BVwG W214 2008866-1

W214 2008866-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2015

Regest

Auskunftspflicht, Auskunftsrecht, Datenspeicherung,<br/>Krankengeschichte, Landes - Krankenanstalt, Subsidiarität

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2008866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2008866.1.00

Spruch

W214 2008866-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerin über die Beschwerde des Mag XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.05.2014, Zl. DSB-K122.085/0014-DSB/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer befand sich im Jahr 2013 mehrmals im Landesklinikum XXXX in (psychotherapeutischer) Behandlung. Mit an das Landesklinikum XXXX gerichtetem Auskunftsersuchen vom 23.12.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten, um Auskunft über die in der Datenanwendung "SAP" zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über seine Daten im Zusammenhang mit dem "Psychoterror durch die Ausnützung medizinisch-therapeutischer Information" einer (namentlich genannten) Ärztin "insbesondere am 25.11.2013".

2. Mit Schreiben vom 14.01.2014 beantwortete das Landesklinikum XXXX das gegenständliche Auskunftsersuchen und teilte mit, dass es sich bei den über den Beschwerdeführer gespeicherten Daten um die für die Patientenverwaltung, inklusive Terminplanung, Dokumentation und Verrechnung, erforderlichen Daten handle. Die Auskunft beinhaltete auch den Zweck und die gesetzliche Grundlage der Datenverwendung. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Daten im Rahmen des Aufenthalts des Beschwerdeführers am 25.09.2013 und 25.11.2013 erhoben worden und für die Behandlung bzw. für die Abrechnung der erbrachten Leistungen erforderlich gewesen seien. Bezüglich des genauen Dateninhaltes wurde auf die "nachstehende Datenauflistung" sowie die beiliegenden Unterlagen verwiesen.

3. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit einer mit 26.01.2014 datierten Eingabe Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), die bei dieser am 27.01.2014 einlangte, in der er im Wesentlichen eine Verletzung des Auskunftsrechts durch eine unvollständige Auskunftserteilung durch das Landesklinikum XXXX geltend machte. Darüber hinaus behauptete er, dass eine gesetzeswidrige Datenweitergabe stattgefunden habe.

4. Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages der belangten Behörde vom 27.01.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 ein, in welcher er eine Verletzung des Auskunftsrechts durch das Landesklinikum XXXX geltend macht. Darin wird die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft behauptet. Insbesondere wurde auf weitere Aufenthalte im genannten Landesklinikum hingewiesen, worüber keine Daten beauskunftet worden seien. Auch müssten automationsunterstützt verarbeitete Daten über den akademischen Grad des Beschwerdeführers; über eine Diskussion im Rahmen einer "Großgruppe"; über eine Dokumentation bezüglich der Vorfälle mit einer namentlich genannten Krankenschwester, wobei der Beschwerdeführer dreimal das Aufstehen verweigert habe; hinsichtlich eines "Klartextes", der im Zusammenhang mit dem "Verlängerungsansuchen für die Kostenübernahme vom 12.11.2013" vorhanden sein müsste, gespeichert sein, und es sei diesbezüglich keine Auskunft erteilt worden. Auch die angeforderte Auskunft über seine "Daten aus einer bestimmten Datenanwendung" würden fehlen. Die angeforderte Auskunft über seine "Daten im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis" sowie die angeforderte Auskunft über Dienstleister seien nicht gegeben worden.

Der Beschwerde war eine Kopie des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers sowie die Antwort des Landesklinikums XXXX angeschlossen.

5. Mit Schreiben vom 30.01.2014 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers an die Niederösterreichische Landeskliniken-Holding (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) mit dem Hinweis, dass diese für die Errichtung, Führung und den Betrieb des Landesklinikums XXXX verantwortlich sei, mit der Bitte um Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 bis zum Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde durch Reaktion gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26. Abs. 4 DSG 2000 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen könne.

6. Mit Schriftsatz vom 24.02.2014, der bei der belangten Behörde am 25.02.2014 einlangte, gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab, aus der hervorging, dass dem Beschwerdeführer nachträglich eine weitere Auskunft erteilt worden sei. Dies betreffe insbesondere die Unterlagen aus der Krankengeschichte zum Aufenthalt des Beschwerdeführers bei weiteren Terminen. Weiters sei dem Beschwerdeführer das Deckblatt der Krankengeschichte, aus dem auch Name und Geburtsdatum sowie der Wohnort des Beschwerdeführers hervorgingen, übermittelt worden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation des akademischen Grades bestehe nicht. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers würde gemäß § 21 Abs. 1 lit. b NÖ KAG geführt. Gesonderte Vermerke in der Krankengeschichte einzelner Patienten im Zusammenhang mit dem Ablauf von Gruppensitzungen würden generell nicht erfolgen. Auch höchstpersönliche Aufzeichnungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte seien nicht Teil einer Krankengeschichte. Die gesamte Pflegedokumentation sei dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 14.01.2014 übermittelt worden. Eine Weigerung aufzustehen sei nicht zu vermerken gewesen. Das Verlängerungsansuchen für die Kostenübernahme vom 12.11.2013 sei an die zuständige Gebietskrankenkasse unter Beilage der entsprechenden ärztlichen Befunde erfolgt, die dem Patienten bereits mit Schreiben vom 14.01.2014 übermittelt worden seien. Aus diesen Befunden sei die Diagnose und Begründung der weiteren Anstaltspflege ersichtlich, eine gesonderte Anführung "im Klartext" sei aus diesem Grund nicht erfolgt.

