W188 1426132-1•BVwG W188 1426132-1
W188 1426132-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit
W188 1426132-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (Folgend: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 28.11.2011 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).
2. Anlässlich seiner Erstbefragung am 30.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) XXXX, Erstaufnahmestelle (EAST), gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er führe den im Spruch angeführten Namen, sei am XXXX geboren, verheiratet, afghanischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch die Sprachen Paschtu und Urdu mittelgut sowie Englisch gut. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau und zwei Schwestern lebten noch im Herkunftsstaat. Er habe von 1988 bis 1999 in Kabul die Schule besucht und anschließend von 2004 bis
XXXX an der Universität studiert. Von 2009 bis 2011 sei er im Unterrichts- und Finanzministerium in Kabul als XXXX tätig gewesen, zuletzt als XXXX. Zum Beweis legte er einen vom Ministry of Finance der Islamischen Republik Afghanistan am 02.05.1389 ausgestellten Dienstausweis vor. Weiters gab er an, am 18.11.2011 Afghanistan von Kabul aus schlepperunterstützt verlassen zu haben und über ihm nicht bekannte Länder am 28.11.2011 illegal nach Österreich gelangt zu sein. Als Fluchtgrund brachte er vor, am 29.10.2011 auf dem Weg vom Büro nach Hause von zwei bewaffneten Männern wegen seiner Tätigkeit für die ISAF, die Amerikaner und die NATO-Truppen bedroht worden zu sein. Diese Männer hätten gesagt, dass sie ihn töten würden, falls er dies weiter mache. Auf seine Frage, wer sie seien, hätten diese geantwortet, zu Haqqani und den Taliban zu gehören, danach seien sie fortgefahren. Am 15.11.2011 um 20.00 Uhr habe es an der Tür geklopft und durch das Guckloch der Haustür habe er die beiden Männer, welche ihn bedroht hätten, und noch zwei andere sehen können. Er sei zu seiner Mutter gegangen und habe ihr gesagt, sie solle an die Tür gehen und fragen, was die Männer wollten. Dies habe sie getan, worauf die Männer gesagt hätten, dass sie XXXX sprechen wollten. Seine Mutter habe ihnen geantwortet, dass er nicht zu Hause sei, worauf sie von ihrer Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten und in das Haus eindringen hätten wollen. Er sei über die Grundstücksmauer auf die Straße gesprungen. Danach seien sie gewaltsam ins Haus gekommen. Er sei dann zu seinem Freund geflohen, wo er sich bis zu seiner Flucht aufgehalten habe. Im Fall der Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Nach dem Verlassen des Hauses habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass die Männer das ganze Haus durchsucht und ihr gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden. Weiters brachte der BF vor, dass er Schriftstücke seiner Arbeitgeber und auch ein Zeugnis vorweisen könne sowie über Fotos verfüge, welche seine berufliche Tätigkeit beweisen würden; diese wolle er zum Akt geben.
3. Bei seiner Einvernahme am 19.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (Folgend: BAA), gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, gesund zu sein und nur jene Dokumente zu besitzen, welche er bereits vorgelegt habe (Zertifikate, Dienstausweis). In Afghanistan habe er nur eine Tazkira, einen Führerschein, einen Universitätsabschluss und Schulzeugnisse; der Reisepass befinde sich zu Hause, worauf ihm aufgetragen wurde, diese Unterlagen beizubringen. In Kabul befänden sich seine Ehefrau, seine Mutter und auch zwei Schwestern. Sein Vater sei schon verstorben, Kinder habe er nicht. Nach Angaben zu seiner Identität brachte er auf die Frage nach seiner beruflichen Tätigkeit zunächst vor, dass das Arbeitsverhältnis am 15.11.2015 geendet habe und schilderte sodann detailliert seine Aufgaben und die Zusammenarbeit mit ISAF, der NATO und den Amerikanern. Da ihm die Namen der auf einem beigebrachten Foto abgebildeten Mitarbeiter nicht einfielen, brachte er vor, seit diesem Vorfall an Schlafstörungen zu leiden. In Afghanistan sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen und auch nicht Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF über Aufforderung, diese detailliert zu schildern, aus, er sei am 29.10.2011 auf dem Weg vom Büro nach Hause mit dem Auto plötzlich von zwei Personen angehalten worden. Diese hätten die Autotür geöffnet, eine Waffe auf seine Stirn gerichtet und ihn davor gewarnt, seine logistischen Tätigkeiten sowohl für ISAF, die NATO und die Amerikaner von XXXX weiterzuführen, dies sei die letzte Warnung, und sie seien von Haqqani und den Taliban. Dann hätten sie die Tür fest zugeschlagen und der Fahrer sei losgefahren. Er habe davon nur seiner Ehefrau und den Sicherheitspersonen im Ministerium erzählt. Diese hätten ihn beruhigt und ihm dazu geraten, weiterzuarbeiten. Am 15.11.2011 abends um 20.00 Uhr sei heftig an seiner Haustüre geklopft worden. Er habe durch ein "Fernrohr" in der Tür sehen können, dass vier Personen davor gestanden seien, zwei davon habe er wiedererkannt; es seien jene beiden gewesen, die ihn am 29.10.2011 bedroht hätten. Er sei zurückgegangen und habe seiner Mutter gesagt, sie solle fragen, wen sie bräuchten bzw. dass er nicht da sei. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass er nicht da sei, woraufhin die Männer Schüsse ins Freie abgegeben hätten. Daraufhin sei er auf einen Blumentopf gestiegen, über die Wand geklettert und ins Freie entkommen. Er sei dann zum Haus eines Freundes gegangen und habe dort übernachtet. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sie von den Männern, die ins Haus eingedrungen seien, weggeschubst worden sei. Diese hätten dann das Haus durchsucht und gesagt, sie würden ihn finden. Er habe am 16.11.2011 mit einem Schlepper gesprochen und erfahren, dass dieser ihn für 11.000 US Dollar wegbringen würde. Auf weitere Fragen zu seinem Beschäftigungsverhältnis gab er ua. an, er habe den "Letter of Appreciation" bekommen, weil er gut gearbeitet habe. Die Männer, die ihn bedroht hätten, seien deshalb gerade an ihm interessiert gewesen, weil er mit allem, was den Zoll betroffen habe, zu tun gehabt habe; er habe alles für die Amerikaner vorangebracht. Er wisse nicht, was jetzt mit seinem Arbeitsverhältnis sei.
4. Die am 25.01.2012 durchgeführte kriminaltechnische Überprüfung des vom BF vorgelegten Dienstausweises des afghanischen Finanzministeriums durch das Bezirkspolizeikommando XXXX erbrachte keine Hinweise auf eine Verfälschung.
