BVwG W105 1432830-1

W105 1432830-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1432830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1432830.1.00

Spruch

W105 1432830-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, ZI. 12 01.139-BAI, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 24.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2012 den verfahrensgegen-ständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren und Angehöriger der Volksgruppe bzw. des Clans der Ashraf zu sein. Zu seinen Flucht- bzw. Ausreisegründen gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe seine Heimat bereits als Kind mit seiner Familie verlassen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass sie geflüchtet seien. Er sei im Jemen aufgewachsen und zur Schule gegangen und herrsche dort seit April 2011 Krieg. Vor allem die Somalia seien davon stark betroffen gewesen, und hätten sie als dort illegal lebende Flüchtlinge aus Angst in diesem Krieg getötet zu werden, sich entschlossen zu flüchten.

2. Am 17.09.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen und führte dabei eingangs zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen an, in Österreich in ärztlicher Behandlung zu sein, sowie führte er im Weiteren aus, im Jemen geboren zu sein. Im Jemen habe er seine dortige Asylkarte alle zwei Jahre verlängern lassen und hätten sie in Sanaa gewohnt. Seine gesamte Familie, das heißt seine Eltern, seine Geschwister und seine Ehefrau würden sich noch im Jemen aufhalten. Er selbst habe sich über Saudi Arabien und die Türkei nach Griechenland, und in der Folge nach Österreich begeben. Seine Eltern hätten Mogadischu bzw. Somalia im Jahr 1980 verlassen, und seien alle Kinder im Jemen geboren worden, und habe der Vater im Jemen als Bauarbeiter gearbeitet. Seit er den Jemen verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Vor seiner Ausreise seien Männer in die elterliche Wohnung gekommen, hätten die Wohnung durchsucht und hätten ihn selbst mit einem Gewehrkolben geschlagen, sodass er das Bewusstsein verloren habe. Sie hätten die gesamte Wohnung durchsucht und habe man ihm mitgeteilt, wenn man ihn nochmals dort antreffe, würde er umgebracht werden. Seinetwegen sei auch seine namentlich genannte Schwester vergewaltigt worden. Sohin habe er sich entschlossen Jemen zu verlassen. Spezifizierend führte der Antragsteller sodann an, dass er in jener Nacht gegen Mitternacht von Aufständischen überfallen worden sei und habe er sich dann sofort entschlossen Jemen zu verlassen, da die Aufständischen ihn als Spion bezeichnet hätten, da er Kontakt zur gegenwärtigen Regierung im Jemen gehabt habe. Er habe jedoch seit er seiner Universitätszeit als Flüchtling anerkannt werden wollen, und daher Kontakte zur Regierung gehabt. Im weiteren führte der Antragsteller aus wie folgt:

"Antwort: Anfang März 2011 wurde ich von meinen Studienkollegen telefonisch verständigt, dass der Präsident Ali Abdala Salah gestürzt werden sollte. Die Studienkollegen und ich wollen eine Demo für den Präsidenten Ali Abdala Salah organisieren und gegen die Partei Alliga Almushtrak. Die Partei Alliga Almushtrak hat auch am selben Tag gegen den Präsidenten Ali Abdala Salah demonstriert. Am Freitag den 18.03.2011 haben wir für den Präsidenten Ali Abdala Salah demonstriert. Es gab bei der Demo 52 Tote und 600 Verletzte. Die Regierung hat das Militär geschickt. Wir haben Fotoplakate vom Präsidenten Ali Abdala Salah getragen und sind Richtung Moschee gegangen. Als wir bei der Moschee waren, nach dem Gebet kam der Präsident Ali Abdala Salah zu uns und hat einen Vortrag gehalten. Er hat uns gut zugeredet, er sagte, dass wir es gemeinsam schaffen. Am 13.04.2011 ist meine Schwester XXXX einkaufen gegangen und dann wurde sie vergewaltigt. Anschließend hat mich meine Mutter telefonisch kontaktiert. Ich war gerade bei der Demo dabei. Meine Mutter sagte zu mir, dass vermummte Männer meine Schwester für eine halbe Stunde lang mitgenommen und vergewaltigt hätten. Dann wäre sie auf einen Platz liegen gelassen worden. Der Platz war in der Nähe unserer Wohnung. Meine Mutter sagte zu mir, dass sie meine Schwester ins Krankenhaus bringt. Meine Mutter forderte mich auf, dass ich direkt ins Krankenhaus komme. Ich habe gesehen, wie meine Mutter, mein Vater und meine Schwester traurig waren. Ich selbst stand nur da und konnte nichts tun. Ich stand die ganze Nacht bei meiner Schwester am Krankenhausbett. Am nächsten Tag gegen die Mittagszeit haben wir alle das Krankenhaus wieder verlassen und kehrten in die elterliche Wohnung zurück. An diesem Tag blieb ich zu Hause. Am 14.04.2011 gegen Mitternacht kamen Leute zu uns in die Wohnung. Die Leute haben angeklopft und als ich die Tür öffnete wurde ich gleich geschlagen und auf den Boden geworfen. Ich wurde mit Gewehrkolben geschlagen. Die Leute haben zu mir gesagt, dass ich mit der Regierung zusammenarbeite. Diese Information hätten sie von anderen Regierungsmitgliedern erhalten und sie hätten mich auch bei den Demos gesehen. Diese Leute sagten zu mir, dass ich nie wieder bei einer Demo mitmachen soll. Sollte ich nochmals bei einer Demo teilnehmen, dann werde ich getötet und es wird sich keiner für mich einsetzen. Ich wurde aufgefordert sofort das Land zu verlassen. Danach haben diese Leute die Wohnung durchsucht. Sie suchten nach einer Waffe oder nach einen Funkgerät, aber sie haben Nichts gefunden. Diese Leute sagten zu mir auch, dass sie meine Schwester vergewaltigt haben und jetzt soll mit die Regierung helfen. Anschließend haben sie wieder die Wohnung verlassen. Ich habe geblutet und eine Beinverletzung gehabt. Diese Leute haben sämtliche Handys mitgenommen. Ich habe mir das Blut abgewaschen und noch in derselben Nacht mit meinen Eltern gesprochen. Ich habe mich für eine schnelle Ausreise entschlossen bevor sie wieder kommen und mich umbringen. In dieser Nacht habe ich nicht geschlafen. Am nächsten Morgen den 15.04.2011 habe ich dann den Jemen über XXXX in Richtung Saudi Arabien verlassen.

Anmerkung: Ende der freien Erzählung.

Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

Antwort: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein.

Frage: Wie oft haben Sie an einer Demo teilgenommen?

Antwort: 01.03.2011 bis 13.04.2011, jeden Tag.

Anmerkung: Die Frage wird nochmals wiederholt.

Antwort: Einmal in der Woche.

Anmerkung: Die Frage wird nochmals wiederholt.

Antwort: An sechs Freitagen.

Frage: Wo genau haben die Demos stattgefunden?

Antwort: Vom Platz der Regierung namens XXXX geht der Demonstrantenzug zur Moschee des Präsidenten. Die Moschee heißt

XXXX.

Frage: Gab es irgendwelche besonderen Vorkommnisse bei den Demos?

Antwort: Bei unseren Demos ist nichts vorgefallen. Uns haben die Regierungssoldaten beschützt.

Frage: Wo hat dann der erwähnte Vorfall am 18.03.2011 stattgefunden?

Antwort: Nicht bei meiner Demo sondern bei der Demo der Partei Alliga Almushtrak und deren Anhänger. Die Demo hat bei der Universität in der XXXX Straße stattgefunden.

Frage: Welche Leute genau haben Sie in der Nacht von 14.04. auf den 15.04.2011 aufgesucht?

Antwort: Mitglieder von der Partei Alliga Almushtrak.

Frage: Wie viel Leute sind zu Ihnen gekommen?

Antwort: Fünf Personen.

Frage: Wer hat sich aller in der Wohnung aufgehalten?

Antwort: Meine gesamte Familie. Meine Eltern, meine Geschwister und meine Ehefrau.

Frage: Was haben die Familienmitglieder während des Überfalls gemacht?

Antwort: Ich selbst, meine Gattin und meine älteste Schwester XXXX haben Fern gesehen. Wir haben die Nachrichten angeschaut. Meine Eltern und meine restlichen Geschwister haben schon geschlafen. Als die Leute anklopften forderte ich meine Schwester XXXX und meine Gattin auf, dass sie sich in ein hinteres Zimmer begeben. Als ich die Tür öffnete wurde ich sofort geschlagen. Ich habe laut geschrien und dann kam die gesamte Familie. Zuerst haben alle fünf Personen auf mich eingeschlagen und dann nur mehr zwei Personen. Die restlichen drei Personen haben die Wohnung durchsucht.

Frage: Was haben die Familienmitglieder gemacht?

Antwort: Die Familie hat nicht gemacht. Sie hatte Angst, weil alle bewaffnet waren.

Aufforderung: Beschreiben Sie diese Leute (Kleidung, Bewaffnung, usw.).

