W200 1420981-1•BVwG W200 1420981-1
W200 1420981-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W200 1420981-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.1995, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 06.627-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den in Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, Pashtune, muslimischen Glaubens, war im Heimatland zuletzt in der Provinz Baghlan wohnhaft, reiste am 03.07.2011 als Minderjährige illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass sein Vater verschiedene Tätigkeiten für staatliche Behörden erledigt hätte. Sein Onkel väterlicherseits sei ein Taliban und sein Vater sei vor sieben Monaten von den Taliban getötet worden. Auch er sei von den Taliban bedroht worden, da sie ihn für einen Regierungsinformanten gehalten hätten, der gegen die Taliban arbeite. Deshalb sei er geflohen und im Fall einer Rückkehr hätte er Angst, getötet zu werden.
Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt am 12.08.2011 gab er in Anwesenheit seiner Vertreterin an, dass seine bisherigen Angaben stimmen würden. Dokumente oder Beweismittel könne er keine vorlegen, einen Reisepass hätte er nie besessen. Er werde von den Taliban gesucht, sei nie in Haft gewesen oder festgenommen worden.
Er hätte sechs Jahre die Schule in der Provinz Baghlan im Dorf XXXX besucht. Nach dem Tod seines Vaters sieben Monate vor seiner Ausreise, hätte er als Landwirt gearbeitet. Seine wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht gewesen. Als Wohnadresse gab er wiederum das Dorf XXXX, das man auch XXXX nenne, an. Dieses Dorf liege ca. eine halbe Stunde mit dem Auto von der Distrikthauptstadt entfernt. Er hätte dort mit seinen Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern gelebt. Seine Familie würde nun immer noch dort leben. Die Familie besäße dort ca. 1,5 Hektar Landwirtschaft. Weiters lebten dort noch drei Onkel und sieben Tanten mütterlicherseits und zwei Onkeln und drei Tanten väterlicherseits. Eine Tante lebe in Kabul, die anderen lebten in Baghlan, in anderen Dörfern, nicht weit von seinem Wohnort entfernt. Er sei der älteste Sohn, derzeit kümmere sich niemand um seine Mutter und die Geschwister. Befragt, ob er noch in Kontakt zu seiner Familie stehe, antwortete er, dass er seit seiner Einreise zwei Mal telefonischen Kontakt gehabt hätte. Er hätte einen Freund angerufen und dieser sei dann zu seiner Familie nach Hause gegangen und hätte seiner Mutter sein Handy zur Verfügung gestellt.
Aufgefordert seinen Fluchtgrund zu schildern, wiederholte er, dass sein Vater mit der Regierung zusammengearbeitet hätte und zwei Onkel väterlicherseits Mitglied der Taliban gewesen seien. Eines Tages sei sein Vater am Rückweg vom Arbeitsplatz durch eine Mine getötet worden, die man extra für ihn dort platziert hätte. Danach hätten die Amerikaner ihre Schule in die Luft gesprengt, da sich dort die Taliban aufgehalten hätten. Danach sei einer der beiden Onkel zu ihnen nach Hause gekommen, als er nicht Zuhause gewesen sei, und hätte zu seiner Mutter gesagt, dass er selbst ein Spitzel der Amerikaner und der Regierung sei und ihnen den Aufenthaltsort der Taliban verraten würde. Sie hätten sie sehr stark belästigt, auch als sein Vater noch am Leben gewesen wäre. Nach dem Besuch seines Onkels hätten seine Mutter und er Angst bekommen und seine Mutter hätte ihn zu ihrem Bruder mütterlicherseits gebracht, der die Flucht organisiert hätte, da ein Leben in Afghanistan nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies sei alles.
Befragt, wann sein Vater für die Regierung gearbeitet hätte, gab er an, es nicht so genau zu wissen, seitdem Karzai an der Macht sei, hätte er schon für die Regierung - bei der Straßenbaufirma, früher auch für die Kriminalpolizei - gearbeitet.
Sein Vater hätte selbst Bauaufträge von der Regierung erhalten und Straßen gebaut und selbst eine Firma besessen. Der Name der Firma laute XXXX. Vor sechs bis sieben Jahren sei der Sitz der Firma in Kabul gewesen, danach in Baghlan, seit dem Tod seines Vaters existiere sie nicht mehr.
Befragt, aus welchen Grund er annehme, dass die Mine für seinen Vater extra platziert worden sei, antwortete er, dass es in Afghanistan gang und gebe sei, dass die Taliban dies machen würden, wenn jemand für die Regierung arbeite. Umgekehrt sei es genauso auch für Personen, die für die Taliban arbeiten, durch die Regierung.
Der Unfall hätte sich an einem Ort namens Niazullah, der ungefähr einen Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt sei, ereignet, als sein Vater allein unterwegs gewesen wäre. Sie hätten davon erfahren und dann seien die Onkeln mütterlicherseits gekommen und hätten ihn nach Hause gebracht - seine Beine seien nicht mehr vorhanden gewesen.
Befragt, wie sie davon erfahren hätten, gab er an, dass sein Vater abends nicht nach Hause gekommen sei und am folgenden Morgen sie erfahren hätten, was passiert sei und dass es sich dabei um seinen Vater gehandelt hätte. Sie hätten ihn nach Hause gebracht und einen Tag später sei er dann beigesetzt worden. Nach der Beerdigung hätten sie dort weiterhin gelebt, nachdem die Schule zerstört worden sei, sei sein Leben sehr schlimm gewesen.
