W121 1413018-1•BVwG W121 1413018-1
W121 1413018-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Haftbedingungen, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung, subsidiärer Schutz
W121 1413018-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.01.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2007 den gegenständlichen Asylantrag, wobei er angab, den in Spruch angeführten Namen zu führen, aus Guinea zu stammen und am XXXX geboren zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst als Ausreisegrund an, es habe am 07.02.2007 einen Streik in Guinea gegeben. Da alle Lebensmittelgeschäfte geschlossen hätten, habe er Hunger bekommen und wäre zusammen mit vielen anderen Personen gewaltsam in einen Supermarkt eingedrungen. Der Beschwerdeführer habe sich etwas zu Essen genommen und sei in weiterer Folge vom Eigentümer des Supermarktes bedroht worden. Dieser habe Untersuchungen durchführen lassen und es sei der Beschwerdeführer deshalb aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von der Polizei eingesperrt oder gar getötet zu werden. Einige seiner Freunde wären bereits eingesperrt worden. Er habe zudem keine Eltern mehr, die ihm beistehen könnten.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.10.2007, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Fulla vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an:
"Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher?
Antwort: Ja, ich verstehe ihn gut.
Frage: Haben Sie gegen den Dolmetscher oder sonstige hier anwesende Personen irgendwelche Einwände?
Antwort: Nein. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.
Frage: Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?
Antwort: Ja.
Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
Antwort: Ja.
Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?
Antwort: Nein.
Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, wann und wie Sie Ihr Heimatland verlassen haben und wie Sie nach Österreich kamen etwas ergänzen oder berichtigen?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist, wo befindet sich dieser?
Antwort: Ich bin illegal gereist. Reisepass oder sonst einen Lichtbildausweis besitze ich nicht.
Frage: Haben Sie während Ihrer Reise Grenzkontrollen wahrgenommen? A Nein.
Frage: Über welchen Staat reisten Sie in das EU-Gebiet ein?
Antwort: Ich glaube ich bin über Italien eingereist.
Frage: Wurden Sie in einem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht?
Antwort: Nein.
Frage: Wie lange dauerte die Reise von Ihrer Heimat nach Österreich?
Antwort: Die Reise von Guinea bis Italien hat ca. 2 Wochen gedauert. Von Italien bis Österreich nochmals 2 Tage.
Frage: In welchem Land haben Sie sich die letzten 24 Stunden vor Ihrer Einreise nach Österreich aufgehalten?
Antwort: In Italien.
Frage: Hatten Sie in Italien Behördenkontakt oder wurden Sie erkennungsdienstlich Behandelt?
Antwort: Nein.
Frage: Wer hat Ihre Reise organisiert und finanziert?
Antwort: Ein Bekannter von mir, welcher auf einem Schiff arbeitet, hat mir bei der Flucht geholfen.
Frage: Was hat die Reise gekostet, woher stammen die Geldmittel?
Antwort: Ich habe nichts bezahlt.
Frage: Haben Sie jemals in einem anderen Land um ein Visum angesucht und eines erhalten?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?
Antwort: Nein.
Frage: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl ansuchen?
Antwort: Es hat in meiner Heimat im Februar einen Streik gegeben. Ich habe an diesem Streik teilgenommen. Es hat große Demonstrationen gegeben, da wir keine Lebensmittel hatten. Im Zuge diese Demonstration haben wir uns aus verschlossenen Geschäften gewaltsam Lebensmittel genommen. Deswegen werde ich von der Polizei in der Heimat gesucht. Weiters habe ich keine Eltern mehr welche mir bestehen würden. Ich habe Angst eingesperrt zu werden und in weiterer Folge zu sterben.
Frage: Wo haben Sie sich von Februar bis September aufgehalten?
Antwort: Ich war nicht mehr in meinem Wohngebiet. Ich hielt mich am Hafen auf und arbeitete gelegentlich mit. Dafür bekam ich von den Menschen welchen ich geholfen hatte zu Essen.
Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Verhaftung?
Antwort: Ich habe Angst, dass ich im Falle einer Verhaftung sterben werde, da ich keine Eltern mehr habe welche mich unterstützen könnten.
Frage: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Heimatland?
Antwort: Ich habe keine Existenz in der Heimat, da meine Eltern verstorben sind und ich nicht einmal etwas zu Essen habe.
(...)"
Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2007 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich zusammengefasst wie folgt:
"Der Dolmetscher wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen für dieses Verfahren mittels mündlich verkündeten Bescheides vereidigt.
Bei der Befragung anwesend ist Frau Auringer-Dominik vom AJF-Rechtsvertretung als Vertreterin.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Ich spreche Französisch und Fulla.
F: Sind Sie einverstanden, dass die Befragung in Französisch vorgenommen wird?
A: Ja.
F: Wie geht es Ihnen? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
A: Mir geht es gut. Ich bin bereit für die Befragung.
F: Sind Sie vollkommen gesund? Stehen Sie in ärztlicher Behandlung.
A: Ich bin gesund und nirgends in Behandlung.
F: Haben Sie gegen eine im Raum anwesende Person aufgrund möglicher Befangenheit oder aus anderen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Dem AST wird zur Kenntnis gebracht:
VL: Ich belehre Sie, dass wissentliche Falschaussage vor dem Bundesasylamt zur Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden kann.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum oder Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
A: Ich heiße XXXX, ich bin am XXXX in Conakry in XXXX geboren.
F: Sind Sie sicher, dass das Geburtsjahr richtig ist? Das kann ich kaum glauben, zumal Sie augenscheinlich doch wesentlich älter als 15 Jahre aussehen?
A: Das ist das, was in meinen Papieren steht.
F: In welchen Papieren steht das?
A: Meine Mutter hat mir den Auszug aus dem Geburtenregister gezeigt. Daraus geht mein Geburtsdatum hervor. Das Dokument befindet sich in Guinea.
F: Bei wem?
A: Meine Mutter ist gestorben. Sie hat es verwahrt und ich weiß nicht, wo es jetzt ist.
F: Wer hat das Geburtenregister ausgestellt?
A: Das weiß ich nicht.
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen?
A: Nein.
F: Sind in Guinea Dokumente auf Ihren Namen ausgestellt worden, wie Reisepass, Personalausweis?
A: Nein. In Guinea bekommt man einen Reisepass erst ab einem Alter von 18 Jahren.
F: Welcher ethnischen Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Fulla.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Guinea.
F: Sprechen Sie Deutsch?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich von einem Gericht verurteilt worden oder läuft ein Strafverfahren gegen Sie?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft?
A: Nein. Ich teile mein Zimmer mit einem Gambier in einer Unterkunft, die mir vom FSW zugeteilt wurde.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich nahe Verwandte oder Privatpersonen, von denen Sie finanziell abhängig sind?