5. Zufolge der Anfragebeantwortung vom 18.02.1012 über eine Recherche beim Finanzministerium in Kabul, die über Auftrag des BAA von einem Konsulenten durchgeführt wurde, hätten jener Chauffeur, der den Dienstwagen zum Zeitpunkt der gegen den BF am 29.10.2011 gerichteten Drohung gelenkt habe, und dessen Kollegen übereinstimmend angegeben, dass der Vorfall niemandem bekannt sei. Es habe sich auch nicht ergeben, dass ein solches Ereignis verschwiegen worden wäre. Allerdings seien die Angaben des BF über seine berufliche Tätigkeit bestätigt und weiters in Erfahrung gebracht worden, dass er ohne Angabe von Gründen seine Arbeitsstelle verlassen habe.
6. In der Stellungnahme zu diesem Rechercheergebnis und zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan vom 12.03.2012 brachte der BF ua. vor, es sei ihm unklar, warum die befragten Personen nicht bereit gewesen seien, sein Vorbringen zu bestätigen. Er vermute aber, dass bei diesen eine Scheu bestanden habe, solche Informationen gegenüber Unbekannten preiszugeben. Sodann nannte er namentlich Personen, denen dieser Vorfall (dienstlich) bekannt geworden sei, und beantragte die Befragung dieser im Rahmen einer ergänzenden Ermittlung.
7. Aus dem vom BF am 15.03.2012 vorgelegten Schreiben des XXXX, Finanzministerium der Islamischen Republik Afghanistan, vom 14.03.2012 geht ua. hervor, dass der zum Vorfall befragte Chauffeur und dessen Kollegen die Wahrheit "ignoriert" hätten. Der BF sei talentiert und intelligent und habe das für Sicherheit zuständige Büro direkt nach dem Geschehen informiert.
8. Hierauf konfrontierte das BAA mit Email vom 16.03.2012 den Konsulenten mit dem ergänzenden Vorbringen des BF, woraufhin dieser (Konsulent) replizierte, die Fahrer seien unabhängig voneinander befragt worden und es hätten keine Anhaltspunkte für eine Verschweigung oder Scheu vor Beantwortungen bestanden. Eine Einschau in die Aufzeichnungen der Sicherheitsabteilung habe ergeben, dass der vom BF bezeichnete Vorfall nicht vermerkt gewesen sei. Schließlich sei jener Mitarbeiter, der vor Ort die Recherche durchgeführt habe, längjährig erfahren, anerkannt und seriös.
9. Dem vom BF nachgereichten Schreiben des XXXX, vom 21.03.2012 ist ua. zu entnehmen, dass der BF habe wegen Sicherheitsproblemen und Bedrohungen seine berufliche Tätigkeit nicht fortsetzen habe können und die Sicherheitskommission sowie seine Dienststelle umgehend über den Vorfall informiert habe.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft und eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF bzw. seine Ausweisung nach Afghanistan. Die Identität des BF stehe auf Grund der vorgelegten Identitätsnachweise fest. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass die Taliban zwar an seiner Person, nicht jedoch an seinen Vorgesetzten oder Kollegen interessiert gewesen bzw. mitten in Kabul unbehelligt operieren hätten könnten. Recherchen hätten ergeben, dass zwar seine Angaben über seine berufliche Tätigkeit den Tatsachen entsprechen würden; seine Angaben hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban, bei denen sein Chauffeur anwesend gewesen sein soll bzw. dahingehend, dass er den Vorfall der zuständigen Behörde gemeldet habe, hätten nicht verifiziert werden können und entsprächen offensichtlich nicht der Wahrheit. Nach der Befragung des Chauffeurs habe ein Vorfall, demzufolge das Auto auf dem Weg nach Hause von Taliban aufgehalten und der BF bedroht worden sei, niemals stattgefunden. Es sei nicht ersichtlich, warum die Personen aus Scheu nicht bereit gewesen sein sollten, sein Vorbringen zu bestätigen, andererseits aber mit dem Ermittler bereitwillig gesprochen hätten. Die vorgelegten, die Bedrohung bestätigenden Schreiben von Kollegen und Freunden seien als Gefälligkeit zu werten; dies umso mehr, als in den Bezug habenden Schreiben lediglich angeführt werde, dass er den Sicherheitsdienst bzw. sein Büro über den Zwischenfall informiert habe. Zudem sei eine von ihm angesprochene Anzeige nicht vorgelegt worden.
11. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 29.03.2012, Aktenzahl: XXXX, wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
12. Mit Schriftsatz vom 12.04.2012 (beim Asylgerichtshof eingelangt am 12.04.2012) erhob der BF gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des BAA fristgerecht Beschwerde und focht diesen in allen Spruchpunkten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens an. Im Weitern beantragte er ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung von Asyl und führte begründend aus, die belangte Behörde habe die Ermittlungspflicht verletzt, indem sie trotz ausführlicher Angaben seitens des BF in Afghanistan keine Recherchen durchgeführt habe, und zudem eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen, zumal sie sein Vorbringen bestätigende Angaben als Gefälligkeit abgetan habe. Davon abgesehen sei der Inhalt seiner Stellungnahme vom 12.03.2012 unberücksichtigt geblieben und keine einzige der in dieser und auch im Ergänzungsschreiben vom 20.03.2012 genannten Personen befragt worden. Noch schwerwiegender sei, dass das Schreiben des XXXX keine Berücksichtigung gefunden habe und auch das Schreiben des XXXX, welches vom BF zwar nach "Erlass des Bescheides", aber vor Kenntnisnahme des angefochtenen Bescheides an das BAA gesendet worden sei, keine Beachtung erfahren habe, obwohl dieses unbedingt zur Entscheidungsfindung heranzuziehen gewesen wäre. Beide Schreiben würden sein Vorbringen bestätigen. Es werde ausdrücklich beantragt, ergänzende Ermittlungen in Afghanistan durchzuführen und die von ihm genannten Personen, insbesondere XXXX, zu den Vorfällen zu befragen. Die mit Stellungnahme vom 12.03.2012 der Behörde übermittelten Länderfeststellungen seien ebenfalls nicht beachtet worden. Er sei auf Grund seiner Arbeit in besonderem Maß gefährdet gewesen und deswegen von Anhängern der Taliban und des Haqqani-Netzwerkes bedroht worden. Er sei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, die afghanischen Behörden hätten ihm keinen Schutz bieten können. Es folgten Ausführungen zur Non-Refoulement-Prüfung und zur Sicherheitslage in Kabul.
