BVwG W106 2016758-1

W106 2016758-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2015

Regest

Hacklerregelung, Jubiläumsstichtag, Jubiläumszuwendung,<br/>Ruhestandsversetzung, Studienverlauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2016758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2016758.1.00

Spruch

W106 2016758-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.03.2013, Zl. I/Pers.-5403.180352/90-2013, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 20c GehG 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(28.01.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis 30.11.2012 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in XXXX. Er ist durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 iVm § 236b Abs. 1 BDG mit Ablauf des 30.11.2012 in den Ruhestand getreten.

Mit Schreiben vom 22.01.2013 beantragte der BF die Auszahlung der Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren. Für den Fall, dass seinem Antrag nicht Folge geleistet werde, beantragte er die Erlassung eines Bescheides.

Der weitere Verfahrensgang ist aus dem in Folge wörtlich wiedergegebenen angefochtenen Bescheid ersichtlich.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.03.2013 wurde der Antrag vom 22.01.2013 auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges gemäß § 20c Abs. 1 und 3 GehG abgewiesen.

Begründend wird hiezu wie folgt ausgeführt:

"Sie standen bis zum Ablauf des 30. November 2012 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und waren als Lehrer (bzw. Administrator) an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX tätig.

Mit 1. Dezember 2012 traten Sie gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012) in den Ruhestand über.

Mit Antrag vom 22. Jänner 2013 beantragten Sie die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG 1956 aus Anlass des Übertrittes in den Ruhestand mit 1. Dezember 2012. Begründet wurde dieser Antrag zusammengefasst damit, dass Sie auf Grund des Antrages auf Nachkauf von Zeiten vom 29. Oktober 2012 (um die "Hacklerregelung" in Anspruch nehmen zu können) erkennen ließen, dass Sie die Maximierung des Ruhegenusses erreichen wollten und dass Sie dadurch seitens des Dienstgebers bei Änderungen der diesbezüglichen Modalitäten zu informieren gewesen wären.

Nach dem Gleichheitsgrundsatz wäre eine zumindest aliquote Auszahlung, die Ihrem Wissen nach praktiziert wurde, zu erwarten.

Sollte die Jubiläumszuwendung nicht zur Auszahlung gelangen, wird um bescheidmäßige Absprache ersucht.

Mit ha. Schreiben vom 14. März 2013 (I/Pers.-5403.180352/87-2013) wurde Ihnen mitgeteilt, welche Zeiten im Zusammenhang mit der Jubiläumszuwendung zur Dienstzeit zählen sowie welche maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Innerhalb der Frist zur Stellungnahme (bis 15. April 2013 hier einlangend) haben Sie eine Stellungnahme abgegeben (datiert mit 21. März 2013).

Zur Anwendung gelangt § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012.

§ 20c Abs. 1 bis 3 GehG lauten wie folgt:

Abs. 1 Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

Abs. 2 Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des

Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,

6. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen

worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.

Abs. 2a: Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

Abs. 3: Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen."

Im Hinblick auf die für die Jubiläumszuwendung anzurechnenden und somit maßgeblichen Zeiten ist festzustellen:

1. ) Dienstzeit gemäß § 20c Abs. 2 Z 1 GehG (im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist) vom 1.7.1978 bis 30.11.2012:

Wirksame Summe für die Jubiläumszuwendung: 34 Jahre 5 Monate

2. ) Dienstzeit gemäß § 20c Abs. 2 Z 2 GehG (die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit

sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden):

§ 12 Abs. 2 Z 6 GehG 1956 (Handelsakademie) vom 18.3.1970 bis 30.6.1971: 1 Jahr 3 Monate 13 Tage

§ 12 Abs. 2 Z 2 GehG 1956 (Präsenzdienst) vom 2.6.1972 bis 30.11.1972: 5 Monate 29 Tage

§ 12 Abs. 2 Z 8 GehG 1956 (Studium) vom 1.12.1972 bis 10.11.1974: 1 Jahr 11 Monate 1 Tag

