BVwG W112 1263981-2

W112 1263981-2Bundesverwaltungsgericht28.01.2015

Regest

Blutrache, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 1263981-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1263981.2.00

Spruch

W112 1263981-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 05 11.628-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 iVm § 75 Abs. 1 AsylG

2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 01.08.2005 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern, ihrer Schwester und ihrer Nichte nach Österreich ein und stellte am selben Tag mit ihrer Familie einen Asylantrag. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt, das Land aber binnen einer Woche verlassen, um nach Österreich weiterzureisen.

In Polen habe es keine hinreichende medizinische Versorgung - die Beschwerdeführerin und ihre vj. Tochter hätten Probleme mit den Nerven, die mj. Tochter Herzprobleme und die Schwester der Beschwerdeführerin Hepatits C - gegeben und im Flüchtlingslager XXXX seien sie von zwei Männern wegen der Blutrache gesucht worden. Das habe ihnen eine Lagerangestellte mitgeteilt; sie seien zu dem Zeitpunkt nicht im Lager gewesen.

Den Asylantrag begründete die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1. August 2005 mit Familien- bzw. Blutrache. Ihr Bruder habe im Jänner 2005 ein Kind bei einem Verkehrsunfall getötet. Weil es das einzige Kind der Familie sei, habe dessen Familie Blutrache geschworen und die Familie der Beschwerdeführerin verfolgt. Die vj. Tochter erstattete das gleiche Fluchtvorbringen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.08.2005 verneinte die Beschwerdeführerin vorbestraft, jemals von den Behörden in ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt worden oder im Gefängnis gewesen zu sein. Sie habe nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört und niemals persönliche Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland gehabt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie näher aus, dass ihr Bruder XXXX am XXXX einen Unfall gehabt habe, wobei ein zwölfjähriger Bub ums Leben gekommen sei. Er sei vor sein Auto gelaufen und sofort tot gewesen. Es habe sich um den Sohn einer einflussreichen Familie gehandelt. XXXX, sein Vater, habe beim Begräbnis des Jungen erklärt, an der ganzen Familie Blutrache zu üben. Damit habe er den Bruder (XXXX), die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern (XXXX) gemeint. Der Bruder habe sich zwei Tage lang versteckt und sei danach mit gefälschten Papieren nach Sibirien geflohen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Schwester (XXXX) und den Kindern nach Österreich geflohen. Die Beschwerdeführer und ihre Familie hätten sich nicht an die Miliz wenden können, weil der Vater des Buben ein sehr berühmter Hotelbesitzer in XXXX sei; er sei auch Bezirksamtsabgeordneter von XXXX. Aus diesem Grund habe sie im März 2005 auch ihre Arbeitsstelle als Direktorin eines Kindergartens verloren. Zudem sei die vj.

Tochter am 02.05.2005 entführt worden. Mit Hilfe von Verwandten sei es der Beschwerdeführerin gelungen, die Tochter nach 1,5 Stunden zurückzuholen.

Die Beschwerdeführerin sei mit XXXX, verheiratet, der in XXXX lebe. Sie habe von 1980 bis 1986 studiert und habe bis 1995 als Hauptschullehrerin gearbeitet. Vor der Ausreise habe sie bei ihrem Vater gelebt.

Die vj. Tochter gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2005 an, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und der Volksgruppe der Balkaren angehöre. Die Verfolger ihrer Familie hätten sie in Polen gefunden. Ihre Mutter habe sich entschlossen, Polen zu verlassen. Zum Fluchtvorbringen befragt, gab die vj. Tochter an, dass ihr Onkel XXXX am XXXX bei einem Autounfall einen zwölfjährigen Buben getötet habe und dessen Vater daraufhin der Familie Blutrache erklärt habe. Am 2. Juli 2005 sei sie mit einer Freundin spazieren gegangen. Diese habe ihr vorgeschlagen, in einen PKW eines Freundes ihres Bruders einzusteigen. In diesem seien zwei Verwandte des getöteten Buben gewesen. Sie seien mit ihr in eine andere Richtung gefahren und hätten nicht mit ihr gesprochen. Nach einiger Zeit sei ein Milizauto hinter ihnen gefahren. Sie hätten dann das Auto gestoppt und die vj. Tochter sei dann nach Hause gebracht worden. Danach habe sie mit ihrer Mutter ihre Heimat verlassen.

Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.08.2005 an, dass ihre mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 17.08.2005 gab die Beschwerdeführerin an, es sei Blutrache geschworen worden, nachdem ein Kind ums Leben gekommen sei. Sie hoffe, dass ihr Bruder in Sicherheit sei. Ihre Schwester und die Kinder befänden sich in Österreich. Die Polizei im Herkunftsstaat sei korrupt, von ihr sei keine Hilfe zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe ihren Job verloren, weil der Vater des getöteten Kindes Einfluss und Geld habe; dadurch sei sie depressiv geworden. Die vj. Tochter sei von zwei jungen Männern mit dem Auto mitgenommen und für 1 1/2 Stunden festgehalten worden. Die Polizei habe sie befreit, die beiden Männer aber nicht weiter angezeigt. In Polen habe man schon nach den Beschwerdeführern gesucht.

Laut dieser Untersuchung liegt bei der Beschwerdeführerin keine Traumatisierung vor; eine Befindlichkeitsstörung sei nachvollziehbar, aber nicht krankheitswertig. Die vj. Tochter leide wesentlich mehr unter der fehlenden Vaterfigur in der Pubertät; eine Traumatisierung könne auch bei ihr nicht festgestellt werden. Die mj. Tochter sei - soweit beurteilbar - unauffällig im Verhalten.

Mit Bescheiden jeweils vom 24.08.2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO fest und wies die Beschwerdeführerinnen unter einem nach Polen aus.

2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Familie Berufung, der sie eine ärztliche Bestätigung beischlossen, laut der bei allen Familienmitgliedern seelische und körperliche Beschwerden auftreten, wie sie für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) typisch seien, und auch weiterhin anhalten. Eine ärztliche Behandlung - Psychotherapie und Medikamente - in einem für die Patientinnen sicheren Umfeld sei dringend erforderlich. Weiters war der Beschwerde eine Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten des auch hg. einschreitenden, gewillkürten Vertreters beigegeben.

In ihrer Berufungsergänzung vom 15.09.2005 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Psychiaterin vor, wonach es "in dem ganzen traumatischen Geschehen ein besonders schwerwiegendes Ereignis gibt, das ich allerdings nicht näher beschreiben kann. [Die Beschwerdeführerin] hat mich diesbezüglich ausdrücklich nicht von meiner Schweigepflicht entbunden."

Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 28.10.2005 wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als unbegründet abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 07.06.2006 die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab, weil von der Entscheidung der Angelegenheit die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten war.

Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 30.05.2007 der parallel erhobenen Beschwerde statt und behob die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge der unzutreffenden Rechtsauffassung der belangten Behörde, nur die Vorlage eines die Traumatisierung bestätigenden Sachverständigengutachtens, das ihrer Entscheidung "ungeprüft" zugrunde gelegt werden könne, erfülle die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 AsylG 1997.

In ihrer Stellungnahme vom 12.09.2007 schildern die Töchter der Beschwerdeführerin ihre Integrationsleistungen und erklärt auch die Beschwerdeführerin, dass sie über sehr gute Sprachkenntnisse verfüge und sich in Österreich sehr gut eingelebt habe, wo ihr professionell geholfen werde, ihre traumatischen Ereignisse aufzuarbeiten.

Mit Bescheiden vom 27.09.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 Folge, ließ die Asylverfahren zu, behob die Bescheide vom 24.08.2005 und verwies die Asylverfahren zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 29.05.2008 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie an keinen Krankheiten irgendeiner Art leide, welche sie hinderten, die Fragen zu ihren Fluchtgründen zu beantworten. Sie könne auf Grund des Todes ihres Psychiaters kein Gutachten über ihre PTBS-Erkrankung vorlegen. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen vom 05.08.2005, führte aber aus, dass sie zwar nicht in Haft gewesen, vor ihrer Ausreise aber von einem Polizeibeamten zu Hause verhaftet worden sei. Die Polizei habe nach ihrem Gatten gesucht und sie in der Polizeistation zum Aufenthaltsort ihres Gatten, der seit drei Jahren nicht zu Hause gewesen sei, befragt. Sie habe ihren Gatten seit acht Jahren nicht gesehen und nur noch telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Sie habe nicht gewusst, wo dieser sich aufhalte. In Österreich habe sie einen Anruf ihres Gatten erhalten. Er habe ihr mitgeteilt, dass er von Feinden in einem Keller gefunden worden sei. Sie müsse Papiere unterschreiben, um Grundstücke an diese Feinde abzutreten, da er sonst lebenslang in Haft genommen werde.

Das Land habe sie verlassen, weil ihrem Bruder Blutrache erklärt worden sei. Er habe am XXXX bei einem Autounfall einen zwölfjährigen Buben getötet. Dessen Vater habe ihrem Bruder Blutrache erklärt; er heiße XXXX sei ein mächtiger Hotelbesitzer und Abgeordneter des Parlaments. Ob über den Unfall berichtet worden sei, sei der Beschwerdeführerin unbekannt. Das Begräbnis sei im Jänner 2005 gewesen, sie habe das Land im Juli verlassen. Ihr Bruder sei mit seiner Familie auf die Halbinsel XXXX geflüchtet, sie sei zu Hause geblieben, weshalb ihr nun die Blutrache drohe. Auf die Frage, ob sie bedroht oder verfolgt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Anstellung als Leiterin des Kindergartens XXXX verloren habe. Die Kündigung könne sie nicht vorweisen; eine Verwandte habe sie ausgesprochen. Als Grund habe sie angegeben, dass sie nach einem Urlaub zwei Tage zu spät zum Dienst erschienen sei. Sie vermute, dass ihre Verwandte unter Druck gesetzt worden sei, weil ihre Stelle für eine Angehörige der kabadinischen Volksgruppe vorgesehen worden sei. Auch ihr Verwandter XXXX, für den sie ein Restaurant im Skigebiet XXXX XXXX-2005 geleitet habe, habe ihr wegen der Blutrache gekündigt. Dieser Verwandte habe in XXXX einen Verkehrsunfall gehabt, als die Beschwerdeführerin bereits in Österreich gewesen sei. Dies habe ihr ihr Vater mitgeteilt. Dieser befinde sich noch im Herkunftsstaat, habe aber keine Blutrache zu befürchten, weil er bereits 71 Jahre alt und krank sei.

Zudem hätten nachts Banditen das Haus besucht. Die Beschwerdeführerin habe immer einen großen Topf mit heißem Wasser und ein Jagdmesser in der Nähe der Tür gehabt. Die Banditen seien ihr unbekannte Personen gewesen, die an die Tür geklopft hätten und mit ihr sprechen wollten. Manchmal habe sie die Tür öffnen müssen, weil diese Personen lange geklopft und die Nachbarn sich gestört gefühlt hätten. Diese Personen hätten Geld und "einige Dinge" von ihr verlangt. Sie könne sich nicht mehr an alles erinnern.

Neben der einmaligen Verhaftung habe sie noch eine Vorladung in die Polizeistation erhalten. Da sie aber von 8.00 bis 16.00 in der Polizeistation gewartet habe, ohne dass jemand mit ihr gesprochen habe, sei sie nach Hause gegangen. Dies habe keine Konsequenzen gezeitigt. Die Polizei habe auch nach ihrem Gatten gefahndet und die Wohnung nach ihrem Gatten durchsucht. Die Beschwerdeführerin könne nicht angeben, warum ihr Gatte gesucht werde. Er sei Lehrer gewesen, habe aber ab 1995 Geschäfte gemacht und viel Geld verdient. Er habe u. a. Mineralwasser vertrieben und Grillautos an U-Bahnstationen aufgestellt. XXXX habe er als Helfer des Stellvertreters des Bürgermeisters von XXXX gearbeitet. Dann sei er untergetaucht. Er habe seit 2000 nicht mehr zu Hause gelebt. Wenn er sie angerufen habe, sei es immer eine andere Telefonnummer gewesen. Sie wisse nicht, wo ihr Gatte in XXXX lebe und ob er eine andere Frau habe. Sie sei offiziell noch mit ihrem Gatten verheiratet. Sie gehöre aber der moslemischen Glaubensgemeinschaft an und als solche fühle man sich von seinem Ehepartner geschieden, wenn man eine Zeit lang nicht zusammen sei. Eine Scheidung sei eine große Schande.

Auf die Frage, ob jemand tätlich gegen sie vorgegangen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies ihrer behandelnden Ärztin bekannt gegeben habe und nicht darüber sprechen möchte. Aus dem vorgelegten Arztbrief gehe hervor, dass sie vergewaltigt worden sei. Dieses Schreiben sei im Verfahren bisher nicht vorgelegt worden, weil dies der bisher einschreitende Rechtsanwalt offensichtlich nicht vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Einvernahme durch eine Mitarbeiterin des Bundesasylamtes die Vergewaltigung betreffend, weil sie keine Aussagen hiezu treffen wolle.

Weiters sei die vj. Tochter im Juni oder Juli 2005 entführt worden. Diese sei mit einer Freundin in das Auto eines Verwandten des getöteten Buben eingestiegen und diese seien nicht von XXXX nach XXXX sondern in eine andere Richtung gefahren. Die vj. Tochter sei zwei Stunden lang weg gewesen.

Sonst habe sich nichts ereignet.

Sie sei nicht schon früher geflüchtet, weil sie kein Geld gehabt habe. Sie besitze Grundstücke und eine große Wohnung. Für diese habe sie keine Käufer gefunden. Ihre Schwester habe daher ihre kleinere Wohnung verkauft. Mit dem Geld seien sie geflüchtet. Ihre Schwester habe dieselben Fluchtgründe wie sie.

Staatliche Hilfe habe sie im Herkunftsstaat nicht erhalten, weil dort alles käuflich sei.

Die Drohungen erreichen die Beschwerdeführerin auch in Österreich. Sie habe einer Freundin im Herkunftsstaat Vollmacht gegeben. Als sie sie angerufen habe, habe sich ein Mann gemeldet und als XXXX vorgestellt. Er arbeite in der XXXX und habe von ihrer Freundin verlangt, dass diese ihm ihren Besitz überlasse. Widrigenfalls würde ihre Freundin verhaftet und inhaftiert. Sie würde durch internationalen Haftbefehl gesucht und in den Herkunftsstaat überstellt, wo er über ihr Schicksal entscheiden werde. Warum XXXX sie unter Druck setzen würde, wo ihre Freundin doch ohnedies Vollmacht habe, erklärte die Beschwerdeführerin mit der Ungültigkeit der Vollmacht im Herkunftsstaat, worüber sie bei der Ausstellung der Vollmacht noch nicht Bescheid gewusst habe. Ihre Freundin XXXX habe das Telefonat mitgehört und könne es bestätigen. Sie habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Aus Angst um ihre Freundin XXXX, die bereits verhaftet worden sei, habe sie einen Anwalt im Herkunftsstaat informiert, der ihr geholfen habe. Sie habe sich nach diesem Vorfall ein neues Telefon besorgt, seitdem bekomme sie keine Anrufe mehr.

Ihr Gatte habe sich aber am 25.06.2007 bei ihrer vj. Tochter per SMS gemeldet. Darin habe er die Beschwerdeführerin ersucht, XXXX anzurufen und ihm zu sagen, dass er wegfahren müsse und nicht am Prozess teilnehmen könne. Sie hätten es bis zum Schuss hinausgezögert und er glaube nicht an die Ergebnisse hier. Er müsse dringend seine Haut retten, sonst würden sie ihn wieder zur Fahndung ausschreiben. Dann wäre es nicht mehr möglich, auszureisen. Wegen ihrer Selbstbewusstheit habe er schon für zwei Tage ausgehalten. Jetzt könne er für längere Zeit inhaftiert werden.

Im September 2006, nach dem SMS ihres Gatten, habe die Freundin mit der Vollmacht sie angerufen, dass sie einen Käufer für das Grundstück habe. Eine Stunde später habe sie ihre Freundin angerufen, dass es sich um einen Scheinkäufer gehandelt habe und der Mann, der beim Grundstücksamt gestanden sei, der Mann gewesen sei, der sie angerufen habe. Er habe der Freundin die Papiere weggenommen. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht aufgegeben und sich an die Mafia gewendet, deren Chef ein Verwandter (ihre Großeltern seien Geschwister) namens XXXX sei. Sie habe ihm das Grundstück zum halben Preis versprochen, wenn er ihr die Dokumente wieder besorge. Die Mafia bzw. XXXX, die rechte Hand des verwandten Mafiabosses, habe nicht nur die Dokumente wiederbeschafft, sondern auch ihren Gatten gefunden und befreit. Dieser habe dann das erwähnte SMS an ihre vj. Tochter geschickt und ihr 3000 via Western Union überwiesen. Das Grundstück sei aber 100.000 wert. Sie habe das Geld in Bildungsmaßnahmen investiert.

Ihre Wohnung sei auch verkauft worden, die Unterlagen habe man ihrer Tante weggenommen. Sie habe dafür kein Geld erhalten. Die Sachen in der Wohnung seien weggeworfen worden. Sie habe sich in dieser Sache an den XXXX XXXX gewendet. Die Antwort liege bei ihrem ehem. Rechtsanwalt und werde nachgereicht. Der Präsident habe ihr Hilfe versprochen und der Mann, der illegal in ihrer Wohnung gewohnt habe, sei entfernt worden. Die Dokumente ihre Wohnung betreffend seien aber verschwunden.

Im Falle der Rückkehr habe sie kein ruhiges Leben mehr, weil die Blutrache nie ende.

Sie habe einen Freund, bei dem die vj. Tochter lebe und zu dem die mj. Tochter eine enge Beziehung habe. Sie selbst lebe nicht bei ihm, er sei nicht ihr Lebensgefährte. Die Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Laut dem in der Einvernahme vorgelegten Arztbrief ist die Beschwerdeführerin am 05.03.2005 in ihrem Wohnort vom Vater des Buben, der beim Autounfall getötet wurde, vergewaltigt worden. Er habe dadurch die angekündigte Blutrache umgesetzt, nachdem der Bruder der Beschwerdeführerin nach Sibirien geflohen sei. Er habe ihr in der Dunkelheit auf dem Nachhauseweg aufgelauert, sie in sein Auto gezerrt, vergewaltigt und weitere Drohungen gegen Leib und Leben ausgestoßen. Zu einem anderen Zeitpunkt habe er die vj. Tochter verschleppt und über mehrere Stunden festgehalten. Sie habe nie über diese Vorkommnisse geredet, sei aber seither in ihrem Wesen verändert. In Polen hätten ihr Heimmitbewohner berichtet, dass Ausländer nach ihnen gesucht hätten und ihr Wiederkommen angekündigt hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien sich sicher, dass sie ihre Verfolger auf Grund ihrer Beziehungen in Polen aufgespürt hätten und weitere Taten zur Blutrache setzten würden.

Weiters legte sie eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.06.2006 vor, laut dem sie wegen Blutrache geflohen sei und an schweren Depressionen leide.

Die Beschwerdeführerin legte einen Zeitungsbericht - angeblich betreffend einen Vorfall in der Nähe ihres Wohnortes vor -, der aber nicht richtig ausgeschnitten wurde und der belege, dass es dort zu Blutrache komme (betrifft einen erschossenen Fluglotsen in der Schweiz). Weiters legte sie Internetauszüge zum Thema Terror in XXXX vor sowie die Zeitbestätigung über ihre Einvernahme bei der Sicherheitsdirektion Steiermark. Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte mit Schreiben vom 09.01.2007 mit, dass das Strafverfahren gegen XXXX wegen versuchter schwerer Nötigung der Beschwerdeführerin eingestellt werde.

Die vj. Tochter gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.05.2008 zunächst an, dass sie an keinen Krankheiten irgendeiner Art leide, welche sie hinderten, die Fragen zu ihren Fluchtgründen zu beantworten. Sie wiederholte ihr bisheriges Fluchtvorbringen und gab darüber hinaus an, dass ihr Vater sie einmal angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass ihre Mutter die Papiere für das Grundstück an die Leute, welche mit ihrer Familie in Blutrache stehe, aushändigen solle. Sie habe dies ihrer Mutter mitgeteilt. Sie wisse nicht, ob ihre Mutter diese Papiere in Österreich habe. Anschließend wiederholte sie ihr bisheriges Fluchtvorbringen und gab darüber hinaus an, dass der Vater des getöteten Buben ein sehr einflussreicher Mann sei. Seit dem Vorfall habe in der Schule niemand mit ihr gesprochen. Alle hätten Angst gehabt.

Am 02.07.2005 habe ihre Freundin mit ihr gesprochen. Sie sei darüber sehr froh gewesen. Sie hätten zusammen nach Hause fahren sollen, wobei ein Freund des Bruders ihrer Freundin beide nach Hause bringen hätte sollen. Der Freund des Bruders sei nicht im Auto gewesen, sondern zwei Männer, welche sie vom Sehen gekannt habe. Sie seien in eine andere Richtung gefahren. Später sei ein Polizeiauto hinter ihnen gefahren und die Polizisten hätten das Auto angehalten. Ihre Mutter sei auch im Polizeiauto gewesen und die Polizei habe die sie und ihre Mutter nach Hause gebracht.

Nachdem den Beschwerdeführerinnen die Blutrache erklärt worden sei, sei eine Psychologin in die Schule gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie allein nach Hause gehen solle. Zuhause seien zwei Polizisten gewesen, die die sie und ihre Mutter nach XXXX gebracht hätten. Dort seien sie vom Polizeichef zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden. Sie habe dazu aber keine Angaben machen können, weil sie ihren Vater seit dem Jahr 2000 nicht mehr gesehen habe.

Danach seien öfter am Abend oder in der Nacht Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Diese hätten mit ihrer Mutter gesprochen. Mit ihr habe keiner gesprochen. Sie seien in unterschiedlichen Abständen gekommen und sie habe seither Angst, wenn geklopft werde. Sie könne nicht angeben, ob es immer dieselben Männer gewesen seien, weil es im Stiegenhaus dunkel sei. Sie habe keine Uniformierten gesehen. Wenn sie alleine gewesen sei, habe sie nicht aufgemacht. Ihre Mutter habe geöffnet, wenn sie zuhause gewesen sei und sie habe sich versteckt. Sie könne nicht angeben, warum diese Männer geklopft hätten. Diese hätten zehn Minuten geklopft, dann eine Pause gemacht und dann wieder geklopft. Diese Vorfälle mit dem Klopfen hätten im Jahre 2005 begonnen. Sonst habe sich nichts ereignet. Sie habe Angst, gehabt, auf die Straße zu gehen, sei jedoch weiterhin zur Schule gegangen.

Ihr Vater sei Lehrer gewesen, habe aber auch "Geschäfte gemacht". Sie wisse nicht, welche Geschäfte er gemacht habe, weil er mit ihr darüber nicht gesprochen habe. Bei einer Rückkehr würde der Vater des getöteten Buben die Beschwerdeführerin und ihre Familie töten. Blutrache betreffe jedes Familienmitglied mit demselben Namen. Zum Vorhalt, dass ihre Mutter angegeben habe, auf dem Mobiltelefon angerufen worden zu sein und nicht mit ihrem Vater, sondern mit einem anderen Mann gesprochen zu haben, gab sie an, dass sie über das Festnetztelefon mit ihrem Vater darüber gesprochen habe. Vielleicht sei ihre Mutter später auf ihrem Mobiltelefon angerufen worden.

Anschließend gab sie eine Telefonnummer ihres Vaters bekannt, jedoch sei ihr Vater unter dieser Nummer seit einem Jahr nicht mehr erreichbar. Sie zeigte eine "SMS", die von der anwesenden Dolmetscherin folgendermaßen übersetzt wurde: "Sajnap, heute sollte eine Gerichtsverhandlung stattfinden, wurde aber abberaumt, wegen der Abwesenheit von Michael (Vater). Er wird verhaftet sein. Man muss dringend eine Strafe bezahlen für die 1. Verurteilung, dann ... (Verhandlung)."

Am 02.06.2008 langte beim Bundesasylamt ein auf Russisch verfasstes Schreiben ein. Dessen Übersetzung lautet:

"(...)

XXXX

XXXX

[...]

SEHR GEEHRTE FRAU XXXX,

IHR SCHREIBEN AN DEN XXXX, IST EINGENANGEN UND DIE ANGELEGENHEIT

WIRD GEPRÜFT. UM ZUSÄTZLICHE FRAGEN ZU KLÄREN, BITTE ICH SIE, IHRE

KONTAKTANGABEN, SPRICH, IHRE TELEFONNUMMER, FAXNUMMER UND IHR E-MAIL

mitzuteilen.

XXXX, KONTAKTTELEFON: XXXX, FAX: XXXX.

NNNN

/Der in Blockbuchstaben verfasste Text wurde zwar in der russischen Sprache, aber in Lateinbuchstaben verfasst - Anmerkung der Übersetzerin/"

Am 16.06.2008 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme betreffend die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor allem die tschetschenische Zivilbevölkerung sei immer wieder von Verschwindenlassen, außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen betroffen. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass es offiziell nicht um Blutrache gehen werde, sondern dass ein anderer Grund gefunden werde, der aber eine Verletzung der Menschenrechte darstellen würde. Auf Grund der Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass das von ihr Geschilderte erlebt worden sei. Daher sei ihrem Asylantrag stattzugeben. Der Stellungnahme wurden Internetartikel zu den Themen Ethnische Minderheiten, Blutrache und Menschenrechte beigelegt.

