BVwG G312 2005300-1

G312 2005300-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sozialversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2005300-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2005300.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX in XXXX, und über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 24.03.2010, AZ BP 01/2010, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.03.2010, Zahl AZ BP 01/2010, wurde festgestellt, dass die nachstehend genannten Personen für die genannten Zeiträume bei der Dienstgeberin XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden: (Spruchpunkt I)

VERSICHERTE Zeitraum Name des Versicherten von bis XXXX 07.01.2003 25.06.2003 07.08.2003 28.11.2003 28.04.2004 30.09.2004 01.11.2004 29.11.2004 12.02.2005 09.06.2006 XXXX 23.09.2006 06.11.2006 XXXX 06.01.2003 08.11.2003 03.01.2004 12.11.2007 XXXX 25.02.2004 18.03.2004 01.07.2004 04.07.2004 12.10.2004 17.10.2004 01.02.2005 22.12.2005 XXXX 01.08.2006 29.10.2007 XXXX 07.07.2003 19.07.2003 07.12.2003 22.04.2004 XXXX 12.08.2003 26.08.2003 13.12.2003 13.03.2004 XXXX 01.01.2006 30.06.2006 03.12.2006 04.12.2006 XXXX 13.05.2005 14.06.2005 XXXX 18.02.2007 31.10.2007 XXXX 17.03.2006 28.05.2006 01.07.2006 30.07.2006 09.09.2006 02.10.2006 XXXX 01.01.2003 01.07.2003 06.09.2003 27.11.2005 10.01.2006 23.10.2007

XXXX 11.03.2007 30.09.2007 XXXX 18.07.2003 13.08.2007 04.10.2007 18.10.2007 XXXX 29.04.2003 27.12.2004 XXXX 04.03.2006 30.05.2007

XXXX 02.07.2004 04.07.2005 12.03.2007 27.03.2007 XXXX 30.03.2005 20.04.2005 Die XXXX sei daher bezüglich der genannten Personen und bezüglich der im Anhang 1 genannten Zeiträume gemäß § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge des im Bescheid angeführten Gesamtbetrages sowie der betragsmäßig angeführten Nachtragszinsen zu zahlen verpflichtet (Spruchpunkt II).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sämtliche angeführten Personen im angeführten Prüfzeitraum für die XXXX für Betreuungstätigkeiten im Rahmen von Pflegediensten bzw. Betreuungsdiensten beschäftigt gewesen seien. Davor werde festgehalten, dass die Firma Pflege- und Betreuungsdienst XXXX (früher XXXX), XXXX, am 28.11.2008 im Firmenbuch gelöscht wurde und die nicht protokollierte Einzelfirma XXXX, als deren Nachfolger auftrete.

2. Dagegen erhob XXXX (im Folgenden: BF 1), vertreten durch Rechtsanwälte XXXX in XXXX am 22.04.2010, sowie eine der im Anhang 1 genannte Person, namentlich XXXX (im Folgenden: BF 2), am 24.04.2010 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid.

2.1. Die BF 2 stellte in dem als Widerspruch bezeichneten und unbegründeten Einspruch (nunmehr Beschwerde) eine ausführliche Begründung für die folgenden Tage in Aussicht.

2.2. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF 1 begründete die Beschwerde einerseits damit, dass anhand der einzelnen Pflegeaufträge ersichtlich sei, dass von jenen im Anhang 1 genannten Personen nur XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in Kärnten tätig gewesen seien.

XXXX, XXXX, XXXX und XXXX seien hingegen überhaupt nie in Kärnten tätig gewesen, ihre Pflegeaufträge hätten die Bundesländer Tirol, Salzburg, Steiermark Vorarlberg, Oberösterreich und Wien betroffen.

XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (neu XXXX), XXXX und XXXX seien nicht nur in Kärnten tätig gewesen, sondern hätten auch Pflegeaufträge in Tirol, Salzburg, Deutschland, Niederösterreich und Wien durchzuführen gehabt.