Die Daten aus dem Verrechnungssystem "SAP" seien dem Beschwerdeführer nachträglich mit Schreiben vom 24.02.2014 beauskunftet worden. Sofern der Beschwerdeführer allfällige Ereignisse am 25.11.2013 anspreche, werde mitgeteilt, dass mit Schreiben vom 14.01.2014 bereits die Krankengeschichte zu dem diesbezüglichen Aufenthalt des Beschwerdeführers an der Psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums übermittelt worden sei. Darüber hinaus werde auf die Ausführungen unter Punkt 3 (bezüglich der Frage des Vorhandenseins von Daten im Zusammenhang mit der Großgruppe) verwiesen. Die für das Landesklinikum XXXX zuständigen Dienstleister seien dem Beschwerdeführer ebenfalls nachträglich mit Schreiben vom 24.02.2014 mitgeteilt worden.

Der Stellungnahme war ein umfangreiches Konvolut mit den bisher erfolgten Auskunftserteilungen angeschlossen.

7. Mit Schreiben vom 25.02.2014 bzw. (weil der Beschwerdeführer angab, nur unvollständige Beilagen erhalten zu haben) vom 28.02.2014 erging seitens der belangten Behörde eine Mitteilung gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 an den Beschwerdeführer. Im Sinne der genannten Bestimmung betrachte die belangte Behörde durch die Reaktion der mitbeteiligten Partei die Beschwerde des Beschwerdeführers als gegenstandslos. Sollte er daher nicht binnen einer gesetzten Frist ab Erhalt dieses Schreibens begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, werde die belangte Behörde das Verfahren formlos einstellen.

8. Mit Schreiben vom 03.03.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass seiner Meinung nach die ursprüngliche Rechtsverletzung (Inhaltsmängel der Auskunft) noch nicht beseitigt seien. Unter anderem würden Daten über seine Nachbetreuung vom 26.11.2013 und sämtliche Laborwerte fehlen. Auch die SAP-Daten seien nicht vollständig. Weiters würden Daten fehlen, an welchen Therapien er teilgenommen habe. Die Aufenthaltsbestätigungen würden vollständig fehlen, Therapiepläne seien nur teilweise angegeben (insbesondere würden die Therapiepläne der Kalenderwoche 45 bis 48 fehlen). Die medizinische Dokumentation und die Pflegedokumentation der Tagesklinik seien nicht an ihn übermittelt worden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht mehr am Landesklinikum therapiert werden würde - es sei denn, es bestünde ein Zustand der Unabweisbarkeit - müsse dokumentiert sein und sei nicht beauskunftet worden. Auch sein akademischer Grad sei nicht beauskunftet worden, und die Liste der Dienstleister scheine unvollständig zu sein. Weiters würden Aufzählungen zu der Aussage eines (namentlich genannten) Pflegeleiters fehlen, der dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er nicht behandelbar sei, weil er "so impulsiv" sei. Auch seinem Auskunftsersuchen über seine Daten im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis, nämlich dem "Psychoterror durch die Ausnützung medizinisch therapeutische Informationen" einer (namentlich genannten) Ärztin insbesondere vom 25.11.2013, sei in keinster Weise Rechnung getragen worden. Dem Schreiben war die Kopie der Psychotherapiepläne der Kalenderwochen 40 bis 44 angeschlossen.

9. Mit Schreiben vom 07.03.2014 wurde das Schreiben des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

10. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2014, die bei der belangten Behörde am 23.04.2014 einlangte, teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2014 im Sinne einer nachträglichen Auskunftserteilung weitere Daten übermittelt worden seien. Diese würden die Dokumentation zur Nachbetreuung umfassen; ebenso seien dem Beschwerdeführer die medizinische Dokumentation, die Pflegedokumentation, ein Therapievertrag vom 06.05.2013, eine Patientenerklärung des Beschwerdeführers sowie die Dokumentation einer Zielvereinbarung vom 06.05.2013 ebenso aus der Erwachsenenpsychiatrie - Tagesklinik, datiert mit 07.10.2013, und sämtliche in dieser Organisationseinheit aufliegenden Unterlagen übermittelt worden. Die Stellungnahme enthält eine Auflistung der übermittelten Informationen.

Die SAP-Daten seien dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 24.02.2014 übermittelt worden. Darüber hinaus seien keine SAP-Daten vorhanden. Weiters wurde erklärt, warum eine Reihe von Daten, von denen der Beschwerdeführer vermeinte, dass sie gespeichert seien, gar nicht gespeichert würden.

Therapiepläne würden dem Patienten zu Beginn einer jeden Woche ausgehändigt. Eine gesonderte Aufbewahrung eines solchen Therapieplans in der Krankengeschichte erfolge ausschließlich dann, wenn der Patient diesen wieder retourniere.

Was die Verweigerung einer weiteren medizinischen Behandlung betreffe, so bestehe eine Behandlungsverpflichtung nur im Fall der Unabweisbarkeit. Das zitierte E-Mail des ärztlichen Direktors an den Beschwerdeführer liege diesem bereits vor. Darüber hinaus gebe es keine Dokumentation über ein Aufnahmeverbot.

Aufgrund einer Mitteilung des Beschwerdeführers sei dem Landesklinikum XXXX dessen akademischer Grad bekannt. Darüber hinaus bestehe aber keine Dokumentation zu diesem Umstand.

Weiters existiere (im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers) kein Auftragsverhältnis zwischen dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds und der NÖ Landeskliniken-Holding; der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds sei daher nicht als Dienstleister iSd DSG 2000 für die NÖ Landeskliniken-Holding tätig.

Die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage eines Pflegeleiters sei nicht dokumentiert worden. Auch weitere Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem "bestimmten Ereignis" lägen nicht vor.

