BVwG W213 2003917-1

W213 2003917-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2015

Regest

Altersdiskriminierung, besoldungsrechtliche Stellung, Unionsrecht,<br/>Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2003917-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2003917.1.00

Spruch

W 213 2003917-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.1.2014, GZ. BVwG-110.234/0001-Pers/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem beim Asylgerichtshof - der Vorgängerbehörde des Bundesverwaltungsgerichtes

  • am 19. Juli 2013 eingelangten Schreiben vom 2. Mai 2013 beantragte die BF "die Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Judikat[es] des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2012/12/[0]007, vom 4. September 2012.

Mit Schreiben vom 22. August 2013, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/0003-Pers/2013, wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 8 Abs 2 DVG die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Stellungnahme der BF vom 16. September 2013 langte am 17. September 2013 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 20. November 2013, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/004- Pers/2013, wurde die BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zur Verbesserung ihres Antrages aufgefordert.

Am 2. Dezember 2013 übermittelten die BF eine Stellungnahme mitsamt einem Versicherungsdatenauszug, einer Kopie Ihrer Lohnsteuerkarte und zwei Internetauszügen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Die BF begründete ihren Antrag damit, dass sie bereits mit 13. April 2010 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und Ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gestellt habe und somit in das neue System optiert habe, da ihrem Antrag mit Bescheid vom 14. Jänner 2011, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/0001-AsylGH-Pers/2011, insoweit stattgegeben worden sei, als der Vorrückungsstichtag um die Schulzeit erweitert und mit 23. Oktober 1989 festgesetzt worden sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtshofes vom 4.September 2012, Zl. 2012/12/[0]007, ersuche sie nun, ihre besoldungsrechtliche Stellung entsprechend dem zitierten Erkenntnis anzupassen und eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge zu veranlassen. In weiterer Folge führte sie zusätzliche Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen (Anrechnungszeiträume 1. Juli 1988 bis 7. August 1988 sowie 24. Juli 1989 bis 18. August 1988 [gemeint wohl: 1989]) an, die sie vor Ihrem 18. Lebensjahr durch Ihre Tätigkeit am Gemeindeamt XXXX erworben habe und die gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG zur Gänze anzurechnen gewesen seien, da sie bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden seien und europarechtswidrig keine Berücksichtigung bei ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gefunden hätten.

In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 gab sie zusammengefasst an, sie sei im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, eine "Altbeamtin", die aufgrund der gesetzlichen Regelung nach wie vor einer Altersdiskriminierung unterliege, da andere "Altbeamte" welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem 18. Lebensjahr erworben hätten, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle BGBl. I Nr.82/2010 geschaffenen Optionsmöglichkeit, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden würden. In ihrem Fall handle es sich um einen Zeitraum von 64 Tagen, welcher bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden und daher gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG zur Gänze anrechenbar sei. Für einen "Vergleichsbeamten", der diese Zeiten nach seinem 18. Lebensjahr aufzuweisen gehabt hätte, wären diese bis zu einem Ausmaß von 64 Tagen vorrückungswirksam gewesen, für sie hingegen gar nicht. Der "Vergleichsbeamte" hätte daher bei gleichzeitiger Ernennung zum 2. Jänner 2006 am 2. Jänner 2006 die Gehaltstufe 2, jedoch mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 schon am 1. Juli 2008 erreicht. Demgegenüber habe sich für sie, trotz Option, keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zum 2. Jänner 2006 (gemeint wohl: 1. Juli 2008 - ihrer Ernennung zur Richterin des Asylgerichtshofes) - Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung erst am 1. Jänner 2009 ergeben, was ausschließlich auf die Zurücklegung der hier in Rede stehenden Zeiten vor Ihrem 18. Lebensjahr zurückzuführen sei.

Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in Rechtssatz 7 und 8 des Judikates vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, ausgeführt, dass mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. l Nr. 82/2010 die durch den EuGH im Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08, festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener "Altbeamter", die über (nunmehr) anrechenbare - vor dem 18. Lebensjahr erworbene - Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG zu beantragen, fortgeschrieben werde. Für ihren Fall bedeute dies, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen, indem im erforderlichen Ausmaße jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts - im konkreten Fall die Bestimmung des § 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 (die im selben Ausmaß geändert wurde, wie der im Judikat heranzuziehende § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. i Nr. 82/2010) - nicht angewandt werde. Dies bedeute im Hinblick auf die oben angeführten ihr zur Gänze anrechenbaren Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG eine Verweildauer von 10 Jahren und 301 Tagen anstatt von 11 Jahren in der Gehaltsstufe 1, was zur Folge habe, dass ausgehend vom festgestellten Vorrückungsstichtag, dem 23. Oktober 1989, Ihre Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe jeweils mit dem 20. August erfolgen müsse und somit die Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 bereits um ein halbes Jahr früher mit 1. Juli 2008 hätte erfolgen müssen. Dies stelle, wie der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht expressis verbis, jedoch implizit festgestellt habe, auch keine doppelte Anrechnung derselben Zeiten dar, sondern sei notwendig um für die Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen und einer Altersdiskriminierung von Beamten, welche anrechenbare Zeiten vor dem 18. Lebensjahr haben, vorzubeugen.

Ergänzend wies die BF darauf hin, dass ihr Fall, jenem des Beschwerdeführers im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis dem Grunde nach gleiche, da es sich auch bei dem dortigen Beschwerdeführer um einen "Altbeamten", welcher gemäß § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in das neue System optiert sei und dem bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen der Absolvierung seines 9. Schuljahres und seinem 18. Geburtstag gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 GehG vorangestellt worden seien, wobei der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es zusätzlich einer Verkürzung des Verbleibens in der ersten Gehaltsstufe bedürfe, um den Anforderungen des Unionsrechtes gerecht zu werden. Sie ersuche daher erneut um entsprechende Richtigstellung und Nachzahlung.

Aufgrund des ihr mit Schreiben vom 20. November 2013, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/004-Pers/2013, übermittelten Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 die BF mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 folgende Stellungnahme ab:

Gemäß dem in der Anlage befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 25. November 2013, Seite 2, würden die Dienstverhältnisse mit der Gemeinde XXXX von 1. Juli 1988 bis 7. August 1988 und von 24. Juli 1989 bis 18. August 1989 aufscheinen. Ebenso sei dort auch das jeweilige Gehalt, samt anteiliger Sonderzahlungen vermerkt, sowie dass sie dort angestellt gewesen sei. Bedauerlicherweise seien zum damaligen Zeitpunkt für Ferialarbeiter, die als Urlaubsvertretung eingestellt gewesen seien, keine Dienstverträge abgeschlossen worden, sodass sie ergänzend als zusätzlichen Nachweis für das Bestehen des Dienstverhältnisses eine Kopie ihrer damaligen Lohnsteuerkarte beilege, in welcher das Dienstverhältnis dokumentiert sei. Dabei habe es sich um ein Dienstverhältnis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung gehandelt, das sich auch schlüssig aus dem - zu den jeweiligen damaligen Zeitpunkten (1988 und 1989) - geltenden § 11 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) nachvollziehen lasse, da das Entgelt in etwa der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe e entsprochen habe. Der Stellungnahme waren ein Versicherungsauszug, eine Kopie der Lohnsteuerkarte sowie 2 Internetauszüge beigelegt.

Die belangte Behörde erließ am 10.01.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:

"Ihr Antrag vom 19. Juli 2013 auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung wird gemäß § 66 Abs. 2 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 in Verbindung mit § 7a und § 12 GehG 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 abgewiesen."

