W221 1432891-3•BVwG W221 1432891-3
W221 1432891-3Bundesverwaltungsgericht03.02.2015
gesundheitliche Beeinträchtigung, Ladungen, Verschulden,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W221 1432891-3/16E
W221 1432892-3/9E
W221 1432893-3/9E
W221 1432894-3/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Anträge von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, und 4.) XXXX, alle StA. Russische Föderation, beschlossen:
A)
Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2013, 1.) D7 432891-1/2013/5E; 2.) D7 432892-1/2013/3E; 3.) D7 432893-1/2013/3E und 4.) D7 432894-1/2013/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Erstantragstellerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern, der Zweitantragstellerin sowie dem Dritt- und Viertantragsteller, zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit ihren Kindern am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.09.2012 führte die Erstantragstellerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass ihr Mann Kämpfer gegen die russische Armee gewesen und deswegen am 17.04.2000 ermordet worden sei. Sein Bruder XXXX sei am XXXX von Kadyrow-Leuten aufgrund seines 10-jährigen aktiven Kampfes gegen Kadyrow und der Ermordung von 43 Männern Kadyrows ermordet worden. 2004 sei XXXX bei der Beschwerdeführerin in XXXX gewesen, wovon Kadyrows Leute erfahren haben könnten und ihr Haus abgebrannt hätten. Damals habe die Beschwerdeführerin von Tschetschenien nach XXXX fliehen müssen. Als im Februar XXXX ermordet worden sei, habe es auch Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin, ihrer Schwiegermutter und ihren Kindern gegeben. Da ihre Schwiegermutter den Stress und Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei sie vor drei Monaten verstorben. Nachdem die Aserbaidschanische Stadt XXXX nur ca. 550 km von Tschetschenien entfernt sei, bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch in XXXX verfolgt und ermordet werden könnten. Aus Rache, da ihr Schwager 43 Leute von Kadyrow ermordet habe, sei ihnen angedroht worden, dass die gesamte Familie ausgerottet werden würde. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben gehabt und habe Aserbaidschan bzw. Tschetschenien verlassen. Die Zweitantragstellerin, der Dritt- und Viertantragsteller hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Am 06.12.2012 wurde die Erstantragstellerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, ihr größtes Problem wegen ihres Schwagers XXXX gehabt zu haben, der am XXXX ums Leben gekommen sei. Es habe geheißen, dass alle Familienangehörigen ausgelöscht werden würden und sie habe Angst um ihre Söhne gehabt. Ihr Haus sei am XXXX, einen Tag nach dem Abbrennen des Hauses von XXXX, in Brand gesteckt worden. Sie sei dann eine Woche bei ihren Eltern geblieben, bevor sie nach XXXX und dann nach Aserbaidschan gezogen sei. In Aserbaidschan sei sie vom FSB angerufen worden und zu ihren Eltern in Tschetschenien seien Leute in Uniformen gekommen. Es gehe um Rache. Im August XXXX sei sie dann nach Tschetschenien gegangen, weil ihre Schwiegermutter gestorben sei. Da sei sie festgenommen, eine Nacht festgehalten und geschlagen worden. Befragt, ob es Probleme gebe, welche sie nur einer Frau erzählen wolle, verneinte die Antragstellerin.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zlen 1.) 12 13.137-BAE, 2.) 12 13.138-BAE, 3.) 12 13.139-BAE und 4.) 12 13.203-BAE, zugestellt am 31.01.2013, wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstantragstellerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, da es zu näher dargestellten Divergenzen und Unplausibilitäten in den Angaben der Erstantragstellerin gekommen sei. Auch könne ihr mehrjähriger Aufenthalt in ihrem "Verfolgerstaat" nicht dazu beitragen, ihrem Vorbringen die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche Glaubhaftigkeit zuzusprechen. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Erstantragstellerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die mitgereiste Familie der Erstantragstellerin ebenso von einer Ausweisung betroffen sei und die Erstantragstellerin keine enge Bindung zu ihrer Schwester in Österreich habe.
Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes richteten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden, worin ausgeführt wurde, dass der Ehemann der Erstantragstellerin, dessen Sterbeurkunde die Beschwerdeführerin vorgelegt habe, Widerstandskämpfer gewesen sei und "ihr" Bruder von Kadyrow-Leuten umgebracht worden sei. Die Erstantragstellerin und ihre Kinder seien aufgrund der Familienzugehörigkeit einer aktuellen Bedrohung in Tschetschenien ausgesetzt und könnten unter solchen Voraussetzungen keinen Schutz in ihrer Heimat finden. Auch seien die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend vom Bundesasylamt gewürdigt worden. Es wäre durchaus möglich gewesen, gezielte Nachforschungen im Herkunftsstaat durchzuführen. Der Schwager der Erstantragstellerin hätte in engem Zusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg Probleme gehabt. Die ganze Familie sei aktiv am Widerstand beteiligt gewesen und alle jene Leute, welche sich daran beteiligt hätten, würden nach wie vor verfolgt, verschleppt oder einfach verschwinden. Der Mann der Erstantragstellerin und dessen Bruder seien umgebracht worden.
Weiters führte die Erstantragstellerin aus, in Russland schon in Haft und dort auch heftig gefoltert worden zu sein. Zudem habe das Bundesasylamt nicht darauf Bedacht genommen, dass die Erstantragstellerin aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses einer realen Gefahr im Sinne einer Sippenhaftung ausgesetzt sei. Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben der Erstantragstellerin in russischer Sprache angeschlossen, in welchem sie Teile ihres Vorbringens wiederholte und darüber hinaus angab, ihr Onkel habe Kadyrow-Leute umgebracht und in Tschetschenien gebe es so etwas wie Blutrache. Nun wolle man sich an ihr und ihren Söhnen rächen. Sie habe aufgrund von Drohungen gegenüber ihr und ihren Kindern Tschetschenien verlassen müssen.
