L507 1261402-2•BVwG L507 1261402-2
L507 1261402-2Bundesverwaltungsgericht30.01.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wiedereinreise
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die ARGE
Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2009, Zl. 750638710 / 14600580 / BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 25.04.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2005 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2005, Zl. 05 06.387 EAST Ost, wurde dieser Asylantrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, Zl. 261.402/0-XIV/39/05, gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3,
§ 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:
"Gemäß § 6 Abs. 3 AsylG 1997 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen."
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 13.02.2007, Zl. 2007/01/0111-3, abgelehnt.
2. Am 09.05.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.05.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2007, nachdem er erfahren habe, dass er nicht in Österreich bleiben könne, nach Frankreich gereist sei, weil dort ein Onkel von ihm leben würde. Es sei ihm nicht möglich gewesen in seine Heimat zurückzukehren. Der Beschwerdeführer stelle einen neuen Asylantrag, weil er im Jahr 2008 von seiner Familie telefonisch erfahren habe, dass er nicht in die Türkei zurückkommen solle. Die Polizei sei in seinem Elternhaus gewesen und habe dieses durchsucht. Der Beschwerdeführer sei dort nicht in Sicherheit. Sonstige neue Beweise könne er keine vorliegen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei eine Straftat begangen und werde deshalb auch gesucht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.05.2014 brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:
"Sie wurden am 7.5.2014 im Stadtgebiet von Graz aufgrund Ihres nicht berechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie des Umstandes, dass Sie über keinen Wohnsitz verfügen, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen und in das PAZ Graz eingeliefert.
Mir wird zu Beginn der Einvernahme ein Bescheid ausgehändigt, mit dem über mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Der Bescheid wird mir vom Dolmetscher in meine Muttersprache übersetzt.
Außerdem erhalte ich eine Verfahrensanordnung, aus der hervorgeht, dass mir die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Verfügung gestellt wird.
Sie haben als angehaltener Fremder das Recht, dass auf Ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach Ihrer Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von Ihrer Festnahme und Anhaltung verständigt werden. Außerdem wird auf Ihr konkretes Verlangen die konsularische Vertretung Ihres Heimatlandes von Ihrer Anhaltung unterrichtet werden.
Ich habe gestern mit der Frau meines Bruders telefoniert, er weiß, dass ich inhaftiert bin.
Konkret ist in Ihrem Fall aktenkundig, dass Sie sich - wie aus den Ausführungen im Schubhaftbescheid ersichtlich - seit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2006 illegal in Österreich aufhalten. Sie wurden mehrmals zur Ausreise aufgefordert und haben zuletzt, nachdem Sie bereits festgenommen worden waren, gegenüber der Behörde angegeben, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Da Sie sich nach wie vor in Österreich befinden, ist davon auszugehen, dass Sie untergetaucht sind, um eine beabsichtigte Abschiebung zu verhindern.
Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass Sie seit 12.6.2008 nicht mehr im Bundesgebiet behördlich gemeldet sind.
Es ist daher beabsichtigt, Sie in Vollziehung der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung in Ihr Heimatland abzuschieben.
Ich habe das verstanden und möchte dazu folgendes sagen:
Ich habe im Jahre 2008 tatsächlich die Absicht gehabt in die Türkei zurückzukehren. Ich habe sogar ein Flugticket gekauft. Ich habe meine Familie angerufen und gesagt, dass ich in die Türkei zurückkomme. Sie haben mir gesagt, ich soll nicht kommen, da mein Leben in Gefahr ist. Aus diesem Grund hat mich mein Onkel aus Frankreich hier abgeholt und ich bin mit ihm nach Frankreich gefahren. Der Name meines Onkels ist XXXX. Er lebt in XXXX.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich im Asylverfahren angegeben habe, dass mein Vater XXXX heißt. Ja, das stimmt, mein Vater und dessen Bruder heißen beide mit Vornamen XXXX.
