I407 2006980-1•BVwG I407 2006980-1
I407 2006980-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
I407 2006980-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 20.01.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 09.07.2013, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 17.07.2013, beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag beigeschlossen war ein Gutachten der Dr. XXXX vom 10.06.2013, mit dem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 Prozent festgesetzt wurde. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Amtssachverständigengutachten der Dr. XXXX vom 13.08.2013 ein, welche den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ebenfalls mit 50 Prozent einschätzte. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit 13.09.2013 ein bis November 2013 befristeter Behindertenpass ausgestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 23.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines bis Ende November 2013 befristeten Behindertenpasses.
3. Im daraufhin in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 10.12.2013 wird als einzige Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers die Zöliakie, Positionsnummer 07.04.05 angeführt, wobei der sich daraus ergebende Grad der Behinderung mit 30 % eingeschätzt wird. Als Begründung führt die belangte Behörde an, dass ab Vollendung des 18. Lebensjahres die Erkrankung mit 30 % eingestuft würde.
4. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, hiezu brachte er im Wesentlichen folgendes vor: Eine Nachfrage bei der Behörde habe ergeben, dass bei Zöliakie die Behinderung mit dem 18. Lebensjahr wegfallen würde, da ab diesem Zeitpunkt kein erhöhter Pflegeaufwand mehr gegeben sei. Der erhöhte Aufwand ergebe sich jedoch nicht durch die Einnahme von Medikamenten, sondern durch den enormen Aufwand der Diät und der damit verbundenen Vorsichtsmaßnahmen, die lebenslang betrieben werden müssten. Bereits der Einkauf von Lebensmitteln gestalte sich wesentlich schwieriger, es müssten regelmäßig verschiedene Geschäfte besucht werden. Ebenso sei der Aufwand bei der Zubereitung der Lebensmittel größer, da diese Lebensmittel nicht mit anderen Lebensmitteln in Berührung kommen dürften, weshalb eigene Schneidbretter, Kochlöffel, Messer etc. verwendet werden müssten. Er sei Taekwondo Staatsmeister und österreichischer Meister und besuche daher viele Turniere, wofür es erforderlich sei, sämtliches Essen vorzubereiten und alle Lebensmittel mitzunehmen. Die finanziellen Erleichterungen, die mit der Behinderung von 50 % auch verbunden seien, stünden in keinem Verhältnis zu dem Aufwand und den Kosten, die durch die Zöliakie entstünden, seine Lebensmittel seien durchschnittlich zweieinhalb bis dreimal so teuer wie "normale" Lebensmittel. Auf Grund des aus seiner Krankheit resultierenden enormen Aufwandes und der erheblichen Kosten sei eine Reduzierung des Behindertengrades keinesfalls gerechtfertigt.
5. In der daraufhin eingeholten ärztlichen Stellungnahme der Dr. XXXX vom 07.01.2014 führt diese aus: "Gleichbleibende Einstufung:
lt. Richtlinien (von Wien vorgegeben) besteht nach dem 18. Lj nur mehr ein GdB von 30 % wegen Eigenverantwortlichkeit bezüglich Diät, guter Allgemeinzustand vorhanden." Die Stellungnahme erhielt die Zustimmung des Leitenden Arztes Dr. XXXX.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das medizinische Beiblatt, welches einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, verwiesen, das die gutachterlichen Ausführungen vom 10.12.2013, jedoch nicht jene vom 07.01.2014, enthält.
7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass Zöliakie derzeit nicht heilbar sei und seine Lebensführung erheblich beeinträchtigt sei durch strikte Einhaltung einer Diät, erhöhte Lebensmittelkosten, strikte Trennung der Arbeitsplätze bei der Zubereitung, Unmöglichkeit der Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen, eigene Versorgung bei Taekwondo-Turnieren. Dieser Aufwand werde sich in den nächsten Jahren nicht verringern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz BBG) BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).
In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
2.3. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
2.3.1. Die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
ABSCHNITT VI BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
...
§§ 1 bis 4 der Einschätzungsverordnung EVO BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Die Positionsnummern 07.04.04 bis 07.04.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung EVO BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung BGBl II 251/2012 lauten wie folgt:
07.04. 04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen (10 - 20 %)
Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik)
Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen
07.04. 05 Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen (30 - 40%)
30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
07.04. 06 Chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronische Schleimhautveränderungen (50 - 60 %)
Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes
2.3.2. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063)
Die Begründung des medizinischen Sachverständigengutachtens der belangten Behörde beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers ab dessen 18. Lebensjahr mit 30 % einzuschätzen sei. Den Positionsnummern der Einschätzungsverordnung, die sich mit Darmstörungen beschäftigen, ist dieses Einschätzungskriterium jedoch nicht zu entnehmen. Aufschlussreich in diesem Zusammenhang ist die Ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 07.01.2014, die sich auf von Wien vorgegebene Richtlinien beruft. Damit sind nach Meinung des erkennenden Senats die von der Abteilung IV/8 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erstellenden Begutachtungsrichtlinien gemeint. Diese Richtlinien sind weder im Bundesgesetzblatt noch auf der Homepage des BMASK veröffentlicht, den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen ist eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Einschätzungsverordnung auch nicht zu entnehmen, weshalb diesen Begutachtungsrichtlinien nicht der Rang von Verordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG zukommt sondern sie als Weisungen im Sinne von Art. 20 B-VG zu werten sind. Diese Richtlinien sind auf Grund der in der Verfassung statuierten richterlichen Weisungsungebundenheit (siehe Art. 87 B-VG) daher für das Gericht unbeachtlich.
Die Behörde hat sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Einschätzungsverordnung, nämlich der Häufigkeit der Beschwerden und Durchfälle, den Schleimhautveränderungen sowie der Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes nicht vollständig gutachterlich auseinandergesetzt sondern bloß ansatzweise ermittelt. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Amtssachverständigen Dr. XXXX vom 13.08.2013.
Lediglich einmal wurde von Dr. XXXX in einer Ärztlichen Stellungnahme, die im Übrigen nicht zum Parteiengehör übermittelt wurde, auf den guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers Bezug genommen.
Da die Behörde die ordentliche Ermittlungstätigkeit fast gänzlich unterlassen und nur ansatzweise ermittelt hat und sich anstatt dessen offenbar auf interne Weisungen gestützt hat, die von den Regelungen der Einschätzungsverordnung abweichen, war mit Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit der Einstufung der Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers insbesondere gemäß den Positionen 07.04.04 bis 07.04.06 der Einschätzungsverordnung zu beschäftigen haben.
Zu Spruchteil B)
2. 4 Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unter Hinweis auf die eindeutige, obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen war. Insofern ließ sich das erkennende Verwaltungsgericht von reinen Tatsachenerwägungen leiten.
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