Am 14.05.2013 und 16.05.2013 legte die Erstantragstellerin (idente) Dokumente vor, zu denen sie anführte, dass es sich hierbei um amtliche Schreiben handle, welche sich auf den Fluchtgrund der Familie beziehen würden.
Der Asylgerichtshof wies mit den Erkenntnissen vom 11.07.2013, GZ 1.) D7 432891-1/2013, 2.) D7 432892-1/2013 und 3.) D7 432893-1/2013 und 4.) D7 432894-1/2013, die Beschwerden gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Erstantragstellerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstantragstellerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. In seiner Beweiswürdigung traf er folgende Erwägungen:
"Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zutreffend insgesamt davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Vorab war nicht zu übersehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wie auch schon das Bundesasylamt sinngemäß in seinem Bescheid ausgeführt hat, nicht plausibel waren. So behauptet die Beschwerdeführerin, wegen ihres Ehemannes und Vaters ihrer drei Kinder, der laut einer am 07.10.2002 ausgestellten Sterbeurkunde am 17.04.2000 verstorben ist - die Beschwerdeführerin behauptet, dass er im Rahmen von Kampfhandlungen ums Leben gekommen sein soll - Probleme gehabt zu haben, jedoch erst im Jahr 2004 deswegen, zusammen mit ihren drei Kindern, nach ASERBAIDSCHAN gereist zu sein. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin überhaupt Probleme wegen ihres nachweislich verstorbenen Ehemannes haben sollte, andererseits konnte sie weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerde nachvollziehbar und damit glaubhaft darlegen, warum sie, selbst wenn man das Vorbringen als wahr werten würde, erst im Jahr 2004 nach ASERBAIDSCHAN reisen sollte. Dieses Vorbringen führt beim erkennenden Senat jedenfalls vorab zu ernsthaften Bedenken bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, wäre aber für sich alleine selbstverständlich (noch) nicht geeignet gewesen, automatisch auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu schließen.
Das Bundesasylamt ist in seinem Bescheid davon ausgegangen, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits behauptet, dass nach der behaupteten Zerstörung ihres Hauses im Jahr 2004 nach ihr gefahndet worden sein soll, sie aber mit ihren Kindern zunächst für eine Woche zu ihren Eltern zieht. Dazu kommt vor allem aber auch noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung am 06.12.2012 wörtlich angab: "...F:
Gab es Vorfälle in ASERBAIDSCHAN? Wurde dort nach Ihnen gefahndet?
A: Ich wurde vom FSB angerufen. Sie sagten, dass ich mit den Kindern nach Hause kommen soll. Sie interessieren sich für meine Kinder, weil sie XXXX heißen. Zu meinen Eltern, die in Tschetschenien sind, kamen oft Leute in Uniformen. Sie wollten wissen, weshalb ich nicht nach Hause komme. ...". Zugleich gab die Beschwerdeführerin jedoch auch an, von 20.08.2012 bis 14.09.2012, somit für die Dauer von fast vier Wochen, problemlos mit ihren drei Kindern bei ihren Eltern in Tschetschenien gelebt zu haben, bevor sie legal aus der Russischen Föderation Richtung Österreich ausgereist ist. Der erkennende Senat geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass im Falle einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch das KADYROW REGIME anzunehmen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zuletzt Tschetschenien, vor allem aber ihr Elternhaus, gemieden und eine gänzlich andere Reiseroute nach Österreich gewählt hätte.
Die Beschwerdeführerin behauptete erstmals in der handschriftlichen, von der Beschwerdeführerin unterschriebenen, Beschwerdebeilage in russischer Sprache, dass ihre beiden Söhne und sie wegen des Umstandes, dass ihr Schwager XXXX 43 KADYROW LEUTE ermordet haben soll, von Blutrache betroffen seien ("Bei uns in Tschetschenien gibt es so etwas, wie Blutrache. Ihr Onkel hat KADYROW-LEUTE umgebracht. Jetzt will man sie rächen....") Davor hatte die Beschwerdeführerin zwar davon gesprochen, dass die ganze Familie deswegen Rache von Seiten KADYROWs fürchte (z.B. anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 22.09.2012: "Aus Rache, weil mein Schwager 43 Leute von Kadyrow ermordet hatte, wurde uns angedroht, dass die gesamte Familie ausgerottet werden wird."), aber nie von konkreter Blutrache gesprochen. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin damit versucht ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens auch noch zu steigern, was nicht gerade für ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Nachdem das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig war, war auch diesem späten, offensichtlich gesteigerten, Vorbringen zur angeblichen Blutrache die Glaubwürdigkeit zu versagen, weshalb auch nicht näher darauf einzugehen war, dass Blutrache von den Familien der Getöteten ausgehen würde und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Frauen von Blutrache gar nicht betroffen sein könnten.
Das Gleiche gilt sinngemäß für die, trotz nachweislich im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Belehrung über das sogenannte "Neuerungsverbot", erstmals auf Seite 8 in der Beschwerde behaupteten Aussage: "Ich war in Russland schon in Haft und wurde dort auch heftig gefoltert.". Ebenso die Behauptung in den am 14.05.2013 und 16.05.2013 eingelangten identen Schreiben, in denen wörtlich ausgeführt wird: "Jedenfalls sei nochmals auf die nicht vorhandene innerstaatliche Fluchtalternative und die Diskriminierung von Frauen in Tschetschenen der Asylwerberin und ihrer Kinder hinzuweisen." Die Beschwerdeführerin hat im gesamten erstinstanzlichen Asylverfahren nie behauptet, dass sie in Haft gefoltert worden sei und/oder wegen der Diskriminierung von Frauen in Tschetschenien in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieses Verhalten zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin nichts dabei fand, auch noch in der Beschwerde und in ihren Beschwerdeergänzungen vom 14.05.2013 und 16.05.2013 Neues zu erfinden, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht.