A: Nein.
F: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich?
A: Nein.
F: Wieso sind Sie nach Österreich gekommen und nicht in ein anderes europäisches Land?
A: Ich bin zuerst nach Italien gekommen und habe dort Afrikaner getroffen. Die haben mir gesagt, ich soll lieber nach Österreich gehen.
F: Beziehen Sie in Österreich ein regelmäßiges Einkommen?
A: Nein.
F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule oder Kurse?
A: Ich besuche einen Deutschkurs.
F: Wo in Guinea sind Sie aufgewachsen?
A: Meine Familie lebte in XXXX. Wir hatten dort eine Wohnung gemietet. Diese lag im XXXX. Dort haben wir immer gewohnt. Meine Großeltern stammen aus XXXX, aber ich war niemals dort.
F: Wer hatte in dieser Wohnung gewohnt?
A: Ich lebte dort mit meinem Vater, XXXX, und meiner Mutter XXXX. Mein Vater starb im Jahr 1996. Mein Vater kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Wie alt er damals war, daran kann ich mich nicht erinnern. Im Jahr 1996 kam meine Schwester, XXXX, zur Welt. Andere Geschwister hatte ich nie. Meine Mutter kam während der Streiks im Jahre 2007, am 22.01.2007, ums Leben. Sie wurde von Kugeln getroffen. An diesem Tag gab es sehr viele Tote.
F: Wissen Sie, wer jetzt in Ihrer Wohnung wohnt?
A: Nein. Das weiß ich nicht.
Auff: Beschreiben Sie genau, wie man das Haus, wo Sie gewohnt haben, finden kann.
A: Wenn ich den Weg zu meinem früheren Haus jemandem beschreibe, sage ich ihm, er soll zunächst zum XXXX XXXX fahren, von dort dann Richtung ancien gare voiture, dann fährt man auf der route de prince, das ist eine große Straße mit geteilter Fahrbahn. Man fährt Richtung Hamdallayye (H.). Auf der Achse Hamdallayye Kossa liegt der Stadteil XXXX mit der Kreuzung, die XXXX/XXXX genannt wird. Dort kreuzt sich die Route de Prince mit der Straße, die vom Flughafen zur amerikanischen Botschaft führt. Nach dieser Kreuzung, und zwar in Richtung H. fahrend, liegt auf der Route der Prince das Western Union-Gebäude, ein mehrstöckiges Haus. Dort muss man dann in mein Wohnviertel hineingehen. Man fragt nach XXXX und man wird mich dort finden. Wir bewohnten nur einen einzigen Raum, wir hatten keine ganze Wohnung.
Meine Mutter arbeitete als Köchin im Haus einer hochgestellten Persönlichkeit, und zwar von Herrn XXXX. Er wohnt in XXXX. Die genaue Adresse weiß ich aber nicht. Es ist ein großer Geschäftsmann, der aus China importiert und dem mehrere Supermärkte gehören. Sie verdiente 15000 Francs im Monat. Sie brachte auch Essen für uns mit. Ich musste immer wieder für die Schule bezahlen. Meine Mutter konnte die Schule nicht mehr bezahlen. Ich habe daher im Jahre 2005 die Schule abgebrochen und am Markt die Einkäufe und Lasten getragen.
F: Hatten Ihre Eltern Geschwister, die in Conakry leben?
A: Meine Mutter sagte mir, dass sie einen Bruder hat, der aber in Gambia lebt und den ich nie getroffen habe. Die Familie meines Vaters stammt aus XXXX. Ich war aber niemals dort und es sind keine anderen Familienmitglieder in Conakry.
F: Haben Sie und Ihre Schwester dieselbe Schule besucht?
A: Ja.
F: Wie heißt die Schule genau und wo befindet sie sich?
A: Die Schule nennt man "XXXX" und sie befindet sich in XXXX. Es ist die Ecole Primaire de XXXX. Wir gingen zu Fuß zur Schule. Dabei überquerten wir die Geleise. Die Schule liegt in der Gemeinde von XXXX. Ich habe im Alter von 8 Jahren mit der Schule begonnen und habe die Schule sechs Jahre lang besucht.
F: Wer war der Direktor dieser Schule?
A: XXXX. Wir hatten unter anderem auch einen Lehrer mit dem Namen
XXXX.
F: Spielten Sie in einem Fußballverein oder waren in einem anderen Verein?
A: Ich spielte im Fußballklub "XXXX". Ich habe ca. mit 12 Jahren bei diesem Klub begonnen. Unser Klub spielte nur gegen Klubs, die auch aus dem Stadtviertel stammten. Unser Fußballplatz befindet sich in XXXX, jeder weiß das dort.
F: Wie heißt Ihr Trainer? An wen müsste ich mich wenden, wenn ich mich dort nach Ihnen erkundigen wollte?
A: Er ist ein Student, wir nennen ihn "XXXX". Alle nennen ihn so. Ich bin dort als "XXXX" oder auch als "XXXX" bekannt.
F: Was wurde aus Ihrer Schwester nach dem Tod Ihrer Mutter?
A: Ich weiß nicht, wo meine Schwester ist. Nach dem Tod meiner Mutter und nach meiner Flucht aufgrund meines Problemes habe ich sie nicht mehr gesehen. Ich habe bei meinen Freunden nach ihr gefragt aber niemand wusste etwas über ihren Verbleib.
F: Wann haben Sie Ihre zum letzten Mal gesehen?
A: Am 07.02.2007.
F: Wann haben Sie das Land verlassen?
A: Ende September 2007.
F: Haben Sie Ihre Schwester sich selbst überlassen? Wenn Ihr Geburtsdatum stimmt, wäre die Schwester doch erst ca.10 Jahre alt.
A: Ich wagte mich nicht nach Hause. Alle die ich später gefragt habe, sagten, meine Schwester sei auch verschwunden und sie hätten sie nicht wieder gesehen. Ich habe bis zur Ausreise nichts von ihr gehört und weiß nichts über ihren Verbleib. Auch die Freundinnen meiner kleinen Schwester wussten nichts.
F: Seit wann hatten Sie Ihr Problem, das Ihnen nicht mehr ermöglichte, in Ihre Wohnung zu gehen?
A: Seit dem Tag, an dem ich etwas zerstört hatte, war ich auf der Flucht. Ab April 2007 hat man begonnen, nach mir zu suchen.
F: Wann war der Tag, an dem Sie etwas zerstört hatten?
A: Das war der 07.02.2007.
F: Wie haben vom Tod Ihrer Mutter erfahren?
