W214 2007998-1•BVwG W214 2007998-1
W214 2007998-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung
W214 2007998-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2014 wurde vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes angegeben:
Er habe seine Heimat wegen des Bürgerkriegs verlassen. Sein und das Leben seiner Kinder und seiner Gattin sei dort in Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er um ihrer aller Leben.
3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2014 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
Er legte seinen syrischen Personalausweis und seinen Führerschein im Original sowie Kopien der syrischen Reisepässe seiner beiden Söhne vor und teilte mit, dass er sein Familienbuch im Original und eine Kopie seines Reisepasses bereits bei seiner Erstbefragung vorgelegt habe. Weiters machte er Angaben zu seiner Situation im Bundesgebiet, zu seinen Familienangehörigen in der Heimat sowie zum Aufenthaltsort seiner Frau und seiner Kinder. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem/Sunnit.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass die (syrische) Regierung Leute festnehme und sie sofort ins Gefängnis stecke; er sei besonders (gefährdet gewesen), weil er ein Sunnit sei. Weiters berichtete er, dass das Militär im April 2011 mit einem Bus in die Stadt gekommen sei und alle 200 m einen Stützpunkt errichtet habe. Sie hätten herumgeschossen und junge Leute, wie seinen Schwager und seinen Cousin, mitgenommen. Es seien dabei ca. 100 Leute umgekommen. Weil seine Frau und seine Kinder Angst gehabt hätten, habe er das Land verlassen müssen. Die Belagerung habe 15 Tage gedauert. Die erwähnten Vorfälle hätten sich zwischen 15:00 und 06:00 Uhr früh ereignet.
Er habe sich in seinem Geschäft befunden und sei sofort mit dem Auto zu seiner Familie gefahren, wie er das Militär gesehen habe. Sie seien danach über einen Monat zuhause geblieben und er sei nicht in die Arbeit gegangen. Sie hätten sich alle in einem Zimmer auf der Rückseite des Hauses versteckt. Das Militär sei rund 300m von ihrem Haus entfernt gewesen. Wenn jemand das Licht angemacht habe, hätten die Scharfschützen sofort geschossen. Ihre Nachbarin sei auf diese Weise getötet worden. Sie hätten Schüsse und die Schreie ihrer Kinder gehört. Anschließend schilderte er, wie ihnen letztlich die Flucht in die Türkei gelungen sei, wo er mit seiner Frau und seinen Kindern bis zu seiner Weiterreise in die EU gelebt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden er und seine Familie mit Sicherheit umgebracht werden. Abschließend bestätigte er, dass er alles und die Wahrheit gesagt habe.
4. Mit Bescheid vom 28.04.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 14.05.2014). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und verheiratet. Seine Identität stehe fest.
Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland im Zuge der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen und es könne nicht festgestellt werden, dass eine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmotivation besteht. Er habe asylrelevante, individuelle Gründe nicht geltend gemacht. Selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen.
Es liege aber eine gegen ihn gerichtete Bedrohungsgefahr vor, sodass die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Syrien nicht zulässig seien.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubhaft dargebracht habe, dass er sein Heimatland aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe und keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Seinen Angaben habe nicht entnommen werden können, dass er jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Er habe eine solche Verfolgung auch nicht geltend gemacht. Er habe auch keine Probleme mit den staatlichen Stellen oder der Polizei gehabt und es sei gegen ihn auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Damit habe er die aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung weder plausibel noch glaubhaft machen können.
Der nach aktuellen Medienberichten in Syrien bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es liege in seinem Herkunftsgebiet momentan eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Daher werde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort subsidiärer Schutz gewährt.
5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. aufheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Der Beschwerdeführer habe der Behörde seine Fluchtgeschichte glaubwürdig geschildert und dabei auch angegeben, dass er der Religionsgruppe der Sunniten angehören und aus der Küstenstadt Jableh stammen würde. Diese Stadt sei tatsächlich ab dem Frühjahr 2011 ein Schauplatz von Repressionen und gezielten Tötungen von Seiten der syrischen Armee und der von dieser eingesetzten Miliz (Shabaha) gewesen. Die diversen Medienberichte und der beigelegte Bericht der Friedrich Ebert Stiftung vom Mai 2011 würden sich mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren decken. Er habe glaubwürdig beschrieben, dass die Armee bis vor sein Haus vorgerückt und dieses unter Beschuss geraten sei.
Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, dass er zweifach politisch verfolgt werde, zum einen, weil er der Religionsgruppe der Sunniten angehört, zum anderen, weil er aus der Proteststadt XXXX stammt, von der mit anderen Städten in Syrien die Proteste ausgegangen seien und gegen deren Einwohner die syrische Armee mit gezielten Tötungen und Repressionen vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich aus Angst, getötet zu werden, mehrere Wochen im Haus versteckt halten und letztlich aus diesem unbemerkt flüchten müssen. Dass die Behörde vermeine, dass er keiner gegen ihn individuell gerichteten Verfolgungsmotivation ausgesetzt gewesen sei, müsse daher zurückgewiesen werden. Er habe vielmehr aus dem eigenen Haus flüchten müssen, zumal die konkrete Gefahr bestanden habe, im Haus erschossen zu werden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien aus politischen Gründen der Gefahr der Verfolgung und Tötung ausgesetzt gewesen. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien gegen die Einwohner seines Viertels gezielt und politisch motiviert mit Tötungen und Festnahmen als Kollektiv vorgegangen, um ein Klima der Angst und des Schreckens zu verbreiten und so Protestbewegungen, die auch von XXXX ausgegangen wären, blutig zu unterdrücken.
Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht alleine wegen des allgemeinen Umstandes des Bürgerkrieges geflohen, sondern es habe eine konkrete Verfolgungsgefahr vorgelegen und hätte er mit dem Tod zu rechnen gehabt, wenn er nicht geflüchtet wäre. Die Behörde hätte Ermittlungen über die sich im Frühjahr 2011 in XXXX zugetragenen Ereignisse anstellen müssen, welche aufgrund der Fülle an Medienberichten leicht zu ermitteln gewesen wären. Zur Untermauerung des Vorbringens des Beschwerdeführers wird ein Ausschnitt aus einem Zeitungsbericht (Guardian, Juli 2011) auszugsweise zitiert.
Der Beschwerdeführer sei klar der Gruppe der politisch Verfolgten zuzuordnen, zumal er als Sunnit und Einwohner einer Proteststadt von Seiten der staatlichen Behörden gezielt Angriffen ausgesetzt gewesen sei.
6. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2014) vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 11.11.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers einen an den Beschwerdeführer gerichteten Einberufungsbefehl vom 01.12.2013 samt Übersetzung aus dem Arabischen. Erklärend wird dazu mitgeteilt, dass Soldaten der syrischen Armee den bereits auf der Flucht befindlichen Beschwerdeführer im Dezember 2013 vergeblich aufgesucht und den nunmehr vorgelegten Einberufungsbefehl daher seinem namentlich genannten Vater ausgehändigt hätten. Danach sei dieser über den Postweg nach Österreich gelangt. Ferner legte der Beschwerdeführer Fotos vor, welche ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime im XXXX zeigen würden.
8. Mit Schreiben vom 15.12.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der mit Schreiben vom 11.11.2014 vorgelegten Kopie eines Einberufungsbefehls und der übermittelten Fotos um Mitteilung, woher der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl habe und wieso er diesen nicht bereits bei der belangten Behörde vorgelegt habe; bei welcher Demonstration er auf den Fotos zu sehen sei (wann und wo diese stattgefunden habe und worum es in dieser Demonstration gegangen sei). Ferner wurde um eine Vorlage des Original-Einberufungsbefehls ersucht.
9. Mit Schreiben vom 23.12.2014 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers daraufhin mit, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf der Flucht befunden und deshalb davon keine Kenntnis gehabt habe, als der nunmehr vorgelegte Einberufungsbefehl im Dezember 2013 durch Sicherheitsbeamte an seinen Vater ausgehändigt worden sei. Da es dem Vater zu riskant gewesen sei, den Einberufungsbefehl auf postalischem Weg zu verschicken, habe er diesen einem im Juni 2014 in die Türkei flüchtenden namentlich genannten Bekannten mitgegeben, der das Schriftstück in der Türkei der Gattin des Beschwerdeführers übergeben habe. Diese habe den Einberufungsbefehl danach mittels DHL nach Österreich versandt. Schließlich sei das genannte Schreiben auf Ersuchen der Rechtsvertreterin übersetzt worden. Weiters wurde mitgeteilt, dass die beiliegenden Fotos den Beschwerdeführer auf einer Demonstration am 20.07.2014 auf dem XXXX zeigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.
1.2. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in der Heimat bereits abgeleistet hat, ist allein vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien eine (neuerliche) Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Wie der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch selbst vorgebracht und mit einem Schreiben des syrischen Generalkommandos für Armee und Streitkräfte vom 01.12.2013 belegt hat, wurde seinem Vater im Dezember 2013 von Sicherheitsbeamten ein Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer ausgehändigt. Hätte er diesem Folge geleistet, wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen gewesen oder hätte er eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann. Durch die damit erfolgte Wehrdienstentziehung und seine illegale Ausreise ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nämlich davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet an (zumindest) einer Demonstration gegen das Assad-Regime teilgenommen, womit ein weiterer Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien vorliegt. Schließlich ist auch aufgrund seines langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung seines Asylantrages anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde, ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
Angesichts dieser Feststellungen kann dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich persönlich vom syrischen Militär in seiner Heimatstadt verfolgt wurde.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis und syrischer Führerschein im Original sowie eine Kopie seines syrischen Reisepasses).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise dafür entnommen werden könnten, dass er in Syrien staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann im wehrfähigen Alter handelt, ist schon vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien eine (neuerliche) Einberufung des Beschwerdeführers nicht unwahrscheinlich. Auch wenn der vom Beschwerdeführer zwischenzeitig vorgelegte Einberufungsbefehl der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorgelegen ist, wäre schon allein im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse in Syrien mit einer Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit zu rechnen gewesen.
Es ist nämlich angesichts der aktuellen - und auch bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bekannten (siehe z.B. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 19.03.2012 bezüglich staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 23.03.2012 betreffend neuerliche Rekrutierungen, Bericht des UK Home Office:
Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012) - Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien (neuerlich) zum Wehrdienst eingezogen würde. Dadurch wäre er unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.
Es ist notorisch, dass in Syrien auch Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).
Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten und seiner illegalen Ausreise aus Syrien in Verbindung mit seinem Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde; ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.
Es ist notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers noch verstärkt wirkt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm einerseits wegen der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung von einer (neuerlichen) Einberufung zum Militärdienst Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, andererseits aber auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität und seiner illegalen Ausreise zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen hinsichtlich des in menschenrechtlicher Hinsicht bedenklichen Einsatzes des syrischen Militärs in seiner Heimatstadt, kann letztlich unterbleiben, da die Gefährdung des Beschwerdeführers durch die genannten Gründe für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.3.2002, Zahl: 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits wegen seiner Wehrdienstentziehung, andererseits wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten und seines relativ langen Auslandsaufenthaltes sowie seiner Asylantragstellung im Ausland. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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