BVwG W101 2013081-1

W101 2013081-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, Behinderung,<br/>Interessenabwägung, Revision zulässig, Sachwalter

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2013081-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2013081.1.00

Spruch

W101 2013081-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX als gesetzlichem Vertreter (Sachwalter), beide vertreten durch KERRES Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 1000954900-14500089, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG mit der Maßgabe behoben, dass der Spruch - wie folgt - zu lauten hat:

Ihrem Antrag vom 28.03.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ist Ihnen für das österreichische Bundesgebiet eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 28.03.2014 stellte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA genannt), Regionaldirektion Wien, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit dem dafür vorgesehenen Formular. Gleichzeitig brachte er durch den einschreitenden Rechtsanwalt schriftlich einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein und brachte darin im Wesentlichen vor:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, sei aufgrund seiner geistigen Behinderung, Minderbegabung und Autismus, nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und sei daher auf die Pflege und Betreuung durch seine Familie angewiesen. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit aufgrund eines gültigen Touristenvisums bei seiner Familie in Österreich, an der Adresse XXXX wo er mit seinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebe und von diesen betreut werde. Diese Familienangehörigen würden über Niederlassungsbewilligungen gemäß § 44 NAG verfügen. Ein mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt lebender Bruder, XXXX, habe beim zuständigen BG XXXX ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt. Als Nachweis dafür legte der Beschwerdeführer den Beschluss des BG XXXX vom 28.01.2014 vor, mit welchem XXXX als Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß § 119 und § 120 AußStrG bestellt worden war. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 60 AsylG lägen vor, zumal keine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Rückführungsentscheidung bestehe und

der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft durch einen Mietvertrag nachweisen könne, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (beigelegt war zu obiger Adresse Mietvertrag mit XXXX mit dem voraussichtlichen Vertragsende im Jahr 2023),

der Beschwerdeführer über eine alle Risiken abdeckenden privaten Krankenversicherungsschutz bei der Wiener Städtischen Versicherung AG verfüge und diese in Österreich auch leistungspflichtig sei (beigelegt war die Versicherungspolizze),

der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde,

durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat keinesfalls beeinträchtigt würden und der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreite.

Für die Lebensführung und Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers komme Familie XXXX auf, welche über ausreichend Vermögen verfüge und krankenversichert sei. Die persönliche Betreuung des Beschwerdeführers durch die Familie sei unbedingt erforderlich und sei bisher gemeinschaftlich von der Familie durchgeführt worden. Als weitere Beilagen waren dem gegenständlichen Antrag die Geburtsurkunde, der syrische Zivilregisterauszug, ein Leumundszeugnis, eine beglaubigte Reisepasskopie den Beschwerdeführer betreffend und ein ärztliches Attest vorgelegt worden. Laut diesem ärztlichen Attest sei der Beschwerdeführer aufgrund seines geistigen Zustands nicht in der Lage, eine Fremdsprache zu erlernen, und er sei auf die Betreuung seiner Verwandten angewiesen.

Mit Schreiben vom 13.06.2014 räumte das BFA dem Beschwerdeführer Parteiengehör gemäß § 37 AVG ein und forderte zur Urkundenvorlage und Stellungnahme auf. Das BFA verlangte darin die Bekanntgabe (und Nachweise) aller Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers seit der Antragstellung am 28.03.2014 - sowohl in Österreich als auch im Ausland - und die Bekanntgabe der endgültig erfolgten Sachwalterschaftsbestellung. Ansonsten stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer konkrete Fragen in diesem Schreiben, welche in der Stellungnahme vom 26.06.2014 vom einschreitenden Rechtsanwalt - wie folgt - beantwortet worden waren:

Frage: Wo leben noch andere Familienangehörige des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs?

Antwort: Alle Familienmitglieder (Bruder XXXX, Bruder XXXX samt Gattin, Mutter XXXX und Schwester XXXX) bis auf den Vater würden mittlerweile in Österreich, Wien, leben. Nur der Vater des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Syrien, Damaskus, welcher aufgrund seines hohen Alters von 80 Jahren seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr verlegen könne bzw. werde.

Frage: Aus welchen Gründen präferiert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Niederlassung in Österreich?

Antwort: Die Niederlassung in Wien (Österreich) werde aufgrund der familiären Situation präferiert, zumal bereits bis auf den Vater alle Familienmitglieder in Österreich sesshaft seien. Vor allem bestehe eine sehr starke emotionale Bindung des Beschwerdeführers zur Mutter XXXX und Schwester XXXX, sodass der Beschwerdeführer insbesondere durch diese in Österreich betreut werden solle. Da der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines hohen Alters (80 Jahre) diesen nicht mehr alleine betreuen könne, sei die Niederlassung in Österreich für das Wohlbefinden des Beschwerdeführers sehr wichtig.

Frage: Hat der Beschwerdeführer, (wie beispielsweise seine Familienangehörigen) bisher einen regulären Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt? Negativenfalls:

Weshalb nicht?

