L518 2016978-1•BVwG L518 2016978-1
L518 2016978-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzender und den Richter Mag. LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. iur. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 03.11.2014, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4 und 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
21.03. 2014- Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses
26.05. 2014- ärztliche Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (datiert mit 12.07.2014), Ergebnis der Begutachtung: GdB 40vH, Voraussetzungen für Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht vor
11.08. 2014- Parteiengehör gemäß § 45 AVG/ Möglichkeit zur Stellungnahme
01.09. 2014- Einlangen der Stellungnahme der bP beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (in Folge auch belangte Behörde- bB genannt)
03.11. 2014- Bescheid der bB/ Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen
15.12. 2014- Beschwerde der bP gegen Bescheid der bB
12.01. 2015- Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 21.03.2014 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende Sachverständigengutachten beigebracht:
Unfallchirurgisches Privatgutachten des Dr. XXXX vom 09.09.2013 (Abl. 10-25)
Gutachten des Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie vom 27.05.2013 (Abl. 26-54)
Gutachten des Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie vom 19.11.2010 (Abl. 55-64)
Die bP wurde am 26.05.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 12.07.2014), welches nachfolgend mit relevantem Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:
"...
Anamnese :
Verletzung des re. Sprunggelenks am 19.9.2009 (Motorradunfall) - operative Versorgung im XXXX. REHA von 6.-27.11.2009 in XXXX.
Entfernung des Osteosynthesematerials am re. Sprunggelenk 20.12.2010, anschließend Infektion.
Operative Versteifung des re. Sprunggelenks am 28.2.2012, Reha-Aufenthalt von 29.5.- 19.6.2012 in XXXX.
Die Arthrodese wurde nicht knöchern durchgebaut, Bruch der Metallplatte.
Im Juli 2012 nochmalige Operation mit Implantation eines Beckenkammspans und nochmaliger Osteosynthese.
Plattenbruch - nochmals Plattenosteosynthese und Fixateur extern. Vordere Kreuzbandplastik li. 1985 und vordere Kreuzbandplastik re. 1992.
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient berichtet, er leide unter Schmerzen im re. Sprunggelenk beim Gehen. Er könne dieses nicht mehr abbiegen wegen der Versteifung. Weiters seien seine Kniegelenke kaputt, er habe Kreuzbandplastiken auf beiden Seiten. Er habe Probleme beim Autofahren, er müsse ein Automatikgetriebe verwenden und gebe mit dem li. Fuß Gas und Bremse mit dem li. Fuß. Auch beim Stiegen steigen habe er Probleme. Er trage auch immer orthopädische Maßschuhe, könne keine normalen Schuhe mehr tragen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Shiatsu und Heilmassagen / fallweise Voltaren bei Bedarf, Blutdruckmittel / orthopädische Schuhe werden getragen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Gutachten XXXX vom 9.9.2013, Gutachten XXXX vom 27.5.2013, Gutachten --XXXX vom 19.11.2010: siehe Abl. 10-63
Die Gutachten werden zur Kenntnis genommen.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
re. Sprunggelenk:
Die Haut über dem re. Sprunggelenk ist bräunlich livide verfärbt, das re Sprunggelenk ist stark verdickt, und, deformiert es finden sich mehrere, teilweise verbreiterte, OP-Narben über dem re. Sprunggelenk.
Das re. obere Sprunggelenk ist in Neutralstellung versteift. Im re. unteren Sprunggelenk sind kleine Wackelbewegungen möglich, ansonsten besteht eine Neutralstellung ohne vermehrte Supination oder Pronation. Die Zehenbeweglichkeit am re. Fuß ist stark eingeschränkt, die re. Großzehe kann etwas dorsal extentiert werden, jedoch nicht plantar flektiert werden. Die Zehen 2-5 sind relativ gut beweglich. Der re. Vorfuß und Rückfuß ist ebenfalls verdickt gegenüber li. Die Fußsohlenbeschwielung ist bds. gut ausgebildet. Das Gangbild ohne, orthopädische Schuhe ist gut und zeigt ein geringes Rechtshinken und eine normale Schrittlänge, es ist flüssig. Das Gangbild mit orthopädischen Schuhen ist ebenfalls gut und zeigt nur ein minimales Rechtshinken. Der Abrollvorgang am re. Fuß kann durch den orthopädischen Schuh gut kompensiert werden.
li. Sprunggelenk: unauffällig
beide Kniegelenke:
Über beiden Kniegelenken blande OP-Narben nach vorderer Kreuzbandplastik, normale Beweglichkeit beider Kniegelenke, bds. keine Instabilität und keine Entzündungszeichen.
