BVwG W101 1437393-1

W101 1437393-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 1437393-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.1437393.1.00

Spruch

W101 1437393-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zl. 13 04.690-BAW, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei am 20.08.2013 Beschwerde erhoben.

Laut einer am 17.11.014 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister war die beschwerdeführende Partei an ihrer zuletzt bekannten Adresse als Hauptwohnsitz abgemeldet worden, hatte aber seit 13.12.2013 an einer Adresse noch einen Nebenwohnsitz angemeldet. An dieser Nebenwohnsitzadresse war die beschwerdeführende Partei für den 17.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Verhandlung am 17.12.2014 fand in Abwesenheit der beschwerdeführende Partei statt.

Laut einer am 29.01.2015 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister ist die beschwerdeführende Partei seit dem 16.06.2014 ohne Hauptwohnsitz in Österreich. Die beschwerdeführende Partei hat lediglich eine Nebenwohnsitzanschrift, an welcher sie sich aber nicht aufhält. Die amtswegige Abmeldung des Nebenwohnsitzes wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2014 angeregt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist seit 16.06.2014 an der - in Österreich zuletzt bekannten - Meldeadresse als Hauptwohnsitz abgemeldet. Bei der noch bestehenden Adresse als Nebenwohnsitz handelt es sich um eine Scheinmeldung im zentralen Melderegister, da die beschwerdeführende Partei sich dort nicht mehr aufhält bzw. laut ehemaligen Unterkunftsgeber seit Anfang August 2014 nach Deutschland verzogen ist. Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt noch sonst leicht feststellbar.

Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne einer Verhandlung, in der die beschwerdeführende Partei persönlich einvernommen wird, nicht erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei hat im Wissen um die Anhängigkeit des gegenständlichen Asylverfahrens keinen aufrechten Hauptwohnsitz, lediglich einen Nebenwohnsitz in XXXX. Da die beschwerdeführende Partei an dieser Nebenwohnsitzadresse nicht wohnhaft ist bzw. die amtliche Abmeldung veranlasst wurde (siehe Erhebungsergebnis des Stadtpolizeikommandos Liesing, eingelangt am 28.01.2015) und auch sonst - insbesondere im Betreuungsinformationssystem - kein Hinweis auf einen neuen Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei feststellbar ist, steht deren Aufenthaltsort nicht fest.

Zur Entscheidungsfindung wäre in gegenständlicher Beschwerdesache eine Verhandlung, in der die beschwerdeführende Partei persönlich einvernommen wird, vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachzukommen.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht bekannt und kann eine Entscheidung ohne einer Verhandlung, in der die beschwerdeführende Partei persönlich einvernommen wird, nicht erfolgen. Daher ist das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90).

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