Nach dem Zeitpunkt der Zerstörung der Schule befragt, antwortete er, es nicht so genau zu wissen - aber von heute an zurückgerechnet, sei es ungefähr elf Monate her.
Auf den Vorhalt, dass dies bedeuten würde, dass die Schule vor dem Tod des Vaters zerstört worden sei und befragt, wie er sich das erkläre, antwortete er, gesagt zu haben, es nicht so genau zu wissen. Jedenfalls sei die Schule nach dem Tod seines Vaters zerstört worden. Befragt, wann sein Onkel daraufhin bei ihnen Zuhause gewesen sei, antwortete er, dass er selbst nicht Zuhause gewesen wäre. Auf die wiederholte Frage, wann der Onkel nunmehr bei ihm Zuhause gewesen sei und mit der Mutter gesprochen hätte, antwortete er, dass an jenem Abend er mit seiner Mutter zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen sei. Auf die nochmalige Frage, wie lange es nach dem Tod seines Vaters gedauert hätte, bis der Onkel bei ihnen gewesen wäre, antwortete er, dass sechs bis sieben Monate nach dem Tod seines Vaters, die Schule zerstört worden sei und der Onkel zu ihnen nach Hause gekommen sei. Er wiederholte, sich an die Daten nicht so gut zu erinnern.
Auf den Vorhalt, dass er sechs Jahre die Schule besucht hätte und im Hinblick auf seine Reisebewegungen genaue Angaben über die jeweilige Aufenthaltsdauer und dergleichen machen hätte können und nun nicht mal die wichtigsten Ereignisse, die ihn zur Flucht getrieben hätten, ungefähr zeitmäßig einordnen könne, antwortete er, gesagt zu haben, dass die Schule sechs bis sieben Monate nach dem Tod seines Vaters zerstört worden sei. Nachdem die Toten von den Taliban beigesetzt worden seien - zehn bis 12 Tage später - sei der Onkel bei ihnen gewesen. Der Tod des Vaters sei nirgendwo gemeldet oder angezeigt worden, da sie sich sonst selbst in Gefahr gebracht hätten. Konkret befragt, was er damit meine, erklärte er, dass man von den Taliban umgebracht werde, wenn man zur Regierung gehe und dass man von der Regierung umgebracht werde, wenn man zu den Taliban gehe. Die Frage, ob es Drohungen oder Belästigungen gegenüber seinen Vater vor dessen Tod gegeben hätte, bejahte er und führte aus, dass dies sehr oft gewesen sei und zwei Jahre davor begonnen hätte. Als die Taliban stärker geworden wären, hätten sie ihn ein paar Mal aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, aber sein Vater hätte dies abgelehnt.
Befragt, ob es zwischen dem Tod des Vaters und der Zerstörung der Schule irgendwelche Vorfälle gegeben hätte, gab er an, dass die Familie insofern belästigt worden wäre, als sie immer gesagt hätten, dass sie den Vater umgebracht hätten und auch ihn umbringen würden. Dies wäre sechs bis sieben Mal passiert. Auf die Frage, woher er wisse, dass die Schule von den Amerikanern zerstört worden sei, antwortete er, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man sage, dass es die Amerikaner seien, obwohl sich verschiedene Truppen dort aufhalten würden. Man nenne einfach alle Truppen Amerikaner. Die Frage, ob er wisse, welche Truppen in seiner Provinz stationiert seien, verneinte er und führte aus, dass man am Land einfach Amerikaner sage - man unterscheide nicht.
Befragt, warum die Taliban annehmen sollten, dass er ein Spitzel sei, führte er aus, dass es einfach so üblich sei, dass -"wenn ein Huhn einer Familie mit der Regierung sei" man davon ausgehe, dass man mit ihnen gemeinsame Sache mache. Sie würden davon ausgehen, dass er die Amerikaner angerufen und mitgeteilt hätte, dass sich dort die Taliban aufhielten.
Nach seiner Ausreise hätten sich keine Vorfälle ergeben, da seine Brüder klein seien. Der Onkel, zu dem er gebracht worden sei, lebe zwei Dörfer unterhalb seines Dorfes. Er hätte sich dort eine Nacht vor der Ausreise aufgehalten. Im Falle einer Rückkehr würde er sicherlich umgebracht werden.
In seinem Quartier würde er unterrichtet werden, er würde jedoch gerne einen Kurs absolvieren, lebe von der Grundversorgung, habe keine Verwandten in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung auf die Dauer von einem Jahr erteilt.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt seine Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit fest. Mangels Dokumenten konnte das Bundesasylamt jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen. In Afghanistan würden noch seine Mutter und Geschwister sowie weitere Verwandte leben. Mit der Mutter stehe er in telefonischem Kontakt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen hätte. Es drohe ihm keine Gefahr. Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass sehr wohl eine Bedrohungssituation festgestellt werden hätte können. Weiters erfolgten Feststellungen zu Afghanistan.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, soweit sie den Feststellungen zugrunde gelegt worden seien, schlüssig und auch glaubhaft gewesen seien. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Afghanistans wurde ausgeführt, dass er nicht glaubhaft darstellen hätte können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen hätte. Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben und mehreren Ungereimtheiten sei nicht davon auszugehen, dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprächen.
