BVwG L509 2016708-1

L509 2016708-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2015

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 2016708-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.2016708.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Mag. Norbert KITTENBERGER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 34 AsylG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (L509 2016709) und deren Lebensgefährten XXXX(L509 2016705) und stellte die Mutter des BF für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.

In den daran anschließenden Befragungen führte die Mutter des BF aus, dass der BF mit ihr gemeinsam in Griechenland zum Christentum konvertiert sei und sie sich vor der Einreise nach Österreich auch in Ungarn aufgehalten hätten.

2. In weiterer Folge wurden hinsichtlich des BF, seiner Mutter und deren Lebensgefährten Konsultationen mit Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens geführt. Mit Schreiben vom 07.01.2014 stimmten die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO) zu und teilten mit, dass der BF bzw. seine Mutter und deren Lebensgefährte am 15.12.2013 in Ungarn Asyl beantragt hätten, kurz darauf jedoch untergetaucht seien.

3. In weiterer Folge wurde die Mutter des BF erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie hinsichtlich des Aufenthaltes bzw. der Asylantragstellung in Ungarn aus, dass es dort grobe Mängel bei der medizinischen Versorgung sowie sehr schlechte hygienische Bedingungen gegeben habe. So habe der BF aufgrund dieser Umstände einen Ausschlag bekommen.

4. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2014, Zl. 13 18.815 EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zur Prüfung seines Antrages zuständig ist. Weiters wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gem. § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig ist.

Dagegen wurde mit Schriftsatz der Mutter des BF vom 19.02.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2014, Zl. W161 2001838-1/3E, wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

5. In weiterer Folge wurde das Verfahren des BF am 28.03.2014 zugelassen.

6. Am 03.06.2014 wurde die Mutter des BF vom BFA niederschriftlich befragt:

Dabei gab sie an, dass der BF auch eigene Fluchtgründe habe. Laut iranischem Gesetz müsste er bei seinem Vater bleiben. Diesem sei im Zuge der Scheidung das Sorgerecht für den BF zugesprochen worden. Aufgrund des Gefängnisaufenthaltes des Vaters des BF habe der BF bei seiner Mutter bleiben können, dennoch sei ihr die Obsorge nicht zugesprochen worden und hätten sie aus diesem Grund immer wieder Probleme mit dem Vater des BF gehabt. Dieser habe sogar ein Ausreiseverbot über den BF verhängt, welches seine Mutter mit Mühe für eine Woche aufheben habe lassen können.

In Griechenland sei der BF gemeinsam mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten zum Christentum konvertiert und getauft worden. Laut dem Lebensgefährten der Mutter des BF besucht dieser in der Schule in Österreich den Religionsunterricht.

Der BF selbst gab vor dem BFA an, dass ihn sein Vater einmal mit dem Gürtel wund geschlagen habe, weil er gesagt habe, dass er zu seiner Mutter wolle.

7. Am 16.07.2014 wurde die Schwester des BF, XXXX (L509 2016707), in Österreich geboren.

8. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2014, Zl. 831881500-1772915 BFA RD NÖ, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status es subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der Mutter des BF eine Verfolgung aus Gründen der GFK nicht festgestellt habe werden können. Sofern eine Konversion zum Christentum vorgebracht werde, werde unter anderem darauf verwiesen, dass Baptisten eine Kindertaufe ablehnen und die Bekenntnis- oder Glaubenstaufe erst bei ausreichendem Wissensstand und dann erfolge, nachdem sich der Proband bewusst für den Glauben entschieden habe. Beim BF könne nicht von einer derart intensiven Auseinandersetzung ausgegangen werden, wie sie jedoch Voraussetzung wäre.

Demgegenüber wurde ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Bescheinigungen bzw. Anzeigen der Mutter des BF sowie der Schilderung der Drogensucht und Gewalttätigkeit seines Vaters die lebensbedrohliche Situation bei einer etwaigen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ergebe, weswegen dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, zumal seinem Vater auch die Obsorge über den BF zukomme.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2014 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

10. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom Vertreter der Mutter des BF mit Schriftsatz vom 29.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegen Spruchpunkt I des Bescheides erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).

3.3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurden die Bescheide des BFA die Mutter (XXXX, L509 2016709), die Schwester (XXXX, L509 2016707) und den Lebensgefährten der Mutter (XXXX, L509 2016705) des BF betreffend vom Bundesverwaltungsgericht behoben und die Angelegenheiten gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das BFA zurückverwiesen.

3.3.1. Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat [...].

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Da der BF der minderjährige, nicht verheiratete Sohn von XXXX(L509 2016709) ist, ist er Familienangehöriger und liegt ein Familienverfahren im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen vor.

3.3.2. Da der Bescheid der Mutter des BF mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, kann im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch der den minderjährigen BF betreffende Bescheid keinen Bestand haben.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das BFA in Zusammenhang mit der Taufe des BF ausführte, dass die Baptisten keine Kindertaufe kennen würden. Dabei hat es jedoch verabsäumt, sich damit auseinanderzusetzen, dass der BF laut vorliegender Unterlagen tatsächlich getauft wurde und wird es diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere entsprechende Recherchen bei der Kirche in Griechenland, in der der BF, wie auch seine Mute rund deren Lebensgefährte, getauft wurde, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Ebenso wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob beim BF aufgrund der Situation mit seinem Vater (weshalb ihm auch der Staus eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde) von einer (asylrelevanten) Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa jener der Familie) auszugehen ist.

3.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären.

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