BVwG W191 1423619-3

W191 1423619-3Bundesverwaltungsgericht02.02.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, Terror, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1423619-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.1423619.3.00

Spruch

W191 1423619-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014, Zahl 810993702-1396378, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 01.09.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte - gemeinsam mit einem Landsmann - am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Er wurde zunächst vorläufig festgenommen und später in die Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen überstellt.

Eine EURODAC-Abfrage vom 02.09.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 02.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der EAST Ost gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei in Pakistan geboren worden, aber in XXXX, Provinz Baghlan, Afghanistan, aufgewachsen, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem, Analphabet und ledig.

Er habe seine Reise Mitte 2011 begonnen und sei schlepperunterstützt über Tadschikistan und weitere, ihm unbekannte Länder mit verschiedenen Verkehrsmitteln schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Die Reise hätte ca. eineinhalb Monate gedauert und sein Onkel mütterlicherseits organisiert und 6.500 US-Dollar (zum Teil vom Verkauf des Hauses des BF) dafür bezahlt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Schulwart in der XXXX in Baghlan gewesen sei. Die Taliban hätten zuerst einen Brief an ihn gerichtet, in dem sie ihn aufgefordert hätten, die Schule durch einen Bombenanschlag zu zerstören. Einige Tage später seien sie dann zu ihm nach Hause gekommen. Sein Bruder XXXX hätte die Tür geöffnet und die Taliban hätten ihn, da sie den Bruder für den BF gehalten hätten, erschossen. Drei Tage später hätten die Taliban dem BF einen zweiten Brief über die Mauer in den Garten geworfen, in dem sie ihre Forderung wiederholt und mit der Drohung verbunden hätten, ansonsten den BF und seine zwei weiteren Brüder ebenfalls zu töten. Er sei gezwungen gewesen, sein Grundstück um die Hälfte seines Wertes zu verkaufen und zu flüchten. Seine Brüder befänden sich versteckt bei seinem Onkel XXXX.

1.3. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 29.11.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und legte seine Tazkira (Personaldokument) sowie einen Drohbrief und ein Schreiben des afghanischen Unterrichtsministeriums vor (die mit Übersetzungen dem Akt einliegen). Bevor er den ersten Drohbrief erhalten hätte, habe er bereits knapp über ein Jahr an der Schule gearbeitet. Die Briefe hätten ihm seine Brüder, die im Gegensatz zu ihm in die Schule gegangen seien, vorgelesen.

Auf Nachfragen führte der BF sein Fluchtvorbringen näher aus und gab an, die Taliban hätten ihn schon früher kontaktiert. Er habe auch einen Kollegen gehabt, der mit ihnen sympathisiert hätte. Die Taliban hätten deswegen gerade nicht diesen, sondern den BF aufgefordert, das Verbrechen zu verüben, weil er Waise und unvorbelastet gewesen sei und so die Taliban die Verantwortung hätten abwälzen können.

Auf den Vorhalt, dass er auf dem Foto der Tazkira wesentlich älter aussehe, meinte der BF, dass das Leben in Afghanistan hart sei und das Foto drei Jahre alt wäre. Es könne nicht sein, dass er jetzt jünger aussehe. Bis zu seiner Ausreise Mitte Juli 2011 habe er in seinem Elternhaus im Dorf XXXX gelebt. Seine Mutter sei vor 13 Jahren und sein Vater vor vier Jahren verstorben. Ein Bruder sei getötet worden. Bei der letzten Einvernahme habe er angegeben, dass seine beiden jüngeren Brüder noch in Afghanistan leben würden. Dies habe sich mittlerweile geändert. Seine Brüder würden nun beim Onkel mütterlicherseits in Pakistan leben.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der BF im Wesentlichen an, dass er Probleme mit den Taliban habe. Er sei aufgefordert worden, die Schule zu sprengen bzw. mit der Arbeit in der Schule aufzuhören, weil er damit die Ausländer unterstützen würde. Er habe einen Drohbrief bekommen, den er für einen Scherz gehalten habe. Etwa 12 bis 13 Tage danach seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Sein Bruder habe die Tür geöffnet und sei von den Männern getötet worden. Nach ca. drei bis vier Minuten seien sie wieder geflüchtet. Nach 17 bis 18 Tagen habe er ein zweites Drohschreiben erhalten, worin ihm angedroht worden sei, dass er und seine Familie vernichtet würden, wenn er nicht mit seiner Arbeit aufhöre. Danach habe er sein Haus verkauft und Afghanistan verlassen. Um welchen der beiden Briefe es sich bei dem von ihm vorgelegten handle, wisse er nicht, er glaube aber, dass es der zweite Brief sei.

Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, zu denen er keine Stellungnahme abgab.

1.5. Mit Bescheid vom 10.12.2011 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

In der Beweiswürdigung wurde der Tazkira "eine Fälschung unterstellt". Das darauf befindliche Foto zeige eine völlig andere Person, die noch dazu wesentlich älter als der BF sei.

Das Fluchtvorbringen sei "absolut unglaubwürdig", und wurde dies mit näher ausgeführten Widersprüchlichkeiten und Vagheiten begründet. Auch die beiden vorgelegten Schriftstücke seien klar erkennbar in Fälschungsabsicht hergestellt worden, und wurde dies näher begründet.

Zur Refoulementprüfung führte das BAA aus, dass der BF ein arbeitsfähiger junger Mann sei und im Falle seiner Rückkehr keine Existenzgefahr bestünde.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Mit Schreiben vom 30.12.2011 brachte der BF gegen diesen (ersten) Bescheid des BAA das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof ein und legte neu das DHL-Kuvert vor, mit dem er die vorgelegten Schriftstücke erhalten hätte.

1.7. Mit Erkenntnis vom 17.01.2012, Zahl C20 423.619-1/2012/2E, behob der Asylgerichtshof diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das BAA zurück.

Auszug aus der Erkenntnisbegründung:

" [...]

3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Unterrichtsministeriums, einen Drohbrief und eine "Tazkira" - jeweils im Original - dem Bundesasylamt vorgelegt, welches diese Dokumente in Kopie zum Verwaltungsakt genommen hat. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Erstinstanz erweist sich jedoch auf dem Boden der vom Bundesasylamt durchgeführten - mangelhaften - Ermittlungen als nicht schlüssig. Das Bundesasylamt führt aus, dass die vorgelegten Schriftstücke massive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Es wird aber nicht dargelegt, um welche Merkmale es sich dabei handelt. Das Bundesasylamt führt lediglich an, dass das auf der "Tazkira" befindliche Foto eine völlig andere Person zeige, die wesentlich älter sei als der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt wesentlich jünger aussehe. Dass das Foto des Identitätsausweises eine "völlig andere Person" als den Beschwerdeführer zeige, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Zeitpunkt wesentlich größere Geheimratsecken aufweise als auf dem Foto ersichtlich ist, weshalb der Schluss, der Beschwerdeführer sehe zum jetzigen Zeitpunkt "wesentlich jünger" aus, nicht nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich des Drohbriefes und der Bestätigung des Unterrichtsministeriums führt die belangte Behörde aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer wegen eines bestimmten Vorfalles sein Heimatland verlasse, dafür eine Bestätigung habe, dieses Beweismittel aber nicht mitnehme. Aus diesem Umstand schließt das Bundesasylamt auf "massive Fälschungsmerkmale" der genannten Dokumente. Konkrete Fälschungsmerkmale, die sich aus den beiden Schreiben ergeben, werden nicht genannt. Darüber hinaus wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keiner urkundentechnischen Untersuchung zugeführt, auf die sich die Annahme von "massiven Fälschungsmerkmalen" stützen könnte. Es wird von der Erstinstanz auch nicht dargelegt, weshalb eine solche Untersuchung nicht durchgeführt wurde bzw. weshalb eine solche nicht notwendig gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint.

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen und/oder Ermittlungen zur Beweiskraft afghanischer Urkunden im Allgemeinen anzustellen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung, allenfalls unter Einholung weiterer Ermittlungen seitens der erstinstanzlichen Behörde, zugrunde zu legen sein, wobei der Beschwerdeführer mit diesen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und allenfalls ergänzend zu befragen ist.