Mit Eingabe vom 04.12.2008 schildert die Beschwerdeführerin ihre Lebensumstände in Österreich und ihre Angst, nach Russland zurückkehren zu müssen. Sie fürchte Zwangsprostitution für sich und ihre Kinder. Sie befürchte, dass ihnen nur die Übersiedlung nach Sibirien offenstehe, wo ihnen ein miserables Leben ohne medizinische Versorgung, Bildung und Arbeit drohe.

Am 17.12. 2008 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt eine Bestätigung vor, wonach sie psychosoziale Beratungsgespräche besuche.

Am 20.01.2009 wurde die von der Beschwerdeführerin benannte Zeugin XXXX einvernommen. Sie gab an, von der Beschwerdeführerin gehört zu haben, dass diese aus politischen Gründen verfolgt werde. Sie habe Probleme mit den Machthabern. Sie hätten sich im Herkunftsstaat nicht gekannt. Die Zeugin könne nur ein Telefonat der Beschwerdeführerin bezeugen, das ca. ein Jahr zuvor im Winter stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe einen Anruf erhalten und geschrien, geweint und gezittert. Sie sei telefonisch von einem Offizier des XXXX bedroht worden. Die Zeugin habe nicht mitbekommen, worum es in dem Telefonat gegangen sei, sie habe das erst nach dem Gespräch von der Beschwerdeführerin erfahren. Sie habe nur gehört, dass die Beschwerdeführerin ihr Gegenüber beschimpft habe und ihm gedroht habe, über Interpol nach ihm fahnden zu lassen und dass er für alles bezahlen werde, was er getan habe.

Am 06.02.2009 langte beim Bundesasylamt ein auf Russisch verfasstes Schreiben ein. Dessen Übersetzung lautet:

"An XXXX - Staatsanwalt des XXXX XXXX

Von XXXX

Erklärung /auch im Sinne einer Anzeige - Anmerkung der Übersetzerin/

Sehr geehrter XXXX,

ich bitte Sie mein Problem zu lösen. Ein gewisser XXXX, Passnummer:

XXXX, Paßaustellungsbehörde: Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten der Stadt XXXX, angemeldet im Dorf XXXX, hat eine falsche Vollmacht auf meinen Namen. Die Vollmacht hat die Nummer:

XXXX und wurde am XXXX ausgestellt. Die Registrierungsnummer lautet:

XXXX Die Vollmacht wurde angeblich durch die Notarin XXXX in der Siedlung XXXX, des Gebietes XXXX ausgestellt wurde.

Aufgrund der falschen Vollmacht führt er ungesetzliche Handlungen in Bezug auf den Verkauf meines Vermögens durch. Genauer gesagt geht es um die Wohnung in * XXXX, XXXX. XXXX und seine Käuferin haben diese Vollmacht und den Kauf-Verkauf-Akt bei XXXX /unbekannte Abkürzung - Anmerkung der Übersetzerin/ der Stadt XXXX und bei XXXX /unbekannte Abkürzung, möglicherweise: "XXXX" - Anmerkung der Übersetzerin/ des XXXX XXXX und bei der Registrierungskammer der Stadt XXXX vorgelegt.

Ich erkläre ganz offiziell, dass weder ich, noch meine Tochter [...] eine Vollmacht bezüglich des Wohnungsverkaufs an XXXX ausgestellt haben. Wir haben das Territorium Österreichs seit dem 2. August 200* /schwer lesbar, 2005 oder 2006 - Anmerkung der Übersetzerin/ nicht einmal für eine Stunde verlassen und wir waren niemals in der Siedlung XXXX im Gebiet XXXX. Ich bitte Sie, die kriminelle Handlungen von Herr XXXX bezüglich des Eigentums meiner Familie einzustellen. Meine jüngere Tochter [...] ist minderjährig. * 1997. Ich bitte Sie eindringlich, sich mit dieser Tatsache des Betrugs und der Dokumentenfälschung mit aller Schärfe des Gesetzes, auseinanderzusetzen. Die Dokumente bezüglich der Wohnung wurden von XXXX meiner Verwandten - XXXX, gewaltsam im Oktober 2005, abgenommen (* Stadt XXXX, XXXX, Telefonnummer XXXX, Festnetz: XXXX). Seitdem "verkauft" er unsere Wohnung. Die Wohnung ist ausgeplündert und zerstört und das ganze Vermögen ist verschwunden. Durch alle diese Handlungen, entzieht er mir die Möglichkeit, die Miete zu bezahlen.

Ich lege die Anmeldung meiner Familie in Österreich bei. Laut dem Gesetz der Republik Österreich haben weder ich, noch meine Kinder das Recht, das Territorium des Landes zu verlassen. Ich werde eine diesbezügliche Bestätigung bei den entsprechenden Behörden der Republik bekommen und werde sie gleich an Sie schicken.

Die Notarin XXXX hat im Zuge eines Telefongesprächs behauptet, dass es in ihrem Register keine Vollmacht mit solchen Nummern und solchen Familiennamen gibt und sie eine solche Vollmacht niemals ausgestellt hat /auch im Sinne von: "niemals ausgefolgt hat" - Anmerkung der Übersetzerin/.

Ich ersuche Sie, eine offizielle Anfrage an die Anschrift: Gebiet XXXX, Siedlung XXXX, XXXX - Anmerkung der Übersetzerin/, an Notarin XXXX, Tel. XXXX, zu stellen.

Ich verbleibe mit einem tiefen Glauben an den Triumph der russischen Gesetzlichkeit /auch im Sinne der Rechtsordnung - Anmerkung der Übersetzerin/.

[Beschwerdeführerin], geb. [...], wohnhaft an der Anschrift:

Österreich, [...].

/-/ Unterschrift"

Mit Eingabe vom 10.02.2009 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass ihre Wohnung mit einer falschen Vollmacht, ausgestellt am 08.06.2007 im Bezirk XXXX, verkauft worden sei. Sie befinde sich jedoch seit 02.08.2005 in Österreich und habe das Land nicht verlassen. Sie habe den befassten Notar ausfindig gemacht. Dieser habe behauptet, niemandem eine Vollmacht erteilt zu haben; das müsse jedoch noch bewiesen werden. Bestimmte Leute befänden sich seit vier Jahren auf der Jagd nach ihr und ihrem Eigentum. Ihr sei alles genommen worden, es bleibe ihr nur ihr Leben. Sie habe Angst. Alle Briefe an den XXXX, die Staatsanwaltschaft und an die Behörden hätten nicht geholfen.

Am 18.03.2009 legte die Beschwerdeführerin den Befund eines Facharztes für Psychiatrie vor, laut dem diese an PTBS leidet. Sie befinde sich in Österreich, weil ihr Bruder einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang gehabt habe und der Vater des verunglückten Kindes beim Begräbnis Blutrache geschworen habe. Von ihrem Gatten habe sich die Beschwerdeführerin mittlerweile scheiden lassen.

4. Mit Bescheid vom 05.06.2009, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.06.2009, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig stellte es fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.06.2010 (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft seien; sie könne keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der Rückkehr Verfolgung zu erwarten habe. Ihre Angaben, wonach sie im Falle der Rückkehr keine Arbeitsstelle, keine Wohnung und keine Lebensgrundlage habe, seien glaubwürdig. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern schwierig sei.

Die Beschwerdeführerin habe auf die Frage, ob sie persönlich bedroht worden sei, ausweichend geantwortet. Es sei nicht glaubwürdig, dass ihre Kündigung im Kindergarten andere Gründe als den verspäteten Dienstantritt nach dem Urlaub habe und dass ihr Verwandter, als er ihr betreffend das Restaurant gekündigt habe, sie nicht über die Blutrache als Kündigungsgrund informiert habe. Es sei nicht plausibel, dass jemand, der aus Angst vor Blutrache flüchte, zunächst sechs Monate lang weiterhin zu Hause wohnhaft bleibe. Weder könne festgestellt werden, dass sie in dieser Zeit Blutrachehandlungen ausgesetzt gewesen wäre, noch, dass ihr Blutrache drohe. Die Verfolgungshandlungen der Polizei habe die Beschwerdeführerin bei der Frage nach dem Fluchtgrund zunächst nicht angegeben. Es sei auch nicht glaubhaft, dass diese Handlungen - Einvernahme, Vorladung, Hausdurchsuchung - bei einer vernunftbegabten Person derartige Angst ausgelöst hätte, dass sie die Flucht ergriffen hätte. Weiters würde eine Person, die das Land aus Angst vor Banditen verlasse, diesen nicht die Tür öffnen, wenn sie klopfen, um die Nachtruhe der Nachbarn zu gewährleisten. Ebenso wenig seien die diesbezüglichen Erinnerungslücken glaubwürdig. Zudem habe sie das Vorbringen gesteigert, als sie angegeben habe, vergewaltigt worden zu sein. Sie habe sie erst drei Jahre nach der Asylantragstellung behauptet und eine diesbezügliche Einvernahme verweigert; es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht gewillt gewesen sei, an der Klärung des Sachverhalts mitzuarbeiten. Darüber hinaus habe es Widersprüche in den zeitlichen Angaben das Verhältnis zu ihrem Gatten betreffend gegeben. Die Zeugin könne die Vorfälle im Herkunftsstaat und den Inhalt des Telefongesprächs nicht bezeugen.

Ihre Angaben seien somit widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft. Die Handlungen der Polizei könnten nicht zur Asylgewährung führen, weil sie nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen seien und keine asylrelevante Intensität erreicht hätten.

Der Beschwerdeführerin werde subsidiärer Schutz gewährt, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihr Leben und das ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr gefährdet wäre. Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation (Republik XXXX) könne sie als alleinstehende Frau mit zwei Kindern keine Arbeitsstelle finden, hätte keine Wohnmöglichkeit und keine Lebensgrundlage.

Mit Bescheiden vom 20.06.2009, zugestellt am 23.06.2009, wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Töchter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig stellte es fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.06.2010 (Spruchpunkt III.).

5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und beantragte die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten.

Die belangte Behörde verkenne, dass alleinerziehende Frauen ohne materielle Lebensgrundlage eine soziale Gruppe iSd GFK seien, weil sie ein gemeinsames Merkmal verbinde, an dem sie nichts ändern könnten und auf Grund dessen ihnen ihm Herkunftsstaat Gefahr drohe. Schwere Menschenrechtsverletzungen, die aus GFK-Gründen drohten, seien asylrelevant.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit Blick auf die Vergewaltigung zeuge vom Unverständnis der belangten Behörde für die psychische Lage einer vergewaltigten Frau. Zudem habe sie bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ihrer Psychiaterin von der Vergewaltigung erzählt. Dies sei seit der Berufungsergänzung vom 15. September 2005 aktenkundig. Sie habe dem Bundesasylamt die Vergewaltigung schon damals - wenn auch in umschriebener Form - zur Kenntnis gebracht. Es sei der belangten Behörde zumutbar gewesen, sich vorzustellen, was dieses "besonders schwerwiegende Ereignis" gewesen sei. Dass ihr ehemaliger Vertreter dieses Schreiben nicht vorgelegt habe, wie sie in der Einvernahme 29.05.2008 vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sei ein Irrtum gewesen. Es sei der belangten Behörde vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Mitwirkungspflicht durch die Vorlage des weiteren Schreibens der Psychiaterin in der Einvernahme vom 29.05.2008 genüge getan; weitere Ausführungen seien ihr nicht zumutbar.

Wenn die belangte Behörde angebe, dass die Kündigung als Direktorin des Kindergartens nicht aus ethnischen Gründen erfolgt sei, sondern weil sie zu spät vom Urlaub zurückgekehrt sei, übersehe sie, dass es sich hierbei nur um einen Vorwand gehandelt habe.

Es sei aktenwidrig, dass sie die Mitnahme zur Polizeistation, die Befragung sowie die Hausdurchsuchung nicht schon bei der Frage nach dem Grund der Asylantragstellung vorgebracht habe.

Dass sie den Banditen, vor denen sie sich gefürchtet habe, trotzdem aus Rücksicht auf die Nachbarn die Türe geöffnet habe, sei im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht unglaubwürdig. In Panik handle man nicht logisch. Dass sie sich nicht an alles erinnern könne, sei eine Folge der Traumatisierung.

Sie befinde sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Mannes und wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Mütter ohne Lebensgrundlage außerhalb ihres Herkunftsstaates und sei Flüchtling. Als Vergewaltigungsopfer sei ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auch im fiktiven Fall eines Wegfalls der früheren Umstände nicht zumutbar, da sie sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen berührende Gründe berufen könne (Art. I C Abs. 5 Satz 2 GFK).

Die vj. Tochter gab in ihrer Beschwerde an, sie sei beinahe verschleppt worden. Mehrere Stunden mit fremden Männern in einem Auto zu fahren, auch wenn es unfreiwillig gewesen sei, bedeute in ihrer Gesellschaftsordnung ein schweres Stigma. Wenn das Bundesasylamt ihr Vorbringen zu diesem Vorfall anzweifle, weil ein Mädchen, das Angst vor Blutrache habe, nicht einfach in ein Auto steigen werde, so verkenne diese, dass im wirklichen Leben nicht alles so logisch vor sich gehe, wie die Behörde es glaube.

Die belangte Behörde verkenne, dass alleinerziehende Frauen ohne materielle Lebensgrundlage eine soziale Gruppe iSd GFK bildeten. Die Gefährdung des Rechts auf Leben iSd Art 2 EMRK aus einem der in der GFK genannten Gründe sei asylrelevant.

In der Beschwerdeergänzung vom 06.06.2009 wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie am 22.09.2006 Anzeige gegen den "XXXX" erstattet habe, der sie bedroht habe, und ermächtigte den Asylgerichtshof, in das Protokoll der Einvernahme Einsicht zu nehmen.

6. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2011 erklärte sich der zuständige Richter des Asylgerichtshofes wegen des behaupteten Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 für unzuständig.

Am 28.10.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters, dem mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2011 entsprochen wurde.

Mit Schreiben vom 17.06.2013 legte die Bundesministerin für Inneres ein an den Staatssekretär im Innenministerium gerichtetes Ansuchen der Beschwerdeführerin um Reisepässe für subsidiär Schutzberechtigte vor. Laut Aktenvermerk vom 19.06.2013 verfügte die Beschwerdeführerin bis 04.06.2012 über einen Fremdenpass, der nicht verlängert wurde, da die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellte.

Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin wurde laut ZFR am 01.06.2010, 01.06.2011, 15.05.2012 und 8.05.2013 jeweils für ein Jahr verlängert.

Mit Schreiben vom 02.07.2013 hielt der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation vor und räumte ihr Parteiengehör ein. Des Weiteren teilte er der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Schwester und ihre Nichte die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II der Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, mit denen die Asylanträge abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erachtet wurden, zurückzogen haben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013 sei deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt worden.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

7. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Laut GVS-Auszug wurde die Beschwerdeführerin 2010 mit der Begründung "Nicht hilfsbedürftig (Heirat, Eigenvermögen, Verpflichtungserklärung)" aus der Grundversorgung entlassen. Im GVS-Auszug wird ihr Familienstand mit "verheiratet", im ZMR-Auszug mit "geschieden" angegeben.

Die Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 geladen. Mit der Ladung wurden ihr die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in XXXX und zur Relokationsmöglichlichkeit in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 14.08.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Das Bundesamt beantragt die Übersendung der Verhandlungsschrift und die Abweisung der Beschwerde.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2014 machte die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, vor der erkennenden Richterin in Anwesenheit einer weiblichen Schreibkraft unter Ausschluss der Öffentlichkeit in Anwesenheit ihres Vertreters folgende Angaben:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe: Balkare, moslemischer Glaube. Sie haben zwei Töchter.

BF1: Ja, das stimmt.

R: Wie ist ihr Familienstand?

BF1: Ich bin geschieden.

R: Wann war die Scheidung?

B1: Die Scheidung war 2006 oder 2007. Ich habe eine Vollmacht meiner Freundin erteilt und diese hat die Scheidung durchgeführt. Es war eine Scheidung nach staatlichem Recht. Die Scheidungsurkunde wird vorgelegt.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF1: Eigentlich in meiner Heimat in Balkar[ein]. Ich komme aus dem XXXX. Ich wurde in XXXX geboren. Ich habe in XXXX studiert. Ich habe in XXXX geheiratet und habe 10 Jahre dort gelebt. Danach ging ich nach XXXX im XXXX zurückgekehrt. Ich habe die letzten 15 Jahre dort gelebt.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1:Ich habe versucht nach XXXX zu ziehen, weil mein Mann dort gearbeitet hat, [...] ich habe dort eine gute Stelle an einer privaten Schule bekommen, aber mit meinem Namen und mit dem Aussehen meiner Tochter gab es Probleme.

R: Welche Probleme waren das?

B1: Meine Tochter wurde gemobbt zB bei der U-Bahn wegen ihres Aussehens, weil wir Kaukasier sind.

R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?

B1: Das waren nur 2 bis 3 Monate.

R: Haben Sie dort selbst Probleme gehabt?

B1: Ja, es war eine große Stadt. Ich bin 1 1/2 Std. bis zur Schule gependelt. Die große Stadt ist mir nicht gelegen. Ich habe Angst gehabt.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?

BF: Ich habe einen Bruder.

R: Wo lebt dieser?

B1: Auf der Halbinsel XXXX.

R: Ihre Schwester hat angegeben, dass Ihr Bruder in XXXX lebt!

B1: Mein Bruder lebt in XXXX.

R: Haben Sie Kontakt zu diese[m]? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ih[m]?

BF1: Ab und zu haben wir Kontakt. Er hat auch eine Frau und zwei Kinder. Es geht ihm gut.

R: Wie geht es Ihren [anderen] Verwandten im Herkunftsland?

BF1: Ich habe noch zwei Halbschwestern. Eine davon lebt in Wien und die andere in XXXX. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

R: Lebt Ihr Vater noch?

BF: Er ist 2009 gestorben.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1: In Polen.

R: Wissen Sie wie das Verfahren ausgegangen ist?

B1: Nein.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF1: Es war schwierig. Herr Pöschl war besonders pingelig.

R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF1: Ich habe auch damals schon Deutsch gesprochen aber nicht in Traiskirchen. Ich kann mich erinnern, sie hat eine Phrase vom Sinn her falsch übersetzt.

BF1: Das war mit der Phrase "nicht", aber ich kann mich an die Stelle nicht genau erinnern.

R ersucht diese Stelle anzugeben wenn die Verhandlung an diesen Punkt kommt.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF1: Ja, ich möchte nicht[s] korrigieren.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF1: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF1: Der Fluchtgrund bleibt, aber es hat sich etwas dazu ergeben:

Als ich geflüchtet bin habe ich wenigstens eine Wohnung und ein Haus gehabt. Jetzt habe ich nichts mehr. Das Verhältnis zu meinen Halbschwestern und meinen Freunden hat sich drastisch verschlechtert.

V: Es gibt auch Probleme mit Ihrer Haltung als Frau und mit den jetzigen dortigen Zuständen mit Hinblick auf die Islamisierung. So zB in Hinblick auf den Zwang Frauen gegenüber, den Hidschab zu tragen. Wie Sie gesehen haben, sind meine Mandantinnen nicht verschleiert und tragen westliche Kleidung. Sie sind gebildete Frauen, die eine westliche Lebensweise pflegen. Schon aus dem Grund ist Ihnen eine Rückkehr nach XXXX in der jetzigen Situation nicht zumutbar, da sie sofort ins Visier der Islamisten kommen würden. Eine Fluchtalternative in andere Teile Russlands steht ihnen ebenfalls nicht offen, weil sie als Kaukasier dort in einem Maß diskriminiert würden, dass sie dort nicht leben können. Frau XXXX hat ihre Erfahrungen schon berichtet. Ihre Töchter sind hier aufgewachsen. Die ältere Tochter hat Slawistik studiert und wird dieses Semester mit dem Bachelor fertig. Die jüngere Tochter geht ins akademische Gymnasium. Beide könnten nicht akzeptieren, unter solchen Bedingungen zu leben, wie sie in XXXX den Frauen aufgezogen werden. Frau XXXX hat in Österreich sogar ihren Vornamen "[e]uropäisiert" und heißt laut Visitenkarte XXXX, dass ist allerding keine offizielle Namensänderung. Diese ist aber möglicherweise für die Zukunft geplant.

BF1: Wir sind 2009 nach Wien umgezogen und ich habe 2010 begonnen in einer russischen Schule zu arbeiten. Am 3 oder 4 Tag ist die Leitern gekommen, und hat mich direkt gefragt, ob ich nicht einen anderen Namen habe, weil mit meinem Vornamen mir niemand glauben wird, dass ich gut Russisch kann. Daraufhin habe ich gefragt, welchen Namen ich führen muss, damit ich Deutsch unterrichten kann, und da ist mir XXXX eingefallen. An allen Institutionen an denen ich unterrichte, bin ich als XXXX bekannt. Aktuell unterr[...]ichte ich bei der XXXX Russisch. Bei der Firma XXXX unterrichte ich Deutsch und am Vormittag arbeite ich bei der Firma XXXX. Ich habe auch einen Gewerbeschein und bin bei der Firma angemeldet.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF1: Ja.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF1: Ja.

R: Gibt es Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten und im Verfahren bislang nicht vorgelegt haben?

BF1: Ich habe alles an die Behörden geschickt, was ich habe.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1: Nein.

R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

BF1: Ja, ich werde es in meinem Fluchtvorbringen ausführen.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Ja, ich werde es in meinem Fluchtvorbringen ausführen.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Ja, aber damals war es nicht so massiv wie es jetzt ist.

R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF1 auf Russisch:

Anfang Jänner, das[...] war am XXXX, hatte mein Bruder einen Autounfall und in Folge dieses Unfalls ist ein Junge ums Leben gekommen. Der Vater dieses Jungen war ein Abgeordneter. Bei der Bestattung des Jungen hat er die Blutrache erklärt. Die Blutrache kann ich erklären, dass ist bedingungslos, das[...] ist das Ende. Wir haben meinen Bruder versteckt. Wir haben ihm schnell Dokumente [besorgt]. Ich habe mein ganzes Geld was ich hatte, für die Dokumente und für die Fahrkarte verwendet. Er ist mit seiner Familie in den Norden gefahren. Ich bin in der Sowjetunion aufgewachsen und damals gab es keine Blutrache. Als es zu diesem Vorfall gekommen ist war das erst der Anfang damals sind die Gebräuche und Traditionen erst wieder erwacht. Ich hab verstanden, dass die Gefahr die männlichen Mitglieder der Familie betrifft. Ich habe vermutet, dass ich als Frau dieser Gefahr nicht ausgesetzt werde. Dann hat alles begonnen. Ich habe meinen Job verloren. Um uns herum hat sich eine Wüste gebildet und niemand wollte mi[...]t uns Kontakt haben. Vorwiegend hat meine ältere Tochter in der Schule darunter gelitten. Es begannen die Verfolgungen. Mein Mann ist in XXXX geblieben und wir hatten praktisch keinen Kontakt mehr miteinander. Abgesehen davon ist er ein Russe. Hinter jedem Mann muss ja ein Familienclan stehen und die Russen haben so etwas nicht. Deswegen wäre mein Mann kein Schutz für uns gewesen. Dann kamen die Leute zu uns in die Wohnung. Man hat mich gefragt wo mein Bruder ist und man hat aus unerklärlichen Gründen nach meinem Mann gefragt, wo er ist. Mit der Zeit ist es immer öfter[...] geworden und dann kam es sogar vor, das[s] 3 Gruppen täglich gekommen sind. In der Früh, zu Mittag und am Abend. Ich habe vor der Tür einen kleinen Ofen gehabt und habe einen großen Topf [darauf] gestellt. In diesem großen Topf war immer kochendes Wasser und bei der Tür war ein Jagdmesser meines Vaters. Deswegen habe ich für mich einen Plan ausgearbeitet und wenn es nicht mehr geht, werde ich mit dem Bein den Topf umschmeißen und ich kann mich dann weiter mit dem Messer beschützen. Wir haben auf der

5. Ebene (= 4. Stock) gewohnt und wenn meine Kinder Schritte im Stiegenhaus gehört haben, sind sie in das Kinderzimmer gelaufen, das[...] sich am Ende der Wohnung befand und haben sich unter dem Bett versteckt. Ich habe verstanden, dass ich von dort weggehen muss, aber weder verfügte ich über die Mittel, noch hatte ich die Kraft dazu. Dann fand etwas Schreckliches statt. Ich glaube, dass es im März war. Das hat die Frau XXXX schriftlich ausgeführt.

Auf ersuchen der Beschwerdeführerin verlässt der Vertreter den Verhandlungssaal.

Ich kann nicht darüber sprechen. Es ist so schmerzhaft für mich. Ich habe nur ein einziges Mal darüber gesprochen und das war mit der Ärztin. Seitdem kann ich mich nicht mehr mit ihr treffen. Ich würde sehr gerne weiter mit ihr in Kontakt bleiben aber ich kann das nicht. Ich höre sie zu Weihnachten aber nur per Telefon. Das ist nicht etwas, dass vergeht wenn man darüber spricht. Ich habe verstanden, dass man das gedanklich nicht berühren soll.

R: Sind Sie weiterhin in Therapie?

BF1: Ja, aber nicht mehr bei Frau XXXX. Ich habe lange Zeit eine Therapiemöglichkeit gesucht. Ich war 8 Monate am Schwedenplatz in Behandlung aber ich habe keine Bestätigung, die habe ich vergessen. Das war im Jahr 2010. Dann habe ich für die Caritas gedolmetscht und habe ich Mag. XXXX kennengelernt. Ich habe sie gebeten ob sie mir einen Termin mir zu geben. Nach einem Jahr ist es gelungen. Die Gespräche mit ihr helfen mir sehr.

