W121 1412064-1•BVwG W121 1412064-1
W121 1412064-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Misshandlung,<br/>politische Aktivität, politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W121 1412064-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach illegaler Einreise am 04.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an den im Spruch angeführten Namen zu führen und am XXXX geboren zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 04.08.2009 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei XXXX, Conakry, er sei am 02.08.2009 mit einem Flugzeug aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über Frankreich nach Österreich gelangt, wo er am 03.08.2009 angelangt sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Guinea verlassen, weil es seiner Familie sehr schlecht gehe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er hungern zu müssen, zudem habe er Angst vor der Regierung.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2009 in der Erstaufnahmestelle Ost im Beisein seines damaligen gesetzlichen Vertreters, Frau Mag. XXXX als Rechtsberaterin in Vertretung von Ass. XXXX, sowie im Beisein eines vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Französisch von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Einvernahme gestaltet sich zusammengefasst wie folgt:
"Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
Antwort: Meine Muttersprache ist Malenke, und ich spreche auch Französisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Französisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
Frage: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
Antwort: Die Verständigung ist gut.
Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass ihm gemäß §16(3) iVm. § 64 AsylG eine Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin im Verfahren zur Seite gestellt wurde, weil dies das Asylgesetz bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern verlangt. Nach mündlicher Vollmacht von Hr. Ass. XXXX wird Fr. Mag. XXXX dem AW als gesetzliche Vertreterin in der heutigen Einvernahme zur Seite gestellt.
Frage: Sind Sie mit der Rechtsberaterin, die Ihnen bei Ihrem Asylverfahren in der Erstaufnahmestelle als gesetzliche Vertreterin zur Seite gestellt wird, einverstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Wo befinden sich Ihre Eltern?
Antwort: Meine Eltern sind in Guinea.
Frage: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen gewillkürten Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aus Gründen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
Antwort: Nein.
Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
Antwort: Ja.
(...)
Frage: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können?
Antwort: Nein.
Frage: Sie wurden am 04.08.2009 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST/OST einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?
Antwort: Ja ich habe die Wahrheit gesagt.
Frage an den gesetzlichen Vertreter: Wird die Wiederholung der Erstbefragung beantragt?
Antwort: Nein.
Frage: Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gekommen?
Antwort: Ich habe mein Heimatland am 02.08.2009 mit einem Flugzeug der Air France. Das Flugzeug kam in Frankreich am Flughafen Charles de Gaulle an und wir hatten eine Stunde Aufenthalt am Flughafen und sind dann mit einem anderen Flugzeug nach Wien geflogen. Der Mann, der mich begleitete, gab mir 20 Euro damit ich mir etwas zu essen kaufen kann. Dann traf ich einen Schwarzafrikaner der mir den Weg zum Lager erklärt hat.
Frage: Sind Sie alleine gereist?
Antwort: Ich bin mit einem weißen Mann gereist.
Frage: Womit haben Sie sich am Flughafen ausgewiesen?
Antwort: Der weiße Mann hat einen Pass für mich hergezeigt.
Frage: Am Flughafen in Charles de Gaulle, wo haben Sie sich da aufgehalten?
Antwort: Im Transitsaal.
Frage: Wurden Sie am Flughafen Charles de Gaulle von der Polizei festgehalten oder kontrolliert?
Antwort: Nein.
Frage: Wer hat die Tickets für den Flug organisiert?
Antwort: Mein Onkel XXXX.
Frage: Wann sind Sie geboren?
Antwort: Am 15. Jänner 1992.
Frage: Können Sie beweisen, dass Sie am 15. Jänner 1992 geboren sind?
Antwort: Ja, durch meine Geburtsurkunde.
Frage: Wurden Ihnen unterwegs Fingerabdrücke abgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
Antwort: Nein.
Frage: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?
Antwort: Ja, es gibt eine Geburtsurkunde. Ich weiß nicht wie ich sie hierher schicken kann.
Aufforderung: Legen Sie bis zur weiteren Einvernahme Ihre Geburtsurkunde im Original dem Bundesasylamt vor, samt dem originalen Postkuvert.
Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen, in Island oder in der Schweiz Verwandte?
Antwort: Nein.
Frage: Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Antwort: Die ganze Bevölkerung hat Angst vor dem jetzigen Präsidenten, sein Name ist XXXX. Aus politischen Gründen bin ich geflüchtet. Außerdem litt ich an Hunger, in Guinea herrscht Hungernot. Viele Jugendliche meines Alters sind der Armee beigetreten, aber ich wollte das nicht. Mir selber ist nichts passiert. Jemand wollte, dass ich der Armee beitrete. Ein Verwandter von mir, der ebenfalls Angehöriger beim Militär ist, wollte, dass ich der Armee beitrete.
Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?
Antwort: Ja.
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
Antwort: Nein, nur das was ich gesagt habe.
Anmerkung: Der gesetzlichen Vertreterin wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Die gesetzliche Vertreterin gibt keine Stellungnahme ab.
Frage: Erteilen Sie betreffend Ihre Angaben im Asylverfahren Ihre Zustimmung zu Recherchen in Ihrem Heimatland, sofern dies für das Bundesasylamt für die weitere Verfahrensführung erforderlich sein sollte?
Antwort: Ja.
Erklärung: Es wird Ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle und jede Änderung einer Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht ist sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen. Sie werden aufgefordert, Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl hinsichtlich der Sprache als auch hinsichtlich des Inhaltes der Einvernahme?
Antwort: Ja.
Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden.
Anmerkung: Es erfolgt die Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 04.02.2010 im Beisein einer vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
Frage: Wie geht es Ihnen? Sind Sie in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?
Antwort: Ja, ich bin in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.
Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder Verletzungen und wenn ja, welche?
Antwort: Ich bin völlig gesund.
Frage: Stehen Sie in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?
Antwort: Das ist nicht der Fall.
Frage: Haben Sie irgendwelche Dokumente vorzulegen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Dokumente zuhause?
Antwort: Ja, ich habe in Guinea eine Geburtsurkunde.
Erklärung: Sie haben am 04.08.2009 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 04.08.2009 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Am 10.08.2009 wurden Sie vor der Erstaufnahmestelle Ost einer Ersteinvernahme unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
Antwort: Ja, ich kann mich an meine Angaben erinnern.
Frage: Entsprechen Ihre damaligen Angaben der Wahrheit, wurden Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert?
Antwort: Ja, es war alles vollständig und korrekt.
Frage: Wann sind Sie geboren?
Antwort: Am XXXX.
Frage: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
Antwort: Am 02.08.2009.
Frage: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind?
Antwort: Ich bin mit dem Flugzeug von Conakry nach Paris gereist. Nach einer Stunde Zwischenaufenthalt in Paris bin ich mit dem Flugzeug nach Wien geflogen.
Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
Antwort: Ein Mann war bei mir, dieser hatte einen Pass bei sich. Ich weiß nicht, wessen Pass das war, ich habe nur mein Foto darauf gesehen. Dieser Pass ist noch immer bei diesem Mann.
Frage: Wer ist dieser Mann?
Antwort: Es war ein Österreicher, ich weiß seinen Namen nicht.
Frage: Wo haben Sie diesen Mann kennengelernt?
Antwort: In Guinea.
Frage: Haben Sie diesem Mann etwas bezahlt?
Antwort: Ja, ich habe ihm 3.000,-- Euro gegeben. Ein Onkel hat mir dieses Geld gegeben. Ansonsten habe ich für die Reise nichts bezahlt.