A: Das war am 22.01.2007. Als ich nach Hause kam, traf ich Leute, es waren Nachbarn und Freunde an, die mich fragten, ob ich nicht wisse, was mit meiner Mutter passiert sei. Sie sagten, ich soll ins Spital XXXX fahren. Es ist das zweitgrößte Spital Guineas und befindet sich in der Gemeinde Kalloum/Conakry. Sie war tot. Wir haben den Leichnam nach XXXX zurückgebracht und dort beerdigt. Da ich keinen Ausweis hatte, hat der Imam von XXXX, El Hadj, Saidou, das ist der Imam der großen Moschee von XXXX, dafür gesorgt, dass der Leichnam meiner Mutter ausgefolgt wurde. Er war persönlich im Spital.
F: Was war die Todesursache?
A: Sie starb durch Kugeln.
F: Wo haben Sie Ihre Mutter gesehen? Im Zimmer?
A: Nein. Sie war im Raum, wo sich die Toten befinden.
F: Haben Sie von Österreich aus Kontakt Personen in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
A: Ja. Damit bin ich einverstanden.
F: Die Befragung zu den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes, wird an einem anderen Tag erfolgen. Wollen Sie heute von sich aus noch Angaben machen oder etwas fragen?
A: Nein.
Anmerkung: Die Vertreterin des Ast hat keine Fragen oder Anmerkungen.
F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Sehr gut, danke.
Anmerkung: Dem AST wird weiterhin erläutert, dass Ihm die niederschriftlich festgehaltenen Angaben durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt werden. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der AST, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden."
Vom Bundesasylamt wurde am 10.01.2008 eine amtsbekannte Person für das gegenständliche Asylverfahren als nichtamtlicher Sachverständiger beeidet und zur Durchführung von Recherchen vor Ort betraut, die darauf abzielten, die Angaben insbesondere zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Heimatadresse und zu seiner Familie zu verifizieren. Es waren auch der Verbleib seiner jüngeren Schwester und Nachforschungen zum Tod seiner Mutter Gegenstand der in Auftrag gegebenen Erhebungen. Der Beschwerdeführer hatte sich mit der Durchführung solcher Erhebungen einverstanden erklärt. Der zur Durchführung der Recherche beauftragte Sachverständige wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anonymität des Beschwerdeführers vor den Behörden seines Heimatstaates unbedingt zu wahren ist.
Am 03.06.2008 wurde der Ermittlungsbericht fertig gestellt und dem Bundesasylamt übermittelt. Im Ermittlungsbericht wurde zusammengefasst insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe an, am XXXX in Bambéto, Conakry, geboren worden zu sein, jedoch wurde vom Ermittlungshelfer festgestellt, dass am Standesamt der Gemeinde XXXX, welches zum Stadtteil Bambéto gehört, im XXXX vom 17. bis zum 22. Mai 1992 keine Geburt eines XXXX verzeichnet sei bzw. auch nicht die Geburt eines Kindes verzeichnet sei, dessen Eltern XXXX heißen würden. Zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach er in XXXX die Grundschule besucht habe (École Primaire de XXXX), wurde festgestellt, dass XXXX eine Gemeinde mit rund hunderttausend Einwohnern sowie dutzenden Grundschulen sei, weshalb aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers keine Nachforschungen durchgeführt hätten werden können. Ein Fußballverein mit der Bezeichnung "XXXX" habe aufgrund der Erhebungen nicht ausfindig gemacht werden können und der Spitzname des Beschwerdeführers "XXXX" oder "XXXX" sei laut Ausführungen im Bericht überaus weit verbreitet. Die Nachforschungen im Umkreis von rund 250 Metern im vom Beschwerdeführer bezeichneten Ort hätten keinen Hinweis auf die Existenz seiner Familie ergeben. Der Umstand, dass seine Mutter am 22.01.2007 getötet worden sei, hätte vom Ermittlungshelfer aufgrund seiner Ermittlungen nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2008 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes mit dem Ermittlungsergebnis konfrontiert und niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"F: Wie geht es Ihnen? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
A: Mir geht es gut. Ich bin bereit für die Befragung.
F: Sind Sie vollkommen gesund oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Ich bin gesund.
F: Haben Sie gegen eine im Raum anwesende Person aufgrund möglicher Befangenheit oder aus anderen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Können Sie heute irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen?
A: Nein.
F: Hatten Sie seit der letzten Befragung im Dezember 2007 Kontakt mit Ihrer Familie oder anderen Personen in Guinea?
A: Ich habe in Wien einen Asylwerber namens XXXX, einen anderen Namen kenne ich nicht, getroffen. Wir haben uns erst in Österreich kennen gelernt. Wir haben herausgefunden, dass wir einen gemeinsamen Bekannten in meinem Heimatort haben. Den habe ich dann angerufen, nachdem ich seine Telefonnummer von XXXX erhalten habe. Die Telefonnummer habe ich nicht bei mir, sondern zu Hause.
F: Haben Sie etwas erfahren, dass Sie betrifft und für Ihr Asylverfahren von Bedeutung sein könnte?
A: Nein. Ich habe aber erfahren, dass es Unruhen gegeben hat und Sicherheitskräfte Geschäfte geplündert und Menschen erschossen haben.
VL: Es wurden aufgrund Ihrer Angaben im Asylverfahren Erhebungen in Ihrem Heimatland durchgeführt, die im Ergebnis Ihre Aussagen in keinem Punkt bestätigen. Weder konnten die Angaben zu Ihrer Person, Ihrer Familie, Ihrer Wohnadresse oder zu den von Ihnen in den Raum gestellten Sachverhalten bestätigt werden. Insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass Ihre Mutter ums Leben gekommen ist. Der Ermittlungsbericht wird Ihrem Vertreter ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Anmerkung: Der Bericht wird vom Dolmetscher vorgelesen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Zum Geburtenregister: Nicht jeder der geboren wird, wird automatisch registriert. Viele werden nicht registriert, besonders bei Armen. Zu meiner Schwester: Sie lebt bei der Großmutter in XXXX.
Zum Schülerausweis: Er wird nicht automatisch ausgestellt, sondern nur kurzfristig ausgegeben, z.B. vor Prüfungen. Zu meiner Mutter: Es gab viele Tote an diesem Tag. Nicht alle wurden registriert.
Frage an Herrn Walcher: Es ist beabsichtigt, das Alter des Herrn XXXX von einer zur Altersfeststellung qualifizierten Person einschätzen zu lassen. Haben Sie diesbezüglich Einwände?
A: Nein.
Frage des Vertreters: Sie haben angegeben, in einem Fußballverein namens "Daleve" gespielt zu haben. Die Recherchen in Ihrem Heimatort haben ergeben, dass ein Verein dieses Namens nicht bekannt ist. Wie können Sie sich das erklären?
