W208 2000208-2•BVwG W208 2000208-2
W208 2000208-2Bundesverwaltungsgericht04.02.2015
Aktenrückstände, Arbeitsbelastung, Bezirksanwalt,<br/>Dienstpflichtverletzung, Dienstverrichtung, Disziplinaranwalt -<br/>Abweisung, Freispruch, Lebensalter
W208 2000208-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ, gegen das freisprechende Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ; SENAT 3; vom 28.11.2014, Zl. 3 Ds 1/13-31, gegen XXXX, geb. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens sind gem. § 117 BDG vom Bund zu tragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Bezirksanwalt einer Staatsanwaltschaft.
2. Am 26.04.2012 wurde gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 400,-- Euro verhängt, weil er im Zeitraum vom September 2008 bis 22.06.2010 einlaufende Strafanzeigen nicht oder nur unzureichend bearbeitet hatte und dadurch seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verletzt hatte.
3. Am 24.09.2012 erfolgte eine Überprüfung der bei ihm anhängigen Fälle des Jahres 2012. Dabei wurde festgestellt, dass zum Stichtag, von 964 angefallenen Fällen 170 Fälle offen waren und die Zahl der offenen Verfahren beträchtlich über jener der anderen Abteilungen lag. Außerdem wurde festgestellt bzw. dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte einen völlig verfehlten Strafantrag am 12.08.2012 beim Bezirksgericht K. eingebracht.
4. Am 28.09.2012 wurde in Anwesenheit seines Weisungsstaatsanwaltes ein Gespräch zu den Gründen dieser Unzukömmlichkeiten geführt. Der Beschuldigte erklärte, dass er gemessen an der allgemeinen Arbeitsaufteilung nicht überproportional belastet sei, er fühle sich derzeit etwas überfordert, meinte aber, die Rückstände innerhalb der nächsten Zeit ohne weiteres aufarbeiten zu können. Als Grund seiner Belastungen gab er an, dass seine 86-jährigen Schwiegereltern krank seien, dies aber aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitszeit keine Rolle spiele. Alkoholprobleme wies er vehement von sich. Er habe keine Probleme, er trinke höchstens ab und zu bei entsprechenden Anlässen etwas, konsumiere aber keinesfalls regelmäßig Alkohol. Medikamentös werde er zwar betreut, dies aber nur, weil er einmal einen psychischen Hänger gehabt habe. Für eine gänzliche Alkoholabstinenz sehe er seinerseits überhaupt keinen Grund. In der Folge führte er zu den einzelnen Aktenzahlen Rechtfertigungen an.
5. Die überprüfenden Organe kamen in ihrem Bericht vom 02.10.2012 zum Fazit, dass die Zahl der offenen Verfahren nicht mehr vertretbar sei. Insbesondere sei die teilweise wochenlange Untätigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der aufgezeigten Akten, die aus seinem Büro geholt wurden, nicht hinnehmbar. Seine Erklärungen würden nicht überzeugen. Es bestehe der Eindruck, dass er die angeführten Akten überhaupt nicht bearbeitet habe.
6. Aufgrund des Berichts der Revisoren suchte die Leiterin der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 08.10.2012 in seinem Amtsraum auf, um sich selbst ein Bild von dessen Arbeitsbelastung und seinem Zustand zu machen. Im Zimmer fanden sich zahlreiche zu erledigende Tagebücher, wobei der Beschwerdeführer betonte, dass er nunmehr eine Woche wegen Seminaren abwesend gewesen sei und er sich bemühen werde, die Rückstände im Laufe der nächsten Woche abzubauen. Befragt, wie es überhaupt zu diesem hohen Anhängigkeitsstand habe kommen können, erklärte er, dass er immer wieder Akten bei Seite gelegt habe, um diese später zu erledigen, dann aber nicht dazu gekommen sei. Er werde diese Arbeitsweise ändern. Die Leiterin stellte ihm daraufhin eine Freistellung seiner Abteilung für die Dauer einer Woche in Aussicht, damit er die Rückstände abbauen könne. Vom Gesamteindruck wirkte der Beschwerdeführer auf die Leiterin zu diesem Zeitpunkt nüchtern, hatte allerdings zittrige Hände.
7. Am 16.10.2012 stellte der Dienststellenausschuss fest, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht in Ausübung seiner Funktion als damaliger DA-Vorsitzender-Stellvertreter erfolgt seien und für die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten die Zustimmung erteilt würde.
8. Am 20.10.2012 gab der Beschwerdeführer zu seiner von der Dienstbehörde beabsichtigten fachärztlichen Untersuchung eine Stellungnahme ab, in der er anführte, dass diese wohl nicht notwendig sei, da er sich voll arbeitsfähig fühle und die an ihn gestellten Anforderungen erfülle. Er rechtfertigte die kurzfristig höheren Anhängigkeitsstände damit, dass er eine gewisse Zeit dienstlich abwesend gewesen sei und wies darauf hin, dass in allen Suchtmittelabteilungen ein längerer Anhängigkeitsstand vorläge. Eine Momentaufnahme in diesem Bereich sei daher sehr problematisch, ein längerer Beobachtungszeitraum wäre wohl notwendig. Abschließend wies er darauf hin, dass er die Rückstände binnen kurzer Zeit wieder aufgearbeitet hätte und zumindest 75 der 113 Fälle nicht habe erledigen können, weil Auskünfte nach dem Suchtmittelgesetz ausständig gewesen wären.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.10.2012 ergänzte der Beschuldigte zum Vorwurf des hohen Anhängigkeitsstandes, unter Anschluss eines Registerauszuges, dass in seiner Abteilung per 20.10.2012 nur mehr 113 Verfahren offen seien, er die Rückstände also binnen kürzester Zeit aufgearbeitet habe.
9. Am 22.11.2012 fand eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers statt. Bei dieser Untersuchung gab der Beschwerdeführer vor dem Gutachter an, er sei bereits vor mehreren Jahren in eine Burnout-Situation geraten, was einerseits auf seine Persönlichkeitsstruktur, "Er könne nicht nein sagen" aber auch auf eine zunehmende Arbeitsbelastung und mangelnde Anerkennung durch die Vorgesetzen, zurückzuführen wäre. Er habe Depressionen entwickelt, sei antriebslos geworden, was sich auch im Privatleben ausgewirkt hätte. Er hätte seine berufliche Situation teilweise als Mobbing empfunden und sei danach auf Anraten seines Hausarztes zu einer mehrwöchigen psychiatrischen Behandlung in ein Rehabilitationszentrum gegangen. Dort habe er psychotherapeutische und medikamentöse Hilfe in Anspruch genommen. Er nehme auch die verordneten Medikamente "WELLBUTRIN" und "MIRTAZAPIN" weiter ein. Er fühle sich derzeit absolut arbeitsfähig und sei beschwerdefrei.
Zur Frage des Alkoholkonsums gab er an, er trinke nicht ungern Bier, auch ein Glas Wein mit Freunden. Er trinke jedoch manchmal tagelang keinen Alkohol. Zur beruflichen Situation führte er noch ergänzend an, dass er sich keines Versäumnisses bewusst sei. Jeder der arbeite, mache auch Fehler. Im Grunde habe er nicht mehr Rückstände aufzuweisen als alle anderen Abteilungen. Er könne sich die derzeitige Kritik an seiner Arbeitsfähigkeit nicht erklären. Der Gutachter zitierte aus dem eingesehenen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums, wo sich der Beschwerdeführer vom 16.02.2011 bis zum 30.03.2011 stationär behandeln hatte lassen, wonach diagnostisch "Angst und Depression" sowie ein "symptomatischer Gebrauch von Alkohol" hervorgehe. Aus gutachterlicher Sicht könne nicht eindeutig beurteilt werden, ob diese Befindlichkeitsstörung im Sinne eines Burnout tatsächlich auf äußere Einflüsse am Arbeitsplatz oder auf exotoxische Faktoren zurückzuführen sei. Faktum sei jedoch, dass bei chronischem Alkoholkonsum (unabhängig von der tatsächlich getrunkenen Alkoholmenge) viele Menschen eine verminderte affektive Belastbarkeit und eine eingeschränkte Verlässlichkeit entwickeln, die naturgemäß auch Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit habe. Im konkreten Fall sei ein Alkoholkonsum berichtet worden. Bei der gutachterlichen Untersuchung wies der Beschwerdeführer eindeutige klinische Zeichen eines fortgesetzten Alkoholkonsums auf. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Zuweisungsschreiben angeführten Probleme bei der Dienstverrichtung nicht auf die Arbeitsbelastung zurückführbar seien, sondern Folge des Alkoholkonsums. Es bestünde derzeit nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Problematik des Alkoholkonsums voll realisiert habe und sich zu einer dauerhaften Abstinenz bereit erklären würde (was Voraussetzung für die Wiedererlangung der beruflichen Leistungsfähigkeit wäre). Deshalb könne mittelfristig keine ersprießliche Dienstverrichtung prognostiziert werden.
10. Mit Schriftsatz vom 27.12.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige erstattet. Basis für die Disziplinaranzeige war der Revisionsbericht vom 24.09.2012 bzw. 02.10.2012. In der Disziplinaranzeige waren zwei Vorwürfe enthalten, erstens die Nichtbearbeitung detailliert angeführter BAZ-Akten (BAZ=Bezirksanwaltszahl), zweitens ein völlig verfehlter Strafantrag zu einem bestimmten BAZ-Akt beim Bezirksgericht K. Drittens, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.04.2012 wegen nicht- oder nur unzureichender Bearbeitung der ihm zugewiesenen Akten im Zeitraum September 2008 bis Juni 2010 rechtskräftig verurteilt und über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 400,-- Euro verhängt worden wäre. Angeschlossen wurde das oben zitierte Gutachten und die Feststellung, dass von einer derzeitigen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers wohl nicht ausgegangen werden könne.
11. Am 03.01.2013 ging die Disziplinaranzeige dem Beschuldigten zu.
12. Am 12.03.2013 beschloss die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ (in der Folge DK) in nichtöffentlicher Sitzung die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfes, er habe als Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft
1. ) am 12.08.2012 beim Bezirksgericht K., zu 76BAZ733/12B der Staatsanwaltschaft einen rechtlich verfehlten Strafantrag eingebracht und
2. ) in der Zeit von Jahresbeginn 2012 bis 24.09.2012 einlaufende Strafanzeigen und Akten nicht oder nur unzureichend bearbeitet und zwar in fünfzehn mit Geschäftszahl angeführten Verfahren der Staatsanwaltschaft.
Begründend wurde angeführt, dass der Einstellungsbescheid auf den Bericht der Leiterin der Staatsanwaltschaft vom 08.10.2012 und vom 17.09.2012 einem Überprüfungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 02.10.2012, einem Amtsvermerk der Leiterin der Staatsanwaltschaft vom 08.10.2012 und eines Gutachtens des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen vom 22.11.2012 fuße.
13. Am 04.04.2013 langte die mit 03.04.2013 datierte Berufung des Disziplinaranwaltes des BUNDESMINISTERIUMS FÜR JUSTIZ (BMJ) bei der Berufungskommission im Bundeskanzleramt ein.
14. Die Berufungskommission entschied mit Schriftsatz vom 16.05.2013, eingelangt am 23.05.2013, dass hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Bescheides (fehlerhaft eingebrachte Strafantrag) das Verfahren eingestellt wird. Im Übrigen wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Einstellungsbescheid in seinem Punkt 2 aufgehoben.
15. In Reaktion darauf erließ die DK am 29.05.2013 einen Einleitungsbeschluss, indem dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, er habe als Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft in der Zeit von Jahresbeginn 2012 bis 24.09.2012 einlaufende Strafanzeigen und Akten nicht oder nur unzureichend bearbeitet und zwar in 15 mit Geschäftszahl angeführten Fällen. Er stehe dadurch in Verdacht, gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG und des 43 Abs. 2 BDG verstoßen zu haben und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen zu haben.