Frage: Hat dieser Mann Ihre Ausreise organisiert?
Antwort: Ja, das ist richtig.
Frage: Wurden Sie irgendwelchen Pass- oder Identitätskontrollen unterzogen?
Antwort: Der Pass wurde kontrolliert. Dabei gab es keine Probleme.
Frage: Unter welchen Lebensumständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: Ich wuchs bei meinem Onkel in XXXX auf, das ist ein Viertel in der Hauptstadt Conakry. Ich weiß von meinem Onkel, dass meine Mutter bei meiner Geburt verstarb, mein Vater verstarb, als ich etwa drei Jahre alt war. Ich ging acht Jahre zur Schule.
Vermerk: In weiterer Folge kommt der Antragsteller wiederholt auf seine Fluchtgeschichte zu sprechen und wird darauf hingewiesen, auf die gestellten Fragen zu antworten.
Antwort: Zwischen 2007 und 2009 habe ich nichts gemacht, nur gelegentlich mit Freunden Fußball gespielt. Ich habe bis zu meiner Ausreise bei meinem Onkel gewohnt.
Frage: Warum machten Sie keine weitere Ausbildung oder gingen einer Beschäftigung nach?
Antwort: Das einzige, was ich machen wollte, war Fußball spielen. Ansonsten habe ich etwas Geld verdient, indem ich beim Ausladen von Lieferungen an diverse Geschäfte in unserem Viertel half.
Frage: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?
Antwort: Mein Onkel war verheiratet und hatte Kinder, er war als Ersatzteilhändler tätig und hat uns so unterhalten.
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung).
Antwort: Am 22.01.2007 gab es in Guinea einen Aufstand, damals war noch der alte Präsident im Amt. Dieser Aufstand war gegen den damaligen Präsidenten gerichtet. An diesem Tag starben viele Leute, ich war damals in der Schule. Um 12:00 war Schulschluss, auf der Straße warfen manche meiner Mitschüler Flaschen. In diesem Moment fuhr der Präsident in Militärbegleitung vorbei und blieb stehen, weil sein Auto einen Platten wegen der Scherben hatte. Damit sich niemand dem Präsidenten nähern konnte, schossen Militärangehörige in die Luft. Die Schüler ließen sich davon aber nicht abschrecken, und so begannen die Militärangehörigen, auf die Schüler zu schießen. Dabei wurde auch mein Freund getroffen, ich habe mich über ihn gebeugt, um ihm zu helfen. In diesem Moment kam ein Soldat und schlug mich mit einer Waffe über dem linken Auge. Vermerk: Der Ast zeigt eine etwa 0,5 cm lange Narbe über dem linken Auge.
Antwort: Dieser Soldat wollte mich auch erschießen, in diesem Moment wurden zu meinem Glück alle vom Präsidenten gerufen. Der Präsident wurde in ein anderes Auto gebracht, danach kam das Rote Kreuz, um die verletzten und toten Personen zu versorgen. Ich habe meinen verletzten Freund ins Krankenhaus begleitet. Nach einigen Stunden verstarb mein Freund im Krankenhaus. Ich blieb drei Tage zur Kontrolle im Krankenhaus. Außerdem verlangte ein Freund meines Onkels, dass ich gegen meinen Willen zum Militär gehe (Ende der freien Erzählung).
Vorhalt: In Guinea gibt es aber eine staatliche Wehrpflicht im Ausmaß von 18 Monaten, diese hätten Sie ohnehin erfüllen müssen!
Antwort: Ich weiß, aber ich will nicht zum Militär.
Frage: Wie hieß der damalige Präsident?
Antwort: General Lansana Conte.
Frage: Wissen Sie noch genau den Ort, wo es zu den geschilderten Vorfällen kam?
Antwort: Das war eine Autobahn, welche Fidel Castro heißt. Es passierte auf der Autobahn auf der Höhe des Viertels Bonfi, in welchem sich meine Schule befand.
Frage: Wie war der Name Ihres Freundes?
Antwort: Er hieß XXXX.
Frage: Welche Verletzungen hatte er genau?
Antwort: Man hat ihm in den Bauch geschossen.
Frage: Was genau haben Sie dann gemacht?
Antwort: Ich habe versucht, ihm zu helfen.
Frage: Wie konkret haben Sie das gemacht?
Antwort: Er lag am Boden, ich selbst hatte einen Rucksack, den ich wegwarf. Ich habe meinem Freund den Rücken gestützt. Ich wusste nicht genau, wo mein Freund verletzt worden ist, ich wollte ihm dabei helfen, wieder aufzustehen. Ich habe dann gemerkt, dass er nicht mehr aufstehen konnte. Er hat mir dann gesagt, dass ihn eine Kugel im Bauch getroffen hätte. Ich habe ihm das Hemd ausgezogen und meinen Freund gefragt, wo er getroffen worden sei. Der Freund hat gesagt, dass ich auf der linken Seite des Bauches schauen sollte. Er konnte aber nicht mehr sehr verständlich reden, ich habe das Hemd auf die linke Seite des Bauches gedrückt. Wir haben dann beide geweint, mein Freund sagte: Ich werde sterben. Ich wollte ihn beruhigen und sagte ihm, dass Hilfe kommen würde. In diesem Moment kam der Soldat und schlug mich mit der Waffe an die Stirn.
Frage: Beschreiben Sie den Soldaten, der Sie geschlagen hat!
Antwort: Er trug eine Militäruniform und ein Barrett, er war bewaffnet mit einer Pistole und einem Gewehr.
Frage: Wie genau hat der Soldat ausgesehen?
Antwort: Er war recht stark gebaut, hatte eine schwarze Brille. Er trug schwarze Schuhe.
Frage: Sagte dieser Mann irgendetwas zu Ihnen?
Antwort: Er hat mich nur beschimpft.
Frage: Wie hat er Sie beschimpft?
Antwort: Als der Präsident die Soldaten zurückrief, sagte er: Du Bastard, du hast Glück gehabt.
Frage: Wie genau sah die Waffe aus, mit der man Sie schlug?
Antwort: Es war eine kleine Pistole.
Frage: Welche Verletzungen trugen Sie davon?
Antwort: Nur die Narbe über dem linken Auge.
Frage: Haben Sie geblutet?
Antwort: Ja, stark.
Frage: Warum hat man Sie dann drei Tage zur Kontrolle im Krankenhaus behalten?
Antwort: Erstens hatte ich keinen Ausweis, außerdem gab es viele Tote und Verletzte.
Frage: Würde man nicht gerade bei Platzmangel einen eher leicht Verletzten wie Sie früher entlassen?
Antwort: Es ist ein großes Spital, da gibt es genug Platz.
Frage: Wie genau wurden Sie im Krankenhaus behandelt?
Antwort: Ich wurde bereits im Krankenwagen versorgt, mein Freund war in einem anderen Krankenwagen.
Vorhalt: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie Ihren Freund ins Krankenhaus begleitet hätten!
Antwort: Ja, aber wir waren nicht im gleichen Wagen.
Frage: Wie wurden Sie konkret im Krankenhaus behandelt!
Antwort: Die dringendsten Fälle wurden zuerst behandelt, die Toten wurden in eine Totenhalle gebracht. Eine Krankenschwester kam zu mir, diese hat die Wunde mit Alkohol gereinigt, dann bekam ich ein Medikament. Ich wurde von dieser Krankenschwester genäht. Dann wurde die Wunde mit einem Pflaster und Watte verbunden.
