W229 1435041-1•BVwG W229 1435041-1
W229 1435041-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2015
Ausweisung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation, Lehrer, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteienvernehmung, Schlüssigkeit,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr
W229 1435041-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, Zl. XXXX,
beschlossen:
A) Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Englisch, wobei er die Sprachkenntnis mit "schlecht" beurteilte. Er habe von 1990 bis 2002 die Grundschule in XXXX und von 2002 bis 2004 die Universität in Kabul besucht. Er habe in Afghanistan ein Jahr als Mathematiklehrer und zuletzt im Iran als Schweißer gearbeitet. Er habe seine Heimat vor zirka drei Jahren von seiner Heimatprovinz Ghazni aus verlassen und sei zunächst in den Iran gereist, wo er sich drei Jahre illegal aufgehalten habe. Den Iran habe er vor zirka 40 Tagen schlepperunterstützt verlassen und sei über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Dorf XXXX Mathematik unterrichtet habe und unter seinen Schülern auch Mädchen gewesen seien. Die Taliban hätten ihn bedroht, dass er die Mädchen nicht unterrichten solle. Sie hätten ihm gesagt, dass die Mädchen zu Hause bleiben müssen. Aus Angst vor ihnen sei er in den Iran geflüchtet. Er sei weiter nach Europa geflüchtet, weil die iranischen Behörden die afghanischen Flüchtlinge nach Afghanistan zurückschieben würden. Er wisse, dass Afghanen von Europa nicht zurückgeschoben würden. Das habe er von anderen afghanischen Kollegen gehört, die bereits hier seien. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban und auch vor der unsicheren Lage.
3. Am 27.02.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe 12 Jahre die Schule besucht und danach zwei Jahre eine Ausbildung als Buchhalter gemacht. Danach habe er ein Jahr als Mathematiklehrer gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester in einem Eigentumshaus gewohnt. Sein Vater sei 1994 von der Hezbe Harekat Islam getötet worden. Sie hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Seine Mutter sei Hausfrau. Sein Bruder sei zur Schule gegangen. Er befinde sich momentan in Pakistan, er habe aber keinen Kontakt zu ihm. Seine Schwester sei auch Hausfrau. Seine Mutter und seine Schwester würden bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Ortschaft XXXX, Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, leben.
Zum Fluchtgrund gab er näher an, er sei von den Taliban bedroht worden. Er sei nicht nur als Lehrer tätig gewesen, sondern habe auch noch einen Kurs gehabt, in dem viele Mädchen gewesen seien. Sie seien dem Gebiet der Pashtunen sehr nahe gewesen. Die Leute hätten gesehen, dass er dort unterrichtet habe und Mädchen immer wieder auf dem Weg zu seinem Kurs gewesen seien, und es den Taliban weiter gesagt. Pashtunen seien fanatisch gläubig und würden nicht wollen, dass Frauen eine schulische Ausbildung machen. Als die Taliban erfahren hätten, dass er dort unterrichte, habe seine Mutter ihn kontaktiert, dass ein Auto mit bewaffneten Taliban auf dem Weg zu ihm gewesen sei. Seine Mutter habe die Türe geöffnet und es sei nach ihm gefragt worden. Sie hätten auch seinen Namen gewusst und dass er hier unterrichten würde. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass diese Handlung von ihm gegen den Islam sei. Wenn er nicht damit aufhören würde und sie ihn ein weiteres Mal beim Unterrichten erwischen, würden sie ihn nicht am Leben lassen. Es sei für sie ein Kinderspiel jemanden umzubringen. Er sei zu Hause gewesen, habe sich aber nicht gezeigt. Er sei dann zu seinem Cousin väterlicherseits, der wie ein Onkel für ihn gewesen sei, und habe ihm von der Bedrohung durch die Taliban erzählt und um Rat gebeten. Er sei mit ihm in den Distrikt gefahren, da er den Dorfältesten um Schutz habe bitten wollen. Sie hätten ihre Beschwerde eingereicht. Dann seien ein paar Leute ins Dorf zurückgekehrt, um nachzusehen, ob es dieses Problem überhaupt gebe. Das Ergebnis sei nicht positiv gewesen. Die Taliban hätten nämlich erfahren, dass er eine Beschwerde eingereicht habe, woraufhin er diesen Drohbrief bekommen habe. Zwei Tage nach dem Einlangen des Drohbriefes seien die Taliban im Dorf verteilt gewesen um ihn festzunehmen, hätten das Dorf aber nach einigen Stunden verlassen und gesagt, dass sie ihn hundertprozentig umbringen würden, wenn sie ihn finden. Die darauffolgende Nacht habe er bei seinem Cousin väterlicherseits im Nachbardorf verbracht. Mit Hilfe seines Cousins habe er mit einem Reisepass Richtung Iran gehen können.