16. Am 10.07.2013 wurde eine mündliche Verhandlung durch die DK durchgeführt. Neben dem Senat war nur der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und die Schriftführerin anwesend. Zeugen wurden keine gehört. Die Verhandlung begann um 11.00 Uhr und endete um 12.40 Uhr. Der Beschuldigte führte in der Verhandlung an, dass die ihm vorgeworfenen Verzögerungen Verfahren betroffen hätten, die dem sehr überlasteten September zuzurechnen wären, wobei es sich lediglich um Verzögerung von drei bis vier Wochen gehandelt hätte. In der ersten Septemberwoche seien alleine 6 Bezirksanwälte auf Urlaub gewesen. Er fühle sich nicht schuldig, weil bestimmte Verfahren seine besondere Aufmerksamkeit bedurft hätten. Als Beweis legte er einen Verhandlungsplan der Staatsanwaltschaft (StA) für die 36. Kalenderwoche, wonach drei Bezirksanwälte die gesamte Woche, zwei Bezirksanwälte in der Zeit von 06. bis 07.09.2013 und ein Bezirksanwalt von 03.09. bis 04.09.2013 urlaubsbedingt dienstabwesend gewesen waren, vor. Er gab weiters an, dass es in seinem Bundesland dreizehn Bezirksanwälte gebe, elf davon in seiner StA.. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass eine Registerabfrage betreffend der Suchtmittelabteilungen für das Jahr 2012 einen Anfall in seiner Abteilung von 1221 Akten und in einer anderen Abteilung 1315 und in einer weiteren Abteilung von 1284 ergeben hätten, gab er an, dass die geringfügigen Differenzen sich aufgrund der unterschiedlich langen Urlaube ergeben hätten, andererseits auch, weil zwecks Aufarbeitung behaupteter Rückstände, eine Freistellung seiner Person von einer Woche erfolgt wäre. Die Auslastung zwischen den Abteilungen sei grundsätzlich gleichmäßig. Nicht nur er, sondern alle würden die Auslastung sehr hoch finden, das neue Ermittlungsverfahren hätte einfach mehr Arbeit gebracht, doppelt so viele Staatsanwälte erfordert als vorher, die Bezirksanwälte hätten allerdings niemanden dazubekommen. Er selbst wäre im zeitlichen Nahverhältnis zu der inkriminierten Tatzeit, nicht auf Urlaub gewesen und auch sonst nicht länger abwesend. Er wolle nicht behaupten, dass er sich überfordert fühle, andererseits sei er auch nicht mehr der Jüngste und er gab an, dass auch ein anderer Kollege aus einem Nachbarbundesland über 300 offene Suchtgiftfälle gehabt hätte. Hinsichtlich des Vorwurfes des Alkoholkonsums des Gutachters gab er an, er würde das Gutachten nicht verstehen. In der Zeit seines Burnouts habe er Probleme hinuntergespült, das gebe er offen zu. Er habe aber kein Problem in der Arbeit damit, die er ja gut mache. Auch die anderen hätten Rückstände. Er sehe seine Arbeitsleistung nicht von Alkohol beeinträchtigt. In der Reha sei ihm nicht dezidiert empfohlen worden, seinen Alkoholkonsum zur Gänze einzustellen. Er müsse selber wissen, wie er damit umgehe. Er behaupte, dass er einen normalen Umgang mit Alkohol hätte.
Auf weitere Vorhalte hinsichtlich der Alkoholproblematik gab der Beschuldigte an (Zitat): "Warum sollte ich keinen Tropfen Alkohol mehr trinken?" Er sei sich der Problematik seine dienstliche Leistungsfähigkeit durch eine schleichende Alkoholerkrankung aufs Spiel zu setzen, bewusst. Die ihm vorgeworfenen Fälle seien nicht darauf zurückzuführen. Er habe aufgrund seines Burnouts und der damit verbundenen psychischen Probleme die Reha absolviert und nicht wegen des Alkohols. Er sei ein Workaholic gewesen, habe auch Tabletten genommen, glaube aber, dass das auf die Arbeit kaum Auswirkungen gehabt habe. Es könne allerdings sein, dass er manchmal ein bisschen unruhig sei.
Hinsichtlich des derzeitig aktuellen Standes der BAZ-Abteilungen wurde vom Vorsitzenden in der Verhandlung bekannt gegeben, dass per 10.07.2013 in der Abteilung des Beschuldigten 188 und in zwei ähnlichen Nachbarabteilungen 157 bzw. 207 Akten offen gewesen seien. Weiters wurde festgehalten, dass eine registermäßige Abfrage sämtlicher vorgeworfener Verfahren ergeben habe, dass die ausstehenden Erledigungen mit 10.10.2012 vorgenommen worden seien.
In der Folge wurden in der Verhandlung die einzelnen Akten durchbesprochen, wobei der Beschuldigte jeweils Erklärungen anbot, soweit er sich daran erinnern konnte. Die Erklärungen gingen in die Richtung, dass es aufwendigere Angelegenheiten waren, Angelegenheiten die größere Aufmerksamkeit bedurften, Rücksprachen zu halten gewesen wären und im Übrigen der September aufgrund der damaligen Urlaubssituation einfach überlastet gewesen wäre.
Abschließend beantragte der Beschuldigte einen Freispruch, der letztlich von der Disziplinarkommission auch erfolgte.
17. Im freisprechenden Disziplinarerkenntnis vom 27.08.2013, Zl. 3 Ds 1/13-16 wurde angeführt, dass die angesprochenen Rückstände bis zum 20.10.2012, wenn auch flankiert durch dienstrechtliche Maßnahmen, völlig beseitigt worden wären und gleichzeitig der Anfallstand in der Abteilung des Beschuldigte wieder auf das durchschnittliche Maß reduziert werden habe können.
Die inkriminierenden Unzukömmlichkeiten wären durchwegs darauf zurückzuführen gewesen, dass der Beschuldigte die in den jeweiligen Anzeigesachverhalten aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen, sei es angesichts einer Mehrheit von Beschuldigten, außerhalb der Routine liegenden Vorwürfen oder durch die Finanzpolizei wegen § 153c StGB, eines von ihm als problematisch eingeschätzten Belastungszeugen, von Anträgen nach § 76a StPO mit Auslandsbezug und auf Erteilung einer Bankauskunft sowie aufgrund eines komplexeren Verkehrsunfallgeschehens und eines gem. § 191 Abs. 2 ZPO übermittelten Zivilaktes, als gesteigert zeitaufwändig eingeschätzt worden wären, weshalb er sich mit diesen Akten zum nächstmöglichen Zeitpunkt, der es ihm angesichts des vorübergehend hohen Aktenanfalles wegen bestehender Urlaubsvertretungen erlaubt hätte, vorerst noch eingehender befassen wollte. In einem Fall habe sich der Beschuldigte die abschließende Sacherledigung mit Blick auf den Ausgang einer im Parallelverfahren gegen denselben Beschuldigten anberaumten Hauptverhandlung vorbehalten.
Nicht festgestellt werden hätte können, dass die geschilderten Bearbeitungsverzögerungen ursächlich auf eine Leistungseinschränkung des Beschuldigten zufolge verschuldeten Alkoholkonsums zurückzuführen gewesen wären. Die Verantwortung des Beschuldigten sei im Licht der vorhandenen Beweisergebnisse letztlich unwiderlegbar. Es würden sich zwar mit Blick auf die seinerzeitigen Verfahrensergebnisse im Vorstrafenakt und die plausiblen Ausführungen des von der Dienstbehörde beigezogenen Gutachters, die Anzeichen für eine durch (außerdienstlichen) Alkoholkonsums des Beschuldigten verursachte unzureichende Dienstverrichtung mehren, andererseits sei aufgrund der dargestellten objektiven Auslastungssituation des Beschuldigten im inkriminierten Tatzeitraum und die insgesamt vergleichsweise noch kurzen Bearbeitungsverzögerungen in einer überschaubaren Anzahl von Verfahren ohne erkennbare Dringlichkeit, die der Beschuldigte relativ rasch wieder aufholen habe können, nicht schon zwingend der Schluss auf eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu ziehen, sondern seien vielmehr im Zweifel wie nachfolgend erörtert werde, das Ergebnis der üblichen Schwankungen der menschlichen Arbeitskraft.
Nach dem Dafürhalten des erkennenden Disziplinarsenates habe der Beschuldigte ungeachtet seiner einschlägigen disziplinarrechtlichen Vorverurteilung mit den oben beschriebenen Bearbeitungsverzögerungen, zumal nach den Verfahrensergebnissen eine mangelhafte Aufgabenerfüllung aus unsachlichem Motiven nicht darstellbar war, sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit noch nicht überschritten, sodass ihm eine verschuldete Dienstpflichtverletzung auch nicht angelastet werden könne.
18. Mit Schriftsatz vom 10.09.2013 erhob der Disziplinaranwalt im BMJ Berufung gegen das o.a. Erkenntnis.
19. Am 15.01.2014 langte die Beschwerde beim zuständigen BVwG ein, welches mit Erkenntnis vom 25.02.2014, W208 2000208-1/3E der Beschwerde Folge gab, den Freispruch aufhob und zur neuerlichen Entscheidung an die DK zurückverwies.
Gründe waren, dass nicht nachvollzogen werden konnte, wie hoch der Anhängigkeits- und Erledigungsstatus der BAZ vergleichbarer mit Suchtmitteldelikten befassten Bezirksanwälte der StA und in einigen anderer österreichweit vergleichbaren StA im Jahr 2012 und 2013 gewesen ist. Eine Feststellung, wieviel ein durchschnittlicher Bezirksanwalt leistet und ob die erwiesenen Rückstände des Beschuldigten diesem - angesichts der konkreten Rahmenbedingungen (Dringlichkeit der Erledigungen, urlausbedingte Personalknappheit) - vorzuwerfen sind oder nicht, konnte daher nicht erfolgen.
Es wurde auch nicht festgestellt, welcher Schaden durch die verzögerte Aktenbearbeitung entstehen hätte können bzw. entstanden ist und ob der Beschuldigte Überlastungsmeldungen an seinen weisungsbefugten Staatsanwalt getätigt hat.
Weiters wurden trotz Hinweisen auf zumindest außerdienstlichen Alkoholmissbrauch keine Feststellungen getroffen, ob es alkoholbedingte Mängel in der Dienstverrichtung gegeben habe (z.B. direkte Wahrnehmungen von Zeugen aus dem dienstlichen Umfeld, hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Leistungen).
Darüber hinaus ist die Vorstrafe - ebenfalls wegen unzureichender Aktenbearbeitung - ist aus spezialpräventiver Sicht von der DK nicht entsprechend berücksichtigt worden.
20. Die DK ersuchte mit Schreiben vom 13.03.2014 den Disziplinaranwalt um Stellung entsprechend konkretisierter Beweisanträge. Weiters wurde die Oberstaatsanwaltschaft (OStA) als Dienstbehörde um weitere Erhebungen zu den vom BVwG aufgeworfenen Fragen ersucht.
21. Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 brachte die OStA das Erhebungsergebnis der DK zur Kenntnis.
So teilte die Leiterin der XXXX [L.] mit, dass sie zum Thema Alkoholkonsum eine fachärztliche Untersuchung (§ 52 Abs. 1 BDG) veranlasst habe und ihr damaliger Vertreter und nunmehr Leiter der XXXX [R.] hätte auch persönliche Wahrnehmungen dazu gemacht und am 15.06.2012 dazu einen Bericht gelegt.