[...]"

1.8. Bei seiner ergänzenden Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, am 13.03.2012, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und wiederholte auf Aufforderung sein Vorbringen, zu dem er in einigen Punkten weiter befragt wurde.

Der BF gab an, eines Tages sei sein Arbeitskollege von Taliban aufgefordert worden, die Schule in die Luft zu sprengen, da diese keine islamische Schule wäre. Ein paar Tage später sei der erste Brief in die Schule geworfen worden. Diesen Brief hätte der BF seinem Bruder gezeigt, der ihm den Brief vorgelesen habe. Sein Bruder hätte gemeint, dass sich damit jemand einen Spaß erlaubt habe. Sein anderer Bruder habe jedoch gemeint, dass er durchaus ernst gemeint sein könnte. Zwölf oder dreizehn Tage später seien die Taliban zum Haus der Familie des BF gekommen und hätten den jüngeren Bruder des BF erschossen. Etwa vier oder fünf Tage später sei der zweite Drohbrief gekommen, in dem dem BF mitgeteilt worden sei, dass er umgebracht werde, wenn er die Schule nicht in die Luft sprenge. Daraufhin habe der BF entschieden, Afghanistan zu verlassen.

1.9. Das BAA veranlasste eine Überprüfung der vorgelegten Urkunden beim Bundeskriminalamt auf ihre Echtheit.

Aus dem Untersuchungsbericht vom 20.04.2012 geht hervor, dass es sich bei der Tazkira um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck handelt, weshalb das Formular aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten wäre. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne nicht beurteilt werden. Hinsichtlich des Drohbriefes und des Schreibens des Unterrichtsministeriums könne über die Authentizität nicht entschieden werden und eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei nicht möglich.

1.10. Mit Datum vom 08.06.2012 erließ das BAA sodann, ohne vorher dem BF Parteiengehör hinsichtlich der Ergebnisse der Urkundenprüfung zu gewähren, einen in den wesentlichen Punkten wortgleichen (zweiten) Bescheid und arbeitete in die Begründung lediglich dieses Ergebnis neu ein.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG erneut die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.11. Der BF erteilte der ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe Vollmacht zu seiner Vertretung im Asylverfahren, die sodann Akteneinsicht nahm.

Dem Akt liegen sodann zwei offenbar von Hilfsorganisationen unterstützt erstellte, aber nicht wortgleiche Beschwerden des BF gegen diesen Bescheid ein, eine datiert mit 25.06.2012, handschriftlich korrigiert auf 21.06.2012, und eine vom 25.06.2012, in denen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend der (zweite) Bescheid des BAA ebenfalls in vollem Umfang angefochten wurde.

1.12. Mit Erkenntnis vom 27.08.2013, Zahl C20 423.619-2/2012/9E, behob der Asylgerichtshof auch diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides erneut an das BAA zurück.

Auszug aus dieser Erkenntnisbegründung:

" [...]

10. In einer weiteren Beschwerdeergänzung brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein asylrelevantes Vorbringen wiederholt habe und dieses entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keine entscheidungswesentlichen Differenzen bzw. Widersprüche zu seinen Angaben in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufweise. Sein Vorbringen werde pauschal als unglaubwürdig bezeichnet, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, dies zu überprüfen. Der Beschwerdeführer beantragte, hinsichtlich seines Vorbringens Nachforschungen anzustellen.

11. Am 17.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Krankenhauses von Baghlan vor, wonach die Leiche seines Bruders XXXX obduziert und dabei festgestellt worden sei, dass der Bruder durch Fremdeinwirkung ums Leben gekommen sei sowie eine Bestätigung des Ältestenrates über den Tod seines Bruders XXXX. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis seines Bruders XXXX vor sowie Bestätigungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Deutschkursen.

12. Dem am 29.05.2013 gestellten Fristsetzungsantrag gem. § 62 Abs. 1 AsylG wurde mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013 stattgegeben und aufgetragen, bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.

[...]

3. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vermag diese Feststellung jedoch nicht zu tragen.