13. Am 11.05.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Nachweis, demzufolge der BF in Pakistan ein Universitätsstudium abgeschlossen habe, ein.
14. In der ergänzenden Stellungnahme vom 22.05.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die am 15.04.2012 und 16.04.2012 erfolgten Angriffe der Taliban in Kabul könne der anders lautenden Ansicht des BAA nicht gefolgt werden. Es sei klar, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, Schutz vor Anschlägen, Angriffen oder Entführungen durch Aufständische zu bieten. Weiters werde auf die Ermordung des Direktors der Sukuk-Presse des afghanischen Finanzministeriums am 08.04.2012 auf dem Weg zum Ministerium durch die Taliban verwiesen und auch darauf, dass eine Woche zuvor sein "Security" nicht verschont worden sei. Dieser Vorfall zeige, dass Angestellte des afghanischen Finanzministeriums einer besonderen Gefahr ausgesetzt und die Taliban in der Lage seien, gezielt erfolgreiche Anschläge gegen diese zu verüben.
15. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.05.2012, Zahl: XXXX, wurde der BF zur Vorlage von Beweismitteln, zur Beantwortung von Fragen betreffend seine Integration in Österreich sowie zur Erklärung, ob er mit Erhebungen im Herkunftsstaat unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten einverstanden sei (wobei diese Daten nicht an staatliche Stellten weiter gegeben werden würden), aufgefordert.
16. Mit Schreiben vom 18.06.2012 legte der BF Unterlagen (Kopie des vom afghanischen Finanzministerium ausgestellten Dienstausweises, drei Kopien des Letters of Appreciation, Fotos, Urkunde der Universität über seinen Studienabschluss, Zeugnisse sowie Schreiben des XXXX vom 14.03.2012 und des XXXX vom 21.03.2012) vor. Unter Hinweis auf entsprechende Berichte wurde ausgeführt, dass gerade Regierungsbeamte und Mitarbeiter internationaler Organisationen in Afghanistan höchster Gefahr liefen, von anti-goverment-forces wegen ihrer Tätigkeit angegriffen und verfolgt zu werden. Im Übrigen sei er tatsächlich am 15.11.2011 das letzte Mal zur Arbeit gegangen und eine offizielle Beendigung des Dienstverhältnisses habe es nicht gegeben, weil er an diesem Abend flüchten habe müssen. Er erkläre sich mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden. Er stehe wegen Schlafstörungen und Vergesslichkeit in XXXX bzw. XXXX Betreuung und nehme XXXX ein. Unter einem legte er fachärztliche Befunde und ein Attest vor, nach denen bei ihm XXXX diagnostiziert worden sei bzw. er an einem reaktiven Erregungszustand leide.
17. Aus der ergänzenden Stellungnahme des BF vom 20.06.2012 geht ua. hervor, dass dieser seit dem traumatischen Vorfall der Anhaltung seines Autos durch bewaffnete Taliban/ Haqqanis an XXXX Problemen leide.
18. Aus dem Untersuchungsbericht des Bundesministerium für Inneres, XXXX, vom 10.08.2012 geht ua. hervor, dass bei dem vom afghanischen Finanzministerium ausgestellten Dienstausweis des BF keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden konnten.
19. Mit der Stellungnahme vom 04.12.2012 teilte der BF unter Hinweis auf einen beigeschlossenen ärztlichen Befundbericht mit, dass er sich in XXXX Behandlung befinde. Weiters legte die Kopie des Schreibens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 03.10.2012, GZ: XXXX, vor, demzufolge er berechtigt ist, den von ihm in Pakistan erworbenen akademischen Grad "B.B.A" seinem Namen nachzustellen.
20. Mit am 22.05.2013 eingelangtem Schreiben gab der BF dem Asylgerichtshof ua. die Erteilung einer Vollmacht an XXXX bekannt und legte weitere ärztliche Befunde sowie Nachweise betreffend seine Integration vor.
21. Mit Stellungnahme vom 28.02.2014 legte der BF eine Kopie der "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 06.08.2013 unter besonderen Hinweis auf die Risikoprofile von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden seien, sowie ärztliche Befunde und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.
22. Nach dem Ergebnis des hierauf vom Asylgerichtshof eingeholten, von XXXX erstellten XXXX Gutachten vom 02.08.2013 finde sich beim BF eine XXXX mit längerdauernder XXXX, Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht fassbar. Neurologisch werde eine XXXX berichtet, die am ehesten einem XXXX Kopfschmerz bzw. einem oberen XXXX links zuzuordnen sei. Es hätten sich röntgenologisch im Bereich der Halswirbelsäule XXXX gefunden. Beim BF sei keine XXXX Erkrankung bzw. Störung fassbar, die ihn außer Lage setzen würde, seine Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen; er sei verhandlungsfähig und in der Lage, auch belastende Episoden seiner Lebensgeschichte schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen, für seinen Lebensunterhalt zu arbeiten und eine längere Flugreise vorzunehmen.
23. Dem über Auftrag des Asylgerichtshofes erstellten Gutachten der Sachverständigen für Afghanistan, XXXX, vom 17.12.2013 ist im Ergebnis zu entnehmen, dass der BF laut Angaben von Personen, die im afghanischen Finanzministerium hohe Positionen bekleideten, in diesem Ministerium etwa ein- bis eineinhalb Jahre bearbeitet habe. Sein Aufgabenbereich habe die Überprüfung der Export- und Importwaren der ISAF- und NATO-Truppen, der Diplomaten sowie anderer ausländischer Organisationen umfasst, wobei die zu entrichtenden Zollgebühren festgestellt und die Außenstellen des Zollamtes schriftlich informiert worden seien. Die Echtheit der vom BF am 14.03.2012 übermittelten Bestätigung des Chefs der Sicherheitskommission des afghanischen Finanzministeriums, XXXX, sei von diesem bestätigt worden. Der den BF anbetreffende Vorfall sei nicht in das Sicherheitsprotokoll des Finanzministeriums aufgenommen worden, weil sich dieser nicht im Ministerium ereignet habe. Der BF habe aber die zuständigen leitenden Personen im Finanzministerium über die bestehende Drohung mündlich in Kenntnis gesetzt.
24. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014, GZ: W188 1426132-1/30Z, wurde dem BF zu den unter den Punkten 21. und 22. angeführten Gutachten Parteiengehör gewährt.
25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, an der der BF und seine Rechtsvertreterin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF brachte hierbei insbesondere zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (ER:
Einzelrichter; BFV: Vertreterin des BF):
"[...]
ER: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe 12 Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Die Universität habe ich in Pakistan im Jahre XXXX bis XXXX besucht. Bachelor of Business Administration (BBA).
