W107 2009745-2•BVwG W107 2009745-2
W107 2009745-2Bundesverwaltungsgericht02.02.2015
Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Finanzmarktaufsicht, Frist, Interessensabwägung, Konkretisierung,<br/>Kreditinstitut, Kündigung, Liquiditätsreserve, öffentliches<br/>Interesse, ordentliche Revision, Risikobeschränkung, Risikogruppe,<br/>Risikominimierung, Risikostreuung, Risikotragung, Risikovermeidung,<br/>Substanziierung, unverhältnismäßiger Nachteil, Verhältnismäßigkeit
W107 2009745-2/5Z
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK über den Antrag der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2014, Zl. W107 2009745-2/2E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG :
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 23.12.2014, Zl. W107 2009745-2/2E, wurde der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 12.06.2014, GZ: XXXX, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2014, GZ: XXXX, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, vollinhaltlich Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 12.06.2014 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2014 behoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, die Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: Revisionswerberin), die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG und begründet dies wie folgt:
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung dieser Bestimmung werde gemäß VwGH - Judikatur die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 30. April 2002, Zl. AW 2002/17/0009, sowie vom 21. April 2006, Zl. AW 2006/04/0008, jeweils mwN).
Gemäß ständiger VwGH - Judikatur sei auch bei kassatorischen Erkenntnissen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich möglich (zB VwGH 28.08.1989, AW 89/17/0013), mit der Konsequenz, dass die verfügte Aufhebung eines Bescheides vorläufig nicht einzutreten hätte und dieser Bescheid weiterhin dem Rechtsbestand angehören würde und vollstreckbar wäre (so VwGH 28.08.1989, AW 89/17/0013).
Konkret sei die XXXX (in Folge: Revisionsgegnerin) nach Auffassung der Revisionswerberin der XXXX als Zentralinstitut (in Folge: XXXX) im Sinne des §27a BWG angeschlossen und somit gemäß dieser Bestimmung gesetzlich zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund verpflichtet. Da die Revisionsgegnerin jedoch den Liquiditätsreservevertrag nicht unterzeichnet habe und aufgrund des durch die Behebung des Bescheids der FMA bestehenden vertragslosen Zustands daher nicht einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs iSd § 27a BWG - der geradezu die Sicherung dieser Ziele zum Inhalt habe - angehöre, bestehe ein erhebliches Risiko im Fall eines Liquiditätsbedarfs oder einer erforderlichen Bereitstellung von Liquidität im Notfall, da bei einem vertragslosen Zustand keine zügige Bereitstellung und Abwicklung der Liquiditätshilfe gewährleistet sei. Die Stabilität des dezentralen Sektors durch Teilnahme an einem Verbund liege im öffentlichen Interesse an einem funktionstüchtigen Bankwesen. Dieses werde jedoch mangels einer effektiv durchsetzbaren Vereinbarung mit klaren, einfachen und raschen Entscheidungsstrukturen betreffend die Gewährung von Liquiditätshilfe iSv § 27a BWG verletzt. Darüber hinaus sei der Liquiditätsreservevertrag inklusive Ergänzung von der Mehrheit der XXXX abgeschlossen und nicht als unverhältnismäßig nachteilig angesehen worden.
Nach Auffassung der Revisionswerberin sei unter Verweis auf die beim VwGH zu Zl. 2014/02/0174-4 in gegenständlicher Angelegenheit noch anhängige Rechtssache betreffend die außerordentliche Revision gegen den stattgebenden Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG vom 28.10.2014, Zl. W107 2009745-1/7Z) das diesbezügliche Rechtschutzbegehren der Revisionswerberin noch aufrecht. Da die Revisionsgegnerin in ihrer dazu erfolgten Antragstellung den möglichen Verlust, der mit dem geforderten Vertragsabschluss in Zusammenhang stehen würde, in ihrem Antrag zwar zahlenmäßig veranschaulicht und auch konkretisiert habe, die erforderlichen Nachweise, die ein Überwiegen gegenüber den öffentlichen Interessen bewirken würden, jedoch nicht erbracht habe, werde nunmehr die im Sinne der zwingenden öffentlichen Interessen erforderliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in die Akten W107 2009745-1 (zu den Anträgen auf aufschiebende Wirkung) sowie zu W107 2009745-2 (zur Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag).
