BVwG L509 1420438-1

L509 1420438-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1420438-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1420438.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2013, 27.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 09.01.2011 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 10.01.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages wurde der Beschwerdeführer noch am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 24.02.2011 sowie am 27.04.2011 bei der Asylbehörde erster Instanz niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag ausschließlich darauf, dass er Probleme mit seinem Vater gehabt hätte, der ein Beamter der "Sepah" sei und vom Beschwerdeführer verlangt hätte, auch der "Sepah" beizutreten. Der Vater habe ihn zur Durchsetzung seiner Wünsche auch geschlagen. Dies sei der eigentliche Grund für die Ausreise. Im Falle der Rückkehr befürchte er, neuerlich von seinem Vater misshandelt und gezwungen zu werden, der "Sepah" beizutreten. Der Beschwerdeführer lehne jedoch ab, Menschen festnehmen und foltern zu müssen.

Der Beschwerdeführer führte auch an, an einer Demonstration, die im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl in T. stattgefunden hatte, teilgenommen und dabei gefilmt worden zu sein. Er habe deswegen Ladungen zur Behörde bekommen. Der ersten Ladung sei er gefolgt und einvernommen worden. Dabei habe er eine Verpflichtungserklärung abgegeben müssen, dass er an keinen weiteren Demonstrationen mehr teilnimmt. Einer zweiten und dritten Ladung habe er nicht mehr Folge geleistet. Probleme habe er deswegen jedoch nicht. Der Hauptgrund, warum er den Iran verlassen hatte, sei in den Familienstreitigkeiten gelegen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass legal aus dem Iran in die Türkei ausgereist. Erst von dort habe er sich - von Schleppern unterstützt - auf einem LKW versteckt nach Österreich begeben. Zurückkehren könne er jedoch nicht, da ihn sein Vater erneut zwingen würde, der "Sepah" beizutreten und dieser als "Sepah"-Mitglied großen Einfluss auf die iranischen Behörden habe. Da sein Vater jederzeit feststellen könne, wo er sich aufhalte, sei eine Übersiedlung in ein anderes Gebiet innerhalb des Iran nicht möglich

2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.07.2011, Zl. 01 08.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt ging in der Begründung des Bescheides davon aus, der Beschwerdeführer habe ein Verfolgungsszenario lediglich konstruiert, ohne von dem Vorgebrachten persönlich betroffen zu sein und zog die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen würde aber auch nicht die asylrelevante Intensität bzw. erforderliche Aktualität erreichen, da es sich um rein private oder familiäre Probleme handelt und diese bereits seit 2000/2001 bestanden hätten bzw. vorgelegen wären. Dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen hat, wurde vom Bundesasylamt offenbar für glaubwürdig befunden, leitete jedoch aus diesem Umstand keine unmittelbar oder mittelbare staatliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ab. Weiters wurden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebeverbotes festgestellt und die Ausweisung des Beschwerdeführers für gerechtfertigt erachtet.

3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2011 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 25.07.2011 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und er beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Mit der Beschwerdeschrift wird auf die gewaltsame Niederschlagung der Demonstrationen anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2009 im Iran verweisen und mit Auszüge aus diesbezüglichen internationalen Berichten belegt. Dies stelle eine akute konkrete Gefahr einer politischen Verfolgung für den Beschwerdeführer dar. Weiters wird ausgeführt, dass die Probleme mit seinem Vater nicht als bloß "privates Problem" gesehen werden könne, da die Revolutionsgarde im Iran ("Sepah") über weitreichende Netzwerke der Macht in Politik und Wirtschaft verfüge, deren Offiziere eine unerschütterliche Haltung einnähmen und für die besonders große Gewaltbereitschaft bekannt sei. Die Probleme mit seinem Vater hätten für den Beschwerdeführers massive politische Bedeutung. Die Furcht des Beschwerdeführers vor politischer Verfolgung aufgrund des aufrechten Zwanges des Vaters, den Beschwerdeführer zum Beitritt zur iranischen Revolutionsgarde zu bewegen, sei daher begründet. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage im Iran sei dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe auch körperliche und psychische Probleme, die aus der ihm in Iran zugefügten Gewalt und Verfolgung resultierten. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers würde sich im Falle der Rückkehr in Richtung einer Re-Traumatisierung massiv verschlechtern. Das Bundesasylamt habe eine ungenaue Befragung des Beschwerdeführers und eine einseitige, nicht objektive Beweiswürdigung durchgeführt und dadurch das Beweisverfahren mangelhaft geführt. Es seien dem Beschwerdeführer auch keine Länderfeststellungen übermittelt worden, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei.

