W203 1411971-3•BVwG W203 1411971-3
W203 1411971-3Bundesverwaltungsgericht02.02.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Gutachten, Sippenhaftung,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. am 01.01.1992, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Katrin Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 09 07.908-BAT zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste u.a. über Griechenland und Ungarn in das Bundesgebiet ein, wo er am 5. Juli 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe in seiner Heimat Schwierigkeiten mit der Familie seines Onkels gehabt. Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in der die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht thematisiert wurden, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17. Februar 2010 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unzulässig zurück, weil Griechenland gemäß Art. 20 Abs1 lit. c iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ABl. 2003 L 50, 1, für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Entscheidung vom 31. März 2010 statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, weil mit Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 24. März 2010 die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen sei.
2. Im zweiten Rechtsgang gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme am 6. Mai 2010 zu seinen Fluchtgründen an, seine Familie sei wegen eines Erbstreits um ein Grundstück über einen langen Zeitraum mit einer anderen Familie verfeindet gewesen. Das Grundstück sei im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers gestanden, die andere Familie habe aber behauptet, sie wäre im Weg der Erbfolge ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Um Eigentum an dem Grundstück zu erlangen, habe die feindliche Familie beabsichtigt, den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Bruder zu ermorden. Im Rahmen dieses Streits habe die feindliche Familie den Onkel des Beschwerdeführers getötet, auch der Vater des Beschwerdeführers sei geschlagen worden. Eines Tages hätten die Feinde der Familie des Beschwerdeführers ihn und seinen Bruder geschlagen. Der Vater des Beschwerdeführers sei dem Beschwerdeführer zu Hilfe gekommen und sei von den Mitgliedern der feindlichen Familie ebenfalls geschlagen worden. Dabei sei dem Vater des Beschwerdeführers die Hand gebrochen worden. Als der Beschwerdeführer dies gesehen habe, habe er seinen Feinden gedroht, dass er sich rächen werde, wenn er erwachsen sein werde. Anschließend sei der Streit von den Dorfältesten geschlichtet worden. Wenige Tage nach dem Vorfall sei ein Mitglied der feindlichen Familie namens XXXX getötet worden, wofür dessen Verwandte den Beschwerdeführer verantwortlich gemacht hätten. Die feindliche Familie habe den Beschwerdeführer sofort töten wollen, die Dorfältesten hätten ihn aber befreien können. Weil seine Feinde den Beschwerdeführer weiterhin für den Mord an XXXX verantwortlich gemacht hätten, habe er Afghanistan verlassen müssen. Er könne auch keinen staatlichen Schutz erlangen, weil seine Feinde für die Regierung gearbeitet hätten und Beziehungen hätten. Als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Vater von unbekannten Personen ermordet worden sei. Die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers seien nach dessen Ausreise nach Pakistan geflohen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, wie sein Vater ermordet zu werden.
3. Mit Bescheid vom 14. Juni 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konflikt wegen Erbstreitigkeiten um ein Grundstück nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Fluchtgründe falle, weil es sich um keine staatliche Verfolgung handle.
4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 30. Juni 2010 brachte der Beschwerdeführer u.a. zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vor, der Ursprung des Familienkonflikts liege lange zurück. Der Onkel des Beschwerdeführers sei vor fünfzehn Jahren ermordet worden. Zwischenzeitig sei es zur Versöhnung gekommen, nun sei der alte Konflikt aber neu aufgebrochen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde. In einem weiteren als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 5. Juli 2010 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten u.a. aus, die belangte Behörde habe verkannt, dass auch Verfolgungshandlungen von privater Seite asylrelevant sein könnten, wenn staatliche Behörden keinen ausreichenden Schutz böten. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vorgebracht, sodass ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben sei.
5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2013, in der der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte, bestellte der Asylgerichtshof eine länderkundige Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens. Das nach Durchführung von Erhebungen erstattete Gutachten vom 22. September 2013 lautet auszugsweise wie folgt:
"2. Die Provinz Laghman
[...]
