Der hat ich dann von Kabul hier her gebracht. Ich bin selbst von XXXX nach Kabul gefahren. (Welche Probleme haben Sie jetzt persönlich? Der Tod des Onkels des Arbeitgebers ist schrecklich betrifft letztendlich aber nicht Sie!) Probleme gab es wegen des Landbesitzes den wir haben. Deswegen sind auch meine beiden Brüder gestorben. Mein Cousin wurde auch deswegen umgebracht. (Welche Probleme haben Sie persönlich?) Mein Onkel wollte die Generation meines Vaters auslöschen, damit er den Grundbesitz übernehmen konnte. (Hat man Sie bedroht oder angegriffen oder sonst etwas gemacht?) Der Onkel hat Streitereien mit mir angefangen und mich gesucht. Die Streitereien waren zwischen meinem Onkel und mir und meinen Brüdern. Meine Brüder sind tot, darum bin ich geflohen. (Wie starben die Brüder?) Es gab Streit und es kam zu einer Schießerei. Dabei starben meine Brüder. (Wann war das?) Vor ca. zweieinhalb Jahren hat sich das alles ereignet. (Sind Sie jemals zur Polizei gegangen und erstatteten eine Anzeige?) Ich ging ein dutzend Mal zur Polizei. Der der Geld hat, dem wird geholfen. (Sie haben doch das Geld für die Flucht aus Afghanistan gehabt, jetzt hatten Sie das Geld nicht?) Irgendwann wäre das Geld aus gewesen, was ist dann? (Es gibt schon Stellen wo man auch Beschwerde einbringen kann oder versuchen kann, dass etwas gemacht wird.) Der Onkel wollte Rache, sein Sohn ist auch gestorben. Er will das Land, darum will er alle eliminieren. (Aber Sie haben derzeit ein Ungleichgewicht. Sie haben zwei Brüder verloren, der Onkel nur einen Sohn, da hätte der Onkel noch an Sie zahlen müssen!) Das hätte der nie zugelassen.

F: Sind das alle Fluchtgründe?

A: Nein, ich habe sonst keine Probleme. Ich hatte keine andere Wahl hier her zu kommen. Ich habe es zwei Jahre lang versucht, aber es ging nicht mehr. Mein Leben war gefährdet. (Wie geht es der Mutter?)

Das weiß ich nicht. (Wo lebt die Mutter?) Jetzt weiß ich nicht wo sie wohnt, aber vor zwei Jahren hatte sie noch an der genannten Adresse gelebt. In kann nicht in meinen Ort zurück, weil meine Leben in Gefahr war. Deshalb weiß ich nicht, wie es meiner Mutter geht, ich habe keine Kontakt Ihr. (Wie wäre es mit Telefonieren?) Da, wo wir wohnen, da gibt es kein Telefon.

[...]

F: Hätten Sie nicht woanders in XXXX arbeiten können?

A: Ich habe schon seit meinem 13. Lebensjahr dort gearbeitet, ich war ja wieder beim gleichen Arbeitgeber. (Hätten Sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten können?) Ich konnte nicht woanders arbeiten. Ich habe dem vertraut, der hat mir Schutz gegeben. Der hat XXXX geheißen. (Warum haben Sie nicht in Kabul nach Arbeit gesucht, da werden laufend Arbeiter gesucht.) Ich bin wegen meinem Onkel geflohen, ich wusste nicht bei wem ich nach Arbeit fragen sollte. Ich bin wegen meinem Onkel weggegangen, ich hatte viel zu viel Angst. Der hätte mich sicher gefunden. (Wie, wenn niemand weiß wo Sie sind?) Erstens hätte ich dort keine Vertrauensperson und zweitens hätte mein Onkel nachgefragt. (Wo hätte der Onkel fragen sollen, wenn er nicht weiß, wo Sie sind?) Er hätte mich gefunden, sonst hätte ich dort arbeiten können. Ich habe versteckt gearbeitet, länger habe ich das nicht ausgehalten. Ich habe in XXXX gearbeitet. (Sie haben es aber nicht in Kabul versucht!) Ich hatte keine Kraft mehr und keine Möglichkeit da Fuß zu fassen.

F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren würden?

A: Ich werde Probleme mit meinem Onkel haben und Sie, wenn Sie mitfliegen, würden es nicht einmal aus dem Airport schaffen.