Dem Bericht sei zu entnehmen, dass der Berichtleger am 06.06.2012 konkret wahrgenommen habe, dass der Beschuldigte in der Mittagspause einen großen Radler konsumiert habe, weitere Wahrnehmungen, ob der Beschuldigte regelmäßig Alkohol konsumiere, seien nicht gemacht worden. Ob es eine ärztliche Verpflichtung/Empfehlung gäbe eine Therapie zu absolvieren, sei R. nicht bekannt. Die Frage, ob sich ausschließen lasse, dass der Beschuldigte wieder ein akutes Alkoholproblem habe, könne nur durch ein ärztliches Sachverständigengutachten beantwortet werden. Seitens des Berichterstatters könne nur auf die Ausführungen im E-Mail Bericht vom 01.06.2012 verwiesen werden, wonach weitergehende Wahrnehmungen zu konkreten Alkoholproblemen nicht gemacht worden seien und es derzeit auch keinen Anlass zu Kritik an der Dienstleistung gäbe. Dem angeführten E-Mail des R. vom 01.06.2012 ist zu entnehmen, dass es derzeit keinen Anlass zur Kritik an den Dienstleistungen des Beschuldigten gäbe. Er habe derzeit ca. 130 offene Verfahren. Der Stand entspräche etwa auch dem seiner Kollegen. Die Zahl sei insbesondere auf die verzögerte Übermittlung der SMG-Formulare (Vorgehen nach § 35 SMG) durch die Gesundheitsbehörden zurückzuführen und nicht von dem Bezirksanwälten zu verantworten. Symptome einer psychischen Überlastung oder Anzeichen für eine Alkoholkrankheit sei nicht zu erkennen. Wohl aber könne vereinzelt wahrgenommen werden, dass der Beschuldigte dem Alkohol nicht gänzlich abgeschworen habe (Bier- bzw. Radlerkonsum beim Mittagessen). Der Beschuldigte habe über Nachfrage durch den Vorsteher der Geschäftsstelle erklärt, gelegentlich Therapie in Anspruch zu nehmen.
Sein zum damaligen Zeitpunkt weisungsbefugter Aufsichts-Staatsanwalt XXXX [H.], brachte in einer schriftlichen Stellungnahme (datiert mit 22.07.2014) zur Kenntnis, dass er keine direkten oder indirekten Wahrnehmungen über einen alkoholbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Beschuldigten im Zeitraum 01.01. bis 24.09.2012 gemacht habe. Die Auslastung des Beschuldigten sei hoch gewesen, er habe aber nicht geklagt und auch keine diesbezüglichen Umstände aufgezeigt, die ihn an einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten gehindert hätten.
Einem beiliegenden Bericht des Vorstehers der Geschäftsstelle vom 22.07.2014 ist zu entnehmen, dass über die bereits von R. gemachten Wahrnehmungen hinaus, zum Alkoholkonsum keine Aussagen gemacht werden könnten. Zur geforderten Auswertung der durchschnittlichen Auslastungssituation im Zeitraum 01-09/2012 sei eine tabellarische Darstellungen an Hand der Kurzstatistik des BMJ sowie der Berechnung der Planstellenverteilung für die Bezirksanwälte mit Stand Juli 2013 erstellt worden. Die Verteilung sei unter Anwendung des allgemeinen Verteilersystems (AVS) erfolgt, wobei für einen allfälligen Auslastungsausgleich der Anfall der unbekannten Täter gedient habe. Eine zeitraumbezogene Hochrechnung auf 100 % Verfügbarkeit pro Bezirksanwalt, getrennt nach bekannten Tätern (FC 51) und unbekannten Tätern (FC 52), sei zum Zweck der Vergleichbarkeit vorgenommen worden. Die Verfügbarkeit des Beschuldigten betrage aufgrund seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden des übergeordneten Dienststellenausschusses beim Landesgericht 90 %.
Der Tabelle sind folgende Aktenzahlen zu entnehmen: In der Rubrik FC 51 hat der Beschuldigte 839 Aktenzahlen, seine Kollegen, die ebenfalls eine Sonderzuständigkeit SMG hatten 844, 870, 784, 888, Durchschnittswert des Beschuldigten 807; in der Rubrik FC 52 hat der Beschuldigte 731, seine Kollegen 707, 751, 1268, 740, Durchschnittswert 1039. Abschließend sind noch die Bundesdurchschnittswerte im Jahr 2012 und bis 30.09.2012 angeführt:
FC 51: 865/649 Akten und FC 52: 951/713 Akten pro Bezirksanwalt.
In einer weiteren Beilage wird ein Auslastungsbericht (datiert 04.08.2014) einer vergleichbaren anderen StA beigelegt, aus dem hervorgeht, dass die beiden Bezirksanwälte die ebenfalls mit (70 - 80 %) SMG-Angelegenheiten befasst waren, im Bereich FC 51 einen Anfall von 617 bzw. 966 und im Bereich FC 52 von 265 bzw. 559 Aktenzahlen von 01.01.2012 bis 30.09.2012 hatten. Dazu wurde angemerkt, dass die StA im Bereich FC 52 mit 757 Durchschnittsauslastung knapp über den Bundesdurchschnitt von 713 Akten gelegen sei, sowie im Bereich FC 51 mit 981 Fällen, weit über dem Bundesdurchschnitt von 649 Fällen.
Dieses Erhebungsergebnis wurde dem Beschuldigten am 23.07.2014 zur Kenntnis gebracht.
22. Am 18.09.2014 wurde von der DK eine mündliche Verhandlung in der Dauer von 40 Minuten durchgeführt, bei der wiederum kein Zeuge geladen war und auch der Beschuldigte (der sich zuvor schriftlich entschuldigt sowie die Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit beantragt und auf seine Rechtfertigung im bisherigen Verfahren verwiesen hatte) nicht erschienen ist. Der Disziplinaranwalt stellte keine Beweisanträge - insbesondere auch nicht in Bezug auf die Strafzumessung - verzichtete auf die Verlesung der Beweismittel und des Protokolls und beantragte die Anwendung des Gesetzes. Aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten, wurde diesem eine Stellungnahmefrist von 14-Tagen zum Ergebnis der Verhandlung eingeräumt.
23. Mit Schreiben vom 14.10.2014 bestätigte der Beschuldigte den Erhalt des oa. Verhandlungsergebnisses, teilte mit, dass er dem nichts hinzuzufügen habe, auf das bisherige Beweisverfahren verweise und ersuche, nach Möglichkeit in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.
24. Mit Disziplinarerkenntnis vom 17.10.2014, GZ 3 DS1/13-31, wurde der BF vom Vorwurf,
er habe als Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft [...] in der Zeit von Jahresbeginn 2012 bis 24. September 2012 einlaufende Strafanzeigen und Akten nicht oder nur unzureichend bearbeitet, und zwar in den Verfahren 51 BAZ 113/12t, 51 BAZ 779/12ht, 51 BAZ 863/12m, 51 BAZ 865/12f, 51 BAZ 866/12b, 51 BAZ 877/12w, 51 BAZ 883/12b, 51 BAZ 884/12Z, 51 BAZ 885/12x, 51 BAZ 888/12p, 51 BAZ 899/12f, 51 BAZ 900/12b, 51 BAZ 902/12x, 51 BAZ 903/12v und 51 BAZ 913/12i, jeweils der Staatsanwaltschaft , freigesprochen.
Begründend wurde wörtlich angeführt [Anmerkung: Anonymisierung durch BVwG]:
"Aufgrund der Disziplinaranzeige des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft [...] vom 27. Dezember 2012, 1 Jv 3942-11/12g (ON 1) samt angeschlossener Beilagen, insbesondere der Berichte der Leiterin der Staatsanwaltschaft [...] (S 13f, 17ff, 23 in ON 1), des neurologisch-psychiatrischen Befunds des Facharztes OMR Dr. Wolfgang D. vom 22. November 2012 (S 25ff in ON 1), der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 20. Oktober 2012 (S 37ff in ON 1) und des Standesausweises (S 53 ff in ON 1), außerdem der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 (ON 14), des Berichts der Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft [...] vom 7. August 2014 (ON 23) samt angeschlossener Beilagen, insbesondere der Stellungnahme der Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft [...] vom 15. Juli 2014 (S 3 in ON 23), des Protokolls vom 10. Juli 2012 (S 9f in ON 23), der Berichte des Ersten Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft [...] vom 15. Juni 2012 (S 13f in ON 23) und vom 1. Juni 2012 (S 19 in ON 23), des Vorstehers der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft [...] vom 22. Juli 2014 (S 27ff in ON 23), des Staatsanwalts Mag. H. vom 22. Juli 2014 (S 31 in ON 23) und des Leiters der Staatsanwaltschaft [...] vom 4. August 2014 (S 35ff in ON 23), sowie der Bezugsauskunft (ON 25), des Vorstrafakts 3 Ds 28/10 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, allem voran in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 (S 2ff in ON 14; außerdem S 33 in ON 23; ON 26) steht folgender Sachverhalt fest:
Der am [...] XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet; Unterhaltspflichten treffen ihn nicht. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 2.000,00 (14mal jährlich). Dem Eigentum an einer Liegenschaft (Wohnung) stehen (aus deren Finanzierung resultierende) Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR 150.000,00 gegenüber.
Der Disziplinarbeschuldigte, der am 1. Oktober 1974 in den Justizdienst aufgenommen worden war, wurde mit 1. Juni 1984 auf die Planstelle eines Fachdiensts in der Dienstklasse III (Verwendungsgruppe C) ernannt; die Definitivstellung erfolgte mit Wirkung vom 8. Oktober 1984. Bereits seit 1. Juni 1983 war der Disziplinarbeschuldigte der Staatsanwaltschaft [...] als Bezirksanwalt beim Bezirksgericht [...] und später auch beim Bezirksgericht [...] zugewiesen. Die Dienstprüfung für Bezirksanwälte legte er mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Die jeweils aus Anlass von Gesamteinschauen in den Jahren 1987, 1991, 1995, 1999 und 2007 bei der Staatsanwaltschaft [...] erstatteten und im Personalakt einliegenden Äußerungen gemäß § 7 Abs. 7 DV-StAG bescheinigen dem Disziplinarbeschuldigten ausgezeichnetes Fachwissen, eine rasche und gewissenhafte Arbeitsweise, besondere Höflichkeit im Umgang mit Parteien und Gericht sowie herausragende Hilfsbereitschaft innerhalb der Behörde. Aufgrund seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden des übergeordneten Dienststellenausschusses beim Landesgericht [...], bei der Staatsanwaltschaft [...] und bei den Bezirksgerichten [...] und [...] betrug seine Verfügbarkeit (auch) im hier interessierenden Tatzeitraum 90 %.
Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 26. April 2012, 3 Ds 28/10-29, wurde über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von EUR 400,00 verhängt, weil er im Zeitraum vom September 2008 bis 22. Juni 2010 in insgesamt 122 Verfahren die einlaufenden Strafanzeigen und Akten in der Sache selbst nicht oder nur unzureichend bearbeitet hatte.
Im Zeitraum ab ca. Mitte Juli 2012 bis 24. September 2012 kam es in der vom Beschuldigten geleiteten Abteilung 51 BAZ der Staatsanwaltschaft [...] in insgesamt fünfzehn Verfahren zu nachgenannten Verfahrensverzögerungen:
Zu 51 BAZ 113/12t übermittelte der Disziplinarbeschuldigte am 9. Juli 2012 die Gebührennote des gerichtsmedizinischen Sachverständigen an den Zweitbeschuldigten zur Äußerung, freilich ohne hiefür gleichzeitig eine bestimmte Frist (vgl. § 39 Abs. 1a GebAG) festzusetzen. Am 11. Juli 2012 erhob der Revisor beim Landesgericht [...], dem der Disziplinarbeschuldigte ebenfalls die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt hatte, Einwendungen gegen die Gebührennote des Sachverständigen. Am 12. August 2012 verlängerte der Disziplinarbeschuldigte den Kalender auf 20. August 2012, weil er der Auffassung war, noch auf eine Äußerung jenes Zweitbeschuldigten warten zu müssen. Ob und wann konkret eine Zahlungserinnerung des Gerichtsmedizinischen Instituts zum bezughabenden Tagebuch einlangte, kann nicht festgestellt werden.
Zu 51 BAZ 779/12h erstattete der Disziplinarbeschuldigte am 6. September 2012 einen hin-sichtlich der drei Beschuldigten des Verfahrens differenzierten Weisungsvorschlag (teils Verfahrenseinstellung, teils Strafantrag), den der Aufsichtsstaatsanwalt am 7. September 2012 genehmigte; auch hier ließ der Beschuldigte, ebenso wie im Verfahren 51 BAZ 863/12m, in welchem der Aufsichtsstaatsanwalt am 28. August 2012 ein Vorgehen nach § 204 StPO aufgetragen hatte, den Akt in der Folge bis 24. September 2012 unbearbeitet.