In der Begründung wurde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - ausgeführt, dass die BF seit 1. Juli 2008 Richterin des Asylgerichtshofes, und seit 1. Jänner 2014 Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes sei. Sie unterliege daher den gesetzlichen Regelungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG). Mit Bescheid des Asylgerichthofes vom 14. Jänner 2011, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/0001-AsylGH-Pers/2011, sei ihrem Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages stattgegeben und der 23. Oktober 1989 als neuer Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Bei dieser Neuberechnung seien die Zeiten ihrer (höheren) Schulausbildung im Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 sowie 1. Juli 1989 bis 4. Dezember [gemeint: 3. Dezember] 1989 zur Gänze (und somit im Ausmaß von insgesamt 3 Jahren, 5 Monaten und 3 Tagen) angerechnet worden. Gleichzeitig sei in diesem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke. Dieser Bescheid sei am 21. Jänner 2011durch persönliche Übernahme zugestellt worden und sei am 5. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7a, 8, 12 Abs. 1 bis 2 und 113 Abs. 10 GehG sowie § 66 Abs. 2 RStDG) führte die belangte Behörde aus dass, es im Fall der BF jedenfalls unstrittig sei, dass aufgrund Ihres Antrages vom 13. April 2010 eine Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages erfolgt sei. Dabei seien ihr unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 113 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 die Zeiten ihrer Schulbildung im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 3 Tagen (und somit zur Gänze) für die Vorrückung angerechnet und der 23. Oktober 1989 als Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Dieser Bescheid sei am 5. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen. In dem nunmehr von der BF eingebrachten Antrag auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, führe sie als Begründung für die Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (zusätzliche) Zeiträume (1. Juli 1988 bis 7. August 1988 sowie 24. Juli 1989 bis 18. August 1989) an, die bereits im Bescheid vom 14. Jänner 2011 zur Gänze (nämlich als Schulzeiten[1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 sowie 1. Juli 1989 bis 3. Dezember 1989]) Berücksichtigung gefunden hätten. Im hier zu beurteilenden Fall stehe jedoch einer nochmaligen Anrechnung dieser Zeiträume der § 12 Abs. 8 GehG entgegen, zumal die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei und im gegenständlichen Fall auch die Ausnahmeregel des § 114 Abs. 1 GehG (Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte) nicht zutreffe. Soweit sie nunmehr im Hinblick auf die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe eine weitere gänzliche Anrechnung der angeführten Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen für ihre besoldungsrechtliche Einstufung beantrage, um die Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von 11 Jahren auf 10 Jahre und 301 Tage zu verkürzen, so konnte auch unter diesem Gesichtspunkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der BF eintreten, zumal ihr bereits zu den zusätzlichen 3 Jahren auch weitere 5 Monate und 3 Tage angerechnet worden seien, womit sich ihr Vorrückungsstichtag - abgesehen von der dreijährigen Verlängerung der Verweildauer - um einen zusätzlichen Zeitraum von 5 Monaten und 3 Tagen verbessert habe. Da die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe mit dem errechneten Vorrückungsstichtag nur insofern in einem Zusammenhang steht, als das bei Zeiträumen zwischen dem 1. April und dem 30. September als Vorrückungstermin der 1. Juli und bei Zeiträumen zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März als Vorrückungstermin der 1. Jänner für die besoldungsrechtliche Einstufung heranzuziehen sei, habe sich auch durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Einstufung ergeben. Es treffe im gegenständlichen Fall zwar zu, dass aufgrund der neuen Durchrechnung nunmehr

der § 66 Abs. 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) idF BGBl. I Nr. 120/2012 zur Anwendung komme, womit sich die Verweildauer von der 1. in die 2. Gehaltsstufe um 3 Jahre von 8 auf 11 Jahre erhöht habe. Jedoch sei durch die Einführung des § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 gesetzlich klargestellt worden, dass § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 (und damit auch in weiterer Folge die in ihrem Fall anwendbare Bestimmung des § 66 Abs. 2 RStDG) der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 entspreche, weshalb im gegenständlichen Fall - aufgrund ihrer gemäß § 113 Abs. 10 GehG erfolgten Option- auch ein elfjähriger Zeitraum bei der Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 gelte.