Antwort: Der Beschwerdeführer habe zwar Anfangs einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" für 2014 gestellt, habe diesen aber nachträglich mit 10.03.2014 nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde MA35 wieder zurückgezogen, da die rechtlichen Voraussetzungen die Gewährung dieses Aufenthaltstitels nicht zur Gänze vorgelegen hätten: Insbesondere wäre die fehlende "Selbsterhaltungsfähigkeit" ein potenzieller Versagungsgrund gewesen. Im Übrigen komme gerade bei Drittstaatsangehörigen, deren legaler Aufenthalt nicht durch die Erlangung eines "normalen" Aufenthaltstitels bewirkt werden könne, jener aus humanitären Gründen besonders in Betracht, da freilich auch ein objektiver, nachvollziehbarer Grund hinzutrete, der die Erteilung des Aufenthaltstitels notwendig und wünschenswert mache:

Nachdem der Beschwerdeführer nicht selbstständig seine eigenen Angelegenheiten verwalten könne und der persönlichen Pflege bzw. Betreuung durch die Familienmitglieder im Inland bedürfe, sei gerade der humanitäre Aufenthaltstitel zweckmäßig. Dieser Aufenthaltstitel werde auch aus dem Grund beantragt, dass gerade in familiären Situationen eine reguläre Familienzusammenführung nach dem NAG nicht möglich sei, wofür aber § 55 AsylG grundsätzlich vorgesehen sei.

Frage: Wer hat den Beschwerdeführer bis 16.12.2013 in Syrien betreut?

Antwort: Der Beschwerdeführer sei bis zu diesem Zeitpunkt von der Mutter und Schwester, wenn diese abwechselnd nach Beirut oder Damaskus gereist seien (zwischendurch auch in Österreich, wenn der Beschwerdeführer eingereist sei,), sowie teilweise vom Vater in Syrien versorgt und betreut worden. Nach dem Umzug der Familie nach Wien vermehrt sodann nunmehr durch den Vater. Es habe sich aber schließlich herausgestellt, dass der Vater aufgrund seines hohen Alters von 80 Jahren nicht mehr in der Lage wäre bzw. sei, den Beschwerdeführer alleine zu betreuen. Die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers in Österreich sei daher dringlich geboten.

Frage: Aus welchen Gründen stelle der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag und keinen Antrag auf internationalen Schutz, zumal die diesbezügliche Äußerung des Beschwerdeführers bereits iSd § 51 Abs. 2 FPG implizit als Asylantrag aufgefasst werden könnte?

Antwort: Nachdem die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AsylG jedenfalls vorliegen würden, somit einer regulärer Aufenthaltstitel erteilt werden könne, sei gegenständlicher Antrag gestellt worden; andere Aufenthaltstitel des NAG seien rechtlich nicht möglich und Asyl werde in der Familie grundsätzlich nicht präferiert. Auch intendiere der Beschwerdeführer nach Ablauf von zwölf Monaten in das NAG zu optieren, um die Folgeanträge bei der MA35 einzubringen. Auch spiele freilich der Zweck des Aufenthaltstitels eine wesentliche

Rolle: So ziele der Zweck des Asylantrages auf einen rein vorläufigen Aufenthalt wegen der Suche nach Schutz ab, wohingegen der Zweck des gegenständlichen beantragten Aufenthaltstitels auf einen längerfristigen (mehr als sechs Monate) bzw. dauerhaften Aufenthalt und Niederlassung iSd NAG abziele. In concreto sollten nicht Fluchtgründe iSd GFK und des AsylG zum Tragen kommen, sondern das schutzwürdige Familienleben und die Niederlassungsabsicht vorrangig sein.

In der Stellungnahme vom 26.06.2014 war als aktueller Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft des Beschwerdeführers auf den Mietvertrag des Hauptmieters, nämlich des Bruders und Sachverwalters XXXX, verwiesen und zusätzlich waren nunmehr auch das Mietzinskonto hinsichtlich der Miete, eine Bestätigung des Vermieters, dass keine Zahlungsrückstände bestünden und keine Räumungsklage anhängig sei, und die nachweisliche und ausdrückliche Einräumung eines Nutzungsrechtes an der Unterkunft durch den Sachwalter XXXX (Nutzungsvertrag vom 23.06.2014) vorgelegt worden.

Mit Bescheid vom 26.09.2014, Zl: IFA-Zahl: 1000954900 u. Verfahrenszahl: 14500089, wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.03.2014 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF ab. Das BFA begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich zum Entscheidungszeitpunkt außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufhielt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den einschreitenden Rechtsanwalt fristgerecht eine Beschwerde, worin er geltend machte, dass das BFA den § 55 Abs. 1 AsylG falsch ausgelegt hätte und die Entscheidung auf einem Verkennen der Rechtslage beruhe. Nach den ErläutRV zur bisherigen Fassung der genannten Gesetzesbestimmung könne zwar grundsätzlich eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten würden, jedoch genüge jedenfalls ein Aufenthalt während einer Phase des Verfahrens. Ein Aufenthalt während der gesamten Verfahrensdauer sei nicht Voraussetzung.