Frage: Wo befindet sich das Krankenhaus in Conakry?
Antwort: Das war das Krankenhaus XXXX, das sich in der Nähe des Zentrums befindet, in der Rue Camayenne.
Frage: Wie hat man Ihren Freund behandelt?
Antwort: Das habe ich nicht gesehen.
Frage: Haben Sie einen Arzt danach gefragt, was mit Ihrem Freund ist?
Antwort: Ich habe die Krankenschwester, die mich behandelt hat, nach meinem Freund gefragt. Sie hat mich nach seinem Namen gefragt und mir versprochen, mir zu helfen, meinen Freund zu finden. Sie hat mir dann gezeigt, wo sich die angeschossenen Schüler befinden, ich ging dort hin, fand meinen Freund aber nicht. Ich ging wieder zu dieser Schwester, bekam aber keine Auskunft, da hatte ich das Gefühl, dass er tot war.
Frage: Wie haben Sie dann endgültig von seinem Tod erfahren?
Antwort: Erstens hat mein Freund bereits selbst davon gesprochen, außerdem konnte ich es aus der Mimik der Krankenschwester ablesen.
Frage: Nochmalige Frage!
Antwort: Ich bin mit der Krankenschwester in die Totenhalle gegangen, dort habe ich ihn gesehen.
Frage: Was hat Ihr Onkel gesagt, als Sie aus dem Krankenhaus nach Hause kamen?
Antwort: Mein Onkel fragte, warum die Schüler das gemacht hätten und dass ich auch hätte sterben sollen.
Frage: Warum hätten Sie auch sterben sollen?
Antwort: Das weiß ich nicht, ich wurde nur von meinem Onkel geschlagen.
Frage: Gab es sonst noch irgendwelche Übergriffe auf Sie?
Antwort: Nein.
Frage: Warum sind Sie nicht sofort ausgereist?
Antwort: Ich konnte das Land nicht verlassen, weil die Soldaten überall waren.
Frage: Warum sind Sie gerade jetzt ausgereist, wo etwa zweieinhalb Jahre lang nichts passiert ist? Vermerk: Der Antragsteller weicht der Fragestellung wiederholt aus.
Frage: Nochmalige Frage!
Antwort: Weil ich diesen Mann, den österreichischen Staatsbürger getroffen habe. Dieser hat mir gesagt, dass er mir helfen könne.
Vorhalt: Anlässlich der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass die Bevölkerung vor dem jetzigen Präsidenten Angst habe, und dass Sie geflüchtet seien, weil in Guinea Hunger herrsche. Außerdem sagten Sie damals, dass Ihnen selbst nichts passiert sei. Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass in Ihrer Heimat Hunger herrsche und dass Sie Fußball spielen möchten. Nunmehr schildern Sie einen völlig anderen Sachverhalt, nehmen Sie dazu Stellung!
Antwort: Als ich bei der Polizei war, hatte ich Angst.
Frage: Wovor hatten Sie Angst?
Antwort: Ich habe bei der Einvernahme einen bewaffneten Polizisten gesehen.
Frage: Warum haben Sie bei der Ersteinvernahme andere Angaben gemacht? (Anm: Dem Antragsteller werden seine damaligen Angaben nochmals rückübersetzt.)
Antwort: Ich hatte Angst, das zu erzählen, was ich heute gesagt habe. Ich hatte Angst, dass meine Angaben an meinen Heimatstaat weitergegeben werden.
Frage: Wer wollte, dass Sie zum Militär gehen?
Antwort: Ein Freund des Onkels, der selbst Soldat ist.
Vorhalt: Bei der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass ein Verwandter verlangt hätte, dass Sie zum Militär gehen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Dieser Freund ist mit einer Tante, der Schwester meiner Mutter verheiratet. In gewissem Sinne ist er mit mir verwandt.
Frage: Warum wollen Sie nicht zum Militär?
Antwort: Ich will nicht in Guinea zum Militär, weil Sie für mich alle Mörder sind.
Frage: Welche Strafe würde Ihnen für die Wehrdienstverweigerung drohen?
Antwort: Ich könnte ins Gefängnis kommen, wenn man Glück hat, wird man in Ruhe gelassen.
Frage: Wie lange könnte man ins Gefängnis kommen?
Antwort: Ich habe keine Ahnung.
Frage: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein, ich bin in meinem Heimatland nicht vorbestraft.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat niemals festgenommen oder verhaftet.
Frage: Haben Sie in Ihrem Heimatland strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein, ich habe in meinem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen.
Frage: Sind oder waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein, das ist nicht der Fall.
Frage: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch aktiv tätig?
Antwort: Ich habe für eine Oppositionspartei Propagandaschilder herumgetragen. Das war gegen den ehemaligen Präsidenten General Conte gerichtet.
Frage: Hatten Sie deswegen irgendwelche Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde?
Antwort: Nein, ich hatte in meinem Heimatland niemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde.
Frage: Wurden Sie in Ihrem Heimatland von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion, Ihrer Volksgruppe oder Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite wegen Ihrer politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe jemals verfolgt?
Antwort: Nein, das war nicht der Fall.
Frage: Was konkret befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Ich müsste in die Armee.
Frage: Was würde das für Sie bedeuten?
Antwort: Ein Teil der Armee meines Heimatlandes zu sein heißt für mich ein Mörder zu sein.
Frage: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
Antwort: Nein, ich hätte nur Probleme mit dem Militär.
Frage: Wo und unter welchen Umständen leben Ihre Verwandten in Ihrer Heimat?
Antwort: Im Stadtviertel XXXX wohnen die sieben Kinder meines Onkels, sie wohnen dort bei den Eltern des Onkels. Mein Onkel wohnt nach wie vor in XXXX mit seiner Frau, sie wohnen in dem Haus, in dem ich auch bis zu meiner Ausreise gewohnt habe.
Feststellung des Bundesasylamtes: Ihnen werden die Feststellungen zur Situation in Ihrem Herkunftsstaat zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert, wird Ihnen dieser vom Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs dazu eine Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten, oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Welche Vorgehensweise wünschen Sie?
Antwort: Ich kenne die Lage in meinem Heimatland, ich verzichte auf eine Stellungnahme.
Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden.
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Seit 04.08.2009.
Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich, zu denen ein finanzielle Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
Antwort: Ich stehe in der Grundversorgung. Ich spiele Fußball und lerne Deutsch. Ich besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs.
Frage: Spielen Sie Fußball in einem Verein?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich? Sind Sie Mitglied eines bestimmten Vereins?
Antwort: Nein, ich habe keine Bindungen zu Österreich.
Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.
Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom/von der Dolmetscher/in rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo Fr von 08.00 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?
Antwort: Ja, das verstehe ich.
Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.
Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.
Frage: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?
Antwort: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ja.
Frage nach der Rückübersetzung: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Antwort: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
Frage: Wünschen Sie eine Kopie der Niederschrift?
Antwort: Ja."