Weiters fiel auf, dass die Beschwerdeführerin nur zwei Seiten ihres russischen Inlandspasses in Kopie in Vorlage brachte. Auf Grund der langjährigen Erfahrung der Vorsitzenden Richterin in Asylverfahren ist diese damit vertraut, dass das zumeist dann gemacht wird, wenn man damit etwa die wahre Adresse im Herkunftsstaat (dies wird im russischen Inlandspass mit Datum der An- und Abmeldungen eingetragen), mögliche standesamtliche Eheschließungen und/oder Scheidungen, oder gar die Tatsache der Ausstellung und/oder das Datum der Ausstellung eines russischen Auslandsreisepasses (z.B. kurz vor der Ausreise) verschleiern will. Selbstverständlich handelt es sich dabei nur um ein Indiz, dem für sich alleine keine Beweiskraft zukommt.
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Problemen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach dem Tod ihres Ehegatten am XXXX, des deswegen angeblich notwendigen Aufenthaltes in ASERBAIDSCHAN ab dem Jahr 2004 und angeblichen Inhaftierung von Familienangehörigen des Ehegatten im Jahr 2006, dadurch aufgezeigt wird, dass der Tochter der Beschwerdeführerin, die den gleichen Familiennamen wie deren Vater und angeblicher Onkel XXXX [somit des verstorbenen Ehegatten und angeblichen Schwagers der Beschwerdeführerin] führt, am XXXX problemlos vom Passamt XXXX in Tschetschenien ein russischer Inlandspass ausgestellt wurde. Es ist weder glaubhaft, dass man sich beim Bestehen einer derartigen Verfolgungsgefahr freiwillig an tschetschenische Behörden wendet, noch dass den Behörden der Familienname bzw. das Verwandtschaftsverhältnis nicht aufgefallen wäre.
Die Beschwerdeführerin legte beim Bundesasylamt einen russischen Scheckkartenführerschein im Original vor, der auf der Vorderseite die eigenhändige, aufgedruckte Unterschrift der Beschwerdeführerin aufweist (diese muss somit als technische Voraussetzung persönlich beim Verkehrsamt geleistet worden sein) und der am XXXX beim Verkehrsamt in TSCHETSCHENIEN ausgestellt wurde. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen des Todes ihres Schwagers XXXX in Tschetschenien Probleme gehabt, hätte sie sich doch wohl nicht freiwillig, zwecks Ausstellung eines russischen Scheckkartenführerscheins, an die tschetschenischen Behörden gewandt.
In der Beschwerde wurde nochmals versucht einen Bezug zum Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (Zahl: XXXX), welcher in Österreich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl XXXX, Asyl gewährt und zugleich festgestellt wurde, dass ihr damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt, herzustellen, was jedoch, wie ebenfalls bereits im Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, nicht nachvollziehbar ist. Die Schwester der Beschwerdeführerin hatte nie Probleme im Herkunftsstaat, sondern ist nur deshalb nach Österreich gereist, weil sie laut eigenen Angaben in ihrem Asylverfahren bei ihrem Ehegatten leben wollte (der erstinstanzliche Bescheid und ein AIS-Auszug mit deren Angaben anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 21.12.2010 liegen im Akt des Asylgerichtshofes ein). Die Schwester der Beschwerdeführerin gab damals auch an, dass sie für sich und ihre Kinder problemlos im Juni 2010 Auslandsreisepässe ausgestellt erhielt und ihre Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder nach wie vor in Tschetschenien leben würden. Die Schwester der Beschwerdeführerin hat übrigens auch nicht angegeben, dass nach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bei den Eltern gefragt würde. Der Ehegatte der Schwester der Beschwerdeführerin (Zahl:XXXX), zugleich angeblich Schwager der Beschwerdeführerin, hatte bereits im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Schwester haben je behauptet, dass sie wegen dieses Schwagers, zugleich Ehegatte der Schwester, der bereits im Jahr 2000 aus der Russischen Föderation ausreiste und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, in Österreich Asyl gewährt und zugleich festgestellt wurde, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt, Probleme in der Russischen Föderation gehabt hätten (der erstinstanzliche Bescheid und ein AIS-Auszug mit dessen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 21.11.2008 liegen im Akt des Asylgerichtshofes ein).
Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Problemen in ihrem Herkunftsstaat war unglaubwürdig. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin angebliche Beweismittel in Vorlage brachte. Der erkennende Senat kann aber der Behauptung in der Beschwerde, dass das Schreiben des UNHCR-Büros in ASERBAIDSCHAN im Bescheid des Bundesasylamtes nicht ausreichend gewürdigt worden sei, nicht folgen. Das Bundesasylamt hat sich, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, mit diesem "PROTECTION LETTER", gültig bis XXXX, in seinem Bescheid auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei tatsächlich um eine vom UNHCR in ASERBAIDSCHAN ausgestellte Aufenthaltserlaubnis bis XXXX handelt, und darin keine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie angeführt wird. Dieser "PROTECTION LETTER" ist somit nicht in der Lage das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unterstützen. Dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ASERBAIDSCHAN lebte, nicht automatisch eine konkrete Verfolgung in der Russischen Föderation bedeuten muss, zeigt auch der Umstand, dass die oben zitierte Schwester der Beschwerdeführerin (Zahl: XXXX) anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 21.12.2010 auch angegeben hat, dass sie selbst mit ihren Kindern von 2001 bis 2008 in ASERBAIDSCHAN gelebt habe, nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2008 vom FSB nach ihrem Mann gefragt wurde, danach aber wie oben bereits ausgeführt problemlos bis 2010 in Tschetschenien leben und sich einen Auslandsreisepass besorgen konnte und nur deshalb nach Österreich gekommen ist, weil ihr Ehegatte hier am 08.10.2009 Asyl erhalten hat und sie mit ihm zusammenleben wollte.
