BVwG G303 2003520-1

G303 2003520-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2003520-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2003520.1.00

Spruch

G303 2003520-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 18.02.2014, Passnummer: XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.02.2011 wurde dem BF ein Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) übermittelt. Der Grad der Behinderung des BF wurde mit 70 von Hundert eingetragen. Zusätzlich wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel" im Behindertenpass vorgenommen.

Der BF brachte am 04.11.2013 nachstehende medizinische Befunde in Vorlage und ersuchte um Änderung seiner Einstufung.

Die belangte Behörde holte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ein.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.01.2014 wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 11.01.2014, im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB %

1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheibenprothesen C4/C5, C5/C6, Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1, Revisionsoperation nach Bruch von Osteosynthesematerial, Zustand nach Nervenwurzeldekompression an der Lendenwirbelsäule;

unterer Richtsatzwert bei unveränderter Beschwerdesymptomatik sowie leichten Funktionsbehinderungen, bei allgemein eingeschränkter Belastbarkeit, unter Berücksichtigung von Sensibilitätsstörungen am rechten Fuß und gering auch an den Fingern 4 und 5 links; 02.01.03 50

2 Zustand nach Prothesenimplantation ins rechte Kniegelenk August 2013;

Oberer Richtsatzwert bei Funktionsschmerzen und leichter Funktionsbehinderung, bei nunmehr stabilem Zustand nach prothetischem Gelenksersatz; 02.05.18 20

3 Linksherzhyptertrophie;

bei Symptomfreiheit unter Dauermedikation, ohne eingeschränkte cardiale Belastbarkeit; analog

05.01. 01 10

4 Chronisches Schmerzsyndrom;

oberer Richtsatzwert bei nicht opioidhaltiger Analgetikatherapie und bei eher leichtgradiger Ausprägung; 04.11.01 20

5 beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke;

bei leichten Funktionsbehinderungen ohne wesentliche Funktionsschmerzen 02.05.08 20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt:

"GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 50 %. GS 2, 3, 4 und 5 sind vom Ausmaß her zu gering um weiter zu steigern, es bestehen außerdem keine ungünstigen Wechselwirkungen mit der Grunderkrankung. Der Untersuchte ist über mittlere bis längere Wegstrecken (anamnestisch 1-2 km) ohne Gehhilfe gehfähig. Er kann Stiegensteigen, er kann auch längere Zeit sitzen."

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde angeführt:

"GS 3 wurde nunmehr auf Grund des Untersuchungsbefundes und auch des zitierten internistischen Fachbefundes im Akt geringer eingeschätzt, da keine daraus resultierenden beeinträchtigenden Symptomatiken vorhanden sind. Ebenso wurde die GS 4 nunmehr geringer eingeschätzt, da eine opioidhaltige Schmerztherapie offensichtlich nicht erforderlich ist. GS 5 ist neu hinzugekommen, allerdings nur von geringer Relevanz für den Allgemeinzustand."

Im Gutachten ist im Vordruck betreffend die Frage, ob auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", gegeben ist, das dafür vorgesehene Kästchen mit "nein" angekreuzt.

Weiters werden im Vordruck nachfolgende Punkte als zutreffend gekennzeichnet:

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil

X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegeben Bedingungen auswirkt.

Dem BF wurde das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom 25.01.2014 brachte der BF vor, dass er mit der Herabsetzung seines Behindertengrades auf 50 von Hundert sowie mit dem Wegfall seiner Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden sei. Als Begründung führte er aus, dass ihm in Deutschland am 07.12.2005 der Behindertenausweis mit dem Grad der Behinderung von 60 % und dem Eintrag "G" zuerkannt worden sei. Die belangte Behörde habe dem BF einen Grad der Behinderung von 70 % und sowie den Eintrag einer "Gehbehinderung" zuerkannt. Der BF beanstandete das Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.01.2014 insoweit, dass der BF bei der Untersuchung eine Begleitperson dabei gehabt habe, er aber nicht danach gefragt worden sei. Der BF benötige wegen seines Knies und wegen seiner linken Hüfte, die sehr schmerzt, Gehhilfen für Strecken ab ca. 300 m. Sitzen gehe bei ihm höchstens 10 Minuten, danach müsse der BF aufstehen. Es gibt Tage, da komme der BF wegen seiner Hüftschmerzen und Wirbelsäulenschmerzen aus dem Bett überhaupt nicht raus. Der BF habe noch mehr Schmerzen beim Gehen, das sich seit der Untersuchung verschlechtert habe. Demnach könne der BF keine weiten Wegstrecken gehen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen, da er nicht lange Gehen, Sitzen und Stehen könne. Desweiteren leide der BF unter einen "Sudec", der ihm erhebliche Beschwerden mache. Der Stellungnahme waren abermals die bereits vorgelegten Befunde angeschlossen.

