W179 2006535-1•BVwG W179 2006535-1
W179 2006535-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2015
ersatzlose Behebung, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Kassation,<br/>Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W179 2006535-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs 1 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, ersatzlos behoben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (am XXXX bei dieser einlangenden) ein. Zur Anzahl der weiteren Personen im antragsgegenständlichen Haushalt wurden keine Angaben gemacht. Beigelegt waren dem Antrag neben einem Nachweis des Empfangs einer sozialen Transferleistung und einem Nachweis zum Strombezug ferner ein Auszug aus dem ZMR ausschließlich für die beschwerdeführende Partei.
2. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde - zur weiteren Bearbeitung des gestellten Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt - die beschwerdeführende Partei auf, nachstehende Unterlagen beizubringen: "Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben."; für die beschwerdeführende Partei und alle Personen, die mit dieser im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise); "Aktuelle Bezüge von
XXXX nachreichen."
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben, (...)."
3. Die beschwerdeführende Partei übermittelte hierauf nochmals, mit Eingang bei der belangten Behörde am XXXX, den Nachweis des Empfangs einer sozialen Transferleistung sowie wiederum einen Auszug aus dem ZMR ausschließlich für seine Person.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde kurz aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: Es folgt sodann der allgemeine Textbaustein mit der exemplarischen Aufzählung zu Meldebestätigungen und Nachweise der Bezüge allfälliger anderer Haushaltsmitglieder. Der im Verbesserungsauftrag konkret aufgetragene Nachweis "Aktuelle Bezüge von XXXX nachreichen." findet sich in der Bescheidbegründung nicht.
Schließlich enthält die Begründung folgenden Satz: "Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden."
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX) Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei ua ausführt, sie lebe alleine an der antragsgegenständlichen Adresse.
6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, schließt diesem einen ZMR-Auszug bei, nach dem ebenso XXXX, geb am XXXX, an der antragsgegenständlichen Adresse einen aufrechten Hauptwohnsitz gemeldet hat, und erstattet keine Gegenschrift.
7. Mit Schreiben vom XXXX reicht die belangte Behörde Unterlagen zum hg anhängigen Beschwerdeverfahren nach, und zwar den nach Erlassen des angefochtenen Bescheides stattgefundenen E-Mail-Verkehr zwischen der beschwerdeführende Partei und der belangten Behörde, wonach die beschwerdeführende Partei den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen abgemeldet habe mit XXXX und die belangte Behörde den Beschwerdeführer - trotz hg anhängiger Beschwerde - informiert, dass die Gebühren bis zum XXXX zu zahlen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit wird der eingangs beschriebene Verfahrensgang festgestellt.
Die belangte Behörde geht von einem Zweipersonen-Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse aus und vermeint Frau XXXX, geb am XXXX, als Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei.
Die belangte Behörde hält dies der BF jedoch weder im Verbesserungsauftrag konkret oder in einer anderen, im erstbehördlichen Akt belegten Weise vor, noch bezieht sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen (angenommenen) Zwei-Personen-Haushalt. Vielmehr fordert sie die beschwerdeführende Partei im Verbesserungsauftrag lediglich auf, Bezüge einer Person, deren Nachnamen sie nicht nennt, sondern nur mit dem Anfangsbuchstaben abkürzt, vorzulegen.
Für die BF besteht eine aufrechte Rundfunkgebührenbefreiung bis
XXXX.
Die BF meldet den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen mit Ablauf des XXXX ab.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
Weiters ist im Detail zu würdigen:
Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2) sowie dem Übermittlungsdatum der eingebrachten Beschwerde.
Die aufrechte Befreiung von der Rundfunkgebühr erschließt sich aus "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2).
Die Annahme eines Zweipersonen-Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse resultiert aus einem entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde sowie deren Übermittlung des zugehörigen ZMR-Auszuges an das BVwG.
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (...) (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
§ 24 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (...) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen"
3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Die belangte Behörde hat somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden.
Auch wenn sich jene in ihrem Brief vomXXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.
a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.
Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.
Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)
b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:
1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 leg cit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Daneben berechtigt § 50 Abs 4 leg cit die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem Antragsformular "Legen Sie dem Antrag unbedingt (...) und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.".