5. Mit Bescheiden des AMS XXXX vom 10.08.2011 und vom 19.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 12.08.2011 bis 22.08.2011 und vom 10.08.2012 bis 19.08.2012 (XXXX) jeweils eine Beschäftigungsbewilligung erteilt (OZ 2 und OZ 4).

6. Mit Eingabe vom 20.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmachtanzeige ein (OZ 5).

7. Der Asylgerichtshof hat den Parteien mit Schreiben vom 02.07.2013 aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran übermittelt und diese aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Seitens des Bundesasylamtes wurde keine Stellungnahme abgegeben. Für den Beschwerdeführer wurden seitens des bevollmächtigten Vertreters insgesamt drei Fristerstreckungsanträge eingebracht (OZ 8 am 18.07.2013, OZ 10 am 31.07.2013 und OZ 12 am 13.08.2013). Den ersten beiden Fristerstreckungsanträgen wurde Folge gegeben und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme jeweils um 2 Wochen erstreckt. Eine weitere Fristerstreckung erschien dem Asylgerichtshof nicht zielführend, da die Fristerstreckungsanträge jeweils gleichlautend, pauschal begründet waren und keinerlei Erklärung abgegeben wurde, warum die geforderten Unterlagen noch nicht eingeholt werden konnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in mündlicher Beschwerdeverhandlung am 25.09.2013 (OZ 20Z), die auf den 27.06.2014 (OZ 33Z) zur Einholung weiterer Beweismittel vertagt wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde auch ein Vertreter der XXXX als Zeuge eivernommen. Zur Beurteilung der für den gegenständlichen Fall relevanten Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers wurden folgende Berichte herangezogen:

Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014

Foreign Commonwealth Office UK in Menschenrechts- und Demokratiebericht 2013, über die Menschenrechtslage im Iran

Human Rights Watch vom 19.05.2014, Iran: Mounting Pressure on Baha¿is

Spezialberichterstatter für die Vereinten Nationen in seinem Bericht über die Menschenrechtslage im Iran, Zahl A/HRC/25/61

1. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, reiste im September 2010 legal aus dem Herkunftsland in die Türkei aus und am 09.01.2011 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Unmittelbar nach der Einreise stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer absolvierte eine Grundschulausbildung in der Gesamtdauer von 8 Jahren und besuchte danach für 4 Jahre eine allgemein bildende höhere Schule und für 2 Jahre eine Universität in R. Den Militärdienst absolvierte der Beschwerdeführer von 2006 bis 2008 als einfacher Soldat. Er lebte vor der Ausreise bei seinen Eltern. Im Iran leben noch seine Eltern, 2 Schwester und ein Zwillingsbruder des Beschwerdeführers. Bei der Ausreise in die Türkei war der Beschwerdeführer im Besitze seines eigenen iranischen Reisepasses.

2.2. Der Beschwerdeführer ist unverfolgt und legal aus dem Herkunftsland Iran ausgereist. Der von ihm zunächst als politische Verfolgung dargestellt Sachverhalt wurde von ihm in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen zurückgezogen bzw. als nicht den Tatsachen entsprechend bezeichnet. Mit Eingabe vom 24.09.2013 (OZ 19) im Beschwerdeverfahren wurde erstmals geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag insbesondere (auch) darauf stütze, dass er in Österreich regelmäßige Kontakte zur Baha¿i-Gesellschaft XXXX unterhalte, an deren Veranstaltungen regelmäßig teilnehme und im XXXXauch auf einer öffentlichen Mahnwache für die Baha¿i bzw. die Freilassung inhaftierter Baha¿i-Anhänger im Iran teilgenommen hätte. Dies bekräftigte der Beschwerdeführer in mündlicher Beschwerdeverhandlung am 25.09.2013 und in der fortgesetzten Verhandlung am 27.06.2014. Am 15.12.2014 wurde der Beschwerdeführer über Beschluss des Geistigen Rates der Baha¿i Gemeinde als Mitglied aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist somit ein Anhänger der Religionsgemeinschaft der Baha¿i.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Nachfluchtgrund verwirklicht hat und er im Falle der Rückkehr in den Iran einer relevanten Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen ausgehend von staatlichen Organen ausgesetzt wäre.