Daher ergebe sich folgende Einsatzaufstellung:

XXXX 07.01.2003 - 09.06.2006 Pflegeaufträge in

Tirol, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg

XXXX 23.09.20016 - 06.11.2004 Pflegeaufträge in

Salzburg, Oberösterreich und Tirol

XXXX 07.07.2003 - 22.04.2004 Pflegeaufträge in

Tirol, Salzburg und Wien

XXXX 12.08.2003 - 13.03.2004 Pflegeaufträge in

Vorarlberg und Tirol

XXXX 25.02.2004 - 18.03.2004

01.07. 2004 - 04.07.2004

16.12. 2005 - 22.12.2005 Pflegeaufträge in Wien

Keine Pflegeaufträge

Pflegeaufträge in Tirol

XXXX 01.01.2003 - 01.07.2003

10.01. 2007 - 30.09.2007 Pflegeaufträge in Tirol

Pflegeaufträge in Tirol

XXXX 18.07.20003 - 16.08.2005 Pflegeaufträge in Tirol

XXXX 29.04.2003 - 29.04.2004 Pflegeaufträge in

Tirol, Salzburg und Deutschland

XXXX 20.04.2006 - 30.05.2007 Pflegeaufträge in Niederösterreich

XXXX 02.07.2004 - 01.03.2005

22.03. 2005 - 04.07.2005 Pflegeaufträge in Tirol

Pflegeaufträge in Tirol

Die belangte Behörde habe ihre Feststellungen damit begründet, dass sich diese unter Wahrnehmung des Parteiengehörs auf die durchgeführte Beitragsprüfung, Niederschriften mit dem BF 1 und mit Beschäftigten des BF 1 sowie die persönlichen Wahrnehmungen des Prüfers beziehen würden.

Richtig sei jedoch, dass der BF 1 am 19.06.2007 von der Tiroler GKK, Abteilung Beitragsprüfung, in Lienz vernommen worden sei. Er sei zusätzlich zu den Gesellschaftern XXXX, XXXX und XXXX befragt worden. Diese drei Gesellschafter seien jedoch im Anhang 1 nicht erwähnt und seien auch nie in Kärnten tätig gewesen.

Die belangte Behörde habe offensichtlich jene Niederschriften der oben genannten Gesellschafter, die seitens der Tiroler GKK aufgenommen worden sind, dem hier bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt. Dies sei unzulässig, da der Versicherungsträger es unterlassen habe, dem diesen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln.

Zusätzlich sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, da die belangte Behörde es verabsäumt habe, die Erhebungen zu den Tätigkeiten der in Anhang 1 angeführten Personen vorzunehmen, zB diese niederschriftlich zu vernehmen. Hätte sie diese Personen vernommen, hätte sie feststellen müssen, dass diese Personen in 24-Stunden-Pflege tätig gewesen seien, sich die Tätigkeit der einzelnen jedoch völlig unterschiedlich gestaltet habe, zumal die einzelnen Personen unterschiedliche Berufe ausgeübt hätten, zB Krankenschwester, Pflegehelferin oder Personenbetreuer und an den Pflegestellen, etwa die einer Schlaganfallpatientin oder eines ALS Patienten mit Fachpflege, Beatmungsmaschine, PEG-Magensonde und Katheder völlig unterschiedliche Betreuungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien.

Auch hätte die belangte Behörde bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens feststellen müssen, dass für die OEG Gesellschafter keine Verpflichtung zur Mitarbeit bestanden habe und sie jeden vorgeschlagenen Einsatz sanktionslos ablehnen hätten können, sie seien weisungsfrei gewesen und sich generell vertreten hätten lassen können.

XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX seien nun nach den Bestimmungen der neuen Gewerbeordnung als selbständige Personenbetreuerinnen mit einen Gewerbeschein tätig. Sie würden die gleiche Tätigkeit wie vor der Novellierung der Gewerbeordnung verrichten und in diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die selbständige Tätigkeit in der 24-Stunden-Betreuung gesetzlich normiert habe.

Somit hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Tätigkeiten der in Anhang 1 genannten Personen, soferne sie überhaupt in die örtliche Zuständigkeit der Kärntner Gebietskrankenkasse gefallen seien, keinen anderen Sachzwängen unterliegen würden, als es etwa bei selbständig Erwerbstätigen der Fall gewesen sei.