ER: Warum haben Sie in Pakistan studiert?
BF: Das Bildungsniveau in Pakistan ist höher als in Kabul.
ER: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe von August XXXX bis zum 31.12.2009 im afghanischen Bildungsministerium als XXXX XXXX gearbeitet. Dieses Projekt wurde unterstützt und finanziert vom US-AID (Entwicklungsprojekt namens CDP); Gegenstand dieses Projektes war die Hebung des Bildungsniveaus und die Verbesserung der Transparenz in diesem Ministerium. Die Mittel der US-AID wurden dem afghanischen Finanzministerium zugewiesen und von diesem an die Ressorts verteilt. Unsere Abschlussberichte haben wir dem CDP und dem Finanzministerium übergeben.
ER: Wurden Sie im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit im Bildungsministerium bedroht?
BF: Nein.
ER: Welche weiteren beruflichen Tätigkeiten haben Sie in Afghanistan ausgeübt?
BF: Anschließend war ich beim afghansichen Finanzministerium tätig.
[...]
ER: Wo leben jetzt Ihre Frau, Ihre Mutter und Ihre Schwestern?
BF: Sie alle leben seit 3 Monaten bei meinem Schwiegervater in XXXX, weil sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert hat. Finanziell ging es ihnen in Afghanistan sehr schlecht. Meine Familie hat im Jahr 2011 mein Auto und unsere Grundstücke in XXXX verkauft, weil es ihr finanziell schlecht ging. Meine Frau erzählte mir erst vor fünf Tagen, dass es der Familie in Afghanistan in den letzten Jahren finanziell sehr schlecht ging. Meine Mutter hat schwere Depressionen und ihr geht es psychisch nicht sehr gut. Meine Familie hat mir das nicht erzählt, weil sie nicht wollten, dass ich mir Sorgen mache. Meine Familie betet für mich, dass ich in Österreich bleiben darf, weil sie inzwischen nichts mehr besitzt.
[...]
ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich war am 29. Oktober 2011 um 18.00 Uhr auf dem Weg nach Hause. Zwei Personen stellten sich vor unser Auto in der Nähe von XXXX und wir hielten an. Die Gesichter der zwei Männer waren mit einem Tuch verdeckt und man konnte nur ihre Augen erkennen. Sie waren bewaffnet und einer der Männer hielt mir eine Waffe an die Stirn bzw. Schläfe und drohte mir. Sie sagten mir, ich würde für die Ausländer und ihre ausländischen Organisationen arbeiten (NATO und ISAF und ihre ausländische Organisationen) und diese würden unserem Land schaden. Mit der Logistik-Arbeit, die ich für die Ausländer mache, indem ich die Lebensmittel, Waffen, Fahrzeuge und Benzin der NATO-Truppen in Afghanistan einführen lasse, würde ich Afghanistan sehr schaden. Sie sagten mir, das ist unsere letzte Warnung und ich müsse aufhören meiner Arbeit nachzugehen. Sie knallten dann die Türe sehr fest zu und wir sind dann weitergefahren. Ich habe von dem Vorfall nur meiner Frau erzählt. In dieser Nacht konnte ich nicht einschlafen. Am nächsten Morgen bin ich ins Finanzministerium gefahren zur security-commission. Ich schilderte den Vorfall dem Head of Department namens XXXX. Der Direktor sagte mir, ich solle meiner Arbeit nachgehen, außerdem versicherte er mir, dass er diesen Personen nachgehen werde und ich nichts zu befürchten hätte. Daraufhin bin ich in die Arbeit gefahren, wo ich als XXXX tätig war. Außerdem erzählte ich von diesem Vorfall unserem technical director namens XXXX und dem director des human ressources department XXXX. Sie haben sich sehr gewundert und haben mich beruhigt, dass ich nichts zu befürchten hätte und meine Arbeit fortsetzen solle.
Am 15.11.2011 ist an unserer Tür geklopft worden. Durch den Türspion konnte ich erkennen, dass vier Personen, deren Gesichter mit einem Tuch bedeckt waren, vor unserer Tür standen. Zwei von Ihnen konnte ich als Beteiligte am Vorfall vom 29.10.2011 wiedererkennen. Ich öffnete nicht die Türe und ging leise zu meiner Mutter, ihr sagte ich, dass sie zur Türe gehen und die Personen fragen soll, was sie möchten. Falls sie nach mir fragen, sollte sie sagen, dass XXXX nicht zu Hause sei. Sie klopften mehrmals sehr stark an der Tür. Ich wusste, dass sie in unser Haus eindringen wollen. Ich bin durch die Hintertür rausgegangen, auf unseren Blumentopf gestiegen und über die Mauer geklettert. Daraufhin ging meine Mutter zur Türe und öffnete. Die Angreifer stießen meine Mutter weg und feuerten einen Schuss in die Luft. Sie sind durch das Haus gelaufen und haben alles verwüstet und haben gerufen: "Wo ist XXXX". Ich bin dann zu meinem Freund namens XXXX, wohnhaft in XXXX gegangen. Er hat mir angesehen, dass es mir sehr schlecht geht. Ich erzählte ihm von diesem Vorfall und er hat mir gesagt, dass ich bei ihm übernachten kann. In dieser Nacht konnte ich auch nicht schlafen. Ich habe am nächsten Morgen mit meiner Mutter und meiner Frau telefonisch gesprochen. Sie sagten mir, dass diese Leute sehr gefährlich sind und dass man mit ihnen nicht spaßen sollte. Meine Mutter sagte mir, ich solle schnell eine Entscheidung treffen, wie ich fortgehen werde. Ich habe dann den Entschluss getroffen, das Land zu verlassen. Ich habe mich dann mit meinem Freund beraten, wie ich das Land am schnellsten verlasse. Mein Freund kannte einen Schlepper. Mein Freund hat dann den Schlepper nachmittags zu ihm nach Hause eingeladen. Ich sagte dem Schlepper, er solle mich an einem Ort bringen, wo ein Menschenleben geschätzt wird und wo man in Frieden leben kann. Der Schlepper wollte 11.000 Dollar haben. Mein Freund ging zu meiner Frau und mit dieser gemeinsam zur Bank, um mir das Geld zu bringen und meine wichtigsten Dokumente für meine Reise. Am nächsten Tag habe ich das Geld dem Schlepper übergeben. Es war an einem Freitag. Wir sind am Abend mit einem Toyota Corolla von Kabul nach Nimroz gefahren. Hinsichtlich der Fluchtroute verweise ich auf meine bisherigen Angaben.
ER: Beschreiben Sie Ihre konkrete Arbeit im Finanzministerium.