§ 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 (Vertragslehrer vor Ende des Studiums mit einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 50 % einer Vollbeschäftigung) vom 11.11.1974 bis 31.8.1975 - im vollen Ausmaß

für die Vorrückung wirksam: 9 Monate 20 Tage

§ 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 (Vertragslehrer vor Ende des Studiums mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 % einer Vollbeschäftigung) vom 1.9.1975 27.10.1976: 1 Jahr 1 Monat 27 Tage

§ 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 (Vertragslehrer nach Ende des Studiums) vom 28.10.1976 bis 30.6.1978:

1 Jahr 8 Monate 3 Tage.

Dies ergibt eine Summe von 7 Jahren 4 Monaten und 3 Tage. Es unterliegt jedoch die Zeit des Studiums den Überstellungsbestimmungen des § 12 Abs. 7 GehG iVm § 12a GehG, wodurch für die Jubiläumszuwendung nur 5 Jahre 5 Monate und 2 Tage wirksam sind.

Die Summe aus 1.) (34 Jahre und 5 Monate) und 2.) (5 Jahre 5 Monate und 2 Tage) beträgt:

39 Jahre, 10 Monate und 2 Tage.

Zum Ablauf des Monates November 2012 (Datum des Übertrittes in den Ruhestand) verfügen Sie daher nur über eine für die Berechnung der Jubiläumszuwendung maßgebliche Dienstzeit von 39 Jahren 5 Monaten und 7 Tagen, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, nicht vorliegen. Sie würden dazu eine Dienstzeit (im Sinne des § 20c GehG) von 40 Jahren benötigen.

§ 20c Abs. 3 GehG normiert, dass für die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren nur dann ausreichend ist, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird.

Ausdrücklich wird im Gesetzestext normiert, dass - wie im vorliegenden Fall - bei Übertritt in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren nicht ausreichend ist, sondern daher 40 Jahre erforderlich wären.

Wie festgestellt, weisen Sie im Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand (1. Dezember 2012), der gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 erfolgte, eine maßgebliche Dienstzeit im Sinne des § 20c GehG 1956 im Ausmaß von 39 Jahren, 5 Monaten und 7 Tagen auf; diese reicht auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung im § 20c Abs.3 GehG 1956 für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges nicht aus.

Es waren im Hinblick auf das neben dem zeitlichen Aspekt ebenfalls im § 20c Abs. 1 GehG 1956 normierte Erfordernis des Vorliegens "treuer Dienste" keine Feststellungen zu treffen.

Zu Ihrem Vorbringen im Antrag vom 22. Jänner 2013 ist auszuführen:

Sie haben mit dem Antrag auf Nachkauf von Zeiten, um gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 mit Ablauf des 31. November 2013 in den Ruhestand überzutreten für die Dienstbehörde erkennen lassen, dass bei Ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung die Absicht bestanden hat, sich die Inanspruchnahme der Maßnahme des § 15 iVm § 236b BDG 1979 zu ermöglichen. Ihre Erklärung zum Übertritt in den Ruhestand ist mit 30. April 2012 datiert und langte am 3. Mai 2012 im Landesschulrat für NÖ ein. Zu diesem Zeitpunkt war § 20c GehG in der damals seit 1. Jänner 2012 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 140/2011) in Kraft und gehörte somit dem geltenden Rechtsbestand an. Mit BGBl. I Nr. 140/2011 wurde die Änderung der Gebührlichkeit der großen Jubiläumszuwendung bei Übertritt in den Ruhestand gemäß § 15 ivm § 236b BDG 1979 normiert.

Es ist daher Ihnen zuzurechnen, sich nicht über die geltende Rechtslage informiert zu haben. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit die Erklärung in den Ruhestand überzutreten bis längstens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin gemäß § 15 Abs. 4 BDG 1979 zu widerrufen und auch die geleisteten Pensionsbeiträge gemäß § 236b Abs. 7 BDG 1979 teilweise (auf Antrag) rückerstattet zu bekommen.

Eine Hinweispflicht für Dienstnehmer im Hinblick darauf, dass bei Ruhestandsversetzung die Jubiläumszuwendung allenfalls nicht gebühren könnte, ist in den dienstrechtlichen Vorschriften (speziell auch in § 20c GehG 1956) nicht vorgesehen.

