BVwG G308 2014298-1

G308 2014298-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2014298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2014298.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Schmelzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER als BeisitzerInnen über den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Knittelfeld vom 24.10.2014, Zl. RGS613/SfA/0566/2014-Fa/S, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der zwischen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Knittelfeld (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 07.05.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF seit Dezember 2011 ohne längere Beschäftigung sei. Er habe Berufserfahrung als Bauhelfer und verfüge darüber hinaus über keine Berufsausbildung. Es werde vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Arbeitssuche für eine Vollzeitstelle im Bereich Produktionsarbeiter im Bezirk XXXX und XXXX unterstütze. Der neue Arbeitsplatz müsse nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Das AMS unterstütze beim Überwinden von Hindernissen, etwa durch Verbesserung der Sprachkenntnisse, Bewerbungsstrategien und Praktika. Über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von AMS-Vereinbarungen wurde der BF aufgeklärt.

2. Am 04.07.2014 wurde für 07.07.2014 wurde ein Vorstellungsgespräch bei der Fa. XXXX vereinbart, möglicher Arbeitsantritt wäre der 14.07.2014 gewesen. Der BF ist zu diesem Termin jedoch nicht erschienen. Am 30.07.2014 wurde mit dem BF eine Niederschrift bezüglich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF wurde über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - belehrt und gab an, die Firma nicht gefunden zu haben. Er habe die Adresse aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht verstanden, konnte auch nicht zurückrufen, da er die Nummer nicht gespeichert habe.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass sie bereits vor dem Vorstellungstermin den BF über das Projekt informiert habe. Er habe bereits in der Betreuungsvereinbarung Informationen erhalten. Der BF hat bei einer anderen Firma ein "Vorstellungsverbot", und seit Dezember 2012 nur kurzfristige Dienstverhältnisse.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2014, VSNR:XXXX, wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 07.07.2014 bis 17.08.2014 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Arbeitsaufnahme (Transitarbeitverhältnis) welche am 07.07.2014 bei XXXX möglich gewesen wäre, verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

9. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF das mit 09.09.2014 datierte Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er telefonisch zu einem Vorstellungsgespräch am 07.07.2014 bei XXXX eingeladen worden sei. Da ihm das Unternehmen unbekannt gewesen sei, habe er um Übermittlung eines Schreibens mit der Adresse ersucht. Dies sei jedoch nie eingelangt, worauf er sich mit einem Bekannten auf die Suche machte. Sie fanden aber den Standort nicht.

Danach sprach er beim AMS vor, dass er den Termin nicht habe einhalten können. Das wurde zur Kenntnis genommen, und kein weiterer Termin ausgemacht.

Daher stelle der BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG zu gewähren.

10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 24.10.2014, GZ: RGS613/SfA/0566/2014-Fa/S, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 09.09.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Wiederholung des Sachverhalts und Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine arbeitslose Person eine zumutbare Beschäftigung, die ihr angeboten wird, anzunehmen habe, um die Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten, wieder selbsterhaltungsfähig und nicht auf die Notstandshilfe angewiesen zu sein. Aufgrund des 20jährigen Aufenthalts sei von so guten Deutschkenntnissen auszugehen, dass ein Vorstellungstermin telefonisch vereinbart werden kann. Laut Stellungnahme der Fa. XXXX fragt diese immer nach, ob die Firma und Adresse bekannt sind. Die Firma ruft nur mit Rufnummernanzeige an, so dass ein Rückruf leicht möglich gewesen wäre. Weiters scheint die Firma auch im Telefonbuch auf. An das AMS hat sich der BF erst am 30.07.2014, also nach seinem vereinbarten Vorstellungsgespräch und einem weiteren vereinbarten Termin gewandt.

Das Vorstellungsgespräch wurde am 04.07.2014 für den 07.07.2014 vereinbart, so dass selbst bei Nichtverstehen genügend Zeit für das Herausfinden der Adresse blieb. Durch das Nichteinhalten des Vorstellungstermins wurde die Annahme der zumutbaren Beschäftigung (Transitbeschäftigung) ab dem 07.07.2014 bei XXXX vorsätzlich vereitelt. Aufgrund dieser Pflichtverletzung gebühre dem BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 6 Wochen, von 07.07.2014 bis 17.08.2014, keine Notstandshilfe. Die Gewährung einer Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sei nicht möglich, da der BF im achtwöchigen Beobachtungszeitraum von 07.07.2014 bis 31.08.2014 keine andere, nachhaltige Beschäftigung aufgenommen habe.

11. Der BF stellte am 04.11.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag.

12. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 18.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, und der GA G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts ausreichend geführt.

Der BF hat Berufserfahrung als Hilfsarbeiter. Der BF bezieht schon seit 01.01.2012 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, er war immer wieder wochenweise beschäftigt.

Bereits am 21.03.2014 wurde der BF von der belangten Behörde über XXXX informiert, und am 04.07.2014 telefonisch ein Vorstellungsgespräch für 07.07.2014 fixiert. Zu diesem Termin erschien der BF nicht. Festgestellt wird, dass der BF eine vom AMS aufgetragene Wiedereingliederungsmaßnahme nicht aufgenommen hatte.

Die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG wurde nie bestritten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Innerhalb von 8 Wochen, gerechnet ab 07.07.2014, hat der BF kein nachhaltiges neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Angesichts der kurzzeitigen Beschäftigungen des BF, den Ausführungen der Firma und dem Sachverhalt kann von keiner Glaubwürdigkeit bzw. Relevanz der Ausführungen des BF ausgegangen werden. Selbst wenn er die Adresse nicht verstanden hätte, wäre es ihm ein leichtes gewesen, diese in der vorhandenen Zeit zu eruieren. Es ergibt sich das Bild, dass der BF diese Maßnahme selbst vereitelt hat.

Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG hat der BF - trotz eingehender Befragung hierzu - nicht vorgebracht. Die nun aufgestellten Behauptungen des BF in der Beschwerde sind als Schutzbehauptungen zu werten bzw. nicht als wichtiger Grund gewertet werden.

Es wird daher seitens des erkennenden Gerichtes davon ausgegangen, dass der BF schon vor seinem Vorstellungstermin an einer Beschäftigung bei XXXX nicht interessiert war.

In der Zeit des Anspruchsverlustes ist kein nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 10 AlVG lautet:

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH vom 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.05.2000, Zl. 200/02/0013).

2. Der BF bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe die Firma nicht gefunden und sei daher nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. Schon dieses Verhalten indiziert eine geplante Vereitelung der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, obwohl der BF verpflichtet war, die ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen. Da der BF die Annahme verweigert hat, stellt die Ablehnung des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses eine Vereitelungshandlung iSd. § 10 AlVG dar.

Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Nicht Wahrnahme des Vorstellungstermins handelt es sich schon mangels Glaubhaftigkeit (siehe Beweiswürdigung) nicht um berücksichtigungswürdige Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen hätten führen können.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen des Verhaltens des BF mehr bedurfte.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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