Um die Sicherheit in Laghman zu gewährleisten, müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die Freiheit der Menschen, die Sicherheit im Güterhandel sowie die Meinungsfreiheit und die Verbesserung der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage fördern. Folgende Faktoren zeigen die unsichere Lage auf:
[...]
Es herrscht nach wie vor eine sehr hohe Kriminalitätsrate in Laghman, hauptsächlich verursacht durch persönliche Feindschaften und der Anwendung von Gewalt aus Rache.
[...]
Die Blutrache oder Vendetta ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, bei dem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Sie stellt die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung innerhalb der Fehde dar.
[...]
Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen.
Blutrache wird zum Beispiel in folgenden Fällen angewandt: Mord, Körperverletzung mit längerfristigen Folgen, Verletzung der Ehre, sexuelle Übergriffe auf Frauen oder unrechtmäßiger Eingriff in die Eigentums- und Nutzungsrechte eines Individuums.
Da die afghanische Ökonomie auf Landwirtschaft basiert und der Landbesitz die Existenzgrundlage vieler Afghanen ist, kommt es in diesem Bereich besonders häufig zu Konflikten. Oft sind materielle Angelegenheiten Grund für die Konflikte, zum Beispiel das Recht auf die Benützung der Bewässerungsanlage, die Aufteilung eines geerbten Grundstückes und dergleichen.
In einem Fall von Blutrache breitet sich der Kreis der Betroffenen auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigenden Linie der männlichen Abkömmlinge, weiters auf Onkeln und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen.
Das erste und wichtigste Instrument, Blutrache zu vermeiden und Konflikte zu lösen, ist unter den Paschtunen die Jirga - und zwar, wenn sie von beiden Streitparteien dazu bevollmächtigt wird. Bei den anderen afghanischen Volksgruppen wird diese Art der Konfliktlösung 'Orf' (Gewohnheit, Gepflogenheit) genannt.
Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und die Kämpfe somit einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz. Die regionale[n] Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen.
XXXX, Sohn des XXXX[,] gehört dem Stamm der Tarakhel an und kommt aus dem Distrikt XXXX aus dem Dorf XXXX.
[...]
In dieser Zeit wurde XXXX durch XXXX von Kandahar in den Distrikt XXXX versetzt und zum Sicherheitsdirektor des genannten Distriktes ernannt. Im Laufe dieser Tätigkeit wurde XXXX getötet. Für seine Ermordung existieren folgende zwei Theorien:
1. Sein Auto fuhr über eine Miene, die zuvor gezielt für ihn gelegt wurde.
2. Sein Auto wurde mit einer Bombe, die per Fernbedienung gezündet wurde, gesprengt.
Bei diesem Vorfall starben vier weitere Personen mit XXXX, darunter sein Chauffeur namens XXXX und drei seiner Leibwächter: XXXX, XXXX und XXXX. Nach seinem Tod wurde seiner Ehefrau und Kindern von der afghanischen Regierung ein Haus in der Provinz Laghman zu[r] Verfügung gestellt.
[...]
Ich nahm telefonischen Kontakt zu XXXX im Distrikt XXXX auf. Er selbst konnte die Feindschaft zwischen der Familie des Beschwerdeführers und des Kommandanten XXXX bestätigen und wusste auch, dass die Ursache dafür das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers gewesen war. Er konnte allerdings keine Informationen darüber geben, wo sich die Familie des BF nun aufhalten würde. Zum Tod des Kommandanten XXXX gab er an, dass dieser von den Taliban ermordet worden wäre. Die Taliban hätten ihm eine Miene gelegt und damit das Auto des Kommandanten XXXX gesprengt, infolge dessen er gestorben sei. Er vermittelte mir weitere Kontakte im Dorf XXXX, Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX.