Ich gebe an, dass ich vier Jahre in Frankreich gelebt habe. Ich habe in Frankreich nicht um Asyl angesucht, obwohl mein Leben in der Türkei in Gefahr ist. Gefragt, warum ich keinen Asylantrag gestellt habe, gebe ich an, dass ich keine Chance hatte, da ich keine Beweise für eine Verfolgung habe.
Ich habe per Internet ein Mädchen aus der Türkei kennengelernt, die in Tirol lebt. Aus diesem Grund habe ich Frankreich verlassen und bin nach Tirol gegangen. In Tirol habe ich einen Rechtsanwalt beauftragt mich scheiden zu lassen. Ich bin während meines Aufenthaltes in Österreich eine Scheinehe mit der österr. Staatsbürgerin XXXX eingegangen. Im Jahr 2012 bin ich schließlich geschieden worden.
Meine Freundin in Tirol, mit der ich inzwischen verlobt bin, heißt XXXX und wohnt in XXXX, die Nummer ist mir nicht bekannt. Wann meine Verlobte Geburtstag hat, weiß ich nicht.
Mir wird ein ZMR-Ausdruck zur Kenntnis gebracht, wonach meine Verlobte nicht mehr XXXX heißt und auch nicht in XXXX, sondern in XXXX wohnt.
Dazu gebe ich an, dass meine Freundin früher mit einem XXXX verheiratet war. Inzwischen ist geschieden, ihr Familienname ist jetzt XXXX, wie ihr Vater, XXXX.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass laut ZMR meine Verlobte früher (bis 2007)XXXX geheißen hat, seither heißt sie XXXX: Genau umgekehrt wie ich es behauptet habe.
Gefragt, warum ich nicht bei meiner Verlobten lebe, sondern in Graz, gebe ich an, dass man laut türkischer Tradition nicht mit seiner Frau zusammenleben darf, bis man verheiratet ist.
Meine Verlobte ist als Zimmermädchen tätig.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass meinen Angaben absolut keine Glaubwürdigkeit geschenkt wird.
Ich schwöre, dass meine Angaben richtig sind.
Mir wird abschließend zur Kenntnis gebracht, dass nach wie vor beabsichtigt ist, mich in die Türkei abzuschieben. Es gibt keine rechtlichen Möglichkeiten meinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.
Dazu gebe ich an, dass ich nicht in die Türkei zurück kann, weil mein Leben dort in Gefahr ist. Es ist richtig, dass die Kurden in der Türkei nicht mehr verfolgt werden, es gibt eine Amnestie, es hat sich alles gebessert.
Im Jahr 2007 wurde bei mir in der Türkei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, es wurde kurdische Literatur gefunden, gegen mich wurde ein Haftbefehl erlassen.
Gefragt, warum ich das bei meiner letzten Einvernahme im Jahre 2008 nicht gesagt, sondern damals erklärt habe, dass ich freiwillig in die Türkei zurückkehren möchte, gebe ich an, dass ich damals Beweise hätte vorlegen müssen, die ich nicht habe.
Meine Dokumente, mein Personalausweis und mein Reisepass befinden sich bei einem Freund von mir, namens XXXX, er wohnt in XXXX, die genaue Adresse weiß ich nicht.
Wie gesagt, habe ich mit der Frau meines Bruders gestern telefoniert, sie wird dafür sorgen, dass meine Dokumente hierhergeschickt werden.
Die Telefonnummer gebe ich ihnen gerne, damit sie meine Schwägerin anrufen können.
Die Dolmetscherin ruft an, die Schwägerin des Fremden gibt an, dass sie noch nicht angerufen hat, aber jetzt sofort den XXXX anrufen wird, damit die Dokumente nach Graz geschickt werden.
Ich habe außer meinem Bruder noch einen Cousin zweiten Grades hier in Österreich und viele Bekannte aus XXXX.
Mir wird zum Abschluss nochmals zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist mich in die Türkei abzuschieben.
Abschließend gebe ich an, dass ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2014 wurde das nunmehrige (zweite) Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß
§ 28 Abs. 1 AsylG 2005 zugelassen, weil der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß
§ 6 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und deshalb eine inhaltliche Prüfung noch ausständig ist.