Hinsichtlich der persönlichen Wahrnehmungen des Prüfers sei festzuhalten, dass die Beitragsprüfung durch das Finanzamt Kitzbühel Lienz am 08.09.2009 erstellt worden sei, im Zuge dessen keinerlei niederschriftliche Vernehmungen vorgenommen worden seien, vielmehr der Prüfer ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2008 festhalten habe, dass seit Vorliegen dieses Erkenntnisses für drei Gesellschafterinnen der OEG die Pflichtversicherung festzustellen gewesen sei. Wenn sich nun die belangte Behörde auf die persönliche Wahrnehmungen des Prüfers beziehen würde, sei auch hier festzuhalten, dass eben keinerlei Ermittlungstätigkeit erfolgt sei und sich auch die belangte Behörde die mangelhafte Erhebungstätigkeit des Finanzamtes Lienz zurechnen lassen müsse.

Aus diesen Gründen werde beantragt, die im Anhang 1 genannten Personen zu vernehmen. Zusätzlich werde Verjährung eingewendet, da die Beitragsprüfung am 08.09.2009 abgeschlossen worden sei und Gegenstand der Prüfung der Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2005 gewesen sei. Somit seien die Beiträge für den Zeitraum 01.01.2003 bis 05.03.2004 bereits verjährt.

Da die Tätigkeit des BF aufgrund § 1 des Pflegeverfassungsgesetzes für die Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten im Rahmen einer selbständig oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gefallen sei und demnach das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufgrund einer vor dem 01.01.2008 ausgeübten Tätigkeit nach § 1 mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt worden sei, sei das Recht zur Feststellung und zur Einforderung jedenfalls verjährt.

Gemäß § 142 UGB würden alle Schulden der OEG auf den Geschäftsübernehmer übergehen, daher würde der Geschäftsübernehmer nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OEG haften, sondern er habe als eigentlicher Schuldner diese selbst zu erfüllen. Dies sei im gegenständlichen Fall besonders hervorzuheben.

Es werde daher beantragt, den Bescheid der Kärntner GKK vom 24.03.2010, AZ BP 01/2010 aufzuheben und dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gleichzeitig würden die Pflegeaufträge als Urkunden vorgelegt werden.

3. Mit Stellungnahme vom 20.10.2010 übermittelte die belangte Behörde die Einsprüche dem Landeshauptmann von Kärnten samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass die Kärntner Gebietskrankenkasse mit oben genannten Bescheid vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse festgestellt habe und in weiterer Folge aufgrund dieser Dienstverhältnisse die im angefochtenen Bescheid betragsmäßig angeführten Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge sowie die im angefochtenen Bescheid betragsmäßig angeführten Nachtragszinsen vorschrieben habe.

Dagegen richtete sich einerseits das von der BF 2 als Widerspruch bezeichnete Schriftstück vom 24.04.2010, worin eine nachtäglich eingehende ausführliche Begründung für die folgenden Tage in Aussicht gestellt wurde. Dieses Schriftstück habe weder den bekämpften Bescheid genannt, noch einen begründeten Entscheidungsantrag enthalten, entspreche somit nicht dem begründeten Einspruch gemäß § 412 Abs. 1 ASVG. Zudem sei bis dato keine Begründung nachgereicht worden.

Nach ausführlicher Darlegung des Beschwerdeinhaltes der rechtsfreundlichen Vertretung des BF 1 führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen gemäß § 30 geregelt seien, demnach richte sich diese primär nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, also an dem Ort, wo die Beschäftigung ausgeführt werde. Werde diese abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, gelte diese als Beschäftigungsort, mangels einer festen Arbeitsstätte gelte der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort.

Daraus sei abzuleiten, dass für jene Personen, die ausschließlich in Kärnten tätig gewesen seien, die örtliche Zuständigkeit der Kärntner Gebietskrankenkasse aufgrund der in Kärnten ausgeübten Beschäftigung gegeben sei, für jene Beschäftigten, die in Kärnten und in weiteren Bundesländern tätig gewesen seien, gelte für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse deren Wohnsitz, somit sei daher im Ergebnis die Kärntner Gebietskrankenkasse für sämtliche Beschäftigten örtlich zuständig.