Anm.: Der ASt. beginnt wieder die allgemeinen Vorfälle und Anschläge zu schildern. Er erklärt, dass er deshalb Afghanistan verlassen habe. Es wird dem ASt. erklärt, dass es um Vorfälle geht, die ihn persönlich betreffen.

F: Können Sie mir erklären, woher die Leute erfahren sollen, dass Sie in Afghanistan sind?

A: Wie soll ich dort leben? (Wie wäre es mit Arbeit?) Wenn ich dort arbeite, erfahren die, dass ich dort arbeite. (Wie?) Es könnte mich einer erkennen, der wird es dem Onkel sagen und dann hätte ich wieder Probleme.

F: Könnten Sie in einem anderen Ort in Afghanistan leben und arbeiten, z.B. in Herat?

A: Woanders ist die Gegend unsicher und es ist schwer Arbeit zu finden. Auch dort können die Taliban hinkommen.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Ein bisschen verstehe ich.

F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte, Lebensgefährtin) zu Österreich?

A: Nein, weder noch. Wo ich zur Zeit bin, lebe ich mit Afghanen und Iraner. Ich kann ja auch Farsi.

[...]

F: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?

A: Nein, das war es.

F: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

A: Sehr gut, danke.

[...]"

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegen würde, da das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. So habe der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahmen angeführt, dass er in Afghanistan Probleme mit dem Onkel gehabt habe, da dieser die Grundstücke des Vaters hätte haben wollen. Ansonsten habe er keinerlei persönliche Probleme gehabt. Er habe in XXXX gelebt und versteckt als Automechaniker gearbeitet, was einen Widerspruch darstelle, da nicht nachvollziehbar sei, wie man als Automechaniker versteckt arbeiten könne. Er habe sich während der gesamten Befragung immer wieder auf die allgemeine Situation in Afghanistan und den daraus resultierenden Problemen berufen ohne dass er einen Bezug zu seinen eigenen, wichtigen Problemen hergestellt habe. Der Beschwerdeführer habe permanent versucht darauf hinzuweisen, dass es sich hier um Grundstücksstreitigkeiten handle, was aber per se keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstelle. Er habe behauptet, dass wegen dieser Streitereien zwei seiner Brüder und der Cousin des Onkels gestorben seien, was weder für die Problematik grundlegend noch wirklich glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe versucht auf diesen Umstand aufbauend in weiterer Folge Probleme wegen Blutrache zu konstruieren. Auch habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Fragen nicht konkret und gezielt geantwortet. Somit hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe und er in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde. Es sei ihm auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handeln würde. Es könne daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan, noch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Bekannte habe. Auch sonstige soziale Anbindungen und/oder soziale Integration haben nicht festgestellt werden können. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei daher festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte, jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Bei Abwägung aller Faktoren ergebe sich, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt sei.