Abschließend hielt die mitbeteiligte Partei fest, dass Rechtsträger von Krankenanstalten gemäß § 16b des NÖ KAG unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet seien, dafür zu sorgen, dass Patienten Informationen über die Ihnen zustehenden Rechte erhielten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben könnten. Die Wahrnehmung dieses Rechts zur Einsichtnahme sei dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden und es seien dem Beschwerdeführer nunmehr auch auf Basis des § 26 DSG 2000 sämtliche über seine Person verarbeiteten Daten - auch jene, die außerhalb der Krankengeschichte elektronisch im SAP-Verrechnungssystem verarbeitet worden seien - übermittelt worden. Darüber hinaus seien keine Daten elektronisch verarbeitet worden.

Der Zweck der beschwerdegegenständlichen Datenanwendung "Krankengeschichte" sei durch § 21 NÖ KAG vorgegeben. Gemäß § 21 Abs. 11 NÖ KAG dürften Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Abs. 1 lit. a leg. cit. nicht geführt werden. Höchstpersönliche Aufzeichnungen dieser Personen seien dem Landesklinikum XXXX und der mitbeteiligten Partei nicht zugänglich.

Die Dokumentation einzelner Aussagen von Dienstnehmern einer Krankenanstalt sei vom Dokumentationszweck der Krankengeschichte nicht umfasst. Außerhalb der Krankengeschichte würden Daten zur Verrechnung im SAP-System elektronisch geführt und seien diese mit Schreiben vom 24.02.2014 an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Der E-Mail Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Landesklinikum XXXX bzw. dessen Mitarbeitern sei dem Beschwerdeführer ohnehin bereits im Zuge des E-Mail Verkehrs übermittelt worden.

11. Mit Schreiben vom 23.04.2014 wurde die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Mitteilung gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 übermittelt.

12. Mit Schreiben vom 02.05.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die ursprüngliche Rechtsverletzung trotz zweimaliger umfangreicher Ergänzungen teilweise nach wie vor nicht beseitigt sei. In weiterer Folge führte er aus, warum seiner Meinung nach noch immer Daten vorhanden seien, die nicht beauskunftet worden seien.

Er habe die Therapiepläne einem (namentlich genannten) Krankenpfleger übergeben, der auch für die Kontrolle der Therapiepläne verantwortlich gewesen sei. Da die Therapiepläne der Kalenderwoche 45 bis 48 fehlten, sei die Datenauskunft unvollständig.

Weiters müsse der Sachverhalt, dass er generell nicht mehr im Landesklinikum behandelt werde, irgendwo in den (elektronischen) Daten vermerkt sein, da sonst das Verwaltungspersonal, das Pflegepersonal und die anderen Ärzte nicht wissen könnten, dass sie ihn im Falle einer von ihm gewünschten Aufnahme gar nicht aufnehmen dürften. Der Sachverhalt der mangelnden Notfallbehandlung müsse auch in den Akten dokumentiert sein. Dazu legte der Beschwerdeführer E-Mails, die er selbst an (namentlich genannte) Ärztinnen und Ärzte geschrieben habe, vor.

Auch sein akademischer Grad müsse gespeichert sein.

Weiters führte der Beschwerdeführer (erneut) aus, dass auch zu den Aussagen eines (namentlich genannten) Pflegeleiters, dass er nicht behandelbar sei, weil er "so impulsiv" sei, Daten vorliegen müssten. Dasselbe gelte für Aufzeichnungen über das "skandalöse Verhalten" einer (namentlich genannten) Ärztin. Auch zu diesen Punkten legte der Beschwerdeführer eine Reihe von E-Mails und einen an den ärztlichen Direktor des Landesklinikums XXXX gerichteten Brief vor.

Er ersuche daher die belangte Behörde, die Rechtsverletzung mit Bescheid festzustellen und die rechtmäßige vollständige Auskunft durchzusetzen.

13. Mit Bescheid vom 09.05.2014, DSB-D122. 085/0014-DSB/2014, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das Landesklinikum XXXX sei eine Krankenanstalt, deren Errichtung, Führung und Betrieb der mitbeteiligten Partei zukomme (§ 2 NÖ LKH), weshalb das Verhalten der Bediensteten des Landesklinikums ihr zuzurechnen sei. Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren sei somit die NÖ Landeskliniken-Holding und nicht das Landesklinikum

XXXX.

Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission sei Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erteilen, was bedeute, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären sei, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zu geben sei. Es genüge daher nicht festzustellen, dass etwa der Name und das Geburtsdatum gespeichert seien, sondern es müsse offen gelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei diesen Datenarten Name und Geburtsdatum lauten. Weiters seien bezüglich aller infrage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften, und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen könne. Darüber hinaus seien der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften (vgl. Bescheid vom 14.12.2012, GZ K 121.877/0011-DSK/2012).

Das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 könne nicht nur hinsichtlich solcher Daten geltend gemacht werden, die Gegenstand einer automationsunterstützten Datenanwendung seien, sondern - wie sich aus dem Hinweis auf § 4 Z 7 DSG 2000 in § 58 DSG 2000 ergebe - auch hinsichtlich der in manuellen Dateien gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 enthaltenen Daten. Wenn aber von einer Person Auskunft über den Inhalt von Urkunden oder über andere, nicht auf eine Datenanwendung oder manuelle Datei bezogene Informationsweitergaben, verlangt würde, sei eine Berufung auf das Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ausgeschlossen und könne diese Person auch nicht als zur Auskunft verpflichteter Auftraggeber im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung angesehen werden (vgl. Bescheid vom 24.04.2001, GZ K120.737/002-DSK/2001).