Eine Sichtung der beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachten CD beim Asylgerichtshof (Anmerkung: liegt im Akt des Bundesasylamtes ein), in Gegenwart einer Dolmetscherin, am 28.06.2013 (diesbezüglicher Aktenvermerk vom 28.06.2013 liegt im Akt ein) ergab, dass sich auf der CD 9 Dateien befinden. Es handelt sich um vier "JPEG-Bilder", welche mit denen im Akt des Bundesasylamtes ident sind. Das erste JPEG-Bild hat den Titel "20110527026.jpg", das zweite den Titel "detail_picture_673254_34432999_w250_h400.jpg", das dritte den Titel "XXXX" in russischer Sprache (Anmerkung der Dolmetscherin dem Namen wurde ein "L" in lateinischen Buchstaben hinzugefügt) und das vierte "XXXX", ebenfalls in russischer Sprache. Diese vier Fotos liegen bereits in Kopie im Akt des Bundesasylamtes ein. Es ist auf jedem der Fotos derselbe Mann zu sehen, auf einem der Fotos ist er tot.
Weiters findet sich ein Textdokument mit dem Titel "Neues Textdokument" in russischer Sprache. Der Inhalt des Textdokumentes ist nur eine Zeile, welche wörtlich lautet: "íà ôîòêå Òåìèðàëèåâ Ìàãàðáè...åãî óáèëè 17.02.2012 ãîäà." Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um lateinische Buchstaben (Anmerkung der Dolmetscherin: es handelt sich auch nicht um kyrillische/russische Buchstaben).
Bei den restlichen Dateien handelt es sich entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht um drei, sondern um vier "VLC media file (.mp4)", welche jeweils ein Video beinhalten. Das erste Video mit dem Titel "17022012283(02).mp4" dauert 01 Minute 31 Sekunden. Es wird eine Kamera immer wieder herumgeschwenkt. Man sieht nur kurz zwei tote Männer und Männer mit Gewehren in weißen Tarnoveralls im Wald. Der erste gezeigte Tote dürfte mit dem Mann auf den Fotos, XXXX, ident sein. Die meiste Zeit sieht man aber nur Bäume und Waldboden. Es ist, trotz maximaler Lautstärke, nicht möglich zu verstehen, was gesprochen wird. Der Ton ist so schlecht, dass man keine Worte ausmachen kann, Männer sprechen durcheinander, man hört auch Rauschen, möglicherweise von Funkgeräten.
Das zweite Video mit dem Titel "XXXX in Tschetschenien.mp4" in russischer Sprache dauert 05 Minuten 56 Sekunden. Man sieht immer wieder unterschiedliche tote, auf dem Boden liegende, Männer in Tarnanzügen und KADYROW. Dazu hört man die Stimme einer Moderatorin, es dürfte sich um einen TV-Beitrag handeln. Nach genau 18 Sekunden sieht man denselben getöteten Mann (XXXX) und nach 21 Sekunden wird gesagt, dass XXXX Anführer der Gruppe gewesen sei und getötet wurde (Anmerkung der Dolmetscherin: Es wurde nicht ausdrücklich gesagt, dass der gezeigte Tote dieser Mann ist, aber es ist anzunehmen, da sein Name genannt wird, während man die Leiche zeigt).
Das dritte Video mit dem Titel "XXXX" in russischer Sprache dauert 09 Minuten 52 Sekunden. Ab genau 08 Minuten und 26 Sekunden bis 09 Minuten und 15 Sekunden wird wieder derselbe tote Mann (XXXX) gezeigt, dazu spielt Musik.
Das vierte Video mit dem Titel "XXXX" in russischer Sprache dauert 02 Minuten 39 Sekunden. Nach 01 Minute und 28 Sekunden sagt KADYROW, dass XXXX getötet wurde und er Anführer einer Bande gewesen sei. Es handelt sich laut Dolmetscherin um ein Video des Innerministeriums der Tschetschenischen Republik.
Auf keinem der Fotos oder Videos sind die Beschwerdeführerin und/oder ihre Kinder zu sehen und diese werden auch nicht namentlich erwähnt. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht im Gegensatz zum Bundesasylamt davon aus, dass die vier Fotos und vier Videos tatsächlich den am XXXX von KADYROWs Truppen getöteten XXXX zeigen und/oder er namentlich genannt wird. Allerdings waren diese Fotos und Videos nicht geeignet, die bloß behaupteten verwandtschaftlichen Beziehungen der Kinder der Beschwerdeführerin zu XXXX nachzuweisen. Auf Grund der unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin (siehe dazu Beweiswürdigung weiter oben) geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin in raffinierter Weise versucht hat, die Asylbehörden durch die Vermischung von Fiktion und Realität zu täuschen, indem sie im Asylverfahren einen angeblichen persönlichen Bezug zu bzw. angebliche Bedrohungen wegen des Todes von XXXX konstruierte.
In der Beschwerde wird aus einem Amnesty International Bericht "Sicherheitslage in Tschetschenien" vom 27.02.2012 zitiert, wobei der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass die Familie der Beschwerdeführerin in diesem Bericht nicht erwähnt wird.