Meine Kontaktperson suchte Herrn XXXX persönlich auf. Er ist mit Herrn XXXX benachbart und konnte auch Angaben zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Vorfall machen. Er bestätigte die Feindschaft zwischen den Familien des Beschwerdeführers und des Kommandanten XXXX. Seinen Angaben zufolge sei der Vater des BF, XXXX[,] von unbekannten Personen getötet worden und dessen Familie sei Verfolgungen seitens der verfeindeten Familien ausgesetzt, weshalb die Familie nicht mehr im Heimatdorf leben konnte und nach Pakistan geflüchtet sei. Er wusste jedoch nicht, wo genau sich die Familie des BF in Pakistan aufhalte. Herr XXXX begleitete meine Kontaktperson in das Haus von XXXX. Auch dort wurde das Feindschaftsverhältnis zwischen den genannten Familien wiedergegeben und bestätigt, dass sie auch als Vermittler agiert hätten, als der Sohn des verstorbenen XXXX von der verfeindeten Familie angegriffen worden sei. Im Zuge dieses Gespräches wurde auch bekanntgegeben, dass Kommandant XXXX seitens der Taliban getötet worden wäre, weil er als Sicherheitskommandant für die Regierung tätig war.
Meine Kontaktperson suchte Herrn XXXX nach telefonischer Kontaktaufnahme in seinem Haus in Kabul auf und führte dort ein Gespräch mit ihm. XXXX ist berufsbedingt aus XXXX nach Kabul umgezogen und lebt nunmehr zusammen mit seiner Familie dort. Der Vorfall war XXXX bekannt und dieser bestätigte die bestehende Feindschaft zwischen den beiden angeführten Familien. Details zu den Vorfällen und zum Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers waren ihm nicht bekannt.
Ich persönlich nahm telefonischen Kontakt zum Onkel mütterlicherseits des BF, namens XXXX auf und stellte ihm folgende Fragen:
1. Kennen Sie Nasir Ahmad Tabasoom?
Ja, er ist mein Neffe.
2. Wie heißen die Eltern des XXXX? Wie viele Geschwister hat er und geben Sie bitte die Adresse der Familie bekannt.
Sein Vater hieß XXXX, Sohn des XXXX. Er ist nicht mehr am Leben. Er wurde getötet.
Auch ein Bruder des XXXX wurde getötet. Der Name seiner Mutter lautet XXXX. Er hat zwei Brüder mit den Namen XXXX und XXXX und zwei Schwestern, die XXXX und XXXX heißen. Die Mutter und Geschwister des BF leben bei mir in XXXX, Pakistan.
3. Wann und wo wurde der Vater von XXXX getötet? Wer ist für seinen Tod verantwortlich und was war der Grund für seine Tötung?
XXXX wurde vor einigen Jahren - ich glaube vor 5 oder 6 Jahren - im Zuge einer Feindschaft getötet. Er war mit einem Mann, namens XXXX, ein weitschichtiger Verwandter des XXXX wegen eines Grundstückes verfeindet.
4. Wer ist XXXX? Wo lebt er, und welchen Beruf übt er aus?
XXXX gehörte dem Stamm 'Tarakhel' an und war der Sicherheitskommandant des Distriktes XXXX. Er verfügte über Macht in den Gebieten XXXX und XXXX. Gulab wurde von mir unbekannten Personen getötet.
5. Wer ist für den Tod des XXXX verantwortlich?
Meiner Meinung nach liegt die Schuld bei der Regierung.
6. Kennen Sie weitere Familienmitglieder von XXXX, von denen eine Gefahr für XXXX und seine Familie ausgehen könnte?
Namentlich ist mir nur der Cousin väterlicherseits von XXXX bekannt, XXXX. Er war immer bewaffnet und begleitete oft seinen Onkel XXXX.