Beide Hüft-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Alle Wirbelsäulenabschnitte gut beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Gesamtmobilität - Gangbild:
nur minimales Rechtshinken mit orthopädischen Schuhen, flottes Gangbild, flüssig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti- onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1. Funktionseinschränkung des re. Sprunggelenks im Sinne einer Versteifung, die Versteifungsstellung ist günstig, es besteht eine gute Belastbarkeit
Es besteht eine weitgehend versteifte posttraumatische Arthrose des re. Sprunggelenks mit guter Belastbarkeit, der Versteifung in günstiger Stellung, Funktionseinschränkung im Sinne einer Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung, höherer Rahmensatz
2 Einseitige posttraumatische und postoperative Fußdeformität re. bei Verdickung des re. Fußes, Narbenbildungen, Hautverfärbung und Funktionseinschränkung der re. Großzehe, daher höherer Rahmensatz 02.05.35 30%
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Lfd. Nr. 2 steigert das führende Leiden um 1 Stufe wegen gegenseitiger negativer Beeinflussung
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zust.n. vorderer Kreuzbandplastik bds. - dbzgl. normale Funktion
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Begründung:
Es besteht ein sicheres, normalschrittiges Gangbild, es bestehen keine hochgradigen beidseitigen Funktionsdefizite an den unteren Extremitäten. Es bestehen keine Lähmungen.
..."
Mit Schreiben vom 11.08.2014 wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Am 01.09.2014 langte die Bezug nehmende Stellungnahme der bP bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß und im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass der Gutachter festgestellt hätte, dass eine Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes im Sinne einer Versteifung vorliege und er diese mit 30% bewertet hätte. In der Beilage zur Einschätzungverordnung sei unter Punkt 02.05.32 die Funktionseinschränkung des Sprunggelenks bis Versteifung einseitig geregelt und mit einem Prozentsatz von 10-40% bewertet. Demnach sei die Versteifung die schlimmste Funktionseinschränkung beim Fußgelenk und liege eine solche bei der Person des bP vor. Daher entspreche die vorgenommene Einschätzung des Sachverständigen "nicht der gesetzlichen Lage" und hätte die Funktionseinschränkung des Sprunggelenks aufgrund der Einschätzungsverordnung mit 40% eingeschätzt werden müssen. Der Gesamtgrad der Behinderung wäre in weiterer Folge mit 50% festzustellen gewesen.
Aufgrund gegenständlichen Schreibens der bP wurde eine Bezug nehmende ergänzende Stellungnahme durch den leitenden Arzt der bB eingeholt, in welcher dieser ausführte:
"Ein Rahmensatz ist für die funktionelle Behinderung vorgesehen. Entsprechend der Schmerzsituation und der Bewegung wird der Rahmensatz gewählt. Eine Einschätzung mit 30% ist korrekt. Wäre eine Versteifung immer mit 40% einzuschätzen, so wäre diese nach einer eigenen Position zu veranschlagen."
Mit Bescheid der bB vom 03.11.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.
Am 18.12.2014 langte die mit 15.12.2014 datierte Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB ein, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst im Wesentlichen ausführte, dass sie unter den, in ihrem Beschwerdevorbringen geschilderten, Folgen eines Motorradsturzes sehr leide. Zusätzlich zu den darin aufgezählten Beeinträchtigungen sei zu berücksichtigen, dass sich bei der bP massive Beschwerden im rechten Hüftbereich und im linken Knie sowie Rückenschmerzen ausgebildet hätten, dies durch die ständigen Schmerzvermeidungs- bzw. Ausweichbewegungen. Weiters sei laut Ausführungen der bP zu berücksichtigen, dass sie einen nahezu 1cm kürzeren rechten Fuß habe, welcher neben den geschilderten Problemstellungen ein ordentliches Zusammenspiel des Bewegungsapparates verhindern würde. Die erlittenen Verletzungen seien insofern besonders problematisch, als einerseits beide Füße betroffen seien, andererseits bei dem, von der Sprunggelenksverletzung betroffenen Fuß, der Fuß selbst von den Zehen angefangen über das Sprunggelenk und das Knie bis zur Hüfte beeinträchtigt sei.