Beim Asylgerichtshof langten am 14.05.2013 und 16.05.2013 idente Dokumentenvorlagen ein, zu denen ausgeführt wurde, dass es sich dabei um amtliche Schreiben handle, welche sich auf den Fluchtgrund und Fluchtstatus der Familie der Beschwerdeführerin beziehen würden. Beim ersten Dokument handelt es sich um eine einseitige, qualitativ schlechte, Farbkopie eines Briefpapieres mit der Aufschrift "TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK ITSCHKERIA" in tschetschenischer, russischer und englischer Sprache. Diese, qualitativ schlechte, Farbkopie wurde handschriftlich mit Kugelschreiber beschrieben und der Datumsvordruck der Jahreszahl (bei dem man die letzte Ziffer des Jahres "200." einsetzen müsste) handschriftlich auf 2013 ausgebessert. Der handschriftliche Inhalt des mit XXXX datierten Schreibens mit dem Vordruck "Stadt XXXX", besagt, dass es sich um ein Ansuchen eines Abgeordneten, dessen Name kaum lesbar ist (lt. Anmerkung der Dolmetscherin "XXXX", zweiter Namen nicht entzifferbar bzw. unterschrieben mit XXXX, restlicher Teil des Namens nicht entzifferbar, XXXX) handle, der schreibt, dass er ein Abgeordneter des Parlaments XXXX sei und in FRANKREICH wohne. Er bestätigt, dass er mit der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern bekannt und ihr Ehegatte am XXXX ums Leben gekommen sei. Die Familie der Beschwerdeführerin habe einen großen Beitrag zum Entstehen eines unabhängigen tschetschenischen Staates geleistet und sei ein aktiver Teilnehmer der politischen Prozesse, die in der Tschetschenischen Republik vor sich gegangen seien. Er schreibt weiters wörtlich: "Sie wurde aufgrund der politischen Ansichten mehrmals durch die Sonderdienste Russlands verfolgt. In der Tschetschenischen Republik kann niemand die Sicherheit für die Familie garantieren. Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der obgenannten Fakten in Bezug auf XXXX, wenden wir uns an Sie mit der Bitte, der Familie den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Hochachtungsvoll und mit der Hoffnung auf Ihre Humanität XXXX (restlicher Teil des Namens nicht entzifferbar) XXXX". Der Verfasser gibt nur an, dass er die Familie kennt, war aber kein Zeuge der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfälle in der Russischen Föderation. Bei diesem Schreiben handelt es sich offensichtlich um ein "Gefälligkeitsschreiben" im Auftrag der Beschwerdeführerin, das jedoch nicht geeignet ist, das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren zu unterstützen. Weiters wurden zwei inhaltlich idente Bestätigungen von XXXX, laut eigenen Angaben sei er ein in ASERBAIDSCHAN lebender Abgeordneter des Parlaments der Tschetschenischen Republik XXXX, vorgelegt. Zunächst fällt auf, dass die inhaltlich identen Bestätigungen einmal handschriftlich und das andere Mal automationsunterstützt verfasst wurden und auf letzterem Schreiben nachträglich handschriftlich das Datum XXXX angebracht wurde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass durch Russland ein Genozid in Bezug auf das tschetschenische Volk ausgehe und die Rechte der Landsleute des Verfassers des Schreibens verletzt würden. Der Verfasser bestätige "die Begründetheit der Argumente" der Beschwerdeführerin "in Bezug auf ihre Ausreisegründe, die sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben". Durch ihre Ausreise und die Ausreise ihrer Kinder nach Europa hätten sie ihr Leben vor Verfolgung seitens der russischen militärischen Strukturen und ihrer Komplizen der tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit gerettet. Der Mann der Beschwerdeführerin sei ein aufrichtiger Patriot seines Volkes und Anhänger der tschetschenischen staatlichen Unabhängigkeit gewesen und so gut er gekonnt habe am Widerstand gegen die russische Aggression beteiligt gewesen. Er sei im Jahre 2000 ums Leben gekommen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien danach in ihrem Haus ständigen Drohungen seitens der "russischen paramilitärischen Strukturen" ausgesetzt gewesen. Am XXXX hätten die "russischen Strafstrukturen" das Haus ihres angeblichen Schwagers XXXX und einen Tag später das Haus der Beschwerdeführerin in Brand gesetzt. Weiters wird wörtlich ausgeführt: "... und setzten das Haus von XXXX in Brand. Nach einiger Zeit wurde ihr Schwager - XXXX umgebracht.", obwohl er sich zuvor versteckt gehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe die Bedrohung bezüglich ihrer ganzen Familie erkannt und sei mit ihren Kindern nach ASERBAIDSCHAN gereist. Aufgrund der schlechten politischen Zustände in ASERBAIDSCHAN gegenüber Flüchtlingen aus Tschetschenien sei die Beschwerdeführerin in der Folge nach Europa gereist. Weiters wird wörtlich ausgeführt:
"Die Verwandten von XXXX, die in Tschetschenien wohnhaft sind, werden bis jetzt bedroht und zusammengeschlagen, wobei gefordert wird, dass XXXX in ihre historische Heimat zurückkommt, da man mir ihr tätlich abrechnen will." Der Verfasser wolle bei den Behörden, die sich mit der Frage der Familie beschäftigen, mehr Aufmerksamkeit generieren. Eine Rückkehr in ihre historische Heimat komme der Unterschrift unter einem Todesurteil gleich.