In den zwölf weiteren, im Spruch referierten Verfahren langten in der Zeit vom 30. August 2012 bis 7. September 2012 Abschluss- bzw. (in den Verfahren 51 BAZ 885/12x und 51 BAZ 888/12p) Anlassberichte der Polizei sowie in zwei Fällen (51 BAZ 913/12i und 51 BAZ 884/12z) am 12. September 2012 und am 13. September 2012 auch Nachträge ein, die bis zum Stichtag 24. September 2012 in der Sache vom Disziplinarbeschuldigten unbearbeitet blieben. In den beiden angesprochenen Anlassberichten waren die Einholung einer Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten gemäß § 76a StPO und Einholung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 116 StPO angeregt worden.
In der 36. Kalenderwoche (3. bis 7. September 2012) hatte der Beschuldigte die Urlaubsvertretung für den Bezirksanwalt K. inne. Von insgesamt dreizehn Bezirksanwälten der Staatsanwaltschaft [...] waren drei während der gesamten Woche und drei weitere jeweils zwei Tage urlaubsbedingt abwesend; in der 37. Kalenderwoche (10. bis 14. September 2012) befanden sich drei Bezirksanwälte durchgehend und ein weiterer für zwei Tage auf Urlaub; außerdem besuchte ein Bezirksanwalt ein dreitägiges Seminar und nahmen drei Bezirksanwälte an einem eintägigen Betriebsausflug teil. In der 38. Kalenderwoche (17. bis 21. September 2012) war ein Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft [...] urlaubsabwesend. In Bezug auf die konkrete Auslastungssituation hat die urlaubsbedingte Abwesenheit eines Bezirksanwalts zur Folge, dass er für den Neuanfall "gesperrt" ist, also jene neuen Anzeigen (zusätzlich) den Abteilungen der dienstanwesenden Bezirksanwälte zugeteilt werden.
Die Abteilung 51 BAZ (des Beschuldigte) wies per 24. September 2012 bei einem Gesamt-anfallsstand von 964 Fällen 170 offene Verfahren auf; dieser Wert lag deutlich über jenem der anderen SMG-Abteilungen der Staatsanwaltschaft [...] (53 BAZ: 86; 54 BAZ 133; 72 BAZ 125). Seit Mitte Juli 2012 bis 24. September 2012 fielen in der Abteilung des Disziplinarbeschuldigten knapp 300 Verfahren, davon allein ab Ende August 2012 mehr als 100 Verfahren neu an. Ihnen steht in den hier dargelegten fünfzehn Fällen eine maximal dreiwöchige Bearbeitungsverzögerung gegenüber, ist doch auch zu 51 BAZ 113/12t das Abwarten einer 14-tägigen Äußerungsfrist des dort Beschuldigten iSd § 39 Abs. 1a GebAG zuzubilligen.
Die angesprochenen Rückstände konnte der Disziplinarbeschuldigte bis zum 20. Oktober 2012, wenn auch flankiert durch eine dienstrechtliche Maßnahme, namentlich einer Freistellung vom Neuanfall für die Zeit vom 10. bis einschließlich 16. Oktober 2012, völlig beseitigen und gleichzeitig den Anfallsstand in seiner Abteilung wieder auf das durchschnittliche Maß reduzieren. Dass die Bearbeitungsverzögerungen in den angesprochenen Akten konkrete Schäden nach sich gezogen hätten, ist auszuschließen.
Die inkriminierten Unzukömmlichkeiten waren durchwegs darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte die in den jeweiligen Anzeigesachverhalten aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen, sei es angesichts einer Mehrheit von Beschuldigten (51 BAZ 779/12h), außerhalb der Routine liegender Vorwürfe nach dem NPSG (51 BAZ 865/12f) oder durch die Finanzpolizei wegen § 153c StGB (51 BAZ 866/12f), eines von ihm als problematisch eingeschätzten Belastungszeugen (51 BAZ 877/12w), von Anträgen nach § 76a StPO mit Auslandsbezug (51 BAZ 885/12x) und auf Erteilung einer Bankauskunft (51 BAZ 888/12p) sowie aufgrund eines komplexeren Verkehrsunfallgeschehens (51 BAZ 899/12f) und eines gemäß § 191 Abs. 2 ZPO übermittelten Zivilaktes (51 BAZ 900/12b), als gesteigert zeitaufwändig eingeschätzt hatte, weshalb er sich mit diesen Akten zum nächstmöglichen Zeitpunkt, der es ihm angesichts des vorübergehend hohen Aktenneuanfalls wegen bestehender Urlaubsvertretungen erlaubt hätte, vorerst noch eingehender befassen wollte.
Zu 51 BAZ 884/12z behielt sich der Disziplinarbeschuldigte die abschließende Sacherledigung mit Blick auf den Ausgang einer, in einem Parallelverfahren gegen denselben Beschuldigten für 8. Oktober 2012 anberaumten Hauptverhandlung (§ 192 StPO) vor.
Nicht festgestellt werden kann, dass die geschilderten Bearbeitungsverzögerungen ursächlich auf eine Leistungseinschränkung des Disziplinarbeschuldigten zufolge verschuldeten Alkoholkonsums zurückzuführen waren.
Im Beobachtungszeitraum von 1. Jänner 2012 bis 30. September 2012 lag die durchschnittliche Belastung der Bezirksanwälte der Staatsanwaltschaft [...] je Bezirksanwalt (VZK) im Bereich der Strafsachen gegen bekannte Täter (FC 51) bei 879 Fällen und gegen unbekannte Täter (FC 52) bei 1124 Fällen; der Bundesdurchschnitt lag für den angesprochenen Zeitraum bei 649 (FC 51) bzw. 713 (FC 52) Akten pro Bezirksanwalt. Bei reduzierter Verfügbarkeit des Disziplinarbeschuldigten (90 %) betrug dessen Aktenanfall von 01-09/2012 insgesamt 839 Verfahren gegen bekannte Täter und 731 Verfahren gegen unbekannte Täter. Damit lag sein effektives Erledigungsniveau selbst unter rechnerischem Abzug der hier inkriminierten, insgesamt fünfzehn verzögert bearbeiteten Akten noch immer deutlich über dem des österreichischen Durchschnittsbezirksanwalts.
Diese Feststellungen stützen sich auf die eingangs angeführten Beweismittel, insbesondere auf die zum objektiven Sachverhalt geständige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in Verbindung mit den von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 vorgelegten Verhandlungsplänen der Staatsanwaltschaft [...] für die Wochen 36 bis 39 (S 11 ff in ON 14), den Berichten der (seinerzeitigen) Leiterin der Staatsanwaltschaft [...] und (nunmehrigen) Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft [...] (S 13f, 17ff, 23 in ON 1; S 3, 9f in ON 23), des Leiters der Staatsanwaltschaft [...] (S 35ff in ON 23) sowie weiteren Berichten von Dienstvorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten (S 13f, 19, 27ff, 31 in ON 23), und die Einsichtnahme in die (Kopien der) bezughabenden Tagebücher und Ermittlungsakten.
Zur subjektiven Tatseite gab der Disziplinarbeschuldigte - im Licht der vorhandenen Beweisergebnisse letztlich unwiderlegbar - an (S 2ff in ON 14), gemessen an der allgemeinen Arbeitsaufteilung im umstrittenen Tatzeitraum zwar nicht überproportional belastet gewesen zu sein, sich aber, mitunter auch aufgrund einer familiär bedingten Situation psychisch angespannt und deshalb etwas überfordert gefühlt zu haben. Von Leistungseinschränkungen aufgrund allfälliger Alkoholprobleme könne nicht die Rede sein. Vielmehr hege er den Anspruch an sich selbst, qualitätsvolle Arbeit zu leisten; er nehme alles sehr genau, bestimmte Verfahren bedürften demnach auch besonderer Aufmerksamkeit.
Diese Verantwortung steht mit den referierten äußeren Geschehensabläufen durchaus in Einklang. Zwar bot das Beweisverfahren, zumal mit Blick auch auf die seinerzeitigen Verfahrensergebnisse im Vorstrafakt 3 Ds 28/10 der Disziplinarkommission beim Bundes-ministerium für Justiz und die grundsätzlich nachvollziehbaren Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, OMR Dr. D., es habe im Untersuchungszeitpunkt (22. November 2012) nicht der Eindruck bestanden, dass der Beschuldigte die Problematik seines symptomatischen Alkoholgebrauchs voll realisiere und sich zu einer indes erforderlichen dauerhaften Abstinenz bereit erkläre, Ansätze für eine allenfalls durch (außerdienstlichen) Alkoholkonsum des Disziplinarbeschuldigten (mit)verursachte unzureichende Dienstverrichtung. Nicht übersehen werden darf dabei aber, dass die angesprochene Expertise, die die Dienstbehörde gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 eingeholt hatte (S 14 in ON 1), allem voran nicht gehalten war, die tatsächliche objektive Arbeitsauslastungssituation des Disziplinarbeschuldigten im hier relevanten Tatzeitraum in ihre Überlegungen einfließen zu lassen. Zur Einschätzung, es sei (bloß) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Zuweisungsschreiben der Dienstbehörde angeführten Probleme bei der Dienstverrichtung nicht auf die "Arbeitsbelastung" zurückführbar, sondern Folge des Alkoholkonsums seien, gelangte der Sachverständige vielmehr - losgelöst von konkreten zeitlichen und quantitativen Richt- und Vergleichswerten für bezirksanwaltliche Erledigungen aus dem Geschäftskreis des Disziplinarbeschuldigten - allein auf der Grundlage, dass der Beschuldigte im Begutachtungszeitpunkt (22. November 2012) klinische Zeichen eines fortgesetzten Alkoholkonsums aufgewiesen habe, im Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums St. Veit, bezogen auf einen Therapiezeitraum zwischen 16. Februar 2011 und 30. März 2011, symptomatischer Gebrauch von Alkohol durch [...] diagnostiziert worden war und der Disziplinarbeschuldigte selbst eingeräumt hatte, auch seither nicht dauerhaft abstinent zu sein. Bei chronischem Alkoholkonsum (unabhängig von der tatsächlich getrunkenen Alkoholmenge), so das Gutachten ganz allgemein weiter, entwickelten viele Menschen eine verminderte affektive Belastbarkeit und eingeschränkte Verlässlichkeit, die naturgemäß auch Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit habe. Aus diesem gewiss plausiblen medizinischen Erfahrungssatz schloss der Sachverständige für die Zukunft, dass jedenfalls mittelfristig keine ersprießliche Dienstverrichtung prognostiziert werden könne, wenn sich [...] nicht zu einer dauerhaften Abstinenz bereit erkläre und er die Problematik des Alkoholkonsums voll realisiere (S 25ff in ON 1).