Ihr Vorbringen, dass eine aliquote Auszahlung in den letzten Jahren praktiziert wurde, ist unrichtig. Es lässt sich auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, wonach alle geltenden Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern in gleicher Weise angewendet werden müssen, sowie dass an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen sind, für Ihren Standpunkt nichts gewinnen. Dies deshalb, da allen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die nach dem 1. Jänner 2012 gemäß 3 15 iVm § 236b BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten sind und weniger als 40 Jahre an Dienstzeit im Sinne des § 20c GehG 1956 aufweisen, die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand entspricht, durch den Landesschulrat für NÖ als Dienstbehörde nicht zuerkannt wurde.

Zu Ihrer im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen Stellungnahme vom 21. März 2013 ist auszuführen:

Die Schulzeit wurde richtig im Zuge der Berechnung des Vorrückungsstichtages (darauf ist gemäß § 20c Abs. 2 Z 2 GehG abzustellen) berücksichtigt; die Schulzeit kann entgegen Ihrem Vorbringen nicht um ein Jahr verlängert werden, da bei der Berechnung darauf abgestellt werden muss, wann der Beamte frühestmöglich nach schulrechtlichen Vorschrift die Ausbildung abschließen hätte können (§ 12 Abs. 2 Z 6 VBG 1948).

Auf Grund Ihres Antrages vom 21. März 2013 um volle Anrechnung der Vertragslehrerzeit vom 11. November 1974 bis 31. August 1975 werden 4 Monate und 25 Tage Ihrer Dienstzeit zugerechnet (siehe obige Ausführungen).

Die Bestimmungen des § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 sehen keine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor, wodurch mangels Rechtsgrundlage eine Berücksichtigung dieser Zeiten nicht erfolgen kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Berufung (nun Beschwerde).

Hiezu führte der BF aus, dass ihm die Zeiten an der Handelsakademie zu Unrecht nur vom 18. März 1970 bis zum 30. Juni 1971, somit 1 Jahr 3 Monate und 13 Tage, angerechnet wurden, obwohl er die Handelsakademie tatsächlich bis zum 6. Juni 1972 besucht habe. Die Feststellungen des LSR NÖ würden nur den Wortlaut des Gesetzes widerspiegeln, nicht aber die dahinter stehende Absicht des Gesetzgebers nur die "optimierten Ausbildungsjahre" anzuerkennen. Der BF wäre aus sozialen und geografischen Gründen gezwungen gewesen einen Ausbildungsweg einzuschlagen, der "suboptimal in Bezug auf seine Länge bis zum Erreichen der Matura ist". Man hätte zu berücksichtigen, dass es dem BF durch Selbststudium und anschließendem Wirtschaftspädagogikstudium in der Mindeststudiendauer von 4 Jahren gelungen sei, die vom Gesetzgeber offensichtlich ins Auge gefasste "frühestmögliche Ausbildungszeit" in Summe einzuhalten. Er hätte genauso schnell seine Ausbildung mit 24 Jahren (nach Ablegen der Reifeprüfung in einem Alter von 20 Jahren) beendet wie eine Person, die mit 19 Jahren maturiert und 5 Jahre für das Studium gebraucht hätte. Sein Antrag auf Nachkauf von Studienzeiten hätte erkennen lassen, dass er um eine Maximierung der ihm beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zustehenden Geldflüsse bemüht war. Er hätte sich vom Dienstgeber erwartet, in der Beantwortung seiner Anfrage vom 29. Oktober 2012 (offensichtlich gemeint wohl der 29. Oktober 2010) umfassend informiert zu werden, um keinen finanziellen Nachteil zu erleiden. Der Dienstgeber hätte es an der nötigen Sorgfaltspflicht fehlen lassen. Er beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm die Auszahlung der Jubiläumszuwendung gebühre.