Zum Zeitpunkt, als die Taliban von seiner Tätigkeit erfahren hätten, habe er bereits zwei oder drei Monate unterrichtet. Er habe im Winter 1387 begonnen als Lehrer zu arbeiten. 1388 habe er zusätzlich noch diesen Kurs abgehalten. Der Kurs sei bei ihnen zu Hause abgehalten worden. Die Taliban seien nicht in ihrem Haus gewesen, sondern seine Mutter habe vor der Türe mit ihnen gesprochen. Es seien 30 Leute von diesem Kurs bei ihm gewesen, als die Taliban gekommen seien. Es sei zwischen 15:00 und 16:00 Uhr gewesen, als sie gekommen seien und er habe gerade unterrichtet. Sie seien zur Tür gekommen, seine Mutter sei rausgegangen und habe mit ihnen gesprochen. Sie hätten sehr ernst mit ihr gesprochen. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass es sich hier um einen Kurs handeln würde oder um ein Prostituiertenhaus. Solche Dinge seien von ihnen ausgesprochen worden und die Drohung, dass so etwas hier nicht sein könne. Sie hätten öfter nach ihm gefragt und da er sich nicht gezeigt habe, hätten sie in einem schärferen und ernsten Ton mit seiner Mutter gesprochen. Die Mädchen in der Klasse hätten alle große Angst gehabt. Es gebe eine Hintertür, über die man zum Nachbarn komme und aufgrund der großen Angst der Mädchen, habe er sie durch diese Hintertür hinausgebracht. Die anderen habe er zum Gebetshaus im Dorf geschickt, damit man glaube, dass sie zum Beten dort seien. Nach einer Zeit seien die Taliban weggegangen. Er sei mit dem Onkel in den Distrikt gefahren und habe diese Beschwerde eingebracht.
Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass die Taliban nicht gleich in sein Haus gegangen seien um nach ihm zu suchen, gab er an, sie seien nicht ins Haus gekommen. Als sie von der Beschwerde im Distrikt erfahren hätten, seien sie sehr wütend gewesen und hätten sich dann im Dorf verteilt aufgehalten.