Der im Vorverfahren erlassene Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Asylgerichtshof behoben, und dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen und/oder Ermittlungen zur Beweiskraft afghanischer Urkunden im Allgemeinen anzustellen sowie die daraus resultierenden Ergebnisse einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung, allenfalls unter Einholung weiterer Ermittlungen, zugrunde zu legen, wobei der Beschwerdeführer mit diesen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und allenfalls ergänzend zu befragen sei. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zwar erneut einvernommen, die urkundentechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente aber erst danach veranlasst und den Beschwerdeführer mit dem Untersuchungsergebnis - entgegen dem Auftrag - nicht konfrontiert. In der Folge hat das Bundesasylamt - hinsichtlich der Beweiswürdigung in Bezug auf den Fluchtgrund - einen mit der Vorentscheidung nahezu wortgleichen Bescheid erlassen. Die mehrere Seiten umfassende Beweiswürdigung betreffend den Fluchtgrund wurde lediglich um vier Sätze, die sich auf die urkundentechnische Untersuchung beziehen, ergänzt. Damit hat das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2012 gänzlich außer Acht gelassen und sich nur auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt beschränkt und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in die beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen. Soweit sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, wurde damit das in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12).

Zu den Ausführungen des Bundesasylamtes, dass laut der urkundentechnischen Untersuchung das Identitätsdokument "an sich als Totalfälschung zu werten wäre, jedoch über die Authentizität nicht entschieden werden könne" und dieses Ergebnis daher die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in massiver Weise untermauere, ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass es sich beim Identitätsdokument um eine "Reproduktion im Tintenstahldruck" handelt und aus diesem Grund das Formular als Totalfälschung zu werten sei. Weiters wurde auch ausgeführt, dass eine Beurteilung dahingehend, ob die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, seitens der untersuchenden Behörde nicht möglich wäre. Diesbezüglich wäre es daher erforderlich gewesen - wie bereits im Vorverfahren angeordnet - Ermittlungen zur Beweiskraft afghanischer Urkunden anzustellen.

Die Beweiswürdigung vermag daher die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu tragen.

Weiters ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen oder nicht. Dies deshalb, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, diesbezüglich geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende Feststellungen zu treffen.

Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken. Da die Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätte, dass seine beiden Brüder und sein Onkel nach Pakistan gezogen wären, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers aber als unglaubwürdig qualifiziert worden sei, gehe daher das Bundesasylamt davon aus, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatland aufhalte. Der Beschwerdeführer habe mit dem Onkel und seinen Brüdern in einem Haus gelebt, als Schulwart gearbeitet und aus den Einkünften seinen Lebensunterhalt bestritten. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht glaubhaft vorgebracht und könne auch nicht von Amts wegen angenommen werden.

Damit geht das Bundesasylamt offenbar implizit - ohne dies jedoch ausdrücklich festzustellen - von der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Baghlan und dort bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten seitens seiner Brüder und seines Onkels aus. Diese Ausführungen hinsichtlich eines bestehenden familiären Netzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind aber nicht von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keine ausreichenden Äußerungen zur Sicherheitslage in sowie der Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers finden. Das Bundesasylamt lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen (vgl. VfGH 07.06.2013, U 2436/2012; VfGH 06.06.2013, U 144/2013; VfGH 11.10.2012, U 855/12; VfGH 11.10.2012, U 677/12).

[...]"

1.13. Mit Telefax vom 16.09.2013 gab Rechtsanwalt XXXX seine Bevollmächtigung im Verfahren durch den BF bekannt, ebenso mit E-Mail vom 07.11.2013 unter Anschluss der Vollmacht eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, die ihre Vollmacht am 28.11.2013 (interessanterweise als Vollmachtnehmer!?) wieder zurückzog. Auch der anwältliche Vertreter legte später im Verfahren seine Vertretungsvollmacht wieder zurück.

1.14. Dem Verwaltungsakt liegen diverse Belege betreffend Integration (Deutschkursbestätigungen des BF sowie Bestätigungen über soziale Aktivitäten und Kontakte) und seine gesundheitliche Situation (psychische Probleme - Posttraumatische Belastungsstörung samt fachärztlicher Medikation) ein.