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2014 brachte der Beschwerdeführer im wörtlich vor:
"Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? Ja.
Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Ja.
Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.
Ich besitze keine Beweismittel.
Besitzen oder besaßen Sie einen Pass?
Ich besitze einen abgelaufenen Pass und lege diesen vor. Einen gültigen Pass besitze ich nicht. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass der Pass für evtl. fremdenpolizeiliche Maßnahmen einbehalten wird und beim Asylakt verbleibt.
Wer aus Ihrer Familie lebt noch in der Türkei?
Meine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder.
Wovon lebt Ihre Familie?
Mein Vater ist Pensionist, ein Bruder ist ohne Beschäftigung und ein Bruder arbeitet.
Welche Tätigkeiten haben Sie in der Türkei ausgeübt?
Ich habe an der Kassa in einem Markt gearbeitet.
Wann waren Sie das letzte Mal in der Türkei?
Das war 2004.
Wo haben Sie sich danach überall aufgehalten?
2005 kam ich nach Österreich. Seither lebe ich in Österreich.
Ihnen wurde am 14.12.2006 ein abweisendes Erkenntnis aus dem ersten Asylverfahren zugestellt?
Das ist richtig.
Weshalb haben Sie danach Österreich nicht verlassen?
Da ich noch Probleme in der Türkei hatte.
Wo haben Sie sich seither in Österreich aufgehalten?
Bis 2008 war ich in Graz, im Jahr 2008 begab ich mich nach Frankreich und bin dann 2012 wieder nach Österreich gekommen. Danach hielt ich mich ca. sechs Monate in Tirol auf, dann kam ich nach Graz, da mein älterer Bruder hier wohnt.
Vorhalt: Laut ZMR waren Sie von 2008 bis zu Ihrer Festnahme heuer in Österreich nie gemeldet!
Das ist richtig.
Können Sie erklären, weshalb Sie sich nicht angemeldet haben?
Da mein Asylverfahren negativ abgeschlossen war. Ich habe dann hier zwei Jahre gearbeitet.
Weshalb haben Sie keinen neuen Asylantrag gestellt, wenn Sie Probleme in der Türkei hatten, sondern haben sich einfach illegal in Österreich aufgehalten?
Ich hatte Angst, da ich bereits einen negativen Abschluss eines Asylverfahrens hatte. Außerdem war ich von 2005 bis 2012 in Österreich verheiratet.
Mit wem waren Sie verheiratet?
Mit XXXX, wir hatten allerdings keine aufrechte Ehe, wir waren nur sechs Monate zusammen und haben uns dann wieder getrennt.
Haben Sie in Österreich eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt?
Ja, zwei Jahre lang von 2006 bis 2008 nach meiner Eheschließung. Ich habe in der XXXX gearbeitet.
Wovon haben Sie danach gelebt?
Ich hatte ein paar Ersparnisse und ich werde von meinem Bruder finanziell unterstützt.
Haben Sie eine illegale Erwerbstätigkeit ausgeübt?
Ich war für ein paar Monate illegal in der XXXX gearbeitet, wo ich dann auch festgenommen wurde.
Wo haben Sie sich in Frankreich aufgehalten?
Bei einem meiner Onkel, ich habe dort zwei Onkel.
Können Sie den Aufenthalt dort nachweisen?
Nein. Ich war ja illegal dort.
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: Meine Heirat hier hat nicht mehr bestanden und so hatte ich keine andere Möglichkeit, als wieder um Asyl anzusuchen, um hier bleiben zu können.
Ihnen geht es demnach nur um einen Aufenthaltstitel?
Nein, ich habe in der Türkei auch Probleme und kann nicht dorthin zurückkehren.
Vorhalt: Wenn Sie in der Türkei tatsächlich Probleme hätten, hätten Sie wohl weit früher wieder um Asyl angesucht und nicht erst nach jahrelangem illegalen Aufenthalt bei Ihrer Festnahme!