Er sei in der gleichen Nacht, nachdem die Taliban bei ihm gewesen seien, zu seinem Cousin in das Nachbardorf, ungefähr zehn bis 15 Minuten von ihrem Dorf entfernt, gegangen. Nachdem die Taliban mit seiner Mutter gesprochen hätten, habe er die Beschwerde eingereicht, danach habe er in derselben Nacht den Onkel im Nachbardorf aufgesucht. Sein Onkel habe am nächsten Tag den Reisepass für ihn organisiert und er habe danach zirka nach sieben, vielleicht zehn Tagen nach dem Vorfall im Dorf Afghanistan verlassen. Die Taliban seien zwischen drei und vier Uhr am Nachmittag gekommen. Das Gespräch mit seiner Mutter habe nicht lange gedauert. Als sie weggegangen seien, sei er in derselben Nacht in das Nachbardorf zu diesem Onkel und sei dann mit ihm in den Distrikt gegangen und habe diese Anzeige eingebracht. Über Vorhalt, dass er sich selbst widerspreche, gab er an, dass die Taliban zwei Mal im Dorf gewesen seien. Das erste Mal sei das Gespräch mit seiner Mutter gewesen, danach die Anzeige mit dem Onkel und dann seien sie noch einmal verteilt im Dorf gewesen. Er sei in der Nacht bei seinem Onkel angekommen und in der Früh seien sie gleich in den Distrikt gefahren. Die Beschwerde sei nicht schriftlich eingebracht worden. Sie hätten dort die ganze Geschichte erzählt. Ein paar Leute, vier oder fünf, hätten sich dann das Dorf angesehen. Sie hätten ihm helfen wollen, das sei ihr Versprechen gewesen. Sie hätten aber nichts unternehmen können. Sie hätten einfach nachsehen wollen, ob seine Aussage der Wahrheit entsprochen habe. Sie hätten die Leute im Dorf gefragt, ob es hier einen Kurs gegeben und er diesen abgehalten habe. Die Taliban hätten erfahren, dass eine Anzeige eingebracht worden sei und hätten sich beim zweiten Mal im ganzen Dorf verteilt aufgehalten, weil sie sehr wütend gewesen seien. Es gebe in ihrem Gebiet und in der Nähe ihres Gebietes viele Pashtunen. Es hätte sich um einen Spitzel handeln können, der das an die Taliban weitergeleitet habe.
Den Drohbrief habe er am nächsten Tag, nachdem die Leute vom Distrikt in seinem Dorf gewesen seien, erhalten. Er sei einem Nachbarn überreicht worden, der den Brief an ihn weitergegeben habe. In dem Drohbrief sei in Pashtu gestanden, dass er gegen den Islam sei und einen Kurs mit Prostituierten zu Stande gebracht habe. Er müsse den Kurs beenden, da es gegen die islamischen Regeln sei. Es sei ein Prostituiertenhaus. Der Lehrstoff und die Bücher sollten durch die Dorfältesten an die Taliban weitergegeben werden. Er wisse nicht mehr genau, wie lange nachdem er den Drohbrief erhalten habe, die Taliban in das Dorf gekommen seien, vielleicht drei Tage später. In diesen drei Tagen sei nichts vorgefallen. Er habe sich bei seinem Onkel aufgehalten und um Rat gebeten. Da er hauptberuflich Lehrer sei, habe er in diesen drei Tagen weiterhin die Schule aufgesucht. Er sei zur Arbeit gegangen und dann zu seinem Onkel zurückgekehrt.
Er sei nicht in eine andere Stadt gegangen, weil es nicht die Möglichkeit gegeben hätte in einer anderen Stadt von null anzufangen. Er sei der Älteste in der Familie und habe seine Familie ernährt. Es hätte wirtschaftlich nicht gereicht. Seine Mutter und sein Onkel hätten gesagt, dass er das Land so schnell wie möglich verlassen müsse. Wenn er keine Probleme gehabt hätte, hätte er sein Land nicht verlassen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen über die aktuelle Situation in Afghanistan erörtert, wozu er angab, er habe, als er Afghanistan verlassen und sich im Iran aufgehalten habe, gehofft, dass er irgendwann wieder in sein Heimatland zurückkehren könne. Er könne es aber leider nicht. Seiner Mutter sei jetzt krank. Sie habe ein psychisches Leiden. Seiner Schwester gehe es gut. Sie helfe seiner Mutter. Sein Bruder sei 2012 nach Pakistan gefahren. Das habe er von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren. Sein Cousin sei im Jahr 2012 umgebracht worden. Da sei er nicht mehr dort gewesen, aber er sei angerufen worden. Er sei umgebracht worden, weil er oft mit ihm mitgewirkt habe und auch für die