R: Wann war dieser Vorfall?

BF1: Ich weiß, dass ich einen Mantel hatte also war es im März oder April, es hatte jedenfalls keinen Frost mehr. Es war 2005. Der Vater des getöteten Jungen [war] der Täter. Sie können sich nicht vorstellen welche Macht ein reicher Abgeordneter in einer kleinen geschlossenen moslemischen Ortschaft hat.

R: Sind Sie danach zur Polizei gegangen?

BF1: Nein, ich durch den Wald nach Hause gelaufen. Ich habe auch niemandem etwas davon gesagt. Wenn ich das[...] gegenüber anderen Person zugegeben hätte, dann hätte ich die Schande zugegeben. Ich hätte die Schande auf mich genommen. Diese Freude wollte ich ihm nicht machen,

R: Sind Sie zum Arzt oder ins Krankenhaus gegangen?

BF1: Nein, für so etwas braucht man keine Zeugen. Die Leute kennen sich untereinander und sind miteinander verwandt. Wenn mein Mann nicht da ist, kann ich überhaupt keine sexuellen Kontakte haben. Wenn ich als ordentliche Frau leben will und möchte, dass meine Kinder und ich beachtet werden, dann ist das dafür die Bedingung.

R: Wissen Sie, ob Ihren Schwestern ähnliches passiert ist?

BF1: XXXX ist das gleiche passiert. Die sexuelle Gewalt ist in einem muslimischen Milieu eine Waffe gegen die Frauen.

R: Haben Sie sich mit XXXX darüber ausgetauscht?

BF1: Ich bin die ältere. Sie hat mir das erzähl, aber ich ihr nicht.

R: War es derselbe Täter?

BF1: Nein, bei XXXX war es einer seiner Freunde.

R: Ist Ihrer zweiten Halbschwester auch etwas passiert?

BF1: Ihr Mann ist sehr stark für sie eingetreten. Er hat eine sehr große und sehr starke Familie und sein Familienclan konnte sie davor beschützen.

R: Der Clan Ihres Schwagers ist für Sie und Ihre Schwester nicht eingetreten?

BF1: Nein, da riskiert man sein eigenes Leben. Wer tut dass für seine Schwägerin? Bei der Mutter seiner Kinder ist es etwas anderes.

R: Können Sie Angaben zu dem Vorfall machen oder nicht?

BF1: Ich kann nicht darüber sprechen und ich kann meinen diesbezüglichen inneren Zustand nicht erklären. Aber wenn Sie Fragen stellen werde ich mich bemühen Angaben zu machen.

R: Zunächst haben Sie angegeben, dass sie davon ausgegangen sind, dass sich die Blutrache auf sie als Frau nicht bezieht. Wann haben Sie die Gefahr wahrgenommen?

BF1: Ich habe das gehofft, dass es mich als Frau nicht trifft. Ich bin in der Sowjetunion aufgewachsen. Damals wurde ich mit solchen Problemen nicht konfrontiert. Der Rückfall in die Zustände vor der Sowjetunion kam so plötzlich. Es herrschte plötzlich völlige Gesetzlosigkeit.

R: Bis zu diesem Vorfall sind Sie ausgegangen, dass Ihnen nichts passieren wird?

BF1: Das war im März 2005. Ich weiß das Datum nicht genau, aber ich weiß was ich angehabt habe.

R: Wann war das mit Ihrer Schwester?

BF1: Das war einige Zeit später. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Wir haben überhaupt keinen Kontakt mehr.

R: Sie sind bis zur Ihrer Ausreise in der gleichen Wohnung geblieben?

BF1: In der letzten Zeit jedenfalls. Meine Schwester lebte bei mir.

R: Hat sich Ihre Schwester an die Behörden oder an die Polizei gewendet?

BF: Nein, das hatte keinen Sinn. Man hätte sie nur ausgelacht. Man wird mir das nicht glauben, was ich ihnen jetzt erzähle. Wenn man zu einem Mann geht und ihm erzählt, dass man vergewaltigt wurde, dann ist es für den Mann nur ein Signal, dass er [das] auch darf. Das ist wie ein Ruf zur Jagd. Als ich 17 Jahre alt war, gab es noch die Sowjetunion. Ich habe damals die Schule abgeschlossen und bin in die Hauptstadt meiner Republik gefahren. Meine Mutter war eine sehr gebildete Frau. Sie hat Französisch und Russisch unterrichtet. Ich musste mich hinsetzen und sie hat zu mir gesagt: Du gehst in eine fremde Stadt und du musst dir eines merken - es ist besser zu sterben als die Ehre zu verlieren. Die Ehre einer Frau ist sexuell bedingt. Das hat meine Mutter gesagt, obwohl sie so gebildet war. Das ist tief in uns verwurzelt. Die Zeit danach hat bewiesen, dass sie Recht hatte.

R: Ist Ihren Töchtern etwas passiert?

BF1: XXXX, die ältere, ist ein sehr kommunikativer Mensch, aber plötzlich war alles sehr ruhig um sie herum. Es gab einfach Mobbing, man hat sie so behandelt, als ob sie ein schlechter Mensch wäre. Auf einmal wurde sie von einer Freundin eingeladen. Ich weiß nicht, wohin sie gefahren sind, zu ihr nach Hause oder woanders hin. Sie ist mit der Freundin in ein Auto gestiegen und sie kam nicht von der Schule zurück. Ich bin fast verrückt geworden. Ich habe mit einem weitschichtigen Verwandten in XXXX telefoniert, dieser hat in XXXX angerufen und wir haben gesagt, was das für ein Auto war. Das Auto wurde offensichtlich angehalten. Ich habe mit meinem Nachbarn das Auto eingeholt und meine Tochter zu mir genommen. Danach habe ich verstanden, dass ich dort auf keinen Fall bleiben kann und unter diesen Voraussetzungen keine Perspektiven habe. Es wäre dort kein Leben mehr möglich.

R: Das verstehe ich nicht ganz. Sie haben mit einem weitschichtigen Verwandten telefoniert und plötzlich sitzen Sie in einem Auto?

BF1: Der Verwandte hat organisiert, dass man mein Problem ernst nimmt. Man kann das nicht erklären, dort ist alles ganz anders. Mir war das auch egal mit welchen Mitteln man das macht. Für mich stand meine Tochter im Vordergrund.

R: Haben Sie Ihre Tochter abgeholt?

BF1: Ja, ich saß im Auto meines Nachbarn. Ich selber habe kein Auto.

R: Was war das für ein Auto?

BF1: Es war ein Schiguli, das heißt hier Lada, das wa[r] ein privates Fahrzeug. Ich glaube, dass das hier im Verfahren als Polizeiauto protokolliert wurde, aber ich bin in keinem Polizeifahrzeug mitgefahren. Falls es so protokolliert wurde, ist es jedenfalls nicht richtig. In dem Auto waren nur mein Nachbar und ich. Der Nachbar ist mittlerweile verstorben. Er ist in einen Fluss gefallen. Es sind so viele Menschen nach meiner Ausreise gestorben. Darunter auch viele meiner Schüler, obwohl die noch so jung waren. Das waren Slawisten.

R: Sie haben Ihre Tochter gefunden. Was ist dann passiert?

BF1: Ich habe ihr gesagt, dass sie austeigen soll, sie gepackt und in das Auto meines Nachbarn einsteigen lassen. Danach fuhren wir nach Hause. Ich habe ihr danach nicht mehr erlaubt, irgendwohin mit irgendwem zu gehen. In die Schule musste sie gehen, weil sie in der Abschlussklasse war. Es war wichtig, dass sie die Schule abschließt.

R: Woher haben Sie gewusst, mit welchem Auto Ihre Tochter unterwegs ist?

BF1: Dier Siedlung ist sehr klein. Ich habe jeden gefragt. Ich habe geschrien und war völlig außer mir.

R: Das heißt die Schule ist auch in dieser Siedlung?

BF1: Ja.

R: Das heißt "alle kennen sich dort"?

BF1: Ja, es ist viel zu nah.

R: Dann musste doch Ihre Tochter wissen, zu wem sie ins Auto steigt!

BF1: Sie kannte natürlich ihre Freundin. In dem Auto saßen auch zwei Männer.

R: Kannte sie die Männer zu denen sie ins Auto gestiegen ist?

BF1: Die Männer kannte sie nicht.

R: Kannten Sie die Männer?

BF1: Nein.

BF1: Bei uns ist es so, dass sich ein junges Mädchen nicht zu Männern ins Auto setzt. Das ist bei uns Tabu. Das können nur schlechte Absichten der Männer sein. Vor dem Hintergrund dessen, was ich erlebt habe, können Sie sich vorstellen, dass ich ausgerastet bin.

R: Aber Ihre Tochter war [...] nicht alleine?

BF1: Nein, es ist ihre Freundin bei ihr gewesen. Meiner Tochter ist nichts passiert. Ich habe lange darüber nachgedacht: Wenn meiner Tochter damals irgendetwas passiert wäre, hätte ich die Leute abgeschossen. Diese Gedanken überraschen mich selbst. Ich dachte, dass ich ein durchaus zivilisierter Mensch bin und dachte von mir selber nicht, dass ich solche Gedanken habe. Das hat einen Zusammenhang mit unserer Mentalität. 2002 hat es einen Vorfall gegeben, bei dem ein Flugzeug mit russischen Kindern über den Bodensee abgestürzt ist. Der Vater von zwei der Kinder namens Kalojew und Witali kommt aus Ossetien, einer Nachbarregion. Die Mentalität dort ist so wie bei uns. Er ist in die Schweiz gefahren, hat den Lotsen gefunden und hat ihn zu Hause mit einem Messer erstochen und ich habe das richtig gefunden. Ich habe erst lange in der Demokratie hier leben müssen um zu verstehen, dass man das nicht machen darf, dass das falsch ist. Was kann man dann von anderen Menschen erwarten die nicht über meine Ausbildung verfügen (ich spreche immerhin 4 Sprachen), die nicht aus so einer gebildeten Familie kommen wie der meinen, was kann man von solchen Leuten erwartet. Die Mentalität ist so im Blut verankert.

R: Was hat Ihr weitschichtiger Verwandter am Telefon bewirkt?

BF1: Ich habe zuerst in der Siedlung nahe der Schule gefragt, wer was gesehen hat und dann habe ich ihm das[...] per Telefon ausgerichtet. Er hat sich dann mit der Verkehrspolizei in Verbindung gesetzt, damit man erfahren kann, wo sich das Fahrzeug befindet und so habe ich meine Tochter gefunden. Gott sei Dank befand sich das Auto nicht weit entfernt.

R: Haben Sie das bei der Polizei angezeigt?

BF1: Nein.

R: Ist Ihrer kleinen Tochter etwas passiert?

BF1: Ja, es gab einen Vorfall, als ich und meine ältere Tochter verhaftet wurden un[d] sie alleine zu Hause geblieben ist. Das war gegen Ende Juni - Anfang Juli. Die Ereignisse haben die Situation beschleunigt.

R: Was passierte damals?

BF1: Sie blieb im Alter von 6 Jahren alleine zu Hause. Das habe ich mit dem Vorfall gemeint. Die Leute sind damals tagsüber offiziell mit einer Ladung gekommen und wollten uns verhaften. Der Mann fragte uns wo unsere ältere Tochter ist, und ich habe geantwortet, dass sie in der Schule ist. Sie ist von der Schule nach Hause gekommen.

R: Was ist dann passiert?

BF1: Sie ist gelaufen. Man hat uns zu zweit wie Straftäter in einen Polizeiwagen verfrachtet. Alle Nachbarn haben das gesehen. Sie haben zugeschaut. So ein Erniedrigungsgefühl habe ich mein gesamtes Leben nicht verspürt. Man hat uns nach XXXX gebracht, unsere Bezirksstadt. Wir gingen durch einen dunklen Korridor. Man hat uns gezwungen, lange zu warten. Dann kam ein junger Polizist, er hatte ein Gesicht wie aus Stahl. Er hat sehr grob mit uns gesprochen und hat nach meinem Bruder und nach meinem Mann gefragt. Meine Tochter wurde ebenfalls nach den beiden befragt. Das hat so lange gedauert. Ich weiß jetzt, dass man gewöhnlich so Verhöre so begonnen hat, aber für mich war das wie Folter. Er hat uns die ganze Zeit bedroht und uns gesagt, dass wir verstehen müssen, dass wir die Verantwortung dafür tragen. Am Abend sind wir dann nach Hause gegangen [...] allerding[s] kann ich mich erinnern, dass er zu uns gesagt hat, dass wir diesmal noch nach Hause gehen können. Ich bin mit einem Bus mit meiner Tochter nach Hause gefahren.

R: Wie lange haben Sie nach dem Vorfall, den Sie geschildert haben, noch an Ihrer Adresse gewohnt?

BF1: Noch zwei oder drei Wochen. Ich habe nach Möglichkeiten gesucht, auszureisen.

R: Ist in dieser Zeit noch etwas passiert?

BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich glaube aber nicht, dass mir oder meinen Kindern in dieser Zeit etwas zugestoßen ist.

R: Hat der Mann des toten Jungen auch in Ihrer Siedlung gelebt?

BF1: Ja, man kannte sich.

R: Wie groß war diese Siedlung?

BF1: Die Siedlung hatte ca. 2000 Einwohner.

R: Haben Sie jemals überlegt, wegen diesen Sachen zu Ihrem Bruder zu ziehen?

BF1: Mein Bruder ist Gott sei Dank gesund. Er arbeitet im Erdölwesen. Er verdient nicht schlecht und daher kann seine Frau zu Hause bleiben. Ich als Frau hätte dort kaum etwas machen können. Im Winter betragen die Temperaturen um -50 Grad und meine jüngere Tochter litt unter Asthma. Deswegen war das klimatisch gesehen nicht möglich. Dort ist es so, dass ein halbes Jahr Winter herrscht und ein halbes Jahr Sommer - wobei Sommer übertrieben ist: Es bedeutet nur, das[s] es hell ist.

R: Sie haben angegeben, dass Ihre jüngere Tochter unter Asthma "litt"?

BF1: Wir waren im Juli beim Arzt und er hat gesagt, dass die Atmungstiefe mittlerweile in Ordnung ist. Jetzt habe ich die Diagnose Asthma bekommen. Ich bin in Behandlung. Ich habe eine diesbezügliche Bestätigung.

Die Verhandlung wird für eine Pause für 15 Minuten um 11:30 Uhr unterbrochen.

Fortsetzung der Verhandlung um 11.50 Uhr in Anwesenheit des Vertreters.

R: Der Vater des [t]oten jungen hatte ein eigenes Hotel und war Abgeordneter. Wo war er Abgeordneter?

BF1: Er war ein Parlamentsabgeordneter in der Hauptstadt XXXX, XXXX.

R: In der Ersteinvernahme haben sie angegeben, dass er ein Bezirksamtsabgeordneter ist.

BF: Er war der Parlamentsabgeordneter der Republik. Die nächste Stufe wäre XXXX gewesen. Ich weiß nicht, warum das[...] so protokolliert wurde. Ich habe ein Gebiet gemeint. Bei uns gibt es Verwaltungseinheiten, die Gebiete heißten, wie zB das Gebiet Stawropol. Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass Gebiete und Republiken den gleichen Verwaltungsstatus haben.

R: Ist gegen Ihren Bruder jemals ein Strafverfahren geführt worden?

BF1: Ich weiß es nicht. Er hat die Vorladung an seine Adresse bekommen aber er war ja nicht da. Vielleicht hat man uns auch deswegen gesucht.

R: Wurde die Ladung an Ihren Bruder zugestellt nachdem er auf die Halbinsel XXXX gezogen ist?

BF1: Er ist innerhalb einer Woche ausgereist. Das heißt, es war danach.

R: Haben Sie und Ihr Bruder an derselben Adresse gewohnt oder woher wissen Sie das?

BF1: Nein, er wohnt in XXXX. Er lebte mit dem Vater an der gemeinsam[en Adresse]. Von ihm weiß ich das.

R: Wurde Ihr Vater jemals in diesem Verfahren vorgeladen?

BF1: Ich glaube nicht, dass er eine offizielle Ladung bekommen hat. Natürlich hat man ihn auch nach meinem Bruder gefragt.

R: Wer?

BF1: Alle. Er ist nicht mehr in die Stadt gegangen. Er hat seine Kontakte drastisch eingeschränkt.

R: Wurde er zu Hause von der Polizei befragt?

BF1: Ich glaube nicht, dass er offiziell vorgeladen wurde. Er war ein alter kranker Mann.

R: Wohnt Ihr Bruder unter seinem richtigen Namen auf der Insel XXXX?

BF1: Nein, er wohnt unter dem Namen, [der] in den gefälschten Papieren stand[...], die ich erwähnt habe.

R: Von wem wissen Sie das mit der Blutrache?

BF1: Ich selbst war nicht auf der Beerdigung. Vielleicht weiß ich es von Nachbarn, dass spricht sich herum. Bei den Moslems ist es so, dass Frauen und Männer nicht gemeinsam zur Beerdigung gehen. Zum Friedhof gehen nur die Männer.

R: Von wem wissen Sie das?

BF1: Ich glaube, dass ich das von den Nachbarinnen erfahren habe, allerdings weiß ich nicht, welche Nachbarin mir das als erste erzählt hat. Ich habe dann mit meinem Vater telefoniert und wir haben das erörtert. Mein Vater hat gesagt, dass wir meinen Bruder verstecken müssen. Ich bin dann zu meinem Vater gefahren und wir haben uns überlegt, was wir machen sollen.

R: Das heißt der Vater des toten Jungen hat mit Ihnen nie Kontakt aufgenommen?

BF1: Wenn die Blutrache erklärt wird, gibt es keinen Kontakt mehr. Es kam auch zu anderen Vorfällen, zB in der Früh hat jemand Müll oder eine schmutzige Flüssigkeit vor unsere Tür geleert. Es wurden auch magische Rituale vor unserer Tür gemacht. Vielleicht ist das nicht wichtig aber für mich ist das wichtig. Ich habe auch Zettel mit Haaren oder Fingernägeln gefunden. Das hat etwas mit schwarzer Magie zu tun.

R: Was würden Ihnen aus der Blutrache passieren, wenn Sie [nach] XXXX zurückkehren müssten?

BF1: Wir wären nicht mehr am Leben. Ich auf jeden Fall. Ich hätte diesen Druck nicht mehr ausgehalten. Es gäbe früher oder später eine Reaktion darauf, von mir aus. Ich hätte jemanden etwas getan. Man hätte mich daraufhin in Haft genommen oder beseitigt. Ich verstehe jetzt, dass das Ziel war, mich zu einer Reaktion zu provozieren die dazu geführt hätte, dass ich eine Straftat begangen hätte und ins Gefängnis gekommen wäre. Ich bin ein charismatischer Mensch und es hätte früher oder später eine Reaktion gegeben.

R: Sie haben am Anfang bei Ihren Einvernahmen angeben, dass Sie auch in Polen Probleme mit der Blutrache hatten.

BF1: Wir waren in Warschau und unser Flüchtlingslager war in XXXX. Als wir von Warschau nach XXXX zurückgekehrt sind, hat man uns gesagt, dass Leute die in unserer Sprache gesprochen haben, nach uns gefragt haben. Unser Volk ist sehr klein. Wir sind nur ca. 80.000 Menschen. Eine ähnliche Sprache ist Kumykisch. In dem Lager gab es auch Leute die Kumykisch gesprochen bzw. verstanden haben. Das sind beide Sprachen mit türkischen Wurzeln.

R: Wer hat da nach Ihnen gefragt?

BF1: Das waren zwei junge Männer.

R: Und wer hat Ihnen das mitgeteilt?

BF1: Der Wachmann und die anderen Leute, die dort waren.

R: Was haben diese Männer gesagt, gefragt?

BF1: Die Leute haben nach den XXXX-Schwestern gefragt und die Leute [haben gesagt, dass wir] nicht da sind und das wir am nächsten Tag zurückkommen werden.

R: Was ist dann passiert?

BF1: Wir sind zurückgekommen und haben das gehört. Prinzipiell sollten wir im Lager bleiben und auf die Entscheidung warten. Allerdings sind wir nicht dort geblieben und sind zu unseren neuen Bekannten nach Warschau gefahren.

R: Woher wissen Sie, dass das etwas mit der Blutrache zu tun hat?

BF1: Wer hätte sonst in Polen nach den XXXX-Schwestern suchen sollen? Die Leute haben ja auch in unserer Sprache gesprochen. Das war ca. 5 oder 6 Tage nach unserer Anreise in Polen.

R: Sie haben angegeben, dass diese Männer nach den XXXX-Schwester aus XXXX gefragt haben. Warum sollten sie nach den XXXX-Schwestern aus XXXX gefragt haben, wenn sie seit 15 Jahren nicht mehr dort gelebt haben?

BF1: Die Republik ist sehr klein, die Entfernung zwischen den einzelnen Städten auch. Meine Schwester hatte eine Wohnung in XXXX.

R: Haben Sie in Österreich jemals Probleme wegen der Blutrache gehabt?

BF1: Ich wurde angerufen. Ich habe die ganze Zeit Kontakt mit meiner besten Freundin XXXX gehabt. Ich wurde dann angerufen und XXXX hat mir gesagt, dass sie bei der Polizei ist und verhaftet wurde. Sie hat gesagt, dass man sie aufgefordert hat, mich zu kontaktieren. Man hat Dokumente gefordert. Ich hatte damals ein sehr teures Grundstück und die diesbezüglichen Dokumente hatte XXXX und die Vollmacht hatte sie auch. Man hat sie vor die Wahl gestellt, [...] sie übergibt die Dokumente oder sie wird verhaftet. Ich war damit einverstanden, die Dokumente zu übergeben, für mich war wichtig, dass sie nicht verhaftet wird. Dabei hat es sich nicht um einen Verkauf gehandelt, sondern um eine Wegnahme der Dokumente. Ich habe dann telefonisch einen mir bekannten Anwalt verständigt und er fuhr sofort zur Polizeistelle und hat sie von dort geholt. Am nächsten Tag bin ich mit meiner besten Freundin [...] spazieren gegangen und wurde währenddessen von XXXXs Telefon aus angerufen. Sie hat mir nur kurz gesagt, ‚entschuldige mich bitte aber ich musste das machen, ich hatte keinen anderen Ausweg.'

R: Was musste Sie machen?

BF1: Sie hat den Anruf getätigt, ich habe sonst nicht mit Fremden telefoniert. Dann hat ein Mann mit mir gesprochen. Er hat gefragt, wo ich bin und wann ich wieder nach XXXX, sprich XXXX, komme. Ich war aufgeregt und habe gesagt, dass er das Recht dazu nicht hat und er hat gesagt, dass er vom XXXX ist. Das wusste ich vorher nicht. Er hat mir gesagt, dass er mich bei Interpol melden wird und man mich am nächsten Tag in Handschellen vorführen wird. Dann ist in mir alles hochgekommen. Ich bin zur Caritas gelaufen und zum Anwalt und letztendlich [zum] Verfassungsschutz. Ich habe dort alles erzählt. Eine nette Dame hat alles aufgeschrieben und dann gab es [...] eine Verhandlung gegen den Beschuldigten. Um XXXX zu beschützen habe ich ihr per Fax eine Bestätigung übermittelt. Ich wollte XXXX einbremsen, dass er XXXX nichts antun kann.

R: Wann war das?

BF1: Das war ca. 2007 oder 2008.

R: Was ist danach mit Ihrem Grundstück passiert?

BF1: Der Brief [...] hat bewirkt, dass man XXXX nichts getan hat. Aber das Gericht [...] hat gesagt, dass man mir nicht glaubt. Ich konnte in der Folge weder XXXX noch mein Grundstück beschützen. Das Grundstück war über $ 100.000 wert und für mich war es wichtig, da es mein eigenes Kapital war.

[...]

R: Wer hat das Grundstück jetzt?

BF1: Ich habe weitschichtige Verwandte. Der Verwandte ist ein Mafiaanführer. Es klingt jetzt vielleicht komisch, aber den Polizisten gegenüber gilt er als ehrlicher Mensch, wenn er sein Wort gibt, dann ist es so. Ich habe ihn angerufen und um Hilfe gebeten. Er hat mir Hilfe versprochen, allerdings hat er von mir verlangt, dass ich ihm das Grundstück um den halben Preis verkaufe und ich war damit einverstanden. Es war alles so, wie er mir das versprochen hat, XXXX hat man in Ruhe gelassen. Er ist zu XXXX gefahren und hat die Dokumente abgeholt und er hat mir dann $ 3.000 geschickt. Das wars.

R: In Ihrer Einvernahme vom 29.05.2008 haben Sie geschildert, dass Ihr Verwandter die Dokumente nicht von Ihrer Freundin, sondern von XXXX [...] hat?

BF1: Ich kann mich nicht mehr[...] daran erinnern, wie das genau war. Für mich war es am wichtigste[n], dass XXXX nicht mehr verfolgt wird.

R: Hat Ihre Freundin XXXX jetzt noch Probleme wegen dieser Sache?

BF1: Nein.

R: Haben Sie noch Probleme mit XXXX?

BF1: Nein. Ich habe um meine Wohnung bis zum Schluss gekämpft.

R: Es geht um eine Wohnung und ein Grundstück?

BF1: Ja. XXXX und XXXX haben nur das Grundstück weggenommen.

R: Was passierte mit der Wohnung?