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer eine Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation vom 11.02.2010 vorgelegt, wonach in Guinea keine Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes besteht. Diese Feststellung wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2010 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme. Zusammengefasst verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er zum Datum der Einvernahme vom 04.02.2010 bereits seit drei Wochen volljährig gewesen sei und in Folge dessen sein gesetzlicher Vertreter nicht mehr für ihn zuständig gewesen sei. Obwohl er laut Asylgesetz keinen Anspruch auf ihn gehabt hätte, habe er sich bei weitem nicht in der Lage gefühlt die Situation allein zu bewältigen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt habe, dass in Guinea ein verpflichtender Wehrdienst abgeleistet werden müsse. Stattdessen sei ihm vom Einvernahmeleiter vorgehalten worden: "In Guinea gibt es aber eine staatliche Wehrpflicht im Ausmaß von 18 Monaten, diese hätten Sie ohnehin erfüllen müssen!" Aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten habe er den Inhalt des Vorhalts nicht richtig verstehen können und habe die Aussage deshalb bestätigt, er habe nämlich den Begriff Wehrpflicht und Wehrdienst verwechselt ("Ich weiß, aber ich will nicht zum Militär"). Um seine wohlbegründete Furcht vor dem Militär und dem von ihm verlangten Beitritt zu unterstreichen, übermittelte der Beschwerdeführer Länderinformationen als Beweismittel im Verfahren (Country Reports on Human Rights Watch). Darin werde aufgezeigt, dass Menschenrechtsverbrechen von Seiten des Militärs und der Polizei in den seltensten Fällen geahndet werden. Auch wird im Bericht der regelmäßige Verstoß Guineas gegen das Zusatzprotokoll der UN-Kinderrechtskonvention, begründet durch den Einsatz von Kindersoldaten, beschrieben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität stehe nicht fest. Festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Malenke angehöre und muslimischen Bekenntnisses sei. Es habe nicht festgestellt werden können, wann und wie er auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich bereits in Österreich aufhalte. Fest stehe, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 04.08.2009 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Guinea verhaftet, geschlagen, gefoltert oder bedroht worden sei. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er sonst in irgendeiner Weise mit Problemen mit staatlichen Organisationen oder Privaten konfrontiert gewesen wäre und sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor einer derartigen Verfolgung verlassen habe. Seinen Befürchtungen hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes in Guinea sei angesichts der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2010, wonach es in Guinea keine Wehrpflicht gebe, die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel bekämpft werde. Moniert wurde, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche würden jeder Grundlage entbehren und hätten bei korrekter Durchführung des Beweisverfahrens geklärt werden können. Deshalb hätte man dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus zuerkennen müssen bzw zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Am 07.04.2010 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelt. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass er im Rahmen der Erstbefragung dazu aufgefordert worden sei, seine Fluchtgründe in aller Kürze anzugeben, weshalb die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert, nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer verwies abermals darauf, dass er bei seiner Einreise und seinen ersten Befragungen ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend auf seine Einvernahme vorbereiten können und habe deshalb in seiner Stellungnahme vom 25.02.2010 einen Antrag auf eine erneute mündliche Einvernahme beim Bundesasylamt gestellt, allerdings sei dem Antrag nicht stattgegeben worden. Die Ablehnung des Antrages sei für ihn nicht nachvollziehbar und sei auch nicht begründet gewesen. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass er seit seinem dritten Lebensjahr bei seiner Tante und deren Mann in Conakry gewohnt habe. Seine Tante, die Schwester seiner Mutter, habe ihn adoptiert, weil seine Eltern gestorben wären. Er habe daher keine widersprüchliche Angabe getätigt, als er am 04.08.2009 angeführt habe "meine Eltern sind in Guinea", da er seine Adoptiveltern damit gemeint habe. Er sei bereits als Kind immer schlechter als die anderen "Geschwister" behandelt. Im Januar 2007 sei die Situation in Guinea eskaliert. Er sei auch am ersten Tag bei den Demonstrationen dabei gewesen, an diesem Tag sei das Militär sehr brutal gegen die Menschen losgegangen. Es seien viele verletzt, getötet und Frauen auf offener Straße vor den anderen Demonstranten vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer schilderte erneut, im Jänner 2007 im Zuge einer Demonstration von einem Leutnant beschimpft und geschlagen worden zu sein und ein Freund von ihm sei erschossen worden. Der Leutnant habe bereits mit seiner Pistole auf den Beschwerdeführer gezielt, sei jedoch zurückgerufen worden. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er aufgrund seines großen Muttermals im Gesicht leicht wiedererkennbar sei, daher habe er Angst, dass der Leutnant ihn auf der Straße sofort wieder erkennen würde. Überdies wäre sein Onkel auf den Beschwerdeführer wütend, weil dieser - wie auch ein Freund von ihm - gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer dem Militär beitrete, wobei die Diskussionen teilweise mit körperlichen Strafen in Form von Schlägen für den Beschwerdeführer geendet hätten. Von den Misshandlungen hätte der Beschwerdeführer auch Narben davongetragen. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Freund versteckt gehalten, da der Beschwerdeführer nicht mehr zurück zu seiner Familie gehen hätte können und sich in Guinea nicht frei aufhalten könne, weil er als Oppositioneller vom Militär verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe sich versteckt gehalten, bis ihm 2007 die Flucht nach Mali geglückt sei. In Mali sei die Situation für den Beschwerdeführer als illegaler Einwanderer miserabel gewesen und er habe sich ständig gefürchtet, aufgegriffen und nach Guinea zurückgeschickt zu werden. Der Beschwerdeführer habe somit aus politischen Gründen den Herkunftsstaat verlassen. Der Beschwerdeführer verwies aufgrund der Behauptung der belangten Behörde, wonach eine immer noch andauernde Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland nicht glaubwürdig erscheine, darauf, dass er in Guinea nicht sicher vor Verfolgung wäre und laut Länderfeststellungen, im ganzen Herkunftsstaat und hintern den Städten sowie an wichtigen Brücken Militärkontrollen erfolgen. Er fürchte, dass die Verfolgung seiner Person im Heimatland aufgrund von Korruption und Gewalt noch immer andauere. Für den Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr nach Guinea unmöglich, da ihm Verfolgung durch das Militär und durch die Regierung drohen würde. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr von Inhaftierung und Folterung ausgesetzt. Er habe im Herkunftsstaat gegen die Regierung gekämpft und sei Mitglied einer Oppositionspartei gewesen. In Guinea sei die Sicherheitslage vor allem für Oppositionsanhänger nach wie vor gefährlich. Verwiesen wurde auf die Länderrecherchen, wonach die Sicherheitslage in Guinea nicht besser sei als zu dem Zeitpunkt seiner Flucht aus Guinea, allein die Meinungsfreiheit sei stark eingeschränkt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm ein Gefängnisaufenthalt und es sei die Situation in den Haftanstalten verheerend und bedeute dies für den Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Situation. Aufgrund der Streitigkeiten mit seiner Familie hätte er in Guinea keine Unterstützung und sei Onkel würde den Beschwerdeführer dem Militär übergeben. Aufgrund der Verfolgung durch das Militär komme für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage.
Am 22.02.2011, am 10.03.2011, am 23.03.2011, am 04.05.2011, am 06.08.2012, am 20.06.2013 und am 25.11.2013 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers zahlreiche Dokumente übermittelt, welche insbesondere seine Integrationsbemühungen in Österreich darlegen.