1.15. Bei seiner Einvernahme am 19.11.2013 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Vertreters (Rechtsberatung), wurde der BF erneut näher zu einigen Punkten (etwa zur Herkunft seiner Tazkira) befragt. Der BF gab dabei unter anderem an, er habe gesundheitliche Probleme, und legte Belege dazu vor.

1.16. Der Referent des BAA richtete eine Anfrage an die Staatendokumentation (das Datum ist dem Akt nicht zu entnehmen, laut Antwortschreiben vom 21.11.2013 bezog sich die Antwort auch auf eine telefonische Anfrage des Referenten vom 19.11.2013) dahingehend, ob es in Afghanistan "gängig, bzw. zulässig, [sei], dass kopierte Dokumente ausgestellt werden" (Aktenseite 657).

1.17. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurden an Stelle des BAA das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) und an Stelle des Asylgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

1.18. Bei seiner Einvernahme am 18.06.2014 vor dem nunmehr zuständigen BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, wurde der BF eingehend einvernommen und wiederholte dabei im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben.

1.19. Nach Durchführung des ergänzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 29.08.2014 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.08.2015 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Das Fluchtvorbringen beurteilte das BFA als in mehreren Punkten widersprüchlich und unplausibel und begründete dies näher.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem nunmehr zuständigen BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.20. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit 15.09.2014 (offenbar irrig) datiertem Schreiben, eingelangt am 11.09.2014, per E-Mail vom 11.09.2014 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen "mangelhafter Beweiswürdigung" und "falscher rechtlicher Beurteilung" angefochten wurde.

Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Sachverhalt vom Bundesamt nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sei.

Weiters werde beantragt, dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF in seinen Einvernahmen eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen Taliban-feindlichen Gesinnung vorgebracht habe. Er habe detailreich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, die Schule, in welcher der BF als Hausmeister gearbeitet hätte, zu sprengen. Als er sich geweigert hätte, hätten die Taliban versucht, ihn zu töten, und dabei statt ihm einen jüngeren Bruder getötet. Die afghanischen Behörden könnten ihn nicht schützen, eine interne Schutzalternative stehe dem BF ebenfalls nicht offen.

In der Folge geht die Beschwerde auf mehrere in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Punkte in der Beweiswürdigung ein und versucht, angenommene Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten zu widerlegen bzw. zu erklären.

1.21. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.10.2014 beim BVwG ein.

1.22. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 29.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF in Begleitung seines gewillkürte Vertreters (Vollmacht nur für die Verhandlung) persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Paschtu. Ich spreche außerdem ein wenig Dari und Urdu, und habe hier in Österreich Russisch und ein wenig Ukrainisch gelernt.

[...]

BF gibt dazu an: Ich bin körperlich gesund und verhandlungsfähig. Ich leide seit einiger Zeit an psychischen Problemen und bin deswegen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Ich nehme regelmäßig Medikamente.

[...]

Der BF hat keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune und spreche Paschtu.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig.

[...]

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Nein. Ich habe sehr früh angefangen zu arbeiten, weil mein Vater verstorben ist. Wäre ich in die Schule gegangen, könnten meine jüngeren Brüder keine Ausbildung machen.

RI: Aber Bruder gibt es nur noch einen?

BF: Ja, ich habe nur noch einen Bruder, er lebt in Pakistan und ist in Ausbildung.

RI: Sie sagen, Sie haben Ihren Vater sehr früh verloren. Er ist nach Ihren Angaben nach im Jahr 2008 bei einem Selbstmordattentat verstorben, da waren Sie schon 17 Jahre alt. In die Schule geht man doch von ca. sieben bis 14 Jahren?

BF: In Baghlan herrschte immer Krieg. Es gar dort keine ordentlichen Schulen. Deshalb war es nicht möglich, eine Schule zu besuchen.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Wir sind eigentlich Nomaden. Wir haben von der Landwirtschaft gelebt, insbesondere von Vieh.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D [Dolmetsch], die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich habe mehrere Kurse besucht. Seit Erhalt des subsidiären Schutzes habe ich keine Sprachkurse gemacht.