BF1: XXXX hat einen Strohmann in die Wohnung geschickt. Er hat meinen Anwalt sehr eingeschüchtert. Er ist zu ihm mit vielen Männern gekommen. Ich weiß nicht, ob ich das jetzt schildern soll. Meine ältere Halbschwester hat bei der Gerichtsverhandlung, bei der auch mein Anwalt war, gesagt, dass sie persönlich gesehen hat, dass ich von XXXX 50.000 für die Wohnung bekommen habe und das war mir zu viel. Ich habe um einen Gerichtsbeschluss gebeten. Ich konnte nicht mehr. Ich konnte den Gerichtsbeschluss weder vom Gericht noch von meinem Anwalt bekommen. Ich glaube am ehe[...]sten, dass man meiner Schwester Geld dafür geboten, oder sie eingeschüchtert hat, oder beides.

R: Das ist Ihre Schwester, die in XXXX lebt?

BF1: Ja, sie ist in einer sehr schlechten finanziellen Lage und vielleicht war das auschlaggebend. Mit der älteren Halbschwester hatte ich sowieso keine besonders warmherzige Beziehung.

R: Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass Ihre Schwester ausgesagt hat, dass Sie die[...] Wohnung um 50.000 verkauft haben?

BF1: Ja.

R: Was ist mit der Wohnung passiert? Wie ist das ausgegangen?

BF1: Ich habe Versuche gestartet. Ich habe den XXXX angeschrieben. Ich habe ein Telegramm bekommen, dass die Nachricht an unseren XXXX übermittelt wurde. Ich bin zum Psychologen gegangen. Die Wohnung wurde inzwischen ausgeraubt und verkauft und dann wieder zurückgegeben. Es war ein [D]urcheinander mit der Wohnung.

R: Wem gehört die Wohnung jetzt?

BF1: Laut Gerichtsbeschluss XXXX. Ich konnte nur dies[...]es Kapitel abschließen, ich wusste, sonst werde ich verrückt. Der Beschluss sta[mmt] aus der Zeit, wo ich bereits in Wien wohnte.

Dem Gericht wurde ein Schreiben an XXXX vorgelegt.

BF1: Dabei handelt es sich nicht um den XXXX sondern ein[em] Verwandte[n] von ihm. Wenn einer Präsident ist, besetzt er alle höheren Posten mit Verwandten.

R: Sie haben ein Schreiben eines Helfers des XXXX XXXX vorgelegt.

BF1: Sie haben das Schreiben auf Deutsch übersetzten lassen. Das ist eine Detektivgeschichte. XXXX [hat] bei einem Notar Dokumente auf meinen Namen ausstellen lassen. Ich glaube, dass es sich dabei um eine Vollmacht gehandelt hat. Ich habe beim Notar angerufen und gefragt, was passiert ist, und man hat mir gesagt, dass man dort [keine] solche[n] Dokumente ausgestellt hat, und weder mich noch XXXX kennt. Ich war schon müde. Ich weiß nicht, wen ich zum Schluss noch geschrieben habe. Ich konnte weder arbeiten, noch lächeln, noch meine Kinder unterstützen, und dann habe ich gesagt, ich schließe meine Vergangenheit ab und kümmere mich um meine Zukunft.

R: Wenn ich Ihre Einvernahme aus 2008 richtig verstehe, wurde XXXX auf Ihre Intervention aus Ihrer Wohnung geschmissen.

BF1: Danach gab es die Gerichtsverhandlung in der meine Schwester ausgesagt hat, dass ich das Geld übergeben habe. Es ist von Österreich unmöglich, gegen die Ungesetzlichkeit dort vorzugehen. Es gab immer wieder Sachen und ich konnte nichts machen.

R: Was hat diese Sache mit der Wohnung mit Ihrem Mann zu tun?

BF1: Mein Ex-Mann ist Russe. Ich bin Balkarien. Ich bin Muslim. Er ist Christ. Wir haben gemeinsam studiert. Wir haben uns geliebt und wir wollten heiraten, aber für meine muslimischen Verwandten kam das nicht in Frage. Aber die Liebe hat gesiegt und ich bin zu ihm gegangen. Mein Vater hat versucht sich zu erschießen und hat mich für "Haram" erklärt. Er hat 10 Jahre keinen Kontakt mit mir gehabt. Ich habe immer zu meinen Kindern gesagt, dass wir eine gemischte Ehe sind und im Vordergrund stehen; wir müssen zwei- oder fünffach besser sein als die anderen, um gleich behandelt zu werden. Das war harte Arbeit. Wir haben uns als Lehrer Respekt von unseren Mitmenschen erarbeitet. Nach zehn Jahren hat mein Vater zugestimmt, dass wir mit den Kindern zu ihm kommen dürfen. Mein Ex-Mann ist ein außergewöhnlich intelligent. Er ist ein geborener Poet und hat eine demensprechende Psyche. Wir haben [...] in der Steiermark gelebt. Ich habe damals gearbeitet, manchmal 20 Stunden am Tag. Eines Tages kam ich nach Hause und meine ältere Tochter hat mir gesagt, dass Leute angerufen haben und sagten, dass Papa angerufen wurde. Ich weiß nicht ob die Leute am gleichen Abend oder am nächsten Tag angerufen haben. Man hat mir deutlich gesagt: "Wir haben XXXX im Keller eingeschlossen. Er wird so lange dort sitzen, solange du nicht sagt, wann du zurückkommen wirst und wo dein Bruder ist." Ich glaube, dass das alles von XXXX ausgegangen ist, auf Gesuch von XXXX, das ist der Vater des Jungen. Es wurde nämlich auch gefragt, wo die Dokumente für die Wohnung sind. Dann hat man den Hörer XXXX gegeben. Er hat eine furchtbar eingeschüchterte Stimme gehabt. Er hat mir nur gesagt, ‚mach das was man dir sagt, ich möchte am Leben bleiben.' Ich habe wieder meinen Verwandten, der Mafia-Anführer war, angerufen, er hat XXXX gefunden und ihn freibekommen. Er hat ihm sogar eine Unterkunft besorgt und ihn versteckt. Das heißt, er hat sich in Ordnung verhalten. Er hat mir dann gesagt, ich habe deiner Freundin und deinem Mann geholfen wir sind quitt. Ich bekomme dafür dein Grundstück, für mich war es auch in Ordnung so.

R: In Ihrer Einvernahme 2008 haben Sie gesagt, dass ganze ging per SMS und heute sagen Sie, dass es per Telefon war.

BF1: Ich bin mir sicher, dass es per Telefon war. Ich kann mich an seine Stimme erinnern.

R: Was war der Grund für das Verschwinden Ihres Mannes?

BF1: Ich nehme an es steckte XXXX dahinter. Er wurde drei Tage lang verschlepp[...]t und in einem Keller gehalten und bekam nicht zu essen und [war] ohne Licht. Das hat mir XXXX erzählt und er lügt nicht.

R: Verliest das SMS AS 423

BF1: Er war in einer Gerichtsverhandlung. Ich weiß nicht wie das genau abgelaufen ist. Es wurde noch etwas gerichtlich abgeklärt. Mit ihm wurde ein Katz und Mausspiel gespielt. Er hat immer gesagt, wo wir sind und welche Telefonnummer wir haben. XXXX hat ihm vom Keller freibekommen und ihm auch bei Gericht geholfen. Ich kann mich daran erinnern, dass er immer gesagt hat, dass er keinen Pass hat. XXXX hat ihm dann geholfen, einen Pass zu bekommen. Ich habe dann gedacht, dass ich Gott sei Dank nicht noch mehr Verwandte habe, sonst hätte ich noch mehr Schwierigkeiten. Das waren schmutzige Spiele[...].

R: Ich habe Ihre gesamte Einvernahme aus 2008 durchgelesen und finde nichts über ein Telefonat mit Ihrem Mann, nur mit Ihrer Freundin

XXXX.

BF1: Ich wundere mich, dass ich dem Einvernehmenden, Herrn Pöschl, überhaupt etwas erzählt habe, weil er sehr skeptisch war. Es hat mich daran erinnern, wie man mich in Russland verhört hat. Es war von Anfang an klar, dass er mir nicht glaubt und das[s] meine jüngere Tochter nicht befragt wird. Der Anwalt ist dann weggefahren und er hat dann meine 19-jährige Tochter zu sich gerufen und sie ohne Anwalt trotzdem befragt. Ich habe meinen Anwalt angerufen und er konnte erst gegen Ende [...] der Einvernahme eintreffen.

V: Diesen Eindruck kann ich aus meiner persönlichen Erfahrung bestätigen.

R: Seit wann leben Sie nicht mehr mit Ihrem Mann zusammen?

BF1: Seit ca. 2000.

R: Wie haben Sie Kontakt zu ihm?

BF1: Ich hatte keinen telefonischen Kontakt zu meinem Mann, seit dieser Geschichte mit ihrem Grundstück. Meine Tochter XXXX hat noch Kontakt zu ihm.

R: Wissen Sie von ihr, wie es ihm geht?

BF1: Er ist in XXXX und arbeitslos. Zurzeit ist er irgendwie verloren.

R: In Ihren bisherigen Einvernahmen haben Sie davon gesprochen, dass er in XXXX lebt?

BF1: Irgendetwas unter der Anordnung von XXXX hat ihn zurück nach XXXX gebracht. XXXX hat glaube ich noch zwei Kinder bekommen oder noch mehr; das beruhigt mich auch psychisch.

R: Sie haben gesagt, ihr Mann hat als Lehrer gearbeitet. Arbeitet[e] er in XXXX als Lehrer?

BF1: Das war zu Zeit der Peristrojka. Er arbeitete als Geschäftsmann in XXXX. Er hat dort alles [M]ögliche gemacht. Mineralwasser in Flaschen abgefüllt, dann im Hotelbusiness und hat Grillstationen betrieben. Er war sehr gefragt, allerdings hat ihm der Wille gefehlt.

R: Hat er selbst Ihretwegen Probleme gehabt?

BF1: Das, was ich heute geschildert habe.

R: Kann es sein das er in illegale Geschäfte verwickelt war?

BF1: Das weiß ich nicht. Aber ich glaube das nicht, weil er ein sehr ängstlicher Mensch war.

R: Ihr Mann war ab XXXX Helfer des Stellvertreters des Bürgermeisters von XXXX?

BF1: Ja, der Familienname war XXXX.

R: Was hat er in dieser Eigenschaft gemacht?

BF1: Grillstationen hat er im nördlichen Teil von XXXX aufgestellt.

R: Hatten Sie Ihres Mannes wegen Probleme?

BF1: Ich habe nur die, dass ich lange ohne meinem Mann und ohne Kindesvater gelebt habe.

R: Sie haben angegeben, dass sie von der Polizei geladen wurden und nach ihrem Gatten befragt wurden.

BF1: Weil man den Eindruck nicht erwecken wollte, dass man mich nur wegen meinem Bruder verfolgt, daher haben Sie mich nach meinem Bruder und meinem Mann befragt. Die Blutrache widerspricht dem Gesetz und deswegen konnte man mir nicht sagen, dass ich wegen der Blutrache dort bin [...]. Ich habe gefragt, warum man nach meinem Mann fragt und man hat mir gesagt, dass man einen Grund dafür hat, aber es gab keine Beweise.

R: Einen Grund wofür?

BF1: Man wollte mich einschüchtern und mir das Gefühl geben, dass mit meinem Mann etwas nicht in Ordnung ist.

R: Wo ist der Zusammenhang zwischen der Verschleppung Ihres Mannes und dem Grundstück?

BF1: Das war eine Erpressung, deswegen hat man meiner Freundin Probleme gemacht. Man wollte, dass ich zurückkomme und sage, wo mein Bruder ist. Für die Leute war es ein Sieg, dass es mir schlecht geht und dass man mir alles weggenommen hat. Dann blieb nur noch das nackte [Ü]berleben. Man hat mir alles weggenommen, was ich in 20 Jahren schwerer Arbeit erschaffen habe. Sie haben mir die Zukunftsperspektive weggenommen. Es blieb das nackte Überleben. Alle diese Anrufe, alle diese Briefe, die ich bekommen habe, das[...] war schrecklich für mich.

R: Wer hat Sie angerufen?

BF1: Das waren die Anrufe von meiner Freundin, von XXXX und von XXXX. Das waren keine Fragmente, sondern das war ein Teil der Verfolgung.

R: Wie oft wurden Sie von der Polizei vorgeladen?

BF1: Ich wurde einmal mit der Tochter zur Polizei vorgeladen.

R: Das war das, was Sie bereits geschildert haben: Die Einvernahme bei der Sie nach Ihrem Mann und Ihrem Bruder befragt wurden?

BF1: Ja.

R: Sie waren nur das eine Mal bei der Polizei?

BF1: Ich glaube schon ja.

R verliest AS 369

BF1: Das habe ich gemacht. Das war einmal wegen meines Mannes.

R: Warum?

BF1: Ich erinnere mich nicht mehr.

R: Wurden Sie zu Hause von der Polizei befragt?

BF1: Die Leute sind gekommen und haben mich gefragt, wo mein Bruder ist.

R: Da ging es nicht um Ihren Mann, sondern um Ihren Bruder?

BF1: Sie haben auch nach meinem Mann gefragt, so wie ich das vorher erklärt habe. Alle Methoden sind gut, wenn man jemanden einschüchtern und vernichten will.

R: War das die offizielle staatliche Polizei die Sie aufgesucht hat?

BF1: Ich wurde von der Polizei, Banditen und auch von anderen Leuten aufgesucht und konnte nicht jedes Mal Dokumente verlangen. In den Bergen kann die Tatsache, dass eine Frau mit zwei Kindern alleine wohnt, nicht erklärt werden. Man kann sich vor etwas nicht beschützen.

R: Wie oft kam die Polizei, die als Polizei erkennbar war, zu Ihnen?

BF1: Ich kann das nicht mehr genau angeben. Ich hatte das Gefühl, das[s] sie täglich kamen. Ich lebe in der dritten Ebene und wenn ich höre, dass jemand die Treppen hinaufgeht, bleibt mir das Herz stehen. Diese Angst ist mir geblieben. Das sage ich nicht nur so, das[...] ist auch wirklich so.

R: Sie haben gesagt, die Polizei und Banditen kamen. Wer waren die Banditen?

BF1: Sie haben nach meinem Mann und nach meinem Bruder gefragt. Sie konnten nicht sagen, dass sie gekommen sind um mich einzuschüchtern. Wer sonst wäre zu einer alleinstehenden Frau gekommen?

R: Wer waren diese Banditen?

BF1: Ich weiß es nicht, ich habe sie nicht gekannt. Sie waren nicht aus unserer Siedlung. Wenn es anders gewesen wäre, hätte ich als Lehrerin zu ihren Eltern gehen können.

R: Wer waren die anderen Leute von denen Sie gesprochen haben?

BF1: Einfach Männer.

R. Was wollten die von Ihnen?

BF1: Sie wollten wissen, wo mein Bruder und mein Mann sind und wo ich sie verstecke.

R: Ist Ihnen bei diesen Besuchen etwas passiert?

BF1: Manchmal sind sie bis in die Küche gekommen. Ich habe ihnen dann erklärt, dass ich alles tun werde, um Brude[...]r und Vater zu finden und die Adresse herauszufinden. Ich habe sie immer wieder vertröstet um Zeit zu gewinnen.

R: [U]nd was haben die Banditen gemacht?

BF1: Sie nennen sich Banditen, dass sind junge Männer die zu einer Gruppe gehören. Nach der Perestrojka war das so, dass die Männer entweder Polizisten oder Banditen waren. Heute kommen noch die Islamisten dazu.

R: Die Banditen[, was] haben die getan?

BF1: Die Banditen haben genauso nach meinem Mann und meinem Bruder gefragt.

R. Ist Ihnen etwas passiert dabei?

BF1: Sie haben mir immer gesagt, dass mir bewusst sein muss, dass ich zwei Töchter habe. Welche Drohung ist schlimmer als die?

R: Was für eine Drohung war das?

BF1: Es ist mehrdeutig das zu sagen. Alles kann passieren.

R: Wie oft kamen diese Banditen?

BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber oft.

R: Sie haben angegeben, dass Sie Ihre Arbeit verloren haben. Wie war das?

BF1: Das war auch nur ein Vorwand. XXXX war ein sehr krankes Kind. Ich bin mit ihr zur Behandlung gefahren und bin zwei Tage zu spät in die Arbeit gekommen und das war der offizielle Grund für die Entlassung. Der inoffizielle Grund war, dass der Abgeordnete, das ist der Vater des kleinen Jungen, und der Verwaltungsleiter der Siedlung natürlich in Kontakt standen. Dann hat diese Arbeitsstelle eine Nichte des Verwaltungsleiters bekommen.

R: Und was war mit XXXX?

BF1: Ich habe auch dort meinen Job verloren. XXXX ist ein Verwandter. XXXX lebte in XXXX. Er ist dann bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Er wollte ein Restaurant eröffnen und hat mir vorgeschlagen, dass ich das mache, sozusagen das auf die Beine stelle, und ich habe das gemacht. Meine erste Arbeitsstelle war ein vollkommen zerstörter Kindergarten. In neun Jahren habe ich daraus einen supertollen Kindergarten und eine Volksschule gemacht. Die Grundlage der russischen Wirtschaft ist die, dass man die Leute erst etwas machen lässt und ihnen danach alles wegnimmt. So ging es auch XXXX. Hauptsache war, einen Grund dafür zu finden, und in meinem Fall gab es Gründe genug dafür.

R: In der Siedlung, in der Sie leben, wie ist da die ethnische Verteilung zwischen Balkaren und Kabadinern?

BF1: Das ist eine Siedlung von Einheimischen dort leben Balkaren. Es gibt ca. 25% Kabadiner. Die sind zugereist.

R: Welcher Volksgruppe gehört der Abgeordnete an?

BF1: Er ist Balkarier.

R: Sie haben angegeben, den Job im Kindergarten verloren zu haben, weil einer Kabadinerin die Arbeit bekommen sollte.

BF1: Das hat man so gemacht, meine Stellvertreterin war eine Kabadinerin.

BF1: Die Nichte des Verwaltungsleiters, die die Stelle bekommen sollte, war Balkarien. Man hat das schließlich durch die Stellvertretung erledigt.

R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

BF1: Ich habe damals nicht einmal darüber nachgedacht. Das ist mir nicht eingefallen. Bei der Polizei arbeiten die käuflichsten Menschen, die es gibt.

V: Der einzige, der der Beschwerdeführerin geholfen hat, war der Mafiaboss.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF1: Was soll ich sagen? Mit große[m Glück] würde ich am Leben bleiben.

R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?

BF1: XXXX und seine Leute. Blutrache endet nie. Kopf für Kopf. An uns hängt noch ein Kopf.

R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer[halb] XXXX[s] zurückkehren müssten?

BF1: Wenn bereits die Leute hier sagen, dass jemand der [...] mit Vornamen heißt, kein Russisch kann, was soll ich dann in Russland erwarten.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF1: Nein.

V: Ich habe eingangs bereits ausgeführt, dass sich die Lage in Ka[..]ba[r]dino-Balkarien merklich verschärft hat, [z]umal viele balkarische Frauen von militanten Islamisten gezwungen werden, den Hijab zu tragen und der islamistische Terror zunimmt. Schon das lässt für meine Mandantin nichts Gutes erwarten. Sie würden zusätzlich zu der ihnen drohenden Blutrache als verwestlichte Frauen verfolgt werden. Ebenfalls ergibt sich aus den Länderberichten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative [bei] nichtslawische[m] Aussehen[...] und kaukasischer Herkunft nicht vorliegt. Sie werden bei der Arbeitssuche, Wohnungssuche und vor Gericht diskriminiert. Sie werden auch Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch Skinheads. Die rassistischen Ressentiments gegen Kaukasier sind sowohl in der Bevölkerung als auch bei den Behörden sehr groß.

R: Ich habe in Ihren Fall spezielle Ermittlungen durchgeführt. Es liegen keine Informationen betreffen den Autounfall oder die Blutracheschw[ör]ung vor. Weiters habe ich ange[...]fragt wie die[...] Lage der Balkaren ist. Dies habe ich bereits in den Ihnen übermittelten Länderberichten zit[iert]. Ebenso habe ich ermittelt zu[r] Frage der Frauen in XXXX, auch das findet sich bereits in den vorgelegten Länderberichten. W[e]iters ha[...]be [...] zu[...]r Blutrache in XXXX angefragt. So hat unter andere[m] die österreichische Botschaf[...]t in XXXX im März 2014 mitgeteilt, dass Blutrache generell nicht durch Vergewaltigung vollzogen [wird] und das es in XXXX seit vielen Jahrzehenten keine Blutrache gibt.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF1: Ja, ich wollte einen Artikel mitbringen aber ich habe es vergessen. Die ge[...]mischten F[...]amilien - halb [m]oslemisch, halb [c]hristlich - werden umgebracht. Es kam zu einem solchen Vorfall in einer Nachbarsiedlung, die Familie hieß XXXX. Sie wurden umgebracht. Die Mutter, die schon sehr alt war, hat man in Ruhe gelassen.

R: Wer war von den beiden [m]uslimisch?

BF1: Der Mann war Balkare, die Frau war Russin. Die Aussage, dass es inXXXX keine Blutrache gibt, ist eine Lüge. Man will alles beschönigen und man will die Region als Touristengegend zeigen. Aber die russischen Touristen werden zum Teil bereits umgebracht[...].

V: Die Anfragebeantwortung steht in krassem Gegensatz zum persönlichen [E]rleben der Beschwerdeführerin, das[...] sie anschaulich und detailliert geschildert hat.

R: Wenn Sie von dem Zeitungsartikel sprechen, meinen Sie den Zeitungsartikel den Sie der Behörde vorgelegt haben?

BF1: Nein, diesen Artikel habe ich nicht vorgelegt. Der Artikel wird vorgelegt[.]

R fragt V, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

[D]: Zwei Observatoriumsmitarbeiter in Nejtrino wurden in XXXX umgebracht. Unbekannte Personen haben am 7. Oktober im Rayon Ebrus in XXXX zwei Mitarbeiter des Observatoriums in Baksan, die Ehegatten Buliev, erschossen. Die Leichen der Ehegatten Buliev, geb. 1955, wurden in der Wohnung eines Wohnhauses in der Siedlung Nejtrino mit Schusswunden gefunden, teilte das Untersuchungsamt des SKR für die Republik XXXX mit. Laut den Angaben, die derzeit zur Verfügung stehen, wurden die Ehegatten von zwei Personen erschossen. Diese haben auch die Dokumente der Umgebrachten gestohlen, teilt die Nachrichtenagentur Nowsozy mit. Es wurde ein Strafverfahren gem. Art. 105 Abs. 2 des Strafgesetzes der Russischen Föderation (Ermordung von zwei Personen) eingeleitet. Die Strafe in dem Fall beträgt zwanzig Jahre Freiheitsstrafe oder lebenslänglich. An Ort und Stelle arbeitet eine operative Untersuchungsgruppe. Es wird geprüft, ob es eine Verbindung des Vorfalles mit Handlungen der ungesetzlichen bewaffneten Formationen gibt, teilt ITAR-TASS mit. Kavkaz-Usel teilte bereits früher mit, dass es in den letzten zwei Tagen im Rayon XXXX Sonderoperationen und Kampfhandlungen gegeben hat, in deren Folge insg. 4 mutmaßliche Kämpfer umgebracht wurden. Siehe auch [andere Artikel]. [www.kavkaz-utel.ru/articles/193753, vom 15. September 2014.

R: Ich sehe keinen Zusammenhang dieses Artikels mit Blutrache.

BF1: Das hängt mit meiner Situation zusammen, weil ich Balkarin bin und meine beiden Kinder Halbrussen sind. Ich war mit den beiden Toten persönlich bekannt.

R: Wissen Sie noch über diesen Artikel [H]inausgehendes?

BF1: Der Verdächtig[...]e hat gesagt, dass die Tatsache, dass er eine Russin geheiratet hat, gegen die Glaubensgrundsätze verstoßen hat. Das war sein Motiv.

R: Ist der Verdächtige in Haft?

BF1: Ich weiß es nicht genau.

R: Möchten Sie noch Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen machen?

BF1: Sie haben heute gesagt, dass die Blutrache in XXXX schon längst zu Ende ist. Ich habe einen Internetlink, in dem Aussagen eines Richters festgehalten wurden. Der sagte, dass die Blutrache im Kaukasus sehr nützlich ist, weil das die Aggressionen herabsenkt. Leider habe ich es nicht geschafft, diesen Artikel auszudrucken.

R setzt eine [Frist von einer] Woche für die Übermittlung dieses Links.

BF1: [Z]u der Tatsache, dass man nichts über den Abgeordneten gefunden hat, möchte ich angeben, dass man über Abgeordnete nicht schreibt, weil sie "sauber" bleiben müssen. Blutrache würde jedenfalls schaden. Man hat uns auch nie persönlich gesagt, dass man Blutrache gegen uns erklärt hat, obwohl das alle wissen.

[...]

R: Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF1: Nein, ich möchte nichts mehr vorbringen. Wenn möglich möchten meine jüngere Tochter und ich Vor- und Nachnamen ändern lassen.

R fragt BF1, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Die vorläufige Verhandlungsschrift wird auf Wunsch der BF1 nicht zur Durchsicht vorgelegt und nicht rückübersetzt."

In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin einen Befund vom 26.06.2014 betreffend allergisches Asthma und Blutarmut, einen Befund vom 25.06.2014 betreffend Bronchitis, ihre Visitenkarte, wonach Sie sich XXXX nennt, eine Bestätigung des Dienstgebers vom 10.09.2014, dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 08.11.2011, eine Teilnahmebestätigung der Interkulturellen Familienberatungsstelle vom 10.09.2014 und die Scheidungsurkunde vom 19.04.2006.