Rechte der Frauen hinsichtlich Weiterbildung gekämpft habe. Er sei noch im Iran gewesen als sein Bruder nach Pakistan und sein Cousin umgebracht worden sei. Sein Bruder sei in Pakistan, da seine Mutter wegen seiner Geschichte auch um sein Leben besorgt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer legt für sein Vorbringen einen Drohbrief der Taliban, eine Bestätigung seines Großonkels, woraus hervorgehe, dass der Cousin seines Vaters ums Leben gekommen sei, eine Arbeitsbestätigung und diverse Schulzeugnisse vor. Als Nachweis für seine Identität legt er eine Tazkira vor. Die vorgelegten Dokumente wurden seitens des Bundesasylamtes einer Übersetzung zugeführt.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.04.2013, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen auffallend vage und allgemein gehalten und zudem nicht schlüssig und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft sei. Seine Einvernahme habe sich äußerst mühsam gestaltet, da er den Fragen ständig ausgewichen sei bzw. sich in Belanglosigkeiten und allgemeinen Angaben verloren habe. Sein eigentliches Vorbringen sei kaum über den Kern der Aussagen hinausgegangen und sei er offensichtlich nicht willens gewesen, auch nur ein kleines Detail von sich aus genauer zu schildern. Er habe zunächst hinsichtlich seines Fluchtgrundes angegeben von den Taliban bedroht worden zu sein, da er in einem Kurs unterrichtet habe, in dem sich auch Mädchen befunden hätten. Danach habe er sich in oberflächlichen, allgemeinen Äußerungen darüber verloren, dass Pashtunen nicht wollen würden, dass Frauen unterrichtet würden. Aufgefordert mit der Schilderung seiner persönlichen Probleme fortzusetzen, habe er eine überschwängliche, auffallend oberflächliche Schilderung, die nicht den Eindruck erweckt habe, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe, sondern eher einen Text auswendig gelernt habe, geliefert. Zudem seien seine Angaben nicht schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban nicht sofort in sein Haus gehen würden um nachzusehen, sondern noch dazu mit einer Frau über derlei Dinge sprechen würden. Unterstützt werde diese Unglaubwürdigkeit noch durch seine Angaben, die Taliban wären mehrmals bei ihm zu Hause gewesen und hätten deshalb an dem besagten Tag in einem schärferen Ton mit seiner Mutter gesprochen. Auch seine Angaben hinsichtlich der angeblichen Beschwerde und der angeblichen Reaktion der Taliban wertete das Bundesasylamt als teils chaotisch, verworren und widersprüchlich gewesen.
Auch hinsichtlich des von ihm vorgelegten angeblichen Drohbriefes führte die Behörde aus, dass es bekannt sei, dass derartige sogenannte "Gefälligkeitsschreiben" jederzeit sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan gegen Geldzahlung leicht zu bekommen seien und zudem auch im Internet immer wieder derartige Vordrucke kursieren. Zudem habe er angegeben, dass in diesem Drohbrief gestanden sei, dass sein Kurs ein Prostituiertenhaus sei, doch finde sich nach Übersetzung durch eine Dolmetscherin diese von ihm behauptete Formulierung darin nicht.
Es sei auch absolut unglaubwürdig, dass die Taliban ihn dazu bewegen hätten wollen den Kurs nicht mehr abzuhalten, aber er keine einzige persönliche Begegnung mit ihnen gehabt habe. Die Gespräche seien seitens der Taliban immer mit seiner Mutter geführt worden, was schon unglaubwürdig genug sei. Da er den Kurs bei sich zu Hause abgehalten habe, wäre es für die Taliban ein Leichtes gewesen, ihn persönlich zu kontaktieren. Da er außerdem teilweise in seinem Dorf geblieben sei bzw. im Nachbardorf, sei es zusätzlich unglaubwürdig, dass die Taliban ihn überall suchen, jedoch nicht finden würden. Abgesehen davon könne keine Motivation glaubhaft erkannt werden, weshalb die Taliban derart massiv nach ihm suchen hätten soll, da er den Kurs dann nicht mehr abgehalten hätte und die Taliban offensichtlich keinerlei Probleme seitens der Regierung zu befürchten gehabt hätten, wie seinen Schilderungen bezüglich seiner Anzeige oder Beschwerde entnommen werden könne.