BF: Bei der Afghanistankonferenz wurde beschlossen, dass alle Militärgüter, die nach Afghanistan eingeführt werden, zollfrei eingeführt werden dürfen. Als XXXX war ich zuständig für die Logistik betreffend die Güter, die von Pakistan über XXXX nach Afghanistan geliefert wurden. Ich habe alle Verträge und Formulare überprüft. Ich habe kontrolliert ob es sich um Fahrzeuge, Lebensmittel oder Waffen handelt. Es wurde zuvor von einem anderen Büro kontrolliert und ich war dafür zuständig, es ein zweites Mal zu überprüfen. Außerdem habe ich kontrolliert, ob alle Mitarbeiter in unserem Büro anwesend sind und ob die Mitarbeiter alle Daten in das System vollständig und richtig eingetragen haben. Danach habe ich die Dokumente ausgedruckt und gemeinsam mit den Formularen und Verträgen der NATO an den technical director namens XXXX übergeben. Entweder habe ich persönlich es XXXX übergeben oder ein Mitarbeiter von mir. Mein technical director hat mir bei meiner Arbeit vertraut, gelegentlich hat er die Dokumente, die ich ihm übergeben habe, ohne es zu kontrollieren, unterschrieben. Nachdem XXXX die Dokumente unterschrieben hat, wurde diese XXXX, head of department, übergeben und von ihm abgestempelt.
ER: Haben Sie Ihre Arbeit nur im Büro in afghanischen Finanzministerium versehen oder auch Außendienst verrichtet?
BF: Nur im Büro.
ER: Mit welchen Personen haben Sie aufgrund Ihrer dienstlichen Tätigkeit persönlichen Kontakt gehabt?
BF: Mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten. Außerdem mit Mitarbeitern der NATO, mit Vertretern der Botschaften von/des/der Kanada, USA, UK, UNO, Indien, Deutschland, Polen sowie ausländischen Organisationen, wie insbesondere Unterorgansationen der UNO, health net, US-AID.
ER: Was war der konkrete Inhalt dieser Kontaktnahmen mit den oben angeführten Botschaftsvertretern und Vertretern von ausländischen Organisationen?
BF: Diese Organisationen können ebenfalls Güter zollfrei nach Afghanistan einführen. Weil ich für die Logistik der Güter zuständig war, hatte ich mit diesem Organisationen beruflich zu tun.
ER: Die Frage wird wiederholt.
BF: Die Vertreter der Botschaften oder andere Organisationen baten mich, die Abwicklung der Formulare schnell durchzuführen, weil sie Kosten sparen wollten. In XXXX zahlt man pro Tag eine hohe Gebühr für die Lagerung der Güter. Diese Gebühr nahm die pakistanische Regierung ein. Nachdem alle Formulare und Dokumente von unserem Büro überprüft worden sind, konnten die Güter nach Afghanistan eingeführt werden.
ER: Wo fanden diese Treffen statt?
BF: In meinem Büro.
Dem BF wird ein von ihm zur Verfügung gestelltes Foto, auf dem außer ihm sechs Personen in einem Büro stehend abgebildet sind, mit der Einladung übergeben, deren Namen und Funktion zu Protokoll zu geben.
BF: Von links nach rechts:
XXXX - er arbeitete unter mir, seine Aufgabe war es, alle Dokumente in database einzutragen.
XXXX, US-Army, er hat die Unterlagen abgeholt, seine genaue Funktion kenne ich nicht
XXXX - siehe 2.
Ich
XXXX - siehe 1
XXXX - siehe 1
XXXX - siehe 1
ER: In welcher Sprache haben Sie mit den ausländischen Vertretern kommuniziert?
BF: Englisch.
ER: Wie kann es sein, dass die Menschen, die sie bedroht haben, von ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangten?
BF: Ich vermute, dass sie in XXXX von weit entfernten Verwandten Informationen über meine beruflichen Tätigkeiten bekommen haben. In XXXX sind die Taliban sehr aktiv. Die Taliban haben die afghanischen Behörden infiltriert. Sie kommen an alle wichtigen Informationen. Außerdem vermute ich, dass sie selbst im XXXX ihre Spione haben.
ER: Worauf gründet sich diese Vermutung?
BF: In den Medien habe ich mehrmals gelesen, dass ein Taliban mit einer Uniform der nationalen Armee einen Anschlag verübt hat. Außerdem hört man in den Medien, dass Angehörige der afghanischen Nationalarmee mehrmals auf ausländische Soldaten geschossen haben.
ER: Wie traten am 29.10.2011 die beiden maskierten Personen vor das Auto?
BF: Wir sind auf einer mehrspurigen Straße gefahren. Die zwei Männer standen auf dem Gehweg und sprangen plötzlich vor unser Auto.
ER: Wie waren diese Männer gekleidet?
BF: Mit unserer Traditionskleidung peran tomban und einem langen Schal, mit dem sie das Gesicht verdeckt hatten. Ich konnte nur die Augen sehen. Ich konnte die Hände erst erkennen, nachdem sie mir die Waffe an die Schläfe gehalten haben.
ER: Mit welcher Waffe wurden Sie bedroht?
BF: Mit einer kleinen Faustfeuerwaffe.
ER: Waren beide Täter bewaffnet?
BF: Nein, ich habe die Waffe nur bei der ersten Person erkennen können.
ER: Welcher Täter hat die Drohung ausgesprochen?
BF: Der mit der Waffe.
[...]
ER: Wurden andere Mitarbeiter des afghnaischen Finanzministeriums bedroht?
BF: Ja. Ein Mitarbeiter des Finanzministeriums namens XXXX wurde im Jahr 2012 getötet. Diese Information habe ich aus dem Internet, tolonews (Nachrichtensender).
ER: Auf welche Weise ist dieser Mitarbeiter ums Leben gekommen bzw. von wem wurde er getötet?
BF: Zu dem Zeitpunkt habe ich mich in Österreich aufgehalten. Er ist auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen, der Täter wurde nicht gefunden.
BFV: Verwiesen wird auf die Stellungnahme vom 18.06.2012, die im Akt einliegt.
ER: Laut Ihren Angaben hätte einer der Täter anlässlich des obigen Vorfalles gesagt, dies sei die letzte Warnung. Haben Sie zuvor ähnliche Warnungen erhalten?
BF: Nein.
ER: Warum formulierte der Täter, dies sei die letzte Warnung?
BF: Damit haben Sie gemeint, das war das letzte Mal, dass du für die Ausländer gearbeitet hast.
ER: Haben Sie diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt?