Die vj. Tochter der Beschwerdeführerin machte in der mündlichen Verhandlung folgende Angaben:

"R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF3: In XXXX. Wir sind öfter umgezogen. Ich wurde in XXXX geboren. Dann haben wir in XXXX gelebt. Als ich noch klein war, waren wir auch in XXXX, aber nicht lange. Ich war noch klein ich kann mich daran nicht mehr daran erinnern. Ich kann das nicht genau sagen. Ich bin zurück nach XXXX gezogen. Da haben wir bis zu unserer Ausreise gelebt. Ich habe die Schule 2005 abgeschlossen. Die Sommerferien beginnen im Juni aber wir sind erst im Anfang Juli ausgereist.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF3: Nein.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?

BF3: Ja, ich habe einen Onkel, der ist in Nordrussland. Zu ihm habe ich keinen Kontakt. Meine Mutter und meine Schwester sind hier in Österreich. Ich habe noch eine Tante in Österreich. Allerdings habe ich keinen Kontakt zu ihr.

R: Haben Sie zu Ihrem Vater Kontakt?

BF3: Manchmal habe ich Kontakt zu ihm, aber jetzt im Moment nicht. Er wechselt die Telefonnummern daher ist es schwierig mit ihm in Kontakt zu bleiben.

R: Wo wohnt Ihr Vater jetzt?

BF3: Ich glaube, dass er in XXXX lebt.

R: Wissen Sie wie es ihm geht?

BF3: Nein.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF3: Ja, in Polen. Ich weiß nicht wie das Verfahren ausgegangen ist. Es war schon vor langer Zeit. Das was vor fast 9 Jahren. Deswegen kann ich das nicht ganz genau sagen aber wir waren in Polen und sind danach nach Österreich gekommen.

R: Warum haben Sie Polen verlassen?

BF3: Meine Mutter ist nach Österreich gegangen und hat mich mitgenommen. Ich war damals erst 16 Jahre alt.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF3: Wir wurden in Traiskirchen befragt. Meinen Sie diese Einvernahme? Ich kann mich an nichts Schlechtes erinnern.

R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF3: Ja, ich habe alles gut verstanden.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF3: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF3: Ja, ich glaube schon.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF3: Ich bin seit 9 Jahren in Österreich. Ich bin eine westlich orientierte Frau. Ich werde kein Kopftuch tragen können. Außerdem habe ich keinen Schutz zu Hause. Als ich noch zuhause war, war mein Vater nicht da. Ich habe keinen Schutz. Für eine Frau ist es ohne Mann nicht sehr sicher dort. Ich will kein Kopftuch tragen und ich kann es mir nicht vorstellen wieder dorthin zurück zu fahren.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF3: Ja.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF3: Ja.

R: Gibt es Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten und im Verfahren bislang nicht vorgelegt haben?

BF3: Das hat alles meine Mutter.

V: Zum Beweis Ihres Lebensstils legt Sie eine Studienbestätigung der Universität Wien sowie zwei Sprachzertifikate aus England vor. Die Beschwerdeführerin hat es geschafft bei der Fremdenpolizei eine Ausstellung eines Fremdenpasses zu erlangen. Es ist bekannt, dass das nicht ganz einfach ist.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF3: Nein.

R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

BF3: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF3: Mein Vater ist ein Russe. Russen sind Christen. Meine Mutter ist eine Balkarin. Ich habe einen russischen Familiennamen und einen russischen Vornamen. Ich war für die Balkaren eine Russin, was eher negativ ist. In Russland hatte ich Probleme, da ich aussehe wie eine Frau aus dem Kaukasus. Sie nennen uns "Schwarze".

R: Welche Probleme hatten Sie da?

BF3: In XXXX hatte ich Probleme mit Skinheads und die Leute waren unfreundlich zu allen, die nicht slawisch ausgesehen haben. Sie haben mich nicht in Ruhe gelassen und haben mich provoziert.

R: Schildern Sie das bitte genau?

BF3: Ich möchte das nicht angeben.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF3: Nein.

R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF3: Es ging darum, dass mein Onkel einen Jungen mit einem Auto überfahren hat. Das war ein Zufall. Er hat es nicht absichtlich getan. Er hat die Blutrache erklärt. Das hat der Vater des Jungen gemacht. Wir waren nicht mehr sicher dort. Das ist der Grund, aus dem wir das Land verlassen haben.

R: Ist Ihnen im Zusammenhang mit der Blutrache etwas passiert?

BF3: Es sind sehr oft Leute zu uns gekommen und haben geklopft. Wenn meine Mutter nicht zuhause war habe ich die Tür nicht aufgemacht. Als ich in der Schule war wurde ich einmal aufgefordert zur Schulpsychologin zu gehen. Diese hat mir gesagt, dass ich nachhause gehen soll. Ich bin nachhause gegangen und wir wurden von zwei Polizisten erwartet. Sie haben gesagt, dass wir mitkommen müssen und wir sind mitgefahren. Das war sehr unangenehm und auch nicht sicher. Woran kann ich mich noch erinnern? Eines Tages bin ich gegangen und meine Freundin hat mir gesagt, dass wir gemeinsam nachhause fahren können mit einem Auto. Sie hat mir gesagt, dass sich im Auto ein Freund ihres Bruders befindet. In Wirklichkeit waren das aber die Verwandten des Vaters des verstorbenen Jungen. Wir sind in eine andere Richtung gefahren. Als ich sie gefragt habe, wohin wir fahren hat sie mir gesagt, dass das so sein soll. Hinter uns fuhr ein Auto, dass war meine Mutter. Sie war mit irgendjemandem im Auto. Ich weiß nicht wer das war und sie hat mich von dort mitgenommen und sind von dort weggefahren. Nach diesem Vorfall haben wir das Land verlassen. Ich habe Angst zurückzukehren. Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen.

R: Kannten Sie die Männer?

BF3: Ich kannte die Männer vom sehen her, aber wir waren nicht befreundet.

R: Wussten Sie wer die beiden sind?

BF3: Ja.

R: Wenn sie wussten wer die beiden sind, warum sind Sie eingestiegen?

BF3: Ich habe meiner Freundin geglaubt. Ich war damals erst 16 Jahre alt. Wir sind hinten eingestiegen und sie saßen vorne.

R: Ihre Mutter hat Sie aus dem Auto herausgeholt? Wie sind Sie nachhause gekommen?

BF3: Mit meiner Mutter und mit der Person, die das Auto gefahren hat.

R: Haben Sie danach Anzeige gegen diese Männer erstattet?

BF3: Nein, vielleicht meine Mutter. Das weiß ich nicht.

R: Ist Ihnen etwas passiert?

BF3: Nein, die Mutter war rechtzeitig da.

R: Wer waren die Männer die immer auf Besuch kamen?

BF3: Sie haben immer nach meinem Onkel und nach meinem Vater gesucht.

R: Wie oft kamen Sie?

BF3: Sie kamen oft. Sie kamen abends. Sie haben geklopft, gewartet und erneuert geklopft.

R: Waren das Polizisten?

BF3: Das weiß ich nicht. Ich habe die Tür nicht aufgemacht.

R: Haben Sie einmal hinausgeschaut und die Männer gesehen?

BF3: Es war dunkel ich habe nichts gesehen. Wenn die Männer kamen und meine Mutter zuhause war und jemand an die Tür geklopft hat, habe ich mich versteckt.

R: Hat Ihre Mutter alleine mit den Männern geredet?

BF3: Ich weiß es nicht ich habe es nicht gesehen.

R: Sie mussten einmal mit Ihrer Mutter zur Polizei? Was genau wollte die Polizei wissen?

BF3: Sie haben nach meinem Vater und meinem Onkel gefragt. Es hat sehr lange gedauert.

R: Ist Ihnen auf der Polizei etwas passiert?

BF3: Nein.

R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

BF3: Ich war 16 Jahre alt und konnte nichts unternehmen.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF3: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich dorthin zurückfahre. Es kann sein, dass uns dieser Mann etwas sehr Schlechtes antut. Ich weiß es nicht. Es war damals schon nicht gut und nicht sicher. Außerdem habe ich bereits gesagt, dass das Leben dort für Frauen alleine sehr schwierig ist.

R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer[halb] XXXX[s] zurückkehren müssten?

BF3: Dieser Mann kann uns dort in der Russischen Föderation überall finden. Es wäre mit meinem russischen Vor- und Familiennamen schwer im Kaukasus zu leben und als Kaukasierin schwer im Rest von Russland zu leben.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

V: Ich verweise auf die Angaben, die ich im Verfahren der BF1 gemacht habe, insbesondere zur Lage der Frauen und der nicht vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative.

R: Ich habe versucht in Ihrem Fall zu ermitteln und habe nach XXXX und der Blutrache ermittelt und es gibt keine Medienberichte. Ich habe auch zur Volksgruppe der Balkaren und der Lage von Frauen in XXXX ermittelt und das Ergebnis habe ich Ihnen bereits im Länderbericht übermittelt. Zu Frage der Blutrache in XXXX hat die österreichische Botschaft in XXXX im März 2014 geantwortet, dass die Blutrache in XXXX seit vielen Jahrzehnten ausgestorben ist.

V: Das die Blutrache viele Jahrzehnte ausgestorben war, war der Verdienst der Sowjetunion, sagt aber nicht darüber aus, dass nicht im Zuge von Umwälzungen und Kriegen alte, verschüttete Traditionen wieder angewendet werden. Auch das nicht vorhanden sein von Zeitungsberichten zu diesem Fall sagt nicht darüber aus, dass er nicht stattgefunden hat, zumal der Abgeordnete kein Interesse daran hat die Blutrache via Medien zu erklären, denn das ist ein Vorgang, der nach traditioneller Sitte informell erklärt wird.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF3: Nein.

R fragt V, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

V: Meine Mandantin muss aus zwei Konventionsgründen Verfolgung befürchten. Erstens wegen der Zugehörigkeit zur Familie ihrer Mutter und ihres Onkels und zweitens wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen mit westlicher Einstellung und Lebensführung. Jeder dieser Gründe ist schon für sich alleine genommen asylrelevant.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF3: Ja."

8. Am 23.09.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vor, wonach es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung erwähnten Link nicht um XXXX sondern um Inguschetien und Ossetien handle, daher werde er nicht vorgelegt. Es werde aber eine Stellungnahme von

XXXX beigelegt. Diese bestätige, dass es nach wie vor Blutrache gebe, auch in XXXX, und dass Vergewaltigung kein Instrument der Blutrache sei. Sie könne aber eingesetzt werden, um sich an einer Familie zu rächen, die Unterscheidung zwischen Rache und Blutrache sei im vorliegenden Fall sehr wichtig. Der Vater des getöteten Junge habe die Blutrache erklärt, wie die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, und sie habe den schuldigen Lenker, ihren Bruder, versteckt, dies in der (richtigen) Annahme, dass die Gefahr die männlichen Familienmitglieder betreffe. Sie habe selbst vermutet, als Frau keiner Gefahr ausgesetzt zu sein. Damit habe sie theoretisch Recht gehabt, aber die Praxis sehe anders aus: Nachdem ihr Bruder mit ihrer Hilfe "entronnen" sei, habe man an ihr zwar keine Blutrache, aber Rache genommen. Sie habe dazu zutreffend festgestellt, dass sexuelle Gewalt in einem muslimischen Milieu eine Waffe gegen die Frauen sei. Daher stehe ihre Aussage im Einklang mit den Ausführungen von XXXX. Es werde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen, wonach ein Autounfall einen Grund für Blutrache darstellen könne.

In der beigelegten Stellungnahme heißt es, dass in allen Kaukasus-Regionen nach wie vor die Blutrache gilt. Sie sei zwar seit Sowjetzeiten offiziell verboten, trotzdem sei sie im Kaukasus nach wie vor präsent. Das heißt, Mord werde in diesen Regionen mit Mord vergolten - die Familien würden von den männlichen Mitgliedern erwarten, dass sie den Mord an einem anderen Familienmitglied rächen, indem sie ein gleichaltriges Mitglied der feindlichen Familie ermorden. XXXX gelte als relativ ruhige Kaukasus-Region, trotzdem gebe es auch hier immer wieder Fälle von Blutrache. Vergewaltigung sei kein Instrument der Blutrache, sie könne aber eingesetzt werden, um die Ehre einer Familie zu beflecken und zu erschüttern. Das heißte, dass man sich auch durch Vergewaltigung an einer Familie rächen könne. Das falle dann nicht unter den Begriff der Blutrache, sondern unter den einfachen Begriff Rache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest; sie ist seit 16.04.2006 von XXXX, die Scheidung wurde vom Gericht in XXXX durchgeführt und am Standesamt XXXX eingetragen. Sie ist Mutter zweier Töchter und mit ihrer jüngeren Schwester sowie deren Tochter nach der Asylantragstellung in Polen ins Bundesgebiet eingereist, wo sie sich seit 01.08.2005 aufhält. Der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern kommt seit 23.06.2009 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Asylanträge ihrer Schwester und deren Tochter wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008 abgewiesen; unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Am 22.02.2013 zogen die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter die Beschwerden diesbezüglich zurück. Den Beschwerden wurde im Hinblick auf die verhängte Ausweisung Folge gegeben und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013 festgestellt, dass die Ausweisung der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter auf Dauer unzulässig ist.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, lebte abgesehen von einigen Monaten in XXXX den Großteil Ihres Lebens in der Republik XXXX und gehört der Volksgruppe der Balkaren an. Sie ist muslimischen Glaubens.

Ihr Vorbringen zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik XXXX, stellt sich wie folgt dar:

XXXX liegt am Nordabhang des Kaukasus. Die Republik grenzt im Westen an Karatschai-Tscherkessien, im Osten an Nordossetien, im Norden an die Region Stawropol und im Süden an Georgien und liegt 50 km entfernt von Tschetschenien. (BBC 22.11.2011)

Die Gegend war zwischen dem 17. und 19. Jahrhundert zwischen dem Russischen Zarenreich und dem Osmanischen Reich umstritten, bis es unter russische Kontrolle kam. 1921 wurde Kabadino eine autonome Region, ein Jahr später wurde ihr der balkarische Distrikt angeschlossen. 1936 erlangte das Gebiet den Status einer Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik. Im Zweiten Weltkrieg wurden die Balkaren von Stalin der Kollaboration mit den Deutschen bezichtigt und nach Zentralasien deportiert. Die Republik wurde in Kabadinische Autonome Sozialistische Sowjetrepublik umbenannt. Mit der Rückkehr der Balkaren 1957 kam der alte Name wieder in Verwendung. Seit 1991, mit der Auflösung der Sowjetrepublik, ist XXXX eine Republik innerhalb Russlands. (BBC 22.11.2011)

Die Bevölkerung der Republik, die bei der Volkszählung 2010 859.939 Personen umfasste, besteht aus den zwei namensgebenden Nationen. Diese sind die Kabadiner, eine Untergruppe der Tscherkessen, sowie die Balkaren, ein Turkvolk. Ferner leben in der Republik eine bedeutende Anzahl Russen. Kleine Minderheiten bilden die Türken, Osseten, Ukrainer und Armenier. Während der Stalinzeit kam es zu gewaltigen Bevölkerungsverschiebungen: Während die Kabadiner und Balkaren massiv Bevölkerungsanteile verloren - bis zum Ende des Zarenreichs wurde das Gebiet von den beiden Titularnationen besiedelt -, stieg die Zahl der slawischen Siedler rasant. Seit der Nachstalinzeit steigt der Anteil der Titularnationen wieder stark an, während Slawen in ihre Heimatregion zurückkehrten. Die Anzahl anderer Nordkaukasier und Transkaukasier ist bedeutend, aber ethnisch schwankend. (Wikipedia)

Amtssprachen sind die kabadinische, die balkarische und die russische Sprache. (Wikipedia)

Politische Lage in der Russischen Föderation

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

Politische Lage in XXXX

Der russische Präsident Putin ernannte XXXX, einen XXXXer Geschäftsmann und Mitglied des Unterhauses des russischen Parlaments, 2005 zum Nachfolger des kränkelnden Valery Kokov. Die Nominierung wurde vom Parlament der Republik bestätigt. Der neue Präsident versprach die Korruption zu bekämpfen und eine Marktwirtschaft anzustreben. XXXX sagte, dass religiöser Extremismus nicht tief in der Republik verwurzelt, sondern ein importiertes Problem sei, doch der Repräsentant Putins im Nordkaukasus warnte, dass islamistische Gruppen weiterhin die unzufriedene Jugend anziehen werden, bis sich die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen verbessern. (BBC 22.11.2011)

Situation der Volksgruppen in XXXX

Es gibt Spannungen zwischen den Kabadinern und den Balkaren:

Letztere machen ca. 10 % der Bevölkerung aus und stimmten 1992 für die Sezession von XXXX. (BBC 22.11.2011)

Die Attachè für Migrationsangelegenheiten der ÖB XXXX gibt an, dass interethnische Beziehungen in den multiethnischen Republiken Nordossetien, XXXX und Dagestan nicht das Problem per se sind. Im Gegenteil, eine Kultur der Interaktion zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen im täglichen Leben hat sich größtenteils bewahrt. In XXXX, wo drei wichtige ethnische Gemeinschaften leben, Kabadiner, Russen, Balkaren, sind 40% der Familien gemischter ethnischer Zugehörigkeit. Verschiedene Umstände von interethnischen Spannungen in den Republiken werden zitiert, wie Landstreitigkeiten oder Spannungen über Immigration. Beziehungen zwischen ethnischen Gruppen erscheinen harmonisch solange sie in ihrer zugewiesenen Nische bleiben. Wenn Gruppen beginnen aus den Nischen zu kommen, um ihre bestehende Stellung anzufechten, entfalten sich Spannungen. (ÖB XXXX 13.3.2014)

Die International Crisis Group schreibt in einem Bericht vom Oktober 2012, dass es zwischen den Kabadinern und den Balkaren einen Konflikt um Land gebe. Am 28. Juni 2011 habe das Parlament der Republik ein Gesetz zu entfernt gelegenen Weiden verabschiedet, das große Flächen an Weideland in den balkarischen Gebieten zu staatlichem Eigentum mache, das nur gepachtet, nicht aber privatisiert werden könne. Man habe mit dem Gesetz darauf abgezielt, einen bereits lange andauernden territorialen Konflikt zwischen den Gemeinschaften der Kabadiner und der Balkaren zu schlichten. Die balkarischen Anführer würden das Gesetz jedoch als eigene Niederlage auffassen und seien der Ansicht, dass das Gesetz unter anderem ihr Recht auf Land und wirtschaftliche Unabhängigkeit verletze. Die Kabadiner würden behaupten, dass die Forderungen der Balkaren in Bezug auf die hoch gelegenen Weideflächen übertrieben seien, da mehr als 60 Prozent der Balkaren (von insgesamt 108.000) heutzutage in der Ebene leben würden. Wenn die restlichen 40 Prozent die Weideflächen bekämen, würde dieser kleine Anteil der Bevölkerung beinahe die Hälfte des Gebiets der Republik kontrollieren, wo die meisten natürlichen Ressourcen seien. In den Siedlungen im Tiefland gebe es bereits eine große Bevölkerungsdichte im Vergleich zu den Dörfern in den Bergen, weshalb die Kabadiner argumentieren würden, dass die Balkaren versuchen würden, so viel Land wie möglich in den Bergen in ihren Besitz zu bekommen, um ein eigenes ethnisches Gebiet zu schaffen und sich von der Republik XXXX abzuspalten, wie sie es 1991 bereits einmal versucht hätten. Die Balkaren würden dafür eintreten, dass das Land öffentlich bleibe, damit sie es weiterhin unabhängig von den balkarischen Gemeinden nutzen könnten. Ein im Jahr 2007 eingerichteter Vermittlungsausschuss habe keine Einigung erreicht. Jedes Zugeständnis der Regierung an eine der beiden Seiten würde zu unmittelbaren Protesten und einer Mobilmachung der anderen Seite führen. Seit 2008 würden sich die Beziehungen zwischen den beiden Ethnien verschlechtern, nationale Bewegungen würden stärker werden. Die führenden Aktivisten beider Bewegungen seien attackiert und die Räumlichkeiten der Bewegungen zum Ziel von Angriffen geworden. (ACCORD 10.2.2014)

In einer Fußnote erläutert ICG zu den erwähnten Attacken und Angriffen, dass im Jahr 2011 der kabadinische Aktivist und Anführer der Gruppe "Chase" zwei Mal zusammengeschlagen worden sei. Mehrere balkarische AnführerInnen seien ebenfalls zum Ziel von Angriffen geworden. Der Journalist XXXX Budujew sei zwei Mal angegriffen worden, die Autos der balkarischen Führer Bajdajew und Rachajew seien angezündet worden und Tamara Gerejewa, ein Mtglied des Ältestenrats des balkarischen Volkes, sei unrechtmäßig festgenommen worden und man habe ihr einen Arm gebrochen. Das Büro des Ältestenrats sei niedergebrannt worden und die Organisation durch einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs von XXXX vom Mai 2010 geschlossen worden. Diese Entscheidung sei jedoch durch den Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation revidiert worden. (ACCORD 10.2.2014)

Die Jamestown Foundation berichtet in einem Artikel vom Dezember 2013, dass es Ende November 2013 unerwarteter Weise zu interethnischen Spannungen in XXXX gekommen sei. Bewohner der mehrheitlich von ethnischen Balkaren bewohnten Stadt Bjelaja Reka hätten die Straßen, die in die Stadt führen, gesperrt und umliegendes Land besetzt, um darauf Häuser zu bauen. Die Regierung der Republik, die vor allem aus ethnischen Kabadinern bestehe, habe gedroht, Gewalt anzuwenden, um das besetzte Land zurückzuerhalten. Die Balkaren, eine türkischsprachige ethnische Gruppe, würden mit ungefähr 110.000 Personen ca. 13 Prozent der gesamten Bevölkerung von XXXX ausmachen. Ethnische Kabadiner würden mit ca. 500.000 Personen ungefähr 57 Prozent der Bevölkerung der Republik ausmachen. Der Konflikt zwischen Balkaren und Kabadinern sei seit mehreren Jahrzehnten spürbar. Die Balkaren würden traditionell in den bergigen Gebieten der Republik leben, weshalb es zu Auseinandersetzungen um renommierte Touristen-Gebiete in der Nähe des XXXX gekommen sei. Eine verwirrende Gesetzgebung in Bezug auf den Besitz von Land, die den Privatbesitz von Land nicht erlaube, habe offenbar zur Komplexität der Angelegenheit beigetragen und die Korruption verstärkt. (ACCORD 10.2.2014)

Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen XXXXs ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). (ÖB XXXX September 2013)

Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in XXXX, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik XXXXs sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB XXXX September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie XXXXs ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von XXXX abhängig. Die von XXXX eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten XXXX "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB XXXX September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der XXXXer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der XXXXer Metro oder ein Jahr später auf dem XXXXer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das XXXXer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst XXXX derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl. auch BAMF 30.9.2013). Der XXXX überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des XXXX, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in XXXX

Die Situation in XXXX verschlechtert sich zunehmend. 2011 wurden nach Angaben des Chefs der Untersuchungsabteilung der Republik XXXX bis November 74 Angriffe auf das Leben von Polizei- und Militärangehörigen registriert. Er bemerkte, dass die Situation in der Republik komplex bleibt. 2011 wurden 70 mutmaßliche Rebellen liquidiert - fünfmal mehr als im letzten Jahr. Es ist bemerkenswert, dass im letzten Jahr XXXX zum ersten Mal mehr Opfer des bewaffneten Konflikts hatte, als das benachbarte Inguschetien, das in den vergangenen Jahren das Epizentrum des regionalen Widerstands war. Obwohl 2011 noch nicht vorbei ist, ist die Anzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts höher als im Jahr 2010: 137 Opfer, darunter 98

Todesopfer und 39 Verletzte im Jahr 2011 und 118 Opfer - 79

Todesopfer und 39 Verletzte im Jahr 2010. Bereits 2010 verschlechterte sich die Situation in der ehemals ruhigen Republik. Beispielsweise war die Anzahl an Terroranschlägen 2010 fünfmal so hoch wie im Jahr 2009. Vor 2010 war der westliche Teil des Nordkaukasus (Karatschajewo-Tscherkessien, XXXX und Adygeja) wesentlich stabiler als der östliche Teil (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan). Die Rebellen versuchen einen Guerillakrieg im ganzen Nordkaukasus zu verbreiten. Die Destabilisierung der Situation in XXXX ist ihr erster Erfolg. Viele der Rebellen in XXXX sind ethnische Balkaren. Heute ist die Situation in balkarischen Siedlungen jener in Dagestan und Inguschetien ähnlich. Wie in Inguschetien und Dagestan ist es in balkarischen Dörfern nicht leicht Alkohol zu finden, da Kämpfer oft Geschäfte, die Alkohol verkaufen, angreifen. Viele balkarische Frauen begannen unter dem Druck militanter Islamisten Hijabs zu tragen. Diese Tatsachen zeigen den wachsenden Einfluss der Militanten in den von Balkaren bewohnten Gebieten der Republik. (JF 9.12.2011)

Der Anstieg der Gewalt in XXXX im Jahr 2011 führte zur Durchführung einer Antiterroristischen Operation (CTO) in bestimmten Gebieten, auch um den XXXX. (CoE 6.9.2011)