RI: Was machen Sie den ganzen Tag über?

BF: Ich bin derzeit auf Arbeitssuche. Zu den Deutschkursen möchte ich angeben, dass ich die Sprache dort nicht lernen konnte. Ich habe sie zum größten Teil im Zuge meiner ehrenamtlichen Arbeit bzw. von meinen Freunden gelernt. In Mödling kenne ich sehr viele Österreicher, denen ich auch bei Hausarbeiten helfe.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich bin früher ins Fitnessstudio gegangen. Sonst mache ich nichts.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein, ich beging auch keine Verwaltungsübertretungen.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich habe Kontakt mit meinem Bruder über Skype und übers Telefon. Nachdem er aber tagsüber in der Schule ist, habe ich mehrheitlich Kontakt über Skype.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ja, ich kann mich an alles erinnern, was ich gesagt habe.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Es ist weltweit bekannt, wie die derzeitige Lage in Afghanistan ist. Die Aktivität der Taliban ist ebenfalls bekannt, daher ist es nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren und dort zu leben.

RI: Was würde Ihnen ganz konkret passieren?

BF: Ich würde dort zu 100% getötet werden.

RI: Warum?

BF: Ich habe als Türsteher in einer Schule gearbeitet und wurde deswegen von den Taliban in einem Drohbrief bedroht. Ich wusste anfangs nicht, ob ich diesen Brief ernstnehmen soll oder ob sich jemand einen Scherz erlaubt hatte. Eine weitere Person namens SARGUL WALIKHEL, der mit mir in dieser Schule gearbeitet hat, ist verschwunden. Es gibt seither keine Nachricht über sein Leben und Tod.

RI: Sie haben gesagt, dass dieser Kollege bei der Hezb-e Islami und ein Sympathisant der Taliban gewesen wäre. Wieso hat man diese Person bei der Schule überhaupt beschäftigt?

BF: Die Taliban haben ihre Leute bei der Nationalarmee und auch bei der Polizei. Es ist sehr schwierig, in Afghanistan festzustellen, wer welche Gruppierung unterstützt.

RI: Sie haben mehrere Schriftstücke vorgelegt, z.B. die Tazkira, bei denen festgestellt worden sind, dass sie im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt worden sind, das heißt Kopie, warum?

BF: Das ist meine originale Geburtsurkunde. Mit dieser Geburtsurkunde habe ich in der Schule gearbeitet. Ich versichere Ihnen, dass eine Vororts-Überprüfung die Echtheit bestätigen wird. Die Person, die diese Geburtsurkunde für mich ausstellen ließ, ist der Vorsteher der Nomaden. Jeder, der eine Geburtsurkunde braucht, geht mit zwei Fotos zu ihm. Er bringt dann die Geburtsurkunde.

RI: In der Bestätigung, die Ihnen der Schuldirektor geschrieben hat, wird der Tod Ihres Bruder, der statt Ihnen die Tür geöffnet hat, nicht erwähnt. Warum nicht?

BF: Mein Bruder hat nicht das Schultor sondern die eigene Haustür geöffnet, und wurde dort getötet. Das hat nichts mit der Schule zu tun gehabt, deshalb wurde das vom Schuldirektor in der Bestätigung nicht erwähnt.

RI: Das mit den Taliban auf fünf oder sechs Motorrädern haben Sie erst in Ihrer dritten Einvernahme gesagt. Warum?

BF: Ich habe das sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Einvernahme erwähnt. Das wurde allerdings vom jeweiligen Dolmetscher nicht übersetzt.

RI: Aber Sie haben doch die Übersetzungen rückübersetzt bekommen und unterschrieben?

BF: Meine Einvernahme hat mehrere Stunden gedauert, die Rückübersetzung wenige Minuten. Daher ist es nicht möglich, dass die Protokolle vollständig rückübersetzt worden sind.

RI: Sie sagen jetzt, Sie haben als Türsteher gearbeitet. Im Akt steht Schulwart. Was war Ihre Aufgabe?