BF: Bei einer Polizei war ich nicht, ich war bei der security commission des Ministeriums. Sie hat mehr Einfluss als die Polizei, sie arbeiten mit der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden zusammen (Innenministerium, Verteidigungsministerium).
[...]
ER: Wer war außer Ihnen noch im Auto?
BF: Nur mein Fahrer und ich.
ER: Wie heißt der Fahrer?
BF: XXXX.
ER: Im Zuge der vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen kam unter anderem hervor, dass sich dieser Fahrer an den von Ihnen beschriebenen Vorfall vom 29.10. nicht erinnern konnte, bzw. dass ihm ein solcher nicht bekannt sei. Was sagen sie dazu?
BF: Ein Fahrer im Ministerium hat eine sehr geringe Funktion in Afghanistan. Wenn ein Ausländer an ihn herantritt und ihm Fragen stellt, kann es sein, dass er sehr eingeschüchtert wird. Der Fahrer hat vermutet, ihm können große Konsequenzen entstehen.
ER: Haben Sie nach dem Vorfall mit dem Fahrer Kontakt gehabt?
BF: Nein. In meiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes habe ich beschrieben, welche Funktion ein Fahrer in Afghanistan hat. Er hatte vermutlich Angst vor Konsequenzen und hat deshalb meine Aussagen nicht bestätigt. Sie können den director des human ressousXXXX, XXXX, XXXX und XXXX, alle im Finanzministerium in führender Position tätig, fragen.
BFV: Ich verweise zunächst auf dieselbe Stellungnahme vom 18.06.2012, in der auf die Anfragebeantwortung vom 18.02.2012 Bezug genommen wird und zu den sehr wahrscheinlichen Gründen für das Aussageverhalten des Fahrers näheres ausgeführt wird. Insbesondere verweise ich in diesem Zusammenhang auf ACCORD-Berichte, wonach das Zeugenverhalten unter dem Gesichtspunkt der Angst um die eigene Sicherheit und die Sicherheit von ihnen bekannten Personen zu betrachten sei. Diesbezügliche Informationen werde ich nachreichen. Weiters verweise ich auf das Gutachten der XXXX vom 17.12.2013 zu
Zahl: XXXX, in dem die maßgeblichen informierten Personen des afghanischen Finanzministeriums die Aussagen des BF bestätigen und damit die Rechercheergebnisse des BAA widerlegen.
ER: Aufgrund welcher konkreten Merkmale/Umstände haben Sie am 15.11.2012 durch den Türspion der Haustüre erkannt, dass sich unter den vier Personen die beiden Täter vom Vorfall vom 29.10.2012 befanden?
BF: Diese Augen werde ich niemals vergessen, ich kann mich auch heute noch an diese Augen erinnern. Ich würde sie auch heute noch erkennen. Diese beiden Vorfälle werde ich mein Leben lang nicht mehr vergessen.
ER: Welche Augenfarbe hatten diese beiden Täter?
BF: Dunkelbraun.
ER: In welcher Entfernung vor der Haustüre standen diese Täter?
BF: Weniger als einen 1/2 Meter, ca. 25 Zentimeter.
ER: Haben Sie durch den Türspion alle vier Täter gleichzeitig gesehen?
BF: Ja. Ich habe vier Personen erkennen können.
ER: Wie haben Sie von der Verwüstung der Wohnung nach Ihrer Flucht erfahren?
BF: Meine Mutter hat es mir am Telefon erzählt. Ich habe danach mit meiner Mutter und meiner Frau telefonisch gesprochen.
ER: Möchten Sie zu den Fluchtgründen noch etwas sagen?
BF: Mein Leben war in Gefahr. Ich wurde mit dem Tod bedroht. Ich hatte ein schönes Leben in Afghanistan und eine gute Arbeit. Ich lebte gemeinsam mit meiner Familie und meiner Frau. In Afghanistan genoss ich einen hohen Stellenwert, da aber mein Leben bedroht wurde, musste ich meine Frau und meine Familie verlassen. Um mein Leben zu schützen, habe ich alles, was ich geliebt habe, aufgegeben und verlassen.
BFV: Unter Hinweis auf ein im Akt befindliches Foto, auf dem der BF mit dem afghanischen Finanzmister und einem weiteren afghanischen Minister abgebildet ist, fragt die BFV den BF, ob er den Minister öfters zu Sitzungen begleitet habe.
BF: Auch bei den Besprechungen mit den Ausländern war ich öfter beteiligt.
ER: Wissen Sie, zu welchen Gruppen die Täter gehörten?
BF: Beim ersten Vorfall stellten sie sich als Mitglieder des Haqqani-Netzwerkes vor und beim zweiten Vorfall der Taliban.
ER: Wie war der genaue Wortlaut?
BF: Ich habe sie gefragt, was sie von mir wollen und sie antworteten mir, wir gehören zum Haqqani-Netzwerk. Beim zweiten Vorfall kann ich das nicht wortwörtlich sagen, weil ich nicht dabei war, ich weiß nur, dass sie sich als Taliban vorgestellt haben.
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich habe inzwischen all mein Hab und Gut in Afghanistan verloren. Würde ich zurückkehren, wäre ich gezwungen, wieder für das Finanzministerium zu arbeiten und ich hätte wieder dieselben Schwierigkeiten. Hätten sie mich beim zweiten Vorfall aufgefunden, wäre ich jetzt nicht hier. Selbst wenn ich eine Arbeit in einem anderen Ministerium finden würde, könnte ich nicht in Frieden in Afghanistan leben, sie würden mich finden und töten. Die Taliban haben sehr gute Kontakte in den verschiedenen Behörden. Außerdem würden sie bestimmt aus XXXX oder von der Arbeit Informationen zugeschickt bekommen, dass ich wieder in Afghanistan sei. Würde ich in Afghanistan getötet, würde es keinen interessieren.
ER: Würde Sie das Finanzministerium wieder einstellen?
BF: Das kann ich nicht genau sagen.
ER: Könnten Sie in der Privatwirtschaft eine Beschäftigung finden?
BF: Ich besitze nichts, um in Afghanistan etwas Eigenständiges aufzubauen. All das was ich hatte, ist verkauft worden. Meine Familie war gezwungen Afghanistan zu verlassen, weil sie kein Geld hatten.