Die Feinde der Familie meines Neffen XXXX sind einflussreich und verfügen über Macht, im Gegensatz zu meinem Neffen. Sie haben auch zwei Personen aus der Familie meines Neffen getötet. Ich muss dazu sagen, dass ich seit etwa 25 Jahren in Pakistan lebe und außerdem dem Stamm der 'Mamozai' angehöre. Ich kann daher keine detaillierten Angaben zu den Personen und den Vorfällen machen.
[...]
8. Warum lebt Ihre Schwester bei Ihnen in Pakistan, XXXX?
Nach dem Tod meines Schwagers, hatte die Familie kein Familienoberhaupt mehr. Ich ging daher nach Laghman und nahm meine Schwester und ihre Kinder mit zu mir.
[...]
[...]
6. 2 Ist ermittelbar, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich von unbekannten Personen ermordet wurde und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten hat (sohin nach dem 05.07.2009)?
Die Ermordung des XXXX, Sohn des XXXX, konnte sowohl von den Dorfbewohnern als auch vom Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers bestätigt werden, dabei konnten die Dorfbewohner den Zeitpunkt der Tötung nicht einmal ungefähr nennen, während der Onkel des Beschwerdeführers angab, dass sein Schwager vor circa fünf bis sechs Jahren getötet worden sei.
6. 3 Können die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen (gemäß den Angaben in Anlage 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 28.02.2013) verifiziert werden?
Herr XXXX, der persönlich im Haus von XXXX, dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers war, bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers über seine Familienangehörigen.
[...]
6. 5 Kann die Person XXXX, der im gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer gelebt hat und bei dem es sich um einen Sicherheitskommandanten von Laghman gehandelt haben soll, ermittelt werden?
Den mir vorliegenden Informationen zufolge lebte XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, Provinz Laghman. XXXX war der Sicherheitskommandant des Distriktes XXXX in der Provinz Laghman.
6. 6 Kann festgestellt werden, ob und wann XXXX getötet wurde?
Den Angaben der befragten Personen zufolge wurde der Kommandant XXXX vor circa sechs bis sieben Jahren im Distrikt XXXX durch eine Bomben- bzw. Mienenexplosion zusammen mit seinem Chauffeur und drei Leibwächtern getötet.
6. 7 Bejahendenfalls, kann ermittelt werden, wer für den Tod des XXXX verantwortlich gemacht wird?
Die Angaben zur Ermordung des XXXX sind unterschiedlich. Es gibt Informationen, denen zufolge XXXX von den Taliban getötet wurde. Der Onkel des Beschwerdeführers zum Beispiel gab an, dass nach seiner Auffassung die Regierung dahinterstehen würde. Und Herr XXXX führte an, dass XXXX in einer Feindschaft lebte und man daher nicht genau wüsste, wer für seinen Tod verantwortlich ist. Es sei aber möglich, dass die Taliban hinter dieser Tat stünden.
6. 8 Können auch die weiteren, vo[m] Beschwerdeführer genannten Verwandten aus seinem Heimatdorf namens XXXX (Sohn des Onkels mütterlicherseits des XXXX) und XXXX (Sohn des Onkels väterlicherseits von XXXX) aus dem Stamm Akakhel ermittelt werden bzw. kann ermittelt werden, ob von diesen Personen tatsächlich eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht?
Die beiden vom Beschwerdeführer angeführten Namen waren den befragten Personen fremd. Nur eine Person vermutete, dass jemand aus der Familie von XXXX so heißen würde. Es konnte aber grundsätzlich bestätigt werden, dass der Familie des XXXX Gefahr seitens der Familie von XXXX droht. XXXX und dessen Familie gehören dem Stamm der Tarakhel an und lebten im Dorf XXXX, während der Beschwerdeführer zum Stamm der Akakhel gehört und im Dorf XXXX lebte.
[...]
6. 10 Bejahendenfalls, könnten diese Angaben über die vom Beschwerdeführer geschilderte Streitschlichtung machen bzw. was wissen diese über die Probleme des Beschwerdeführers und seines Vaters in Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten sowie in Zusammenhang mit der Tötung des XXXX?