Zum einen ist der angebliche Schwager XXXX der Beschwerdeführerin nicht schon "einige Zeit" nach dem angeblichen Brand des Hauses im Jahr XXXX, sondern erst acht Jahre später, im XXXX getötet worden und zum anderen stellt die Behauptung, dass Verwandte der Beschwerdeführerin bedroht und geschlagen würden, eine neue Behauptung und damit unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens dar. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Asylverfahren nie angegeben, dass ihre Verwandten, die aktuell in Tschetschenien leben, bedroht und zusammengeschlagen werden. Die Eltern und jedenfalls fünf (laut Angaben der Schwester in deren Verfahren sechs) Geschwister der Beschwerdeführerin haben während der vergangen Jahr problemlos in Tschetschenien leben können und sind laut Angaben der Beschwerdeführerin ihre einzigen Verwandten im Herkunftsstaat und mit XXXX nicht verwandt. Ihre Schwester, welcher in Österreich Asyl gewährt wurde, hatte in den letzten Jahren bis zu ihrer Ausreise am XXXX keinerlei Probleme in der Russischen Föderation. Bei diesen beiden identen Schreiben handelt es sich somit offensichtlich ebenfalls um "Gefälligkeitsschreiben" im Auftrag der Beschwerdeführerin, die jedoch mit ihren Angaben teilweise nicht übereinstimmen und daher auch nicht geeignet sind, das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren zu unterstützen.
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihren Einvernahmen beim Bundesasylamt noch in ihrer Beschwerde oder den Beschwerdeergänzungen behauptet hat bzw. den erstinstanzlichen Mitarbeitern aufgefallen wäre oder aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervorgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre im Asylverfahren gleichbleibende Angaben zu machen, im im Akt einliegenden Chefarztbericht vom 26.11.2012 wird die Beschwerdeführerin als wach und orientiert beschrieben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, diese jedoch nicht geeignet waren, ihr Fluchtvorbringen zu unterstützen, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen plausibel zu gestalten. Angesichts des Fehlens von tauglichen Beweismitteln sowie in Anbetracht nicht nachvollziehbarer und insgesamt unglaubwürdiger Schilderungen der Beschwerdeführerin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgeht. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 wegen der damals allgemein unsicheren Lage nach ASERBAIDSCHAN gereist ist, zuletzt jedoch bis zu ihrer legalen Ausreise problemlos in der Russischen Föderation leben konnte bzw. im Fall ihrer Rückkehr wieder problemlos dort leben können wird. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist davon überzeugt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für die Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz frei erfunden sind."
Weiters wurde ausgeführt, dass die Antragsteller im Fall einer Rückkehr in keine existenzielle Notlage geraten sowie über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden. Bei der bei der Erstantragstellerin festgestellten psychischen Verfassung handle es sich keineswegs um eine außergewöhnliche Krankheit. Die Erstantragstellerin habe zudem nicht angegeben, dass sie in Österreich in regelmäßiger Behandlung stehe. Sollte sie in Zukunft ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, stehe ihr eine solche im Herkunftsstaat, wie auch eine psychiatrische Behandlung, zur Verfügung. Die Erstantragstellerin könne mit umfassender Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichten im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur festgesetzt werde, nicht.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass sich die Erstantragstellerin mit ihren drei Kindern in Österreich befinde. Die Verfahren ihrer Kinder würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Erstantragstellerin entschieden. Eine volljährige Schwester der Erstantragstellerin lebe mit deren Familie bereits seit November 2011 in Österreich, mit den Antragstellern jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Die Ausweisung stelle demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedürfe daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Gehe man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Erstantragstellerin in Österreich aus, falle die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Erstantragstellerin aus und stelle die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerden wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.06.2014, U 1836/2013, U 1837-1839/2013, abgelehnt. Die Erkenntnisse erwuchsen daher mit 22.07.2013 in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2014, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.08.2014, stellten die Antragsteller durch ihre gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 32 VwGVG. Dieser wurde damit begründet, dass die Erstantragstellerin anlässlich ihres Kurzaufenthaltes in Tschetschenien im August XXXX von Angehörigen der Sicherheitskräfte und/oder Geheimdienstes festgenommen und anschließend mehrfach vergewaltigt worden sei, wobei der Übergriff gefilmt worden sei. Man habe ihr befohlen, Informationen über die Aktivitäten der Rebellen zu liefern, denen auch ihr Ehemann und Schwager angehört hätten, andernfalls würden die aufgenommenen Szenen veröffentlicht werden. Bekanntlich herrsche in Tschetschenien ein besonders strenger Ehrenkodex, der soweit gehe, dass vergewaltigte Frauen entweder von ihren männlichen Angehörigen getötet oder sie zumindest von der Familie verstoßen würden, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Nachdem sie nicht die gewünschten Informationen über die Rebellen geliefert habe, habe man ihr mitgeteilt, die Aufnahmen seien ihrem ältesten Bruder gezeigt worden. Als sie daraufhin Kontakt zu diesem Bruder habe aufnehmen wollen, habe sie von Angehörigen erfahren, dass dieser nunmehr auf dem Standpunkt stehe, sie sei nicht mehr seine Schwester. Dies lege nahe, dass der Bruder tatsächlich die Aufnahme kenne und die Antragsteller könnten im Fall einer Rückkehr keineswegs mit Unterstützung durch ihre Familie rechnen, da die Erstantragstellerin verstoßen worden sei. Im Asylverfahren habe sie nicht gewagt die Wahrheit zu erzählen, da zum einen ihre Kinder bei der Befragung anwesend gewesen seien und sie zum anderen von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes befragt worden wäre, wogegen sie sich nicht habe äußern können, andernfalls hätten die Kinder Verdacht schöpfen können. Angesichts des immensen Drucks, der auf der Erstantragstellerin gelastet habe, sei es nachvollziehbar, dass sie trotz aller Angst vor den Konsequenzen für ihr Asylverfahren bis zuletzt nicht über die Vergewaltigung habe sprechen können. Sie habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden.