Gegenständlicher, von der bP geschilderter, Sachverhalt sei von der bB nicht vollständig erhoben worden und seien darüber hinaus aus den Sachverhaltselementen nicht die richtigen Schlüsse gezogen worden. Das Sachverständigengutachten der bB gehe nur auf einen Bruchteil der dargestellten Problematik ein. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass offensichtlich die Begutachtung am Vormittag durchgeführt worden sei, wobei die Beschwerden der bP über den Tag immer weiter zunehmen würden. Weiters führte die bP aus, dass es aus ihrer Sicht unverständlich sei, wie der befundende Sachverständige auf die Aussage "fallweise Voltaren bei Bedarf" komme, da diese Darstellung die Symptomatik untertreiben würde und die Schmerzmitteleinnahme bei der bP den Regelfall darstellen würde, um durch den Tag zu kommen. Das Gutachten, welches nur 2 Laufnummern enthalte, sei diesbezüglich nur eine verkürzte Tatsachendarstellung. Nicht berücksichtigt worden seien eine schmerzbedingte Funktionseinschränkung (wenn auch nur geringen Grades) beidseitig der Hüftgelenke, eine Funktionseinschränkung der Kniegelenke geringen Grades beidseitig sowie eine Beinverkürzung unter 3 cm. Diese weiteren Positionsnummern wären unbedingt anzuführen gewesen, da sich eine drastische Erhöhung der Beeinträchtigung der bP durch die entstehenden Wechselwirkungen ergeben würde. Weitergehend hätte sich die bB mit dem Sachverständigengutachten des Dr. XXXX insoferne mangelhaft auseinandergesetzt, als dieses lediglich "zur Kenntnis genommen" worden sei. Folglich verwies die bP auf Ausführungen des Dr. XXXX in seinem Gutachten und auf die diesbezüglich verharmlosenden Darstellungen im Sachverständigengutachten der bB. Die bP führte abschließend aus, dass sie die Auffassung vertrete, dass aus den von ihr angeführten Beschwerdegründen der Grad ihrer Behinderung mit mindestens 50% festzustellen gewesen wäre und stellte die Anträge:
Die Behörde zweiter Instanz möge den Bescheid der bB vom 03.11.2014
dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben wird; in eventu
aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Neue Beweise wurden von der bP im Rahmen ihrer Beschwerde nicht beigebracht.
Am 12.01.2015 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.07.2014 des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der bP , dass Funktionseinschränkungen der Hüft- und Kniegelenke sowie eine Beinverkürzung im Gutachten der bB nicht berücksichtigt worden seien, führt das erkennende Gericht aus, dass der begutachtende Sachverständige im Rahmen des Fachstatus eingehend auf Knie- und Hüftgelenke eingegangen ist und ausreichend begründete, warum aus seiner Sicht diesbezüglich keine, sich auf den GdB erhöhend auswirkende, Funktionsbeeinträchtigungen bestehen. Hierzu weist das erkennende Gericht darauf hin, dass der Sachverständige eine normale Beweglichkeit beider Kniegelenke ohne Instabilität und Entzündungszeichen sowie blande OP-Narben über beiden Knien nach vorderer Kreuzbandplastik attestierte. Betreffend der Kreuzbandplastik führte er in weiterer Folge aus, dass die daraus hervorgegangenen Folgen keinen Grad der Behinderung erreichen. Auch die Hüftgelenke sowie alle Wirbelsäulenabschnitte erachtete der Facharzt für Orthopädie als normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang. Die von der bP behauptete Beinverkürzung wurde jedoch weder vom Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens vom 12.07.2014, noch in den von der bP beigebrachten Gutachten festgestellt. Der, das Gutachten der bB erstellende Mediziner, wies zwar auf ein minimales Rechtshinken mit orthopädischen Schuhen hin, jedoch ist dieses aus Sicht des Sachverständigen auf die Deformation und Verdickung bzw. Schwellung des rechten Sprunggelenkes zurückzuführen.