Die Söhne des XXXX gaben in einem Gespräch mit meiner Kontaktperson folgendes an: Die Probleme zwischen den Familien des XXXX und XXXX bestünden seit langem wegen des Grundstückes von XXXX. Daraus entwickelte sich schließlich eine Feindschaft, die zur Tötung des Bruders und später möglicherweise auch zur Tötung von XXXX geführt habe. Aus demselben Grund sei die Familie von XXXX zur Flucht aus der Heimat gezwungen gewesen. Sie hätten zwei Mal den Streit zwischen den beiden Familien geschlichtet. Für Gulabs Tod seien die Taliban verantwortlich. Die Familie von XXXX mache jedoch den Sohn von XXXX dafür verantwortlich, wegen der bestehenden Feindschaft.
6. 11 Bestünde - so die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen - die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von seinen genannten Feinden verfolgt bzw. unter Umständen getötet würde und könnte der Beschwerdeführer von dieser Gefahr - so sie real ist - von staatlicher Seite und/oder von Seiten des Dorfes (der Dorfältesten oder 'Weißbärtigen') geschützt werden?
Für den Beschwerdeführer besteht die Gefahr[,] von seinen Feinden verfolgt und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer würde zwar im Dorf die Unterstützung der Ältesten bekommen, allerdings könnten diese ihn nicht davor beschützen[,] verfolgt und getötet zu werden. Sie könnten für seine Sicherheit nicht sorgen. Darüber hinaus ist aktuellen Berichten zufolge die Sicherheitslage in der gesamten Provinz Laghman äußerst prekär. Die Regierung ist nicht in der Lage[,] Personen, denen Gefahr aus privaten Feindschaften droht, zu beschützen.
6. 12 Könnte - so die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen - der Beschwerdeführer ungefährdet in seinem Heimatdorf bzw. in seinem Elternhaus leben?
Der Beschwerdeführer könnte unter den bestehenden Umständen nicht in seinem Heimatdorf bzw. in seinem Elternhaus leben, da sein Leben dort gefährdet ist."
6. Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 (im Folgenden: AsylG 2005) als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers trifft die angefochtene Entscheidung folgende Feststellungen:
"2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zu den Folgen einer Rückkehr nach Afghanistan:
i. Festgestellt wird, [dass] der Beschwerdeführer sein Vorbringen, in Afghanistan auf Grund eines seine Familie betreffenden Grundstücksstreits und auf Grund eines dem Beschwerdeführer unterstellten Mordes Verfolgung erleiden zu müssen, glaubhaft gemacht hat.
ii. Ferner wird festgestellt, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor der geschilderten Verfolgung zu schützen.
iii. Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.
iv. Schließlich wird festgestellt, dass keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe ersichtlich sind.