Es sei auch nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass er derartige Probleme gehabt habe und die Taliban ihn aber niemals persönlich kontaktiert oder bedroht hätten und sowohl sein Bruder als auch sein Onkel drei Jahre später auf einmal dieselben Probleme bekommen hätten sollen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr erachtet werden, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, stelle dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründen dar, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei der behaupteten Gefahr einer Bedrohung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass er keinerlei glaubhafte Angaben getätigt habe in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt zu sein, und seien auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen Situation hervorgekommen. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Es sei davon auszugehen, dass es ihm jedenfalls möglich sei, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft, zu erfüllen. Es gehe aus seinen Angaben klar hervor, dass nahezu seine gesamte Familie nach wie vor in seiner Heimatstadt lebe und es ihr offensichtlich möglich sei, den Alltag zu meistern. Somit handle es sich in seinem Fall nicht um jemanden, der in Afghanistan keine Verwandten mehr habe und deshalb schutzwürdiger wäre bzw. in eine hoffnungslose Situation kommen könnte. Es seien auch aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er nicht entweder bei seiner Familie in seiner Herkunftsregion Ghazni oder allenfalls alleine in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könne.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom 29.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit dem dieser gesamtinhaltlich angefochten und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er sein Fluchtvorbringen, soweit ihm dies aus eigener Wahrnehmung möglich sei, schlüssig geschildert habe, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er nicht alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte dargetan hätte. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens durch entsprechende Erhebungen und Nachfragen, insbesondere eine ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung der Einvernahme als "mühsam" könne kein Kriterium für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sein. Auch der Vorhalt, dass er keinerlei Details preisgegeben habe oder sich in allgemeinen Angaben verloren habe, erscheine angesichts dem aus der Niederschrift Ersichtlichen nicht nachvollziehbar. Soweit die belangte Behörde vorbringe, dass es unglaubwürdig sei, dass die Taliban nicht sofort in das Haus gegangen seien, sondern mit der Mutter vor der Tür gesprochen hätten, sei auszuführen, dass es auch in Afghanistan nicht zwangsläufig üblich sei, als Fremder sofort in ein fremdes Haus einzudringen, um eine Person zu suchen. Er habe selbst in der Einvernahme ausführlich und nachvollziehbar mehrmals dargelegt, dass er nach dem Besuch der Taliban mit den Cousin seines Vaters, der für ihn "wie ein Onkel" gewesen sei, zur Beschwerde in den Distrikt gefahren sei. Er habe stets davon gesprochen, dass die Taliban zwei Mal und nicht "mehrmals" bei ihm zu Hause gewesen seien. Der Umstand, dass die Beschwerde/Anzeige nur mündlich eingebracht worden sei, schließe keineswegs aus, dass die Details dieser Beschwerde nach außen und somit auch zu den Taliban dringen können. Es sei zudem kein taugliches Kriterium die Drohungen der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, ob eine Anzeige an den Dorfältesten Folgen für sie habe könne oder nicht.
Zudem erscheine die pauschale Aussage, dass es der Behörde bekannt sei, dass zahlreiche Drohbriefe als Gefälligkeitsschreiben leicht zu bekommen seien und auch im Internet diverse Vordrucke kursieren würden, ungeeignet, im konkreten Fall von vornherein von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Tatsächlich würden derartige Drohbriefe dazu dienen ihre Ansichten zu propagieren, aber auch dazu ihre Gegner und Feinde einzuschüchtern. Diesbezüglich erscheine es ohne weitere Ermittlungen zu kurz gegriffen, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus seiner Erinnerung heraus gesprochen habe, im Drohbrief wäre ihm vorgehalten worden, mit seinem Mathematikkurs ein "Prostituiertenhaus" zu betreiben, sich diese Formulierung aber nicht in der Übersetzung finde, abzuleiten, dass es lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
Hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan bzw. des Schutzbedarfes des Beschwerdeführers wurde auf das UNHCR-Dokument zur Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes vom 05.12.2007 und das ecoi.net- Themendossier:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 18.07.2012 verwiesen. Zudem werde in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 24.03.2011 unter anderem festgehalten, dass auch Lehrer, Schüler und Bildungseinrichtungen vermehrt Ziel von Bedrohungen und direkten Angriffen durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppen seien. Die belangte Behörde habe zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, diese aber nicht befriedigend gewürdigt und einen Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt. Im Hinblick auf die vorliegenden Informationen zu Afghanistan und Ghazni wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass die allgemeine Sicherheitslage gerade auch in Ghazni im Vergleich zu anderen Provinzen Afghanistans nach wie vor als sehr prekär einzustufen sei. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die UNHCR Eligibility Guidelines vom 24.03.2011. Hinsichtlich der Versorgungslage und Lebensbedingungen sei auch, unter Verweis auf die Judikatur des Asylgerichtshofes, darauf hinzuweisen, dass die Verwirklichung grundlegender Bedürfnisse (Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.05.2013 beim Asylgerichtshof ein.