BFV: Selbst wenn der BF nicht unmittelbar eine Position beim Finanzministerium wieder bekleiden könnte, ist er von Taliban bzw. Haqqani als Zivilist identifiziert worden, der mit der Regierung oder ihren internationalen Verbündeten in Beziehung steht und wäre vor dem Hintergrund seiner persönlichen Erfahrungen im Falle einer Rückkehr jedenfalls asylrelevanter Verfolgung ausgeliefert. Verwiesen wird auf die UNHCR Richtlinien vom August 2013, Seite 34 ff, zu den Risikoprofilen. Gleichlautend der Bericht von der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014 betreffend Taliban und Haqqani-Netzwerken, Infiltration der Behörden und Einschüchterungskampagnen seitens der Taliban und Haqqani sowie deren Ankündigung, Regierungsmitarbeiter gezielt zu verfolgen.
[...]
Der ER bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
[...]
BFV: Die Feststellungen bestätigen die wohlbegründete Furcht des BF vor asylrelevanter Verfolgung. Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung zur Situation in Kabul, wonach die Anstrengungen der Sicherheitskräfte langsam Wirkung zeigen, gibt es doch auch gegenteilige Berichte, wie etwa Bericht der Schweizer
Flüchtlingshilfe betreffend Afghanistan: Sicherheit in Kabul insbesondere Punkt 2.
[...]
ER befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BFV: Die Ehegattin, Mutter und Schwestern des BF mussten aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage ebenfalls aus Afghanistan flüchten. Das Grundstück musste verkauft werden. Der BF hat in Afghanistan keine sozialen oder familiären Netzwerke mehr. Im Falle einer Rückkehr hätte er jedenfalls asylrelevante Verfolgung und die Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen.
[...]."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF war anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX verhandlungsfähig.
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, wurde am XXXX in Afghanistan, Provinz XXXX, geboren, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist verheiratet, hat keine Kinder und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er legte in Afghanistan eine zwölf Jahre dauernde Schulausbildung zurück und absolvierte in Pakistan ein Studium, welches er mit dem Bachelor of Business Administration abgeschlossen hatte.
Bis zu seiner Flucht aus Afghanistan war der BF im Finanzministerium der Islamischen Republik Afghanistan als "XXXX" tätig. Seine konkrete Aufgabe bestand in der Abwicklung von Zollformalitäten hinsichtlich bestimmter Güter, wie etwa Waffen, Fahrzeuge und Lebensmittel, die von der NATO, ISAF und anderen internationalen Organisationen über XXXX geliefert wurden. In dieser Funktion arbeitete er mit Vertretern dieser Institutionen und auch Botschaftern verschiedener Länder, darunter die USA, UK, Kanada, die UNO, Indien, Polen, zusammen.
Zufolge der Angaben des BF wurde er am 29.10.2011 auf dem Nachhauseweg im Auto von zwei Männern des sog. Haqqani-Netzwerks bedroht, indem ihm eine Faustfeuerwaffe gegen die Schläfe gehalten und gesagt wurde, er schade durch seine berufliche Tätigkeit Afghanistan und müsse mit dieser aufhören, dies sei die letzte Warnung. Nach seiner Darstellung suchten ihn am 15.11.2011 vier Personen, darunter die beiden Täter und auch zwei Taliban, zu Hause auf, um seiner habhaft zu werden. Nachdem es ihm gelang, durch die Hintertür des Hauses zu einem Freund zu flüchten, verwüsteten sie die Wohnung und gaben einen Schuss ab. Da sein Leben in Gefahr war und er mit dem Tode bedroht wurde, musste er fliehen, um sein Leben zu schützen.
Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der BF konkret, von den Taliban, die auch gute Kontakte zu verschiedenen Behörden unterhalten, gefunden und wegen seiner beruflich bedingten Kooperation mit den Vertretern der oben erwähnten Staaten und Institutionen getötet zu werden.
Dem BF steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Seine Familienangehörigen sind mittlerweile nach Pakistan geflüchtet. Andere soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
Der BF ist unbescholten.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeines
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen; [...]
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden; [...]
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Poli-zei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicher-heit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asy-lum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Ka-buls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.
(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Per-sonen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013).
Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbst-mordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.
(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbst-mordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsbeamten sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert. Das aggressive Vorgehen der Aufständischen gegen Regierungsmitglieder und die Infiltration der Sicherheitsdienste hat bereits 2011 dazu geführt, dass Kabuls Einfluss in der Peripherie geschwunden ist. [...] In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hizb-e Islam und anderen Gruppen könne sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt. [...] Öffentlichkeitswirksame Angriffe in Kabul zielen darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten sowie die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen. [...] Die Taliban richte ihre Anstrengungen in Kabul und weiteren Städten eher darauf aus, für sie wichtige Profilgruppen anzugreifen, wie etwa Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. [...] Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein "hohes" Profil haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014)
Sicherheitsverwaltung
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. [...] Von Afghanistan-Experten wird die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei eindeutig verneint; diese genießt einen generell sehr schlechten Ruf, und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghanistan anvertrauen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan:
Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014)
Zu den primären Zielen von Anschlägen gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, [...] Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. [...] Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen. [...] Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler-, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien werden zum Ziel regierungsfeindlicher Kräfte. [...] Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterung haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und zu arbeiten.
(UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013).
In Afghanistan muss generell davon ausgegangen werden, dass Außenstehenden keine vollständigen und unter Umständen auch keine wahrheitsgemäßen Angaben über die Dorfbevölkerung erteilt werden. Die Gründe dafür sind vielfältig und nicht in spezifischen Faktoren für die Provinz Nangarhar oder für die ethnische Gruppe der Paschtunen zu sehen. Die Tatsache, dass Nachfragen, die vor Ort durch Außenstehende unternommen werden, keine Bestätigung über das Herkunftsvorbringen einer Person ergeben, ist kein hinreichender Grund, um dieses Herkunftsvorbringen generell in Zweifel ziehen zu können.
(so XXXX, Institut für XXXX der Humboldt-Universität Berlin, XXXX-Seminar, 8. Mai 2012).
Zur Person und zum Vorbringen des BF
Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten des BAA, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den vom BF vorgelegten und nachgereichten Bescheinigungsmittel, dem XXXX Gutachten des XXXX vom 02.08.2013 und dem Gutachten der Sachverständigen für Afghanistan, XXXX, betreffend den BF vom 17.12.2013 und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom XXXX.
Soweit Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), die Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari, der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans sowie auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF und den vorgelegten Dokumenten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter. Die Identität des BF steht fest.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur weiteren Reiseroute bis nach Österreich stützen sich auf seine glaubhaften Angaben, deren eingehendere Überprüfung sich mangels Relevanz für den eigentlichen Fluchtgrund allerdings erübrigte.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates basieren auf seinen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX EAST am 30.11.2011 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 19.01.2012, auf den oben unter Punkt I. (Verfahrensgang) näher bezeichneten Eingaben samt Beilagen, seinen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sowie auf dem oben erwähnten Gutachten der Sachverständigen für Afghanistan, XXXX, vom 17.12.2013.