Zum bemängelten Ermittlungsverfahren sei zu erwidern, dass die Niederschriften mit XXXX und den von der Einspruchswerberin genannten Personen unter anderem die Grundlagen für die Beweiswürdigung gewesen seien. Das tätige Prüforgan habe festgestellt, dass sich die Tätigkeit der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.06.2008 angeführten Dienstnehmer in keinem Fall von der Tätigkeit der zu prüfenden Beschäftigten unterschieden habe, es daher nicht notwendig sei, sämtliche Beschäftigte einzuvernehmen und es auch unbeachtlich sei, welchem Sprengel der Versicherungsträger die jeweiligen Personen zuzuordnen seien. Es sei festgestellt worden, dass sich die Betreuungstätigkeiten zumindest hinsichtlich der Merkmale eines Dienstverhältnisses im gleichen Ausmaß dargestellt hätten und diese regelmäßig erfolgt seien. Sie seien grundsätzlich persönlich ausgeübt worden, im Falle einer Vertretung sei ein Arbeitskollege von XXXX eingesprungen.

Zur behaupteten Verjährung sei anzuführen, dass sich diese gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängere, sofern der Dienstgeber oder sonstige meldepflichtige Personen keine oder unrichtige Abgaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen gemacht haben, die er bzw. sie bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig erkennen hätte müssen.

Nach Darlegung der maßgeblichen Judikatur des VwGH betreffend Rechtsunkenntnis und Vorwerfbarkeit wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei.

Zur Anwendung des § 1 Abs. 1 Pflege-Verfassungsgesetz sei zu erwidern, dass allein die Diktion des § 1 Z 1 Pflege-Verfassungsgesetz die Anwendung dieses auf den gegenständlichen Sachverhalt ausschließe. Die Pflege-Amnestie gelte nur für die Pflege und Betreuung von Personen, wenn die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ein Angehöriger oder eine Angehörige Auftraggeberin oder Arbeitgeber sei. Im gegenständlichen Fall seien nicht die im Rahmen des Unternehmens zu pflegenden Personen Auftraggeber bzw. Arbeitgeber gewesen, sondern eben der Pflege- und Betreuungsdienst XXXX, es habe sich um eine kommerzielle Pflege gehandelt und diese sei eben nicht von der Pflege-Amnestie erfasst. Im Übrigen werde auf den bereits ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für Tirol verwiesen, der bezüglich der Beitragsnachverrechnung namentlich genannter Personen die Anwendung des Pflege-Verfassungsgesetzes bereits ausgeschlossen habe.

Aus den dargelegten Gründen beantrage daher die belangte Behörde die Abweisung des Einspruches und die vollinhaltliche Bestätigung des Bescheides der Kärntner Gebietskrankenkasse.

4. Mit Bescheid vom 08.11.2010 des Landeshauptmannes von Kärnten wurde dem Einspruch des BF 1 als Nachfolger der Pflege- und Betreuungsdienst XXXX aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Schriftsatz vom 02.12.2010 - in Beantwortung des Schreibens vom 08.11.2010 (Aufforderung zur Stellungnahme seitens des Landeshauptmannes von Kärnten zur übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde) - ersuchte XXXX (Sohn der BF 2), als bevollmächtigter Vertreter von XXXX, um Fristverlängerung von zumindest 14 Tagen.

6. Die gegenständlichen nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einsprüche samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurden am 18.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

7. Das gegenständliche Verfahren steht in einem engen sachlichen Kontext zum Beschwerdeverfahren zu GZ G312 2005182-1 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, GZ XXXX, vom 10.05.2010, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht weiter zu führen ist, da dieses Verfahren vom Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 22.10.2013 an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.

Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

2.7.1. Die belangte Behörde führt in ihrer bescheidmäßigen Begründung an, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die durchgeführte Beitragsprüfung, Niederschriften mit XXXX und mit Beschäftigten von XXXX stützen würden.