Seit Mitte 2010 hatte sich die Sicherheitslage in XXXX stark verschlechtert. Nach Anschlägen auf russische Touristen im Februar 2011 wurden für weite Gebiete der Republik sogenannte "Antiterror-Spezialoperationen" durch die Sicherheitskräfte ange-ordnet, das heißt de facto der Kriegs-/ Ausnahmezustand verhängt. Diese Operationen wurden im Herbst 2011 zwar wieder eingestellt, die Region bleibt aber latent unruhig. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass es bei derartigen Spezialoperationen im Nordkaukasus vermehrt zu Menschenrechtsverletzungen kommt. Laut NRO "Kawkaski Usel" verzeichnete XXXX 2012 mindestens 158 Konfliktopfer (2011: 173), darunter 107 Tote (2011: 129). Prominente Opfer wurden im Dezember 2012 ein Nachrichtensprecher des staatlichen Fernsehens in der Republik sowie der Leiter der Agrarakademie in XXXX, der zugleich Leiter der Fraktion der Regierungspartei "Einiges Russland" in XXXX war. Für die Zunahme der Gewalt in XXXX werden unterschiedliche Ursachen genannt. Dazu gehören aufgebrochene latente Spannungen und Verteilungskämpfe zwischen und innerhalb der beiden namensgebenden Ethnien sowie das Erstarken islamistischer Gruppen, die die Region lange als Rückzugsraum genutzt hatten. (AA 10.6.2013)

Widerstandsbewegung

Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, XXXX, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepublike, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. (AA 7.3.2011)

Der bewaffnete Widerstand im Nordkaukasus berief sich in letzter Zeit weniger auf einen ethnischen Nationalismus oder Separatismus, sondern vielmehr auf eine radikale Islam-Auslegung. Die islamistischen Gruppierungen bezeichnen sich selber als "Jamaats". Sie sind in kleine lokale Zellen aufgeteilt, welche jeweils für eine Region oder einen Stadtteil verantwortlich sind. Gemäß eigenen Websites umfassen diese Zellen zehn bis zwölf Personen. Viele der Kämpfer sind erst 16-18 Jahre alt. Wichtigste Figur war lange Zeit Doku Umarow. Im Sommer 2010 wurde die Bewegung jedoch durch die Wirren um den eventuellen Rücktritt Umarows und die darauf folgende Spaltung geschwächt. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Grossteil der dagestanischen, inguschetischen und kabadino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. (SFH 12.9.2011)

Der Jamaat in XXXX reduzierte in der zweiten Jahreshälfte 2011 seine Aktivitäten merklich. In Bezug auf Todesopfer rangierte die Republik 2011 auf dem dritten Platz, Tschetschenien rangierte auf dem zweiten Platz. In der Periode von Mai bis Oktober kam es zu einem abrupten Sinken der Anzahl von Rebellenangriffen in XXXX. Trotz des Rückgangs gab es noch immer 173 Opfer von Rebellenangriffen, von denen die meisten in den ersten Monaten des Jahres starben, bevor die russischen Sicherheitskräfte beinahe die ganze Führung des Jamaat zwischen März und Mai vernichtete. In der zweiten Hälfte des Jahres war der kabadino-balkarische Jamaat mit Reorganisation und Selbsterhaltung beschäftigt, wenn man bedenkt, dass nicht die gesamten Führer ohne Verrat aus den eigenen Reihen der Rebellen getötet werden könnten. Dies führte zu einem längeren Prozess um einen neuen Emir von XXXX zu wählen. Am 9. September wurde Alim Zankishiev (Ubaidallah) in Koordination mit Doku Umarov zum neuen Anführer der Rebellen in XXXX. Zankishiev ist ethnischer Balkare. Sogar der Name des Jamaat wurde geändert, er nennt sich jetzt Jamaat Takbir. (JF 20.1.2012)

Der russische Inlandsgeheimdienst XXXX hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte XXXX-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in XXXX der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der XXXX habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den XXXXer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die XXXXer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist. Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)

Menschenrechte und Rechtsschutz

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen XXXX (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus sollen Beamte mit Polizeibefugnissen an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen sein. Es wurden ihnen widerrechtliche Inhaftierungen und Folter vorgeworfen sowie in einigen Fällen auch die außergerichtliche Hinrichtung mutmaßlicher Mitglieder bewaffneter Gruppen. Da es keine wirksamen Untersuchungen dieser Menschenrechtsverletzungen gab, wurden die Täter auch nicht zur Rechenschaft gezogen. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die darüber berichteten, wurden häufig eingeschüchtert und schikaniert. Im Juni befasste sich die parlamentarische Versammlung des Europarats mit der Wirksamkeit von rechtlichen Schritten gegen Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus. Die Versammlung forderte die russischen Behörden auf, die Entscheidungen des EGMR umzusetzen und den Kampf gegen Terrorismus und bewaffnete Gruppen nicht mit rechtswidrigen Mitteln zu führen. (AI 7.3.2011)

Svetlana Gannushkina, Memorial und CAC, und Oleg Orlov, Memorial, erklärten, dass Memorial und CAC ihre Bestrebungen zum Schutz der Menschenrechte russischer Staatsbürger vereint haben. Es wurde hinzugefügt, dass das Netzwerk "Migrationsrechte" 50 Beratungsbüros in Russland habe, vier davon in Tschetschenien, zwei in Dagestan, eines in Inguschetien, eines in Nordossetien, zwei in Stavropol und eines in XXXX. (DIS Oktober 2011)

Mittlerweile werden die Familien mutmaßlicher Widerstandskämpfer auch in anderen Republiken des Nordkaukasus wie Inguschetien, Dagestan und XXXX als Mittel zum Zweck des Kampfes gegen den Terrorismus herangezogen. (Staatendokumentation 20.4.2011) Menschenrechtsverteidiger sind anfällig für Belästigung und gewalttätige Angriffe, und jene, die im Nordkaukasus arbeiten, leben besonders riskant. Die Behörde setzen Folter, Verhaftungen im Stil von Entführungen, erzwungenes Verschwinden und außergerichtliche Tötungen bei ihrer antiterroristischen Kampagne ein, was zusammen mit der Straffreiheit für diese Misshandlungen die Bevölkerung des Nordkaukasus zu ihren Gegnern macht. (HRW 22.1.2012)

Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung, um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren, und dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Vor allem im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt gab es diesbezüglich zahlreiche Berichte. Obwohl Folter auch in der Verfassung verboten ist, gab es zahlreiche glaubhafte Berichte, dass Exekutivorgane Folter, Misshandlung und Gewalt anwenden, um Geständnisse von den Verdächtigen zu erhalten, und es gab Berichte, dass die Behörden die Beamten für diese Taten nicht zur Verantwortung ziehen. Da Folter weder im Gesetz noch im Strafrecht definiert ist, können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder leichter Körperverletzung angeklagt werden. Berichten zufolge foltern und misshandeln Regierungsbeamte die im Nordkaukasuskonflikt tätig sind Zivilisten und Konfliktparteien. Physischer Missbrauch der Verdächtigen durch Polizisten findet in den ersten Stunden oder Tagen nach der Verhaftung statt. Die Methoden umfassen u.a. Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. (USDOS 24.5.2012)

Russische Gerichte sind in politisch wichtigen Fällen von den Forderungen der Exekutive abhängig. Informeller Druck sichert Loyalität und drängt Richter dazu, die gewünschten Entscheidungen zu treffen. Die Ratifizierung des Protokolls des Europarats, das es dem EGMR ermöglichen wird seine Arbeit zu rationalisieren, stellt eine positive Entwicklung dar. (FH 27.6.2011)

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)

Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:

Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu

701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen XXXX angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)

In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)

Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)

Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. (SFH 11.6.2012)

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den XXXX ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des StaatsXXXX gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)

Blutrache in XXXX

Swetlana Gannuschkina schreibt, dass nach Angaben von Mitarbeitern vor Ort keine Fälle von Blutrache in der Republik XXXX bekannt seien. Insgesamt sei die Gesellschaft in der Republik relativ weltlich und es gebe definitiv keinen Brauch der Blutrache. Es gebe in XXXX einerseits Verfechter der Religion, bei denen die Blutrache jedoch verboten sei. Andererseits gebe es Personen, die im Grunde genommen weltlich eingestellt sein, und alle ihre Gebräuche würden auf das Prozedere bei Tisch, während Beerdigungen und Hochzeiten hinauslaufen. "Ehrenmorde" seien in XXXX kein Phänomen wie in Tschetschenien oder Dagestan, es handle sich, sollte etwas Derartiges passieren, eher um eine absolute Ausnahme, denn um eine Tradition. Es gebe keine Blutrache, auch keine Blutrache, die mittels Vergewaltigung vollzogen werde. Was XXXX und insbesondere die Kabadiner angehe, sei diese Tradition in den 1920er und 1930er Jahren fast vollständig beendet worden. Derzeit sei nicht ein einziger Fall von Blutrache oder gar der Fall eines sogenannten "Ehrenmordes" bekannt. Ein Mitarbeiter vor Ort habe angegeben, dass er sich nicht an einen einzigen Fall erinnern könne, der sich ereignet habe, seitdem er in der Republik tätig sei. In Inguschetien und Tschetschenien sei selbst auf Ebene der Regierungsoberhäupter darüber diskutiert worden, Kommissionen für die Versöhnung von nach Blutrache trachtenden Personen einzurichten. In XXXX habe es Derartiges seit Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts nicht mehr gegeben, was dafür spreche, dass dieses Problem in der Republik nicht aktuell sei, ganz im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken. (ACCORD 10.2.2014)

Von einer in XXXX tätigen NGO wurde mitgeteilt, dass Blutrache generell nicht durch Vergewaltigung vollzogen wird und dass es in XXXX außerdem bereits seit vielen Jahrzehnten keine Blutrache mehr gibt. (ÖB XXXX 13.3.2014)

Meinungsfreiheit

Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)

Die meisten Zeitungen der Republik befinden sich in staatlichem Besitz. Es gibt drei lokale Fernsehsender, die ihr Programm über föderale Netzwerke ausstrahlen. (BBC 22.11.2011)

Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)

Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)

Die Mehrheit der Bevölkerung in XXXX bekennt sich zum Islam, daneben gibt es Mitglieder der Russisch-Orthodoxen Kirche. Seit 1991 hat XXXX eine eigene geistliche Behörde, das Duchownoe Uprawlenie Musul'man Kabadino-Balkarij (DUMKB). 1992 wurde mit Unterstützung der International Islamic Relief Organization (IIRO), einer Unterorganisation der Islamischen Weltliga in XXXX ein staatliches Institut für Islamisches Recht, das Schariatskij Institut, eröffnet. Dieses wurde allerdings schon 1996 aufgrund seiner salafistischen Orientierung wieder geschlossen. Ein Jahr später wurde ein neues staatliches Islam-Institut eröffnet, das aber von Anfang an unter der direkten Kontrolle des DUMKB stand. Neben diesem staatlich organisierten Islam entwickelte sich schon in den frühen 1990er Jahren eine nicht-staatliche islamische Bewegung, die unter der Führung junger Imame stand, die an islamischen Universitäten in Saudi-Arabien studiert hatten. Zentrale Figur der Gruppe, die unter dem Namen Novye Musul'mane ("neue Muslime") bekannt wurde, war XXXX. Mit dem Ziel, das Wissen über den Islam zu befördern und den islamischen Glauben unter den jungen Muslimen zu verbreiten, eröffnete er 1995 in XXXX ein islamisches Zentrum, das in den Folgejahren eine Anzahl von nicht-offiziellen islamischen Schulen, die über die verschiedenen Landesteile verstreut waren, eröffnete. Die "neuen Muslime" bauten eine zentrale islamische Gemeinschaft (dschamaat) für XXXX, der sich alle muslimischen Gemeinschaften anschlossen, die mit dem staatlich-traditionalistischen Islam des DUMKB nicht einverstanden waren. In den späten 1990er Jahren traten in XXXX erstmals islamische Gruppen mit dschihadistischer Orientierung auf, die Kontakte zu wahabitischen Kämpfern in Tschetschenien hatten. Durch die militanten Aktionen dieser Gruppen (Angriff auf das Innenministerium in XXXX im August 1998) gerieten auch die "neuen Muslime" unter Terrorverdacht und mussten ihr Islamisches Zentrum und die daran angeschlossenen Schulen 1999 schließen. Mukodschew wurde selbst 2001 unter dem Verdacht verhaftet, einen Terroranschlag organisiert zu haben, der im Dezember 2000 in der Stadt Pjatigorsk stattgefunden hatte. Zwar wurde er wenig später schon wieder freigelassen, doch konnte er seine religiösen Aktivitäten nicht mehr ungehindert fortsetzen. Viele der "neuen Muslime" gingen infolge der staatlichen Repression in den Untergrund. Eine Splittergruppe der kabadino-balkarischen Jamaat, die von Muslim Atajew geführt wurde, veröffentlichte im August 2004 unter dem Namen Yarmuk eine Dschihad-Erklärung gegen die kabadino-balkarische Regierung. Im Dezember des gleichen Jahres unternahm sie einen Anschlag auf die russische Betäubungsmittelkontrollbehörde in XXXX und erbeutete dabei zahlreiche Waffen. Atajew und einige seiner Gefolgsleute wurden im Januar 2005 bei einer größeren Operation von staatlichen Sicherheitskräften getötet. Die zunehmende Konfrontation zwischen staatlichen Behörden und der islamischen Bewegung führte dazu, dass sich immer mehr von den "neuen Muslimen" der Yarmuk-Gruppe anschlossen. Im Oktober 2005 unternahm diese ihre größte Aktion, einen Simultanangriff mit 150 Kämpfern gegen Polizei, Militär und Sicherheitseinrichtungen in XXXX. Dem XXXX-Überfall folgte eine neue Welle staatlicher Repressionen gegen die "neuen Muslime" und ihre Sympathisanten. Diese brachte schließlich 2006 auch Mukodschew zur Aufgabe seines gewaltablehnenden Kurses und zum Wechsel in das dschihadistische Lager. Die kabadino-balkarische Jamaat wurde aufgelöst, um einer militärischen Organisation Platz zu machen, die den Kampf gegen die russischen Ungläubigen als ihr Ziel ansieht. Anzor Astemirov, der zu den Gründern der Bewegung der "neuen Muslime" in XXXX gehörte, hat intensive Beziehungen zu Doku Umarow aufgebaut, der im November 2007 das Kaukasus-Emirat ausrief, und gilt in dessen Schattenregierung als Chef des Scharia-Gerichts. (Wikipedia)

Die Situation von Frauen

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB XXXX September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)

In XXXX gibt es kein Frauenhaus (ÖB XXXX 13.3.2014).

XXXX Marschenkulowa weist darauf hin, dass junge Frauen in XXXX auf Lüge und List zurückgreifen müssten, um sich in einer Gesellschaft durchzuschlagen, die von männergemachten Regeln und doppelten Standards regiert werde. Sex würde in XXXX als etwas Schmutziges angesehen, außer zwischen miteinander verheirateten Personen. Mädchen würden lernen, dass Männer die Welt regieren würden und dass sie nur Teil dieser Welt werden würden, wenn sie gehorchen. Mädchen würden lernen, dass Jungfräulichkeit eine Kerntugend sei, selbst wenn die Jungfräulichkeit nur vorgetäuscht sei. Wenn eine junge Frau in der Hochzeitsnacht nicht blute, würden sie und ihre ganze Familie Probleme bekommen (ACCORD 10.2.2014). Viele balkarische Frauen begannen unter dem Druck militanter Islamisten Hijabs zu tragen. Diese Tatsachen zeigen den wachsenden Einfluss der Militanten in den von Balkaren bewohnten Gebieten der Republik. (JF 9.12.2011)

Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, in Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden. Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist. (ÖB XXXX 10.5.2013)

Zugang zu Bildung

Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu Hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)

Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014) Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosenrate in Russland liegt bei 5,3%. in XXXX hingegen nur bei 2,2 % (BAMF-IOM Juni 2013)

Der Lebensstandard in XXXX ist niedrig, die Arbeitslosenrate hoch und Korruption ist weit verbreitet. Die Ökonomie ist stark von Subventionen aus XXXX abhängig. (BBC 22.11.2011)

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, XXXX, Karatschajewo-Tscherkessien, Nordossetien-Alanien, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (13275 Rubel/ USD 475). (BAMF-IOM Juni 2013)

Um den Nordkaukasus zu entwickeln hat die russische Regierung bis 2025 30 Projekte im Wert von 145 Milliarden Rubel (5,3 Milliarden Dollar) entwickelt. Diese Projekte sind für die Bereiche Landwirtschaft, Tourismus und Informationstechnologie vorgesehen. Dieses Jahr wird die russische Regierung Staatsgarantien im Wert von 50 Milliarden Rubel zur Verfügung stellen, um Projekte dieser Region zu unterstützen. Das Entwicklungsprogramm für den Nordkaukasus wurde im September letzten Jahres genehmigt und umfasst das Schaffen von 400.000 neuen Arbeitsplätzen, sowie eine Verbesserung des Investitionsklimas in dieser Region, um Investoren in den Sektoren Landwirtschaft, Energie, Bau und Tourismus anzulocken. Insgesamt werden also 337 Milliarden Rubel in die Entwicklung des Nordkaukasus gesteckt und weitere 202 Milliarden Rubel werden über die nächsten zwei Jahre hinweg zur Verfügung stehen, so der Russische Minister für regionale Entwicklung Basargin. Diese Bereitstellungen von Hilfsmitteln sind auch von wesentlicher Bedeutung für XXXX, da dadurch die Loyalität lokaler Eliten an den Kreml sichergestellt wird, was für die Präsidentschaftswahl 2012 sehr wichtig sein kann. Solche Investitionen in die Region können sich auch positiv in Hinblick auf Korruption auswirken, da regionalen Beamten neue Aufgaben und Herausforderungen gestellt werden und die Anleger verlangen, dass die Qualität der Arbeit verbessert wird. (The Moscow Times, 5.5.2011)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt XXXX seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB XXXX September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie XXXX und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB XXXX September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB XXXX September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB XXXX September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in XXXXer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Wohnsituation

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 Mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Wiedereinreise in die Russische Föderation

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013).

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB XXXX September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB XXXX September 2013)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. (AA 10.6.2013)

Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in XXXX bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013)

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. (AA 10.6.2013) Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in XXXX als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014)

‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS August 2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).

Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB XXXX September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in XXXX, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf XXXX und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind XXXX und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB XXXX September 2013).

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)

Humanitäre Lage von Frauen und Müttern in der Russischen Föderation

Schwangerschaftsgeld: Vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 319) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können. (BAMF-IOM Juni 2013)

Anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege gibt es in der Russischen Föderation ein Geburtengeld. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-. (ÖB XXXX, 10.5.2013)

Mutterschafts-Kapital: Die Kosten für den Kin Laut einem am 01. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2013 liegt diese bei RUB 408960 [USD 13065]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 01. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden. (BAMF-IOM Juni 2013)

Kindergeld: Diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 13.087 (USD 418) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder. Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit einem Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überweisen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort. (BAMF-IOM Juni 2013)

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das XXXXer Programm abgesehen von den oben erwähnten Hilfen zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 3.200 (USD 102) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 1.600 (51 USD) für Kinder bis 16 Jahre. Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: - Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) - Frauen, die Angehörige verloren haben - Frauen, die behinderte Kinder haben - Frauen, die selbst behindert sind - Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind - Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien - Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden - Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (BAMF-IOM Juni 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund der vorgelegten Dokumente fest, ebenso die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Verwandten. Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie ihrer Schwester und deren Tochter ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens vor der belangten Behörde und in der hg. mündlichen Verhandlung sowie den diesbezüglich vorgelegten Schreiben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

2.2.1. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihren Herkunftsstaat wegen Familien- bzw. Blutrache verlassen zu haben:

Ihr Bruder XXXX habe im Jänner 2005 in XXXX, XXXX, ein Kind bei einem Verkehrsunfall getötet. Weil es das einzige Kind der Familie gewesen sei, habe dessen Familie Blutrache geschworen und die Familie der Beschwerdeführerin verfolgt.

Dieses Vorbringen widerspricht allerdings den Länderberichten: Laut der Auskunft des Attachés für Migrationsangelegenheiten der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 13.03.2014 gibt es in XXXX seit vielen Jahrzehnten keine Blutrache mehr. Auch nach der Auskunft von ACCORD vom 10.02.2014 sind keine Fälle von Blutrache in der Republik XXXX bekannt. Die dortige Gesellschaft sei relativ weltlich und es gebe dort definitiv keinen Brauch der Blutrache. Derzeit sei Swetlana Gannuschkina von MEMORIAL nicht ein einziger Fall von Blutrache in XXXX bekannt. Auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Link betrifft Blutrache in den Kaukasusrepubliken Ossetien und Inguschetien, nicht in XXXX, ebenso der vorgelegte Zeitungsbericht, der falsch ausgeschnitten wurde. XXXX führt in ihrer, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme - zutreffend - aus, dass es Blutrache im Kaukasus gebe. Die Behauptung, dass es auch in XXXX immer wieder Fälle von Blutrache gebe, belegt sie nicht.

Die Beschwerdeführerin konnte weder den Unfall, noch die Blutrache oder die auf Grund dessen erfolgten Verfolgungshandlungen belegen.

Überdies wurde dieses Vorbringen widersprüchlich erstattet:

Widersprüchlich schildert die Beschwerdeführerin zunächst, bei wem es sich um den (einflussreichen) Vater, der die Blutrache für seinen Sohn geschworen habe, gehandelt habe: Im Hinblick auf den Vater des getöteten Kindes führte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 05.08.2005 zunächst aus, es habe sich um XXXX gehandelt, einen sehr berühmten Hotelbesitzer in XXXX, der auch Bezirksamtsabgeordneter von XXXX sei. In der Einvernahme vom 29.05.2008 wird sein Name mit XXXX protokolliert, er sei Abgeordneter des Parlaments. In der hg. mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, der Vater des toten Buben sei Parlamentsabgeordneter der Republik in XXXX, die nächste Stufe sei XXXX. Auf den Vorhalt hin, dass sie bisher angegeben habe, er sei Bezirksamtsabgeordneter, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne nicht sagen, warum protokolliert worden sei, er sei Bezirksamtsabgeordneter; sie habe wohl das Gebiet gemeint. Es gebe in der Russischen Föderation Verwaltungseinheiten, die Gebiete heißen, wie zB das Gebiet Stawropol. Sie habe wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass Gebiete und Republiken den gleichen Verwaltungsstatus hätten. Damit kann die Beschwerdeführerin den Widerspruch jedoch nicht entkräften. Es wurde ihr die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt und sie hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte. Damit kann die behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen (vgl. VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Weder zu XXXX, Bezirksabgeordneter, noch zu XXXX, Parlamentsabgeordneter, konnten im Wege der Staatendokumentation Informationen gefunden werden (Anfragebeantwortung vom 14.04.2014). Dem trat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nur insofern entgegen, als man nichts über Abgeordnete schreibe, weil sie "sauber" bleiben müssen. Blutrache würde jedenfalls schaden. Der Vertreter führte aus, dass das Nichtvorhandensein von Berichten nichts darüber aussage, dass ein Vorfall nicht stattgefunden habe, zumal der Abgeordnete kein Interesse daran habe, die Blutrache via Medien zu erklären; das sei ein Vorgang, der nach traditioneller Sitte informell erklärt werde. Damit können die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter aber nicht erklären, warum es keine Berichte über den Abgeordneten oder den Unfall an sich gibt.

Widersprüche gibt es auch betreffend die Form, in der die Blutrache geschworen wurde: In der Einvernahme vom 05.08.2005 gab die Beschwerdeführerin an, der Vater des toten Kindes habe beim Begräbnis bzw. bei der Bestattung des Jungen erklärt, an der ganzen Familie Blutrache zu üben. Dies gab sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung zu Protokoll. Sie sei selbst nicht bei der Beerdigung gewesen, vielleicht wisse sie von der Blutrache von Nachbarn, das spreche sich schnell herum. In der muslimischen Gesellschaft würden nur Männer zum Friedhof gehen. Sie habe glaublich von einer Nachbarin von der Blutrache erfahren, wisse aber nicht mehr, welche Nachbarin es ihr zuerst erzählt habe. Dann habe sie mit ihrem Vater telefoniert und das erörtert. Der Vater des toten Buben habe nie Kontakt zu ihr aufgenommen. Fraglich ist, woher die Nachbarinnen so schnell von der Blutrache wissen konnten, wenn Frauen den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge zu Bestattungen nicht zugelassen sind. Ihre Schwester schilderte den Vorgang im Übrigen völlig anders: Der Vater, der Großvater und der Onkel seien zum Haus des Buben gegangen um ihr Beileid auszudrücken. Vor den versammelten Leuten habe der Vater des Buben gesagt, dass er "uns" kein Leben ermöglichen werde.

Widersprüchlich schildert die Beschwerdeführerin auch, wem Blutrache geschworen worden sei: In der Einvernahme vom 01.08.2005 gab die Beschwerdeführerin an, die Familie des toten Buben habe Blutrache geschworen und die Familie der Beschwerdeführerin verfolgt. In der Einvernahme vom 05.08.2005 präzisierte die Beschwerdeführerin, der Vater des toten Kindes habe beim Begräbnis des Jungen erklärt, an der ganzen Familie Blutrache zu üben; damit seien der Bruder XXXX, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern XXXX gemeint gewesen. In der Einvernahme vom 29.05.2008 gab sie hingegen an, der Vater des toten Kindes habe ihrem Bruder Blutrache erklärt. Ihr Bruder sei mit seiner Familie auf die Halbinsel XXXX geflohen, sie sei zu Hause geblieben, weshalb ihr nun die Blutrache drohe. In dieser Einvernahme gab die vj. Tochter der Beschwerdeführerin an, dass bei einer Rückkehr der Vater des getöteten Buben die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester würde töten:

Blutrache betreffe jedes Familienmitglied mit demselben Namen; das würde aber auch den Vater der Beschwerdeführerin einschließen, der bis zu seinem Tod 2009 im Heimatort verblieb. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Gefahr die männlichen Mitglieder der Familie betreffe. Sie habe vermutet, dass sie als Frau dieser Gefahr nicht ausgesetzt werde. Dies widerspricht aber der ursprünglichen Angabe, dass die Blutrache ausdrücklich ihr, ihrem Bruder und ihrer Schwester geschworen worden sei.