Das von der bP im Rahmen ihrer Beschwerde ins Treffen geführte Hüftleiden mit Krankheitswert im Sinne der Einschätzungsverordnung sowie die Beinverkürzung wurden weder im Gutachten der bB festgestellt, noch lassen sich diese Leiden explizit aus den von der bP beigebrachten Gutachten entnehmen. - Im Gegenteil weist das erkennende Gericht darauf hin, dass im Gutachten vom 19.11.2010, im Befund zu den unteren Extremitäten festgestellt wurde, dass "beide Hüften, beide Knie, das linke Sprunggelenk und alle Zehen...in vollem Umfang frei beweglich" seien. "Die Sensibilität und Durchblutung sind ungestört." "Beide unteren Extremitäten sind ... nicht verkürzt." (S.6)
Zum Beschwerdevorbringen, der medizinische Sachverständige habe sich in seinem Gutachten vom 12.07.2014 insofern nur mangelhaft mit dem beigebrachten Gutachten des XXXX befasst, als er dieses lediglich zur Kenntnis genommen hätte, weist das erkennende Gericht darauf hin, dass gegenständliches Gutachten als relevanter Befund angeführt wurde und die Anmerkung "zur Kenntnis genommen" darauf schließen lässt, dass sich der Sachverständige mit seinem Inhalt auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich erkennt das ho Gericht keine Mangelhaftigkeit, da die Kenntnisnahme eine Einsicht in das Gutachten indiziert und eine gesonderte Stellungnahme zu den Ausführungen im beigebrachten Gutachten nicht geboten war.
Hinsichtlich der behaupteten untertriebenen Notwendigkeit der Schmerzmitteleinnahme der bP wird darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die bP selbst diese Angabe auf Nachfrage des Gutachters machte und führte die bP diesen Punkt im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht als fehlerhaft an. Darüber hinaus rechtfertigt der Umstand, dass ein schwankendes, bzw. über den Tag verstärktes Schmerzempfinden auftritt, für sich allein noch nicht die Annahme, dass die ins Gutachten aufgenommene bedarfsabhängige Einnahme von Voltaren der, von der bP in ihrer Beschwerde behaupteten, "nahezu täglich notwendigen Schmerzmitteleinnahme" widerspreche.
Bezug nehmend auf die beschwerdegegenständlichen Ausführungen zum Untersuchungszeitpunkt wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass in sämtlichen Begutachtungsfällen nur eine Momentaufnahme des Gesundheitszustandes eines Patienten im Rahmen des Begutachtungszeitraumes erfasst werden -und aufgrund einer behaupteten Schwankung des Schmerzempfindens an sich, noch keine wie immer geartete Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Einschätzung bestätigt werden kann.
Betreffend des Beschwerdevorbringens zu den "verharmlosenden Darstellungen" des Sprunggelenks wird ausgeführt, dass die Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 12.07.2014, aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine objektive und schlüssige Beurteilung der Funktionseinschränkungen wiedergeben. Zwar scheint es durchaus nachvollziehbar, dass die subjektiv empfundene Situation der bP sich nicht gänzlich mit den Einschätzungen des Sachverständigen deckt, jedoch wurden vom begutachtenden Mediziner sämtliche Vorbringen der bP berücksichtigt, in dessen Beurteilung miteinbezogen und diese nachvollziehbar begründet. Zudem nahm auch der leitende Arzt der bB im Zuge einer ergänzenden Stellungnahme Bezug auf die, im Rahmen des Parteiengehörs, behauptete zu niedrige Einschätzung der Sprunggelenksversteifung und bestätigte diesbezüglich die Einschätzung vom 12.07.2014. Aufgrund obiger Ausführungen war den Einschätzungen des orthopädischen Sachverständigen betreffend der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung zu folgen und liegen aufgrund gegenständlicher Einschätzung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das angeführte Gutachten vom 12.07.2014 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Demnach besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und wurden darin alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen, Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5)
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 12.07.2014 abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten (vom 12.07.2014) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs 5 BBG entsendet die im § 10 Abs 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu
enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die
Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),
BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben
Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der
Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,
bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der
Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der
Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der
Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der
Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur
Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,
aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der
Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im
Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der
Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
verfügen;
verfügen;
Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger
Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des
Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der
Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen
Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht
zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Funktionen oder
oder d vorliegen.
Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 15.12.2014 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß dem angeführten Gutachten vom 12.07.2014 ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtlicheabs ... Fragen
betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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