BVwG W115 2002403-1

W115 2002403-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rente, VwGH, Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2002403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2002403.1.00

Spruch

W115 2002403-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Raimund FASTENBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, vom XXXX,

GZ. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung als Opfer und Gewährung einer Opferrente, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, einen Antrag auf Anerkennung als Opfer und Gewährung einer Opferrente gestellt.

2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX, GZ. XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 13 sowie § 11c Abs. 1 Opferfürsorgegesetz (OFG) keine Folge gegeben.

Nach der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX unehelich als Angehöriger der Sinti geboren worden sei. Er besitze seit dem Jahr XXXX die deutsche Staatsbürgerschaft und sei bis zu diesem Zeitpunkt laut Aktenlage staatenlos gewesen. Seine Mutter habe nach den Angaben des Beschwerdeführers Zwangsarbeit bei den XXXX geleistet. Weiters wurde ausgeführt, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Grundvoraussetzung der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft am 13.03.1938 oder ein ununterbrochener zehnjähriger Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich vor dem 13.03.1938 sei. Bei Personen, die nach dem 13.03.1938 geboren worden seien, müsse diese Grundvoraussetzung von den Eltern erfüllt werden. Da der Beschwerdeführer unehelich nach 1938 geboren worden sei, seien die Voraussetzungen seiner Mutter zu prüfen gewesen. Seine Mutter sei lediglich von XXXX in XXXX durchgehend gemeldet gewesen. Anfragen beim Nationalfonds XXXX sowie den Meldeämtern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX seien negativ verlaufen. Auch das Heimatrecht sei sowohl in XXXX als auch in allen bekannten Gemeinden, in denen die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrer Familie gelebt haben könnte, geprüft worden. Es habe keine Eintragung in der Heimatrolle gefunden werden können. Diesbezüglich wurde ergänzend ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Eheschließung am XXXX in XXXX selbst zu Protokoll gegeben habe, in Österreich nicht heimatberechtigt gewesen zu sein. Somit habe seine Mutter zum Zeitpunkt der Eheschließung als staatenlos gegolten. Aufgrund dieser Umstände würde somit weder ein zehnjähriger Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich vor dem 13.03.1938 noch ein Heimatrecht am 13.03.1938 der Mutter des Beschwerdeführers vorliegen. Da der Beschwerdeführer demnach die gesetzlichen Grundvoraussetzungen nicht erfülle, sei sein Antrag abzulehnen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom damals bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Berufung eingebracht und im Wesentlichen begründend zusammengefasst vorgebracht, dass seine Mutter, XXXX, am XXXX in XXXX (XXXX) geboren worden wäre. Die Geburtsurkunde seiner Mutter sei auch im Verfahren vorgelegt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX darauf hingewiesen, dass seine Mutter ab ihrem sechsten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in XXXX gelebt habe. Aus zahlreichen Berichten seiner Mutter sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Mutter ihre ganze Jugend in Österreich verbracht habe. Dies seien wesentliche Indizien dafür, dass die Mutter des Beschwerdeführers von Geburt an bis über das Kriegsende hinaus in Österreich gelebt habe. Somit habe sie XXXX Jahre vor dem 13.03.1938 in Österreich gelebt. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferrente erfüllt.

Der im angefochtenen Bescheid erhobene Einwand, dass die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Eheschließung am XXXX selbst zu Protokoll gegeben habe, in Österreich nicht heimatberechtigt gewesen zu sein, würde keineswegs die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine am XXXX Mutter von Geburt an österreichische Staatsangehörige gewesen wäre, entkräften. Dies vor dem Hintergrund, dass er und seine Mutter - wie alle Sinti-Familien im nationalsozialistisch besetzten Europa - Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wären und in ständiger Angst hätten leben müssen.

Darüber hinaus werde in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass die "Nürnberger Rassengesetze" ab dem 13.03.1938 auch auf dem Gebiet Österreichs vollzogen worden seien. Sinti und Roma seien ebenso den diskriminierenden Bestimmungen der "Nürnberger Gesetze" unterworfen gewesen und Verbindungen zwischen Sinti/Roma und Nicht-Sinti/Roma seien untersagt und unter Strafe gestellt worden. Auch seien Sinti und Roma systematisch die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Leider sei die Wiedereinbürgerung der durch nationalsozialistisches Unrecht ausgebürgerten Sinti und Roma sowohl in Deutschland wie auch in Österreich nach dem Krieg nur äußerst schleppend vollzogen worden. Daher sei es keineswegs verwunderlich, wenn die Mutter bei ihrer Eheschließung am XXXX - nur gut XXXX Jahr nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft - staatenlos gewesen sei. Ihre Erklärung "nicht heimatberechtigt" gewesen zu sein, könne nur unter dem Eindruck jahrelanger Verfolgung und fehlender Wiedergutmachung entstanden sein. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Aussage von der Mutter des Beschwerdeführers dürfe daher im vorliegenden Verfahren nicht gegen die Ansprüche des Beschwerdeführers herangezogen werden.

4. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Berufung (nunmehr Beschwerde) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach wie vor ein gemäß § 1 Abs. 4 lit. b OFG als Anspruchsvoraussetzung vorgesehener mehr als zehnjähriger ununterbrochener Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers im Gebiet der Republik Österreich vor dem 13.03.1938 aufgrund mangelnder entsprechender Meldebestätigungen oder sonstiger Belege nicht nachgewiesen sei (§ 3 Abs. 1 OFG).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom XXXX, XXXX, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers in Ergänzung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Bescheidbeschwerde im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde verkenne, dass die Mutter des Beschwerdeführers XXXX Jahre vor dem 13.03.1938 in Österreich durchgehend gelebt habe, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente gegeben seien. Aus der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers würde sich ergeben, dass diese am XXXX in XXXX, Österreich, geboren worden sei und, wie auch die erstinstanzliche Behörde festgestellt habe, Zwangsarbeit in den XXXX geleistet habe. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Urkunden hätte die Behörde jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Voraussetzungen des § 1 OFG sehr wohl erfüllt seien. Weiters sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, da es die Behörde unterlassen habe, weitere Ermittlung zu tätigen, nämlich in concreto nachzuforschen, wie lange die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich im österreichischen Hoheitsgebiet wohnhaft gewesen wäre. Dies wäre aber eine entscheidende Ermittlungstätigkeit gewesen (vgl. VfSIg 8808, 10.092, 10.846, 11.032), da diese aufgezeigt hätte, dass die Mutter jedenfalls XXXX Jahre vor dem 13.03.1938 ihren ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich gehabt hätte.

7. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der unter Punkt 4. angeführte Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 1 Abs. 4 lit. b OFG im vorliegenden Fall des XXXX geborenen Beschwerdeführers für einen vor dem 13.03.1938 gelegenen Zeitraum den mehr als zehn Jahre ununterbrochen andauernden Wohnsitz der ledigen Mutter des Beschwerdeführers im Gebiet der Republik Österreich verlange. Die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, indem sie bezüglich der Feststellung eines derartigen Wohnsitzes auf die Heimatberechtigung bzw. auf eine Meldung abstelle, weil die polizeiliche Meldung oder der Nachweis eines "Heimatrechts" für die Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes gemäß § 1 Abs. 4 lit. b OFG nicht erforderlich sei. Polizeilichen An- und Abmeldungen würde Indizfunktion zukommen, das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließe aber die Existenz eines Wohnsitzes nicht aus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 14.05.2002, Zl. 2002/01/0030). Infolge dieser Verkennung der Rechtslage habe sich die belangte Behörde mit den im Akt befindlichen Hinweisen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nach ihrer Geburt bis zum Stichtag 13.03.1938 in Österreich - wenn auch möglicherweise umherziehend - aufgehalten habe, nicht befasst. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen sei.

9. Am XXXX langte das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, samt Verwaltungsakt beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein und die Rechtssache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3a Abs. 1 des Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz - OFG), BGBl. Nr. 183/1947 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

§ 1 des Opferfürsorgegesetzes lautet auszugsweise:

(1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die

...

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die

...

(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

...

(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie

am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder

zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen,

..."

§ 1 Abs. 4 lit. b OFG verlangt im vorliegenden Fall des XXXX geborenen Beschwerdeführers für einen vor dem 13.03.1938 gelegenen Zeitraum den mehr als zehn Jahre ununterbrochenen Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers im Gebiet der Republik Österreich. In diesem Zusammenhang erweist sich jedoch der ermittelte Sachverhalt als mangelhaft. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde für die Voraussetzung des mehr als zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 4 lit. b OFG die polizeiliche Meldung bzw. den Nachweis eines "Heimatrechts" für erforderlich erachtet und liegen auch die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Sachverhaltsermittlungen dieser Rechtsansicht zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die polizeiliche Meldung oder der Nachweis eines "Heimatrechts" für die Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes gemäß § 1 Abs. 4 lit. b OFG jedoch nicht erforderlich (siehe diesbezüglich das verfahrensgegenständliche Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX). Polizeilichen An- und Abmeldungen kommt lediglich Indizfunktion zu, das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt aber die Existenz eines Wohnsitzes nicht aus (vgl. VwGH 14.05.2002, Zl. 2002/01/0030).