Am 05.08.2014 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Dienstvertrag für Bedienstete von den XXXX, bei denen der Beschwerdeführer vom 16.12.2013 bis 27.04.2014 als Saisonarbeiter beschäftigt gewesen sei, übermittelt. Weiters wurde eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er sei aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach XXXX gezogen. Er habe bereits zum dritten Mal eine Beschäftigungsbewilligung erhalten und zuletzt als Saisonarbeiter bei den XXXX vom 16.12.2013 bis 27.04.2014 gearbeitet. Er habe bei der Liftstation XXXX gearbeitet und dort für einen reibungslosen Transportablauf der Skigäste gesorgt. Das Arbeitsplatzkontingent XXXX sei im Winter größer, weswegen es ihm trotz Nachfrage und Arbeitswilligkeit in den Sommermonaten leider nicht möglich gewesen sei eine Saisonarbeitsstelle in dem Betrieb zu erhalten. Er habe sich angemeldet, um einen positiven Hauptschulabschluss zu erhalten. Er sei Fußballer in einem Verein XXXX. Das Training finde dreimal wöchentlich statt, zudem würden Meisterschaftsspiele jedes Wochenende stattfinden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 27.11.2014 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende
Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"VR befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Frage wird von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm vorliegen.
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute und generell aus (physisch und psychisch)?
BF: Ja, mir geht es gut.
(...)
BF XXXX, StA. Guinea.
BF beantragt Fahrtkostenersatz.
VR beginnt mit der Befragung des BF
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Ich habe alles gesagt. Ich habe die Wahrheit gesagt.
VR: Warum sind Sie geflüchtet?
BF: Ich bin geflohen, weil mein Leben in Gefahr war. Ich wusste nicht, wohin ich gehen soll. Ich habe hier keine Familie. Ich habe Angst.
VR: Wie ist es zu dem Bauchschuss gekommen?
BF: Es war auf einer Demonstration. Ich war mit einem Freund dort. Wir kamen gerade von der Schule. Die Demonstranten waren da. Es war in der Nähe von unserer Schule. Wir haben mitgemacht. Wir haben Flaschen geworfen. Der Präsident war auch dort. Er kam gerade vom Land in die Stadt. Es war der General Lansana Conte. Wir haben Flaschen geworfen und er hatte die Leute, die zu ihm gehören, um sich herum. Bei seinem Auto ist ein Reifen geplatzt. Wir haben gesagt, wir werden das Auto stürmen. Dann kamen die Bodyguards und begannen zu schießen. Zuerst haben sie in die Luft geschossen, aber sie haben gesehen, dass wir nicht weggelaufen sind. Dann haben sie in die Menschenmasse geschossen und mein Freund hat einen Schuss abbekommen. Ich habe das nicht so mitbekommen aber er hat nach mir gerufen. Ich kam um ihn zu helfen. Das Militär ist aggressiv geworden. Ich war auf meinen Freund fixiert aber ein Militärangehöriger hat die Pistole auf mich gerichtete und gesagt, alle die gegen den Präsidenten sind werden jetzt sterben oder später in Haft. Ich habe damit gerechnet zu sterben. Dann wurde der Militärangehörige gerufen. Er hat zu mir gesagt, dass ich Glück hatte und hat mir mit der Pistole ins Gesicht geschlagen. Dann sind sie weggegangen und eine halbe Stunde später ist die Rettung gekommen. Alle Verletzten wurden ins Spital XXXX gebracht. Ich war in einem anderen Rettungswagen, als mein Freund. Dort wurden wir auch behandelt und ich war länger als drei Tage im Spital. Ich habe
in dieser Zeit meinen Freund nicht gesehen und ich habe mir Sorgen gemacht. Ich habe den Arzt gefragt, da ich ihm erzählt habe, dass mein Freund eine Kugel in den Bauch bekommen hat und ich sehr besorgt bin. Der Arzt hat mir versprochen er wird nach ihm sehen. Es waren so viele Leute da, die verletzt waren. Auch die Bestattung war da. Er hat mich dann Raum für Raum mitgenommen um meinen Freund zu suchen. Wir haben ihn dann in der Leichenhalle gesehen und da wussten wir, dass er tot ist. Ich hatte große Angst. Ich wollte gar nicht aus dem Spital hinausgehen, weil die Militärleute überall waren. Der Arzt hat mir auch geholfen, zu meiner Adoptivfamilie zurückzukommen. Ich hatte die ganze Zeit Angst und wollte, dass jemand bei mir ist. Ich habe dann meiner Tante und ihrem Mann erzählt, was passiert ist. Der Mann meiner Tante hat gesagt, dass mein Freund gestorben ist und ich an seiner Stelle hätte sein sollen. Solange der Arzt noch da war hat er solche Sachen nicht gesagt, aber sobald der Arzt weg war hat er angefangen mich zu schimpfen und zu schlagen. Und er hat mich im Haus eingesperrt. Ich bin entkommen, indem ich ein Fenster eingeschlagen habe. So bin ich entkommen. Ich bin zu einem Freund gegangen. Dieser Freund hat mir geholfen, nachdem ich ihm alles erzählt hatte. Er hat gesagt, dass ich eine Weile bei ihm bleiben kann aber nicht so lange. Er hat mir erzählt, dass sein Bruder zwischen Guinea und Mali Öl transportiert. Wir haben auf ihn ein bis zwei Wochen gewartet, da die Rückkreise sehr schwer war, da überall Kontrollen waren. Dann habe ich ihm alles erzählt und er hat gesagt, dass er mir helfen wird und mich in seinem Lastwagen mit dem Öl nach Mali bringen wird. Es gab in dem Auto auch andere Passagiere aber ich war der einzige, der hinten bei den Ölkanistern war. Wir haben Guinea im November verlassen und sind nach Mali gefahren. Ich habe von der Strecke nichts gesehen, da ich im Laderaum war aber ich kann mich erinnern, dass es sehr viele Straßensperren gab. Es hat einige Tage gedauert, bis wir zur Grenze kamen. Der Herr, der mir geholfen hat, hat mich dann einige Kilometer vor der Grenze aussteigen lassen und hat mir ein bisschen Geld gegeben und gesagt, ich solle in die Richtung weitergehen. Er wusste, dass bei der Grenze auch der Laderaum kontrolliert wird. Ich bin dann in Richtung XXXX weitergegangen, das ist die Hauptstadt. Es hat ziemlich lange gedauert, bis ich dort angekommen bin. Ab dort wusste ich nicht, was ich tun soll und an wen ich mich wenden kann. Ich bin den Wald entlang gegangen. Ungefähr zweihundert oder dreihundert Meter von der Straße entfernt, damit ich mich nicht verlaufe. Ich bin nicht auf der Straße gegangen, weil ich Angst hatte, da es zwischen Mali und Guinea eine Koalition gibt. An der Grenze gibt es sowohl Soldaten aus Mali und aus Guinea. Deswegen wollte ich nicht auf der Straße gehen. Der Weg hat sehr lange gedauert. Ich bin fast ein Monat gegangen. Ich habe in den Nächten im Wald geschlafen. Ich habe Blätter abgeschnitten, um mir einen Unterschlupf zu bauen, damit ich vor den Tieren und dem Regen geschützt bin. Dann bin ich in XXXX angekommen. Ich war ziemlich müde und schwach.
VR: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich wusste nicht, was ich tun soll. Ich wollte einfach nur von irgendwas leben können. Ich habe Schwarzarbeiten gemacht. Ich wollte nur ein bisschen Geld haben, damit ich mir was zu essen kaufen kann.
VR: In welchem Jahr war das?
BF: Das war 2008.
VR: Im August 2009 sind Sie dann in Österreich eingereist. Was ist dazwischen passiert?
