BVwG W201 2002690-1

W201 2002690-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2015

Regest

Berechnung, Ehe, Einkommen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Rückzahlung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 2002690-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2002690.1.00

Spruch

W201 2002690-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende sowie die Beisitzer KommR Ing. Josef Schirak und Philipp Kuhlmann als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, vom 09.12.2013, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße vom 03.12.2013, betreffend die Rückzahlung der Notstandshilfe in der Höhe von €

7. 160,66 für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Schönbrunner Straße zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (AMS - belangte Behörde) vom 03.12.2013 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011 gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 AlVG widerrufen bzw die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 7.160,66 verpflichtet werde.

Begründend wurde ausgeführt, durch die endgültige Beurteilung aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2011 des Ehegatten der BF sei für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011 die oben genannte Rückforderung entstanden. € 3.617,88 seien bereits einbehalten worden.

Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2013 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.01.2011 gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 ASVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 904,59 verpflichtet werde.

Begründend wurde ausgeführt, durch die endgültige Beurteilung aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2010 des Ehegatten der BF sei für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.01.2011 die oben genannte Rückforderung entstanden. Dieser Betrag sei bereits einbehalten worden.

Gegen den Bescheid über den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011 erhob die BF am 09.12.2013 eine Beschwerde (vormals Berufung) an die belangte Behörde mit dem Vorbringen, in dem angegebenen Zeitraum habe sich die BF im Unternehmensgründungsprogramm befunden. Laut Auskunft ihres damaligen Beraters beim AMS Schönbrunner Straße werde für dieses Programm das Einkommen des Ehegatten nicht herangezogen. Somit sei es unverständlich für die BF, aus welchem Grund es zu einer Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe kommen könne.

Selbst wenn die ausbezahlte Leistung eine Notstandshilfe gewesen wäre, so sei der Betrag von € 7160,66 für diesen Zeitraum nicht nachvollziehbar. Die BF habe in dem Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011 acht Beträge von der belangten Behörde überwiesen erhalten, diese würden einen Gesamtbetrag von € 6018,68 ausmachen. Aus dem Bescheid ergebe sich, dass € 3617,88 bereits einbehalten worden seien, somit wäre eine Rückzahlung von € 3542,78 erforderlich. Allerdings könne eine Rückzahlung nur für den tatsächlich empfangenen Betrag von € 6018,68 gelten. Auch rechnerisch könne der Betrag von € 7160,66 nicht nachvollzogen werden.

Laut Schreiben des AMS vom 03.12.2013 betreffend die Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 44,28, die auch als Vorlage bei den Behörden diene, sei somit davon auszugehen, dass für den oben genannten Zeitraum ein Betrag von € 309,96 vom AMS einbehalten worden sei. Allerdings habe dieser Betrag aufgrund der zeitgleichen Ausstellung des oben genannten Schreibens und des Bescheides nicht berücksichtigt werden können. Daher komme die BF auf eine zu leistende Rückzahlung von € 2090,84 (Berechnung: € 6018,68 € -3617,88 € -309,96 = € 2090,84).

Da der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei es offensichtlich erforderlich, die Rückzahlung zu leisten. Aus prozessualer Verpflichtung sei die BF bereit, den Betrag von €

2090,84 zu leisten, aber das bedeute nicht, dass die BF den Anspruch dem Grunde nach anerkenne. Da die Leistung des AMS für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011 auf sieben monatliche Teilbeträge aufgeteilt gewesen sei, erstatte die BF den Betrag von € 2090,84 ebenfalls in sieben monatlichen Teilbeträgen in der Höhe von €

298,69 zurück. Anbei der 1. Teilbetrag von € 298,69.

Die BF beantragte, den Bescheid des AMS vom 03.12.2013 aufzuheben und den aus prozessualer Verpflichtung geleisteten 1. Teilbetrag von € 298,69 rückzuerstatten.

Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 15.01.2014, XXXX, wurde die Beschwerde der BF vom 09.12.2013 gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 03.12.2013 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011 in der Höhe von € 7160,66 abgewiesen.

Die gesamte Rückforderung wird in der Form aufgegliedert, dass die bezogene Notstandshilfe (täglicher Anspruch) der berichtigten Notstandshilfe mit € 0 (täglicher Anspruch) gegenübergestellt wird und sich die daraus ergebenden Differenzen den Gesamtbetrag von €

7160,66 ergeben. Weiters wird im Spruch festgehalten, der noch offene Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 3542,78 sei binnen zwei Wochen nach Bescheidzustellung einzuzahlen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei nachstehender Sachverhalt festgestellt worden: Gemäß rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 habe der Ehegatte der BF, der selbstständig erwerbstätig sei, abzüglich Sonderausgaben in der Höhe von € 1400,01 ein Bruttoeinkommen von € 64.507,88 erzielt, was abzüglich der Einkommensteuer für das Jahr 2011 von € 21.820,01 ein jährliches Nettoeinkommen von € 42.687,88 und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 3557,32 ergebe. Somit ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von € 2362, was einen Anrechnungsbetrag für den oben genannten Zeitraum von € 77,65 täglich ergebe. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der BF ohne Anrechnung würde € 36,89 betragen. Das anrechenbare Einkommen des Partners übersteige daher vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011 die der BF an sich gebührende Notstandshilfe.