2.3. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers sind folgende Feststellungen zu treffen:

Nicht zu den anerkannten Religionen gehört der Baha'i Glaube. Aus diesem Grund werden vor allem Mitglieder des Baha'i Glaubens systematisch verfolgt, da sie - weil sie Propheten zeitlich auch nach Mohammed akzeptieren - als abtrünnige Moslems gelten. Dazu kommt, dass sie wegen des Bestehens der Baha'i-Zentrale in Haifa/Israel von offizieller iranischer Seite besonders misstrauisch beobachtet und oft als israelische Spione angesehen werden. Berichte über die Verhaftung von Baha'is sind häufig. Oft wird Baha'i Angehörigen der Zugang zu höherer Bildung verwehrt. So werden Baha'i Studenten Berichten zufolge regelmäßig der Zugang zu öffentlichen und privaten Universitäten verwehrt. Über die Jahre wurden auch zahlreiche Mitglieder der Baha'i Gemeinde hingerichtet. Die Führungsriege sowie Leitung der Untergrund-Universität ‚Baha'i Institute for Higher Education (BIHE) sind mit langen Gefängnisstrafen in Haft (Asylländerbericht 2.2013).

Baha'is können keine Gotteshäuser, Schulen oder religiöse Vereinigungen errichten. Sie sind vom Militär ausgeschlossen und ihnen werden Regierungsjobs verweigert und sie können auch kein Eigentum erben. Ihre Hochzeiten und Scheidungen werden nicht anerkannt und sie haben Probleme beim Erhalt von Sterbeurkunden. Baha'i Friedhöfe, heilige Stätten und Eigentum werden häufig beschlagnahmt und entweiht, viele wichtige religiöse Plätze wurden zerstört.

Behörden setzen Arbeitgeber unter Druck Baha'i Mitarbeiter zu kündigen, sie haben auch Probleme beim Erhalt von Geschäftslizenzen.

Seit 2005 wurden über 650 Baha'is willkürlich verhaftet. Mit Februar 2013 waren noch immer mindestens 110 Baha'is aufgrund ihres religiösen Glaubens in Haft. Das ist doppelt so viel wie im Vorjahr. 2012 und 2013 wurden Geschäfte und persönliches Eigentum von Baha'is Ziele von Brandanschlägen in mehreren Städten. Die Polizei unternahm nichts, um die Täter zu finden (USCIRF 30.4.2013).

Angehörige der Baha'i wurden von Behördenvertretern und in den staatlich kontrollierten Medien öffentlich dämonisiert (AI 23.5.2013).

Die Situation der Baha'i ist nach wie vor äußerst problematisch. Ihre Mitglieder werden - u.a. wegen ihrer Nähe zu Israel (Sitz der Zentrale und Grabstätte ihres Gründers ist in Haifa) - diskriminiert. Bahai's sind von dem Pensions- und Sozialversicherungssystem Irans ausgeschlossen, Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation, Gewerbescheine werden unter Hinweis auf die Baha'i-Zugehörigkeit verweigert. Bei den Zugangstests für Hochschulen kann nur eine der vier anerkannten Religionen angekreuzt werden. Ohne eine entsprechende Angabe bleibt der Zugang verwehrt. Es ist einem gläubigen Baha'i aber untersagt, seine Religion zu verleugnen. Im Februar 2012 hatte das iranische Bildungsministerium die Universitäten offiziell dazu aufgerufen, alle Baha'i -Studenten zu identifizieren. Auch erhalten Baha'i keine offiziellen Heiratsurkunden, mit denen sie beispielsweise günstigere Kredite beantragen könnten. Als Nachweis der Ehe erfolgt lediglich eine Eintragung in die Personenstandsdokumente. Die Baha'i sind zudem explizit gesetzlich von den Regelungen über das Blutgeld ("diyeh") ausgenommen: Baha'i-Blut wird als "mobah" ansehen, was im Grunde zur Straflosigkeit der Tötung von Baha'i führt.