BF: Gott hat mir geholfen. Ich habe einen Weißen kennengelernt, der von meinem Fleck im Gesicht fasziniert war und unbedingt wissen wollte, wie es zu dem gekommen ist. Er hat geglaubt, dass ich aus Mali stamme. Ich habe ihm meine Geschichte erzählt. Ich hatte auch Angst in Mali zu bleiben. Der Mann hat gesagt, dass er mir helfen könne. Er hat alles für mich organisiert. Wir haben gemeinsam den Flug von XXXX nach Wien genommen. Wir sind in Frankreich zwischengelandet. Ich kann mich an die Fluglinie nicht erinnern, ich wollte einfach weg. Der Mann wollte nicht, dass man sieht, dass wir zusammen fliegen.
VR: Dann sind Sie nach Traiskirchen gefahren?
BF: Ja.
VR: Wie sind Sie dorthin gekommen?
BF: Der Herr hat mir erklärt, wie ich hinkomme.
VR: Mit welchem Verkehrsmittel?
BF: Er hat mir gesagt, dass es einen Zug gibt und ich bin mit dem Zug gefahren. Ich habe dann einen Afrikaner getroffen und ihn gefragt wie ich hinkomme. Ich bin dann in der U-Bahn ausgestiegen und mit dem Zug weitergefahren.
VR: Woher haben Sie den Fleck in Ihrem Gesicht?
BF: Ich bin damit geboren. Es ist ein Muttermal. Das bleibt für immer.
VR: War die Demonstration in Guinea geplant?
BF: Es war eine Demonstration die von der Opposition und von der Gewerkschaft geplant war. Damals war ich 15.
VR: Waren Sie da noch Schüler?
BF: Ja.
VR: Welche Rolle haben Sie bei der Demonstration gespielt? Waren Sie zufällig dort?
BF: Alle die dort waren, waren von einer Partei. Wir waren alle Mitglieder von dieser Partei. Die Partei heißt UFR (Union der Republikanischen Kräfte).
VR: Wofür stand diese Partei?
BF: Die Partei wollte an die Macht kommen. Sie wollten alles ändern, speziell die Korruption. Sie wollten die Menschenrechte wahren.
VR: Haben Sie gewusst, dass der Präsident vorbeifahren wird?
BF: Wir haben nicht damit gerechnet. Wir haben von weitem die Sirene gehört. Der Präsident ist ein echter Diktator. Wenn er gekommen ist, heulte die Sirene auf. Er ist in einem großen Konvoi gefahren. Wir wussten, dass er nicht in der Hauptstadt ist. Wir haben schon damit gerechnet, dass er zurückkommt. Als wir die Sirene gehört haben, war klar, dass er kommt. Wir sind nicht gleich weggelaufen, weil wir demonstrieren wollten.
VR: War die Demonstration spontan?
BF: Es war von der Gewerkschaft und der Opposition organisiert.
VR: Wie hat die Schusswunde von Ihrem Freund ausgeschaut?
BF: Es war sehr schlimm. Ich konnte die Kugel sehen. Ich habe gesehen, dass es eine schwere Verletzung war. Man hat vorne und hinten den Schuss gesehen. Ich hatte sogar Angst, ihn anzusehen. Ich habe vorher sowas noch nie gesehen. Der Schuss ging durch.
VR: Ist die Kugel durchgegangen oder rausgegangen?
BF: Man hätte die Kugel von hinten hinausziehen können. Ich habe ihm das T-Shirt ausgezogen. Es war überall Blut. Auch auf mir. Er ist am Boden gelegen und ich wollte ihn umdrehen. Ich konnte die Patrone von hinten sehen.
VR: Wie hat die Einschussstelle ausgesehen?
BF: Es war ein großes Loch. Es schaut nicht aus wie eine Platzwunde, es war eine starke, massive, offene Wunde. Die Einschussstelle war auf der linken Bauchseite.
VR: Haben Sie ihn liegen gelassen?
BF: Ich habe versucht, ihm das Leben zu Retten. Das war in dem Moment, als der Soldat zu mir gekommen ist und mir den Schlag verpasst hat.
VR: War das ein Schulfreund?
BF: Ja.
VR: War das Ihre erste Demonstration?
BF: Nein, ich war schon öfter.
VR: Wie oft waren Sie schon bei Demonstrationen dabei?
BF: Es war jeden Tag eine. Ab dem 10. Jänner 2007, glaube ich, war jeden Tag eine Demonstration in Conakry.
VR: Welche Funktion hatten Sie?
BF: Einfach zu demonstrieren.
VR: Haben Sie ein Plakat tragen müssen oder etwas geschrieben?
BF: Es gab immer Plakate. Jeder konnte schreiben, was er möchte. Ich habe geschrieben "gegen den Präsidenten und gegen die Korruption".
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.
BF: XXXX, in Conakry, Viertel XXXX. Ich bin ledig.
VR: Sind bei der Demonstration schon Handys zum Einsatz gekommen?
BF: Nein. Ich glaube nicht. Ich hatte kein Handy. Auf meinem Weg nach Mali hatte ich auch kein Handy. Ich wusste nicht einmal, woher man so ein Telefon bekommt. Ich hatte auch keine finanziellen Möglichkeiten.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ja. Sie heißt XXXX.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Nein, aber wir sind verlobt.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein, ich habe keine Geschwister. Meine Mutter ist bei meiner Geburt gestorben und mein Vater ist drei Jahre später gestorben. Ich weiß nicht genau warum, ich war noch zu klein. Meine Tante und mein Onkel haben eigene Kinder, aber ich habe mich nie wirklich als Familie gefühlt. Ich war ein Einzelkind. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Ich glaube, sie wissen gar nicht, dass ich überhaupt noch lebe.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Ich habe nur meine Freundin und andere Freunde.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Guinea.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Malenke.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Moslem. Ich praktiziere meinen Glauben. Ich bin nicht so wie die anderen. Ich bete fünf Mal am Tag und gehe jeden Freitag in die Moschee in XXXX. Dort gibt es mehrere, ca. 2 bis 3. Das sind Türkische Moscheen aber es können alle hingehen. XXXX ist eine halbe Stunde von XXXX.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe fünf Jahre Volkschule besucht. Dann bin ich ein Jahr ins Gymnasium gegangen. Ich hatte nicht so eine gute Ausbildung in der Familie, wo ich war. Ich musste auch die Arbeiten erledigen, die zu Hause anfielen. Ich war nicht jeden Tag in der Schule. Ich habe alles gemacht, was mir meine Tante und ihr Mann aufgetragen haben. Ich habe auch die ganze Wäsche gemacht. Wir haben dort in einem kleinen Haus gelebt. Ich habe den Haushalt gemacht. Ich habe das Haus geputzt, ich bin Wasser holen gegangen, einfach alles. Man konnte dort von Montag bis Samstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder man konnte von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr gehen. Ich bin pro Woche zwei oder drei Mal dort gewesen.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich habe keine beruflichen Tätigkeiten ausgeübt. Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich möchte hier meinen Schulabschluss machen.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein. Ich war gezwungen es zu machen aber ich wollte es nicht machen. Es gibt eine zweijährige Ausbildung, die verpflichtend ist. Es hängt von der Familie ab, in welchem Alter man hin muss. Ich musste mit 15 hingehen, aber ich wollte nicht, weil das Militär korrupt ist und weil es Personen sind, die ohne Mitleid sind und Menschen ohne Skrupel töten. Leute verlieren ihr Leben und sie leben weiter, ohne jegliches Problem.