A: Es ist kein Klub, der einen großen Namen hat. Nicht viele kennen ihn. Wir haben nicht an offiziellen Meisterschaften teilgenommen sondern nur gegen andere Viertel gespielt. In der näheren Umgebung gab es einen bekannten Klub, XXXX, die auf einem richtigen Fußballplatz gespielt haben. Das war in einem Viertel namens "Soloprimo".
F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Sehr gut, danke."
Im Rahmen der Stellungnahme vom 17.07.2008 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Februar 2007 an einer unerlaubten Protestveranstaltung gegen die katastrophalen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat Guinea teilgenommen habe. Im Zuge der gewaltsamen Auflösung dieser Demonstration seien zahlreiche Teilnehmer durch die einschreitenden Sicherheitskräfte getötet und misshandelt worden, darunter auch die Mutter des Beschwerdeführers, welche durch einen Polizisten getötet worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Behörden Guineas bestrebt seien, zu den Ermordeten der Unruhen im Jahr 2007 keine genauen Angaben durchsickern zu lassen und es auch zu keinen Untersuchungen der Polizeiübergriffe gekommen sei, liege der Verdacht nahe, dass es auch keine Aufzeichnungen über Personen gebe, die mit Schussverletzungen, noch dazu aus Polizeiwaffen stammend, ins Krankenhaus, eingeliefert worden seien. Der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seiner Mutter nicht verifiziert hätten werden können, müsse daher nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Beschwerdeführer bewusst falsch ausgesagt habe. Die Ursache könne dafür ebenso schlüssig den zuständigen Behörden Guineas angelastet werden, die an einer vollständigen Aufklärung der Tötungen von Zivilisten durch Angehörige des Sicherheitsapparates wenig interessiert seien. Moniert wurde, dass dem gegenständlichen Ermittlungsbericht nicht zu entnehmen sei, ob die befragten Auskunftspersonen ihre jeweiligen Funktionen bereits inne gehabt hätten, als der minderjährige Beschwerdeführer noch in XXXX gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits Ende September 2007 aus Guinea ausgereist, seine unmittelbare Wohngegend habe er bereits unmittelbar nach der Teilnahme an der Demonstration, also im Februar 2007, verlassen. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer genannten Namen und sein eigener ausgesprochen häufig vorkommen und daher Verwechslungen leicht möglich seien. Diese Unschärfen würden den im Ermittlungsbericht präsentierten Ergebnissen anheften. Festgehalten wurde, dass in einem Staat, in dem Korruption und extensive Gewaltanwendung ihrer Sicherheitskräfte alltäglich auftretende Phänomene seien, ein gewisses Misstrauen der Befragten gegenüber Fremden, wenn diese Informationen über eine bestimmte Person einholen, durchaus angebracht und nachvollziehbar sei, vor allem, wenn der Jugendliche, nach dessen Biografie gefragt werde, unmittelbar nach den Vorkommnissen im Jänner bzw. Februar 2007 spurlos verschwunden sei und über dessen weiteres Schicksal nicht bekannt sei.
Am 08.08.2008 langte eine ergänzende Stellungnahme zum Ermittlungsbericht ein. Zusammengefasst wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in einigen der Punkte in für Guinea untypische Weise unpräzise seien. Aufgrund der Lebens- und Berufserfahrung sei der Ermittlungshelfer in der Lage gewesen, geeignete Auskunftspersonen zu identifizieren.
Mit Gutachten des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie vom 21.07.2009 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das 19. Lebensjahr (den 18. Geburtstag) definitiv nicht überschritten hat.
Mit dem angefochtenem Bescheid vom 19.04.2010 wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Zusammengefasst wurde festgehalten, dass sein Herkunftsstaat Guinea sei, mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments stehe seine Identität nicht mit der gebotenen Sicherheit fest. Aufgrund des Altersgutachtens gehe das Bundesasylamt davon aus, dass er zwischen 17 und 20 Jahre alt sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien laut Bundesasylamt unglaubwürdig. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen. Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führe nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den "indischen Grenzbehörden" [sic] dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste stehe.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit der Ermordung seiner Mutter im Jahr 2007 keinen Kontakt zu seiner minderjährigen Schwester habe. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisher dargelegtes Fluchtvorbringen. Die Vorfälle und um den Generalstreik in Guinea zu Beginn des Jahres 2007 würden durch verschiedene unbedenkliche internationale Dokumente belegt werden. Die Anknüpfung des Vorbringens des Beschwerdeführers an gut dokumentierte Ereignisse in seinem Heimatland würde aus der Sicht seines gesetzlichen Vertreters ein wesentliches Indiz seiner Glaubwürdigkeit darstellen. Um weiterer Verfolgung durch die Sicherheitskräfte Guineas zu entgehen habe der Beschwerdeführer seit damals seine unmittelbare Wohngegend gemieden und sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgebracht. Den Kontakt zu seiner Schwester habe er seither verloren und sei ihm ihr Aufenthaltsort nicht bekannt. Der Beschwerdeführer fürchte für den Fall seiner Rückkehr nach Guinea in eine ausweglose Situation zu geraten und der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe wohl begründete Angst, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden nicht in einem fairen Verfahren aufgeklärt werden. Der Beschwerdeführer meine entgegen der Einschätzung der belangten Behörde, dass er sehr wohl einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich eindringlich über seine wohl begründete Furcht vor den zu erwartenden Übergriffen wegen seiner Beteiligung an Plünderungen berichtet. Seine Angaben würden seinem Alter und seinem Entwicklungsstatus entsprechen. Der Beschwerdeführer habe somit wohl begründete Furcht vor willkürlichen Übergriffen nicht im erforderlichen Ausmaß von den Behörden Guineas geschützt zu werden. Hinsichtlich der Feststellungen im Ermittlungsbericht wurde erneut auf die bereits erstattete Stellungnahme verwiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes wird insbesondere wegen falscher Beweiswürdigung angefochten. Unter dem Vorwand der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers habe es das Bundesasylamt verabsäumt, sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinanderzusetzen. Hätte das Bundesasylamt die Länderfeststellungen in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, wäre ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis zu Stande gekommen. Darüber habe das Bundesasylamt die besonderen Umstände des Beschwerdeführers, wie seine Jugend und seine dramatische Biografie, nicht entsprechend gewürdigt. Der Argumentation des Bundesasylamt, der zufolge das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubwürdig sei, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, könne sich der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht anschließen. Es wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Guinea weitere Verfolgung drohe. Er könne auf keinen Schutz staatlicher Autoritäten hoffen, damit sei seine Position als (damals) Minderjähriger ohne familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, der einer Verfolgung ausgesetzt sei, eindeutig schlechter als jene der übrigen Bewohner des Staates Guinea. Das Bundesasylamt habe sich auch bei der Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, da laut Bundesasylamt die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht hätten werden können. Übermittelt wurde eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 07.04.2009 mit dem Titel "Guinea:
Informationen zum Generalstreik 2007" sowie ein Bericht der Human Rights Watch mit dem Titel "Guinea: Events of 2009".