Hierzu ist auszuführen, dass sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei Niederschriften im Akt finden, die Anhaltspunkte liefern hätten können, inwiefern die Befragungen auch repräsentative Rückschlüsse auf die Sachverhalte der übrigen Beschäftigten zugelassen haben.

Der angefochtene Bescheid entbehrt somit wesentlicher Beweismittel. Die im gegenständlichen Bescheid im Rahmen der Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung angeführten niederschriftlichen Einvernahmen liegen dem erkennenden Gericht nicht vor, es ist daher nicht plausibel und nachvollziehbar, worauf sich jene Beweismittel stützten, mit denen die Versicherungspflicht für die im angefochtenen Bescheid unter Anhang 1 angeführten Personen festgestellt wurde.

Bei einer Vielzahl von Dienstnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausführen, ist es zwar nicht zwingend notwendig jeden einzelnen Dienstnehmer zu befragen, jedoch ist begründet darzulegen, inwiefern die durchgeführten Einvernahmen als repräsentativer Querschnitt zu sehen sind.

Im Rahmen der Beurteilung der Versicherungspflicht bei vielen Beschäftigten wäre es gemäß der ständigen Judikatur (VwGH 04.08.2014, Zl. 2012/08/0132; VwGH 22.12.2010, Zl.2009/08/0045; VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193 VwGH 03.06.1997, Zl. 97/08/0002) Aufgabe der belangten Behörde gewesen, im entscheidungsmaßgeblichen Fall nicht nur die verallgemeinerungsfähigen Sachverhaltselemente umfassend herauszuarbeiten und entsprechende Fallgruppen zu bilden, sondern auch die verfahrensgegenständlichen Personen jeweils diesen Fallgruppen zuzuordnen und beweiswürdigende Überlegungen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen tätigen Personen zu treffen. Es liegt verfahrensgegenständlich somit eine mangelnde Repräsentativität der gewählten Stichprobe vor. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, im entscheidungsmaßgeblichen Fall zu begründen, weshalb die verallgemeinerungsfähigen Sachverhaltselemente auf die verfahrensgegenständlichen Personen konkret zutreffen.

Vom BF 1 wurde angeführt, dass die drei Gesellschafter XXXX, XXXX und XXXX befragt worden seien, auch hierzu finden sich keine Aufzeichnungen oder Niederschriften im Akt.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme der belangten Behörde, dass alle Beschäftigungsverhältnisse gleich ausgestaltet waren, ist für die erkennende Richterin mangels unzureichender Begründung nicht schlüssig und nachvollziehbar.

Auch sonstige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde gehen aus dem Akt nicht hervor. Es hätte einer umfassenden Beweiswürdigung bedurft, weshalb alle in Anhang I des angefochtenen Bescheides genannten Personen der Vollversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG bzw. AlVG unterliegen würden.

Die sich offensichtlich anbietenden Beweise, insbesondere die jedenfalls erforderlichen, individuell den verfahrensgegenständlichen Personen zuordenbaren und entsprechend repräsentativen Einvernahmen wurden seitens der belangten Behörde nicht aufgenommen. Es hätten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht alle aus den Niederschriften erhobenen objektiven Sachverhaltselemente ermittelt werden müssen, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG für jede der in Anhang I des angefochtenen Bescheides angeführten verfahrensgegenständlichen Personen vorliegt.

2.7.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die Kärntner Gebietskrankenkasse insbesondere zusätzliche Einvernahmen auf repräsentativer Basis durchzuführen, diese im Bescheid aufgeschlüsselt für alle Beschäftigten darzustellen und nachvollziehbare Aussagen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen Beschäftigten zu tätigen haben. In diesen Einvernahmen werden alle Sachverhaltselemente zu ermitteln sein, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG für die verfahrensgegenständlichen Personen anzunehmen ist.

2.7.3. Die Argumente der belangten Behörde, welche für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sprechen, und sich daraus auch die Versicherungspflicht für die verfahrensgegenständlichen Personen ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.

Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.