Während er im Rahmen der Erstbefragung am 03.07.2011 angegeben hätte, dass sein Vater verschiedene Tätigkeiten für staatliche Behörden erledigt hätte und ein Onkel väterlicherseits Taliban gewesen sei, hätte er am 12.08.2011 ausgesagt, dass zwei Onkel väterlicherseits Mitglieder der Taliban gewesen seien.
Weiters wurde beweiswürdigend ausgeführt:
"Auf die Frage, wann die Schule in die Luft zerstört worden sei, gaben Sie an, dass Sie dies nicht genau wüssten, aber von heute (12.08.2011) zurückgerechnet müsste es vor ungefähr 11 Monate gewesen sein.
Darauf angesprochen, dass dies ja dann vor dem Tod Ihres Vaters gewesen sein müsste, meinten Sie, es eben nicht genau zu wissen. Jedenfalls sei dies, nach dem Tod Ihres Vaters geschehen.
Zu Ihren Fluchtgründen gaben Sie weiters an, dass nach der Zerstörung der Schule einer der beiden Onkel zu Ihnen nach Hause gekommen sei. Sie seien nicht da gewesen und habe man zu Ihrer Mutter gesagt, dass Sie ein Spitzel für die Amerikaner und die Regierung seien.
Es wurde Ihnen sodann die Frage gestellt, wann der Onkel bei Ihnen gewesen sei. Diese Frage musste Ihnen dreimal gestellt werden, bis Sie schließlich antworteten, dass sechs bis sieben Monate nach dem Tod Ihres Vaters die Schule zerstört worden sei und der Onkel zu Ihnen nach Hause gekommen sei. Sie betonten noch einmal, sich mit Daten nicht so gut auszukennen.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass Sie sechs Jahre lang die Schule besucht haben. Bei diesen Ereignissen handelt es sich weiteres um Geschehnisse (Verlust des Vaters, Schulsprengung im eigenen Dorf,...), welche prägend für das eigene Leben sind und einem sicherlich ein Leben lang in Erinnerung bleiben.
Im Gegensatz dazu waren Sie nämlich im Hinblick auf die Schilderung Ihrer Reiseroute sehr wohl im Stande anzugeben, zu welchen Orten Sie im Zuge der Reise gelangt sind und wie lange Sie sich wo aufgehalten. Konkret gaben Sie an, neun Tage in Istanbul gewesen zu sein, von dort nach Alexandropolis gelangt zu sein, von wo aus Sie sich nach Athen begeben haben. Dort seien Sie 15 Tage geblieben und vor drei Tagen seien Sie in einem LKW versteckt worden.
Weiters gaben Sie an, dass Ihr Vater zumindest seit 2001 (Machtübernahme durch Karzai) für die Regierung gearbeitet habe. Zunächst gaben Sie an, dass er für die Straßenbaufirma gearbeitet habe. Sohin also wäre anzunehmen, dass er angestellt gewesen ist. Dann meinten Sie, dass er selbst Aufträge von der Regierung bekommen habe und Straßen aufgebaut habe. Er habe selbst eine Firma gehabt, welche unter dem Namen XXXXbekannt gewesen sei und der Sitz der Firma habe sich vor sechs bis sieben Jahren noch in Kabul befunden und danach in XXXX. Seit dem Tod Ihres Vaters gebe es die Firma nicht mehr.
Sie selbst führten aus, dass man von den Taliban umgebracht wird, wenn man zur Regierung geht und umgekehrt, bringt einem die Regierung um, wenn man zu den Taliban geht.
Weiters ist nicht verständlich, dass Ihr Vater trotz zweijähriger Bedrohung bzw. Belästigung nicht versucht hat, sich woanders mit seiner Familie niederzulassen. Immerhin hätte er auch bei der Regierung, für die er jahrelang tätig gewesen sein soll, um Schutz ansuchen können bzw. erneut seine Firma nach Kabul verlegen können.
Im Hinblick auf die Zerstörung der Schule konnten Sie auch nicht glaubhaft angeben, aus welchem Grund Sie annehmen, dass sie von den Amerikanern zerstört worden ist. Sie meinten lediglich, dass man alle Truppen in Afghanistan als Amerikaner bezeichnet. Dazu ist zu sagen, dass die Truppen einer genauen Aufteilung unterliegen. Des Weiteren geht aus den Medien hervor, dass die ISAF-Truppen den Kontakt mit der Bevölkerung suchen, um Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Mission zu leisten und somit Misstrauen zu beseitigen.
Auch ist anzunehmen, dass man in der Schule gelehrt bekommt, wie es um die derzeitige Situation in der Gegend bestellt ist und somit auch gesagt bekommt, welche ISAF-Truppen sich in der Provinz befinden."
