BVwG W156 2017641-1

W156 2017641-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2015

Regest

Verjährungsfrist, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2017641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2017641.1.00

Spruch

W156 2017641-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 10.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (kurz belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 10.09.2014, Zl. XXXX, die Beschwerdeführerin (kurz BF) ab dem 01.05.2008 bis dato in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG aufgrund Flächenbewirtschaftung pflichtversichert und festgestellt, dass für die Zeit vor dem 01.10.2008 das Feststellungsrecht verjährt sei.

Die belangte Behörde hat den obzitierten Bescheid nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass die BF Alleineigentümerin von Flächen in der Katastralgemeinde XXXX sei, welche finanzrechtlich im Einheitswertbescheid als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 4,8272 ha und als forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 3,9791 ha bewertet seien. Der rechtskräftige Einheitswert dieser Flächen betrage € 1.900,00.

In der Vergangenheit seien landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 2,8063 ha als unbewirtschaftete Flächen gemeldet und als solche beim Einheitswert des Betriebes nicht berücksichtigt worden. Aufgrund dessen sei bislang formell nur Pflichtversicherung im Zweig der Unfallversicherung festgestellt worden, da der Einheitswert der als "bewirtschaftet" geführten Flächen die Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von € 1.500,00 nicht erreicht worden habe.

Wie eine Überprüfung nun ergeben habe, habe die BF zumindest für die Jahre ab 2008 (aktenkundig - weiter zurück sei keine Klärung erfolgt, da das Feststellungsrecht verjährt sei) für die als brachliegend gemeldeten Flächen Bewirtschaftungsförderung (Österreichisches Umweltprogramm - ÖPUL, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete - AZ und die einheitliche Betriebsprämie - EBP) über die Agrarmarkt Austria bezogen.

Nachdem im Frühjahrsantrag 2008 wie auch in den Folgejahren unter anderem alle als landwirtschaftlich genutzt bewerteten Grundstücke der BF (Förderungsbezug für die Grundstücke XXXX, alle KG XXXX) und somit auch die als brachliegend gemeldeten Flächen zum Förderungsbezug als bewirtschaftete Flächen gemeldet worden seien, habe jedenfalls zum Förderungsstichtag 01.05.2008 und in den Folgejahren des Förderbezuges eine Bewirtschaftung iS. des BSVG vorgelegen.

Gemäß § 5 LAG sei der land- und forstwirtschaftlichen Produktion die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege gleichzuhalten, soferne dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen werde, deren zu Grunde liegendes Förderziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließe.

Mit Mitteilung der belangten Behörde vom 20.01.2014 sei die BF über die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht auch in den Zweigen Kranken- und Pensionsversicherung ab 01.10.2008 in Kenntnis gesetzt worden.

Mit ordnungsgemäßer Zustellung dieser Postsendung am 24.01.2014 sei die Verjährungsunterbrechung für die Feststellungsverjährung bewirkt worden.

Hinsichtlich der Feststellungsverjährung sei die fünfjährige Frist anzuwenden gewesen, da die BF auf die Bracheüberprüfungsanfrage der belangten Behörde vom 02.07.2009 mit Urgenz vom 04.08.2009 am 18.08.2009 die eigens gestellte Frage nach Förderungsbezug für die als unbewirtschaftet gemeldeten Flächen verneint worden sei. Bei dieser Beantwortung habe die BF zu dieser Hauptfrage eine unrichtige Beantwortung gemacht, welche die BF bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig erkennen hätten müssen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schreiben vom 14.10.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass der gegenständliche Betrieb in der Bewirtschaftung, bedingt durch den kargen Bewuchs, gerade genügend Futter für die beiden Milchkühe der BF liefere, dass der Eigenbedarf an Milch gedeckt sei, aber keine weitere Marktleistung erbracht werden würden.

Aufgrund dieser Situation habe die BF keine Anmeldung bei der belangten Behörde durchgeführt, obwohl sie einen AMA-Antrag gestellt habe. Die geringe Förderung habe auch nicht die Kosten des Betriebes gedeckt.

Keinesfalls könne von einer ortsüblichen, wirtschaftlich darstellbaren, nachhaltigen Betriebsführung mit Bewirtschaftung gesprochen werden, da die Kosten bei weitem die Erträgnisse überstiegen hätten.

Sollte dennoch von einer Bewirtschaftung ausgegangen werden, gelange nach Ansicht der BF die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung, da die BF nicht erkennen habe können, dass sie zu einer Anmeldung bei der belangten Behörde verpflichtet gewesen wäre.

3. Mit Schreiben vom 16.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit 19.01.2015 wurde das gegenständliche Verfahren der zuständigen Gerichtabteilung zur Erledigung zugeiwesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen :

Die BF ist Alleineigentümerin von Flächen in der Katastralgemeinde XXXX, welche finanzrechtlich im Einheitswertbescheid als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 4,8272 ha und als forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 3,9791 ha bewertet sind. Der mit Bescheid vom 19.02.1992 des damaligen Finanzamtes Wien-Umgebung rechtskräftig festgestellte Einheitswert dieser Flächen beträgt € 1.900,00.