Antwort: Die Leute waren vermummt. Sie hatten einen Schal herumgewickelt so dass nur die Augen ersichtlich waren. Sie hatten jemenitische traditionelle Kleidung an. Sie hatten alle ein Schwert und ein Gewehr dabei.

Frage: Woher wissen Sie, dass diese Leute Mitglieder der Partei Alliga Almushtrak waren?

Antwort: Das ich einfach gemerkt, weil diese Leute zu mir sagten, dass ich gegen sie bin und dass ich gegen sie spioniere.

Frage: Haben Sie sich bezüglich dieses Vorfalls an die staatlichen Behörden gewandt und diese um Hilfe ersucht?

Antwort: Nein, weil die Regierung so sehr mit den Demos beschäftigt war. Hätte ich mich an die Regierung gewandt, dann hätten die nichts für mich gemacht, weil sie andere Probleme hatten. Ich hatte auch Angst um mein Leben und daher habe ich gleich am nächsten Tag den Jemen verlassen.

Frage: Hat das Krankenhaus bezüglich Ihrer Schwester XXXX eine Meldung gemacht?

Antwort: Das Krankenhaus hat festgestellt, dass sie vergewaltigt wurde.

Frage: Wurde die Vergewaltigung gemeldet?

Antwort: Meine Schwester wurde bezüglich der Vergewaltigung befragt. Im Krankenhaus wurde ein Bericht aufgenommen. Meine Eltern bzw. meine Schwester selbst haben sich an keine Behörde gewandt.

Frage: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

Antwort: Ich bin Somalier.

Anmerkung: Die Frage wird nochmals wiederholt.

Antwort: In meiner Geburtsurkunde steht, dass ich im Jemen geboren wurde und meine Eltern Somalier sind.

Anmerkung: Die Frage wird nochmals wiederholt und von der Dolmetscherin erklärt.

Antwort: Ich habe zwar eine jemenitische Geburtsurkunde stamme jedoch wegen meiner Eltern aus Somalia. Mir wurde immer von meinen Studienkollegen versprochen, dass ich die jemenitische Staatsbürgerschaft erhalte.

Frage: Haben Sie sich jemals um die jemenitische Staatsbürgerschaft gekümmert?

Antwort: Im jemenitischen Gesetz steht, dass wenn die Eltern keine Jemeniten sind, dann bekommt man keine jemenitische Staatsbürgerschaft. Ich selbst habe diesbezüglich nie einen Antrag gestellt.

Frage: Waren Sie bezüglich der jemenitischen Staatsbürgerschaft jemals auf einer Behörde?

Antwort: Nein. Einmal hat sich ein Studienkollege für mich beim Meldeamt erkundigt.

Frage: Wie würden Sie zum jetzigen Zeitpunkt Ihre persönliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia beurteilen?

Antwort: Ich war noch nie in Somalia. Ich wurde nicht in Somalia geboren. Ich weiß nicht wie es mir in Somali geht. Ich höre nur, dass in Somalia Krieg herrscht und dass die Leute von der Al Shabaab umgebracht werden. Ich habe die Traurigkeit meiner Eltern mitbekommen. In Somalia habe ich Nichts. Ich ersuche Österreich, dass ich Asyl bekomme.

Frage: Wie würden Sie zum jetzigen Zeitpunkt Ihre persönliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Jemen beurteilen?

Antwort: Der Präsident Ali Abdala Salah wurde gestürzt und der Jemen wird derzeit von der Alliga Almushtrak regiert. Wegen der Partei Alliga Almushtrak habe ich den Jemen verlassen und wenn ich zurückkehre werden mich diese sicherlich umbringen.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Im ganzen Jemen gab es Probleme und diese Leute hätten mich überall gefunden.

Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage im Jemen und Somalia Bescheid?

Antwort: Ab und zu höre ich Nachrichten. Allgemein weiß ich darüber Bescheid, aber besser kenne ich mich in meinem Geburtsland Jemen aus.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage im Jemen, in Somalia sowie eine Analyse der Staatendokumentation zum Clan der Ashraf in Somalia zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

Antwort: Ja, ich habe das verstanden."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Antragsteller ein Länderprofil zur Situation in Somalia vorgehalten.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 01.139-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, sowie wurde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