2.7.4. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht der erkennenden Richterin nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihrem Vorlagebericht vom 20.10.2010 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar, indem sie erstmals auf die Einwendungen des BF 1 eingeht und sich mit diesen auseinandersetzt.

Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z.B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

2.8. Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör der BF 2 verletzt, da diese erst im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Der BF 2 wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen. An die BF 2 ist vor Bescheiderlassung offensichtlich weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine anderweitige Information ergangen. Auf Grund dieser fehlenden Transparenz ist es für die BF 2 kaum möglich, den Bescheid mit einer begründeten Beschwerde zu bekämpfen. Im gegenständlichen Verfahren ist somit die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die mangelhafte Wahrung des Parteiengehörs ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Es genügt folglich nicht, dass der maßgebliche Sachverhalt der Partei in irgendeiner Weise bekannt wird, sondern dieser prozessuale Vorgang hat derart zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zu Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird. Daraus folgt auch, dass Parteiengehör nicht nur vor der Erlassung des Bescheides, sondern so zeitgerecht zu gewähren ist, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Das Parteiengehör ist verletzt, wenn die Partei von den Feststellungen der Behörde erst so spät in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich dazu nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten kann. (vgl. VwGH 23.11.1976, 2086/76; VwGH 25.02.2004, 2002/03/0273; VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 22.01.2003, 2002/08/0034; vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz II, Rz 27, 28 zu § 45 und Rz 17 zu § 46). Die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, ist im Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, Zl. 95/08/0002, prägnant zusammengefasst.

Der Entscheidung der belangten Behörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.

Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.

Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF 2 im vorangegangen behördlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und es dazu auch zu keiner weiteren Einvernahme der BF 2 gekommen ist. Verfahrensgegenständlich wurde erst nach der Bescheiderlassung vom 24.03.2010 die Möglichkeit zu einer Äußerung eingeräumt, dieser ist die BF 2 auch mit einer Beschwerdeerhebung vom 24.04.2010 nachgekommen. Es hätte jedenfalls im Sinne des AVG einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln vor Bescheiderlassung bedurft.

Die belangte Behörde hat damit gegen das im Verwaltungsverfahren geltende "Überraschungsverbot" verstoßen. Für die BF 2 war weder aus dem vorangegangenen Verfahren noch aus dem Inhalt des Bescheides nachvollziehbar, auf welchen konkreten Sachverhalt die Gebietskrankenkasse ihre rechtliche Beurteilung stützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das Überraschungsverbot, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. VwGH vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0142, mwN, vom 03.05.2005, Zl. 2002/18/0053 und vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0027; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz 9. Auflage, Rz 268 mwN).

Im weiteren Verfahren ist es der BF 2 von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen.

2.9. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere um die Voraussetzungen des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG beurteilen zu können, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung. Diesfalls hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Einvernahme aller Beteiligten nach sozialversicherungsrechtlichen Merkmalen zu erfolgen gehabt.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

2.10. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

2.11. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Der gesamte gegenständliche Bescheid erweist sich aufgrund fehlender Feststellungen, fehlendem Parteiengehör, fehlender Beweiswürdigung und fehlender tatsächlicher Nachweise als für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht demnach nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG und wird sich die belangte Behörde in der Folge mit den aufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen haben.

2.12. Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF 1 und der BF 2 die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Die Feststellung, ob die verfahrensgegenständlichen Personen in den entscheidungsmaßgeblichen Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung für den BF 1 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegen, als auch die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge inklusive Verzugszinsen, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren neu durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.

Hierbei wird auch zu prüfen sein, inwieweit das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2008 (Zl. 2006/08/0206), in welchem über die Pflichtversicherung von Heimhelferinnen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG abgesprochen wurde, auf das konkrete Verfahren anwendbar ist.

Da das gegenständliche Verfahren in einem engen sachlichen Kontext zum Verfahren zu GZ G312 2005182-1 (Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse GZ XXXX vom 10.05.2010) steht, welches aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens vom Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 22.10.2013 an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen wurde, wird im Rahmen der nunmehrig neuerlichen Bescheiderlassung durch die belangte Behörde auf die Entscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Bedacht zu nehmen sein.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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