Nach der Aktenlage fehlt es demgegenüber jedoch an ausreichend griffigen Anhaltspunkten für die Annahme, der Disziplinarbeschuldigte sei im inkriminierten Tatzeitraum alkoholbedingt dienstlich beeinträchtigt gewesen, während sich der Befund einer objektiv sehr hohen Auslastungssituation in der hier maßgeblichen Zeitspanne von Mitte Juli 2012 bis 24. September 2012 verdichtete:
In ihrem Amtsvermerk vom 8. Oktober 2012 (S 23 in ON 1) hielt die Leiterin der Staats-anwaltschaft [...] fest, dass der Beschuldigte, als sie ihn in seinem Amtsraum aufgesucht habe, um sich selbst ein Bild von seiner Arbeitsbelastung und seinem Zustand zu machen, vom Gesamteindruck her nüchtern gewirkt, allerdings zittrige Hände gehabt habe. Im Bericht an die Oberstaatsanwaltschaft [...] vom selben Tag betonte die Behördenleiterin einmal mehr, aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er derzeit im Dienst Alkohol konsumiere. Soweit als Konsequenz jenes Gesprächs mit dem Disziplinarbeschuldigten eine ärztliche Untersuchung iSd § 52 Abs. 1 BDG 1979 angeordnet wurde, konnte dieser Schritt gleichermaßen in die Richtung einer befürchteten (neuerlichen) psychischen Belastungsreaktion des Beschuldigten deuten (S 14 in ON 1; vgl auch S 25 in ON 23). Aus dem glaubwürdigen Bericht des Ersten Staatsanwalts Dr. R. vom 15. Juni 2012 (S 13f in ON 23), welchem sich der Vorsteher der Geschäftsstelle ADir RR F. in seiner Äußerung vom 4. August 2014 vollinhaltlich anschloss (S 27 in ON 23), geht nicht nur hervor, dass es im angesprochenen Zeitraum - mit Ausnahme der Beobachtung, dass der Beschuldigte am 6. Juni 2012 in der Mittagspause einen großen Radler getrunken habe - an konkreten Wahrnehmungen über einen, zumal regelmäßigen Alkoholkonsum durch den Beschuldigte fehle. Darüber hinaus wurde explizit festgehalten, dass es aktuell keinen Anlass zur Kritik an der Dienstleistung des Disziplinarbeschuldigten gebe: der Anhängigkeitsstand der in seiner Abteilung offenen Verfahren entspreche im Wesentlichen dem seiner bezirksanwaltlichen Kollegen (S 13f und S 19 in ON 23). In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (S 3 in ON 23) wiederholte die (nunmehrige) Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft [...], dass sie zu einem Alkoholkonsum des [...] im maßgeblichen Tatzeitraum keine persönlichen Wahrnehmungen habe (S 3 in ON 23). In jenes Bild fügt sich der Bericht des zuständigen (Aufsichts)Staatsanwalts Mag. H. vom 22. Juli 2014 (S 31 in ON 23), er habe weder direkte noch indirekte Wahrnehmungen darüber gemacht, dass die Arbeitsleistung des Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum vom 1. Jänner bis 24. September 2012 alkoholbedingt beeinträchtigt gewesen sei.
Hinzu kommt, dass die unbedenklichen statistischen Auswertungen betreffend die durch-schnittliche Auslastung der Bezirksanwälte der Staatsanwaltschaft [...] (ebenso wie jener der Staatsanwaltschaft [...]) im Allgemeinen, demnach aber auch des Disziplinarbeschuldigten, für den relevanten Untersuchungszeitraum in beiden Sparten (FC 51 und 52) ein im Vergleich zum Bundesdurchschnitt signifikant erhöhtes Anfallsniveau aufwiesen (S 27ff, 35ff in ON 23).
Abweichend von der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2014 auf Sachverhaltsebene präjudizierten Einschätzung, der Disziplinarbeschuldigte habe seine dienstlichen Aufgaben im Tatzeitraum aufgrund seines außerdienstlichen Alkoholkonsums mangelhaft bzw. verspätet erfüllt (S 12, 19 in ON 19), hält die Disziplinarkommission deshalb auch nach aufgetragener Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen an der ursprünglichen Tatsachenannahme fest, dass sich die hier inkriminierten Bearbeitungsverzögerungen und Aktenrückstände weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit mit der erforderlichen forensischen Sicherheit ursächlich auf alkoholbedingte Leistungseinschränkungen oder sonst vorwerfbare Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten zurückführen lassen; vielmehr sind sie noch im Rahmen üblicher Schwankungen der Arbeitskraft anzusiedeln. Dafür spricht nicht zuletzt, dass es dem Beschuldigten gelang, die Rückstände nach Wegfall der gesteigerten Belastungssituation binnen Monatsfrist wieder aufzuarbeiten. Konkrete Schäden durch die säumige Erledigung in den einzelnen Akten sind nicht darstellbar; auch die Dienstbehörde gibt dazu nichts an die Hand. Die einschlägige disziplinäre Vorstrafe des Beschuldigten per se oder reine Präventionserwägungen, die überhaupt erst nach Bejahung der Schuldfrage bei der Strafbemessung Bedeutung erlangen könnten, erlauben nach geltendem rechtsdogmatischen Verständnis keinerlei Rückschlüsse auf eine rechtswidrige und schuldhafte Dienstpflichtverletzung in der nun aktuellen Konstellation. Und allein der (allenfalls für eine Beweiswürdigung zur Frage des - hier indes nicht strittigen - äußeren Geschehensablaufs oder zur inneren Tatseite interessierende) Befund, dass dem Disziplinarbeschuldigten das Abliegenlassen von Akten nicht wesensfremd ist (denn nur diese Erkenntnis ließe sich aus der erwähnten Vorverurteilung für die Feststellungsebene ableiten) bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass der Beschuldigte auch im hier zu entscheidenden Sachverhalt - unabhängig von den jeweiligen sonstigen Rahmenbedingungen - jedenfalls eine disziplinäre Verantwortung für sein Verhalten treffen müsste.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich nämlich Folgendes:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstliche Aufgabe unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Abs. 2 leg cit hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Vom Beamten wird gefordert, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Ob er dies getan hat, kann immer nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände beurteilt werden: Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist dann nicht mehr als ‚treu' zu erachten, wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeitet. Dabei geht es in erster Linie um jene Fälle, in denen ein Beamter das ihm obliegende Arbeitspensum - ganz oder teilweise - gar nicht oder nur langsam erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob dies auf allgemeinem Arbeitsunwillen oder verschuldeter Leistungsminderung (z.B. Übermüdung wegen vorangegangenen Alkoholgenusses) basiert oder etwa zur Erreichung politischer Ziele (‚Dienst nach Vorschrift') erfolgt. So sieht es der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung etwa als Dienstpflichtverletzung an, wenn ein Beamter seine Akten über längere Zeiträume gar nicht oder unzureichend bearbeitet oder sie so nachlässig führt, dass es zu erheblichen Rückständen kommt (Kucsko-Stadlmayer Disziplinarrecht4 144ffmwN). Demgegenüber wertet das Höchstgericht die fehlerhafte oder nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ohne besondere (verschuldete) Ursache nur unter der Voraussetzung als Dienstpflichtverletzung, dass eine ‚Vielzahl von Mängeln' erwiesen ist, die über das ‚normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten' hinausgehen. Gelegentliche Fehler und die üblichen Schwankungen der Arbeitskraft sind hiefür nicht ausreichend. Denn einzelne schwache Leistungen, gelegentliche Flüchtigkeit oder Ähnliches können normalerweise die Pflicht zur treuen und gewissenhaften Amtsführung nicht verletzen (VwGH 99/09/0202). In dem Fall liegt bloßes ‚Unvermögen' vor, das keine Strafbarkeit zu begründen vermag. Jene Sichtweise wird unter anderem damit begründet, dass im öffentlichen Dienst, wie überall, nicht nur perfekt und fehlerfrei arbeitende Mustermenschen zur Verfügung stehen (Kucsko-Stadlmayer, aaO 146 mN). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt für die Tatbestandsverwirklichung insgesamt Verhaltensweisen, die ‚ein gewisses Gewicht haben' und so die ‚Schwelle der disziplinären Erheblichkeit' überschreiten. Bei der demnach gebotenen Schuldbeurteilung im Einzelfall ist auf das Ausmaß der Nachlässigkeit, die Häufigkeit des Auftretens von Mängeln, aber auch auf die dienstliche Stellung des Beamten, den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, sowie die Wahrscheinlichkeit und Intensität eines aus dem Verhalten allenfalls resultierenden Schadens abzustellen (Kucsko-Stadlmayer, aaO 147 mwN). Davon abgesehen ist es nicht Aufgabe des Disziplinarrechts, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem perfekt und fehlerfrei arbeitenden ‚Mustermenschen' zu erziehen, sondern es sind nur dann disziplinäre Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, wenn sein Verhalten im Dienst oder in der Öffentlichkeit geeignet ist, Anstoß zu erregen oder sonst Dienstpflichten schuldhaft verletzt werden (vgl VwGH 90/09/0181). Davon war aber bei den oben konkret beschriebenen Bearbeitungsverzögerungen im Licht der objektiv sehr hohen Auslastung des Beschuldigten im Untersuchungszeitraum, zumal nach den Verfahrensergebnissen eine mangelhafte Aufgabenerfüllung aus unsachlichen Motiven nicht erweislich ist, letztlich nicht auszugehen."
25. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 brachte der Disziplinaranwalt beim BMJ erneut Beschwerde gegen das oben angeführte freisprechende Erkenntnis ein.
Begründend führte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges, insbesondere der Feststellungen des BVwG zum ersten aufhebenden Erkenntnis aus, dass der neuerliche Freispruch im Wesentlichen wie das aufgehoben Erkenntnis vom 10.07.2013 begründet werde.
Nach einer zusätzlichen Feststellung sei "zu schließen", dass die Bearbeitungsverzögerungen in den angesprochenen Akten "konkrete Schäden nicht nach sich gezogen hätten". Im Beobachtungszeitraum vom 01.01. bis 30.09.2012 sei die durchschnittliche Belastung der Bezirksanwältinnen und -anwälte der StA bei 879 Fällen gegen bekannte Täter, 1124 Fällen gegen unbekannte Täter gelegen. Der Bundesdurchschnitt liege bei 649 bzw. 713 Akten. Der Aktenanfall des Beschuldigten von Jänner bis September 2012 habe bei reduzierter Verfügbarkeit (90 %) 839 Verfahren gegen bekannte Täter und 731 gegen unbekannte Täter betragen. Selbst unter rechnerischen Abzug der inkriminierten 15 Akten, liege sein effektives Erledigungsniveau immer noch über jenem des österreichischen Durchschnitts-bezirksanwaltes. Auch nach aufgetragener Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen werde daher an der ursprünglichen Tatsachenannahme festgehalten, wonach sich die inkriminierten Bearbeitungsverzögerungen und Aktenrückstände weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit mit der erforderlichen forensischen Sicherheit ursächlich auf alkoholbedingte Leistungseinschränkungen oder sonst vorwerfbarer Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten zurückführen ließen. Vielmehr seien sie noch im Rahmen üblicher Schwankungen der Arbeitskraft anzusiedeln. Dafür spreche nicht zuletzt, dass es dem Disziplinarbeschuldigten gelungen sei, die Rückstände nach Wegfall der gesteigerten Belastungssituation binnen Monatsfrist wieder aufzuarbeiten. Konkrete Schäden seien nicht darstellbar. Die einschlägige disziplinäre Vorstrafe des Beschuldigten oder präventive Überlegungen im Allgemeinen könnten überhaupt erst nach Bejahung der Schuldfrage Bedeutung erlangen.
Die rechtliche Beurteilung sei somit ident mit jener des aufgehobenen Erkenntnisses vom 10.07.2013. Nach wie vor sei damit aber eine Beantwortung der Frage, ob die Rückstände dem Beschuldigten vorwerfbar seien nicht möglich. Dem in der rechtlichen Beurteilung angestellten Vergleich zum "normalen Versagen des durchschnittlichen Beamten", über das die Fehlleistungen des Beschuldigten nicht hinausgegangen seien, lägen keine entsprechenden Feststellungen zu Grunde.
Auch die Feststellung, dass es dem Disziplinarbeschuldigten gelungen sei, den Anfallsstand in seiner Abteilung bis 20.10.2012 wieder auf das "durchschnittliche Maß" zu reduzieren, habe mangels einer Feststellung eben dieses durchschnittlichen Anfallsstandes keine wirkliche Aussagekraft.
Die Verantwortung des Beschuldigten, es habe sich bei den von ihm verzögert bearbeiteten Fällen um besonders schwierige Rechtsfragen gehandelt, sei offenbar auch diesmal nicht hinterfragt worden. Die DK habe es neuerlich unterlassen, die in Rede stehenden 15 Akten beizuschaffen und selbst nachzuprüfen, ob sich darin komplizierte Rechtsprobleme verbergen. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass selbst bei Zugrundelegung der zu den Akteninhalten getroffenen Feststellungen, die Verantwortung des Beschuldigten nur zum Teil nachvollziehbar sei. So sprächen etwa die zum Verfahren 51 BAZ 113/12t getroffenen Feststellungen eindeutig für eine mangelhafte Bearbeitung durch den Beschuldigten (Auftrag zur Äußerung ohne Fristsetzung, unterbliebene Urgenz, letztlich Unklarheit, ob der Sachverständige die angesprochenen Gebühren jemals erhalten hat). Zu 51 BAZ 863/12m und 51 BAZ 779/12h werde lediglich festgestellt, dass der Akt nach Weisungsvorschlägen des Aufsichtsstaatsanwalts mehrere Wochen lang - nämlich bis zu der durch die Aufsichtsbehörde erfolgten Prüfungen - unbearbeitet geblieben sei. Auch bei den übrigen Akten beschränke sich die DK auf die Feststellung, dass diese bis 24.09.2012 keiner Bearbeitung zugeführt worden seien. Eine Mehrheit von Beschuldigten (51 BAZ 779/12 H) oder ein Antrag auf Erteilung einer Bankauskunft (51 BAZ 888/12 P) sei aber per se nicht als besonders schwierig oder aufwändig anzusehen. Auch wenn sich die Angaben des Beschuldigten letztlich als richtig herausstellen sollten, wäre es doch erforderlich gewesen, diese durch Einsichtnahme in die betreffenden Akten zu überprüfen.