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass er ausgeführt hätte, dass die Bedrohung durch die Taliban vor zwei Jahren begonnen hätte. Die Familie hätte dennoch nicht schon vorher versucht umzuziehen, um ihnen zu entkommen, da diese keine Möglichkeit hätte, in einem anderen Teil Afghanistans Schutz zu suchen - dazu reiche das Einkommen des Vaters nicht. Die Taliban hätten mit dem Druckausüben nicht bereits zu Beginn der Tätigkeit des Vaters, sondern erst nach einigen Jahren begonnen (in Zusammenhang mit ihrem Machtausbau und der Ausbreitung im Gebiet und Dorf des Beschwerdeführers). Zuvor wären diese nicht in diesem Umfang tätig gewesen und hätten den Vater nicht bedroht. Der Vater hätte die Drohungen zu Beginn nicht ernst genommen, da sie damals nicht über ausreichend Macht verfügt hätten.
Im Rahmen der Verhandlung am 18.02.2014 wurde Folgendes festgehalten:
(...)
VR: Können Sie irgendwelche Identitätsdokumente vorlegen?
BF: Derzeit habe ich keine Dokumente. Wenn Sie wünschen, kann ich mir Dokumente aus Afghanistan schicken lassen. Ich musste meinen Onkel mütterlicherseits bitten, mir Dokumente zuschicken zu lassen. Das würde ca. vier Wochen dauern. Ich kann eine Geburtsurkunde vorlegen und einen afghanischen Reisepass mir ausstellen lassen.
VR: Obwohl Sie nicht anwesend sind?
BF: Die Geburtsurkunde gibt es bereits. Der Pass müsste ausgestellt werden, ich weiß nicht, ob ich anwesend sein muss.
VR: Haben Sie jemals einen Pass besessen?
BF: Nein.
VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!
BF: Ich bin in der Provinz Baghlan, Distrikt: XXXX, Dorf: XXXX,
Unterdorf: XXXXXXXX, geboren. Ich habe bis zu meiner Ausreise dort gelebt. Ich habe einige Zeit auch in Österreich verbracht.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe sechs Jahre lang die Schule besucht, dies von 2001 bis 2007, falls meine Berechnung stimmt.
VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt?
BF: Mein Vater hat für uns gesorgt, bis er weg war. Ich habe eine Jahr lang auf unseren Grundstücken gearbeitet. Dann ist auch für mich ein Problem entstanden und ich musste fliehen.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Im Jahr 2011 habe ich Afghanistan verlassen. Ich kann mich nicht genau erinnern, wann das war. Ich möchte Sie auch bitten, falls ich etwas nicht genau so sage, wie vor ca. drei Jahren, als ich nach Österreich gekommen bin, dass Sie das nicht gleich als unwahr bezeichnen. Möglicherweise kann ich mich an viele Sachen nicht mehr genau erinnern oder kann sie nicht genau so angeben, wie vor ca. drei Jahren.
VR: Schildern Sie mir kurz grob zusammengefasst Ihren Ausreisegrund?
BF: Wir führten an sich ein ruhiges Leben. In unserem Dorf sind die Taliban relativ machthaberisch gewesen. Sie haben meinen Vater oft bedroht. Mein Vater hat diese Drohungen nicht ernst genommen. Er hat nie damit gerechnet, dass die Taliban über so viel Macht verfügten, dass sie ein Attentat auf ihn verüben könnten. Es war nachts. Wir waren zu Hause. Mein Vater war nicht da. Das war die erste Nacht, als mein Vater nicht nach Hause gekommen ist. Wir haben eine laute Explosion gehört. Wir waren alle sehr verängstigt. Ich war besorgt und hatte ein eigenartiges Gefühl betreffend meinen Vater. Am nächsten Tag haben wir erfahren, dass mein Vater bei dieser Explosion ums Leben gekommen ist.
VR: Sie haben bis jetzt nie gesagt, dass Sie eine Explosion gehört haben.
BF: Das habe ich bestimmt gesagt. Ich habe bereits in der ersten Verhandlung gesagt, dass ich eine Explosion gehört habe. Wie ist es möglich, dass sich eine Explosion fast einen Kilometer entfernt von meinem Haus ereignet und wir das nicht hören?
VR: Wo hat sich die Explosion ereignet?
BF: In einem Dorf namens Niazullah.
VR: Wie viele Onkel waren bei den Taliban?
BF: Zwei Onkel väterlicherseits und einige Cousins.
VR: Im Rahmen der Erstbefragung am 03.07.2011 haben Sie angegeben, dass ein Onkel väterlicherseits bei den Taliban gewesen sei, am 12.08.2011 haben Sie ausgesagt, dass zwei Onkel väterlicherseits Mitglieder der Taliban gewesen seien. Von Cousins haben Sie überhaupt nie gesprochen. Was stimmt jetzt?
BF: Zwei Onkel sind bei den Taliban. Angenommen, ich erwähne auch heute die Cousins nicht, ist es absolut klar, dass auch die Söhne dieser Onkel für die Taliban arbeiten müssen, wenn das ihre Väter tun. Es ist logisch, dass die ganze Familie dazu gehört. In Afghanistan können die Kinder nicht selbst entscheiden, welchen Weg sie gehen, wenn die Väter bereits eine Entscheidung für sie getroffen haben. Wenn Sie mir nicht glauben können, bitte ich Sie, im Internet die "Taliban in Baghlan" anzugeben. Ich kann Ihnen einzelne Mitglieder nennen.
VR: Warum haben die Taliban Ihren Vater getötet?