Weiters habe die Datenschutzkommission ausgesprochen, dass es nicht Inhalt und Zweck des Rechts auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 und nicht Aufgabe der Datenschutzkommission sei, materienspezifische, gesetzlich normierte Einsichtsrechte durchzusetzen. Ein gesetzlich normiertes Einsichtsrecht sei vielmehr ein Komplementärrecht zum Recht auf Auskunft, wie sich aus § 26 Abs. 8 DSG 2000 ergebe. Im Übrigen sei dazu auch auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission zu verweisen, wonach das Datenschutzgesetz kein subjektives, vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes Recht auf Akteneinsicht verleihe (vgl. für viele den Bescheid vom 25.04.2008, GZ K121.340/0006-DSG/2008).

Die belangte Behörde als Nachfolgebehörde der Datenschutzkommission (§ 61 Abs. 9 DSG 2000) sehe keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung entsprochen worden sei.

Interne nicht-elektronische Aufzeichnungen einzelner Mitarbeiter des Landesklinikums XXXX unterlägen - mangels Dateiqualität - nicht dem Recht auf Auskunft. Dass die vom Beschwerdeführer monierten fehlenden Daten (insbesondere interne Korrespondenzen und Aufzeichnungen) elektronisch verarbeitet worden seien, sei indes im Ermittlungsverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervorgekommen. Weiters sei das Recht auf Kenntnis vom Inhalt von Urkunden nicht vom Recht auf Auskunft erfasst.

Schließlich sei auf die Regelungen des § 21 iVm § 16b Abs. 1 Z 1 NÖ KAG zu verweisen, wonach Patienten ein Recht auf Einsicht in ihre Krankengeschichte zustehe, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung die Einsicht in die (vollständige) Krankengeschichte mit dem Recht auf Auskunft nicht erzwungen werden könne.

Soweit der Beschwerdeführer moniert habe, dass sein akademischer Grad der mitbeteiligten Partei bekannt sei, dieser aber nicht angeführt worden sei, so sei zu erwidern, dass dies keine Frage des Rechts auf Auskunft nach § 26 DSG 2000, sondern eine des Rechts auf Richtigstellung nach § 27 DSG 2000 sei.

14. Gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.06.2014 (eingelangt am selben Tag bei der belangten Behörde) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Als Begründung für die erfolgte Rechtswidrigkeit gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass die Auskunft verspätet erteilt wurde. Die in § 26 Abs. 4 DSG 2000 normierte Acht-Wochen-Frist sei am 21.02.2014 abgelaufen. Die mitbeteiligte Partei habe zu diesem Zeitpunkt nur einen Bruchteil der vorhandenen Daten übergeben, womit das Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe seinem Auskunftsbegehren, wenn überhaupt, dann nur deutlich nach Fristablauf entsprochen. Allein aufgrund der deutlichen Fristüberschreitung und aufgrund der erfolgten zweimaligen (!) umfangreichen Ergänzungen durch die mitbeteiligte Partei hätte von der belangten Behörde ein Bescheid zu seinen Gunsten erfolgen müssen, wie dies im Übrigen die Datenschutzkommission (als Vorgängerbehörde der belangten Behörde) bereits mehrfach entschieden habe. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf den Bescheid vom 13.07.2012, GZ DSK-121.810/0013-DSK/2012, und den Bescheid vom 20.02.2013, GZ DSK-K121.899/0005-DSK/2013, bei denen bereits nach einmaliger Ergänzung des Beschwerdegegners ein Bescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers erlassen worden und dem Beschwerdegegner mittels Bescheid aufgetragen worden sei, die restlichen Daten herauszugeben oder zu begründen, warum dies nicht erfolgen könne. Im vorliegenden Verfahren sei die belangte Behörde von dieser gängigen Praxis der Datenschutzkommission abgewichen und habe der mitbeteiligten Partei sogar zwei Mal die Möglichkeit der Ergänzung gegeben und danach dennoch keinen Bescheid zu seinen Gunsten erlassen.

Da die mitbeteiligte Partei bei der ersten und zweiten Auskunft behauptet hätte, dass die Daten vollständig übergeben worden seien und später bei der dritten Auskunft zugegeben habe, dass dies falsch gewesen sei, sei die Glaubwürdigkeit der mitbeteiligten Partei definitiv nicht vorhanden. Irgendwo müsse zwingend die Aussage der (namentlich genannten) Ärzte vermerkt sein, wonach er im Landesklinikum XXXX medizinisch nicht behandelt werde und dass er im Notfall abgewiesen würde. Zu diesem Punkt liege bisher keine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vor, womit die schriftliche Begründung laut § 26 Abs. 4 DSG 2000 fehle.

Die Therapiepläne seien nicht vollständig übermittelt worden. Bezüglich des akademischen Grades sei festzuhalten, dass dieser bei der mitbeteiligten Partei bekannt und auch gespeichert, aber nicht beauskunftet worden sei. Daher sei dies keine Frage des Rechts auf Richtigstellung (wie dies von der belangten Behörde behauptet worden sei).

Die E-Mails des Beschwerdeführers seien bei der mitbeteiligten Partei elektronisch gespeichert und damit Daten im Sinne des DSG 2000. Diese seien in sämtlichen Schreiben der mitbeteiligten Partei (unbestritten) nicht übermittelt worden. Die mitbeteiligte Partei stützte sich darauf, dass dem Beschwerdeführer die E-Mails ohnehin bekannt wären. In seinem Auskunftsersuchen habe er allerdings um Auskunft über alle Daten ersucht, unabhängig davon, ob diese bereits bekannt seien oder nicht. Die mitbeteiligte Partei habe auch einige Befunde übermittelt, die bereits bekannt gewesen seien.