4. Einerseits wurde festgestellt, dass der Geburtsort des Antragstellers nicht mit eindeutiger Gewissheit habe festgestellt werden können. Jedoch wurde als glaubhaft angesehen, dass er aus keinem aus der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe im Herkunftsstaat von staatlicher Seite aus einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Er habe sohin keine Fluchtgründe in Kausalzusammenhang mit Somalia vorgetragen. Im Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Volksgruppen- bzw. Clan-Zugehörigkeit des Antragstellers.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Erstbehörde den Sachverhalt völlig falsch beurteilt habe; so sei der Antragsteller zwar somalischer Staatsangehöriger habe jedoch zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Somalia gelebt und sei im Jemen geboren und dort aufgewachsen und auch nach wie vor dort wohnhaft gewesen. Er sei in Somalia nicht nur völlig entwurzelt, sondern verfüge auch über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Diese Tatsache sei von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt geblieben. Im weiteren verwies der Beschwerdeführer auf die im Bescheid befindlichen Länderfeststellungen woraus ersichtlich sei, dass die Situation von IDPs in Mogadischu schwierig sei und mangle es ihn an Clan-Schutz und aufgrund der oft ärmlichen Unterkünfte seien sie gefährdeter, weiterhin wurde daraufhin gewiesen, dass trotz der getätigten Feststellungen andere Quellen hinsichtlich der Sicherheitssituation in Mogadischu ein anderes Bild zeichnen würden; wenn sich auch die Al-Shabaab offiziell aus Mogadischu zurückgezogen habe, könne von vollkommener Vertreibung und hoher Stabilität hinsichtlich Sicherheit und Freiheit nicht gesprochen werden. Auf ständig verübte Terroranschläge seitens Al-Shabaab wurde verwiesen. Im weitern wurde auf die Minderheiten-Clan-Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf hinsichtlich des Antragstellers verwiesen sowie darauf, dass die Situation von Mitgliedern des Ashrafs-Clans generell sehr schlecht sei und habe die Familie des Antragstellers insbesondere aufgrund der Clan-Zugehörigkeit bereits im Jahre 1982 Somalia verlassen und sei in den Jemen geflüchtet. Im weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter einer schweren depressiven Störung aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms leide und sei dies im Bescheid völlig unberücksichtigt geblieben. Insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Versorgung in Somalia.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Im fortgesetzten Verfahren ist auf die Volksgruppen- bzw. Minderheitenzugehörigkeit des Antragstellers Bezug zu nehmen sowie sind hiezu - in Verbindung mit seiner Herkunftsregion - eindeutige Feststellungen zu treffen.

Vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers zur früheren Ausreise der Eltern aufgrund der Minderheiten-Clanzugehörigkeit und zu seinen Erlebnissen im Herkunftsland bzw. den gegebenen Ereignissen kann nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens geschlossen werden, insbesondere hat es die Erstbehörde verabsäumt, sich mit der Sonderposition des Antragstellers als Angehöriger einer ethnischen Minderheit - nicht bloß einer clanmäßigen Minderheitenposition - im Detail auseinanderzusetzen bzw. diesbezüglich klare, wenngleich allenfalls kurze Feststellungen zur aktuellen Situation zu treffen. Im Weiteren hat es die Erstbehörde verabsäumt, zu erheben ob sich allenfalls aus der gegebenen ethnischen Minderheitenposition des Antragstellers ein gegenüber der Durchschnittsbevölkerung erheblich gesteigertes Risiko einer Verfolgung ergeben hat bzw. pro futuro - auch vor dem Hintergrund der Lageänderung - ergibt. Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren ist die aktuellste Entwicklung in Somalia zugrunde zu legen sowie ist auch, abgesehen von der aktuellen Sicherheitssituation im Herkunftsort des Antragstellers oder dessen Herkunftsregion die allgemeine Ernährungssituation (siehe aktuelles Länderprofil 2014) in Hinblick auf eine allenfalls gebotene Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten miteinzubeziehen.

Die Erstbehörde hat es insbesondere unterlassen die Clanzugehörigkeit des Antragstellers positiv festzustellen bzw. allenfalls im Detail Feststellungen über eine dem Antragsteller in Jemen zuerkannte dauernde Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Geburt dort und langer Aufenthaltsdauer seiner Eltern zu treffen; positivenfalls wäre ein Risikopotential im Hinblick auf den Staat des letzten gewöhnlichen oder dauernden Aufenthaltes Jemen näher zu beleuchten.

Hinsichtlich einer ins Auge gefassten Bewertung der Angaben auf den Zielstaat Somalia ist festzuhalten: Das Vorbringen des Antragstellers zu einer generellen Gefährdung Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden, wäre seitens der Erstbehörde insbesondere vor einem zu erhebenden konkreten Hintergrund und sohin getroffenen Feststellungen zur Volksgruppeneigenschaft des Antragstellers einzuordnen gewesen.

Insgesamt erscheint das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als diesbezüglich mangelhaft, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Beurteilung der Frage der Asylrelevanz nicht möglich ist.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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