Zu i.: Die Feststellung zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Verfolgung ergibt sich zunächst aus den vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof inhaltlich gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sich seine Familie väterlicherseits in einem jahrelangen Grundstücksstreit mit weitschichtigen Verwandten befände, i[n] deren Zuge ein Onkel des Beschwerdeführers ('der Bruder meines Vaters') schon vor mehreren Jahren getötet worden sei. Es habe immer wieder - auch tätliche - Auseinandersetzungen gegeben; der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder seien von diesen weitschichtigen Verwandten auch mit dem Tod bedroht worden. Als der Beschwerdeführer einmal auf dem Heimweg von der Schule gewesen sei, sei er von sieben oder acht dieser Feinde angehalten und von drei von diesen geschlagen worden. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers diesem zur Hilfe gekommen sei, seien beide - der Beschwerdeführer und sein Vater - von allen Angreifern geschlagen worden, wobei dem Vater des Beschwerdeführers die Hand gebrochen worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zu den Angreifern gesagt, er werde sich rächen, sobald er ein 'richtiger Mann' sei. Dieser Streit sei von den Weißbärtigen geschlichtet worden. Einige Tage nachdem der Beschwerdeführer die oben erwähnte Drohung ausgesprochen habe, sei einer dieser Angreifer namens XXXX, der als Sicherheitskommandant im Distrikt Qarghai in der Provinz Laghman tätig gewesen sei, vermutlich von Taliban getötet worden. Da der Beschwerdeführer jedoch zuvor mit Rache gedroht habe, würden die Familienangehörigen des XXXX den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich machen und würden diesen töten wollen. Auch diesen Streit hätten die Weißbärtigen schlichten können und sei der Beschwerdeführer daraufhin aus Afghanistan ausgereist. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei jedoch sein Vater getötet worden und seien die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers nach Pakistan ausgereist, wo sie derzeit beim Onkel mütterlicherseits leben würden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches im Übrigen auch vom Bundesasylamt nicht als unglaubwürdig qualifiziert wurde, ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und wird in seinen wesentlichen Teilen durch das Gutachten der länderkundigen Sachverständigen bestätigt. In diesem nachvollziehbaren und durch Quellen belegten Gutachten werden sowohl die Identität des Beschwerdeführers als auch jene des XXXX sowie die vorgebrachte Fluchtgeschichte, die aus einem jahrelang andauernden Streit über Grundstücke resultiert, bestätigt. Auch die Schlichtungsversuche der 'Weißbärtigen' und die nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte Tötung seines Vaters wurde[n] durch das Gutachten bestätigt.
Daher sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben als glaubhaft festzustellen. Dass diese von erheblicher Intensität ist, ergibt sich schon daraus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die maßgeblich wahrscheinliche Gefahr droht, von den Familienangehörigen des XXXX getötet zu werden. Die bereits erfolgte Tötung seines Vaters stellt zudem ein hinreichendes Indiz für eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung dar.
Zu ii.: Aus dem oben erwähnten Gutachten ergibt sich ferner, dass die Ältesten (= 'die Weißbärtigen') den Beschwerdeführer in seinem Dorf nicht davor beschützen könnten, verfolgt und getötet zu werden, da sie nicht für seine Sicherheit sorgen könnten. Aber auch die Regierung ist - den Ausführungen im Gutachten zufolge - nicht in der Lage, Personen, denen Gefahr aus privaten Feindschaften droht, zu beschützen. Dies deckt sich auch mit den Länderberichten und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes. Es gibt im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weder eine hinreichende Sicherheits- und Kriminalpolizei noch eine hinreichende Strafrechtspflege. Blutrache und 'außerstaatliche' Streitschlichtung sind an der Tagesordnung. Daher ist die Feststellung zu treffen, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor seinen Feinden (den Familienangehörigen des XXXX) entsprechend zu schützen.
Zu iii.: Mangels bekannter sozialer Anknüpfungspunkte in Afghanistan - die Recherchen der Sachverständigen haben eindeutig ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Geschwister und Onkeln mütterlicherseits) in Pakistan leb[t] - sowie mangels einer besonderen Ausbildung oder eines entsprechenden Vermögens wird der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, sich in den hinreichend sicheren Städten Afghanistans (z.B. in Kabul) niederzulassen und dort seine Grundbedürfnisses zu befriedigen. Daher steht dem Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zu iv.: Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenlage oder aus den Erhebungen der Sachverständigen sind Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder Endigungsgründe[n] ersichtlich."
7. Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz führt die angefochtene Entscheidung u.a. aus:
"Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm in Afghanistan eine hinreichend intensive Verfolgung droht, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mangels Schutzfähigkeit des Staates weder staatlicher Schutz noch mangels sozialer Anknüpfungspunkte in Afghanistan eine innerstaatliche Schutzalternative zu[r] Verfügung steht.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Verfolgung des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise bzw. im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt - aus asylrelevanten Gründen erfolgen würde.