Am 03.12.2014 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Kursbesuchsbestätigung vom Dezember 2014 sowie ein Kurszeugnis über den Besuch eines Deutschkurses vom September 2014 übermittelt.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde eine Bestätigung vom Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführer seit 22.09.2008 beim Wiener Fußballverband und bei einer österreichischen Fußballmannschaft seit 30.10.2008 spielberechtigt ist, übermittelt. Überdies wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Spielerpass des ÖFB, mit dem Vermerk "spielberechtigt ab 31.10.2008" übermittelt.
Der Beschwerdeführer (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 04.12.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Was im Jahr 2007 passiert ist, möchte ich erzählen. Das ist auch der Grund dafür, warum ich hier bin. Der Streik damals war gegen den Generalpräsidenten. Der Präsident ist 2008 gestorben.
VR: Welche Rolle haben Sie bei dem Streik gespielt?
BF: Ich war dort mit meinen Freunden. Sie haben ein Geschäft verwüstet und zerstört während dieser Streik-Aktionen. Ich habe bei der Verwüstung und Zerstörung des Geschäftes mitgemacht. Der Inhaber des Geschäftes hat gesagt, dass ich der Anführer der Gruppe bin. Ich war aber nicht der Anführer dieser Gruppe. Der Eigentümer hat mich nach Beendigung des Streiks verfolgt. Einige Freunde, die bei dem Streik mitgemacht haben, wurden verfolgt und verhaftet. Ich bin dann aber geflüchtet. Ich bin dann zum Hafen von Kanakri geflüchtet und habe dort ein Schiff bestiegen.
VR: Wer war der Generalpräsident, gegen den Sie gestreikt haben?
BF: Es war ein Generalstreik. Der Präsident hieß Lansana Conté.
VR: Wer hat diesen Streik organisiert?
BF: Die Organisatoren heiße XXXX.
VR: Gab es einen Treffpunkt für diesen Streik?
BF: Ja, es gab diesen Streik im ganzen Land.
VR: Waren Sie damals noch Schüler?
BF: Ja, ich war noch in der Pflichtschule.
VR: Es gab zwei Fluchtgründe: der Streik und die Plünderung.
BF: Die Verwüstung von dem Geschäft war im Rahmen des Streiks. Es wurden sehr viele Geschäfte verwüstet. Auch eine Tankstelle wurde verwüstet. Aus diesem Grund bin ich hier.
VR: Waren Sie politisch aktiv?
BF: Ich liebte die Politik aber ich war nicht politisch aktiv. Ich war dafür noch zu jung. Ich war noch ein Kind damals.
VR: Wie ist der Streik abgelaufen?
BF: Der Streik begann am 22. Jänner 2007. Ich glaube er ging bis Februar weiter. Der Generalpräsident hat einen Premierminister ernannt. Dann war der Streik zu Ende.
VR: Warum sind Sie zum Streik gegangen?
BF: Weil es ein Generalstreik war und alle haben dazu aufgerufen. Wir sind alle auf die Straße gegangen. Ich habe auch teilgenommen und habe auch bei der Verwüstung der Geschäfte mitgemacht.
VR: In welchem Geschäft haben Sie Verwüstungen gemacht? Waren das eine Geschäft oder mehrere?
BF: Wir haben mehrere Geschäfte verwüstet. Nur von einem Geschäft hat uns der Eigentümer verfolgt. Das war ein Lebensmittelgeschäft.
VR: Wie ist es zu den Verwüstungen gekommen?
BF: Es war ein Generalstreik. Es waren viele Menschen dabei. Die Leute haben einfach begonnen die Geschäfte zu verwüsten. Auch in den letzten Jahren wurden viele Geschäfte verwüstet.
VR: Ging es rein um die Zerstörung der Geschäfte?
BF: Das war nicht wichtig. Der Grund des Streikes war, sich aufzulehnen gegen den Präsidenten. Die Leute haben dann einfach angefangen die Geschäfte zu verwüsten.
VR: In der ersten Instanz haben Sie angegeben, dass die Verwüstungen aus dem Grund stattgefunden hatten, weil es keine Lebensmittel gab?
BF: Ja, es war ein Generalstreik. Alle Lebensmittelgeschäfte waren geschlossen. Dann haben die Leute begonnen die Geschäfte zu verwüsten, weil sie nichts mehr zu essen hatten.
VR: Warum hatten die Leute nichts mehr zum Essen?
BF: Wenn man arm ist und keine Geschäfte offen haben, mussten die Leute beginnen die Geschäfte zu verwüsten, um sich Essen zu besorgen. Ich hätte alleine nicht begonnen die Geschäfte zu verwüsten. Nachdem andere Leute damit begonnen hatten, habe ich mit gemacht. Sonst hätte ich das nicht gemacht.
VR: Was ist mit Ihrer Mutter?
BF: Meine Mutter ist während des Streiks gestorben. Sie wurde vom Militär erschossen.
VR: Sind Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter zum Streik gegangen?
BF: Jeder ist auf die Straße gegangen. Auch die Großeltern sind auf die Straße gegangen. Meine Mutter war nicht direkt bei mir, aber sie hat an den Streikbewegungen teilgenommen. In der Nähe des Spitals haben die Militärs-Kräfte begonnen, die Leute zu erschießen. Meine Mutter war eines der Opfer. Ich habe meine Mutter erst gesehen, als sie vor dem Spital tot war. Sie haben mich informiert, dass meine Mutter erschossen wurde und dann bin ich dort hin gegangen.
VR: Wer hat Sie darüber informiert?
BF: Ein alter Mann aus dem Stadtviertel hat mich darüber informiert.
VR: Wie ist Ihre Mutter erschossen worden?
BF: Ich habe sie erst gesehen, als sie schon tot war. Ich habe nicht gesehen, wo sie getroffen wurde. Sie war bedeckt.
VR: Ihr Vater ist auch gestorben?
BF: Ja, ungefähr 1996 hatte er einen Unfall.
VR: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen angeben?
BF: Ich bin hier her gekommen, aus dem Grund, weil ich bei einer Geschäftsverwüstung mitgewirkt habe. Das ist der Grund, warum ich hier her gekommen bin. Die Teilnahme am Streik ist weniger ein Grund, weil ja alle am Streik mitgemacht haben. Ich bin wegen des Geschäftsinhabers, bei dem ich das Geschäft zerstört habe, her gekommen.