VR: Denken mehrere Jugendliche so?
BF: Es gibt viele Jugendliche, die so denken. Ich habe oft Soldaten gesehen, die Zivilpersonen einfach so getötet haben. Man sieht das oft in den Straßen und man sieht den Körper, der am Boden liegt. Das hab ich auch schon als Kind gesehen. Ich habe mir gedacht, dass ist nicht richtig. Es gibt auch viele Soldaten, die Drogen nehmen und sehr viel handeln, ohne nachzudenken. Alle Leute in Guinea wissen das.
VR: Müssten Sie, wenn Sie zurückkehren müssten, zum Militär?
BF: Wenn ich zurückgehen würde, würde mich die Polizei ausfragen, warum ich weggegangen bin und warum ich meinen Militärdienst nicht absolviert habe.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich bin in Conakry geboren und war dort bis zur Flucht.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Ich war in Mali.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Nein, ich war nicht in Haft und bin auch nicht angehalten worden.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Ja. Ich war bei der Partei UFR.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein damals nicht, aber jetzt gibt es Streitigkeiten zwischen den Malenke und den Peul. Sie streiten sich um die Macht. Die Peul sind stärker, weil sie zahlreicher sind. Sie sind auch finanzkräftiger.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich würde um mein Leben fürchten. Ich weiß nicht wo ich hingehen soll. Es gibt die Kontrollen auf dem Flughafen und es gibt jetzt diese Krankheit dort. Wenn ich dort wäre, müsste ich auf der Straße leben. Es gibt Ebola, Malaria und Cholera. Es wird von den Insekten übertragen.
VR: Welche Rolle spielt Ihre Partei derzeit?
BF: Es gibt im Dezember 2014 Wahlen und sie werden dort antreten. Das Programm kenne ich nicht, aber der Parteivorsitzende des UFR ist nach wie vor derselbe.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich habe immer gearbeitet. Nach Traiskirchen bin ich gleich nach XXXX in Tirol gekommen. Ich habe in XXXX von Anfang Dezember bis Anfang April 2011 als Abwäscher gearbeitet. Dann habe ich ein halbes Jahr in XXXX wieder als Tellerwäscher gearbeitet. In XXXX habe ich beim Sessellift gearbeitet. Jetzt arbeite ich wieder in XXXX beim Sessellift. Dann habe ich Kurse gemacht, um meinen Hauptschulabschluss nachzuholen.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Von der Arbeit. Wenn ich arbeite bekomme ich keine Mittel aus der Grundversorgung.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Nein.
VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?
BF: In XXXX in der Mietwohnung mit meiner Freundin.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Bis jetzt habe ich Deutschkurse (A1 und A2) gemacht. Ich wollte mich dann zum B1 einschreiben aber der Aufnahmetest hat ergeben, dass ich direkt B2 machen kann. Ich muss den Kurs erst machen. Er kostet 336 Euro. Das ist zurzeit zu teuer. Ich beginne im Februar 2015 mit dem Ausbildungslehrgang zum Hauptschulabschluss. (Dem BF wird aufgetragen, binnen zwei Wochen die Bestätigung über den Beginn des Ausbildungslehrgangs vorzulegen) Das dauert drei Semester. Die Ausbildung mache ich beim BFI in XXXX. Ich werde den Kurs als Altenpfleger beginnen.
VR: Seit wann leben Sie mit Ihrer derzeitigen Partnerin in gemeinsamem Haushalt?
BF: Seit fünf Jahren. Meine Freundin ist Lehrerin BFI und WIFI.
VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag? BF: Ich habe vier Mal pro Woche Fußballtraining. Am Wochenende spiele ich auch. Ich spiele beim XXXX. Untertags lerne ich und arbeite.
VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten,
Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ? BF: Der Bundespräsident heißt Heinz Fischer. Es gibt SPÖ, FPÖ, die Grünen, NEOS, Team Stronach. Der Landeshauptmann von Tirol ist Günther Platter. Es gibt die Kronen Zeitung, die Tiroler Rundschau, Tiroler Tageszeitung.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Ich kenne Flüchtlinge aus Guinea, die Asyl haben. Sie wohnen in XXXX.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ja, ich bin im Fußballverein XXXX.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig? BF: Nein.
VR ersucht den BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen.
BFV: Sie haben gesagt, dass Sie ab Ihrem 3. Lebensjahr bei der Schwester Ihrer Mutter und deren Mann gewohnt haben. Wie war das Verhältnis zu diesen?
BF: Es war keine gute Stimmung. Ich habe mich nicht als Mitglied dieser Familie gefühlt und war immer gezwungen die ganze Arbeit zu machen. Der Mann meiner Tante war Händler und meine Tante hat eigentlich nichts gemacht.
BFV: Wenn Sie zurückkehren müssten, würden Ihre Tante und ihr Mann Sie unterstützen?
BF: Nein, sicher nicht, weil sie jetzt schon lange keine Neuigkeiten von mir haben. Sie wissen gar nicht, ob ich überhaupt noch lebe. Wenn sie mich auf einmal sehen würden, kann ich gleich mit meinem Tod rechnen. Ich komme bei ihnen nicht unter, das heißt ich muss auf der Straße leben und auf der Straße überlebe ich nicht länger als zwei Wochen.
BFV: Fühlen Sie sich zu den Ideen des UFR immer noch hingezogen?
BF: Ja, ich bin immer noch von dieser Partei überzeugt. Sie würden die Korruption stoppen, Arbeitsplätze schaffen und die Demokratie einführen. Sie würden sich auch für Menschenrechte einsetzen. Ich finde das Recht zu leben und das Recht zu tun was man möchte am wichtigsten. Auch die Meinungsfreiheit, ohne Angst haben zu müssen.
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.
BF: Ich habe Sachen über die Beschneidungen gelesen, dass die immer noch existieren. Die Korruption ist immer noch vorhanden. Die Militärleute sind frei um zu tun und lassen was sie wollen. Sie können sich räumlich bewegen, wohin sie wollen und werden für nichts bestraft. Sie können tun was sie wollen, ohne bestraft zu werden. Die Haftbedingungen sind so wie es in dem Bericht steht. Es kümmert sich keiner. Man kann auch zehn Jahre in Haft sein. Es gibt keine Urteile, bevor man in Haft geht. Es gibt auch noch Leute, die damals bei der Demonstration waren, die immer noch in Haft sind. Ich bin sicher, dass einige von ihnen gestorben sind. Das ist alles.
BFV: Zur politischen Lage möchte ich sagen, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die Lage weiterhin labil ist und es immer noch zu Spannungen und Ausschreitungen kommt und sich dies zu den kommenden Wahlen im Dezember 2014 verstärken wird. Wie der BF heute erklärt hat, fühlt er sich immer noch der Partei UFR zugehörig und wäre nicht auszuschließen, dass er im Falle einer Rückkehr dadurch Probleme bekommen könnte. Dass Folterungen und unmenschliche Behandlungen von politischen Gegnern auf der Tagesordnung stehen, geht aus den Länderfeststellungen hervor. Ich verweise auf den Punkt 6 der Länderfeststellungen "Folter, unmenschliche Behandlung". Zur grundsätzlichen wirtschaftlichen Lage in dem Land möchte ich sagen, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, dass es keinerlei soziale Absicherung gibt, dass Armut, Hunger und Obdachlosigkeit an der Tagesordnung sind und ein Überleben nur mit Hilfe von sozialen Netzen möglich ist. Ein solches soziales Netz hat der BF wie aus den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist nicht, und wäre er alleine deshalb gefährdet in eine existenzbedrohende Lage zu kommen. Zur fortgeschrittenen Integration verweise ich auf die heutige Verhandlung und die vorgelegten Unterlagen.