1.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

1.8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Geschehnisse zusammenhängend und chronologisch zu schildern und damit ein objektives und nachvollziehbares Bild seines Vorbringens zu vermitteln. Wie aus dem Protokoll zur Einvernahme am XXXX hervorgehe, hätten die zahlreichen, unterbrechenden Zwischenfragen zu verwirrenden aneinandergereihten Erzählungen geführt. Aus diesem Grund erscheine es notwendig, das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde nochmals mit weiteren Details zu schildern. Im Jahr XXXX habe er sein Heimatdorf verlassen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Onkel und seiner Familie angefangen. Als sein Vater gestorben sei, habe sein Onkel väterlicherseits unrechtmäßig Anspruch auf den Besitz des Grundstückes seines Vaters gestellt. Er sei nach XXXX gegangen und habe dort fast vier Jahre als KFZ-Mechaniker gearbeitet. In den ersten zwei Jahren habe er noch Kontakt zu seiner Mutter gehabt und sie regelmäßig besucht. XXXX habe der Onkel väterlicherseits zwei Brüder des Beschwerdeführers umgebracht, da er sie als Erben des Grundstückes habe auslöschen wollen. Da sein Onkel klarerweise auch ihn habe töten wollen, habe er ab diesem Zeitpunkt den Kontakt zu seiner Mutter abgebrochen, da dies zu gefährlich geworden sei. Seitdem könne er auch keine Auskunft darüber geben, wo sich seine Mutter derzeit aufhalte. Zeitgleich habe er sich dazu entschlossen von nun an versteckt zu arbeiten, da sein Onkel auf der Suche nach ihm gewesen sei. Dass dies, wie von den Behörden behauptet, kein Widerspruch in sich sei, gründe darin, dass sein Arbeitgeber ein alter Bekannter gewesen sei, der ihn versteckt gehalten habe. Er habe bei ihm gewohnt, sei kaum auf die Straße gegangen und habe ihm bei seiner Arbeit geholfen. Nach zwei weiteren Jahren sei das seinem Arbeitgeber zu viel geworden und er habe gemeint, dass er den Beschwerdeführer nicht länger beschäftigen könne. Daraufhin sei er nach XXXX gegangen. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage habe er sich dort nur sechs Tage aufgehalten. Er sei wieder nach XXXX zurückgegangen und habe seinen früheren Arbeitgeber gebeten, ihn ein weiteres Mal einzustellen, woraufhin dieser ihm nochmals die Möglichkeit gegeben habe, bei ihm versteckt zu arbeiten. Nach weiteren drei Monaten sei der Onkel des Arbeitgebers verschwunden oder umgebracht worden. Sein Arbeitgeber habe gemeint, dass dieses Ereignis mit dem Beschwerdeführer zu tun habe und dass er ihm nun endgültig nicht mehr helfen wolle, denn es sei zu gefährlich für ihn. Sein Arbeitgeber habe Angst gehabt, dass er durch ihn in Schwierigkeiten geraten könne, denn er habe gewusst, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Hätte er die Möglichkeit gehabt, wäre er jedenfalls in Afghanistan geblieben und hätte versteckt gearbeitet. Jedoch habe er keinen Arbeitgeber gefunden, der ihm diese Option geboten hätte, woraufhin er nach Kabul gereist sei. Von dort habe ihn ein Schlepper nach Österreich gebracht. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, sich mit Berichten zu Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan auseinander zu setzen. In den Feststellungen würden sich keine entsprechenden Informationen finden, obwohl diese leicht zugänglich seien. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer auf eine - im Rahmen der Beschwerde als Beilage übermittelte - ACCORD Anfragebeantwortung von 10.11.2011 verwiesen. Weiters wurde unter Verweis auf die Richtlinien des UNHCR ausgeführt, dass die Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie sehr wohl gegeben sei. Das Motiv hinter den Morden an seinen zwei Brüdern sei offensichtlich familiär bedingt, da das Auslöschen der Nachkommen meines Vaters dem Onkel das Grundstück sichern würde. Aus diesen Gründen werde deutlich, dass sein Vorbringen gemessen an den herrschenden Zuständen in Afghanistan jedenfalls glaubwürdig und asylrelevant sei, da er im Fall einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen von Seiten der Verwandtschaft rechnen müsse. Er verweise hierzu auf Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie in welcher ausdrücklich die schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Zudem seien die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage Schutz zu bieten. Zur Nichtgewährung des subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Aufgabe der belangten Behörde sei, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens umfangreiche Erhebungen zum zugrunde liegenden Sachverhalt durchzuführen. Gerade die Beurteilung der prekären Sicherheitslage in Afghanistan erfordere dabei eine ständige Aktualisierung der Länderberichte. Dies sei aber nicht geschehen, da die Behörde bei der Beurteilung seines Vorbringens die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul außer Acht gelassen habe. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass die Behörde davon spreche, dass ihm in seinem Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Aus aktuellen Berichten würde hervorgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan so schlecht sei, dass bei einer Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bestehe. Auch verfüge der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan über kein soziales Netzwerk mehr, da sein Vater und seine beiden Brüder bereits tot seien und er auch zu seiner Mutter keinen Kontakt mehr habe. Auch die Spruchpraxis des AsylGH würde zeigen, dass aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage Asylsuchenden aus Afghanistan zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen sei.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

1.10. Mit Telefax vom XXXX wurden vom Beschwerdeführer neurologische Befunde in Vorlage gebracht.

1.11. Mit Telefax vom XXXX wurden integrationsbescheinigende Unterlagen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.

1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am XXXX der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.13. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX wurden weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.

1.14. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet.