Aufgrund des vom erkennenden Einzelrichter als schlüssig erachteten XXXX Gutachtens des XXXX vom 02.08.2013, dem der BF auch nicht entgegengetreten ist, war der BF verhandlungsfähig und erklärte anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, trotz seiner gesundheitlichen Probleme der Verhandlung folgen zu können.
Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Die Angaben des BF, er sei bis zu seiner Flucht Bediensteter des afghanischen Finanzministeriums gewesen, ergeben sich zunächst aus dem von ihm vorgelegten Dienstausweis dieses Ministeriums, dessen urkundentechnische Untersuchung durch das Bundesministerium für Inneres, XXXX, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung erbrachte. Zudem bestätigten XXXX, XXXX und XXXX, alle führende Mitarbeiter im afghanischen Finanzministerium, gegenüber der oben genannten Gutachterin für Afghanistan im Zuge der Gutachtenserstellung, dass der BF im afghanischen Finanzministerium für die Abwicklung von Zoll- und Steuerangelegenheiten hinsichtlich der NATO, ISAF und anderen internationalen Organisationen verwendet wurde und in dieser Funktion mit Diplomaten und Vertretern dieser Länder und Institutionen zusammengearbeitet habe.
Die Angaben des BF zur beruflichen Tätigkeit und zur Bedrohung am 29.10.2011 auf dem Nachhauseweg im Auto durch zwei Männer des sog. Haqqani-Netzwerks, seine Darstellung zur versuchten Habhaftwerdung am 15.11.2011 durch die beiden Bedroher und zwei Taliban im Haus seiner Familie sowie seine unvermittelte Flucht zu einem Freund erwiesen sich während des gesamten Verfahrens, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als weitgehend substantiiert, übereinstimmend, gleichbleibend, widerspruchsfrei, detailliert und - vor dem Hintergrund der diesbezüglichen spezifischen Länderberichte - auch als plausibel. Zudem ergibt sich aus dem erwähnten Gutachten der Sachverständigen für Afghanistan, dass die oben genannten Führungskräfte im afghanischen Finanzministerium bestätigten, vom BF erfahren zu haben, dass dieser wegen seiner Tätigkeit Drohungen ausgesetzt gewesen und deswegen seine Arbeit im Ministerium beendet habe. Unter diesem Gesichtspunkten erscheint die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach Aussagen von Kollegen und einem Freund, die vom Vorfall erfahren hätten, als Gefälligkeit zu werten gewesen seien, nicht nachvollziehbar. Soweit in diesem Bescheid ausgeführt wird, die Aussagen des BF zur Bedrohung durch zwei Männer des sog. Haqqani-Netzwerks am 29.10.2011 würden nicht der Wahrheit entsprechen, weil zufolge des Ergebnisses der vom BAA in Auftrag gegebenen Recherche der Chauffeur des BF auf Befragung ausgesagt habe, dass ein solcher Vorfall niemals stattgefunden habe und der BF diesen auch nicht angezeigt habe, ist anzumerken, dass die Vermutung des BF, beim Chauffeur und weiteren befragten Personen habe eine Scheu bestanden, "solche Informationen" gegenüber ihnen unbekannten außenstehenden Ermittlern bekannt zu geben bzw. sein Fahrer habe aus Angst vor Konsequenzen in Bezug auf seine Sicherheit die Aussagen des BF nicht bestätigt, in Anbetracht der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan nicht unplausibel erscheint.
Der BF hinterließ in der öffentlich mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Dass er die in dieser Verhandlung angekündigte Vorlage der Heiratsurkunde nicht zu Wege brachte, weil diese nach mehreren Übersiedlungen seiner Familienangehörigen nicht mehr aufzufinden gewesen sei, erscheint nachvollziehbar; dessen ungeachtet kommt diesem Umstand für die Beurteilung seines Fluchtvorbringens keine Relevanz zu.
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das Vorbringen des BF als plausibel und nachvollziehbar und damit als glaubhaft qualifiziert werden kann.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, eben-so herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Um-standes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die von der Vertreterin des BF hierauf eingebrachten Länderinformationen insbesondere zur Sicherheitslage in Kabul und zum Aussageverhalten Außenstehender fanden in die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Eingang. Ansonsten wurden im Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zum Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 12.04.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 20.04.2012 beim Asylberichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass § 13 Abs. 2 bis 5 und § 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, Zahl:
2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, Zahl: 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zahl: 95/01/0454; VwGH 09.04.1997,
Zahl: 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zahl: 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000,
Zahl: 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zahl: 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zahl: 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, Zahl: 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, Zahl:
99/01/0359).
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, Zahl: 90/01/0041).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. zum Kosovo die Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN, sowie vom 17. September 2008, Zahl:
2008/23/0588, mwN). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Wie oben bereits ausgeführt, konnte der BF den von ihm erlebten Sachverhalt glaubhaft machen. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist ebenfalls gegeben:
Im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF wegen seiner Tätigkeit als Regierungsmitarbeiter im Finanzministerium seines Herkunftsstaates Afghanistan einem gefährdeten Personenkreis (siehe "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) zuzuordnen ist und ihm deshalb im Falle seiner Rückkehr wegen der ihm von den Taliban bzw. Angehörigen des Haqqani-Netzwerkes unterstellten feindlichen politischen Gesinnung immer noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch diese in Form einer Gefährdung an Leib und Leben droht, zumal er in deren Augen für sie schädliche Aufgaben ausführte.
Zudem wurden von diesen Gruppen bereits Verfolgungshandlungen gegen den BF gesetzt, indem er mit massiven Drohungen konfrontiert und nach ihm gesucht wurde, um seiner habhaft zu werden. Der BF hat daher infolge dieser bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation seinen Herkunftsstaat wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft. Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, Zahl: 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310).
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - in casu der Taliban bzw. des Haqqani-Netzwerkes - handelt. Für die Asylgewährung ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zahl:
2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zahl: 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zahl: 99/20/0509).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Im vorliegenden Fall ist ferner grundlegend zu berücksichtigen, dass der BF vor dieser Bedrohung durch den afghanischen Staat angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage aktuell nicht effektiv und ausreichend geschützt werden kann. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden würde.
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten Afghanistans keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Unter diesem Gesichtspunkt steht dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan zur Verfügung.
Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des BF kann insgesamt nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Regierungsmitarbeiter im afghanischen Finanzministerium im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde, bzw. dass er aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil zu erwarten hätte.
Zusammenfassend ist objektiv nachvollziehbar, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zum Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grunsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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