BF: Zur Gründungszeit der Karzai-Regierung war mein Vater bei der Polizei. Nach ein paar Jahren gründete er eine eigene Baufirma für Straßenbau. Mein Vater arbeitete mit Amerikanern und staatlichen Behörden zusammen. Damit waren die Taliban nicht einverstanden. Sie drohten meinem Vater. Mein Vater hatte die Macht der Taliban unterschätzt und er nahm die Drohungen nicht ernst, bis er getötet wurde.
VR: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt, als Karzai an die Macht kam, für die Regierung gearbeitet hat?
BF: Ja.
VR: Ab wann ist Ihr Vater bedroht worden?
BF: Bevor ich auf Ihre Frage antworte, möchte ich Sie bitten, nur das zu Protokoll zu nehmen, was Ihnen wirklich klar ist. Falls Ihnen etwas nicht verständlich ist, bitte ich Sie, mich nochmals zu fragen. Ich möchte nicht, dass ich zu einem späteren Zeitpunkt auf Missverständnisse und Unklarheiten oder Fehler hingewiesen werden.
VR wiederholt die Frage.
BF: Ich war 16 1/2 Jahre alt, als ich das Land verlassen habe. In meinem Alter erfährt man nichts, was mit den Eltern passiert, welche Bedrohungen existieren, welche Gefahren bestehen. Mein Vater wurde vor meiner Ausreise 2011 mehrmals bedroht. Ich kann keine genauen Daten und Zeitpunkte oder Zeiträume nennen. Ich habe damals auch nicht auf diese Sachen geachtet.
VR: Am 12.08.2011 haben Sie gesagt, dass die Bedrohungen zwei Jahre zuvor, 2009 begonnen hätten.
BF: Ich habe nicht ganz genau angegeben, dass vor zwei Jahren die Bedrohungen begonnen haben, sondern, dass vor zwei Jahren die Taliban sehr viel Macht in unserer Heimatregion erlangt haben.
VR: Am 12.08.2011 haben Sie auf die Frage gesagt:
"F: Vor dem Tod Ihres Vaters hat es ihm gegenüber Bedrohungen oder Belästigungen gegeben?
A: Ja, sehr oft sogar.
F: Wann hat das Ganze angefangen?
A: Vor zwei Jahren hat dies begonnen. Als die Taliban sich gestärkt haben. Sie haben ihn ein paar Mal aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten, aber mein Vater wollte das nicht."
BF: Es ist so richtig.
VR: Wenn Sie sagen, dass es richtig ist, was Sie sagten, geht hervor, dass die Bedrohungen zwei Jahre zuvor begonnen haben.
BF: Mein Vater wusste, dass die Taliban sehr viel Macht hatten. Natürlich haben die Taliban meinen Vater gewarnt. Mein Vater hat sie nicht mehr ernst genommen.
VR: Ihren beiden Onkeln war die Tätigkeit Ihres Vaters bekannt. Wenn diese zu Ihrem Vater sagen, wie ernst die Lage ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass er die Lage nicht ernst nimmt.
BF: Meinem Vater wurde oft gesagt, dass er die Drohungen ernst nehmen sollte. Mein Vater hat nie damit gerechnet, dass ihm das Ganze sein Leben kosten würde. Er wollte nicht wegen Warnungen und Bedrohungen seine Arbeit aufgeben. Ich frage mich auch immer wieder, warum mein Vater die Drohungen nicht ernst genommen hat.
VR: Wissen Sie noch, wann Ihr Vater gestorben ist?
BF: Ich kann keine genauen Daten nennen. Ich schätze, dass er sechs Monate vor meiner Ausreise getötet wurde. Ich bin ca. einen Monat lang auf der Flucht gewesen. Ich meine damit von Afghanistan nach Österreich.
VR: Wurden Sie selbst je persönlich bedroht?
BF: Ich wurde persönlich bedroht. Mir wurden Sachen über meinen Vater und seine Tätigkeit erzählt. Man machte mir Vorwürfe. Gegen Ende der Zeit in Afghanistan war die Gefahr schon größer, sodass ich nicht mehr im Land bleiben konnte und Afghanistan verlassen musste.
VR: Was ist konkret Ihnen passiert?
BF: Nach dem Tod meines Vaters wurde unser Leben immer schwieriger. Ich habe täglich Vorwürfe gehört, diese waren mir gleichgültig, ich musste dort leben und konnte nicht vor den Vorwürfen weglaufen. Eine Schule wurde dort von den Taliban angegriffen und zerstört. Die Taliban hielten sich in der Schule auf, diese wurde dann angegriffen und zerstört. Nach ca. 10-12 Tagen kamen die Taliban zu uns nach Hause. Sie fragten nach mir. Meine Mutter wusste, was mit meinem Vater geschehen war. Sie hatte sehr große Angst um mich. Ich ging noch in derselben Nacht zum Onkel mütterlicherseits. Er half mir, nach XXXX zu gehen und dann das Land zu verlassen.
VR: Wann ungefähr war dieser Angriff?
BF: Ich kann kein genaues Datum nennen. Bevor ich etwas Falsches sage, ist es besser, gar nichts zu sagen, außer, dass 2011 der Angriff stattgefunden hat.
VR: Waren Sie zu Hause, als die Taliban kamen?
BF: Nein, ich war nicht zu Hause. Sie hatten mit meiner Mutter gesprochen. Als ich nachts nach Hause ging, erzählte mir davon meine Mutter und brachte mich gleich zu meinem Onkel.