8. Mit Schriftsatz vom 05.09.2013 brachte der Beschwerdeführer ein Zeugnis/Beurteilung vom XXXX in Vorlage.
9. Am 10.09.2013 via Fax und anschließend am 12.09.2013 auf postalischem Wege legte der Beschwerdeführer als Nachweis für seine Integration eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 05.09.2013 vor.
10. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung vom 10.12.2013 in Vorlage.
11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Am 04.04.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 01.04.2014 in Vorlage.
13. Mit Schreiben vom 15.04.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Kurzarztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses - XXXX vom 21.02.2014 bzw. 18.02.2014, in Vorlage gebracht.
14. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 04.07.2014 eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung vom 03.07.2014 vor.
15. Am 29.10.2014 brachte der Beschwerdeführer als weiteren Nachweis für seine Integration eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 04.09.2014 und einen Antrag auf Mitgliedschaft für ein Fitnessstudio vom 18.08.2013 sowie die bereits vorliegenden Deutschkursbesuchsbestätigungen in Vorlage.
16. Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 legte der Beschwerdeführer die bereits vorliegenden Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 03.09.2014 bzw. 04.09.2014 neuerlich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist dabei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.5. Aufgabe der belangten Behörde war es zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde diesen entscheidungsrelevanten Sachverhalt jedoch nur ansatzweise ermittelt hat:
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.
Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Teil nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig gewesen sind, dennoch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass bei dem von ihm vorgebrachten Fluchtvorbringen keine nähere Überprüfung stattgefunden hat bzw. die belangten Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht bei allenfalls vorhandenen Zweifel über die inhaltlichen Angaben des Beschwerdeführers diese insbesondere durch ergänzende Befragung beseitigen hätte können. In diesem Zusammenhang ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde beizupflichten, dass die von der Behörde vorgenommene Bewertung der Einvernahme als "mühsam" keinesfalls ein Kriterium für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sein kann. Zwar obliegt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Antragsteller von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).
Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, sich grundsätzlich mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer in seinem Herkunftsort in Afghanistan und den damit in Zusammenhang stehenden Problemen in Afghanistan insgesamt auseinanderzusetzen. Zwar legte der Beschwerdeführer diesbezüglich Bestätigungen vor, die seine Tätigkeit als Lehrer bekunden, doch wertete die Behörde diese - ohne nähere Ermittlungen hinsichtlich der bezweifelten Echtheit der vorgelegten Dokumente vorzunehmen - als gefälschte oder verfälschte Gefälligkeitsdokumente. Dem angefochtenen Bescheid sind darüber keine schlüssigen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage bzw. Bedrohungssituation von Personen, die im Bildungsbereich tätig sind (also zu Lehrern, Vortragenden sowie den Bildungseinrichtungen selbst) bzw. insbesondere auch zu Lehrern, die Mädchen unterrichten, durch bestimmte Gruppierungen (insbesondere die Taliban) zu entnehmen. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen entsprechende Feststellungen zu treffen und das Parteivorbringen des Beschwerdeführers bezüglich etwaiger gewaltsamer Einflussnahmen durch die Taliban im Lichte dieser Feststellungen zu würdigen.