Zuletzt wurde aufgrund der psychischen Situation der Erstantragstellerin ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2014, W221 1432891-3 ua., zurückgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 21.08.2014 legte der Vertreter in Ergänzung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens eine Ladung betreffend die Erstantragstellerin vor, wonach sie laut Übersetzung am XXXX bei der Abteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den Rayon XXXX, Tschetschenische Republik, zu erscheinen habe. Diese Ladung habe ihr Schwiegervater übernommen und an die Erstantragstellerin weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 legte der Vertreter ein Befundblatt des Krankenhauses XXXX vom XXXX vor und führte weiters aus, die Erstantragstellerin habe die Ladung an diesem Tag von einen Bekannten erhalten, woraufhin sie einen sehr starken Krampfanfall erlitten und man sie ins Krankenhaus gebracht habe.
Im Laufe des weiteren Verfahrens brachte die gewillkürte Vertretung diverse medizinische Befunde betreffend die Erstantragstellerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Die Antragsteller reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 29.01.2013 in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Antragsteller in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2013 mit der oben in der Schilderung des Verfahrensgangs ausführlich wiedergegebenen Begründung rechtskräftig abgewiesen.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, U 1836/2013, U 1837-1839/2013, abgelehnt.
Mit Antrag vom 13.08.2014 begehrten die Antragsteller die Wiederaufnahme dieser Verfahren, weil sie bisher über eine im August XXXX vorgefallene Vergewaltigung nicht habe sprechen können, und legten am 21.08.2014 eine Ladung hinsichtlich der Erstantragstellerin für den XXXX vor. Diese Ladung hat die Erstantragstellerin in Österreich am 19.08.2014 erhalten.
Die Feststellungen zur Identität der Antragsteller, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Antragsteller sowie auf Kopien ihrer Ausweise. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesasylamt festgestellt.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den Asylgerichtshofakten zu D7 432891-1/2013, D7 432892-1/2013, D7 432893-1/2013 und D7 432894-1/2013.
Der Inhalt der Wiederaufnahmeanträge ergibt sich aus der Eingabe vom 21.08.2014 in Verbindung mit der Ergänzung vom 28.08.2014, welche im Akt aufliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu A)
§ 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme "der Verfahren" gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und beantragen der Sache nach die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2013, 1.) D7 432891-1/2013, 2.) D7 432892-1/2013, 3.) D7 432893-1/2013 und 4.) D7 432894-1/2013, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.
§ 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2). Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG für die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2013, D7 432891-1/2013 u.a., abgeschlossenen Verfahren zuständig, bei denen es § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden hat.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).
Die Antragsteller hatten im Verfahren Parteistellung.
Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).
Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.07.2013, D7 432891-1/2013 ua., wurden den Antragstellern am 22.07.2013 rechtswirksam zugestellt. Die dagegen erhobenen Bescheidbeschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.06.2014 abgelehnt.
Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).
Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde zum einen ausgeführt, die Erstantragstellerin sei im August XXXXin Tschetschenien von Sicherheitsbeamten vergewaltigt worden, wovon die Familie im Herkunftsstaat wisse und sie daher verstoßen worden sei. Zum anderen wurde eine Ladung vorgelegt, wonach die Erstantragstellerin am 14.04.2014 in der Abteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation zu erscheinen gehabt habe.
Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Die dreijährige Frist ab Erlassung der Erkenntnisse ist jedenfalls gewahrt.
Die Erstantragstellerin gibt an, dass sie erst am 05.08.2014 über die im August XXXX vorgefallene Vergewaltigung habe sprechen können.
Der am 19.08.2014 zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher als zulässig.
Von der Ladung erlangte die Erstantragstellerin ihren eigenen Angaben zufolge am 19.08.2014 Kenntnis, sodass ihre diesbezügliche Ergänzung der Wiederaufnahmeanträge vom 22.08.2014 ebenfalls rechtzeitig und zulässig ist.
Die Wiederaufnahmeanträge sind jedoch nicht begründet:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes; nunmehr Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Zum neuen Fluchtgrund:
Die Erstantragstellerin behauptet in ihrem Wiederaufnahmeantrag, dass sie im August XXXX vergewaltigt worden sei und dies im Asylverfahren nicht vorbringen habe können, weil sie in Gegenwart ihrer Kinder befragt worden sei und ein männlicher Referent für sie zuständig war. Ihre Kinder dürften davon nie erfahren, weshalb sich die Erstantragstellerin in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe.
Bei diesem Wiederaufnahmegrund handelt es sich jedenfalls um einen Umstand, welcher der Erstantragstellerin bereits zu einem Zeitpunkt bekannt war, in dem die Asylverfahren der Antragsteller noch unerledigt waren.
Der Umstand, dass die "neuen Tatsachen oder Beweismittel" im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dies trifft aber gegenständlich nicht zu, da die Erstantragstellerin den Vorfall der behaupteten Vergewaltigung bislang nicht vorbrachte, obwohl ihr dies - gleich dem nunmehr erstatteten Vorbringen unter Berücksichtigung ihrer psychischen Verfassung - möglich gewesen wäre: So wurde die Erstantragstellerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2012 gefragt, ob sie Gründe habe, über die sie nur mit einer Frau sprechen wolle, was sie jedoch verneinte. Soweit die Erstantragstellerin nun vorbringt, sie habe keine weibliche Einvernahmeleiterin gefordert, damit ihre Kinder keinen Verdacht schöpfen, ist dem entgegenzuhalten, dass sie spätestens in der Beschwerde ausreichend Möglichkeit gehabt hätte, den Vorfall der Vergewaltigung zu schildern, ohne dass ihre Kinder davon erfahren hätten. Die Erstantragstellerin hat der Beschwerde ein handschriftliches Schreiben beigelegt, in dem sie ihre - als unglaubwürdig erachteten - Fluchtgründe noch einmal schilderte. Darin hätte sie jedenfalls auch ihre neuen Gründe - und somit auch die behauptete Vergewaltigung - darlegen können, ohne dass ihre Kinder etwas davon mitbekommen hätten.
Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
Projiziert auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Erstantragstellerin im Verwaltungsverfahren spätestens in der handschriftlichen Beschwerde die Gelegenheit geboten hat, den neuen Fluchtgrund der behaupteten Vergewaltigung zu schildern, ohne dass ihre Kinder etwas davon erfahren hätten, was ihren Angaben zufolge der Grund war, warum sie es nicht bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sagen können. Damit liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).
Zu der vorgelegten Ladung:
Die Antragsteller stützen ihre Wiederaufnahmeanträge auch auf eine Ladung der Erstantragstellerin für den XXXX, welche der Schwiegervater der Erstantragstellerin übernommen und ihr am 19.08.2014 zur Kenntnis gebracht habe.
Die wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit der Zustellung der Erkenntnisse vom 11.07.2013 am 22.07.2013 rechtskräftig beendet.
Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, können Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").
Die nunmehr vorgelegte handschriftlich ausgefüllte Ladung ist jedoch erst nach rechtskräftiger Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach keine "nova reperta".
Verfahrensgegenständlich liegen nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Beweismittel (sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta") vor, die keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidung vom 11.07.2013 nicht umfasst sind.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge besteht jedoch die Möglichkeit, dass auch solch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können, sofern sich diese auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/07/0074; 22.02.2001, 2000/04/0195).
Verfahrensgegenständlich hätte das vorgelegte Beweismittel jedoch weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Bei der Ladung handelt es sich um ein ca. 21 cm mal 9,5 cm großes Stück Papier mit Vordrucken, die handschriftlich ausgefüllt sind. Das Papier ist unten abgerissen, sodass der Siegelabdruck nur zur Hälfte sichtbar ist. In der Ladung wird die Erstantragstellerin laut Übersetzung unter Angabe ihrer tschetschenischen Adresse aufgefordert, am XXXX bei der Abteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den Rayon XXXX, Tschetschenische Republik, im Zimmer Nr. 8, in der Strafsache Zahl: XXXX, zu erscheinen, wobei sie im Falle des Nichterscheinens vorgeführt werden könne.
Vorweg ist anzumerken, dass die Erstantragstellerin im mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat. Insbesondere hat sie keine staatliche Verfolgung darlegen können. Demzufolge kann auch die Ladung für den XXXX nicht in Zusammenhang mit einer Verfolgungsgefahr gebracht werden.
Dass es sich bei der vorgelegten Ladung nur um eine Gefälligkeitsleistung handeln kann, wird bei Betrachtung des Inhaltes deutlich: So fehlt die Angabe der Uhrzeit, zu der sich die Erstantragstellerin am XXXX einfinden muss, obwohl es im Vordruck ein entsprechendes Feld gibt und auch die Adresse, an der sich das XXXX befindet und sich die Erstantragstellerin somit einfinden müsste.
Die Österreichische Botschaft in Moskau hat in einer Anfragebeantwortung vom XXXX, an die Staatendokumentation festgehalten, dass es gemäß Art. 474 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation keine Formalerfordernisse für Ladungen gibt. Sehr wohl gibt es gemäß Art. 188 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation inhaltliche Anforderungen. So enthalten demnach Ladungen die Angaben, wer geladen werde, in welcher Eigenschaft, zu wem er geladen werde und an welche Adresse, Datum, Uhrzeit des Erscheinens sowie Folgen des Nichterscheinens ohne triftige Gründe. Diese inhaltlichen Erfordernisse hat die Österreichische Botschaft in Moskau auch dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX, bestätigt.
Daraus ergibt sich, dass die vorgelegte Ladung diese inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt: Es fehlt - wie bereits erwähnt - die Uhrzeit des Erscheinens und die Adresse, aber insbesondere auch die Eigenschaft/Funktion, in der die Erstantragstellerin angeblich geladen wird (als Beschuldigte oder Zeugin?). Dass eine Behörde wie die XXXX (Abteilung des Innenministeriums) entgegen den Vorschriften des Art. 188 Abs. 1 Strafprozessordnung eine so unvollständige Ladung ausstellt, ist nicht vorstellbar.
Eine weitere, objektive Überprüfung, etwa durch eine kriminaltechnische Untersuchung, ist aufgrund mangelnden Vergleichsmaterials nicht möglich, zumal es sich bei der vorgelegten Ladung um einen Vordruck handelt, der handschriftlich ausgefüllt wurde.
Hinsichtlich der im Laufe des Verfahrens laufend vorgelegten Arztbestätigungen ist auszuführen, dass die Antragsteller ihre Anträge auf Wiederaufnahme nur auf die zwei oben angeführten Gründe stützen und nicht auf die Krankheiten der Erstantragstellerin. Bei diesen würde es sich auch nicht um einen tauglichen Wiederaufnahmegrund handeln, da die Arztbestätigungen erst nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren datieren. Der Asylgerichtshof hat darüber hinaus bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die psychischen Erkrankungen der Erstantragstellerin in seine Erwägungen einbezogen und sind diese den Ausführungen der Erstantragstellerin zufolge erst nach rechtskräftiger Erledigung des Asylverfahrens aufgrund der drohenden Abschiebung in die Heimat akut geworden, sodass schon von daher ihr aktueller Gesundheitszustand im gegenständlichen Verfahren nicht unter den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu subsumieren war.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Anträgen auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Aus dem Gesagten folgt sohin, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom 11.07.2013, D7 432891-1/2013 ua., rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.
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