Die Feststellung, wonach der Eintritt von Schäden "auszuschließen" sei, biete keinen Aufschluss für die - auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang - tatsächlich relevante Frage, ob durch die verzögerte Bearbeitung Schäden hätten entstehen können. Die Tatsache, dass im konkreten Fall keine Schäden eingetreten seien, könnte genauso gut auf Zufall oder Glück zurückzuführen sein und müsse kein Indiz für die richtige Einschätzung des Beschuldigten darstellen. Zudem spräche die Formulierung der Feststellung dafür, dass die DK sich auch mit dieser Frage nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe, sondern aus dem Fehlen offensichtlich eingetretener Schäden lediglich eine Schlussfolgerung gezogen habe.
Im Unterschied zum Erkenntnis vom 10.07.2013 setze sich das nunmehrige Erkenntnis eingehender mit dem Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Beschuldigten auseinander, auch wenn die dazu getroffenen Feststellungen nach wie vor äußerst dürftig seien. Die in den zusätzlich eingeholten Stellungnahmen mehrfach geäußerte Einschätzung, dass der Beschuldigte im Dienst keinen Alkohol konsumiert habe, sei insofern vernachlässigbar, als auch außerdienstlicher Alkoholkonsum in erheblichem Ausmaß eine Leistungsbeeinträchtigung zur Folge haben könne. Das Sachverständigengutachten wiederum erwähne lediglich außerdienstlichen Alkoholkonsum. Die DK habe sich in dieser Frage zudem auch der eindeutig vom BVwG zum Ausdruck gebracht Einschätzung widersetzt, wonach der Beschuldigte seine dienstlichen Aufgaben im Tatzeitraum aufgrund seines außerdienstlichen Alkoholkonsums mangelhaft bzw. verspätet erfüllt habe.
Das BVwG habe die Annahme der DK, die geschilderten Bearbeitungsverzögerungen gingen ursächlich nicht auf eine Leistungseinschränkung des Beschuldigten zufolge verschuldeten Alkoholkonsums zurück, als "aktenwidrig und lebensfremd". Dennoch habe die DK die wortgleiche Feststellung nun wieder getroffen. Soweit sich die von der DK eingeholten Stellungnahmen auf die derzeitige Arbeitsleistung des Beschuldigten bezogen hätten, hätten sie für die Beurteilung der Frage, ob er im Jahr 2012 Dienstpflichtverletzungen begangen habe, keine Bedeutung. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsstaatsanwalt im Erkenntnis zitiert werde, im Tatzeitraum keine alkoholbedingten Beeinträchtigungen beim Beschuldigten wahrgenommen zu haben. Der konkrete Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach er dazu zu befragen gewesen wäre, ob der Beschuldigte zu irgendwelchen Zeitpunkten Überforderung gemeldet habe, sei unerfüllt geblieben.
Entgegen der Ansicht der DK, sei auch die einschlägige Vorstrafe durchaus in Betracht zu ziehen. Aufgrund der kurz zurückliegenden Vorstrafe wäre der Beschuldigte nämlich zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten gewesen, keine Rückstände entstehen zu lassen oder aber bei ersten Anzeichen von Überlastung sofort das Gespräch mit dem Dienststellenleiterin zu suchen. Vor diesem Hintergrund habe das BVwG auch die Feststellung, wonach die disziplinäre Erheblichkeit nicht überschritten sei, als nicht sachgerecht angesehen. Zudem ergäbe sich auch aus den vom BVwG angestellten Erwägungen zur generalpräventiven Bedeutung einer Bestrafung des Beschuldigten, dass dieses eine Verurteilung gegenüber dem erfolgten Freispruch offenbar bevorzugt hätte. Die Auswirkungen eines derartigen Erkenntnisses hinsichtlich der übrigen Bediensteten, die ihre Arbeit ordnungsgemäß erledigen und sich bemühen würden, keine Rückstände anzuhäufen, dürfe nicht außer Acht gelassen werden.
Es werde daher beantragt der Berufung [gemeint offenbar Beschwerde] stattzugeben, in eventu nach Ergänzung des Beweisverfahrens, dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte wegen der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Bearbeitungsverzögerungen bzw. -stillstände schuldig erkannt und über ihn eine tat- und schuldangemessene Disziplinarstrafe verhängt werde.
26. Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 (eingelangt beim BVwG am 09.12.2014) hat die DK die gegenständliche Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen oder den Beschuldigten auch nur davon in Kenntnis zu setzen - dem BVwG vorgelegt.
27. Nachdem der Beschuldigte aufgrund der am 18.12.2012 an ihn ergangenen Ladung das BVwG informierte, dass er keine Kenntnis vom Inhalt der Beschwerde des Disziplinaranwaltes habe, wurde ihm diese zugestellt.
28. Am 03.02.2015 fand vor dem zuständigen Senat des BVwG eine Verhandlung statt, bei der insgesamt drei Zeugen (der damalige Aufsichtsstaatsanwalt Mag. H. und zwei Bezirksanwaltskollegen des Beschuldigten) ausgesagt haben. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der Zeuge Bezirksanwalt XXXX (K.) gab zusammengefasst an, die Arbeitsauslastung im Tatzeitraum sei hoch gewesen und steige von Jahr zu Jahr. Der durch ein elektronisches Verteilersystem gesteuerte bei jedem Bezirksanwalt gleichmäßige Anfall sei permanent hoch zwischen 1600 und 1700 Akten pro Jahr. 2/3 des Anfalls würden in der ersten Jahreshälfte entstehen, ruhiger werde es ab Oktober - Dezember. Der Beschuldigte habe sehr viel gearbeitet - auch Überstunden verfallen lassen. Der Beschuldigte spreche nicht viel, er habe aber gemerkt, dass er überlastet gewesen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er wegen seiner Schwiegereltern selbst am Wochenende nicht mehr zur Ruhe komme. Jeder arbeite anders, der Beschuldigte sei kein Mensch der klage, er habe immer gesagt, es gehe schon. Es habe nie Beschwerden über ihn gegeben, er sei ein sehr kollegialer und sozialer Mitarbeiter und Computerfachmann, der alle Formulare und Textbausteine entworfen habe. Er sei immer für andere da, von einem Alkoholproblem habe er nichts gemerkt, obwohl es Thema gewesen sei.
Dem Zeugen wurden die im Disziplinarerkenntnis angeführten Akten vorgelegt und er ersucht diese, insb. hinsichtlich der Aufwendigkeit der Bearbeitung, zu beurteilen. Er kam zum Schluss, dass mit zwei Ausnahmen (51 BAZ 885/12x Auskunft über eine Nachrichtenübermittlung betr. Kamerun und 51 BAZ 900/12b Urkundenfälschung betr. Zivilrechtsakt) die tatsächlich aufwendiger waren, diese durchschnittlich aufwendig bzw. Routine seien. Einige Akten seien unvollständig. Er könne kein besonders großes Versäumnis erkennen, Verzögerungen von 3 - 4 Wochen seien, trotz Beschleunigungsgebot im Strafrecht, kein Problem. Die Bearbeitungsrichtlinien seien immer strenger geworden, mittlerweile gäbe es die Anweisung offene Verfahren alle drei Monate zu melden.
Der Zeuge Bezirksanwalt XXXX (U.) bestätigte bei seiner Befragung, das die Auslastung hoch gewesen sei und ständig steige. Er legte eine Liste der erledigten Akten aller Bezirksanwälte der StA (darunter zwei, wie der Beschuldigte auf Suchtmitteldelikte spezialisierte) vor. Zum Stichtag 30.09.2012, hatte der Beschuldigte 993 erledigte zugewiesene Akten, vergleichbare Bezirksanwälte (mit Suchtmittelzuständigkeit) 1014, 1063. Zum Stichtag 31.12.2013 hatte der Beschuldigte 1391, vergleichbare Bezirksanwälte 1537, 1550. Zum Stichtag 31.12.2014 hatte der Beschuldigte 1403, vergleichbare Bezirksanwälte 1249, 1590.
Das Bundesrechenzentrum erstelle Prüflisten der offenen Fälle, dass erste Mal nach 3 Monaten, danach nach 6 Monaten, dass gäbe es schon viele Jahre lang.
In der ersten Jahreshälfte sei die Belastung der Bezirksanwälte aufgrund der vermehrten Kriminalität durch den Wintertourismus besonders hoch. Ruhiger werde es erst im Herbst. Zahlen würden nicht unbedingt etwas aussagen. Aufgrund der Gleitzeitregelung sei es ein Teufelskreis, weil sich während man gemachte Überstunden mit Zeitausgleich abbaue, wieder neue Fälle anhäufen würden, die man dann in der regulären Arbeitszeit wieder nicht bewältige.
Eine Bearbeitungsverzögerung von ca. 3 Wochen habe keine Konsequenzen. Zu beachten sei lediglich die Verjährungsproblematik, man müsse beim Eingang der Akten einen kurzen Blick darauf werfen und könne das beurteilen.
Er arbeite schon 20 Jahre mit dem Kollegen, dieser sei ein sehr zurückhaltender Mensch, der sich hinter seinen Akten vergrabe und nie geklagt habe. Er gelte auch als interner Computerexperte, der sehr hilfsbereit sei und Textbausteine und Formulare entworfen habe. Beschwerden habe es nie gegeben, alkoholbedingte Beeinträchtigungen seien im nie aufgefallen, fallweise habe er penetrant nach Rasierwasser gerochen.
Der Zeuge Staatsanwalt H. (zum Tatzeitpunkt Aufsichtsstaatsanwalt des Beschuldigten und nunmehr im BMJ) gab an, dass sie 15 Bezirksanwälte gehabt hätten, deren Auslastung durchschnittlich hoch gewesen sei, wenn einer ausgefallen sei, sei dies immer ein Problem gewesen. Der Beschuldigte habe qualitativ gut gearbeitet, sei sehr engagiert und selbstständig gewesen, seine Erledigungsvorschläge seien gut gewesen, er habe sie nur selten abändern müssen.
Der Beschuldigte habe ihm nie gemeldet, dass er überfordert sei. Es habe nie Beschwerden gegeben. Von der Alkoholproblematik habe er zwar gewusst, persönlich aber keine dienstlichen Beeinträchtigungen wahrgenommen, manchmal sei ihm Rasierwassergeruch aufgefallen. Seine Arbeit sei in Ordnung gewesen. Dadurch, dass der Beschuldigte auf Suchtmitteldelikte spezialisiert gewesen sei, wo unter anderem die Suchtmittelüberwachungsstelle einzubinden sei, habe es zu Bearbeitungsverzögerungen von zwei bis drei Monaten kommen können. Wenn man die Suchtmittelfälle abziehe, sei der Beschuldigte im Durchschnitt gelegen.
Befragt nach den Konsequenzen einer Bearbeitungsverzögerung von ca. 3 Wochen führte er wörtlich aus:
"Dadurch, dass ein hoher Anfall pro Tag ist, würde ein dreiwöchiger Stillstand der Abteilung eine Flut von neuen Fällen bedeuten, die nicht zu bewältigen wäre. Selbst in der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester sind bei einem Bezirksanwalt ca. 50 Akten angefallen. Das habe ich mir einmal angeschaut. Wenn ich gefragt werde, ob ein Zeitverzug bei 15 Akten von drei Wochen ein Problem ist, dann gebe ich an: ‚Das ist gar nichts.' Dass man bestimmte Akten auf die Seiten legt, um statt eines aufwendigen Aktes 10 leichte zu machen, ist nicht ungewöhnlich. Wichtig ist, dass man auf die Verjährungsfristen achtet.