Bezüglich des Verweises der belangten Behörde auf die §§ 21 iVm 16b Abs. 1 NÖ KAG führte der Beschwerdeführer aus, dass klarzulegen sei, dass jede Behörde sich auf andere gesetzliche Regelungen berufen könnte. Das Recht nach NÖ KAG könne wohl das Recht nach DSG 2000 auf (vollständige) Datenauskunft nicht aufheben. So könnte sich zum Beispiel auch die für Entscheidungen betreffend des NÖ KAG zuständige Behörde (welche auch immer das sein möge) darauf berufen, dass dem Recht nach NÖ KAG nicht vollständig nachzugehen sei, weil es ohnehin das Recht auf Datenauskunft nach DSG 2000 gebe. Dadurch würde auch die (versuchte) Durchsetzung der Herausgabe der (vollständigen) Krankengeschichte nach NÖ KAG ebenso nicht durchsetzbar sein. Dem Gesetzgeber sei bei Schaffung des Rechtes auf Datenauskunft gemäß § 26 DSG 2000 mit Sicherheit die (vollständige) Herausgabe der Daten ein Anliegen gewesen. Sofern die bisherige Rechtsprechung der Datenschutzkommission davon abweiche, wie die belangte Behörde angebe, so bestehe nach Ansicht des Beschwerdeführers die Notwendigkeit, dies für die Zukunft zu korrigieren.

Er stelle daher den Antrag, den Bescheid der belangten Behörde derart abzuändern, dass seinem Antrag (zumindest teilweise) entsprochen werde und insbesondere die jedenfalls erfolgte Rechtsverletzung durch Fristüberschreitung festzustellen, die Rechtsverletzung durch fehlende Daten nach einmaliger Ergänzung (vgl. die oben zitierten bisherigen Bescheide der Datenschutzkommission) festzustellen, "die Rechtsverletzung wegen fehlender Daten insbesondere bezüglich zukünftiger Nicht-Behandlung im LKH XXXX (wo bisher gar keine Stellungnahme des Beschwerdegegners vorliege) festzustellen und dem Beschwerdegegner aufzutragen", die restlichen Daten an ihn zu übermitteln oder zu begründen, warum dies nicht möglich wäre.

15. Mit Schreiben vom 16.06.2014, Zl. DSB-D062.008/0002-DSB/2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dieser Stellungnahme bestreitet die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen und verweist auf die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides. Demnach sei es nicht Aufgabe der belangten Behörde, materienspezifische, gesetzlich normierte Einsichtsrechte durchzusetzen. Vorliegend bestehe ein derartiges Einsichtsrecht auf Basis des § 21 IVm § 16b Abs. 1 Z 1 des NÖ Krankenanstaltengesetzes

  • NÖ KAG.

Dem Beschwerdeführer sei zwar zuzustimmen, dass die mitbeteiligte Partei - offenbar in der (irrigen) Annahme dadurch dem Recht auf Auskunft zu entsprechen - im Zuge des Verfahrens die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zur Vorlage gebracht habe. Aufgrund der oben aufgezeigten Rechtsprechung der ehemaligen Datenschutzkommission sei jedoch nur zu prüfen gewesen, ob ein "datenschutzrechtlicher Überhang" (§ 26 Abs. 8 letzter Satz DSG 2000) bestehe, ob sohin Daten (elektronisch oder in manuellen Dateien) verarbeitet würden, die nicht Inhalt der Krankengeschichten seien, wie beispielsweise Daten im SAP. Von einer weiteren Befassung der mitbeteiligten Partei habe somit Abstand genommen werden können weil die belangte Behörde die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.04.2014 als ausreichend erachtet habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht überzeugend darlegen können, dass es noch nicht-beauskunftete Daten gebe, die vom "datenschutzrechtlichen Überhang" erfasst seien. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von jenen Fällen, die den in der Beschwerde zitierten (den Beschwerdeführer betreffenden) Entscheidungen der Datenschutzkommission zu Grunde gelegen seien.

Soweit das Therapiepläne, die interne Kommunikation sowie den akademischen Grad des Beschwerdeführers betreffe, werde auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Die belangte Behörde stelle daher die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.

16. Mit Schreiben vom 16.09.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis. Weiters wurde die Beschwerde samt Stellungnahme der belangten Behörde der mitbeteiligten Partei zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

17. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 26.09.2014 Stellung. Seitens der mitbeteiligten Partei erging keine weitere Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme mit, dass er seinen Antrag auf Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vollinhaltlich aufrecht erhalte. Die belangte Behörde weiche eindeutig von der Rechtsprechung der ehemaligen Datenschutzkommission ab. Von einer Unterscheidung der beiden von ihm genannten Bescheide zum vorliegenden Fall könne keine Rede sein, außer dahingehend, dass die belangte Behörde von der bisherigen Rechtsprechung der ehemaligen Datenschutzkommission grundlos abgewichen sei. Weiters habe die mitbeteiligte Partei die Frist zur Auskunftserteilung überschritten. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in seiner Beschwerde. Der von der belangten Behörde zitierte Satz des § 26 Abs. 8 DSG 2000 besage genau das Gegenteil der Aussagen der belangten Behörde. Bezüglich der Frage, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich nicht beauskunfteter Daten überzeugend oder "nicht überzeugend" seien, verweise er auf seine Ausführungen an die belangte Behörde vom 02.05.2014 und an das Bundesverwaltungsgericht vom 01.06.2014. Wie bereits erwähnt, müsse das "Behandlungsverbot" in den elektronischen Dateien gespeichert sein. Weiters verweist der Beschwerdeführer nochmals auf die nicht erfolgte Beauskunftung der Therapiepläne, der E-Mails und seines akademischen Grades.