Feststellungen:
Die Revisionsgegnerin ist ein österreichisches Kreditinstitut, welches in der Rechtsform einer Genossenschaft - konkret als Genossenschaft mit beschränkter Haftung - ausgestaltet ist und als Primärbank Mitglied des auf sekundärer Ebene als Genossenschaft organisierten Zentralinstituts des XXXX", ist.
Die Revisionsgegnerin hat mit Schreiben vom 28.09.2011 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 30.09.2012 den Liquiditätsreservevertrag gemäß § 27a BWG mit der XXXX gekündigt.
Mit Bescheid vom 12.06.2014, GZ XXXX, hat die FMA der Revisionsgegnerin aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 27a BWG herzustellen.
Dagegen wurde Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung beim BVwG erhoben. Das BVwG hat mit Beschluss vom 14.08.2014, Zl. W107 2009745-1/3E den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach durchgeführter Interessenabwägung abgewiesen.
5. Die FMA hat am 26.08.2014, GZ. XXXX, eine
Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.09.2014, bei der FMA protokolliert am 09.09.2014, ein Vorlageantrag gemäß § 15 Abs.1 VwGVG verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Das BVwG hat mit Beschluss vom 28.10.2014, GZ. W107 2009745-1/9Z dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach durchgeführter Interessenabwägung stattgegeben.
Mit Erkenntnis vom 23.12.2014, Zl. 2009745-2/2E, hat das BVwG der Beschwerde stattgegeben und die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
Gegen das unter Punkt 8. angeführte Erkenntnis erhob belangte Behörde mit Schriftsatz vom 22.01.2015, protokolliert beim BVwG am 23.01.2015, ordentliche Revision gemäß Art.133 Abs.4 B-VG iVm Art. 133 Abs.6 Z 2 B-VG iVm § 25a VwGG verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt. und den Ermittlungen des BVwG. Soweit Schriftstücke vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anzuwendenden Recht:
Gemäß § 6 VwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden
Gemäß § 30a Abs.3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
2. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Vorweg ist anzumerken, dass der VwGH bereits im Beschluss vom 28. Oktober 1980, 1154/80, VwSlg 10274 A/1980, ausgesprochen hat, dass auch ein kassatorischer Bescheid
einem Vollzug zugänglich sein kann, weil er die Grundlage für die nachfolgende, der beschwerdeführenden Partei zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte bilden kann.
Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid der Revisionswerberin FMA vom 12.06.2014 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2014 behoben. Mit diesem Erkenntnis sind daher Rechtswirkungen verbunden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sisitiert werden können (vgl. VwGH B 28.08.1989, AW 89/17/0013). Das angefochtene Erkenntnis ist daher einem Vollzug iSd § 30 Abs.2 VwGG zugänglich.
Die Revisionswerberin stützt ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf den Umstand, dass mit dem bekämpften Erkenntnis aufgrund des durch Nichtunterfertigung des Liquiditätsreservevertrages seitens der Revisionsgegnerin bestehenden vertraglosen Zustandes diese - obwohl aufgrund des Angeschlossenseins an ein Zentralinstitut dazu verpflichtet - nicht einem System des Liquiditätsausgleichs iSd § 27a BWG angehöre und so ein erhebliches Risiko im Falle eines Liquiditätsbedarfs oder einer erforderlichen Bereitstellung von Liquidität im Notfall bestehe, da keine zügige Bereitstellung und Abwicklung der Liquiditätshilfe gewährleistet sei.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 30 Abs. 2 VwGG begründet die Revisionswerberin damit, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einem Vollzug zugänglich sei und die bereits im Verfahren vor dem BVwG zur Frage der Gewährung aufschiebender Wirkung vorgebrachten, von der FMA zu vertretenden öffentlichen Interessen, es nun rechtfertigen würden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem Vollzug dieses Erkenntnisses sei nämlich für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil insofern verbunden, als der gesetzmäßige Zustand iSd § 27a BWG durch die nichterfolgte Unterfertigung des Liquiditätsreservevertrages nicht hergestellt und aufgrund des vertragslosen Zustandes der Revisionsgegnerin damit das klaglos funktionierende Bankwesensystem beeinträchtigt werde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher notwendig, um den Nichtabschluss des Liquiditätsreservevertrages und die von der Revisionsgegnerin behauptete Nichtzugehörigkeit zum System des gemeinsamen Liquiditätsverbundes iSd § 27a BWG zu verhindern.