[...]
Ich kann natürlich nicht ausschließen, dass Akten, in denen ein Monat lang nichts gemacht wurde, später wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot bekämpft werden. Wenn man einen hohen Anfall hat, muss man priorieren, wenn man einen Akt liegen lässt, heißt das nicht, dass man nicht parallel etwas anderes macht."
Ein Schaden sei ihm bei den angeführten Fällen nicht erinnerlich eine Verzögerung von drei Wochen liege unter der Wahrnehmungsschwelle der Parteien.
Er habe hinsichtlich der Vorstrafe keine Weisungen für eine besondere Dienstaufsicht bekommen, habe aber davon gewusst und sich monatlich die Register angesehen. Für ihn sei nichts Auffälliges erkennbar gewesen. Die Prüflisten des BRZ würden auch erst ab drei Monaten Verzögerung alarmieren, darunter würde es auch keinen Sinn machen.
Der Beschuldigte gab an, er habe sich im Tatzeitraum neben der beruflichen hohen Auslastung, die er aber als Überlastung bezeichnen würde und nicht als Überforderung, um die Einweisung seiner dementen Schwiegereltern in ein Pflegeheim kümmern müssen. Als Beamter habe er seinen Stolz, ein Ethos und die Verpflichtung die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie seien alle überlastet gewesen, weil sie mehr Anfall gehabt hätten, als zu bewältigen gewesen wäre, er habe oft Überstunden gemacht, die ihm dann verfallen wären.
Als er nach seinem Reha-Aufenthalt wieder eingestiegen sei, sei er gleich wieder voll belastet worden, obwohl der Dienstgeber gewusst habe, dass er ein Burn-out gehabt habe. Während der Medikamenteneinnahme danach habe er keinen Alkohol getrunken und danach habe er im Tatzeitraum fallweise zum Essen ein kleines Bier getrunken.
Zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes führte er wörtlich an:
"Mir ist aufgefallen, dass dieser vermeint, dass eine Beantwortung der Frage, ob Rückstände vorwerfbar sind, nicht möglich sei, weil keine entsprechenden Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Ich behaupte, das ist unrichtig. Denn in dem Urteil wurden Feststellungen getätigt. Wenn er meint, es sind keine entsprechenden Feststellungen, meint er vielleicht, sie sind einfach zu wenig. Aber das ist immer eine Frage, wie viele Feststellungen muss man treffen, dass es schlüssig ist. Auch die Feststellung, dass es mir gelungen sei, den Anfallstand in meiner Abteilung zu reduzieren, er meint wohl Rückstände, denn den Anfallstand kann ich nicht reduzieren, hat sehr wohl eine Aussagekraft, weil ich in der Lage war, diese Welle von Mehranfall zu kompensieren. Überdies stellt sich die Frage, wenn schon immer von Rückständen die Rede ist, was sind denn Rückstände. Ein Rückstand beginnt mit dem Tag der Eintragung der Sache ohne den Akt noch gesehen zu haben. Ein Rückstand ist aber auch ein Fall, der beispielsweise ein Jahr anhängig ist. Zu fragen ist deshalb, warum ist der Rückstand und ist er vorwerfbar. Gutachten sind einzuholen, Zeugen sind ergänzend zu vernehmen und dergleichen.
Wenn nun der Disziplinaranwalt die Verantwortung bemängelt, das seien schwierige Rechtsfragen gewesen, und dann später einfach zwei Fälle rausgreift, und sagt, diese seien als nicht besonders schwierig und aufwendig zu sehen gewesen, muss eingewendet werden, dass der Eindruck, es handelt sich um eine schwierige Rechtslage nicht ex post zu betrachten ist, zumal subjektiv ein Akt auf dem Tisch kommt mit einer komplizierten Sachverhaltsdarstellung, mehreren Beschuldigten, mehreren Zeugen, dann mag es hinterher vielleicht anders aussehen. Ich möchte nur das Beispiel anführen, das immer wieder kommt. Ich sehe einen Akt, der belastet mich, er ist schwierig. Ich sehe schon, das wird schwierig werde, ich lege ihn beiseite, da muss ich mir später Zeit nehmen, um andere Fälle, die wichtiger und dringender sind, zu erledigen. Ich nehme mir für diesen beiseitegelegten Akt nun Zeit, schaue mir das an und komme dann hinterher drauf, davor hätte ich mich nicht fürchten müssen. Die Erledigung war einfacher, als ich gedacht hatte. Das nur zum Thema, diese Rechtsfragen war nicht schwierig. Nach einem halben Jahr meint der Disziplinaranwalt, es war so und nicht anders.
Sodann fällt auf, dass der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde moniert, die in Rede stehenden 15 Akten seien nicht beigeschafft worden. Das ist unrichtig, weil diese bei der DK in den Beweisvorgang eingeflossen sind, und zwar in beiden Fällen. Wenn ich heute diese 15 Akten zu sehen bekomme, wundert es mich, weshalb man nicht Registerauszüge verwendet hat, um zu sehen, welche Erledigungen tatsächlich gemacht wurden. Plakativ kann ich den Ausdruck zu GZ 51 BAZ 113/12t vorlegen, woraus hervorgeht welche Schritte wann gesetzt worden sind und ich nicht untätig war und dass ich auch der Meinung war, das ist bereits im Disziplinarverfahren erfolgt.
Nun führt der DA in dieser Beschwerde nur vier Fälle auf und macht die meiner Meinung nach unzulässige Schlussfolgerung, dass wenn ich in den vier Fällen schlampig gearbeitet hätte, dass ich auch in den andere Fällen schlampig gearbeitet hätte. Das ist nicht zulässig. Es ist festgestellt, dass kein Schaden entstanden ist und er meint, es käme darauf an, dass ein Schaden entstehen hätte können. Unter welchen Voraussetzungen könnte ein Schaden entstehen, wenn der Akt 3 Monate liegen geblieben wäre.
Hinsichtlich der Vorstrafe führe ich an, dass es unmöglich ist, keine Rückstände entstehen zu lassen. Vielleicht meint der Disziplinaranwalt damit, ich hätte merken müssen, jetzt wird's eng. Aber das war nicht der Fall. Auch wenn ich an die Vorstrafe denke, ich hatte alles im Griff. Das ist meine Stellungnahme zur Beschwerde."
Der Disziplinaranwalt verwies auf seine schriftliche Beschwerde und präzisierte, dass er die DK kritisiert habe, weil diese sich nicht mit der Faktenlage ausreichend auseinandergesetzt habe. Er halte seinen Antrag auf Bestrafung aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschuldigten
Der 58-jährige Beschuldigte ist mit 01.06.1984 auf die Planstelle des Fachdienstes in der Dienstklasse 3 (Verwendungsgruppe C) ernannt worden. Seit 01.07.1983 ist er der Staatsanwaltschaft XXXX als Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX zugeteilt gewesen und später auch beim Bezirksgericht XXXX eingesetzt worden. Die Dienstprüfung für Bezirksanwälte hat er mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Die jeweils aus Anlass von Gesamteinschauen in den Jahren 1987, 1991, 1995, 1999 und 2007 bei der Staatsanwaltschaft erstatteten und im Personalakt einliegenden Äußerungen gem. § 7 Abs. 7 DV-StaG haben ihm ein ausgezeichnetes Fachwissen, eine rasche und gewissenhafte Arbeitsweise, besondere Höflichkeit im Umgang mit Parteien und Gerichten sowie herausragende Hilfsbereitschaft innerhalb der Behörde bescheinigt.
Vom 16.02.2011 bis zum 30.03.2011 war er wegen einer "Burn-out" Erkrankung in stationärer Behandlung und danach in Therapie, wo er auch Antidrepressiva verschrieben bekam. "Burn-out" konnte nicht eindeutig festgestellt werden, jedoch wurden "Angst und Depressionen" sowie ein "symptomatischer Gebrauch von Alkohol" diagnostiziert.
Mit Erkenntnis der DK vom 26.04.2012 ist über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von EUR 400,-- verhängt worden, weil er im Zeitraum von September 2008 bis 22.06.2010 die einlaufenden Strafanzeigen und Akten in der Sache selbst nicht oder nur unzureichend bearbeitet hatte. Bekämpft hat der Beschuldigte den damaligen Schuldspruch nicht.
Er war nach der Beschreibung seiner Kollegen (und seines Aufsichtsstaatsanwaltes) im Tatzeitraum und bis dato der interne Computerexperte, der Textbausteine und Formulare entwirft, sowie ein vergleichsweise guter, engagierter (er war oft länger im Büro) und selbstständiger Mitarbeiter. Es gab nie Beschwerden oder Beanstandungen. Eine alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner Arbeit lag nie vor, wenngleich fallweise ein penetranter Geruch nach Rasierwasser festgestellt wurde. Bei sozialen Kontakten war er eher verschlossen und sprach nicht über seine Probleme.
Gem. Bezugsauskunft vom 19.08.2014 betrug sein Bruttobezug 3.477,-- Euro. Aus einer Kreditverbindlichkeit treffen ihn monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 400,-- Euro. Er besitzt gemeinsam mit seiner Frau eine Eigentumswohnung. Seine Frau befindet sich zum Teil in Frühpension und zum Teil arbeitet sie (Gesamteinkommen ca. 1.000,-- Euro/mtl.).
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der Beschuldigte ist zu den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen, er habe 15 Strafanzeigen/Akten zwischen Jahresbeginn 2012 - Sep. 2012 zum Überprüfungszeitpunkt nicht oder nur unzureichend bearbeitet, nicht geständig. Die verspätete Bearbeitung hat sich aus den hohen Aktenanfall ergeben, der es erfordert hat, aus seiner Sicht aufwendig zu bearbeitende Akten vorerst beiseite zu legen und andere Akten zu bearbeiten. Er ist überlastet aber nicht überfordert gewesen und hat auch keine Überforderung gemeldet.
Es handelt sich dabei um die u.a. Akten (Eingangsdatum/GZ/Betreff). Die Registerauszüge aus denen man ersehen könnte, welche Bearbeitungsschritte wann gemacht worden sind, sind den vorgelegten Verfahrensakten nicht zu entnehmen. Zum Akt BAZ 113/12t hat der Beschuldigte durch Vorlage des Registerausdruckes nachgewiesen, dass vom 24.02.2012 beginnend Verfahrenshandlungen gesetzt wurden. Nach einem Diversionsangebot, nach zwei Monaten kam der Akt im April zur StA zurück, der Beschuldigte hat im Mai einen Sachverständigen bestellt, im Juli ist das Gutachten eingetroffen, im Oktober ging er zum Staatsanwalt zur Genehmigung.
31.01.2012, 51 BAZ 113/12t, Körperverletzung § 83 Abs. 1 StGB; Diversion,
29.07.2012, 51 BAZ 779/12ht, Diebstahl/Urkundenunterdrückung §§ 127, 229 StGB
24.08.2012, 51 BAZ 863/12m, Gefährliche Drohung u. Körperverletzung § 107, 83 StGB, Diversion
30.08.2012, 51 BAZ 865/12f, Suchtmittel bzw. NPSG (Neue-Psychoaktive-Substanzen- Gesetz)
20.08.2012, 51 BAZ 866/12b, Betrug § 146 StGB, Finanzpolizei § 153c StGB;
31.08.2012, 51 BAZ 877/12w, Körperverletzung § 83 Abs. 1 StGB, sich widersprechende Belastungszeugen
03.09.2012, 51 BAZ 883/12b, Suchtmittelmissbrauch, § 27 Abs. 1
SMG
03.09.2012, 51 BAZ 884/12Z, Körperverletzung § 83 Abs. 1 StGB
03.09.2012, 51 BAZ 885/12x, Betrug § 146 StGB, Auskunft über Nachrichtenübermittlung Kamerun
03.09.2012, 51 BAZ 888/12p, Betrug § 146 StGB, Bankauskunft
05.09.2012, 51 BAZ 899/12f, Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, § 88 StGB; Diversion
05.09.2012, 51 BAZ 900/12b, Gebrauch einer falschen Urkunde bzw. Beweismittels §§ 223 Abs. 2, § 293 StGB; Zivilverfahren - aufwendige Suche nach Straftatbestand
06.09.2012, 51 BAZ 902/12x, Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, § 88 StGB
06.09.2012, 51 BAZ 903/12v, Diebstahl, § 127 StGB
07.09.2012, 51 BAZ 913/12i, Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, § 88 StGB, Diversion
Diese Akten waren ex post betrachtet, mit zwei Ausnahmen (51 BAZ 885/12x Auskunft über eine Nachrichtenübermittlung betr. Kamerun und 51 BAZ 900/12b Urkundenfälschung im Zivilrechtsakt) die tatsächlich aufwendiger waren, ex post betrachtet durchschnittlich aufwendig bzw. Routine. Die Einschätzung des Beschuldigten erfolgte ex ante und unter dem Eindruck, dass eine zeitnahe Bearbeitung aller Akten aufgrund des Anfalls ohnehin nicht möglich war und priorisiert werden musste.