Die BF hat aktenkundig zumindest seit dem Förderstichtag 01.05.2008 für die als brachliegend gemeldeten Flächen Bewirtschaftungsförderung (Österreichisches Umweltprogramm - ÖPUL, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete - AZ und die einheitliche Betriebsprämie - EBP) erhalten und für die Grundstücke XXXX, alle KG XXXX, somit auch für die als brachliegend gemeldeten Flächen, Förderung über die Agrarmarkt Austria bezogen.

Die Bracheüberprüfungsanfrage der belangten Behörde vom 02.07.2009 wurde - nach Urgenz vom 04.08.2009 - am 18.08.2009 die eigens gestellte Frage nach Förderungsbezug für die als unbewirtschaftet gemeldeten Flächen von der BF verneint.

Mit Mitteilung der belangten Behörde vom 20.01.2014 wurde die BF über die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht auch in den Zweigen Kranken- und Pensionsversicherung ab 01.10.2008 in Kenntnis gesetzt. Diese Mitteilung wurde am 24.01.2014 ordnungsgemäß zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Es wurde im auch Einsicht genommen in den Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2014, in die Beschwerde der BF vom 14.10.2014, in den Vorlagebericht vom 16.01.2015. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt.

Dass die BF öffentliche Förderungen für die in ihrem Alleineigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen bezogen hat, wird von dieser nicht bestritten. Dies wird auch durch ein Mail der Agrarmarkt Austria vom 04.09.2014 (OZ 55) bestätigt, in dem bestätigt wurde, dass für die Jahre ab 2008 Förderungen der ÖPUL, AZ und EBP an die BF ausbezahlt wurden. Für Förderungen der ÖPUL und AZ ist Förderziel die Erhaltung der Landschaft bzw. Offenhaltung der Kulturlandschaft.

Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Beweisverfahrens steht daher fest, dass die von der BF bezogenen öffentlichen Förderungsmitteln der Pflege ökologisch wertvoller Flächen dienen sollen und in direktem Zusammenhang mit der Kulturlandschaftspflege stehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 182 BSVG iVm 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 118 Z 7 BSVG ist § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden und somit liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Die Beschwerde wurde am 14.10.2014 bei der belangten Behörde eingebracht, sohin endete die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 14.12.2014 und ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits mit dem 15.12.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, idF. BGBl. I Nr. 2/2015, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürlich Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.

Gemäß § 39 Abs. 1 leg.cit. verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG, idF. BGBl. I Nr. 160/2004, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die zu Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3. 2 Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl VwGH 16.03.11, 2007/08/0307).

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG ist der land- und forstwirtschaftlichen Produktion die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege gleichzuhalten, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Die BF ist Alleineigentümerin von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Einheitswert von € 1.900,00 und bezieht zumindest seit dem Jahr 2008 Förderungen der Agrarmarkt Austria (ÖPUL, AZ und EBP), die der Erhaltung der Landschaft und Offenhaltung der Kulturlandschaft dienen.

Da nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist, wenn dafür eine Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird und deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, kann der Auffassung der belangte Behörde, dass eine landwirtschaftliche Produktion im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gegeben ist und somit die BF in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist, sohin nicht entgegen getreten werden.

Zum Vorbringen der BF, dass die von ihr ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit gerade den Eigenbedarf decke und keine weiteren marktwirtschaftlichen Leistungen erbracht würden, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht ankommt. Die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis: E 1. Februar 2007, 2004/08/0123)(VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183, vom 21.11.2011, Zl. 2008/08/0148, vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).

Die BF wendet in ihrer Beschwerde auch ein, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden sei.

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen.

In seinem Erkenntnis vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG sich nicht bloß danach bestimmt, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, sondern hängt - wie der VwGH in seiner Rsp zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG, deren Grundsätze auch auf § 39 BSVG zu übertragen sind (Hinweis E 21. März 1995, Zl. 93/08/0098) dargetan hat - vom Verschulden des Meldepflichtigen ab.

In seiner ständigen Judikatur zum § 68 Abs. 1 ASVG führt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit seiner Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag (vgl. erneut das genannte Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0152, sowie aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2011/08/0002, jeweils mwN). Insbesondere geht diese Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0005)(Vgl VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0002).

Unstrittig ist, dass die BF in der Brachefeststellungsanfrage der belangten Behörde vom 02.07.2009 die Frage nach dem Erhalt von öffentlichen Förderungen verneint hat und somit eine Meldepflichtverletzung vorliegt, die bei gehöriger Sorgfalt vermieden hätten werden können. Auch einer - zum Zeitpunkt der Anfrage fast 90ig-jährigen Person - kann zugemutet werden, die ausgefüllte Anfrage nochmals auf Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, oder sich einer informierten Person zum Ausfüllen bedienen.

Auch konnte der BF nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zugemutet werden, sich bereits vor Antragstellung auf öffentliche Förderungen sich bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu erkundigen, ob sich dadurch Änderungen in ihrem Versicherungsverhältnis ergeben könnten.

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn diese von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf Feststellung von fünf Jahren iSd. § 39 Abs. 1 2. Satz BSVG ausgeht.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

In ihrer Beschwerde hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte auch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden zudem keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 16.03.11, 2007/08/0307; VwGH vom 1.02.2007, 2004/08/0123; VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183; vom 21.11.2011, Zl. 2008/08/0148; vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307; vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652; vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098; 1.04.2009, Zl. 2006/08/0152; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0002; vom 17.12.1991, Zl. 90/08/0005; vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0002; vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080) geht hervor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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