Asylrelevant wäre eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, auch wenn diese Gründe nur unterstellt wären.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers würde der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen einer Familienfehde, die aus Grundstücksstreitigkeiten entstanden sei sowie wegen der dem Beschwerdeführer selbst unterstellten Ermordung eines Mitglieds der feindlichen Familie verfolgt werden. Es ist daher kein Anknüpfungspunkt zu sehen, der den Schluss zuließe, dass die glaubhaft gemachte Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung erfolgen würde.
Allerdings ließe sich argumentieren, dass die gegenständliche Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Beschwerdeführers erfolgen würde.
Hinsichtlich des Verfolgungsaspekts des Grundstücksstreits ist auszuführen, dass die Verfolgung sich auf einen Streit um Eigentum gründet, der - selbst bei Fehlen des staatlichen Schutzes - nicht asylrelevant ist. Es ist nicht zu erkennen, dass hier ein asylrelevanter Verfolgungsgrund vorliegt, selbst wenn man bedenkt, dass der Verfolger einer anderen Familie angehört als der Beschwerdeführer. Dies deshalb, da es dem Verfolger (bis zu dem dem Beschwerdeführer angelasteten Mord) nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers darum ging, in den Besitz der fraglichen Grundstücke zu kommen. Daher ließe sich auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Familie wegdenken, ohne dass die Verfolgung des Beschwerdeführers als Besitzer des Grundstückes wegfallen würde. Die Zugehörigkeit zur Familie des Beschwerdeführers ist für dessen Verfolgung wegen des Grundstücks daher nicht kausal. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht Grundstücksstreitigkeiten grundsätzlich nicht als asylrelevant an (siehe etwa VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0571).
Aber auch eine - hier: private - Verfolgung wegen einer allenfalls auch nur unterstellten strafbaren Handlung - hier: wegen eines Mordes - ist nicht asylrelevant, wenn die Unterstellung nicht nur Mittel zum Zweck der Begründung einer asylrelevanten Verfolgung ist. Im vorliegenden Fall ist erkennbar, dass die gegnerische Familie des Beschwerdeführers auf Grund seiner Drohungen, Rache zu nehmen, [den Beschwerdeführer] für den Mörder ihres Verwandten hält. Dies ist auch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers; auch hier ließe sich die Zugehörigkeit zur Familie des Beschwerdeführers wegdenken, ohne dass die Verfolgung des vermeintlichen Mörders - des Beschwerdeführers - wegfallen würde. Daher ist auch dieser Verfolgungsgrund nicht asylrelevant, ebensowenig wie in der Zusammenschau der Verfolgungsgründe eine Asylrelevanz zu erkennen ist.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen."
8. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde vom BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gem. Art. 144a B-VG [gemeint: Art. 144 B-VG] an den VfGH erhoben.
9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2014, U 2699/2013-16, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. C2 411971-2/2010/28E, aufgehoben, da der BF durch diese im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Asylgerichtshof angewendete Kausalitätsprüfung im Sinne einer "conditio sine qua non" die Intention der Festlegung asylrelevanter Fluchtgründe in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK übersehe. Diese gehe nicht dahin, dass der Asylwerber glaubhaft zu machen hätte, dass die von ihm behauptete Verfolgung denkmöglich einzig und ausschließlich auf dem geltend gemachten Asylgrund beruhe. Vielmehr komme es darauf an, ob bei Würdigung der Gesamtumstände wohlbegründet zu befürchten wäre, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie asylrelevante Verfolgung drohe. Der Asylgerichtshof hätte demnach zu prüfen gehabt, ob die Zugehörigkeit zur Familie das zentrale Motiv der Verfolgung des Beschwerdeführers wäre und insoweit einen selbständigen Verfolgungsgrund darstelle.
10. Der gegenständliche Verfahrensakt langte am 29.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W203 zugewiesen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie des Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen können folgende Feststellungen getroffen werden:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Laghman. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Moslems an.
Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie des XXXX, einem entfernten Verwandten des Beschwerdeführers, besteht eine jahrzehntelange, tiefe Feindschaft, die auf eine Streitigkeit um ein Grundstück zurückzuführen ist. Etwa im Jahr 2006 oder 2007 wurde XXXX getötet, wobei dessen Familie den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich machte. In der Folge sind auch der Vater des Beschwerdeführers namens XXXX und ein Onkel des Beschwerdeführers im Zuge der Familienstreitigkeiten getötet worden.
Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 05.07.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zur Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Interne Fluchtalternative:
Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes und zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, auf Grund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, sind objektiv nachvollziehbar und werden durch die Ergebnisse des in Auftrag gegebenen Gutachtens bestätigt.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Zu prüfen bleibt, ob die Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrechtlich relevanten Grund, also wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, droht. Da im Laufe des gesamten Verfahrens keinerlei Hinweise auf einen der vier erstgenannten Asylgründe zu Tage getreten sind und der Beschwerdeführer sich auch nicht darauf berufen hat, kann sich die Prüfung auf den Asylgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, im verfahrensgegenständlichen Fall demnach zur sozialen Gruppe der Familie des Beschwerdeführers, beschränken.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies: Laut dem Gutachten der länderkundigen Sachverständigen sind die beiden Familien des einst sehr einflussriechen Kommandanten XXXX und die des Beschwerdeführers seit vielen Jahren verfeindet. Dies wird von allen im Rahmen der Erstellung des Gutachtens befragten Personen in gleicher Weise bestätigt. Zwar ist es durchaus möglich, dass dieser Zwist seinen Ursprung im Streit um ein bestimmtes Grundstück gehabt hat, allerdings kann aus heutiger Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine reine Grundstücksstreitigkeit handelt. Da die Übergriffe bereits lange vor der Tötung des XXXX, für die dessen Familie den Beschwerdeführer verantwortlich macht, zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen ist, begonnen haben, kann auch nicht der Tod des XXXX als auslösendes Ereignis für die Familienstreitigkeit angesehen werden. Das zentrale Motiv für die Verfolgung des Beschwerdeführers ist aktuell nicht der Streit um ein Grundstück und auch nicht ausschließlich die ihm unterstellte Tötung des XXXX, sondern dessen Zugehörigkeit zur Familie des Beschwerdeführers. Es sind inzwischen auf beiden Seiten Familienangehörige ums Leben gekommen, unter anderem die beiden Familienoberhäupter XXXX und XXXX, wobei die Angehörigen der Opfer jeweils die Familie des Gegners für den Tod verantwortlich gemacht hat und macht. Die Recherchen im Zuge des Gutachtens haben eindeutig ergeben, dass die Familienfehde mittlerweile mit einer solchen Intensität ausgetragen wird, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass eine freiwillige oder erzwungene Überlassung des den Streit auslösenden Grundstückes an die Familie des XXXX zu einem Ende der Feindseligkeiten führen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass keine der beiden Seiten von sich aus aufhören wird, zu versuchen, die Familie des anderen auszulöschen. In diesem Sinne kommt auch das Gutachten nach Anhörung mehrerer Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass für diesen weiterhin die Gefahr besteht, von den Feinden seiner Familie getötet zu werden, und dass weder die Dorfältesten noch die Behörden in der Lage wären, ihn vor etwaigen Übergriffen zu schützen. Dass nicht schon noch mehr Personen dem Konflikt zum Opfer gefallen sind, ist nur dem Umstand zuzuschreiben, dass sich sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers inzwischen außerhalb Afghanistans aufhalten.
Wie bereits in einem früheren Verfahren festgestellt worden ist, besteht für den Beschwerdeführer mangels eines sozialen Netzes und einer entsprechenden Ausbildung sowie auf Grund des Fehlens ausreichender finanzieller Mittel auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren. Es sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Asylausschlussgründen im Sinne des § 6 AsylG 2005 hervorgekommen.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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