Es lag in keinem Fall eine Versäumnis von mehr als 3 Monaten vor und viel die zeitlich verzögerte Bearbeitung jeweils in Zeiten besonders hoher Auslastung (Jänner/Tourismuskriminalität und Juli/August/Anfang September/Vertretungstätigkeiten).
Eine Eignung einen Schaden herbeizuführen war in keinem Fall gegeben und ist auch kein Schaden entstanden.
Der Anfallsstand betrug bei reduzierter Verfügbarkeit des Beschuldigten (90 %) im Zeitraum 01-09/2012 insgesamt 839 Verfahren gegen bekannte Täter und 731 Verfahren gegen unbekannte Täter. Die durchschnittliche Belastung der Bezirksanwälte der Staatsanwaltschaft des Beschuldigten je Bezirksanwalt (Vollzeit) im Bereich der Strafsachen gegen bekannte Täter lag bei 879 Fällen und gegen unbekannte Täter bei 1124 Fällen; der Bundesdurchschnitt lag für den angesprochenen Zeitraum bei 649 (bekannte Täter) bzw. 713 (unbekannte Täter) Akten pro Bezirksanwalt. Der Anfall war daher jedenfalls höher als der Bundesdurchschnitt.
Zum Stichtag 30.09.2012 hatte der Beschuldigte 993 erledigte zugewiesene Akten, Bezirksanwälte (mit Suchtmittelzuständigkeit) 1014, 1063. Solche ohne Suchtmittelzuständigkeit: 1142, 983, 969, 907, 1117, 1005, 1029, 1015, 1002, 991, 847. Der errechnete Durchschnitt aller anderen durch die 13 Bezirksanwälte der örtlichen StA (für die in der Verhandlung Zahlen vorgelegt wurden) erledigten Akten, lag danach bei 1006 Akten zum Stichtag. Berücksichtigt man nun die begrenzte Aussagekraft der Zahlen hinsichtlich des dahinter stehenden tatsächlichen Verfahrensaufwandes lag der B. 13 Akte unter dem Durchschnitt. Zieht man dazu noch die um 10 % reduzierte Arbeitszeit und das fortgeschritten Alter des Beschuldigten ins Kalkül sowie das Faktum, dass andere Kollegen - aus welchen Gründen auch immer sogar unter 900 Erledigungen hatten, kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte keinesweges eine ganzheitlich betrachtet unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat.
Die Einleitung eines Leistungsfeststellungsverfahrens nach § 84 ff BDG ist nicht aktenkundig.
Zum Stichtag 31.12.2013 hatte der Beschuldigte 1391, andere Suchtmittel-Bezirksanwälte 1537, 1550 Erledigungen (Durchschnittswert aller Bezirksanwälte an der örtlichen StA: 1348). Zum Stichtag 31.12.2014 der Beschuldigte 1403, andere Suchtmittel-Bezirksanwälte 1249, 1590 Erledigungen (Durchschnittswert aller Bezirksanwälte an der örtlichen StA: 1457). Betrachtet man diese Zahlen zeigt sich zum einen, dass die Erledigungszahlen nicht nur des Beschuldigten ständig steigen und zum anderen, dass er sich einmal knapp über dann wieder unter dem Durchschnitt bewegt. Seine Leistungen lagen also auch in der Folge ganzheitlich betrachtet im Durchschnitt.
In der ersten Jahreshälfte ist die Belastung der Bezirksanwälte aufgrund der vermehrten Kriminalität durch den Wintertourismus besonders hoch. Im Sommer durch dir urlaubsbedingten Vertretungstätigkeit. Ruhiger wird es erst ab Oktober - Dezember.
Generell ist die Arbeitsbelastung an der Staatsanwaltschaft insb. für Bezirksanwälte, die 80 - 90 % der Strafakten erledigen, hoch und kämpfen diese mit Personalmangel. Überstunden werden nur gegen Gleitzeitabbau gewährt, und es darf nur eine relativ geringe Stundenanzahl in das nächste Monat mitgenommen werden. Der permanent hohe Aktenanfall kann daher nie abgearbeitet werden, Rückstände bei den Bezirksanwälten sind systembedingt unvermeidlich. Die Mitarbeiter sind je nach persönlicher Arbeitsweise gezwungen Prioritäten zu setzen und legen nach einer ersten Durchsicht aufwendiger zu bearbeitende Fälle vorerst auf die Seite, um stattdessen eine höhere Anzahl schnell zu bearbeitende Fälle zu erledigen.
Bearbeitungsverzögerungen von 3 - 4 Wochen haben - trotz Beschleunigungsgebot im Strafverfahren - keinerlei Konsequenzen und liegen unter der Wahrnehmungsschwelle der Verfahrensparteien. Verjährungsfristen, die eingehalten werden müssen, liegen regelmäßig darüber. Die internen Controllingsysteme alarmieren ab einer Nichtbearbeitung eines Aktes von drei Monaten.
Der Alkoholkonsum des Beschuldigten hatte keine merkbare Auswirkung auf seine dienstlichen Leistungen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den im Verfahrensgang dargestellten Akten sowie den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG. Die Erledigungszahlen sind dabei der vom Zeugen U. vorgelegte Liste entnommen, die dieser aus dem Computersystem der StA erstellt hat und für den Senat als authentisch angesehen wird, da sie mit den von der DK im Erkenntnis dargestellten (hohen) Anfallszahlen kompatibel ist. Im Gegensatz zu Anfallszahlen, die vom Beschuldigten nicht beeinflussbar waren, ist der Aussagewert von Erledigungszahlen höher, wenngleich auch hier die Zahl alleine über die Qualität und den Aufwand dahinter nicht aussagekräftig ist.
Die Feststellung, dass der Beschuldigte qualitativ eine gute Leistung brachte, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Aufsichtsstaatsanwaltes und aus den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen bzw. daraus dass es keinerlei Beschwerden gab. Gleiches gilt für die Feststellung, dass sich der Alkoholkonsum nicht auf die dienstlichen Leistungen des Beschuldigten ausgewirkt hat und die verzögerte Bearbeitung keinen Schaden hat erwarten lassen.
Dass bei einen hohen Anfall von neuen Verfahren priorisiert werden muss, nicht alles zeitnah bearbeitet werden kann und Verzögerungen von mehreren Wochen bis Monaten - die allenfalls auch zu Verfahrensrügen führen - eintreten können, ist gerichtsnotorisch. Im beschwerdegegenständlichen Fall war dies durch die Knappheit an personellen Ressourcen und der Überstundenpolitik (nur Gleitzeit) nicht zu verhindern.
Angesichts des hohen Neuanfalls von über 1000 Verfahren pro Jahr und der oa. Rahmenbedingungen haben alle Zeugen ausgesagt, dass eine verzögerte Bearbeitung von 3 - 4 Wochen - egal aus welchen Gründen - von 15 Verfahren nicht relevant sei, sofern die Verjährungsfristen gewahrt werden.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis vom Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 117 (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen - wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets und in jedem Fall einen Schuldspruch gemäß § 115 BDG 1979 zu fällen hätten (VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Liegen die Voraussetzungen gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Dies ist in den Fällen des § 118 Abs. 1 Z. 1 bis Z 3 BDG 1979 offensichtlich, muss jedoch auch im Fall der Z 4 deswegen gelten, weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass Beschuldigte im Disziplinarverfahren nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses bei gleicher Tat und Schuld schuldig zu sprechen wären, das Disziplinarverfahren vor Erlassung eines derartigen Beschlusses aber bloß einzustellen wäre. Kein Zweifel kann nämlich daran bestehen, dass ein Schuldspruch im Vergleich zu einer Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 auch dann einen gravierenderen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten bewirkt, wenn gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 ist der Beamte daher dann, wenn bereits ein Verhandlungsbeschluss ergangen ist, in sinngemäßer Anwendung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 freizusprechen (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0180; VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus. Der Beamte darf dabei allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Vielmehr kommt es bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980; VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).
Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).
Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Rechtlich ist festzustellen, dass aufgrund der Beweisergebnisse die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen - die nicht oder nur unzureichende Bearbeitung der im Disziplinarerkenntnis angeführten 15 Akten - nicht vorliegen bzw. keine Dienstpflichtverletzungen darstellen (§ 118 Abs. 1 Z 1 u. Z 2 BDG).
Die Erledigungszahlen des Beschuldigten liegen unter Berücksichtigung seines Alters von 58 Jahren, seiner reduzierten Dienstzeit um 10 %, den permanenten Anforderungen aufgrund der hohen Auslastung und dem damit verbundenen psychischen Druck, im Bereich einer durchschnittlichen Leistung. Eine vorsätzliche Gleichgültigkeit oder eine bewusst vorsätzliches langsames oder qualitativ schlechtes Arbeiten ist ihm nicht vorzuwerfen. Er hat auf den erkennenden Senat alles andere als den Eindruck eines faulen nachlässigen Beamten gemacht und haben diesen Eindruck auch die Zeugen einhellig bestätigt. Schwankungen in der Arbeitsleistung und einzelne kleinere Nächlässigkeiten oder Fehler - vor allem wenn zusätzlich private Herausforderungen zu bewältigen sind - stellen keinen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG dar.
Im gegenständlichen Fall einer derart hohen Auslastung, muss es dem Beamten im Rahmen seines Zeitmanagements überlassen bleiben selbst zu entscheiden, welche Akten er unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (wie Verjährungsfristen), wann und wie bearbeitet, sofern er keine Weisungen für prioritär zu bearbeitende Fälle erhalten hat.
Nachdem die Verzögerungen von 3 - 4 Wochen, wie es einer der Zeugen treffend ausgedrückt hat, unter der Wahrnehmungsschwelle der Parteien liegen und der Beschuldigte gute und rechtsrichtige Entscheidungen bzw. Entscheidungsvorschläge gemacht hat, kann auch nicht von einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben i.S.d. § 43 Abs. 2 BDG gesprochen werden.
Die Verzögerungen waren auch nicht geeignet - abgesehen von dem aufgrund der Auslastung permanenten und alle treffenden Risiko, dass gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen wird - einen Schaden herbeizuführen.
Der diagnostisch Anfang 2011 festgestellte "symptomatische vorhandene Alkoholkonsum" hat, sofern er überhaupt zum vorgeworfenen Tatzeitraum im Jänner 2012 - Sept. 2012 noch vorlag, nach den Zeugenaussagen keine Relevanz auf die dienstliche Tätigkeit und war daher unbeachtlich. Der Beschuldigte hat gut und verlässlich gearbeitet und seinen Leistungen lagen unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungsbreiten im Durchschnitt.
Da dem Beschuldigten keine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen war, ist auch die disziplinäre Vorstrafe, die allenfalls als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen wäre, unbeachtlich (§ 93 Abs. 1 BDG).
Der Beschuldigte wurde daher gem. § 126 Abs. 2 BDG von den ihm im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu Recht freigesprochen. Der belangten Behörde kann hinsichtlich des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens kein Fehler vorgeworfen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt II.3.2. dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
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