Ich dachte, dass ich bei einem neuen Asylantrag keine Chance habe.
Welche Probleme haben Sie in der Türkei?
Ich habe meine Probleme schon in meinem ersten Asylverfahren bekannt gegeben. Meine Mutter hat mir gesagt, ich solle nicht in die Türkei zurückkommen, da man nach mir dort sucht. Ich weiß, dass man mir hier nicht glaubt.
Vorhalt: Der UBAS hat bereits im Jahr 2006 festgestellt, dass Sie nur aus wirtschaftlichen Gründen die Türkei verlassen haben!
Ich habe damals einen Fehler beim Ausfüllen des Formulars gemacht, ich bin nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekommen.
Vorhalt: Sie wurden einvernommen und haben die wirtschaftlichen Gründe angeführt!
Das stimmt, ich habe das gesagt, ich habe aber auch politische Probleme zu Protokoll gegeben.
Welche Gefahr droht Ihnen nun gegenwärtig in der Türkei?
Mir droht eine Gefängnisstrafe und Folter.
Weshalb droht Ihnen Haft?
Ich wurde vor meiner Flucht nach Österreich zusammen mit drei Freunden verhaftet und die drei Freunde wurden gefoltert.
Was ist aus diesen Freunden geworden?
Ich weiß es nicht. Zwei hießen XXXX und einer XXXX. Mehr weiß ich zu diesen Personen nicht.
Können Sie erklären, weshalb Sie eine Haft und Folter in Ihrem Asylverfahren nicht angeführt haben?
Vielleicht habe ich es im ersten Verfahren doch gesagt, ich kann mich nicht mehr erinnern.
Vorhalt der Aussage vom 20.05.2005 zu etwaigen Problemen mit Behörden, Polizei, etc. Sie haben alle Fragen nach Problemen mit "nein" beantwortet!
Ich hatte damals Angst.
Würde Ihnen im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
Ich könnte eingesperrt werden, man könnte mich foltern und mir droht auch der Tod.
Weshalb sollte Ihnen das drohen?
Die beiden, die im Gefängnis waren haben erzählt, dass die misshandelt und gefoltert wurden.
Vorhalt: Wie sollten Ihnen die beiden was erzählen haben können, wenn Sie nicht einmal wissen, was mit den beiden passiert ist!
Das sind die Informationen, die ich durch meine Mutter erhalten habe.
Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an:
Ich weiß, dass Kurden keine Probleme mehr haben, aber ich selbst werde Probleme haben.
Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?
Ich bin nicht erwerbstätig. Ich besuche keine Kurse. Ich will aber arbeiten.
Gehören Sie irgendwelchen Vereinen an? Können Sie Beweise für Ihre Integration anführen?
Ich bin nur beim kurdischen Verein.
Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
Ich habe alles gesagt.
Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
Ja.
Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen."
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2009,
Zl. 750638710 / 14600580 / BMI-BFA-RD-STM, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid neben Länderfeststellungen zur Türkei wörtlich folgende Feststellungen:
"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: zu Ihrer Person:
Ihr Name lautet XXXX. Sie wurden am XXXX geboren, sind türkischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Kurden und dem moslemischen Glauben an. Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ihre Angaben zum Fluchtgrund stellen sich nicht glaubhaft dar. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsland bedroht wurden oder werden.
Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nach einer Rückkehr in Ihrem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werden.
Die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Herkunftsland ist nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist ebenfalls gegeben.
Sie verfügen über Angehörige im Herkunftsland und können von diesen unterstützt werden.
Sie sind arbeitsfähig und können nach der Rückkehr eine Arbeit aufnehmen.
Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass Sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten."
Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig, wurden durch Vorlage Ihres Personaldokumentes belegt und waren somit glaubhaft.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
In diesem Punkt kann Ihren Angaben überhaupt kein Glauben geschenkt werden. Bereits in Ihrem ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass Ihr damaliger Asylantrag offensichtlich unbegründet war. Sie haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsverhandlung vor dem UBAS irgendwelche Fluchtgründe geltend gemacht. Sowohl für das Bundesasylamt als auch für den UBAS stand damals zweifelsfrei fest, dass Sie rein aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist waren.