18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2014 wurden an die mitbeteiligte Partei bezüglich der vom Beschwerdeführer angesprochenen bzw. vorgelegten E-Mails die Frage gestellt, ob diese im Rahmen der Krankengeschichte oder gesondert von dieser noch verarbeitet würden und wurde weiters die Frage nach den fehlenden Therapieplänen gestellt.

19. Mit Schreiben vom 19.01.2015 teilte mitbeteiligte Partei mit, dass E-Mails von PatientInnen im Landesklinikum XXXX grundsätzlich nicht im Rahmen einer Datenanwendung verarbeitet bzw. in einer Datei verwaltet würden. In diesem Sinne habe das Landesklinikum XXXX im gegenständlichen Fall die vom Beschwerdeführer angesprochenen E-Mails nicht elektronisch verarbeitet, sondern lediglich ausgedruckt und in einem Ring-Ordner abgelegt. Dabei handle es sich nicht um eine manuelle Datei gemäß § 4 Z 6 DSG 2000, sondern ausschließlich um ein Aktenkonvolut. Sämtliche Therapiepläne, die der Beschwerdeführer dem genannten Diplom-Krankenpfleger gegeben habe, seien zur Krankengeschichte genommen worden und seien Teil des dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Auskunftsrechte übermittelten Unterlagenkonvoluts. Eine Retournierung der nunmehr angesprochenen Therapiepläne könne seitens des Landesklinikums XXXX nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus werde auf den die Therapiepläne betreffenden Punkt des Schreibens der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde 20.04.2014 verwiesen.

Auf Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2015 wurde seitens der mitbeteiligten Partei bekräftigt, dass, wie bereits in der Stellungnahme vom 19.01.2015 ausgeführt worden sei, E-Mails von Patienten nicht automationsunterstützt verarbeitet würden. Der Beschwerdeführer habe in seinen zahlreichen Eingaben sein Auskunftsersuchen im Sinne des § 26 Abs. 3 DSG laufend konkretisiert und die mitbeteiligte Partei sei diesen Auskunftsersuchen stets nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 2 letzter Gedankenstrich angesprochenen E-Mails stammen vom Beschwerdeführer selbst und können daher nach gesetzeskonformer Auslegung des Auskunftsrechts nicht von diesem umfasst sein. Von der mitbeteiligten Partei wurde dabei auf "OGH 13.12.1990, 6 Ob 24/90 noch zur alten Rechtslage" verwiesen (gemeint ist u.U. OGH 6 Ob25/90 vom selben Datum, in dem der OGH auf ein Schikaneverbot bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts verweist).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befand sich im Jahr 2013 mehrmals im Landesklinikum XXXX in (psychotherapeutischer) Behandlung. Mit an das Landesklinikum XXXX gerichtetem Auskunftsersuchen vom 23.12.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten, um Auskunft über die in der Datenanwendung "SAP" zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über seine Daten im Zusammenhang mit dem "Psychoterror durch die Ausnützung medizinisch-therapeutischer Information" einer (namentlich genannten) Ärztin "insbesondere am 25.11.2013".

Mit Schreiben vom 14.01.2014 beantwortete das Landesklinikum XXXX das gegenständliche Auskunftsersuchen.

Während des Verfahrens vor der belangten Behörde wurden von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 24.02.2014 und 22.04.2014 nachträglich (also nach Ablauf der gesetzlich normierten Acht-Wochen-Frist) weitere Auskünfte erteilt.

Die mitbeteiligte Partei verarbeitet keine anderen, dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebrachten, Daten zu seiner Person in automationsunterstützter Form oder in manuellen Dateien, die dem Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 unterliegen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26, 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 16b und 21 des NÖ Krankenanstaltengesetzes - NÖ KAG, LGBl. Nr. 9440 idgF; § 2 des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding - NÖ LKH, LGBl. Nr. 9452 idgF.

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die Zuständigkeit der belangen Behörde steht fest und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.

Zur mitbeteiligten Partei (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde):

Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber "natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. [...]"

Es ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass das Landesklinikum XXXX eine Krankenanstalt ist, deren Errichtung, Führung und Betrieb der Niederösterreichischen (NÖ) Landeskliniken-Holding zukommt (§ 2 NÖ LKH), weshalb das Verhalten der Bediensteten des Landesklinikums XXXX ihr zuzurechnen ist. Die mitbeteiligte Partei ist somit die NÖ Landeskliniken-Holding und nicht das Landesklinikum XXXX.

§ 1 DSG 2000 lautet:

"(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. [...]

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig."

Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des § 26 Abs. 1 bis 8 DSG 2000 lauten:

"Auskunftsrecht

§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) [...]

(6) [...]

(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.

(8) In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder Personengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden."

Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzbehörde über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 [...] verletzt zu sein,

§ 31 Abs. 8 DSG 2000 lautet:

"(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen."

Gemäß § 21 NÖ KAG sind Krankenanstalten zur "Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen" (wie etwa zur Führung von Vormerken über die Aufnahme und Entlassung des Patienten oder zur Anfertigung von Operationsprotokollen) verpflichtet.

Gemäß § 16b Abs. 1 Z 1 NÖ KAG sind die Rechtsträger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können.