2. Die BF hat mit Vorlage der Mitteilung über den Bezug von XXXX bis voraussichtlich XXXX den Bezug einer sozialen Transferleistung iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen. Dementsprechend trug auch der Verbesserungsauftrag einen diesbezüglichen Nachweis nicht mehr auf.
3. Die belangte Behörde geht sodann von einem Zwei-Personen-Haushalt und somit von einer Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei aus. Allerdings hält sie ihre Annahme dem Beschwerdeführer nicht (nachvollziehbar) vor, weil sie diesem im Verbesserungsauftrag nur "kryptisch" den Nachweis der aktuellen Bezüge einer anonymisierten dritten Person (nur Vorname und Anfangsbuchstabe des Nachnamens genannt) aufträgt, sodass diesem nicht eindeutig klar sein konnte (und war es dem Gericht bei Aktenstudium bis zum Verbesserungsauftrag auch nicht), von welchem Sachverhalt die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt ausgeht und auf welche Person sich die belangte Behörde bezieht.
Der beschwerdeführenden Partei wurde damit die Möglichkeit genommen, den Verbesserungsauftrag - aus Sicht der belangten Behörde - zu erfüllen, konnte sie doch nur Mutmaßungen anstellen, an welche Person die belangte Behörde hier denkt.
Abgesehen von dem - nicht erfolgreichen - Verbesserungsauftrag ist jedoch in der hiergerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides auch wesentlich, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides der individualisierte Textbaustein zur anonymisierten Mitbewohnerin gar nicht vorkommt, sondern sich lediglich auf die allgemeinen Textbausteine zu - etwaigen - Mitbewohnern beschränkt.
Die belangte Behörde belastet somit ihren Bescheid in zweifacher Weise mit Rechtswidrigkeit, war doch zum Einem der Verbesserungsauftrag zum Vorhalt einer angenommenen Mitbewohnerin selbst mangelhaft, zum Anderen fehlte in der Bescheidbegründung dazu jedwede Ausführung, die für die beschwerdeführende Partei überprüfbar wäre. Schon gar nicht erkennbar ist dieser, dass ihr Antrag abgewiesen wurde aus der Annahme des Vorhandenseins einer Mitbewohnerin an der antraggegenständlichen Adresse. Der beschwerdeführenden Partei wird somit jedwede Möglichkeit genommen, sich gegen diesen Bescheid effektiv zu wehren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).
Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren somit fortzuführen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen gelten als rechtzeitig bei der belangten Behörde vorgelegt.
Allfällige Verbesserungsaufträge sind so zu formulieren, dass für den Antragsteller (hier Beschwerdeführer) eindeutig bestimmbar ist, für welche Person welche Nachweise aus welchem Jahr oder Monat vorzulegen sind. Ebenso wird der neu zu ergehende Bescheid für den Rechtsunterworfenen klar ersichtlich zu machen haben, auf welche Unterlagen oder Nachweise mit Bezug zu welcher Person er sich stützt.
Soweit die BF in der Beschwerde vorbringt, die vorgehaltenen Mitbewohnerin könnte eine Ex-Freundin sein, die (von Früher her) noch gemeldet, aber bei ihm derzeit tatsächlich nicht wohne, sich die Behörde allerdings hier auf den vorgelegten ZMR-Auszug stützt, ist in diesem Zusammenhang auf § 47 AVG hinzuweisen, wonach öffentliche Urkunden die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit für sich haben, diese jedoch widerlegbar ist.
So ist nach der Erk VwGH vom 24. 11. 1992, Zl 92/04/0163, im Grunde des § 47 AVG "die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Behörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Zufolge § 292 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden (...) vollen Beweis dessen, was darin u.a. von der Urkundsperson bezeugt wird. Im Grunde des § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig."
Die belangte Behörde wird somit die BF und die angenommene Mitbewohnerin zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen befragen und beides auf dem Boden der angesprochen Judikatur beweiswürdigen, und der BF damit die Möglichkeit einräumen, den ZMR-Auszug zu widerlegen.
c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal der Bescheid behoben wird und das behördliche Antragsverfahren fortzuführen ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1, 2 u Abs 4 VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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