Zudem hielt die belangte Behörde hinsichtlich des vorgelegten Drohbriefes lediglich fest, "dass es ha. bekannt ist, dass derartige ‚Gefälligkeitsschreiben' jederzeit sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan gegen Geldzahlung leicht zu bekommen sind und zudem auch im Internet immer wieder derartige Vordrucke kursieren", und stufte aufgrund dieser Erwägungen den vorgelegten Drohbrief als Fälschung ein. Ergänzend stützte die belangte Behörde ihre Begründung für das Vorliegen eines "Gefälligkeitsschreibens" darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angegeben habe, dass in dem vorgelegten Drohbrief gestanden sei, dass sein Kurs ein "Prostituiertenhaus" sei, sich diese Formulierung nach Übersetzung durch eine Dolmetscherin, jedoch nicht wiederfinden würde. Zu diesem Schluss kommt die Erstbehörde jedoch, ohne die Echtheit des Dokumentes durch einen einschlägigen Sachverständigen prüfen zu lassen und die gewonnenen Erkenntnisse einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zu unterziehen. Hierbei handelt es sich um kein schlüssiges Begründungselement. Es kann keinesfalls als ausreichend angesehen werden, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit ge und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellung entbindet die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität des vorgelegten Dokumentes im Rahmen einer weiteren Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt beziehen. Die belangte Behörde wäre daher - gerade vor dem Hintergrund der häufig vorkommenden Fälschungen - verpflichtet gewesen, entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchungen der Dokumente vorzunehmen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Behörde daher mit der Echtheit bzw. Authentizität der eingebrachten Beweismittel auseinanderzusetzen haben bzw. diese entsprechend überprüfen zu lassen. Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat. Dabei werden insbesondere Feststellungen zur Sicherheitssituation bzw. Bedrohungssituation von Personen, welche in Bildungseinrichtungen und insbesondere von Personen, welche Mädchen unterrichten zu treffen sein. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Dokumente im Rahmen einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhaltes der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen erscheint erforderlich.
2.6. Ferner wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen.
Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere der Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. VfGH 12.03.2013, U 1674/12; 12.06.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012). Die belangte Behörde hat es unterlassen, eine präzise Feststellung über den Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen und daran anschließend bzw. darauf aufbauend konkrete Feststellungen zur Sicherheitslage in eben dieser Provinz und der Erreichbarkeit dieser Region. In den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni völlig unzureichend behandelt. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (AS 119), in denen die Provinz Ghazni lediglich in der Überschrift angeführt wird, jedoch keine konkreten Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in dieser Provinz getätigt wurden.
Soweit die belangte Behörde zudem davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich eine Existenz in Kabul, Mazar- Sharif, Jalalabad oder Herat aufbauen könnte, ließ sie völlig offen, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Zwar gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er in Kabul studiert hat, dennoch finden sich keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Kabul, Mazar- Sharif, Jalalabad oder Herat über ein soziales Netz verfügt, das ihm zumindest in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei einer Unterkunftnahme oder Bestreitung seines Lebensunterhaltes hinweg helfen könnten. Aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist jedoch die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Im Übrigen hat sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort, noch früheren Wohnort entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011). Zudem führte die Behörde in ihren Länderfeststellungen selbst an, dass zwar eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich (AS 137).
Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass der aus der Provinz Ghazni stammende Beschwerdeführer sich in den genannten Städten seine Existenz in Kabul sichern könnte.
2.7. Die genannten Ermittlungen sind für eine abschließende Beurteilung der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung gemäß § 3 Asylg 2005 sowie der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Vor dem Hintergrund der Erwägungen betreffend die Erheblichkeit der aufgezeigten Ermittlungslücken sowie der dargestellten verwaltungsökonomischen Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben, weil er auf dem zu behebenden Spruchpunkt II. aufbaut.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an der in Pkt. 2 zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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