L509 2016705-1•BVwG L509 2016705-1
L509 2016705-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Norbert KITTENBERGER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgende BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX (L509 2016709) und deren minderjährigem Sohn XXXX (L509 2016708) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 21.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt.
Dabei führte er aus, dass seine Familie, als er noch klein gewesen sei, Afghanistan während des Krieges mit Russland verlassen habe. Der BF kenne Afghanistan nicht und sehe sich selbst als Perser. Den Iran habe der BF schließlich vor etwa zweieinhalb Jahren Richtung Türkei verlassen, weil er dort keine Zukunft gehabt habe. Von der Türkei sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe schließlich in XXXX gelebt und gearbeitet, bis seine Ehegattin und sein Stiefsohn vor etwa 5 Monaten nach XXXX gekommen seien. XXXX hätten sie letztlich verlassen, weil es dort faschistische Gruppierungen gebe, vor denen der BF Angst habe. Vor etwa 10 Tagen habe sie ein Schlepper nach Ungarn gebracht und seien sie nach der dortigen Asylantragstellung schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist.
2. In weiterer Folge wurden hinsichtlich des BF, seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigem Sohn Konsultationen mit Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens geführt. Mit Schreiben vom 07.01.2014 stimmten die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO) zu und teilten mit, dass der BF, seine Lebensgefährtin und deren Sohn am 15.12.2013 in Ungarn Asyl beantragt hätten, kurz darauf jedoch untergetaucht seien.
3. Am 16.01.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte der BF aus, dass er nicht zurück nach Ungarn wolle, weil er dort keine Rechte habe und sie unmenschlich behandelt worden seien. Seiner Lebensgefährtin und deren Sohn sei zudem medizinisch nicht geholfen worden.
Weiters wurden vom BF ein Schreiben eines griechischen Priesters sowie ein Ehevertrag nach islamischem Recht vorgelegt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2014, Zl. 13 18.812 EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zur Prüfung ihres Antrages zuständig ist. Weiters wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gem. § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig ist.
Dagegen wurde mit Schriftsatz des BF vom 19.02.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2014, Zl. W161 2001838-1/3E, wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
6. In weiterer Folge wurde das Verfahren des BF am 28.03.2014 zugelassen.
7. Am 03.06.2014 wurde der BF vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
Dabei führte er an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Christ sei und diesbezüglich eine Taufurkunde und einen Mitgliedsausweis der XXXX in Griechenland vorlegen könne.
Der BF sei nur traditionell verheiratet, da ein Afghane unter keinen Umständen standesamtlich eine XXXX Staatsangehörige ehelichen dürfe.
Der Grund, warum sie letztlich den Iran verlassen hätten, sei zum einen der gewesen, das der BF als Afghane im Iran nahezu keine Rechte gehabt habe und daher niemals ein normales, geregeltes Leben führen hätte können. Nach dem Entzug seiner Aufenthaltskarte habe er nicht mehr offiziell arbeiten dürfen und sei ein identitätsloser Mensch ohne Rechte gewesen. Die Polizei habe ihn zwei bis drei Mal nach Afghanistan abschieben wollen und sei er erst wieder freigekommen, als seine Lebensgefährtin Kaution für ihn bezahlt habe. Die Aufenthaltskarte sei dem BF schließlich bei einem Besuch in XXXX abgenommen worden, da er den Raum XXXX nicht verlassen hätte dürfen.
Der anderen Grund seien die Drohungen des Exgatten seiner Lebensgefährtin gewesen, der ihr im Streit auch einmal die Nase gebrochen habe und sie nie in Ruhe gelassen habe.
Sie hätten im Iran schlicht nicht die Möglichkeit gehabt, ein normales, friedliches Leben zu führen. Der Anlass für die Drohungen des Exgatten seiner Lebensgefährtin sei gewesen, dass er diese geheiratet habe. Das größte Problem sei deren gemeinsames Kind gewesen und habe seine Lebensgefährtin einige Male zu Gericht müssen, weil ihr Exgatte behauptet habe, sie habe das gemeinsame Kind entführt.
Als der BF nach Griechenland gekommen sei, sei er erstmals auf das Christentum aufmerksam geworden. In XXXX habe er schließlich eine farsisprachige Kirche kennengelernt, an deren Programm er teilgenommen und deren Unterlagen er studiert habe. Als der BF das Evangelium gelesen hatte, sei ihm klar gewesen, dass er zum Christentum übertreten und sich taufen lassen wolle. Als dann seine Lebensgefährtin und der Stiefsohn nach Griechenland gekommen seien, hätten sie diesen Schritt gemeinsam gemacht. Als Vorbereitung auf die Taufe besuchte der BF einen Kurs, der 4 bis 5 Monate gedauert habe, weiters sei er in die Kirche gegangen und habe das Evangelium gelesen. Auch seine Lebensgefährtin und der Stiefsohn hätten den Kurs besucht, allerdings kürzer. Der Stiefsohn besuche auch jetzt in der Schule den Religionskurs.
In Österreich habe der BF die XXXX Kirche in XXXX besucht. Derzeit könne er aufgrund der Distanz und der eingeschränkten Möglichkeiten nicht regelmäßig in die Kirche gehen. Zudem besuche er mit den Freunden in der Pension die Bibel- und Gebetsstunden.
8. Am 16.07.2014 wurde die Tochter (XXXX, L509 2016707) des BF und seiner Lebensgefährtin in Österreich geboren.
9. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2014, Zl. 831881206-1772931 BFA RD NÖ, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status es subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
In der Begründung dieses Bescheides führte das BFA aus, dass der BF keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung in Afghanistan anführen habe können. Soweit er nunmehr seine Konversion zum Christentum als Nachfluchtgrund vorbringe, habe eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum ausgehen könne, obwohl er eine Bestätigung der Taufe in Griechenland vorgelegt habe, nicht festgestellt werden können.