1.15. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertretung (Vollmacht nur für die gegenständliche mündliche Verhandlung erteilt) teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) war trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Er wisse aber, dass er im Jahr XXXX geboren worden sei. Seine Muttersprache sei Paschtu, er könne aber auch Dari und Farsi sprechen. Deutsch könne er auch sprechen. Er stamme aus der Stadt XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Dort habe er ca. bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr gewohnt. Danach sei er nach XXXX gegangen um dort als Mechaniker zu arbeiten. Insgesamt sei er vier Jahre dort geblieben. In den ersten zwei Jahren sei er auch oft nachhause gegangen. XXXX habe er schließlich verlassen, da er Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es Streit wegen einiger Grundstücke mit seinem Onkel väterlicherseits gegeben habe. Als sein Vater ums Leben gekommen sei, habe der Onkel alle Grundstücke für sich behalten wollen. Damit seien aber die Brüder des Beschwerdeführers nicht einverstanden gewesen. Deswegen sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer der Onkel seine zwei älteren Brüder getötet habe. Der Onkel selbst habe bei dieser Auseinandersetzung seinen Sohn verloren. Bei dieser Auseinandersetzung habe es sich um eine Schießerei gehandelt. Diese habe im Jahr XXXX stattgefunden. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bereits in XXXX gewesen. Als er am nächsten Tag sein Heimatdorf besucht habe, habe ihm seine Mutter von diesem Vorfall erzählt und ihm gesagt, dass er von dort weg müsse, da es für ihn hier zu gefährlich sei. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er persönlich nie von seinem Onkel bedroht worden sei, da er weggelaufen sei. Außerdem habe ihn sein Onkel nicht bedrohen sondern töten wollen. Wegen dieser Vorfälle habe er selbst in XXXX nicht leben können. Sein Onkel könne ihn durch Bekannte und Freunde überall in Afghanistan finden. Deswegen habe er auch seine Stelle als Mechaniker in XXXX verloren. Sein Lehrherr habe ihn hinausgeworfen, da er selbst Angst gehabt habe, Probleme mit dem Onkel des Beschwerdeführers zu bekommen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Onkel seines Lehrherren getötet worden sei und sein Arbeitgeber gedacht habe, dass dies im Zusammenhang mit den Problemen, die der Beschwerdeführer mit seinem Onkel habe, stehen würde. In Afghanistan würden sich noch seine Mutter und zwei jüngere Brüder von ihm aufhalten. Wo sich diese genau befinden bzw. ob sie überhaupt noch am Leben seien, wisse er nicht. In diesem Zusammenhang führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Detailliertheit der geschilderten Vorfälle aus, dass berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt der Vorfälle noch ein Kind gewesen sei. Es könne daher nicht derselbe Maßstab wie bei einem Erwachsenen angesetzt werden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan keinen Schutz vor seinem Onkel geben würde, da es in der Umgebung seines Heimatdorfes viele Taliban geben würde. Deswegen könne die Polizei nicht dorthin kommen. Aber selbst wenn man wegen Grundstücksstreitigkeiten zur Polizei gehen würde, würde man nicht unterstützt werden. In Afghanistan werde nur dem geholfen, der Macht und Geld habe.

Darüber hinaus wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

1.16. Mit E-Mail vom XXXX langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderfeststellungen ein. In dieser wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus seinem Heimatland geflohen sei. Sein Onkel, mit dem die Grundstücksstreitigkeiten bestünden, würde ihm nach dem Leben trachten. Seine zwei älteren Brüder seien bereits auf Grund dessen ums Leben gekommen. Unter Verweis auf das amtsbekannte Gutachten von Mag. XXXX vom XXXX (Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan) und der bereits mit der Beschwerde übermittelten ACCORD Anfragebeantwortung von 10.11.2011 wird ausgeführt, dass Blutfehden ihre Ursache oft in Streitigkeiten um Land bzw. Grundstücke haben würden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes wurde weiters ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer somit aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten und drohender Blutrache/-fehde als Angehöriger einer sozialen Gruppe iSd GFK Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte sei die fehlende Schutzfähigkeit des afghanischen Staates notorisch und stehe dem Beschwerdeführer keine relevante interne Schutzalternative zur Verfügung.

1.17. Mit Telefax vom XXXX wurden weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der ledige volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an.

Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch die Sprachen Dari, Farsi und Deutsch.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Der Vater und zwei ältere Brüder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten hat der Onkel väterlicherseits zwei ältere Brüder des Beschwerdeführers getötet.

Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan durch seinen Onkel väterlicherseits verfolgt.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeine Sicherheitslage:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein Anstieg von 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 % der zivilen Opfer waren laut der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) regierungsfeindliche Elemente, für 9 % regierungstreue Kräfte und für 12 % Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 % konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl proals auch anti- Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14 - 15; UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2)

Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Blutrache / Blutfehde:

Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung des Bundesasylamtes, 24.3.2011)

Das Töten und Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner / ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienangehörigen. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich den Mord zu rächen.

Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache.

Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat / Scheidung, häusliche Gewalt).

Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung eines Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.

(Landinfo: Report Afghanistan: Bood feuds, traditional law (pahtunwali) and tradtional conflict resolution, 1.1.2012)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten.

Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung -ebenso wie in der Justiz -endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Rückkehrfragen:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR unter anderem von folgendem möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan aus: An Blutfehden beteiligte Personen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Verlassen des Heimatstaates, zur weiteren Reiseroute sowie der Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Fluchtgründen, ist insgesamt betrachtet, soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich, gleichlautend und widerspruchsfrei. Der Argumentation des Bundesasylamts, der Beschwerdeführer sei vor allem deshalb unglaubwürdig, weil sein vorgebrachter Fluchtgrund der Blutrache nur sehr allgemein gehalten gewesen sei und er auf Fragen nicht konkret und gezielt geantwortet habe, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen.

So tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan. Schon im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat der Beschwerdeführer die Verfolgung durch seinen Onkel geschildert. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen weiter konkretisiert und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben, dass der konkrete Grund seiner Flucht in den Grundstücksstreitigkeiten und der daraus resultierenden Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits liegt.

Der Eindruck, den der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, verdeutlicht, dass der von ihm geltend gemachte Fluchtgrund der Wahrheit entspricht. Seine Angaben zu den Grundstücksstreitigkeiten, zur Tötung seiner beiden Brüder im Zuge dieser Auseinandersetzung durch seinen Onkel väterlicherseits und zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel, waren konkret, detailliert und in sich stimmig. Auch Nachfragen beantwortete der Beschwerdeführer spontan und nachvollziehbar. So war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Auch auf Nachfragen antwortete er nachvollziehbar und ohne Widersprüche zum bisherigen Fluchtvorbringen. Sein Vorbringen gibt somit die Situation, welche den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Hinsichtlich einiger weniger Abweichungen, die jedoch nicht den Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betroffen haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer Aussage des Asylwerbers zu erschüttern (vgl. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist daher glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Afghanistan sind einer Zusammenstellung des Bundesverwaltungsgerichtes entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Diese Feststellungen wurden dem Parteiengehör unterzogen und sind dagegen weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl irgendwelche Einwendungen erhoben worden. Die Feststellungen zur Blutrache / Blutfehde beruhen auf den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A) Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Im gegenständlichen Fall ist maßgeblich, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen seines Onkels betroffen zu sein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers auch darin gelegen sein, einer von ihm - dem Verfolger aus dessen Sicht - allenfalls drohenden "Blutrache" wegen Ermordung von Familienangehörigen des Beschwerdeführers vorzubeugen (vgl. VwGH 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706). In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl 2007/19/0265 führt der Verwaltungsgerichtshof dazu folgendes aus: "Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den Mördern seines Vaters deshalb verfolgt und allenfalls getötet werden würde, um einer vom Beschwerdeführer zu übenden Blutrache vorzubeugen, ließe sich ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht ausschließen (vgl. zur Familie als "soziale Gruppe" iSd Genfer Flüchtlingskonvention etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zlen. 2006/19/0083 bis 0085, mwN, zu einer vergleichbaren Konstellation "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2008, Zl. 2006/19/0706)."

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.

2.3. bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen glaubhaft machen. Dem für die Tötung der Brüder des Beschwerdeführers verantwortlichen Onkel ist bekannt, dass seine Handlung Blutrache nach sich ziehen kann. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache ausgesetzt ist. Der asylrelevante Anknüpfungspunkt ist hierbei die Familie als soziale Gruppe.

Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor einer Bedrohung durch seinen Onkel angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz Nangarhar eher theoretischer Natur ist. Da nicht ersichtlich ist, dass sich mittlerweile effektive staatliche Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung etabliert hätten, ist fallbezogen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch seinen Onkel durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben, bis zu seiner Flucht als Minderjähriger, nur in der Provinz Nangarhar verbracht. Auch seine gesamte Familie war bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in dieser Provinz wohnhaft. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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