W167 2014653-1•BVwG W167 2014653-1
W167 2014653-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2015
ersatzlose Behebung, Nichtbescheid, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Zurückweisung, Zurückziehung Antrag
W167 2014653-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft für Mangelberuf) für XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kosovo, abgewiesen wurde,
A)
I.
zu Recht erkannt:
Aufgrund der Rückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch XXXX wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Absatz 2 und § 17 VwGVG iVm § 13 Absatz 7 AVG ersatzlos aufgehoben.
II.
beschlossen:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkte A) I. und A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kosovo, (im Folgenden: Ausländerin) stellte beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 NAG (Fachkraft in Mangelberuf). Der Antrag ist mit XXXX datiert. Im Akt ist auch die Arbeitgebererklärung der XXXX (im Folgenden: Arbeitgeberin) vom XXXX enthalten.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde durch die Arbeitgeberin u.a. konkretisiert, dass die Berufsbezeichnung der Mangelberufsliste 2014 "Technikerin mit höherer Ausbildung zur Datenverarbeitung" laute. Es wurde auch beglaubigte Übersetzungen eines Diploms der Ausländerin über den Abschluss der Berufsmittelschule, der Berufsmittelschulzeugnisse sowie ein Notenverzeichnis der XXXX nachgereicht. Darüber hinaus legte die Arbeitgeberin im Rahmen des Parteiengehörs eine ausführliche Stellungnahme zur Einordnung dieses akademischen Abschlusses in das österreichische System vor.
Mit Bescheid vom XXXX wies das Arbeitsmarktservice den Antrag der Ausländerin auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die berufliche Tätigkeit als Warenwirtschaftssystemtechnikerin (DI) in der anwendbaren Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Gemäß § 2 der Fachkräfteverordnung 2014 entsprächen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Die Berufsgruppe "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" falle in der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice unter die Gruppe 6475. Mit einem universitären Abschluss im Bereich Computer Engineering - Informatik werde der Titel "Dipl. Ing." erworben. Diplomingenieure im Bereich der Datenentwicklung und -verarbeitung seien unter die Berufsgruppe 6471 subsumiert. Die Ausländerin sei aufgrund ihres Studienabschlusses in diese Berufsgruppe einzuordnen. Diese sei jedoch nicht in der Mangelberufsliste 2014 enthalten, weshalb die Voraussetzungen des § 12a AuslBG nicht erfüllt seien.
Gegen den genannten Bescheid brachte die Arbeitgeberin die zulässige und fristgerechte Beschwerde beim Arbeitsmarktservice ein. Geltend gemacht wurde näher ausgeführte Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zudem wurde eine Beschwerdeergänzung der Arbeitgeberin dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, welches diese zuständigkeitshalber an das Arbeitsmarktservice weiterleitete.
Am 26.11.2014 legte das Arbeitsmarktservice die Beschwerde samt ausführlicher Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 02.12.2014 zog die Ausländerin Ihren Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" zurück. Darüber wurden die Arbeitgeberin und das Arbeitsmarktservice informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am XXXX stellte die Ausländerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 NAG (Fachkraft in Mangelberuf), die Arbeitgeberin konkretisierte als Berufsbezeichnung der Mangelberufsliste 2014 "Technikerin mit höherer Ausbildung zur Datenverarbeitung". Mit Bescheid vom XXXX wies das Arbeitsmarktservice den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ab. Dagegen erhob die Arbeitgeberin die zulässige und rechtzeitige Beschwerde, welche am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Am XXXX zog die Ausländerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von den Parteien unbestrittenen Akteninhalt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 20f Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). Von diesem Recht hat das Arbeitsmarktservice im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F. normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, entscheidet, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG; siehe auch VwGH 24.02.2011, 2010/10/0167 zur wortgleichen Bestimmung des § 67d Abs 2 Ziffer 1 AVG alte Fassung, betreffend die [ersatzlose] Aufhebung des Bescheids durch den Unabhängigen Verwaltungssenat).
3.4. Zu A) I. Ersatzlose Aufhebung des Bescheides
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Zu den Anbringen zählen auch Anträge (§ 13 Abs. 1 AVG).
Bis zur AVG-Novelle 1998, BGBl I 1998/158, mit der auch § 13 Abs. 7 AVG eingefügt wurde, enthielt das AVG keine allgemeine und ausdrückliche Vorschrift über die Zurückziehung von Anbringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs konnten aber Anträge bereits vor der AVG-Novelle 1998 - in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung - in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (VwGH 28.01.1994, 91/17/0070, VwGH 07.11.1997, 96/1973024, VfSlg. 5363/19669, ohne dass damit auf den geltende gemachten Anspruch verzichtet würde oder die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien erforderlich gewesen wäre (VwSlg. 8813A/1975). Diese Rechtslage wurde durch die Aufnahme des Absatz 7 in § 13 AVG klargestellt, sodass die zum früheren § 13 AVG ergangene Judikatur weiterhin maßgeblich ist (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 21.10.2005, 2002/12/0294). (vergleiche Hengstschläger / Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz. 40)
Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags bedarf einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 08.03.1994, 93/05/0117, VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193, VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Ab Erlassung des Bescheides kann der verfahrensleitende Antrag nur dann zurückgezogen werden, wenn dagegen eine zulässige und fristgerechte Berufung (jetzt: Beschwerde) erhoben wird und somit sowohl der verfahrenseinleitende als auch der Berufungsantrag (jetzt: Beschwerdeantrag) offen sind. Beide Anträge können daher auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids (jetzt: der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde (jetzt: das Verwaltungsgericht) den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, vgl. auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504). (vergleiche Hengstschläger / Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz. 42)
Die Ausländerin hat den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft für Mangelberuf) nach Erhebung der zulässigen und fristgerechten Beschwerde durch die Arbeitgeberin schriftlich zurückgezogen. Durch die Zurückziehung des Antrags wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht beseitigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen, weshalb es das nunmehrige Fehlen des verfahrenseinleitenden Antrags aufzugreifen hat. Da nunmehr eine Voraussetzung für die Erlassung des antragsbedürftigen Verwaltungsaktes fehlt, hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice ersatzlos aufzuheben. (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473).
3.5. Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde
Da das Bundesverwaltungsgericht wie oben ausgeführt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat und der Bescheid nunmehr in Spruchpunkt A) I. ersatzlos behoben wurde, liegt kein Bescheid mehr vor. Die nunmehr unzulässige Beschwerde ist daher mit Beschluss zurückzuweisen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.