VR: Warum wusste der Geschäftsinhaber, dass Sie das waren?
BF: Sein Sohn stand daneben und sagte ihn, dass ich es war. Der alte Mann hat mich gekannt. Er hat viele von meinen Freunden, die mit gemacht haben, verhaften lassen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.
BF: Ich heiße XXXX in Konakri, Bezirk XXXX geboren. Ich bin ledig.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein. Ich habe nur beim Fußballspielen den Namen XXXX. Sie nennen mich so, weil ich so wie er Fußballspiele. Jetzt spiele ich beim XXXX in der XXXX.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich wohne im XXXX in einen Heim. Ich habe dort ein Zimmer, was ich mir mit 5 Personen teile. Das Zimmer ist von der XXXX.
VR: Mit welchen Nationalitäten wohnen Sie zusammen?
BF: Mit zwei aus Nigeria, einer von Guinea und einer aus Gambia.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Nein.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Ich habe meine kleine Schwester in meinem Land. Sie ist 1996 geboren. Den Tag weiß ich nicht. Außerdem habe ich meine Großmutter und meinen Großvater mütterlicherseits. Väterlicherseits sind alle gestorben. Die Eltern meines Vaters haben damals am Land gelebt.
VR: Wo ist Ihre Schwester jetzt?
BF: Sie wohnt bei meinem Großvater in einer Stadt namens XXXX.
VR: Waren Sie bei Ihren Großeltern am Land?
BF: Nein, da war ich zu klein.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester?
BF: Ja, mit Facebook.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Guinea.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Fulla.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin Moslem und praktiziere es auch. Wir beten 5x am Tag. Ich gehe auch am Freitag in die Moschee. Die Moschee ist bei der neuen Donau in Wien.
VR: Wie viele Leute sind immer in der Moschee?
BF: Das weiß ich nicht, ich kann sie nicht zählen. Es sind über 500 Leute. Ich gehe dort nicht jeden Tag hin. Immer am Freitag gehe ich dort hin.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Die Pflichtschule. Ich habe zwischen sieben und acht Jahren begonnen. Die Schule hat sechs Jahre gedauert.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich habe am großen Markt gearbeitet. Ich habe den Leuten dort geholfen. Ich habe den Kunden am Markt geholfen, ihre Säckchen zu nehmen und sie ins Auto einzuladen. Ich habe dort auch Plastiksäcke verkauft. In Afrika kann man Plastiksäcke verkaufen.
VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF: Nach dem Streik habe ich nicht mehr gearbeitet.
VR: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, dass Sie mit dem Schiff weg fahren?
BF: Es Bekannter, der war viel älter als ich, hat dort im Hafen gearbeitet. Ich habe ihm in Guinea immer viel geholfen. Ich habe ihm von meinem Problem erzählt. Er sagte mir dann, dass er mir helfen kann. Er hat dann alles für mich organisiert.
VR: Ist die Reise mit dem Schiff günstiger als mit dem Flugzeug?
BF: Im Flugzeug kann man nicht so reisen wie mit dem Schiff. Fürs Schiff habe ich nichts bezahlt, weil ein Bekannter dort gearbeitet hat.
VR: Wo waren Sie am Schiff?
BF: Ich war versteckt. Der Bekannte hat mich im Schiff versteckt und hat mir auch etwas zum Essen mit gegeben. Ich war zirka zwei Wochen auf dem Schiff und bin dann in Italien angekommen. Wo genau das war, weiß ich nicht.
VR: Was war das für ein Schiff?
BF: Das war ein sehr großes Schiff. Ich war auf dem Schiff alleine.
VR: Wo waren Sie versteckt?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Wie sind Sie dann von Italien nach Österreich gekommen?
BF: Ich habe am Bahnhof afrikanische Leute getroffen. Ich habe ihnen mein Problem erklärt. Sie haben mir gesagt, dass es nicht einfach ist, in Italien zu bleiben. Es gibt dort keine Unterkunft und kein Essen. Die Leute haben mir geraten, dass es besser wäre, nach Österreich zu reisen. Sie haben für mich die Bahnkarte bezahlt. Ich bin mit dem Zug direkt nach Wien gekommen.
VR: Wurden Sie nicht kontrolliert?
BF: Nein.
VR: Mussten Sie sich verstecken?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den XXXX und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: In der Hauptstadt Konakri.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Im Jahr 2012 war ich in der Schweiz. Ich habe in der Schweiz im Jahr 2012 um Asyl angesucht. Ich habe es nicht bekommen.
VR: Warum sind Sie in die Schweiz gegangen?
BF: Weil ich einen Freund in der Schweiz habe, der Fußball spielt. Der Freund sagte, dass ich in die Schweiz kommen soll. Ich bin mit dem Zug dorthin gefahren.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Damals nein. Jetzt habe ich eine Partei. Aber ich bin ja nicht dort unten. Es gibt dort jetzt eine Partei, die mir gefallen würde.
VR: Was hat diese Partei für Inhalte?
BF: Es ist ein Demokrat, der dem Land helfen will. Das ist ein ehemaliger Premierminister. Er heißt XXXX.
VR: Verfolgen Sie die Politik in Guinea?
BF: Ja, durchs Internet.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Ja, aufgrund meiner ethnischen Zugehörigkeit wurde ich verfolgt. Dieser alte Herr, der Eigentümer von dem Geschäft, dass ich geplündert und zerstört habe, wollte mich nicht, weil er einer anderen ethnischen Gruppe angehört. Er ist Malinke.
VR: Hatten Sie zu dem Mann Kontakt?
BF: Er kannte mich aus dem Stadtviertel. Wir hatten aber nicht viel Kontakt miteinander.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Wenn ich dort zurückkehren würde, würde man mich verhaften und mich ins Gefängnis bringen. Der Eigentümer des Geschäftes lebt noch.
VR: Gibt es einen Haftbefehl oder eine Anzeige gegen Sie?
BF: Die Polizei hat mich schon gesucht.
VR: Kennen Sie die Anzeige?
BF: Sie haben viele von meinen Freunden verhaftet. Ich weiß, dass sie mich auch gesucht haben.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich habe keinen Beruf ausgeübt. Ich habe Deutschkurse gemacht. Ich habe einen Test für die Hauptschule gemacht, den ich leider nicht geschafft habe. Ich habe die Basis-Bildung von März bis Juli 2014 gemacht. Die Ausbildung beinhaltete die Fächer Deutsch, Mathematik, Geographie, Geschichte und Englisch. Bevor man in den Hauptschulkurs gehen kann, muss man die Basis-Bildung machen. Den Mathematiktest habe ich nicht geschafft. Heute hätte ich erneut einen Aufnahmetest für die Hauptschule gehabt. Wenn ich mit der Ausbildung fertig bin, möchte ich Elektriker werden.