Zur Verbreitung tödlicher Krankheiten, wie aus den neuersten Länderfeststellungen hervorgeht, breitet sich Ebola im gesamten Land aus. Die Zahl der Toten steigt und gerade vor dem Hintergrund einer möglichen sozialen Notlage, ist der BF besonders gefährdet, Opfer dieser Krankheit und auch anderer wie zum Beispiel Cholera, Malaria und Typhus zu werden. Eine notwendige ärztliche Versorgung wäre für den BF nicht gewährleistet im Falle einer Erkrankung.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er die D gut verstanden hat.
Dies wird bejaht.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.
Dies wird verneint.
VR schließt gemäß § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren
Der BF wird angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z. B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen.
Die BF werden ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichtes ohne solche weiteren Bestätigungen lediglich auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgt."
Am 10.12.2014 langte ein Schreiben des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 10.12.2014 ein. Im Anhang wurde die Bestätigung der Aufnahme für den Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss des BFI Tirol übermittelt und im Begleitschreiben ausgeführt, dass mit dieser Mitteilung durch das BFI bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer in den Kurs aufgenommen wurde und somit im Februar 2015 mit dem Kurs, der das Ziel des Erwerbs eines positiven Pflichtschulabschlusses habe, beginnen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 04.08.2009, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann XXXX die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ XXXX immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte XXXX Sicherheitschef XXXX am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter XXXX, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter XXXX, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du secteur informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Malinque (auch Malenke) an.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 09.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Bedrohungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates aufgrund seiner wiederholten Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung im Herkunftsstaat, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner offiziellen Unterstützungstätigkeit für die Oppositionspartei namens UFR (Union der Republikanischen Kräfte) Verfolgungshandlungen drohen.
Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offizieller Unterstützer der vorzitierten Oppositionspartei ist und er aufgrund der Tätigkeit für die Opposition bedroht und misshandelt wurde sowie die Ermordung eines Freundes, der ebenfalls gegen die Regierung demonstriert hatte, die er bezeugen kann, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.
Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass er die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin seit fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nachweislich um seine Integration sehr bemüht, brachte, zahlreiche Bestätigungen über Kursbesuche und Dienstverträge in Vorlage. Der Beschwerdeführer hat in Österreich drei Mal eine Beschäftigungsbewilligung erhalten und zuletzt als Saisonarbeiter bei den XXXX in Österreich vom 16.12.2013 bis 27.04.2014 gearbeitet. Der Beschwerdeführer strebt einen positiven Hauptschulabschluss an, ist Fußballer in einem Verein XXXX, nimmt am Training dreimal wöchentlich teil sowie an Meisterschaftsspielen jedes Wochenende. Es wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Bestätigung übermittelt, wonach er im Februar 2015 mit dem Kurs, der das Ziel des Erwerbs eines positiven Pflichtschulabschlusses hat, beginnen kann. Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei mit keinem Wort vorgebracht hatte, entweder unter dem alten Präsidenten oder unter dem aktuellen Präsidenten von Guinea Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Dieser Feststellung ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angehalten worden war, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen lediglich kurz darzustellen - sehr wohl geäußert hatte, im Falle seiner Rückkehr Angst vor der Regierung zu haben. Die weiteren, überaus ausführlichen und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisegrundes im Rahmen seiner späteren Einvernahmen stehen somit nicht im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung.
Im Rahmen der Beschwerde konnte der Beschwerdeführe nachvollziehbar darlegen, dass vom Bundesasylamt als widersprüchliche Angaben über seine Familie gewerteten Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht unvereinbar sind. Der Beschwerdeführer hatte nämlich seit seinem dritten Lebensjahr - nach dem Tod seiner Eltern - bei seiner Tante, die ihn adoptiert hatte, und deren Mann in Conakry gewohnt. Wenn der Beschwerdeführer somit bei seiner Einvernahme am 04.08.2009 angeführt hat, er habe bei seinen Eltern in Guinea gewohnt, habe er damit seine Adoptiveltern gemeint, was durchaus nachvollziehbar erscheint.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung für die erkennende Richterin glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er aufgrund seiner politischen Gesinnung - wegen seiner eigenen offiziellen Unterstützungstätigkeit der Oppositionspartei - Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, er würde aufgrund seines großen Muttermals im Gesicht leicht wiedererkennbar sein, daher habe er Angst, dass der Leutnant, der ihn während der Demonstration misshandelt und bedroht hatte, auf der Straße sofort wieder erkennen würde.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen und schilderte er ausführlich und detailliert die gewalttätigen Ausschreitungen im Zuge der Demonstrationen gegen offizielle Unterstützer der Opposition - auch gegen den Beschwerdeführer und seinen ermordeten Freund - durch die Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung und weiters in Form von Stellungnahmen aus, dass der Beschwerdeführerin seinem Herkunftsstaat insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offizieller Unterstützer einer Oppositionspartei ist und er aufgrund der Tätigkeit für die Opposition bedroht und misshandelt wurde sowie aufgrund der Ermordung eines Freundes durch Sicherheitskräfte, der ebenfalls gegen die Regierung demonstriert hatte, die der Beschwerdeführer bezeugen kann, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von einem höheren Militärmitglied im Zuge der Demonstration behandelt wurde und zudem die Ermordung eines Freundes im Zuge der Demonstration bezeugen kann, ist davon auszugehen, dass die Behörden des Herkunftsstaates und vor allem die Sicherheitskräfte, welche für die Gewaltanwendung im Zuge der Demonstration verantwortlich sind, eine vollständige Aufklärung der Tötungen von Zivilisten durch Angehörige des Sicherheitsapparates zweifellos verhindern wollen.
Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist.
Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass er wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen und aufgrund des Umstandes, dass er die Ermordung seines Freundes durch Militärangehörige mit eigenen Augen miterlebt hatte und bezeugen kann, weiteren Verfolgungshandlungen in Form von Bedrohungen, ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.
Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.
Letztlich war aber der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr von seinem Onkel und dessen Freund dazu gedrängt werden würde, dem Militär beizutreten, worüber es bereits in der Vergangenheit Diskussionen gegeben hatte, die teilweise mit körperlichen Strafen in Form von Schlägen geendet hatten, nicht weiter einzugehen war, weil bereits ein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt wurde und es sich beim geschilderten Zwang seines Onkels und dessen Freundes lediglich um Bedrohungen von Privatpersonen handelt, dessen Intensität zudem anzuzweifeln ist. Diesbezüglich ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit keiner Unterstützung seines familiären Netzes rechnen kann.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offizieller Unterstützer einer Oppositionspartei ist und er aufgrund der Tätigkeit für die Opposition bedroht und misshandelt wurde sowie die Ermordung eines Freundes, der ebenfalls gegen die Regierung demonstriert hatte, was der Beschwerdeführer bezeugen kann, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, und im Herkunftsstaat im Zuge einer Demonstration bedroht und misshandelt wurde. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner offiziellen Unterstützungstätigkeit der Opposition, somit aufgrund seiner politischen Gesinnung, im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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