Aufgrund der vorliegenden Aktenlage treffe die BF kein Verschulden am Widerruf und an der Rückforderung der Leistung, da die BF bezüglich der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten ihren Meldepflichten gegenüber dem AMS nachgekommen sei. Sie sei jedoch gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet.

Gegen den Bescheid des AMS vom 03.12.2013 über den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.01.2011 wurde keine Beschwerde erhoben.

Am 23.01.2014 stellte die BF den Antrag, dass der Bescheid (gemeint: Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.01.2014, XXXX, bzw. die Berufung gegen den Bescheid des AMS vom 03.12.2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Es werde auf die Begründung in der Berufung vom 09.12.2013 verwiesen. Darauf, dass sich die BF im Unternehmensgründerprogramm befunden habe, sei im Bescheid vom 15.01.2014 in keiner Weise eingegangen worden. Im Bescheid vom 15.01.2014 werde die gesamte Rückforderung vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011 als bezogene Notstandshilfe aufgegliedert. Bei diesen Beträgen sei völlig unklar, warum bei der bezogenen Notstandshilfe der tägliche Anspruch mit €

36,89, € 31,83, € 34,13 und € 28,39 berechnet werde, wenn doch dann laut nachstehender Berechnung für den Zeitraum das anrechenbare Einkommen des Ehegatten einen täglichen gleichen Betrag von € 77,65 aufweise. Die BF habe jedoch die angeführten Beträge nicht bezogen, sondern, wie bereits in der Berufung vom 09.12.2013 dargelegt, habe sie Beträge erhalten, die keinen Hinweis auf eine Notstandshilfe beinhaltet hätten, sondern lediglich als Leistung bzw. als Nachzahlung angeführt worden seien.

In der Folge werden von der BF die in den bezüglichen Monaten überwiesenen Beträge aufgelistet, welche eine Gesamtsumme von €

6018,68 ergeben. Diese Summe stehe im eklatanten Widerspruch zu der vom AMS aufgegliederten bezogenen Notstandshilfe von € 7160,66.

Am 29.10.2013 sei der BF eine Mitteilung über den Leistungsanspruch - Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und Beihilfe zu den Kursnebenkosten, am 19.11.2013 eine weitere Mitteilung über den Leistungsanspruch - Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für den relevanten Zeitraum übermittelt worden. Am 03.12.2013 sei der BF eine Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten übermittelt worden. Am 09.12.2013 habe die BF ihre Berufung gegen den Bescheid vom 03.12.2013 eingebracht und unter Punkt 3 mitgeteilt, dass sie aus prozessualer Verpflichtung heraus bereit sei, Teilbeträge von € 298,69 zu leisten. Der 1. Teilbetrag sei am 26.12.2013 eingezahlt worden. Am 18.12.2013 habe sie von der belangten Behörde die 1. Mahnung, dass die Forderung von € 3199,81 noch aushafte, erhalten. Am 10.01.2014 sei der 2. Teilbetrag von €

298,69 einbezahlt worden.

Die bereits geleisteten Zahlungen seien in keiner Weise irgendwie berücksichtigt worden. Vielmehr werde im Bescheid vom 15.01.2014 kommentarlos nach dem Satz "die Rückforderung beträgt daher €

7160,66" folgendermaßen weiter aufgeschlüsselt: "Der noch offene Rückforderungsbetrag in Höhe von € 3542,78 ist binnen 2 Wochen nach Bescheid Zustellung mittels beiliegenden Erlagscheins ... einzuzahlen." Es sei nicht klar, wie es zu diesem noch offenen Rückforderungsbetrag komme, wo die geleisteten Teilbeträge berücksichtigt worden seien und wie dies mit dem ausgewiesenen Betrag der 1. Mahnung zusammenpasse.

Somit ersuche die BF um Aufhebung des Bescheides des AMS Schönbrunner Straße vom 03.12.2013 bzw. des Bescheides vom 15.01.2014, XXXX, und die Rückerstattung der geleisteten Teilbeträge, da die gesamte Forderung aufgrund der erhaltenen Informationen des AMS Wien nicht gerechtfertigt sei. Ersucht werde auch um eindeutige Nachvollziehbarkeit über das Zustandekommen der oben angeführten Beträge sowie Klärung des eklatanten Widerspruches der von der belangten Behörde tatsächlich erhaltenen Beträge in der Summe von € 6018,68 zu der von der Behörde aufgegliederten bezogene Notstandshilfe von € 7160,66 für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.08.2011.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs 3 VwGVG besagt: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Feststellungen:

Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt ergibt sich lediglich, dass sich die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Notstandshilfe befand. Laut Feststellung des AMS betrug der tägliche Notstandshilfeanspruch € 36,89.