Der Beschwerdeführer stelle sohin die Anträge,

das Bundesverwaltungsgericht möge

eine mündliche Verhandlung durchführen und

in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2014 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens stattgegeben werde;

in eventu zu 2.

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Mit Schreiben vom 15.01.2015 teilte der Beschwerdeführer durch den einschreitenden Rechtsanwalt mit, dass mit Beschluss des BG XXXX vom 04.12.2014 der Bruder des Beschwerdeführers XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt worden sei. Der Aufgabenbereich des Sachwalters umfasse die Besorgung aller Angelegenheiten des Beschwerdeführers gemäß § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB. Als Beweis war der Beschluss vom 04.12.2014 beigelegt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit aufgrund eines Visums (Kategorie C) in Österreich. Als Nachweis dafür war auch eine Bestätigung der Meldung im Zentralen Melderegister vom 04.12.2014 vorgelegt worden, wonach der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet sei. Weiters war eine persönliche Stellungnahme des nunmehrigen Sachverwalters und Bruders XXXX vorgelegt worden. Angesichts der humanitären und äußerst dringlichen Situation ersuchte der Beschwerdeführer schließlich um alsbaldige Erledigung, zumal er derzeit in Österreich aufhältig sei, womit das vermeintliche Erteilungshindernis des Auslandsaufenthaltes nunmehr weggefallen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für den Beschwerdeführer, einen syrischen Staatsangehörigen wurde sein Bruder XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt, weil der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an Autismus leidet. Der Beschwerdeführer muss von seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Mutter und seinem Bruder - seinem Sachwalter -, betreut werden, er ist nicht erwerbsfähig und er ist nicht in der Lage, eine Fremdsprache zu erlernen oder sich sonst außerhalb seines Familienkreises in Österreich zu integrieren.

Der Beschwerdeführer hält sich derzeit legal in Österreich auf, indem er über ein vom 20.11.2014 bis 15.02.2015 gültigen Touristenvisum verfügt. Er hat seit 04.12.2014 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, gemeldet und lebt dort insbesondere mit seiner Mutter A. S. und seinem Bruder bzw. Sachwalter XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht, begangen und er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer führt mit seiner Mutter A. S. und seinem Bruder bzw. Sachwalter XXXX ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Diese beiden Familienangehörigen des Beschwerdeführers verfügen beide über gültige Niederlassungsbewilligungen ausgenommen Erwerbstätigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, unter anderem auch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, und den bezüglich dieser Feststellungen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Sachwalters sowie den vorgelegten Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK - geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul eins der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 9 leg. cit. ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesen Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Gemäß § 58 Abs. 10 leg. cit. sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder Neuabwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Gemäß § 60 Abs. 1 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel (wie beispielsweise jener des § 55) einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs. 3 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatangehörigen widerstreitet den öffentlichen Interesse, wenn

dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im Fall des mit Autismus beeinträchtigten Beschwerdeführers muss insbesondere berücksichtigt werden:

Der Beschwerdeführer hat sich immer wieder mit gültigem Touristenvisum in Österreich aufgehalten, ist jeweils vor Ablauf des Visums wiederrum aus Österreich ausgereist, um vom Ausland aus wiederrum ein Visum zu beantragen und um schließlich wiederrum legal in Österreich einreisen zu können; der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war immer legal und er ist auch derzeit in Besitz eines bis zum 15.02.2015 gültigen Visums. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seinem Bruder bzw. Sachwalter (und anderen Familienangehörigen) in einem gemeinsamen Haushalt, sodass tatsächlich ein Familienleben besteht. Er bedarf der dauernden Pflege und Betreuung seiner Familienangehörigen und sein Privatleben ist schutzwürdig. Der unter Autismus leidende Beschwerdeführer lebt zurückgezogen im Kreis seiner Familie und eine weitere Integration außerhalb seines Familienkreises ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer bzw. sein Sachwalter haben glaubwürdig dargelegt, dass die notwendige Betreuung und Pflege durch die in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen viel stärker und notwendiger ist, als die Bindung zum noch in Damaskus (Syrien) lebenden Vater mit dem hohen Alter von 80 Jahren; der 80-jährige Vater in Damaskus ist nicht in der Lage, den behinderten Sohn ausreichend zu betreuen und zu pflegen, sodass die Bindung des Beschwerdeführers nach Syrien als weit geringer einzuschätzen ist als jene zu seinen in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen, insbesondere seiner Mutter und seines Sachwalters. Weiters ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und hat sich keiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung in Österreich zu Schulden kommen lassen. Folglich sind im Fall des Beschwerdeführers alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BFA-VG erfüllt.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im Fall des Beschwerdeführers aus diesen Gründen gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der oben genannten sonst relevanten Gesetzesbestimmungen sind erfüllt. Da im Fall des Beschwerdeführers nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegt, ist ihm gemäß § 55 Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Folglich wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG mit der Maßgabe behoben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides - wie folgt - zu lauten hat:

"Ihrem Antrag vom 28.03.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ist Ihnen für das österreichische Bundesgebiet eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen."

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es zu der erst seit 01.01.2014 geltenden Gesetzesbestimmung des § 55 AsylG 2005 idgF an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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