VR: Was hat Ihnen davon Ihre Mutter erzählt?
BF: Meine Mutter hat mir nur erzählt, dass die Taliban gekommen waren und nach mir gefragt hatten. Ich habe nicht viele Fragen gestellt. Jemand hatte den Taliban mitgeteilt, dass angeblich ich das Versteck der Taliban den Amerikanern verraten hatte, weil die Taliban meinen Vater getötet hatten. Angeblich habe ich den Amerikanern von dem Versteck in der Schule erzählt, weshalb die Schule angegriffen wurde.
VR: Am 12.08.2011 haben Sie gesagt, dass Ihr Onkel väterlicherseits zu Ihrer Mutter gekommen ist. Warum sagen Sie das nicht heute? Sie sprechen allgemein von den "Taliban".
BF: Für mich macht das absolut keinen Unterschied. Wenn ich Onkel sage, sind die Taliban gemeint, wenn ich Taliban sage, sind ebenfalls meine Onkel gemeint. Meine Onkel waren die Taliban dort. Es ist nicht notwendig, meine Onkel explizit zu nennen. Mein Vater wurde von den Taliban bedroht und anschließend umgebracht. Es waren dieselben Taliban, welche auf der Suche nach mir waren.
VR: Hat Ihnen Ihre Mutter erzählt, wie viele Taliban gekommen sind?
BF: Nein, sie hat es mir nicht erzählt.
VR: Am 12.08.2011 haben Sie gesagt: "Danach kam einer der beiden Onkel zu uns nach Hause. Ich war nicht zu Hause". Heute sagen Sie, dass Ihnen Ihre Mutter nicht gesagt hat, wie viele Taliban gekommen sind?
BF: Meine Mutter hat mir nicht gesagt, wie viele Begleitpersonen mein Onkel hatte, wie viele Personen draußen gestanden und auf ihn gewartet haben.
VR: Wo genau war die Schule?
BF: In der Provinz Baghlan, Distrikt: XXXX, XXXX, Dorf: XXXX,
Bezeichnung: Allgemeine Höhere Schule (= Lycee XXXX). Wenn Sie Leute befragen, dann ist es so, dass die Schule renoviert wurde. Es gibt eine neue Schule mit der gleichen Bezeichnung. Fragen Sie nicht, nach dem Lyceum, sondern fragen Sie, ob 2011 eine Schule zerstört wurde.
(...)
VR: Leben Ihre Onkel noch?
BF: Ein Onkel lebt noch. Ich habe gehört, dass ein Onkel nicht mehr am Leben ist. Von den Cousins habe ich nichts gehört. Sie machen einfach ihre Arbeit. Man erfährt nicht, wann sie sich wo aufhalten, wer von ihnen noch lebt und ob ihnen etwas zugestoßen ist.
VR: Sie haben zuvor gesagt, dass Sie am selben Tag, als die Taliban bei Ihrer Mutter waren, zum Onkel mütterlicherseits gingen.
BF: Ich bin mit meiner Mutter gegangen.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?
BF: Bitte tragen Sie alles genau ein, ich möchte nicht, dass Missverständnisse auftauchen. Ich möchte nicht, dass im Erkenntnis steht, deine Mutter war zu Hause und hat gefrühstückt.
Folgendes Rechercheersuchen erging an die in der Verhandlung anwesende Dolmetscherin (gebürtige Afghanin mit Kontakten in die Heimat):
"Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes Zl. 11.06.627-BAG und dem Vorbringen im Rahmen der Verhandlung am 18.02.2014 geht die Behauptung der beschwerdeführenden Partei hervor, dass in der Provinz Baghlan, Distrikt: XXXX, XXXX, Dorf:
XXXXdie Allgemeine Höhere Schule (=Lycee XXXX) von US-Truppen bombardiert worden sei, da sie von den Taliban als Quartier benutzt worden wäre.
Vor dem Bundesasylamt datierte er den Angriff mit Mai/Juni 2011.
Weiters führte er aus, dass sein Vater XXXX eine Straßenbaufirma "XXXX", früher Sitz in Kabul für sechs bis sieben Jahre, danach in XXXX, bis zu dessen Tod im Dezember 2010/Jänner 2011 betrieben hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht ersucht um Überprüfung der Angaben."
Das Rechercheergebnis lautete folgendermaßen:
"Lycee XXXX"
Das "Lycee XXXX" befindet sich in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX, XXXX, im Dorf XXXX. Den erhaltenen Informationen zufolge, handelte es sich bei der Bildungsstätte um eine Höhere Schule für Buben und Mädchen. Schülerinnen und Schüler aus anderen Dörfern haben ebenfalls in dieser Schule am Unterricht teilgenommen.
Ein Bewohner von XXXX erzählte, dass die ausländischen Truppen sehr kurz nach dem Angriff auf das "Lycee XXXX", bei dem die Schule komplett zerstört wurde, versprochen hätten, diese binnen kürzester Zeit wieder zu renovieren und bei Bedarf wieder aufzubauen.