Die belangte Behörde nimmt in ihrer rechtlichen Begründung auf die bisherige Rechtsprechung der Datenschutzkommission Bezug. Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission ist Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erteilen, was bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären sei, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zu geben ist. Es genügt daher nicht festzustellen, dass etwa der Name und das Geburtsdatum gespeichert seien, sondern es muss offen gelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei diesen Datenarten Name und Geburtsdatum lauten. Weiters sind bezüglich aller infrage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften, und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Darüber hinaus sind der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften (vgl. Bescheid vom 14.12.2012, GZ K 121.877/0011-DSK/2012).

Auch der VwGH erkennt in diesem Sinn ein umfassendes Auskunftsrecht des Betroffenen an: "Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 ist einem "Betroffenen" Auskunft über zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Nach dieser Gesetzesstelle kommt daher dem Betroffenen (grundsätzlich) ein Recht auf eine umfassende und inhaltlich rechtmäßige Auskunft zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2007, Zl. 2001/12/0004). Der Gesetzgeber hat dem von Datenverarbeitungen Betroffenen ein nicht weiter begründungsbedürftiges Interesse an der Auskunft in dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausmaß zuerkannt. Die Auskunft muß grundsätzlich so konkret erfolgen, dass der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2005/06/0111)", VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2007/05/0052.

Das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 kann nicht nur hinsichtlich solcher Daten geltend gemacht werden, die Gegenstand einer automationsunterstützten Datenanwendung sind, sondern - wie sich aus dem Hinweis auf § 4 Z 7 DSG 2000 in § 58 DSG 2000 ergebe - auch hinsichtlich der in manuellen Dateien gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 enthaltenen Daten. Wenn aber von einer Person Auskunft über den Inhalt von Urkunden oder über andere, nicht auf eine Datenanwendung oder manuelle dateibezogene Informationsweitergabe verlangt wird, ist eine Berufung auf das Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ausgeschlossen und kann diese Person auch nicht als zur Auskunft verpflichteter Auftraggeber im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung angesehen werden (vgl. Bescheid vom 24.04.2001, GZ K120.737/002-DSK/2001).

Wie ausgeführt wird, sieht die belangte Behörde als Nachfolgebehörde der Datenschutzkommission keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der auszugsweise wiedergegebenen Rechtsprechung an.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Datenschutzkommission ausgesprochen hat, dass es nicht Inhalt und Zweck des Rechts auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 und nicht Aufgabe der Datenschutzkommission sei, materienspezifische, gesetzlich normierte Einsichtsrechte durchzusetzen. Im Übrigen ist dazu auch auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission zu verweisen, wonach das Datenschutzgesetz kein subjektives, vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes Recht auf Akteneinsicht verleihe (vgl. für viele den Bescheid vom 25.04.2008, GZ K121.340/0006-DSG/2008).

Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdepunkten ist Folgendes anzumerken:

Im Zusammenhang mit § 26 Abs. 8 DSG 2000 verweist die belangte Behörde mit Recht auf die Regelungen des § 21 iVm § 16b Abs. 1 Z 1 NÖ KAG, wonach Patienten ein Recht auf Einsicht in ihre Krankengeschichte zusteht. Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 8 DSG 2000 unzweifelhaft normiert, dass (spezialgesetzliche) Einsichtsrechte dem § 26 DSG 2000 vorgehen. Nur jene Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können nach § 26 DSG 2000 geltend gemacht werden.

Die Erläuterungen zu § 26 Abs. 8 in der RV zur DSG-Novelle 2010 (GP XXIV RV 472 AB 531 S. 49. BR: 8220 AB 8225, S. 780) lauten:

"In dieser Bestimmung entfällt die sinnwidrige Einschränkung auf öffentliche Einsehbarkeit. Nunmehr soll es darauf ankommen, dass ein Auskunftswerber ein Recht auf Einsicht in die zu seiner Person verarbeiteten Daten hat ("zumindest" bedeutet dabei bloß, dass manchmal, zB im Grundbuch, auch darüber hinaus gehende Einsichtsrechte gewährt werden). Damit wird insbesondere auch die immer häufiger werdende Führung elektronischer Verfahrensakten durch Behörden jedenfalls hinsichtlich der Verfahrensparteien umfasst (zB § 17 AVG, §§ 90 f BAO). Wenn durch das Einsichtsrecht nicht alle Bestandteile einer Auskunft nach § 26 Abs. 1 erlangt werden können, besteht darüber hinaus - soweit Informationen vorhanden sind - das Auskunftsrecht nach dem DSG 2000. Bei (teil-)öffentlichen Registern ist freilich die Bekanntgabe von Empfängerkreisen - mehr wird im Hinblick auf fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nicht erforderlich sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2006, Zl. 2005/06/0111) - schon durch den dem Auskunftswerber bekannten Umstand der (teil-)öffentlichen Einsehbarkeit verwirklicht. Weiterhin nicht möglich sein soll freilich die Umgehung von Beschränkungen von Einsichtsrechten durch das Auskunftsrecht: Die für die Beschränkung maßgeblichen Gründe werden idR auch nach § 26 Abs. 2 eine Ablehnung der Auskunft ermöglichen.

Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG ist diese Ausnahme unproblematisch, weil dort die näheren Modalitäten der Auskunftserteilung nicht geregelt sind. Eine geringe Kostenpflicht ist nicht ausgeschlossen. Die Anrufbarkeit der Datenschutzkommission nach § 30 ist trotz Ausschluss des förmlichen Beschwerderechts gegeben, sodass auch die Umsetzung von Art. 28 der Richtlinie gewahrt bleibt."