BF: Das Schulgebäude durfte ich nicht betreten. Ich war bewaffnet und stand am Tor. Zwei Mal am Tag, nämlich morgens und abends, musste ich einen Rundgang um die Mauern der Schule machen und alles kontrollieren.

RI: Wieso sollten die Taliban an Ihrer Person, die hier keine eminent wichtigen Aufgaben an der Schule besorgt hat, so großes Interesse haben?

BF: Die Taliban suchen sich Personen aus, bei denen sie davon ausgehen, dass sie keine Unterstützung haben und die sie für ihre Zwecke verwenden können.

RI gibt BFV [Vertreter des BF] die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Baghlan in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014). Dem BF werden letztere (zwei Seiten) übersetzt.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

BF: Die Sicherheitslage in Baghlan ist tatsächlich sehr schlecht. Die Regierungstruppen operieren zwar immer wieder in der Region gegen die feindlichen Truppen, allerdings können sie die Gebiete nicht gänzlich unter ihre Kontrolle bringen. Nach so einer Operation ziehen sich die Regierungstruppen zurück. Die bewaffneten Gruppierungen verbreiten sich wieder dort. Grundsätzlich wäre es mir lieber, wenn ich in meiner Heimat bleiben und dort leben könnte. Ich bin dort geboren. Ich kann aber dort nicht leben, deshalb musste ich sie verlassen. Die Taliban kämpfen heute nicht mehr für die Religion. In keiner Religion der Welt, und auch nicht im Islam, ist es erlaubt, jemanden zu köpfen und dann den Kopf zu treten. Die Taliban kämpfen für die eigenen Zwecke.

BFV: Ich schließe mich diesen Ausführungen an und verweise auf das Vorbringen in der Beschwerde.

Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt.

[...]

RI legt seine Einschätzung der Situation dar und erläutert dem BF die Rechtslage betreffend subsidiären Schutz bzw. Asyl.

RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Wenn die Taliban einmal eine Person auffordern, eine Aufgabe zu erledigen, dann muss diese Person entweder diese Aufgabe ausführen, oder sie wird getötet. Die Taliban haben Angst davor, dass diese Person sie verraten würde, deshalb verfolgen sie diese Person überall, bis nach Pakistan. Wenn ich versteckt von meinem Heimatort wo anders hingegangen wäre, dann hätten möglicherweise die Taliban viele Kinder dieser Schule getötet, und ich hätte mich mitverantwortlich gefühlt. In dieser Schule wurden aber sehr viele Sicherheitsmaßnahmen getroffen, sodass die Taliban die Schule nicht mehr angreifen können.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 02.09.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA bzw. dem BFA am 29.11.2011, 13.03.2012, 19.11.2013 und 18.06.2014, die im Verfahren vorgelegten Urkunden und Beweismittel, die Anfrage (samt Antwort) an die Staatendokumentation (betreffend Tazkiras), vorgelegte Belege zur Integration und zur Gesundheit des BF sowie die gegenständliche Beschwerde vom 15.09.2014

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren, zuletzt aktuell im angefochtenen Bescheid (Aktenseiten 829 bis 873)

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.12.2014 sowie Einsicht in die dabei vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (betreffend die Sicherheitslage sowie die Provinz Baghlan).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht überdies ein wenig Dari, Urdu, Russisch, Ukrainisch und Deutsch.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem glaubhaft gemacht werden.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von Taliban wegen seiner Nichtbereitschaft, in der Schule, in der er als Schulwart bzw. Torwart gearbeitet hat, eine Bombe zu zünden, getötet zu werden.

Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.1.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 29.12.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Diese Feststellungen blieben im Wesentlichen unbestritten.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

3.2.3. Aus den vom BVwG ins Verfahren zusätzlich eingebrachten aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Paktia nur geringfügig unter dem landesweiten Durchschnitt liegt.