Demgegenüber sei dem BF aus dem Grund der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan über kein soziales Netz verfügen würde und seiner Lebensgrundlage beraubt wäre.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2014 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
11. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 29.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegen Spruchpunkt I des Bescheides erstattet.
Darin wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass auf Grund dessen dem BF sehr wohl der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem BF gem. § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und gem. § 28 Abs. 3 VwVGV zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).
3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA aus, dass eine Verfolgung des BF in Afghanistan nicht festgestellt hätte werden können und begründete dies damit, dass der BF zum einen keine gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen in Afghanistan anführen habe können. Zum anderen habe, sofern der BF nunmehr seine Konversion zum Christentum als Nachfluchtgrund vorbringe, keine Änderung seiner inneren Überzeugung festgestellt werden können, sodass von einer echten Konversion auszugehen wäre, obwohl der BF eine Bestätigung seiner Taufe in Griechenland vorgelegt habe.
Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom BFA nicht ausreichend ermittelt.
3.3.1. Als Begründung für die Unglaubwürdigkeit der "echten" Konversion führte das BFA ins Treffen, dass es dem BF weder gelungen sei, durch Wissen über die christliche Religion, noch durch Antworten auf Gewissensfragen zur christlichen Religion eine innere Überzeugung vom Christentum glaubhaft zu machen.
Hierzu ist auszuführen, dass das BFA hinsichtlich des Interesses des BF am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.
Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Richters unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde und wird daher das BFA die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Dem BFA ist zwar insoweit zu folgen, als der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA die Fragen zum Christentum nur zum Teil beantworten konnte, jedoch kann aus unzureichendem Wissen allein noch nicht abschließende auf den Mangel einer ausreichenden Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich allein damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass alle in Zusammenhang mit der Hinwendung zu einem neuen Glauben stehenden Aktivitäten des BF nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
Hier wäre es am BFA gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen und insbesondere den gesamten, vom BF hinsichtlich seiner Konversion vorgebrachten Sachverhalt in seine Beurteilung miteinzubeziehen, was bisher nicht in vollem Umfang geschehen ist.
Wenn jedoch das Parteivorbringen unberücksichtigt bleibt, führt dies wiederum dazu, dass die Beweiswürdigung unschlüssig ist und das Verfahren mit einem Mangel belastet wird.
So gab der BF etwa auf die Frage, was er in seiner Freizeit mache bzw. mit wem er Kontakt habe, Folgendes an (AS 257): "Wir haben lediglich Kontakt zu den Freunden in der Pension. Ich gehe in die Bibelstunden und Gebetsstunden mit ihnen".
Diese Vorbringen blieb jedoch vom BFA unberücksichtigt und führte es vielmehr noch aus, dass der BF kein persönliches Engagement hinsichtlich seines christlichen Glaubens erkennen habe lassen. Diese Ausführungen erweisen sich jedoch mangels Berücksichtigung des obigen Vorbringens als nicht plausibel. Diesbezüglich wäre das BFA verpflichtet gewesen, nähere Ermittlungen, insbesondere eine konkrete Befragung des BF durchzuführen (etwa: Wie oft finden diese Bibel- und Gebetsstunden statt? Wie werden diese gestaltet? Kann der BF entsprechende Inhalte wiedergeben? Von wem werden diese geleitet?) bzw. den möglichen Leiter dieser Zusammenkünfte zur Teilnahme des BF an diesen Stunden bzw. zu seinem entsprechenden Engagement zu befragen.
Weiters wurde vom BF eine Bestätigung seiner Taufe in Griechenland, ein Mitgliedsausweis der griechischen Kirche sowie ein Schreiben eines griechischen Priesters in Vorlage gebracht. Mit diesen Unterlagen hat sich das BFA jedoch nicht näher auseinandergesetzt und wären für eine umfassende, nachvollziehbare Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts jedenfalls auch nähere Ermittlungen hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen erforderlich gewesen. Insbesondere in Frage gekommen wären Erhebungen bei der betreffenden Kirche bzw. dem auf den Unterlagen angeführten Priester (etwa: Wie lange war bzw. ist der BF bereits Mitglied dieser Kirche bzw. wie kam es zu dieser Aufnahme? Wie wurde der BF auf die Taufe vorbereitet? Wie gestaltete sich diese Vorbereitung? Wie sah das Engagement des BF für diese Kirchengemeinde aus?) und wird es erst nach diesen Ermittlungen möglich sein, nachvollziehbare Angaben hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Konversion des BF zu treffen.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass auch der Stiefsohn des BF, der gemeinsam mit ihm, seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Kind lebt, getauft wurde und nunmehr in Österreich in der Schule den Religionsunterricht besucht, was insofern von Bedeutung ist, als sich eine ernsthaft Zuwendung bzw. Konversion zu einer bestimmten Religion unter anderem auch darin äußern kann, dass man seinem (Stief)Kind ebenfalls diese Werte vermittelt bzw. es danach erzieht, wofür eben auch der Besuch des Religionsunterrichtes ein Anhaltspunkt sein kann.
3.3.2. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die aufgezeigten, bisher versäumten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben und im Anschluss daran das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Sollte das BFA (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob dem BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen in Afghanistan die Praktiken des BF im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.
3.3.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des afghanischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BFA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zur vorgebrachten Gefährdung des BF unterlassen und ist davon ausgegangen, dass keine asylrelevante Gefährdung seiner Person gegeben sei, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben.
3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären.
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