Laut diesem Bewohner nahm es zirka sechs bis acht Monate in Anspruch, als schließlich ein Plan für den Wiederaufbau der Schule erstellt wurde. Der Herr führte aus, dass sich der damalige Direktor der Schule, Herr Mohammad Akbar und Herr Sayed Mansour, der Direktor des Bildungsdepartments der Provinz über den Angriff von ISAF beschwert haben, weil rund 1.500 Schülerinnen und Schüler diese Höhere Schule seinerzeit besucht haben. Sie baten mehrere ausländische Organisationen um Hilfe beim Wiederaufbau.
Es wurde bei der Erstellung des Plans kein Zeitpunkt für den Wiederaufbau genannt.
Lajwar Khan, ein Ältester des Dorfes XXXX, beschwerte sich, dass die Schüler, seit dem Bombenangriff auf die Schule "im Freien in der heißen Sonne" unterrichtet wurden.
Das Telefonat mit Herrn Abdul, einem Vertreter des afghanischen Bildungsministeriums in Kabul:
1. Wie heißen Sie und wo arbeiten Sie?
Mein Name ist Abdul, ich arbeite in Kabul im Ministerium für Bildung und Erziehung.
2. Kennen Sie das Lycee XXXX in XXXX und was ist mit dieser Schule geschehen?
Die Schule wurde im Monat Jawsa 1390 ( = Mai/Juni 2011) von ISAF-Truppen angegriffen. Sie wurde damals einige Zeit von Taliban-Rebellen als Basis genutzt. Diese Information wurde an ISAF/NATO weitergeleitet, weshalb die Schule von ISAF-Soldaten bombardiert und zerstört wurde.
3. Gab es bei dem Anschlag Tote oder Verletzte?
Nein, denn kurz vor dem Anschlag der ISAF hatten die Taliban-Kämpfer die Schule verlassen, sodass bei der Bombardierung der Schule niemand verletzt oder getötet wurde. Durch die Bombardierung wurden allerdings alle Möbel, Dokumente und Betriebsmittel verbrannt.
4. Wurde das Lyceum wieder aufgebaut?
Ja, das Lyceum wurde mithilfe von ausländischen Organisationen wieder aufgebaut. Die Schule wird seit dem Wiederaufbau von über
1. 700 Schülerinnen und Schülern besucht.
Firma - "XXXX"
Den erhaltenen Informationen zufolge hat die Baufirma XXXX" existiert. Diese war auf Straßenbau und Asphaltierung von Straßen konzentriert.
Die Firma wurde von diversen Organisationen, wie zum Beispiel PRT (Provincial Reconstruction Team) und vom Afghanischen Ministerium für Wohl des Volkes (= Wezarat-e Fawaid-e Aama) finanziell unterstützt. Das Ministerium wurde umbenannt und heißt nun "Wezarat-e Sakhtomani" = Ministerium für Bauwesen. "XXXX" hat mit Unterstützung von PRT unter anderem vor zirka sieben Jahren ein Projekt in der Provinz Kunar realisiert, im Zuge dessen die Hauptstraße asphaltiert wurde. "XXXX" ist derzeit nicht mehr aktiv, daher konnten zum Sitz der Firma keine Angaben gemacht werden.
Eine der befragten Personen in der Provinzhauptstadt XXXX gab an, dass der Gründer von "XXXX" der Volksgruppe der Pashtunen angehörte und von den Taliban getötet wurde.
Ein weiterer Befragter sagte aus, dass der Gründer der Firma in seinen Projekten von den USA und staatlichen Behörden unterstützt wurde, wodurch er sich die örtlichen Taliban zu Feinden machte.
Den erhaltenen Informationen zufolge wurde bestätigt, dass die Firma "XXXX" existiert hat und Projekte im Straßenbaubereich umgesetzt hat. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass der Gründer der Firma Herr Jusuf gewesen ist, dieser aber aufgrund seiner Tätigkeit von den verfeindeten Taliban getötet wurde.
PRT (Provincial Reconstruction Team)
PRT ist ein örtliches Team für Wiederaufbau. Es stellt eine Einheit dar, die durch die US-amerikanische Regierung eingeführt wurde, bestehend aus Militäroffizieren, Diplomaten und Bauexperten, die am Wiederaufbau in instabilen Provinzen unterstützend mitwirken.
Das Provincial Reconstruction Team wurde 2002 erstmals in Afghanistan eingeführt. Die Aufgabe des PRT besteht unter anderem darin, die Zentrale Regierung in ihrer Aufgabe zu unterstützen.
In Afghanistan wird so ein Team von einem hochrangigen Militäroffizier angeführt, welcher wiederum Ingenieure, medizinisches Personal, Personal für zivil- und öffentliche Angelegenheiten sowie Sicherheitspersonal in sein Team aufnimmt.
Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes:
Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Vater als Gründer der Straßenbaufirma "XXXX"
In den Informationen, die ich aus Afghanistan erhalten habe, bestätigen sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit seines Vaters. Dieser gründete die Firma und realisierte Projekte im Bau und Asphaltierung von Straßen mit der Unterstützung des PRT, weshalb er der Zusammenarbeit mit Ausländern bezichtigt und schließlich von den regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet wurde.
Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers betreffend des Angriffes des "Lycee XXXX"
Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Angriff der ISAF auf das Gymnasium ist anzuführen, dass auch dies in den erhaltenen Informationen bestätigt wurde. Die Schule wurde tatsächlich im Mai/Juni 2011 von ISAF Truppen bombardiert, da sie über eine Taliban-Basis in dieser Schule informiert wurden.