(Quellen zu den Punkten 3.2.2. und 3.2.3.:

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung;

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA bzw. dem BFA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den von ihm vorgelegten Urkunden und Schriftstücken.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA bzw. dem BFA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm gemachten Angaben in mehreren Einvernahmen vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) sowie aus den vom BF vorgelegten Schriftstücken.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren durchgehend und weitgehend übereinstimmend vor, dass er Schulwart in der XXXX in Baghlan gewesen sei. Die Taliban hätten zuerst einen Brief an ihn gerichtet, in dem sie ihn aufgefordert hätten, in der Schule einen Bombenanschlag durchzuführen bzw. mit der Arbeit für die "Ausländer" aufzuhören. Da er dies verweigert hätte, seien sie einige Tage dann zu ihm nach Hause gekommen. Sein Bruder XXXX hätte die Tür geöffnet und die Taliban hätten ihn, da sie den Bruder für den BF gehalten hätten, erschossen. Einige Tage später hätten die Taliban dem BF einen zweiten Brief über die Mauer in den Garten geworfen, in dem sie ihre Forderung wiederholt und mit der Drohung verbunden hätten, ansonsten den BF und seine zwei weiteren Brüder ebenfalls zu töten. Er sei gezwungen gewesen, sein Grundstück um die Hälfte seines Wertes zu verkaufen und zu flüchten. Seine Brüder wären zu seinem Onkel in Pakistan geflüchtet.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind.

Zu den vorgelegten Dokumenten wird festgehalten:

"Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es [in Afghanistan] in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in Kabul werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt."

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, Seite 22)

Bezüglich der vorgelegten Schriftstücke ist auszuführen, dass deren Authentizität nach einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht beurteilt werden konnte. Auch bezüglich der vorgelegten Tazkira, die Reproduktionsspuren aufweist und im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt wurde, ist deren Unechtheit nicht erwiesen. Im Gegenteil ergaben auch die vom Bundesamt angestellten Nachforschungen (Anfrage an die Staatendokumentation), dass die Herstellung dieser Urkunde wie im vorliegenden Fall durchaus möglich (und auch gängig) ist. Die vom Bundesamt monierten Höflichkeitsfloskeln im vorgelegten Drohbrief der Taliban können angesichts des andersartigen Kulturkreises nicht als fragwürdig erkannt werden. Die vom BF vorgelegte Bestätigung der Schule erwähnt zwar den vom BF angegebenen Tod seines Bruders nicht, er hat aber in seiner Befragung in der Verhandlung vor dem BVwG nachvollziehbarerweise dazu angegeben, dass die Schule eben nur Umstände bestätigt hat, die in der Schule passiert sind.

Zur Beweiskraft der vorgelegten Schriftstücke ist daher zusammenfassend auszuführen, dass diese geeignet sind, zur Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens beizutragen, aber für sich alleine nicht geeignet wären, dieses hinreichend zu belegen.

Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, insbesondere auch auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.

Dazu ist festzuhalten, dass die vom Bundesamt - in bisher insgesamt drei Bescheiden - vorgenommenen Begründungen, warum das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft wäre, nicht zu überzeugen vermögen. Der BF hat in all seinen Einvernahmen über die letzten Jahre konsequent weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten betrafen jeweils nur geringfügige Details, etwa ob sich etwas drei Tage oder aber vier bis fünf Tage später ereignet hätte. Es handelt sich dabei um Details, die nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des BF in Frage zu stellen.

Seine in den wesentlichen Punkten stimmigen und übereinstimmenden (und nicht in beachtlichen Punkten widersprüchlichen) Angaben des BF im Verfahren und letztendlich der persönliche Eindruck des BF bei seiner Einvernahme vor dem BVwG waren geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu bestätigen.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 11.09.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 03.10.2014 beim BVwG eingegangen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten - nach wiederholter Aufhebung von Bescheiden mit dem Auftrag, versäumte Verfahrenshandlungen nachzuholen (wobei angemerkt wird, dass seinerzeit auch die große Zahl an Schreibfehlern - Grammatik und Orthografie - in den Schriftstücken der Erstbehörde aufgefallen ist, was die leichte Lesbarkeit dieser Schriftstücke erschwert hat) zuletzt rechtmäßig durchgeführt wurde.

5.2.3. Zu § 3 AsylG (Asyl, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

5.2.3.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.