Der Ehegatte der BF ist selbständig erwerbstätig und erzielte laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid im Jahr 2011 ein Nettojahreseinkommen in der Höhe von € 42.687,88. Dies ergibt laut Berechnung des AMS einen Anrechnungsbetrag von € 77,65 täglich.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Gemäß der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, insbesondere dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt.

Nach dem Wortlaut des § 28 Abs 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 leg cit dann ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen und beschränkt sich ihre Anwendung auf § 28 Abs 3 VwGVG, umfasst jedoch nicht auch die von § 28 Abs 2 VwGVG erfassten Fälle.

Grundsätzlich ist folglich ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (Vgl VwGH 2014/03/0063, 2014/08/0005 vom 10.09.2014.)

Der von der Behörde vorgelegte Akt erschöpft sich im Wesentlichen (lässt man die mehrfachen Kopien außer Acht) in der Vorlage der zwei Bescheide, beide vom 03.12.2013 ohne Geschäftszahl, einer Berufung, der Berufungsvorentscheidung und eines Vorlageantrages durch die BF sowie der Einkommensteuerbescheide des Ehegatten.

Aus dem vorgelegten Akt konnte kein entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden - die belangte Behörde hat im gesamten Verfahren jegliche Ermittlungen zum Vorbringen der BF unterlassen: Die BF brachte vor und legte zum Beweis für ihr Vorbringen Überweisungsbestätigungen vor, dass sie eine dem von der belangten Behörde errechneten Gesamtbetrag nicht entsprechende Summe an Zahlungen erhalten habe. Weiters war und ist der BF offenbar auch nicht bewusst, dass es sich bei diesen Zahlungen um Notstandshilfe gehandelt hat. Auf dieses Vorbringen ging die Behörde jedoch weder im Bescheid noch in der Berufungsvorentscheidung ein und unterließ das AMS auch Ermittlungen bzw eine Begründung dahingehend, aus welchem Grund die von der BF angegebenen Beträge von jenen der belangten Behörde wesentlich abweichen.

Nicht nachvollziehbar erscheint auch die Berechnung des Tagessatzes für die Notstandshilfe.

Beizupflichten ist dem Vorbringen der BF, die belangte Behörde übergehe stillschweigend die Diskrepanz zwischen Spruch und Begründung ihres Bescheides. Einerseits wird die BF im bindenden Spruch verpflichtet, € 7160,66 binnen 14 Tagen einzuzahlen, andererseits wird in der Begründung jedoch ausgeführt, € 3617,88 seien bereits einbehalten worden. Wie dieser einbehaltene Betrag zu Stande kommt bzw wie er sich zusammensetzt, wird von der Behörde nicht dargelegt, obgleich die BF dies wiederholt vorbringt. Auch hat die belangte Behörde das Instrument der Beschwerdevorentscheidung nicht genutzt, um die Ermittlungen nachzuholen und die von der BF bestrittenen Punkte zu begründen bzw zu entkräften.

Schließlich ist für das Gericht aus dem Akteninhalt auch nicht feststellbar, ob sich die BF tatsächlich im Unternehmensgründerprogramm befunden hat - dies wird zwar wiederholt von der BF vorgebracht, die belangten Behörde geht jedoch mit keinem Wort darauf ein.

Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt weder aus dem Bescheid (in Zusammenschau mit dem verwaltungsbehördlichen Akt) ergibt noch der Sachverhalt unstrittig ist, erscheint dieser ergänzungsbedürftig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Vervollständigung des Sachverhaltes durch Nachholen fehlender Ermittlungsschritte bzw Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich, da die Berechnung der geleisteten und der geschuldeten Notstandshilfe sowie die Überprüfung der geleisteten Zahlungen den Zugriff auf das System der belangten Behörde sowie die Evaluierung der gesamten Unterlagen erfordern würde, was die Vornahme dieser Ermittlungen durch die belangte Behörde notwendig macht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl VwGH 2012/08/0014), hat die Erlassung eines Bescheides gemäß § 56 AVG in der Regel die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I, 2.Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse des VwGH). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 2010/08/0078).

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes aufzunehmen haben, insbesondere die Diskrepanz zwischen dem von der BF vorgebrachten Zahlungseingang und der von der belangten Behörde errechneten Summe aufzuklären haben. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die BF im Spruch nicht zur Zahlung der gesamten Summe verpflichtet werden kann, wenn diese nicht (mehr) geschuldet wird. Auch ist eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der getätigten Zahlungen bzw der einbehaltenen Beträge sowie des errechneten Tagessatzes der BF darzulegen. In weiterer Folge ist sodann der BF die Gelegenheit einzuräumen, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist, andererseits bereits Judikatur zu dieser Gesetzesstelle vorliegt und wurde diese auch in der Begründung herangezogen. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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