Quellen:
http://www.reuters.com/search?blob=Baghlan
Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10
http://en.wikipedia.org/wiki/Provincial_Reconstruction_Team
http://www.khaama.com/afghanistan
II. Feststellungen:
Zur Person:
Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Pashtune, reiste am 03.07.2011 als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des Beschwerdeführers gründete die Straßenbaufirma "XXXX" und realisierte Projekte im Bau und Asphaltierung von Straßen mit der Unterstützung des PRT, weshalb er der Zusammenarbeit mit Ausländern bezichtigt und schließlich von den regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet wurde.
Beim PRT (Provincial Reconstruction Team) handelt es sich um ein örtliches Team für Wiederaufbau. Es stellt eine Einheit dar, die durch die US-amerikanische Regierung eingeführt wurde, bestehend aus Militäroffizieren, Diplomaten und Bauexperten, die am Wiederaufbau in instabilen Provinzen unterstützend mitwirken.
Das Provincial Reconstruction Team wurde 2002 erstmals in Afghanistan eingeführt. Die Aufgabe des PRT besteht unter anderem darin, die Zentrale Regierung in ihrer Aufgabe zu unterstützen.
In Afghanistan wird so ein Team von einem hochrangigen Militäroffizier angeführt, welcher wiederum Ingenieure, medizinisches Personal, Personal für zivil- und öffentliche Angelegenheiten sowie Sicherheitspersonal in sein Team aufnimmt.
Das Lycee XXXX in XXXX wurde im Monat Jawsa 1390 (= Mai/Juni 2011) von ISAF-Truppen angegriffen. Die Schule wurde damals einige Zeit von Taliban-Rebellen als Basis genutzt. Diese Information wurde an ISAF/NATO weitergeleitet, weshalb die Schule von ISAF-Soldaten bombardiert und zerstört wurde.
Von den Taliban wurde dem Beschwerdeführer nach der Zerstörung der Schule eine Zusammenarbeit mit den ISAF-Truppen unterstellt, weshalb diese ihn - in seiner Abwesenheit - zu Hause suchten.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO
1.8. 2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen,
Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll
funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von
"icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Policee-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand
und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das
Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte
in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Quellen:
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AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outsideforeign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,
http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-inafghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014
AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-theoperational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014
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DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014
EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-aufregierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentatselbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014
UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket =ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278l anguage=en-US, Zugriff 15.1.2014
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http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attackidUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014
UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
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USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014
Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:
Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)
Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).
Die Provinz Baghlan
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (12.11.2012): Legal, illegal: Militia recruitment and (failed) disarmament in Kunduz, http://www.afghanistan-analysts.org/legal-illegal-militiarecruitment-and-failed-disarmament-in-kunduz, Zugriff 15.1.2014
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,
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BBC News (9.1.2013): US withdrawal: Views from Afghanistan, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-20960193, Zugriff 20.1.2014.
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CSIS - Center for strategic and international studies (4.9.2012):
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NYT - The New York Times (19.9.2013): Taliban Are Said to Attack Afghan Police,
http://www.nytimes.com/2013/09/20/world/asia/new-taliban-attack-reported-on-afghan-police-in-remote-area.html, Zugriff 15.1.2014
RFE-Radio Free Europe (25.6.2013): Casualties Reported In Separate Blasts In North Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-north-blasts/25056695.html, Zugriff 23.9.2013
Tolonews 16.8.2013 17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation,
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http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 14.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte.
Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein
Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das
MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html,Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit dem oben zitierten Rechercheergebnis.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Verfahren weitgehend gleichlautende Angaben zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen gemacht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Vater des Beschwerdeführers, der von diesem gegründeten Straßenbaufirma, deren Zusammenarbeit mit dem PRT und in weiterer Folge dessen Ermordung durch regierungsfeindliche Gruppierungen beruhen - ebenso wie die Feststellungen zum tatsächlich bombardierten Gymnasium - auf den Ergebnissen der eingeholten Recherchen.
Im Hinblick auf die wahrheitsgemäßen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vater und zur Bombardierung der Schule sind für das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen zu den für den Beschwerdeführer entstandenen Problemen nach der Bombardierung der Schule durch die ISAF-Truppen ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der Beschwerdeführer hat zufolge den vorliegenden Feststellungen glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstadt Verfolgung durch Angehörige der Taliban-Bewegung zu befürchten hat, woraus sich eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit oder seines Lebens ergibt.
Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001,Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002,Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben zu gefährden. Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des Asylwerbers nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 11 AsylG 2005 regelt die "Innerstaatliche Fluchtalternative" wie folgt:
"§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für den Asylwerber nicht anzunehmen, weil die Gefährdung im gegenständlichen Fall - angesichts des großen Wirkungsradius und der operativen Kapazitäten der Taliban - nahezu im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer angesichts der Sicherheitslage in Kabul dort eine Verwirklichung der bestehenden Bedrohungssituation nicht zu erwarten hätte, ist davon auszugehen, dass ihm eine Niederlassung in Kabul nicht (mehr) möglich und zumutbar ist, da er dort keine familiären und materiellen Anknüpfungspunkte vorfindet und angesichts seiner bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auch eine Sicherung seines notdürftigen Auskommens durch die Aufnahme eigener Erwerbstätigkeit nicht gesichert erscheint.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
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