Nach Ansicht der Revisionswerberin könne kein Zweifel darüber bestehen, dass der Abschluss einer effektiv durchsetzbaren Vereinbarung mit klaren, einfachen und raschen Entscheidungsstrukturen über die Gewährung von Liquiditätshilfe iSv § 27a BWG im
zwingenden öffentlichen Interesse gelegen sei. Demgegenüber begründe der von der Revisionsgegnerin behauptete, wenn auch konkret in Zahlen dargetaner, höherer Zinsverlust, keinen unverhältnismäßigen Nachteil für diese. Ebensowenig die Behauptung, dass die Einhaltung der im Liquiditätsreservevertrag vorgesehenen Kündigungsfrist einer umgehenden Auflösung des Vertrages entgegenstehe. Einer aufschiebenden Wirkung würden daher weder zwingende öffentliche Interessen noch Interessen anderer Parteien gegenüber stehen.
Mit diesem Vorbringen ist es der revisionswerbenden Partei jedoch nicht gelungen, nachvollziehbare Umstände darzutun, die darauf schließen ließen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. mit der Nichtunterfertigung des Liquiditätsreservevertrages durch die Revisionsgegnerin für sie tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des
§ 30 Abs. 2 VwGG ist gemäß ständiger VwGH-Judikatur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Im Verfahren über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist aber die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegenstehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde (vgl. VwGH Beschluß vom 22.07.2009, AW 2009/10/0032).
Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsbeschwerde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Beschwerdeführer als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH-Beschluss vom 3. Juni 2011, Zl. AW 2011/10/0016, mwN, sowie VwGH-Beschluss vom 30. April 2002; vgl. VwGH 13.09.2013, AW 2013/07/0030). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt.
Die Antragstellerin hat nach der ständigen VwGH - Rechtsprechung zu Parteibeschwerden - auch im Falle von Amtsbeschwerden - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht der Antragstellerin sind streng (vgl. dazu etwa den VwGH-Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80 = VwSlg. 10.381 A, sowie weiters die VwGH Beschlüsse vom 2. Jänner 2012, Zl. AW 2011/17/0049, sowie vom 13. November 2012, Zl. AW 2012/01/0028, jeweils mwN; VwGH B 30. April 2010, AW 2010/10/0005). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab (vgl. VwGH B 13.August 2010, AW 2010/10/0027).
Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde nicht vorgebracht.
Die Revisionsweberin übersieht, dass der befürchtete Rechtsnachteil allenfalls einzelne Mitglieder des XXXX treffen könnte. Entsprechend der Judikatur des VwGH (s. VWGH 02.05.2014, AW 2014/11/0001) vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (durch Nichtunterfertigung des Liquiditätsreservevertrages) für sie selbst Rechtsnachteile entstünden. Inwieweit die Nichtunterfertigung des Liquiditätsreservevertrages bzw. der vertragloser Zustand tatsächlich unumkehrbare Verhältnisse mit sich bringen würde, kann dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht entnommen werden (vgl. VwGH 13.08.2010, AW 2010/10/0027).
Dem gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es nicht zu entnehmen, dass für die von der Revisionswerberin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs.2 VwGG übersteigender Nachteil konkret zu befürchten wäre.
Wie bereits ausgeführt, ist es im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. VwGH Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10.381/A), was auch hinsichtlich
einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den VwGH. Beschluss vom 7. April 2006, AW 2006/09/0006). Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der vorliegende Antrag lässt aber mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für die Revisionswerberin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus den angeführten Erwägungen konnte daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG nicht stattgegeben werden.
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