I.4. Die Berufung wurde mit Schreiben des Landesschulrates für NÖ vom 09.04.2013 der bis 31.12.2013 zuständigen Berufungsbehörde (BM für Unterricht, Kunst und Kultur) vorgelegt. Der mit 10.06.2013 datierte Berufungsbescheid wurde aus einem Versehen der Behörde dem BF nie zugestellt. Infolge des mit 01.01.2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) mit Note der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 23.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 07.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgende für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden:

Der BF wurde am XXXX geboren, er vollendete somit am XXXX sein 18. Lebensjahr. Er legte am 06.06.1972 die Reifeprüfung an einer Handelsakademie ab. Vom 01.10.1972 bis 28.10.1976 studierte er Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz. Vom 11.11.1974 bis 30.06.1978 war er als Vertragslehrer an der BHAK und BHAS in XXXX beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom 01.07.1978 wurde er auf die Planstelle eines (provisorischen) Professors (VGr L1) an der genannten Schule ernannt. Das Dienstverhältnis wurde am 01.01.1980 definitiv. Er ist mit Ablauf des 30.11.2012 in den Ruhestand getreten.

Mit Bescheid des Landesschulrates für NÖ vom 04.01.1979 wurde für den BF der 03.09.1974 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Das Gesamtausmaß der anzurechnenden Vordienstzeiten wurde mit 3 Jahren, 9 Monaten und 28 Tagen ermittelt.

Mit Schreiben vom 30.04.2012 erklärte der BF seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2012 gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979. Er hat daher nach § 15 Abs. 2 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monates November 2012 die Versetzung in den Ruhestand bewirkt.

Mit Antrag vom 22.01.2013 ersuchte er um "Auszahlung des Jubiläumsgeldes (4-facher Monatsbezug)".

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG erhielt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 folgende Fassung:

"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen."

Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

"(70) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos."

§ 15 BDG 1979 idgF lautet:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) ...

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

Der BF wurde aufgrund seiner Erklärung vom 30.04.2012 mit Ablauf des 30.11.2012 gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG, welche eine Versetzung oder einen Übertritt in den Ruhestand bis spätestens 31.12.2011 voraussetzt, war somit im Fall des BF nicht anzuwenden. Vielmehr war im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG in der seit 01.01.2012 in Kraft getretenen Fassung uneingeschränkt anzuwenden. Demnach ist anlässlich der Ruhestandsversetzung nach der "Hacklerregelung" eine Jubiläumszuwendung nach 35 Jahren nicht mehr vorgesehen. Eine Auszahlung ist in diesem Fall nur bei Vollendung von 40 Dienstjahren (berechnet nach dem Jubiläumsstichtag) möglich.

Zu Punkt 1 der Beschwerde (Nichtanrechnung der gesamten Dauer des Schulbesuchs an der Handelsakademie vom 18.03.1970 bis 06.06.1972):

Der BF hat den Besuch der Handelsakademie mit der Reifeprüfung am 06.06.1972 abgeschlossen.

Gemäß § 66 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG) schließen die berufsbildenden höheren Schulen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis. 13. Schulstufe). Handelsakademien zählen gemäß § 67 SchOG zu den berufsbildenden höheren Schulen.

Der BF beendete die 8. Schulstufe am 30. Juni 1966 und dauerte die

9. bis 13. Schulstufe vom Schuljahr 1966/67 bis zum Ablauf des Schuljahres 1970/71.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 GehG sind grundsätzlich nur Zeiten des erfolgreichen Studiums anrechenbar, die 1. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können und

2. die an einer höheren Schule abgelegt wurden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 6 GehG nicht auf das konkret zurückgelegte Studium des betreffenden Beamten ohne Rücksicht auf dessen Beginn ab, sondern auf die Ausbildungsmöglichkeit in Form eine solchen Studiums, wie sie für den betreffenden Beamten nach den in der fraglichen Zeit bestehenden schulrechtlichen Vorschriften bestanden hatte. Bei Errechnung des Vorrückungsstichtages ist daher von einem fiktiven Studienverlauf auszugehen (VwGH 16.11.1994, 93/12/0298, mwN).