Die belangte Behörde übermittelte dem BF mit Schreiben vom 04.02.2014 den geänderten Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 04.02.2014 hat die belangte Behörde auf Grund des Antrages vom 04.11.2013 den Grad der Behinderung ab 04.11.2013 in Höhe von 50 von Hundert festgestellt.

Mit Bescheid vom 18.02.2014 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf das Gutachten vom 12.01.2014, wonach die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen.

Mit Schreiben vom 23.02.2014 erhob der BF "Widerspruch" (gemeint: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 04.02.2014. Der BF führte im Beschwerdeschreiben aus, dass es ihm nicht um die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 auf 50 von Hundert ginge, sondern mehr um die Austragung von "§ 29b" bei dauernd starker Gehbehinderung. Begründend gab er an, dass er durch seine massive Hyperämie (Sudeckatrophie), durch seinen Hüftschaden links und durch das Knie rechts, trotz Medikamente starke Schmerzen habe und er keine 300 bis 400 m zu Fuß gehen könne, wie es im Gutachten dargestellt werde. Der BF sei auch bereit sich einer weiteren Untersuchung zu unterziehen, da jeder Facharzt bestätigen werde, dass sein Krankheitsbild eine dauernde Gehbehinderung zur Folge habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2014 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 01.10.2014 wurde der BF durch das erkennende Gericht aufgefordert bekanntzugeben, ob sich die Beschwerde des BF auf den Bescheid betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 04.02.2014 oder auf den Bescheid betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom 18.02.2014 beziehe.

Am 23.10.2014 langte beim erkennenden Gericht ein Schreiben des BF ein, worin er "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 18.02.2014 und den darin enthaltenen Begründungen erhebe. Der BF habe durch seine massive Hyperämie (Sudeckatrophie) sowie durch seinen Hüftschaden links und durch sein Knie rechts trotz Medikamente starke Schmerzen, und könne keine 300 m zu Fuß gehen. In einem übermittelte der BF einen ärztlichen Befund von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 03.10.2014 sowie einen Arztbrief von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.10.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und hat einen Wohnsitz in Österreich.

Mit Bescheid vom 04.02.2014 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat gemäß § 45 Abs. 4 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil A):

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 43 Abs. 1 BBG diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen,

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zu Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in der gegenständlichen Rechtssache notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen:

Die von Amts wegen vorgenommene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht mehr vorliegen, wurde auf das oben angeführte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin gestützt. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurden als Gesundheitsschädigungen des BF degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Prothesenimplantation ins rechte Kniegelenk, Linksherzhyptertrophie, chronisches Schmerzsyndrom sowie beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke festgestellt und eingeschätzt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung verneint und dazu der medizinische Vordruck ausgefüllt. Weiters wurde bei den Ausführungen zum Gesamtgrad der Behinderung dargelegt, dass der Untersuchte (gemeint: BF) über mittlere bis längere Wegstrecken (anamnestisch 1-2 km) ohne Gehilfe gefähig sei. Er könne Stiegensteigen, er könne auch längere Zeit sitzen.

Die belangte Behörde hat den Ausführungen des Sachverständigen folgend im angefochtenen Bescheid, angeführt, dass eine kurze Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden könne, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei.

Weder aus dem eingeholten Sachverständigengutachten noch im angefochtenen Bescheid selbst ist eine hinreichende Begründung für den Wegfall der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung ersichtlich.

Es wurde nämlich nicht ausgeführt, worin die maßgebliche Verbesserung des Leidenszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der gegenständlichen Zusatzeintragung besteht. In diesem Zusammenhang ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten, welches der Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung zugrunde gelegen ist, erfolgt.

Diesbezüglich wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, da die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen betreffend die Objektivierung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche die Aberkennung der Zusatzeintragung " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung " begründen würde, unterlassen hat.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist zu weiters prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.

Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat verfügt, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird die belangte Behörde unter Beachtung der seit 01.01.2014 geltenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und sich zum einen mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann oder ob die Rechtskraft der derzeit noch gültigen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" mangels Sachverhaltsänderung einer Streichung entgegensteht.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten medizinischen Befunde zu berücksichtigen haben wird.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als zuständige Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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