Hinsichtlich der mitbeteiligten Partei könnte man sich daher nicht darauf berufen, dass primär das Recht aus Auskunft nach § 26 DSG 2000 geltend zu machen sei, sondern zunächst geht das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte vor; nur insoweit, als durch diese Einsichtsrechte nicht alle zu beauskunftenden Daten erlangt werden können, sind weitere Datenverwendungen nach § 26 DSG 2000 zu beauskunften.

Wie aus § 26 iVm § 31 Abs. 8 DSG 2000 erhellt, hat eine Beschwerde an die belangte Behörde wegen mangelnder Auskunftserteilung das Ziel, den rechtmäßigen Zustand, also eine Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer, herbeizuführen. Die Nichterteilung einer Auskunft oder eine unvollständige Auskunftserteilung kann jedoch noch während des Verfahrens vor der belangten Behörde insofern saniert werden, als der Beschwerdeführer klaglos gestellt werden und das Beschwerdeverfahren eingestellt werden kann.

Diese Rechtsmeinung schlägt sich in zahlreichen Judikaten der Datenschutzkommission nieder, vergleiche dazu auch die einschlägige Literatur:

"Da eine Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet sein, das Ziel des § 26 Abs. 1 DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert (vgl. zu der insoweit unveränderten Rechtslage, die zu den §§11 und 14 DSG 1978 ergangenen Entscheidung der DSK vom 4.6.1987, 120.116)[...} [DSK 26.02.2002, K120.760/004-DSK/2002)" Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG Kommentar, 2. Aufl., E 14 zu § 26.

"Nach stRspr der DSK wird der Auskunftsanspruch eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erfüllt wird. Die bloße Nichteinhaltung der Frist stellt zwar eine Rechtsverletzung dar, die aber durch Nachholung der Auskunft sanierbar ist und daher für sich alleine nicht nach § 31 Abs. 1 DSG vor der DSK geltend gemacht werden kann (DSK 15.06.2007, K121.285/0011-DSK/2007; 05.12.2008, K121.413/0011-DSK/2008; [...])", Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG Kommentar, 2. Aufl., E 28 zu § 26.

Wenn die belangte Behörde im Gegensatz zum Beschwerdeführer zu dem Schluss kommt, dass die Auskunft vollständig erteilt wurde, führt dies daher - mangels Beschwer des Beschwerdeführers - zu einer (zurück- oder) abweisenden Entscheidung der belangten Behörde.

Im Lichte der genannten Zielsetzung, nämlich eine vollständige Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer herbeizuführen, bleibt es auch der belangten Behörde unbenommen und ist es im Falle des Vorbringens weiterer neuer Sachverhaltselemente durch den Beschwerdeführer sogar geboten, der Beschwerdegegnerin des Verfahrens vor der belangten Behörde ein zweites Mal Parteiengehör zu gewähren, das allenfalls (so wie im gegenständlichen Fall) zur Folge hat, dass die begehrte Auskunft vollständig erteilt wird. Durch diese Vorgangsweise kann kein "Abgehen von der Rechtsprechung der Datenschutzkommission" gesehen werden.

Obwohl dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die mitbeteiligte Partei erst im Verfahren vor der belangten Behörde umfangreiche Stellungnahmen und Konvolute an Datenauszügen nachgereicht hat, hält das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt der Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei für nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Landesklinikum XXXX medizinisch nicht behandelt werde, zwingend in der elektronisch gespeicherten Krankengeschichte vermerkt sein müsste, und meint, dass zu diesem Punkt bisher keine Stellungnahme des Beschwerdegegners vorliege, womit die schriftliche Begründung laut § 26 Abs. 4 DSG 2000 fehle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom 22.04.2014 in Punkt 5. dazu Stellung genommen hat: Gemäß § 39 Abs. 2 NÖ KAG müssten unabweisbare Kranke in Anstaltspflege genommen werden. Eine Behandlungsverpflichtung bestehe daher nur im Fall der Unabweisbarkeit. Das zitierte E-Mail des ärztlichen Direktors an den Beschwerdeführer liege diesem bereits vor. Darüber hinaus gebe es keine Dokumentation über ein Aufnahmeverbot.

Zu den Therapieplänen wurde von der mitbeteiligten Partei angemerkt, dass eine gesonderte Aufbewahrung eines solchen Therapieplans in der Krankengeschichte ausschließlich dann erfolge, wenn der Patient diesen wieder retourniere. Die mitbeteiligte Partei bekräftigte selbst auf Nachfrage, dass (nur) die an den genannten Krankenpfleger retournierten Therapiepläne zur Krankengeschichte genommen und beauskunftet wurden. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich angesprochenen Daten bei der mitbeteiligten Partei gespeichert wurden oder werden, und es ist auch keineswegs glaubwürdig, dass gerade diese Daten dem Beschwerdeführer vorenthalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher auch hier der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei.

Dasselbe gilt für die behauptete automationsunterstützte Verarbeitung des akademischen Grades des Beschwerdeführers.

Was die Übermittlung allfälliger E-Mails betrifft, so wurden von der mitbeteiligten Partei auf nochmalige Nachfrage vorgebracht, dass diese nicht automationsunterstützt verarbeitet, sondern ausgedruckt und in Ring-Ordnern abgelegt werden und nicht dem Auskunftsrecht unterliegen. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Tatsache, dass er E-Mails selbst vorgelegt und damit demonstriert hat, dass er bereits darüber verfügt.

Im Übrigen ist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach Daten, die im Rahmen der Krankengeschichte gespeichert werden, im Wege der im NÖ KAG normierten Einsichtsrechte geltend zu machen sind.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission zum Auskunftsrecht und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.2). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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