Die Baha'i sind die einzige Minderheit, die direkt in den Strudel der Repressionen, die in Folge der Präsidentenwahl einsetzten, gerieten. 13 Baha'i wurden wegen Teilnahme an den Ashura-Demonstrationen vom 27.12.2009 unter dem Vorwurf verhaftet, die Proteste mitorganisiert und für Israel spioniert zu haben. Angeblich waren Waffen und Munition in ihren Häusern beschlagnahmt worden. Mitte Oktober 2010 schrieben iranische Zeitungen den Baha'i die Verantwortung für Streiks auf dem Teheraner Goldbasar zu. Es gibt immer wieder Berichte, sowohl in staatlichen als auch in oppositionellen Medien, über Verhaftungen von Baha'i oder Zwangsschließungen von Baha'i gehörenden Geschäften. Am 21.05.2011 kam es in mehreren Städten Irans zu Übergriffen auf Anhänger der Baha i. Im November 2011 und im Februar 2012 wurden mehr als 30 Mitglieder der Baha'i Gemeinde in Shiraz bei polizeilichen Hausdurchsuchungen festgenommen. Im Dezember 2011 wurden die Häuser der Mitglieder der Baha'i Gemeinde in Sannandj von bewaffneten Sicherheitskräften durchsucht, Bücher, CDs, Computer etc. beschlagnahmt. Baha'is wird von öffentlichen Funktionsträgern immer wieder vorgeworfen, Satanismus zu betreiben, in Kindergärten zu missionieren, oder junge Frauen mit der Verbreitung ihres Glaubens zu beauftragen. Sieben Professoren und Mitglieder aus der Verwaltung des Bahai Institute for Higher Education (Fernuniversität) wurden wegen ihrer Tätigkeit im Januar 2012 vom Berufungsgericht zu 4-5 Jahren Haft für ihre Tätigkeit verurteilt. Das Gerichtsverfahren gegen sieben im Jahr 2008 verhaftete Führungsmitglieder der Baha'i war Mitte des Jahres 2010 mit Haftstrafen von je 20 Jahren zu Ende gegangen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand Mai 2012)

2. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, Herkunft und familiären Verhältnisses des Beschwerdeführer sind einerseits durch die Vorlage von insoweit unbedenklichen iranischen Identitätsdokumenten belegt und stützen sich andererseits auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Es kann somit von einer gesicherten Identität des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung staatlicher oder privater Verfolgung aus politischen Gründen noch vor seiner Ausreise ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat die Unwahrheit seines erstinstanzlichen Vorbringens in mündlicher Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht eingestanden.

Er hat jedoch den Beitritt zur Baha¿i Gemeinde in Österreich intensiv betrieben und wurde schließlich auch aufgenommen. Dies ist durch seine eigene Aussage, die Aussage eines Vertreters der Baha¿i Gemeinde sowie nunmehr durch die Bestätigung der Baha¿i Gemeinde (OZ 41), dass der Beschwerdeführer als Mitglied aufgenommen wurde, überzeugend belegt. Es konnte in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit den Grundsätzen des Bahai¿i-Glaubens auseinandergesetzt hat. Dies zeigt sich in seinem Wissen darüber und er hat auch die Teilnahme an Veranstaltungen der Baha¿i Gemeinde glaubhaft gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht , aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

3. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

4. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

5. Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertiger Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung ) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung, als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519,; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291; VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u. a.).

6. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.

Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Bahai im Iran nicht gegeben und erreichen die dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.

Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion, auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Da sich im Verfahren keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ergeben haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur wird verwiesen.

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