Wie ich hier her gekommen bin, habe ich in Traiskirchen gewohnt. Dann bin ich nach Wien gekommen. Ich habe dort beim Verein "XXXX" gewohnt. Dort habe ich zwei Jahre und ein paar Monate gewohnt. Dort habe ich ein Jahr lang einen Deutschkurs gemacht. Dann habe ich Fußball gespielt und weitere Deutschkurse besucht. 2009 bis 2011 wohnte ich in der XXXX. Dann wohnte ich bei der Caritas am Westbahnhof. Seit 2012 wohne ich wieder im Wohnheim in der XXXX. Das ist dort ein Obdachlosenheim. Dort wohnen viele Asylwerber. Das Heim ist gegenüber von der Kirche. Ich habe Übersiedlungen mit den Leuten von der Caritas gemacht. In einer Stunde habe ich vier Euro bekommen. Ich habe dort zirka fünf- bis sechsmal pro Monat gearbeitet. Sonst bin ich nur in Deutschkurse gegangen.
Wenn ich die Möglichkeit zu Arbeiten habe, würde ich gerne Autoelektriker oder Automechaniker werden. Den Führerschein würde ich dann auch machen.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bekomme jede Woche 38,50 Euro, ich glaube von der Caritas, bezahlt. Zweimal pro Jahr bekommt man Kleidung. Ich bin durch die Grundversorgung abgesichert.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Nur von der Caritas.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ich kann diese Arbeiten machen aber hätte lieber meinen Beruf.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Nein, nur die zuvor angegebenen.
VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag? BF: Drei mal in der Woche, Montag, Dienstag und Mittwoch, gehe ich am Abend zum Fußballtraining. Momentan mache ich keinen Kurs. Die vergangenen Monate war ich im Kurs. Der Kurs dauerte immer von 9 Uhr bis 13 Uhr. Danach habe ich die Hausaufgaben gemacht.
VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
Entsprechende Nachweise liegen im Akt auf.
VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ? BF: Ich lese die "Heute" und die "Österreich". Ich lese auch die Kronenzeitung und "der Wiener". Österreich ist ein demokratisches Land. Der Bundespräsident ist Herr Fischer, der Bundeskanzler ist Werner Faymann. Der Bürgermeister von Wien heißt Herr Häupl. Ich kenne die Parteien SPÖ, FPÖ, ÖVP, Grüne, Neos und BZÖ. In Wien gibt es den Stephansdom, das Rathaus, den Prater. Im Sommer gibt es die Donauinsel. In Kärnten gib es auch viele Touristen. Ich war einmal in Linz. In Linz war ich in der Disco.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Mit meinen Mitspielern. Das sind Österreicher. Es gibt auch Jugoslawen und Türken unter den Spielern. Der heute anwesende Freund ist mein bester Freund. Wir sind befreundet, seit dem ich hier bin. Ich wohnte mit ihm im Jugendheim im "XXXX". Momentan wohnen wir nicht zusammen. Mein Freund XXXX, er ist subsidiär schutzberechtigt gemäß § 52 AsylG 2005.
(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf)
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich bin beim Sportverein. Dafür zahle ich nichts.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig? BF: Nein.
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur
menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.
BF: Ebola ist eine schwere Krankheit. Es sind sehr viele Menschen daran gestorben. In Guinea herrscht eine Diktatur-Politik. In Guinea gibt es keine Menschenrechte. Die Opposition hat keine Rechte.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich hätte gerne, dass man mir hilft, dass ich mich hier in Österreich so gut wie möglich integrieren kann. Ich wünsche mir, dass ich meinen Beruf habe und möchte weiterhin Fußball spielen und auch zu den großen Fußballclubs Zugang haben. Den Zugang bekomme ich nur mit einer Aufenthaltsberechtigung.
VR befragt den BF, ob er die D gut verstanden hat.
Dies wird bejaht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 11.10.2007, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla, moslemischer Religionszugehörigkeit, und war zuletzt in Conakry, wo er auch geboren wurde, wohnhaft. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.10.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat 2007 zusammen mit anderen Personen im Zuge des Generalstreiks an Plünderungen im Herkunftsstaat teilgenommen. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer durch den gewaltbereiten und nach Rache strebenden Geschäftsinhabers, dessen Geschäft der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen im Zuge von Plünderungen im Rahmen des Generalstreiks 2007 beschädigt hatte, Rachehandlungen und möglicherweise Übergriffe gegen Leib und Leben drohen.
Im Verfahren wurden bezüglich des Beschwerdeführers keine Erkrankungen vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass er aktuell gesund ist beziehungsweise an keinen schweren Erkrankungen leidet.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zur bestehenden Möglichkeit der Tötung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, hat in Österreich Deutschkurse absolviert, plant seinen Hauptschulabschluss nachzumachen, hat einen Kurs namens "Basis-Bildung" von März bis Juli 2014 absolviert und strebt die Ausbildung zum Elektriker an. In der übermittelten Bestätigung vom Dezember 2014 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit 22.09.2008 beim Wiener Fußballverband und bei einer österreichischen Fußballmannschaft seit 30.10.2008 spielberechtigt ist.
1.2. Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat XXXX Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat XXXX erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von XXXX Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von XXXX geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du XXXX informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Ausreisegründe sowie Rückkehrbefürchtungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur familiären Situation und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 und den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet, diese Feststellung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdiger Weise behauptet habe, aufgrund seiner Teilnahme an Plünderungen von einem rachesüchtigen Geschäftsinhaber Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid insbesondere vorgehalten, dass aufgrund der vom Bundesasylamt für das gegenständliche Asylverfahren als nichtamtlicher Sachverständiger beeideten Person, die zur Durchführung von Recherchen vor Ort betraut wurde, um die Angaben insbesondere zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Heimatadresse und zu seiner Familie zu verifizieren, im Ermittlungsergebnis (Ermittlungsbericht vom 03.06.2008) die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden konnten. Der Ermittlungsbericht wurde in der Folge als wesentliche Grundlage für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers herangezogen.