Auf den Beschwerdefall umgelegt bedeutet dies, dass nach den schulrechtlichen Vorschriften der Abschluss der Handelsakademie durch den BF nach der 13. Schulstufe am Ende des Schuljahres 1970/71, somit am 30. Juni 1971, hätte vorliegen können. Für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages wurde daher im Beschwerdefall zu Recht der Besuch der Handelsakademie vom 18.03.1970 bis 30.06.1971: d.s. 1 Jahr, 3 Monate und 13 Tage, berücksichtigt und musste die darüber hinausgehende Zeit bis zur tatsächlichen Ablegung der Reifeprüfung am 06.06.1972 außer Betracht bleiben. Für die Berücksichtigung persönlicher Umstände, aus denen der Schulabschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen konnte - der BF führt soziale und geografische Gründe an - lässt die klare Gesetzeslage keinen Spielraum.

Zu Punkt 2 der Beschwerde (Verletzung der Informations- bzw. Sorgfaltspflicht durch den Dienstgeber):

Wie die Dienstbehörde zu diesem Vorbringen bereits zutreffend ausführte, ist die durch die Dienstrechts-Novelle 2011 normierte Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung mit 01.01.2012 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der am 30.04.2012 erfolgten Erklärung des BF mit Ablauf des 30.11.2012 gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 in den Ruhestand treten zu wollen, stand die geänderte Rechtslage daher bereits geraume Zeit in Geltung. Dass der BF durch die neue Rechtslage sozusagen überfallsartig überrascht worden wäre, kann daher keine Rede sein. Es ist daher ihm zuzurechnen, dass er sich nicht rechtzeitig über die geltende Rechtslage informiert hat, wie es ebenso ihm zuzurechnen ist, den Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nicht bereits zu einem Zeitpunkt gestellt zu haben, zu dem ihm noch allenfalls eine entsprechende Reaktion darauf, nämlich ein Widerruf von der Erklärung in den Ruhestand treten zu wollen, möglich gewesen wäre (§ 15 Abs. 4 BDG). Wie das auf den Antrag des BF vom 22.01.2013 von der Behörde eingeleitete Ermittlungsverfahren (s. Gewährung von Parteiengehör mit Schreiben vom 14.03.2013) zeigt, hat die Behörde dem BF in einer angemessen kurzen Zeit mitgeteilt, dass in seinem Fall die Anspruchsvoraussetzungen für die (große) Jubiläumszuwendung nicht erfüllt seien.

Mit dem Vorbringen, die Behörde hätte ihre Informations- bzw. Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie verpflichtet gewesen wäre, in Beantwortung seiner Anfrage vom 29.10.2012 (richtig wohl: 2010) den BF genau und umfassend darüber zu informieren, um keinen finanziellen Nachteil zu erleiden, und damit wohl die Rechtsbelehrungspflicht des § 13a AVG im Auge hat, ist er auf die ständige Rechtsprechung und Lehre zu verweisen, dass die Belehrungspflicht nach § 13a AVG nur hinsichtlich Verfahrenshandlungen, nicht aber hinsichtlich Anleitungen materiell-rechtlicher Art besteht (zB VwGH 15.11.2007, 2007/12/0050, 25.05.2007, 2006/12/0163; 30.06.2010, 2008/12/0139 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilbd., zu § 13a AVG, mwN). Ein Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG ist aber keine Verfahrenshandlung im Verständnis der in § 13a AVG normierten Belehrungspflicht. Insofern der BF seine Anfrage vom 29.10.2010 anspricht, ist ihm zu entgegnen, dass Gegenstand dieser Anfrage lediglich der Nachkauf von Versicherungszeiten war, die Anspruchsvoraussetzungen für die Jubiläumszuwendung jedoch vom BF mit keinem Wort erwähnt wurden.

Da der BF mit einer Gesamtdienstzeit von 39 Jahren, 10 Monaten und 2 Tagen in den Ruhestand getreten ist, hat er die Voraussetzungen des § 20c Abs. 1 und 3 GehG unstrittig nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung konnte aufgrund der klaren Rechtslage des § 20c Abs. 1 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 getroffen werden. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage waren auch im Hinblick darauf, dass auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht bestehen, nicht erkennbar.

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