BVwG W179 2002514-1

W179 2002514-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2015

Regest

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Frist, Mängelbehebung, Rechtswidrigkeit, Rechtzeitigkeit,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2002514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2002514.1.00

Spruch

W179 2002514-1/ 5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, beschlossen:

Spruch

A) Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der beschwerdeführenden Partei (kurz: BF) zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die belangte Behörde nach Aufzählung fehlender Angaben bzw. Unterlagen im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei sei bereits im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, falls sie die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachreichen würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, erst XXXXXXXX via Telefax eingebrachte Beschwerde. Mit dieser wird zugleich die Abmeldung der Rundfunkempfangsgeräte begehrt.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der beschwerdeführenden Partei mit Mängelbehebungsauftrag eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird. Unter einem enthält die Berufung keine Angaben der beschwerdeführenden Partei, warum diese von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ausgeht.

Der Mängelbehebungsauftrag wird am XXXX von der BF persönlich übernommen.

Die beschwerdeführende Partei macht eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht, allerdings nicht binnen der gesetzten Frist, sondern gibt sie ihr Schreiben erst am XXXX zur Post und geht dieses hg am XXXX ein. Dem Antwortschreiben ist ein Beleg der XXXX über eine Anweisung an die BF in Höhe von XXXX Euro beigeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.

Der angefochtene Bescheid enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Berufung - binnen zwei Wochen - nach Zustellung zu erfolgen hat.

Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Zustellzeitpunkt desselben ist ungewiss.

Die Berufung (jetzt Beschwerde) enthält keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Berufung, ebenso fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und werden keine Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützen.

Die versuchte Mängelbehebung war nicht erfolgreich und erfolgte zudem nach der hg gesetzten Frist von zwei Wochen und somit verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe der beschwerdeführenden Partei.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

Die Daten zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus den Angaben auf dem Rückschein.

Die mangelhafte Eingabe wurde nicht fristgerecht saniert, weil die versuchte Mängelbehebung nicht rechtzeitige erfolgte und zudem wiederum keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung enthält, diese auch nicht von der BF behauptet wird, und weiterhin die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids sowie Gründe, warum die BF von der Unrechtmäßigkeit der Zurückweisung ihres Antrages ausgeht, vermissen lässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten:

Unklar ist, ob der angefochtene Bescheid noch XXXX erlassen wurde. Diesfalls ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art 130 Abs 1 u Art 131 Abs 2 B-VG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 Satz 2 B-VG iVm § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz. Wurde der angefochtene Bescheid hingegen erst XXXX erlassen, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin aus § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz idgF sowie aus § 9 Abs 6 FezG idgF. In beiden Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht für vorliegende Beschwerde zuständig.

§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet wörtlich: "(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden." Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 24 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (...) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen."

3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei wegen Nichterfüllens des zuvor erteilten behördlichen Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag selbst.

Soweit die beschwerdeführende Partei nun Unterlagen vorlegt, sind diese somit unbeachtlich, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht über den zugrundeliegenden Antrag entscheiden kann.

2. Die Eingabe der beschwerdeführenden Partei erfüllt aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.

Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die beschwerdeführende Partei von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ausgeht. Der beschwerdeführenden Partei wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Die beschwerdeführende Partei hat festgestellter Maßen die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Behebung der Mängel nicht (erfolgreich) genutzt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1, Abs 2 u Abs 4 VwGVG entfallen.

3. 5 Hinweise

Sollte die gemeinsam mit der Berufung begehrte Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen noch nicht erfolgt, die Abmeldung allerdings weiterhin erwünscht sein, ist die beschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, dass es bei der belangten Behörde ein eigenes Formular für die Abmeldung gibt und eine diesbezügliche erneute Kontaktaufnahme mit der GIS Gebühren Info Service GmbH sinnvoll sein könnte.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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