Sie vermochten nun in keiner Weise glaubhaft zu machen, dass Sie Österreich seit der Abweisung des ersten Asylverfahrens überhaupt jemals wieder verlassen hätten. Sie wurden zum angeblichen Auslandsaufenthalt in Frankreich mehrmals befragt, konnten aber dazu keine nachprüfbaren Angaben wie Adressen und dgl. machen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie sich seit Ihrer Einreise im Jahr 2005 ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten haben. Da Sie somit auch seit 2005 nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt sein konnten, kann auch kein neuer Asylgrund entstanden sein.
In Ihrem jetzigen Asylverfahren haben Sie ja auch selbst angegeben, dass es keine neuen Asylgründe geben würde, vielmehr beriefen Sie sich wieder darauf, dass Ihr früherer Asylgrund nach wie vor Gültigkeit habe. Nun wurde aber eben bereits im ersten Asylverfahren schon festgestellt, dass überhaupt nie ein asylrelevanter Grund bestanden hat. Als Ihnen dieser Umstand vorgehalten wurde, gaben Sie nun an, Sie hätten damals beim Ausfüllen eines Formulars einen Fehler gemacht. Man habe Sie vor Ihrer damaligen Flucht gemeinsam mit zwei Freunden festgenommen und Ihnen drohe nun Gefängnisstrafe und Folter.
Diese Behauptung einer nun plötzlich vorliegenden Verfolgungsgefahr stellt sich völlig absurd dar. Sie wurden in Ihrem ersten Asylverfahren wiederholt vor dem Bundesasylamt und dem UBAS befragt und haben nirgendwo auch nur andeutungsweise von einer Gefahr gesprochen. Vielmehr haben Sie selbst angegeben, Sie seien aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihre nunmehrige Behauptung einer Verfolgung völlig aus der Luft gegriffen ist und nur dazu dient, Ihren jetzigen Asylantrag in irgendeiner Weise zu rechtfertigen.
Dazu kam es auch zu einem weiteren Widerspruch in Ihrer letzten Einvernahme: Als Sie gefragt wurden, war mit Ihren angeblichen Freunden, die mit Ihnen festgenommen worden sein sollen, geschehen sei, gaben Sie an, dass Sie es nicht wüssten. Kurz darauf gaben Sie jedoch von sich aus an, dass die beiden erzählt hätten, dass man sie im Gefängnis misshandelt und gefoltert habe. Als Sie auf den Widerspruch angesprochen wurden, gaben Sie dazu nur mehr kurz an, dass Ihnen das Ihre Mutter erzählt habe.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie das Heimatland verlassen und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes
Verhalten und Vorbringen.
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von Ihnen keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei und der Behandlung von Rückkehrern ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Sie sind außerdem gesund und arbeitsfähig und es kann somit nicht angenommen werden, dass Sie sich in der Türkei nicht eine neue Existenz aufbauen könnten. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in eine ausweglose Lage geraten werden.
Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist in der Türkei ebenfalls gegeben. Sie selbst haben in Ihrem Heimatland außerdem noch Ihre Familie und können somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen."
6. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde am 13.01.2015 Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen auszugsweise ausgeführt wurde, dass von der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mangelhafte Feststellungen getroffen worden seien. Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde nicht mit der gebotenen Tiefe geführt worden. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, so hätten andere bzw. ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen. So hätte festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe. Ebenfalls hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Behörde gehe davon aus, dass der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers nicht begründet sei, da der Beschwerdeführer nach seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen habe, daher auch nie in die Türkei zurückgekehrt sei, weshalb kein neuer Asylgrund entstanden sein könne. Tatsächlich sei aber ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden, da der Beschwerdeführer bei einem Telefonat mit seiner Mutter von der Inhaftierung und Misshandlung von Bekannten erfahren habe, die mit ihm in einem kurdischen Verein tätig gewesen seien. Dabei hätten diese Bekannten den Name des Beschwerdeführers genannt. Seither hole die Polizei regelmäßig Erkundigungen über den Beschwerdeführer ein.
Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, Zl. 261.402/0-XIV/39/05, gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3,
§ 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Nach erfolgter Antragstellung auf internationalen Schutz am 09.05.2014 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.05.2014 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2014 vor, dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe und Folter drohen würden.
Aufgrund dieses Vorbringens und weil im ersten Asylverfahren keine inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens stattgefunden hat (Abweisung des Antrages gemäß § 6 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet) wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.06.2014 das nunmehrige (zweite) Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zugelassen.
Bei der im zugelassenen Verfahren erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie auch in gegenständlicher Beschwerde montiert - keine ausreichende Gelegenheit geboten, seinen Antrag auf internationalen Schutz ausreichend zu begründen bzw. seine Ausreisegründe entsprechend darzulegen.
Sobald der Beschwerdeführer zu begründen versuchte, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe und Folter drohen würde, wurden ihm diesbezüglich keine weiterführenden und tiefergehenden Fragen gestellt, sondern wurde ihm lediglich vorgehalten, weshalb er dies nicht schon im Zuge seines ersten Asylverfahrens in Österreich vorgebracht habe und dass sein Vorbringen aus diesem Grund nicht glaubhaft sei.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich von 2008 bis 2012 in Frankreich bei seinem Onkel aufgehalten habe. Obwohl in Österreich betreffend dieses Zeitraumes keinerlei Meldedaten oder sonstige behördliche Daten, die auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich hindeuten würden, aufliegen, wurde dem Beschwerdeführer kein Glaube geschenkt, dass er sich tatsächlich von 2008 bis 2012 in Frankreich aufgehalten habe oder aus dem österreichischen Bundesgebiet - wohin auch immer - ausgereist sei.
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid lediglich die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2005 durchgehend in Österreich aufgehalten habe.
Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dies wurde damit begründet, dass es der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht habe, dass er Österreich seit der Abweisung des ersten Asylverfahrens überhaupt jemals wieder verlassen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2005 ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten habe. Da er somit auch seit 2005 nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt sein konnte, könne auch kein neuer Asylgrund entstanden sein. Die Behauptung einer nun plötzlich vorliegenden Verfolgungsgefahr stelle sich als völlig absurd dar. Der Beschwerdeführer sei in seinem ersten Asylverfahren wiederholt vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat befragt worden und habe er nirgendwo auch nur andeutungsweise von einer Gefahr gesprochen. Vielmehr habe er selbst angegeben, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass seine nunmehrige Behauptung einer Verfolgung völlig aus der Luft gegriffen sei und nur dazu diene, seinen jetzigen Asylantrag in irgendeiner Weise zu rechtfertigen.
Wie die belangte Behörde im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers zur Feststellung gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich aufhältig sei, wurde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht näher dargelegt. Zudem ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde zur Klärung dieses - für die Entscheidung maßgeblichen - Sachverhaltes irgendwelche Ermittlungen durchgeführt hätte.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Zeitraum nach der rechtskräftigen Entscheidung seines ersten Asyl Verfahrens bis zur neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz zu tätigen, und dem Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit geboten wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz entsprechend zu begründen, leidet der angefochtene Bescheid unter massiven Ermittlungsmängeln, einerseits in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und andererseits im Hinblick auf die tatsächliche durchgehende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet insbesondere im Hinblick auf eine erforderliche Prüfung im Sinne des Art. 8 EMRK.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers als so mangelhaft, dass weitere und unbedingt erforderliche Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und teils nur ansatzweise durchgeführt, wobei diese nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer - ausführlichen - niederschriftlichen Einvernahme und sonstiger Ermittlungen mit der Begründung des gegenständlichen Antrages durch den Beschwerdeführer und der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages auseinanderzusetzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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