So geht aus den sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer angibt, dass seine Mutter sich nach ihrer Geburt am XXXX in XXXX, XXXX, bis zum Stichtag 13.03.1938 in Österreich aufgehalten und ab dem XXXX in XXXX gewohnt habe (siehe den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lebenslauf seiner Mutter, Aktenseite XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weiters findet sich im Schreiben des Magistrats der Stadt XXXX (vgl. Aktenseite XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) der Hinweis hinsichtlich des "Umherziehens und des vermutlich unsteten Aufenthaltes" der Großmutter des Beschwerdeführers. Darüber hinaus findet sich auf Aktenseite XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Hinweis, dass die Großmutter des Beschwerdeführers im Jahr XXXX in XXXX geheiratet hat. Die Frage, ob vor dem Hintergrund der oben genannten Hinweise, ein mehr als zehn Jahre ununterbrochener Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers im Gebiet der Republik Österreich vor dem 13.03.1938 vorgelegen hat, kann im Beschwerdefall aufgrund der von der belangten Behörde vorgenommenen, in entscheidungswesentlichen Teilen mangelhaften bzw. ergänzungsbedürftigen Ermittlungen nicht beurteilt werden. Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung der oben angeführten Hinweise keine weitergehenden Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt. Diese wären aber zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unbedingt erforderlich gewesen.

Die dem Beschwerdeführer gemäß § 3 OFG auferlegte Pflicht, die Voraussetzungen seines Anspruches nachzuweisen, entbindet die Behörde nicht der Verpflichtung zu einer ausreichenden Gestaltung des Ermittlungsverfahrens (vgl. VwGH 10.10.1957, Zl. 0930/55, 09.10.1958, Zl. 1889/56).

Weiters hat die Behörde die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 14.04.2010, Zl. 2007/08/0134, 04.10.2012, Zl. 2012/09/0015).

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Mutter ab ihrem XXXX in XXXX gelebt und ihre ganze Jugend in Österreich verbracht habe, auseinanderzusetzen, die oben angeführten Hinweise bzw. Unterlagen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine polizeiliche Meldung oder der Nachweis eines "Heimatrechts" für die Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes gemäß § 1 Abs. 4 lit. b OFG nicht erforderlich ist - in ihre Beurteilung miteinzubeziehen und diesbezüglich ergänzende Ermittlungsschritte durchzuführen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Tatbestandmerkmals eines zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 4 lit. b OFG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der Zurückverweisung an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als belangte Behörde wird Folgendes ausgeführt:

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2012 hat eine Zuständigkeitsübertragung der Opferfürsorge von der mittelbaren in die unmittelbare Bundesvollziehung stattgefunden und somit ist die erstinstanzliche Zuständigkeit von den Ämtern der Landesregierung zum Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und seinen Landesstellen übergegangen.

In diesem Zusammenhang bestimmt § 18 Abs. 16 OFG, dass beim Amt einer Landesregierung mit 1. April 2012 anhängige Verfahren vom Landeshauptmann nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Dies betrifft sowohl antragsgebundene als auch von Amts wegen vor dem 1. April 2012 einzuleitende Verfahren.

Gemäß § 19 Abs. 15 OFG treten die §§ 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 1 und 3, 11b Abs. 2, 11c Abs. 1 und 2, Abs. 4 erster Satz sowie die Überschrift zu § 11 c, 13d Abs. 1 bis 3, 15 Abs. 4, 15a Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 vierter Satz und 18 Abs. 16 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 mit 1. April 2012 in Kraft.

Über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX hat der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom XXXX entschieden. Im Hinblick auf die Ausführungen in den Erläuterungen zur oben angeführten Novelle (GP XXIV RV 1633), dass mit dieser Änderung eine Zusammenführung der erstinstanzlichen Sozialentschädigung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, die Nutzung von Synergien sowie die Verkürzung der Verfahrensdauer bezweckt ist, kann die Regelung nur so verstanden werden, dass im Falle der Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides zuständig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lässt sich die relevierte Rechtsfrage unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes und seiner Materialien zweifelsfrei lösen, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 27.11.2013 5 Ob 175/13s).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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