Was die Gefährdung der anderen Familienmitglieder anbelangt, führte die Beschwerdeführerin am 05.08.2005 aus, ihr Bruder habe sich nach dem Unfall am XXXX zwei Tage lang versteckt und sei danach mit gefälschten Papieren nach Sibirien geflohen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sowie ihre Schwester und deren Tochter seien nach Österreich geflohen. Die Schwester der Beschwerdeführerin hingegen gab an, ihr Bruder sei erst Ende Jänner geflohen und lebe nun in XXXX. In der Einvernahme am 29.05.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder mit seiner Familie auf die Halbinsel XXXX geflohen sei, sie sei zu Hause geblieben, weshalb ihr nun die Blutrache drohe. Ihr Vater befinde sich noch im Herkunftsstaat, habe keine Blutrache zu befürchten, weil er bereits 71 Jahre alt und krank sei. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihrem Bruder gut gehe und sie Kontakt zu ihm habe. Ihr Vater sei 2009 gestorben. Es ist sohin bemerkenswert, dass die männlichen Familienmitglieder (auch ihr mittlerweile geschiedener Mann kehrte von XXXX nach XXXX zurück, dies laut der Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Vaters des toten Buben, wobei ihr Exmann keine Probleme dort habe, aber arbeitslos sei und irgendwie verloren wirke), die auch den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge primär bzw. ausschließlich diese von Blutrache betroffen sind, im Herkunftsstaat verblieben während die Frauen flüchteten. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, ihre Schwester XXXX sei wie sie in Blutracheabsicht vergewaltigt worden, bei ihr seien es aber die Freunde des Vaters des toten Kindes gewesen; ihre Schwester habe ihr das erzählt. Ihre Schwester hingegen gibt an, das der Beschwerdeführerin nie erzählt zu haben. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 29.09.2008 wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen der Schwester XXXX (Vollzug der Blutrache durch Vergewaltigung) unglaubwürdig war. Eine weitere Habschwester, XXXX, lebe der Beschwerdeführerin zufolge unverändert in XXXX. Ihr sei nichts passiert, weil deren Mann einen großen und starken Familienclan habe und sie beschützt habe. Ihr Schwager habe seine Frau geschützt, für sie oder ihre Schwester XXXX sei er aber nicht eingetreten; andererseits behauptet die Beschwerdeführerin aber, dass es ihrer Schwester XXXX finanziell schlecht gehe, weshalb sie eine Falschaussage vor Gericht gegen sie getätigt habe und dass ihr Verfolger so mächtig sei, dass er sie in der gesamten Russischen Föderation finden könne.

Auch die Durchführung der Blutrache an der Beschwerdeführerin durch Vergewaltigung kann nicht festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin bringt wie ihre Schwester vor, in Umsetzung der Blutrache vergewaltigt worden zu sein: Zunächst legte sie in der Berufungsergänzung dem Bundesasylsenat am 15.09.2005 ein Schreiben ihrer Psychiaterin vor, wonach es "in dem ganzen traumatischen Geschehen ein besonders schwerwiegendes Ereignis gebe, das ich allerdings nicht näher beschreiben kann. [Die Beschwerdeführerin] hat mich diesbezüglich ausdrücklich nicht von meiner Schweigepflicht entbunden." In ihrer Einvernahme vom 29.05.2008 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob jemand tätlich gegen sie vorgegangen sei, nur an, dass sie dies ihrer behandelnden Ärztin bekannt gegeben habe und nicht darüber sprechen wolle. Aus dem vorgelegten Arztbrief gehe hervor, dass sie vergewaltigt worden sei. Dass das Schreiben nicht früher vorgelegt worden sei, sei ein Fehler des Vertreters gewesen. Sie verweigerte eine Einvernahme zu diesem Thema. Laut einem vorgelegten Arztbrief wurde die Beschwerdeführerin am 05.03.2005 in ihrem Wohnort vom Vater des toten Kindes vergewaltigt und dadurch die Blutrache umgesetzt, nachdem der Bruder der Beschwerdeführerin nach Sibirien geflohen sei. Er habe ihr in der Dunkelheit auf dem Nachhauseweg aufgelauert, sie in sein Auto gezerrt, vergewaltigt und weitere Drohungen ausgestoßen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin habe die Vergewaltigung erst drei Jahre nach der Asylantragstellung vorgebracht, repliziert die Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung bereits am 15.09.2005 "in umschriebender Form" mitgeteilt habe, es sei der belangten Behörde zumutbar gewesen, sich vorzustellen, was das "besonders schwerwiegende Ereignis" gewesen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht durch die Vorlage des weiteren Arztbriefes Genüge getan, weitere Ausführungen seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe aus dem Schreiben der Psychiaterin, wonach es ein "besonders schwerwiegendes Ereignis gebe, das ich allerdings nicht näher beschreiben kann" schließen müssen, die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden, verkennt die Beschwerde, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde war, Mutmaßungen über mögliche Fluchtgründe anzustellen, sondern nur darauf hinzuwirken, dass die Asylwerberin die für die Entscheidung erheblichen Angaben macht (§ 18 Abs. 1 AsylG 2005), hingegen Aufgabe der Beschwerdeführerin war, ihren Antrag zu begründen und alle zur Begründung erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darzulegen (§ 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Dieser Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde weder mit Weigerung darüber zu sprechen, noch mit der Vorlage von Arztbriefen, in denen den Psychiaterin schildert, was die Beschwerdeführerin ihr schilderte, nachgekommen: Es ist nicht Sache eines Dritten, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, sondern Sache der erkennenden Behörde. Die Verfasserin des Arztbriefes schildert keine eigenen Wahrnehmungen sondern ist bloßer Zeuge vom Hörensagen. Mittelbare Beweise wie die Aussage eines sogenannten "Zeugen von Hörensagen" genügen insoweit nicht als der Aufnahme des unmittelbaren Beweises (Vernehmung der unmittelbaren Zeugen) tatsächliche Hindernisse nicht entgegenstehen (VwGH 29.11.2000, 98/09/0252 mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Seite 645 f, E 12 ff und die dort wiedergegebene Judikatur). Dass der Beschwerdeführerin eine Aussage zu ihren Fluchtgründen aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre, führt die Psychiaterin aber nicht aus. Mit der bloßen Ausführung in der Beschwerde, eine Aussage sei ihr unzumutbar, tut sie kein Aussagehindernis dar. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, nicht darüber sprechen zu können. Davon abgesehen wird laut Auskunft des Attachés für Migrationsangelegenheiten der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 13.03.2014 Blutrache generell nicht durch Vergewaltigung vollzogen. Auch nach der Auskunft von ACCORD vom 10.02.2014 gibt es keine Blutrache, die durch Vergewaltigung vollzogen wird. Dies bestätigt auch XXXX in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme, wonach Vergewaltigung kein Instrument der Blutrache sei. Im Schreiben vom 23.09.2014 führt die Beschwerdeführerin auf Grund der Stellungnahme von XXXX, wonach Vergewaltigung eingesetzt werden könne, um die Ehre einer Familie zu beflecken und sich an einer Familie zu rächen, erstmals aus, dass an ihr nicht Blutrache, sondern Rache geübt worden sei, indem man sie vergewaltigt habe. Das widerspricht aber dem ausdrücklichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, sie sei in Vollziehung der geschworenen Blutrache vom Vater des toten Buben vergewaltigt worden.

Widersprüche gibt es auch betreffend die Mitnahme der vj. Tochter der Beschwerdeführerin durch Verwandte des toten Buben: In der Einvernahme vom 05.08.2005 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter sei am 02.05.2005 entführt worden. Mit Hilfe von Verwandten sei es der Beschwerdeführerin gelungen, ihre Tochter nach 1,5 h zurückzuholen. Diese gab jedoch bei der Einvernahme am selben Tag an, am 02.07.2005 mit einer Freundin spazieren gegangen zu sein, als sie ihr vorgeschlagen habe, in den PKW des Freundes ihres Bruders einzusteigen, in dem zwei Verwandte des getöteten Buben gewesen seien, diese seien mit ihr in eine andere Richtung gefahren und hätten nicht mir ihr gesprochen. Nach einiger Zeit sei ein Milizauto hinter ihnen gefahren, habe das Auto gestoppt und die Tochter der Beschwerdeführerin nach Hause gebracht. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, ihre Tochter sei von zwei jungen Männern mit dem Auto mitgenommen und für 1,5 h festgehalten worden. Die Polizei habe sie zwar befreit, die beiden Männer aber nicht weiter angezeigt. In der Einvernahme vom 29.05.2008 gab die Beschwerdeführerin an, ihre vj. Tochter sei im Juni oder Juli 2005 entführt worden. Sie sei mit einer Freundin in das Auto eines Verwandten des getöteten Buben eingestiegen und sie seien nicht von XXXX nach XXXX, sondern in eine andere Richtung gefahren; ihre Tochter sei zwei Stunden lang weggewesen. Laut dem vorgelegten Arztbrief gab die Beschwerdeführerin an, es wären mehrere Stunden gewesen. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme am 29.05.2008 an, dass nach dem Unfall ihres Onkels niemand mehr mit ihr gesprochen habe. Am 02.07.2005 habe eine Freundin mit ihr gesprochen. Sie hätten zusammen nach Hause fahren sollen. Der Freund des Bruders, der sie nach Hause bringen hätte sollen, sei aber nicht im Auto gewesen, sondern nur zwei Männer, die sie vom Sehen gekannt habe. Sie seien in eine andere Richtung gefahren, später sei ein Polizeiauto hinter ihnen gefahren und die Polizisten hätten das Auto angehalten. Ihre Mutter sei im Polizeiauto gewesen und die Polizei habe sie und ihre Mutter nach Hause gebracht. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, ihre Tochter sei in der Schule gemobbt worden. Auf einmal sei sie von einer Freundin eingeladen worden. Sie sei mit ihr in ein Auto gestiegen und sei nicht von der Schule zurückgekommen. Die Beschwerdeführerin sei fast verrückt geworden und habe einen Verwandten angerufen, der in XXXX angerufen. Sie hätten gesagt, um welches Auto es sich handle und dieses sei offensichtlich angehalten worden. Sie habe gewusst, in welchem Auto ihre Tochter unterwegs war, weil die Siedlung mit ca. 2000 Einwohnern sehr klein sei und sie jeden gefragt habe. Sie habe dann ihrem Verwandten das, was sie in der Siedlung nahe der Schule erfahren habe, mitgeteilt und dieser habe sich mit der Verkehrspolizei in Verbindung gesetzt um zu erfahren, wo sich das Auto befinde. Es sei gottlob nicht weit weggewesen. Sie habe mit ihrem Nachbarn in dessen Auto, einem Lada, einem privaten Fahrzeug, das Auto eingeholt und ihre Tochter zu sich genommen, dh sie habe ihr gesagt, dass sie aussteigen soll, sie gepackt und in das Auto ihres Nachbarn einsteigen lassen. Dass es sich um ein Polizeifahrzeug gehandelt habe, sei falsch. Ihre Tochter gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie mit den beiden Verwandten des Vaters des verstorbenen Jungen und der Freundin in eine andere Richtung gefahren seien. Hinter ihr sei ihre Mutter in einem Auto mit irgendjemanden, von dem sie nicht wisse, wer das war, gefahren und habe sie mitgenommen. Sie habe die beiden Männer im Auto vom Sehen gekannt und gewusst, dass sie Verwandte des Toten gewesen seien. Sie sei trotzdem eingestiegen, weil sie ihrer Freundin geglaubt habe. Es ist sohin widersprüchlich, wo die vj. Tochter der Beschwerdeführerin mitgenommen wurde (beim Spazierengehen oder nach der Schule), wie lange die Mitnahme gedauert hat (1,5 bis mehrere Stunden), welches Auto sie gestoppt hat (ein Milizfahrzeug, ein Polizeifahrzeug, der Lada des Nachbarn oder das Fahrzeug eines Unbekannten) und ob die Mutter sowie der Nachbar bzw. ein unbekannter Mann dabei waren oder nicht. Davon abgesehen gibt die Tochter an, sie seien die ganze Zeit gefahren, während die Mutter angibt, sie habe zuerst Nachforschungen angestellt und danach mit ihrem Nachbarn das Auto, in dem ihre Tochter saß dennoch stoppen können; diese Chronolgie ist jedoch unplausibel.

Die Gefährdungen auf Grund der Blutrache darüber hinaus schildert die Beschwerdeführerin unterschiedlich: In der Einvernahme vom 29.05.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Falle der Rückkehr kein ruhiges Leben mehr haben werde, weil Blutrache nie ende. Die vj. Tochter gab an, dass sie, ihre Mutter und ihre Schwester im Falle der Rückkehr getötet würden. In der Stellungnahme vom 16.06.2008 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass es offiziell nicht um Blutrache gehen werde, sondern dass ein anderen Grund gefunden werde, der aber eine Verletzung der Menschenrechte darstellen würde. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin hingegen an, dass es nach der Erklärung der Blutrache zu Vorfällen gekommen sei, bei denen jemand in der Früh Müll oder eine schmutzige Flüssigkeit vor die Tür gelehrt habe oder vor der Tür magische Rituale gemacht habe. Es seien auch Zettel mit Haaren und Fingernägeln gefunden worden. Das habe mit schwarzer Magie zu tun. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie jemanden etwas antun und dafür in Haft genommen werden würde. Das Ziel dieser Vorfälle sei, sie zu einer Straftat zu verleiten.

Weitere Widersprüche gibt es auch bezüglich der Suche nach der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Polen: In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, zwei Männer hätten im Flüchtlingslager XXXX wegen der Blutrache nach ihnen gesucht, das habe ihnen eine Lagerangstellte mitgeteilt. Laut dem vorgelegten Arztbrief waren es hingegen Heimmitbewohner, die der Beschwerdeführerin mitteilten, dass Ausländer nach ihnen gesucht und ihr Wiederkommen angekündigt hätten. Ihre Verfolger hätten sie auf Grund ihrer Beziehungen in Polen aufgespürt und würden weitere Taten zur Blutrache setzen. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sowohl der Wachmann als auch die anderen Leute hätten ihnen von den Verfolgern erzählt. Die Männer hätten ihre Sprache bzw. Kumykisch gesprochen. Auf die Frage, warum diese Männer, wenn sie von den Verfolgern geschickt worden seien, nach den XXXX-Schwestern aus XXXX und nicht nach den XXXX-Schwestern aus XXXX gefragt haben sollen, wo doch sowohl die Verfolger als auch die Beschwerdeführerin und ihre Schwester in XXXX lebten, entgegnete die Beschwerdeführerin, die Entfernung zwischen den einzelnen Städten sei gering und die Schwester habe auch eine Wohnung in XXXX. Damit kann sie diese Unplausibilität jedoch nicht entkräften.

2.2.2. Als weiteren Ausreisegrund gibt die Beschwerdeführerin an, ihren Arbeitsplatz verloren zu haben. In der Einvernahme vom 05.08.2005 gibt sie an, im März 2005 ihre Arbeitsstelle als Direktorin eines Kindergartens wegen der Blutrache verloren zu haben. In der ärztlichen Untersuchung vom 17.08.2005 führte sie dazu näher aus, sie habe den Job verloren, weil der Vater des getöteten Kindes Einfluss und Geld habe. In der Einvernahme vom 29.05.2008 gibt sie hingegen im Widerspruch dazu an, sie habe ihre Stellung auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verloren. Man habe als Grund vorgeschoben, dass sie zwei Tage zu spät vom Urlaub zurückgekehrt sei. Die Kündigung habe eine Verwandte ausgesprochen, die vermutlich unter Druck gesetzt worden sei, damit eine Angehörige der kabadinischen Volksgruppe die Anstellung bekomme. Ihr Verwandter XXXX habe ihr aber wegen der Blutrache gekündigt, für ihn habe sie ein Restaurant im Skigebiet XXXX geleitet. In der Beschwerde führt sie ebenfalls aus, dass die Behörde übersehe, dass sie nur aus einem Vorwand gekündigt worden sei, in Wahrheit aber aus ethnischen Gründen. In der mündlichen Verhandlung führt sie die Kündigung im Kindergarten wie ursprünglich ausgeführt wieder auf die Blutrache zurück. Dazu führt sie näher aus, dass der Vater des toten Buben und der Verwaltungsleiter der Siedlung natürlich in Kontakt gestanden seien, ihre Nachfolgerin sei die Nichte des Verwaltungsleiters gewesen. Zur Kündigung bei XXXX machte sie keine näheren Angaben mehr. Es sei die Grundlage der russischen Wirtschaft, dass man den Leuten erst etwas aufbauen lasse und es ihnen hernach wegnehme. Man müsse nur einen Grund dafür finden, und bei ihr gebe es Gründe genug. Ihr gehe es wie XXXX. Zur ethnischen Zuordnung gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Heimatort nur 25 % Kabadiner leben würden, sowohl der Abgeordnete als auch sie und ihre Familie sowie auch ihre Nachfolgerin, die Nichte des Verwaltungsleiters, seien Balkarier; die Stellvertreterin ihrer Nachfolgerin sei aber eine Kabadinerin. Aus diesem Vorbringen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, balkarische Volksgruppenangehörige, von ihrer Verwandten, balkarische Volksgruppenangehörige, auf Drängen des balkarischen Abgeordneten und des balkarischen Verwaltungsleiters aus ethnischen Gründen gekündigt wurde, um sie durch eine balkarische Volksgruppenangehörige zu ersetzen. Auf Grund der Widersprüchlichkeit der Angaben, der Unplausibilität und der Tatsache, dass die Blutracheschwörung unglaubwürdig ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus einem dieser Gründe gekündigt wurde. Eine darüber hinausgehende Verfolgung auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine allgemeine Verfolgung der Balkaren in XXXX ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten.

2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund gibt die Beschwerdeführerin erstmals in der Einvernahme vom 29.05.2008 an, nachts hätten Banditen ihr Haus besucht, sie habe aber heißes Wasser und ein Messer in der Nähe der Türe positioniert, um sich zu verteidigen. Die Banditen seien ihr unbekannte Personen, die an die Tür geklopft hätten. Manchmal hätte sie ihnen öffnen müssen, weil sich die Nachbarn sonst gestört gefühlt hätten. Sie hätten mit ihr geredet und Geld sowie "einige Dinge" von ihr verlangt. Ihre vj. Tochter gab am selben Tag an, dass diese Vorfälle 2005 begonnen hätten, am Abend oder in der Nacht. Sie hätten mit ihrer Mutter gesprochen, sie habe die Männer nie gesehen. Wenn sie allein gewesen sei, habe sie nicht geöffnet. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin nicht mehr an, dass sie Männer Geld und Dinge von ihr gewollt hätten, sondern nach ihrem Mann gefragt hätten. Sie seien mit der Zeit immer öfter gekommen, mitunter dreimal täglich, in der Früh, zu Mittag und am Abend. Später in der Verhandlung gab sie an, die Leute, die zu ihr in die Wohnung gekommen seien, hätten nicht nach ihrem Mann, sondern nach ihrem Bruder gefragt. Auf den Vorhalt des Widerspruchs gab sie an, man habe nach beiden gefragt. Die Leute seien Polizei, Banditen und auch andere gewesen, sie habe sich nicht jedes Mal die Dokumente zeigen lassen können. Die Banditen, das seien junge Männer, die zu einer Gruppe gehörten, seien oft gekommen und hätten ebenfalls nach ihrem Bruder und ihrem Mann gefragt, seien aber eigentlich gekommen, um sie einzuschüchtern. Sie habe die Banditen nicht gekannt. Die Banditen hätten ihr gesagt, dass sie sich bewusst sein müsse, dass sie zwei Töchter habe. Die anderen Leute seien einfach Männer gewesen, die wissen hätten wollen, wo ihr Bruder und ihr Mann seien und wo sie sie verstecke. Sie habe sie immer wieder vertröstet. Ihre vj. Tochter konnte in der mündlichen Verhandlung keine Aussagen zu den Männern machen, außer, dass er dass sie abends kamen, klopften und nach dem Onkel und dem Vater fragten. Vor dem Hintergrund der Widersprüche kann - ungeachtet der Frage der Asylrelevanz - nicht festgestellt werden, dass die Besuche der Banditen bzw. Polizisten bzw. anderen Leute auf der Suche nach Geld sowie anderen Dingen bzw. ihrem Bruder bzw. ihrem Mann bzw. ihrem Bruder und ihrem Mann abends bzw. mehrfach täglich stattgefunden haben.

2.2.4. Die Beschwerdeführerin behauptet auch Verfolgung durch die Polizei.

Zunächst gab sie am 05.08.2005 an, niemals persönliche Probleme mit den Behörden in ihrem Herkunftsstaat gehabt zu haben. Erstmals in der Einvernahme vom 29.05.2008 gab sie hingegen an, vor der Ausreise von einem Polizeibeamten zu Hause verhaftet worden zu sein. Die Polizei habe nach ihrem Gatten gesucht und sie sei in der Polizeistation nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten, der seit drei Jahren nicht zu Hause gewesen sei, befragt worden zu sein. Neben der einmaligen Verhaftung habe sie noch eine Vorladung in die Polizeistation erhalten. Sie habe von 08.00 bis 16.00 Uhr in der Polizeistation gewartet, ohne dass jemand mit ihr gesprochen habe. Daraufhin sei sie nach Hause gegangen. Konsequenzen habe das nicht gezeitigt. Die Polizei habe nach ihrem Gatten gefahndet und ihre Wohnung nach ihm durchsucht. Sie wisse aber nicht, warum ihr Gatte gesucht werde. Vor diesem Hintergrund geht der Beschwerdevorwurf, es sei aktenwidrig, dass sie die Verhaftung und die Hausdurchsuchung nicht schon bei der Asylantragstellung angegeben habe, ins Leere. Ihre vj. Tochter gab in der Einvernahme am selben Tag anders als ihre Mutter an, auch von der Verhaftung betroffen gewesen zu sein. Die Schulpsychologin habe ihr mitgeteilt, dass sie nach Hause gehen solle, wo zwei Polizisten gewesen seien, die sie und ihre Mutter nach XXXX gebracht hätten, wo sie vom Polizeichef zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden seien, den sie seit 2000 nicht mehr gesehen habe, weshalb sie keine Angaben habe machen können. In der mündlichen Verhandlung gibt auch die Beschwerdeführerin an, ihre vj. Tochter sei mit ihr wie ein Straftäter in einen Polizeiwagen verfrachtet worden, das vor den Augen der Nachbarn, was erniedrigend gewesen sei. Dann sei ein junger Polizist mit einem Gesicht wie Stahl gekommen und habe sehr grob mit ihnen gesprochen. Und sie nach ihrem Bruder und ihrem Mann befragt. Zuerst habe man sie lange warten lassen, dann habe man sie lange gefragt. Für die Beschwerdeführerin sei es wie Folter gewesen. Er habe sie die ganze Zeit bedroht und ihnen gesagt, dass sie verstehen müssten, dass sie die Verantwortung tragen. Am Abend habe er ihnen gesagt, dass sie diesmal noch nach Hause gehen könnten. Auf den Vorhalt des Widerspruches gab die Beschwerdeführerin an, man habe sie auch nach ihrem Mann befragt, um nicht den Eindruck zu erwecken, man verfolge sie nur wegen ihres Bruders, weil Blutrache ja ungesetzlich sei. Man habe ihr gesagt, dass man einen Grund habe, nach ihrem Mann zu fragen, aber es gebe keine Beweise. Damit habe man versucht sie einzuschüchtern und ihr das Gefühl zu geben, mit ihrem Mann sei etwas nicht in Ordnung. Sie sei nur dieses eine Mal bei der Polizei gewesen. Auf den Vorhalt des Widerspruchs gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch einmal vergeblich gewartet habe; das sei wegen ihres Mannes gewesen, aber sie wisse nicht mehr, warum. Die vj. Tochter gab in der mündlichen Verhandlung nur an, einmal mit ihrer Mutter zur Polizei gebracht worden zu sein. Man habe sie nach ihrem Onkel und ihrem Vater gefragt. Es habe sehr lange gedauert, aber es sei ihr nichts passiert. Vor dem Hintergrund der Widersprüche - die Beschwerdeführerin habe keine Probleme mit den Behörden gehabt bzw. sei einmal festgenommen und einmal vorgeladen bzw. nur einmal festgenommen worden, wobei die Festnahme sie allein oder sie und ihre vj. Tochter betroffen habe und dazu gedient habe, nur nach ihrem Mann bzw. ihrem Mann und ihrem Bruder zu fragen und die Befragung vom Polizeichef bzw. einem jungen Polizisten durchgeführt worden sei - kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit staatlichen Behörden hatte.

Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 05.08.2005 an, vor der Ausreise bei ihrem Vater gelebt zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin hingegen an, nicht zu wissen, ob ihr Bruder Ladungen wegen des Verkehrsunfalls bekommen habe, dass sie mit ihrem Bruder nicht an der gleichen Adresse gelebt habe, er habe beim Vater gelebt, dieser habe ihr erzählt, dass ihr Bruder nach seiner Abreise Ladungen bekommen habe. Ihr Vater habe keine offizielle Ladung bekommen, aber er sei nach dem Bruder gefragt worden. Alle hätten ihn gefragt, weshalb er nicht mehr in die Stadt gegangen sei. Er sei nicht offiziell befragt worden.

2.2.5. Die Beschwerdeführerin bringt auch Probleme auf Grund ihres Gatten vor:

In der Einvernahme vom 29.05.2008 gab sie an, er habe ab 2000 nicht mehr zu Hause gelebt und ab XXXX als Helfer des Stellvertreters des Bürgermeisters von XXXX gearbeitet. Dann sei er untergetaucht. Wenn er angerufen habe, sei es immer eine andere Telefonnummer gewesen. Offiziell sei sie noch mit ihm verheiratet, sie wisse aber nicht, ob er eine andere Frau habe oder wo in XXXX er lebe. Eine Scheidung sei eine große Schande. Tatsache ist, dass aus der vorgelegten Scheidungsurkunde hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren von ihrem Gatten geschieden war.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 29.05.2008 vor, in Österreich einen Anruf ihres Gatten erhalten zu haben, wonach er von Feinden in einem Keller gefunden worden sei. Sie müsse Papiere unterschreiben um Grundstücke an die Feinde abzutreten, sonst werde er lebenslang in Haft genommen. Hiezu führt die Beschwerdeführerin näher aus, sie habe ihrer Freundin XXXX, die im Herkunftsstaat lebe, Vollmacht erteilt. Ein XXXX bzw. XXXX, Mitarbeiter des XXXX, habe von ihrer Freundin verlangt, ihm den Besitz der Beschwerdeführerin zu überlassen, widrigenfalls werde er sie verhaften und inhaftieren lassen, die Beschwerdeführerin über internationalen Haftbefehl suchen und nach Russland überstellen lassen, wo er über ihr Schicksal entscheiden werde. Ihre Freundin XXXX könne dieses Telefonat bestätigen, sie habe in Österreich Anzeige erstattet. Über einen Anwalt im Herkunftsstaat habe sie die Enthaftung von XXXX erreicht und seit sie ein neues Telefon habe, bekomme sie keine Anrufe mehr. Ihr Gatte habe sich am 25.06.2007 bei ihrer vj. Tochter per SMS gemeldet um die Beschwerdeführerin zu ersuchen, XXXX anzurufen und ihm zu sagen, dass er wegfahren müsse und am Prozess nicht teilnehmen könne. Er müsse seine Haut retten, sonst werde er wieder zur Fahndung ausgeschrieben und könne nicht mehr ausreisen. Im September 2006, nach dem SMS ihres Gatten, habe die Freundin angerufen, dass sie einen Käufer für das Grundstück der Beschwerdeführerin gefunden habe. Eine Stunde später habe sie angerufen, dass es sich bei diesem Mann um XXXX gehandelt habe, denselben, der die Beschwerdeführerin in Österreich angerufen habe; dieser habe ihrer Freundin die Papiere weggenommen. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Mafia gewendet, deren Chef XXXX ein Verwandter sei. Sie habe ihm das Grundstück zum halben Preis versprochen, wenn er die Dokumente wieder besorge. Die rechte Hand des Mafiabosses, XXXX, habe die Dokumente wiedergefunden und ihren Gatten befreit. Dann habe dieser das erwähnte SMS geschickt und Geld an die Beschwerdeführerin überwiesen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 09.01.2007 mit, dass das Strafverfahren gegen XXXX eingestellt werde. Die als Zeugin befragte XXXX gab an, das Gespräch habe im Winter 2008 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe einen Anruf erhalten und geschrieen, geweint und gezittert. Sie habe nicht mitbekommen, worum es gegangen sei und erst nach dem Telefonat von dessen Inhalt erfahren. Sie habe nur gehört, dass die Beschwerdeführerin ihr Gegenüber beschimpft und gedroht habe, über Interpol nach ihm fahnden zu lassen und dass er für alles bezahlen werde, was er getan habe. Diese Darstellung widerspricht der der Beschwerdeführerin am 29.05.2008 sowohl im Hinblick auf das Datum des Anrufes, als auch im Hinblick auf dessen Inhalt. Hinzukommt, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Zeitangaben nicht stimmen können. Davon abgesehen widerspricht dieses Vorbringen dem ihrer vj. Tochter, die in der Einvernahme am 29.05.2008 angab, ihr Vater habe sie einmal angerufen, um ihr zu sagen, dass die Beschwerdeführerin die Papiere für das Grundstück an die Leute, mit denen die Familie in Blutrache stehe, aushändigen solle. Auf den Vorhalt des Widerspruchs gab die vj. Tochter an, sie habe jedenfalls mit ihrem Vater am Festnetz gesprochen, sie könne nicht ausschließen, dass ihre Mutter mit einem anderen Mann (dem XXXX-Beamten) über das Handy telefoniert habe. Sie legte das von der Beschwerdeführerin angesprochene SMS vor, in dem es aber, anders als von der Beschwerdeführerin angegeben, heißt, dass sie Gerichtsverhandlung, die an diesem Tag stattfinden hätte sollen abberaumt worden sei, wegen Abwesenheit von Michael. Er werde wohl verhaftet sein. Man müsse dringend eine Strafe für die erste Verurteilung bezahlen. In der mündlichen Verhandlung gibt die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Einvernahme am 29.05.2008 an, sie telefoniere nicht mit Fremden. Ihre Freundin XXXX habe sie angerufen und ihr gesagt, dass man sie aufgefordert habe, die Dokumente zu übergeben. Ihre Freundin XXXX habe den Anruf getätigt, dann habe der Mann mit ihr gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe über einen Anwalt die Freilassung von XXXX erwirkt. Während des Spazierganges mit XXXX am nächsten Tag habe ihre Freundin XXXX angerufen um sich bei ihr zu entschuldigen. Die Dokumente für das Grundstück habe er nicht wiedergefunden sondern von ihrer Freundin XXXX abgeholt. Auf den Vorhalt der Widersprüche gab die Beschwerdeführerin an, sich nicht mehr erinnern zu können. Gegen Ende der Befragung gab sie an, es sei Erpessung gewesen und man habe ihrer Freundin XXXX Probleme gemacht. Man habe erreichen wollen, dass sie zurückkomme und sage, wo ihre Bruder sei. Auf Grund der zahlreichen Widersprüche in diesem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit dem XXXX oder einem seiner Vertreter hatte. Abgesehen davon gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, sie habe keine Probleme mehr mit XXXX, auch ihre Freundin XXXX habe keine Probleme mehr. Eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin auf Grund dieses Vorbringens scheidet daher auch schon aus diesem Grund aus.

Weiters führt die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 29.05.2008 in diesem Zusammenhang aus, sie habe auch eine Wohnung gehabt. Diese sei verkauft worden, die Unterlagen hiefür habe man ihrer Tante weggenommen. Sie habe sich in dieser Sache an den XXXX XXXX gewandt. Der Präsident habe ihr Hilfe versprochen und der Mann, der illegal in ihrer Wohnung gewohnt habe, sei entfernt worden. Die Dokumente die Wohnung betreffend seien aber verschwunden. In dem vorgelegten Schreiben heißt es, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin an den XXXX eingelangt sei und geprüft werde. Um die Übermittlung der Kontaktdaten werde geben. Des weiteren wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin an XXXX, Staatsanwalt des XXXX XXXX vorgelegt, wonach XXXX mit einer falschen Vollmacht auf ihren Namen versuche ihre Wohnung zu verkaufen und sie um Ermittlungen in dieser Angelegenheit ersucht. In einer schriftlichen Eingabe vom 10.02.2009 führt sie im Widerspruch zur Aussage, der Präsident habe ihr geholfen und der Mann, der illegal in ihrer Wohnung gewohnt habe, sei hinausgeworfen worden aus, dass sich bestimmte Leute seit vier Jahren auf der Jagd nach ihrem Eigentum befänden. Ihr sei alles genommen worden. Alle Briefe an den XXXX, die Staatsanwaltschaft und die Behörden hätten nicht geholfen. In der mündlichen Verhandlung führt sie dazu näher aus, XXXX habe einen Strohmann ihre Wohnung geschickt und ihren Anwalt eingeschüchtert. Ihre Schwester XXXX habe in einem Gerichtsprozess falsch gegen die Beschwerdeführerin ausgesagt und daher habe das Gericht die Wohnung XXXX zugesprochen. Den Widerspruch entkräftete die Beschwerdeführerin dadurch, dass die Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, nachdem XXXX aus der Wohnung geschmissen worden sei. Auf die Frage, was das mit ihrem Fluchtgrund zu tun habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihre vj. Tochter ihr eines Tages gesagt habe, dass Leute angerufen hätten wegen ihres Vaters. Diese hätten am selben Abend oder am nächsten Tag nochmals angerufen und gesagt, dass sie XXXX im Keller eingeschlossen hätten und gesagt hätten, dass er dort solange sitzen werde, bis sie sage, wann sie zurückkomme und wo ihr Bruder sei. Ihrer Ansicht sei dies alles von XXXX ausgegangen, auf Gesuch von XXXX, dem Vater des toten Buben. Er sei nämlich auch gefragt worden, wo die Dokumente für die Wohnung seien. Dann habe man XXXX, ihrem Mann, den Hörer gegeben und er habe furchtbar eingeschüchtert geklungen. Er habe sie ersucht, alles zu tun, damit er am Leben bleibe. Sie habe wieder die Mafia angerufen und die habe XXXX gefunden und freibekommen. Sie habe ihm eine Unterkunft besorgt und ihn versteckt. Dafür habe die Mafia ihr Grundstück bekommen. Es sei sicher Kontakt per Telefon und nicht per SMS gewesen, sie könne sich an die Stimme ihres Mannes erinnern. Es stecke XXXX dahinter. Ihr Mann sei drei Tage lang verschleppt und in einem Keller angehalten worden, habe nichts zu essen bekommen und es sei finster gewesen. Das habe ihr der Mafiaboss XXXX erzählt. Dieser habe auch dafür gesorgt, dass ihr Mann einen Pass bekomme. Auf den Vorhalt, dass sie damit zum ersten Mal angebe, mit ihrem Gatten telefoniert zu haben, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es ein Wunder sei, dass sie dem Einvernehmenden des Bundesamtes überhaupt etwas erzählt habe, weil sie der Einvernahmestil an die Befragung in der Russischen Föderation erinnert habe. Dies widerspricht ihrer Angabe am Beginn der Befragung, in der sie nur ausführte, der Einvernehmede sei "pingelig" gewesen, sonst aber keine näheren Probleme in den Einvernahmen vor dem Bundesamt schilderte. Davon abgesehen ist der konstruierte Zusammenhang des Streites um das Eigentumsrecht an der Wohnung mit dem Fluchtvorbringen unglaubwürdig, weil er der unmittelbar zuvor erfolgten Schilderung der Festnahme ihres Gatten widerspricht, wonach sie nur mit ihrer Freundin bzw. XXXX telefoniert habe und für ihren Gatten nur das Grundstück, nicht aber die Wohnung oder Informationen gefordert worden seien.

In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sich auf Grund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Gatten außerhalb ihres Herkunftsstaates zu befinden. In der mündlichen Verhandlung bekräftigt sie aber, geschieden zu sein. Ihr Gatte habe ihretwegen die in den beiden Vorabsätzen geschilderten Probleme gehabt. Sie habe seinetwegen nur das Problem gehabt, dass sie lange ohne ihren Mann und Kindsvater habe leben müssen. Die Befragungen bei der Polizei wegen ihrem Gatten hätten nur dazu gedient zu verschleiern, dass man sie nach ihrem Bruder gefragt habe. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der bereits 2006 erfolgten Scheidung kann nicht erkannt werden, worin die Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Gatten liegen solle, wobei überdies ihr Gatte von XXXX nach XXXX zurückgekehrt ist und dort ihrem Vorbringen zufolge keiner Verfolgung ausgesetzt ist.

2.2.6. Die Beschwerdeführerin bringt in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, wegen ihrer gemischt-ethnischen Ehe verfolgt zu werden:

Ihr Ex-Mann sei Russe, sie sei Balkarin, er sei Christ, sei Muslim. Sein Vater sei gegen die Eheschließung gewesen und habe die Beschwerdeführerin für "haram" erklärt. Er habe zehn Jahr keinen Kontakt zu ihr gehabt. Sie habe ihren Kindern vermittelt, dass sie auf Grund der gemischten Ehe besonders im Vordergrund stünden und daher besser sein müssten als die anderen um gleich behandelt zu werden. Nach zehn Jahren habe ihr Vater ihr verziehen. Mit diesem Vorbringen tut die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Versöhnung mit ihrem Vater, dessen Tod und ihrer Karriere keine asylrelevante Verfolgung dar.

Die Beschwerdeführerin legte einen Zeitungsbericht vor, wonach ein mit ihr persönlich bekanntes gemischt-ethnisches Ehepaar ermordet worden sei, weil der muslimische Mann eine christliche Frau geheiratet und damit gegen Glaubensgrundsätze verstoßen habe. Aus der Übersetzung ergibt sich hingegen weder, dass es sich um ein gemischt ethnisches Paar gehandelt hat, noch was die Motivation des Täters vor. Es ergibt sich hingegen vielmehr, dass der Staat diesbezüglich schutzfähig und -willig ist: Laut dem Bericht wurde ein Strafverfahren eingeleitet und eine Untersuchungskommission eingerichtet. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin seit über sechs Jahren geschieden. Und laut den Länderberichten sind beinahe die Hälfte der Ehen in XXXX gemischtethnisch.

2.2.7. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin auch aus, sich aus, sich aus wohlbegründeter Frucht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Mütter ohne Lebensgrundlage außerhalb ihres Herkunftsstaats zu befinden. Die belangte Behörde verkenne, dass alleinerziehende Frauen ohne materielle Lebensgrundlage eine soziale Gruppe iSd GFK bildeten. Eine Gefährdung des Rechts auf Leben iSd Art. 2 EMRK aus einem der in der GFK genannten Gründe sei asylrelevant. Eine Verfolgung aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin allerdings im gesamten Verfahren nicht dargetan und kann von der erkennenden Richterin auch nicht erkannt werden: Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin ist volljährig und studiert, die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin ist beinahe volljährig und besucht das Gymnasium. Beide Kinder sind gesund (auch das Asthma der jüngeren Tochter sei ausgeheilt), die Beschwerdeführerin verfügt über eine mehrjährige Ausbildung und ist arbeitsfähig. Eine Gefährdung iSd Art. 2 EMRK kann daher im Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Eine asylrelevante Gefährdung aus diesem Tatbestand liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.

2.2.8. Erstmals in der mündlichen Verhandlung bringt die Beschwerdeführerin vor, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden. Ihre vj. Tochter verneinte diese Frage.

Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit ihrer Haltung als Frau und mit den jetzigen dortigen Zuständen mit Blick auf die Islamisierung. Sie sei nicht verschleiert und trage westliche Kleidung. Sie sei gebildet und pflege eine westliche Lebensweise. Schon aus diesem Grund sei ihr eine Rückkehr nach XXXX in der jetzigen Situation nicht zumutbar, sie würde sofort in das Visier der Islamisten geraten. Sie könne die Lebensbedingungen nicht akzeptieren, die Frauen in XXXX aufgezwungen würden. Die Lage in XXXX habe sich merklich verschärft, viele balkarische Frauen würden von militanten Islamisten gezwungen, den Hijab zu tragen und der islamistische Terror nehme zu. Sie würde dort als westliche Frau verfolgt werden. Der Vertreter verwies auch im Verfahren der vj. Tochter auf diese Ausführungen und den westlichen Lebensstil der vj. Tochter der Beschwerdeführerin. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in andere Teile Russlands bestehe nicht, weil sie als Kaukasierin dort in einem Maß diskriminiert würde, dass sie dort nicht leben könne. Die Diskriminierung beziehe sich auf Arbeitssuche, Wohnungssuche und Verfahren vor Gericht. Kaukasier würden Ziel fremdenfeindlicher Angriffe von Skinheads. Die rassistischen Ressentiments seien sowohl in der Bevölkerung als auch bei den Behörden sehr groß. Weiters bringt die Beschwerdeführerin zur innerstaatlichen Fluchtalternative vor, dass sie versucht habe, nach XXXX zu ziehen, weil ihr Mann dort gearbeitet habe. Sie habe dort eine sehr gute Stelle an einer privaten Schule bekommen, aber mit ihrem Namen und dem Aussehen ihrer Tochter habe es Probleme gegeben. Ihre Tochter sei zB bei der Ubahn wegen ihres Aussehens gemobbt worden. Und wenn man schon in Österreich glaube, jemand mit ihrem Vornamen könne nicht russisch, was habe sie dann in Russland zu erwarten. Sie selbst habe Angst gehabt, die große Stadt habe ihr nicht gelegen und sie habe eineinhalb Stunden zur Schule pendeln müssen. Sie könne nicht wie ihr Bruder auf die Halbinsel XXXX ziehen, weil sie dort kaum etwas machen könne, weil es dort zu kalt sei. Zudem leide sie nun unter Asthma. Ihre vj. Tochter führte aus, dass sie in XXXX Probleme mit Skinheads gehabt habe und die Leute seien unfreundlich zu Personen gewesen, die nicht slawisch ausgesehen hätten. Sie hätten sie nicht in Ruhe gelassen und provoziert, genaueres wolle sie aber nicht angeben.

Den Länderberichten zufolge hat sich die Lage in der Republik Kabaino-Balkarien zwar verschlechtert, stellt sich aber vergleichsweise nicht schlechter dar als etwa die Lage in Dagestan oder Inguschetien; eine allgemeine Verfolgung von Frauen im allgemeinen oder westlich-orientierten Frauen in Besonderen ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. 2011 wurde berichtet, dass sich der Einfluss islamistischer Rebellen verstärkte und viele balkarische Frauen unter dem Druck militanter Islamisten begonnen hätten, den Hijab zu tragen. Dies zeige den wachsenden Einfluss in den von Balkaren bewohnten Gebieten der Republik (JF 9.12.2011), nach der Wahl von Ali Abu-Muhammad zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats verlagert sich aber das Zentrum des Jihad nach Dagestan, weshalb nun erwartet wird, dass die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird (OSW 26.03.2014). In der relativ westlich geprägten Republik XXXX (ACCORD 10.2.2014) unternahm die Regierung wesentliche Schritte zur Eindämmung des Islamismus, neben militärischen Interventionen auch die Schließung religiöser Organisationen (Wikipedia). Die hg. in Auftrag gegebenen Erhebungen zur Lage von Frauen in XXXX ergaben keine Verschlechterung der Lage von Frauen in XXXX seit 2011 (ACCORD 10.2.2014). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Staat in XXXX in der Lage und willens ist, Frauen, die sich nicht verschleiern, auch in von Balkaren bewohnten Gebieten zu schützen. Davon abgesehen steht es der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Länderberichte zum Verhältnis der Volksgruppen zueinander auch frei, in ein mehrheitlich von Kabadinern besiedeltes Gebiet zu ziehen, wo derartige Probleme nie geschildert wurden. Überdies stünde der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation offen, zB in die benachbarte Region Stawropol, wo es seit 2012 zT ein Hijab-Verbot gibt, oder nach XXXX, wo die Beschwerdeführerin bereits gelebt hat, da ihr als russische Staatsangehörigen die frei Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zusteht (AA 10.06.2013). Probleme bei der Registrierung oder Wohnraumbeschaffung im Hinblick auf ihren Aufenthalt in XXXX schilderte die Beschwerdeführerin ebensowenig wie Probleme auf dem Arbeitsmarkt; sie gab an, eine gute Anstellung an einer Privatschule innegehabt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin Probleme vorbrachte, die sich aus ihrem Namen oder dem ihrer vj. Tochter ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch in Österreich im Geschäftsleben einen anderen Namen führt und eine Namensänderung erwägt. Damit, dass sie sich in großen Städten nicht wohlfühlt und lange in die Arbeit pendeln musste, tut sie keine Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative dar. Die Probleme mit ultranationalistischen Banden verlagerten sich in den letzten Jahren von Kaukasiern auf Zentralasiaten (DIS Oktober 2011), eine Diskriminierung, die Verfolgung darstelle, konnte selbst im Hinblick auf die besonders im Focus stehenden Tschetschenen nicht beobachtet werden (DIS August 2012). Die Übersiedlung in einen anderen Landesteil wäre der im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin mit ausgezeichneten Russisch-Kenntnissen, universitärer Ausbildung und langjähriger Arbeitserfahrung jedenfalls zumutbar.

2.2.9. Auch in den Verfahren der Töchter der Beschwerdeführerin konnte keine asylrelevante Gefährdung festgestellt werden; auch deren Beschwerden werden mit Entscheidung vom selben Tag abgewiesen.

Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insb. in der Republik Tschetschenien gründen sich auf folgende Quellen:

AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011

AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013

ACCORD 10.2.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8607 vom 10.2.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014

AI 7.3.2011 Amnesty International, Amnesty International Report 2011, 13.5.2011

AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013

BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013

BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013

BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014

BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014

BAMF 7.4.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 7.4.2014

BAMF-IOM Juni 2013 Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013

BBC 22.11.2011 BBC News, Kabadino-Balkaria profile, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/country_profiles/4338292.stm, 22.11.2011, abgerufen am 31.7.2014

CoE 6.9.2011 Council of Europe - Commissioner for Human Rights:

REPORT by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011

Die Presse 8.4.2014 Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995, Zugriff am 2.5.2014

DIS August 2012 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff am 8.5.2014

DIS Oktober 2011 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation, Oktober 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff am 8.5.2014

FH 27.6.2011 Freedom House, Nations in Transit, 27.6.2011

Heller, 6.1.2014 Heller, Nordkaukasus, Bundeszentrale für politische Bildung, 6.1.2014,

http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff am 25.4.2014

HRW 22.1.2012 Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01. 2012

IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:

Domestic Violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), 15.11.2013

IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:

Availability of fraudulent documents, 15.11.2013

IOM Juni 2011 International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2011

JF 9.12.2011 Jamestown Foundation, North Caucasus Weekly - Vol. 12, Iss. 23, 09.12.2011

JF 20.1.2012 Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly - Vol. 13, Iss. 2, 20.01.2012

JF 4.12.2013 Jamestown Foundation, North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes, Eurasia Daily Monitor Volume, Vol. 10 Iss. 217, 4.12.2013

JF 4.10.2013 Jamestown Foundation, Chechnya's Exclusion from Military Conscription Shows Moscow's Weak Hold over Region; Eurasia Daily Monitor Vol. 10, Iss. 177, 4.10.2014

JF 6.12.2013 Jamestown Foundation, Officers of Elite Russian Forces Train Chechens; Eurasia Daily Monitor, Vol. 10, Iss. 219, 6.12.2013

JF 24.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014

JF 23.4.2014 Jamestown Foundation, Russian Military Says Will Lift Restrictions on Drafting North Caucasians; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 23.4.2014

JF 10.4.2014 Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014

JF 18.4.2014 Jamestown Foundation, Victory Over North Caucasus Insurgency Remains Elusive for Moscow; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 74, 18.4.2014

ÖB XXXX, 10.5.2013 Österreichische Botschaft XXXX, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch staatliche Behörden und Arbeitsmöglichkeiten, 10.5.2013

ÖB XXXX September 2013 Österreichische Botschaft XXXX, Asylländerbericht Russische Föderation, September 2013

ÖB XXXX, 13.3.2014 Österreichische Botschaft XXXX, Anfragebeantwortung zur Volksgruppe der Balkaren, zur Lage der Frauen und zur Blutrache in XXXX, 13.3.2014

OSW 26.3.2014 Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014

RFE/RL 16.9.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Suicide Car Bomb Kills Three in Chechnya, 6.9.2013

RFE/RL 30.6.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Two Russian Police Officers Killed in Chechnya, 30.6.2013

Rüdisser 2012 Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds (2012)

Staatendokumentation 20.4.2011 BAA Staatendokumentation: Analyse

Russische Föderation: Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.04.2011

SFH 12.9.2011 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.9.2011

SFH 11.6.2012 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland:

Wehrdienstenzug und Haftbedingungen für Personen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, 11.6.2012

SFH 22.4.2013 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.4.2013

SWP April 2013 Halbach, Muslime in der Russischen Föderation - Wie gefestigt ist die "Vielvölkerzivilisation" Russland? SWP-Aktuell, April 2013

SWP 26.4.2013 Halbach, Nach den Anschlägen von Boston: Zur Rolle des Terrorismus im Nordkaukasus, SWP-Aktuell, 26.4.2013

The Moscow Times 5.5.2011 The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011, http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth- 5bln/436319.html, Zugriff 23.12.2011

UKFCO 10.4.2014 UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 10.4.2014

USDOS 27.2.2014 United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2013, Russia, 27.2.2014

Wikipedia Wikipedia, XXXX, http://de.wikipedia.org/wiki/XXXX, abgerufen am 31.7.2014

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A) Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Es kann nicht angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen; das Fluchtvorbringen hat sich als unglaubwürdig erwiesen.

Selbst wenn es zu Übergriffen Dritter gekommen wäre, könnte sich die Beschwerdeführerin der behaupteten Verfolgungsgefahr dadurch entziehen, dass er sich an einen Ort außerhalb XXXXs neu ansiedelt. Eine solche innerstaatliche Fluchtalternative wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar, weil sie gesund und arbeitsfähig ist und überdies Sozialleistungen in Anspruch nehmen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.