Als wesentliche Punkte für die Unglaubwürdigkeit wurde insbesondere im Detail ausgeführt, dass am Standesamt der Gemeinde XXXX, welches zum Stadtteil Bambéto gehört, laut Ermittlungshelfer im XXXX rund um das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum des Beschwerdeführers keine Geburt eines XXXX verzeichnet sei. Weiters wurde zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach er in XXXX die Grundschule besucht habe (École Primaire de XXXX), festgestellt, dass XXXX eine Gemeinde mit rund hunderttausend Einwohnern sowie dutzenden Grundschulen sei, weshalb aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers keine Nachforschungen durchgeführt hätten werden können. Ein Fußballverein mit der Bezeichnung "XXXX" habe aufgrund der Erhebungen nicht ausfindig gemacht werden können und der Spitzname des Beschwerdeführers "XXXX" oder "XXXX" sei laut Ausführungen im Bericht überaus weit verbreitet. Der Umstand, dass seine Mutter am 22.01.2007 getötet worden sei, hätte vom Ermittlungshelfer aufgrund seiner Ermittlungen zudem ebenfalls nicht festgestellt werden können.
Hinsichtlich dieser Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid wird von der erkennenden Richterin darauf verwiesen, dass vorzitierte Ausführungen im Ermittlungsbericht nur dann ein brauchbarer Beweis für die unwahren Angaben des Beschwerdeführers wären, wenn von einer lückenlosen Dokumentation aller (kriminellen) Vorgänge in Guinea bzw. im konkreten Fall in Bambetó ausgegangen werden könnte. Unter Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen ist jedoch darauf zu verweisen, dass zwar die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz in Guinea vorsehen, es fehlt jedoch dem Justizsystem an Unabhängigkeit, es ist unterfinanziert, ineffizient sowie für Korruption anfällig bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern, weshalb das Ermittlungsergebnis im gegenständlichen Fall keinen ausreichenden Beweis für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers darstellen kann. Überdies ist im gegenständlichen Fall klar den Ausführungen in der Stellungnahme für den Beschwerdeführer Folge zu leisten, dass aufgrund des Umstandes, dass die Behörden Guineas zweifelsohne bestrebt sind, zu den Ermordeten der Unruhen im Jahr 2007 keine genauen Angaben durchsickern zu lassen und es auch zu keinen Untersuchungen der Polizeiübergriffe gekommen ist, nicht unwahrscheinlich erscheint, dass es auch keine Aufzeichnungen über Personen gibt, die - wie der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Mutter behauptet - mit Schussverletzungen, noch dazu aus Polizeiwaffen stammend, ins Krankenhaus, eingeliefert worden sind.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen im gegenständlichen Fall auf den glaubwürdigen und detaillierten und im Kern widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer war bei näherer Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sehr wohl in der Lage, detaillierte gleichbleibende Angaben ohne weitere Widersprüche zu tätigen. Auch auf Nachfragen konnte er problemlos detaillierte und überzeugende Angaben machen. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen auch nicht und versuchte auch nicht, seine Angaben den Vorhalten im Rahmen der Befragung anzupassen. Einzig die Behauptung, wonach er auch wegen seiner Volksgruppe verfolgt worden sei, ist als haltlose Mutmaßung seines Vorbringens zu werten, weil er diese Angabe einzig im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet hatte und dazu auch keine weiteren Details oder konkrete Anhaltspunkte angeben konnte. Der Beschwerdeführer versuchte abgesehen davon keinen asylrelevanten Grund zu konstruieren oder sein Vorbringen dahingehend zu ändern, sondern folgerte klar und nachvollziehbar seinen Fluchtgrund ohne seine Ausführungen in wesentlichen Punkten auszutauschen oder zu steigern.
Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im Rahmen der Beschwerdeführer klar und detailliert auf den Punkt gebracht hatte, dass er den Herkunftsstaat verlassen hatte, weil er an besagter Geschäftsverwüstung im Rahmen des Generalstreiks teilgenommen hatte und nunmehr Rachehandlungen des Geschäftsinhabers fürchte, welche die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat nicht verhindern könnten. Er räumte sogar selbst ein, dass die Teilnahme am Generalstreik selbst nicht der Grund für seinen Asylantrag darstellt, sondern verwies diesbezüglich sogar darauf, dass "alle" am Generalstreik teilgenommen hatten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verneinte der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt (gewesen) zu sein: ("VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?" BF: Damals nein."
Der Beschwerdeführer hat in Summe eindringlich über seine wohl begründete Furcht vor den zu erwartenden Übergriffen wegen seiner Beteiligung an Plünderungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wie bereits in seinem gesamten Asylverfahren gleichlautend berichtet. Der Beschwerdeführer hatte damit eine wohl begründete Furcht nicht im erforderlichen Ausmaß von den Behörden Guineas vor willkürlichen Übergriffen geschützt zu werden, glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nämlich die Rache durch den Geschäftsinhaber, dessen Geschäftsgebäude er zusammen mit anderen Personen im Zuge des Generalstreiks verwüstet hatte, auch nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer tätigte im Rahmen seines Asylverfahrens wiederholt gleichlautende und damit glaubwürdige Angaben über seine Rückkehrbefürchtungen. Es ist daher nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen des Geschäftsinhabers ausgesetzt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht auch den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht.
Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit dessen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden, sondern lediglich durch weitere Länderberichte ergänzt worden.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass ihm nach wie vor die Rache seitens des gewaltbereiten und nach Rache strebenden Geschäftsinhabers, dessen Geschäft der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen im Zuge von Plünderungen im Rahmen des Generalstreiks 2007 beschädigt wurde, nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Beschädigungen im Zuge seiner Teilnahme an den Plünderungen des Geschäfts des vorzitierten Geschäftsinhabers in Guinea ein faires Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat erhalten würde. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 29.12.2011 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 31.03.2007 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.
Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508-7).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe grundsätzlich glaubhaft. Jedoch ist es für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Die Gefährdung des Beschwerdeführers seitens des gewaltbereiten und nach Rache strebenden Geschäftsinhabers, dessen Geschäft der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen im Zuge der Plünderungen im Jahr 2007 gestürmt hatte, somit seitens einer Privatperson, welche sich am Beschwerdeführer für die entstandenen Schäden rächen will, ergibt sich nach seinen eigenen wiederholt gleichlautenden Angaben aus dem Umstand, dass er an Plünderungen teilgenommen hatte, im Zuge dessen das Geschäft des vorzitierten Geschäftsinhabers beschädigt worden war. Das Motiv für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung liegt somit nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wird damit nicht behauptet.
Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - unter Zugrundelegung des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der ebenfalls oben angeführten Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Übergriffe gegen Leib und Leben seitens des gewaltbereiten und nach Rache strebenden Geschäftsinhabers drohen und ihm diesbezüglich im individuellen Fall kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an den Plünderungen im Zuge des Generalstreiks im Jahr 2007 ein faires Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat erhalten würde. Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem in Guinea laut aktuellen Länderfeststellungen an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient sowie für Korruption anfällig bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führen zu dutzenden Toten.
Daher kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit vorliegendem Erkenntnis dem Beschwerdeführer erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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