Aber auch die von der BF nunmehr begehrten zusätzlich angeführten Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen würden unter Zugrundelegung ihres ursprünglichen Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung herbeiführen, zumal ausgehend von ihrem ursprünglichen Vorrückungsstichtag (25.3.1993) abzüglich der 64 Tage bei einer Verweildauer von 8 Jahren in der Gehaltsstufe 1 (anstelle von 11 Jahren) keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung eintreten würde. Ebenso wenn unter Annahme ihres ursprünglichen Vorrückungsstichtages (25.3.1993) die von ihr nunmehr durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gewonnenen Zeiten im Ausmaß von 5 Monaten und 3 Tagen angerechnet werden würden und die besoldungsrechtliche Einstufung im Sinne der alten Regelung, wonach die Verweildauer in der Stufe 1 im Ausmaß von 8 Jahren berücksichtigt werden würde, würde sie (abzüglich einem bei Ihrer Ernennung zur Richterin einhergehenden Überstellungsverlust von 4 Jahren gemäß § 12a GehG) besoldungsrechtlich in die Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung 1. Jänner 2009 eingestuft werden. Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 darlege, dass ihr Fall, jenem des Beschwerdeführers im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis dem Grunde nach gleiche, da es sich auch bei dem dortigen Beschwerdeführer um einen "Altbeamten", welcher gemäß § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in das neue System optiert sei und dem bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen der Absolvierung seines 9. Schuljahres und seinem 18. Geburtstag gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 vorangestellt worden seien, wobei der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es zusätzlich einer Verkürzung des Verbleibens in der ersten Gehaltsstufe bedürfe, um den Anforderungen des Unionsrechtes gerecht zu werden, so werde dazu ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. September 2012. Zl. 2012/12/0007 in diesem speziellen Einzelfall festgestellt hat, dass der Bundesgesetzgeber mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 die Erfordernisse der RL (Gleichbehandlungsrichtlinie, 2000/78/EG) unzulänglich umgesetzt habe und hat demzufolge in direkter Anwendung von Unionsrecht die Vorrückungslaufbahn des Beschwerdeführers um eineinhalb Jahre verbessert. Diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in der Sache selbst ergangene Entscheidung entspreche in ihrer Wirkung einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde und habe damit grundsätzlich keine über die damit erledigte Sache hinausgehende Wirkung. Zudem sei in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemeinsam mit der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung abgesprochen worden. Ferner seien in diesem Fall auch zusätzliche berufliche Ausbildungszeiten in Form einer durch den Beschwerdeführer vor seinem 18. Lebensjahr absolvierten Lehre verfahrensgegenständlich gewesen, wobei diese Zeiten letztendlich zur Hälfte angerechnet worden seien. In dem hier vorliegenden Fall sei jedoch bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Asylgerichtshofes vom 14. Jänner 2011 über den Vorrückungsstichtag abgesprochen worden und nunmehr - losgelöst von der Frage des Vorrückungsstichtages - ein neuerlicher Zeitraum im Ausmaß von zusätzlichen 64 Tagen in Bezug auf Ihre besoldungsrechtliche Einstufung geltend gemacht, womit sich der von der BF nunmehr dargelegte Sachverhalt grundsätzlich von dem mehrfach in Rede stehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unterscheide.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensganges im Wesentlichen vor, dass sie nicht zusätzliche Anrechnung der 64 Tage, die sie bei der Gemeinde XXXX beschäftigt gewesen sei, begehre, sondern die gleiche Stellung dieser anrechenbaren Tage dahingehend, dass es so angerechnet würden, wie sie bei Personen angerechnet würden, die dieser Tage nach dem 18. Geburtstag absolviert haben. In weiterer Folge wird dargelegt, warum ihr Fall im Anlassfall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0007, gleichzuhalten sei. Aus ihren Darstellungen ergebe sich, dass sie trotz Optierung keine Gleichstellung ihrer Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr erreicht habe. Ihre Verweildauer in der erst en Gehaltsstufe sei daher - in Unterlassung der Anwendung jener Gesetzesstelle, nämlich § 66 Abs. 2

2. Satz RStDG, welche mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei - mit zehn Jahren und 301 Tagen festzustellen und festzusetzen, dass sie zum Zeitpunkt des Übergangs in den Asylgerichtshof in die Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 am 01.07.2008 einzustufen gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist daher - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§§ 7a, und 8 GehG sowie § 66 Abs. 2 der ist RStDG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Umsetzung von Unionsrecht

§ 7a. Durch die §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.

Vorrückung

§ 8. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

...

§ 66. ...

(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des GehGes 1956 gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des GehG 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

..."

Art. 1, 2, 3 und 6 der haben Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 nachstehenden Wortlaut:

"Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Der Begriff "Diskriminierung"

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder

ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.

(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.

(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes

1.

(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - ür den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen ergibt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.

Artikel 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt."

Im vorliegenden Fall begehrt die BF die Verringerung ihrer Verweildauer in der 1. Gehaltsstufe um 64 Tage, da sie von 1.7.1988 bis 7.8.1988 und von 24.7.1989 bis 18.8.1989 bei der Gemeinde XXXX angestellt gewesen sei. Sie bringt vor, dass in ihrem Fall trotz Optierung in das neue System (§ 113 Abs. 10 GehG) keine Gleichstellung ihrer Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr erreicht worden sei. Angesichts des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.9.2012, GZ. 2012/12/0007, sei davon auszugehen, dass dies unionsrechtlichen Vorschriften widerspreche.

Diesem Erkenntnis lag der Fall eines Beamten zu Grunde, der zusätzliche berufliche Ausbildungszeiten in Form einer vor dem 18. Lebensjahr absolvierten Lehre aufzuweisen hatte und dem diese Zeiten letztendlich zur Hälfte angerechnet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass durch die Anwendung des § 8 Abs. 1. Satz GehG i.d.F. BGBl I Nr. 82/2010 in diesem Anlassfall eine Schlechterstellung des Beamten vorliege, die ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass er die Zeit seiner Lehre vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt habe. Wörtlich stellt der Verwaltungsgerichtshof fest:

"§ 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 bestimmt im Beschwerdefall die Voraussetzungen der Vorrückung bzw. die Einreihung des Beschwerdeführers in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe; die Bestimmung wirkt sich folglich auf das Gehalt des Beschwerdeführers aus; damit regelt die Norm die Bedingungen für das Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a und c RL, sodass die zitierte Richtlinie auf den Beschwerdefall Anwendung findet.

Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass eine nationale Regelung, die Personen, die ihre Berufserfahrung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben, weniger günstig behandelt, als Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine gleichartige Berufserfahrung vergleichbarer Länge erworben haben, eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung von Personen aus Gründen des Alters, in dem sie ihre Berufserfahrung erworben haben, darstellt (vgl. EuGH Urteil Hütter, Rn 38).

Ungeachtet der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 modifizierten Rechtslage besteht aber (nach wie vor) im Ergebnis eine gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a RL unzulässige Ungleichbehandlung von Zeiten vor bzw. nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in Ansehung von "Altbeamten". Zwar können diese gemäß § 113 Abs. 10 GehG eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages beantragen (und damit die nach der Altrechtslage ausgeschlossene Berücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres erreichen); eine solche Option hat freilich ex lege zur Folge, dass diese Beamten dann auch dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 unterfallen, der eine Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erst nach fünf Jahren - statt wie nach der Altrechtslage schon nach zwei Jahren - vorsieht.

Die damit neuerlich bewirkte Altersdiskriminierung liegt nun darin begründet, dass andere "Altbeamte", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten, jedoch im Gegensatz zu dem gleichfalls zu den "Altbeamten" zählenden Beschwerdeführer, erst nach dem 18. Lebensjahr erworben haben, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 für den Beschwerdeführer geschaffenen Optionsmöglichkeit, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden:

Diesen Beamten wurden solche Zeiten nämlich (schon) nach der Altrechtslage für die Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages angerechnet. Bei Betrachtung dieser "Vergleichsbeamten" ist freilich zu beachten, dass nach der Altrechtslage die hier gegenständlichen Zeiten, bei denen es sich - wiewohl dabei Berufserfahrung gesammelt wurde - unstrittig um "sonstige Zeiten, die die Voraussetzungen des Abs. 3 oder 3a GehG nicht erfüllen", im Verständnis des § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG in der am 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung handelte (auch bestehen demnach keine Hinweise darauf, dass die in Rede stehenden Zeiten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GehG in seiner am 31. August 2002 in Kraft gestandenen Fassung, welcher gemäß § 113 Abs. 9 GehG auf den Beschwerdeführer in Ermangelung einer Optionserklärung weiterhin anzuwenden gewesen wäre, erfüllten), lediglich bis zum Höchstausmaß von drei Jahren und auch insoweit nur zur Hälfte anrechenbar waren. Für den "Vergleichsbeamten", der diese Zeiten nach seinem 18. Lebensjahr aufzuweisen gehabt hätte, wären sie also bis zu einem Ausmaß von eineinhalb Jahren vorrückungswirksam gewesen, für den Beschwerdeführer hingegen gar nicht. Der "Vergleichsbeamte" hätte daher (bei gleichzeitiger Ernennung zum 1. April 2001) ohne Option am 1. Jänner 2004 die Gehaltsstufe 9, jedoch mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 10 schon am 1. Juli 2004, erreicht. Demgegenüber ergab sich für den Beschwerdeführer, dass er - trotz Option - als Folge der damit eintretenden nachteiligen Auswirkungen der nur für Optanten gültigen Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 erster Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 seine besoldungsrechtliche Stellung zum 1. Jänner 2004 (Gehaltsstufe 9 mit nächster Vorrückung erst am 1. Jänner 2006) nicht verbessern konnte, was ausschließlich auf die Zurücklegung der hier in Rede stehenden Zeiten vor seinem 18. Lebensjahr zurückzuführen war.

Der Gehaltsnachteil für den Beschwerdeführer liegt somit ausschließlich darin begründet, dass er einen Teil seiner Berufserfahrung schon vor dem 18. Lebensjahr erworben hat; diese Ungleichbehandlung stellt eine durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellte Altersdiskriminierung dar (vgl. EuGH Urteil Hütter, Rn 38)."

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich die Auffassung der BF als unzutreffend. Ihr Fall ist insofern anders gelagert, als die Anrechnung des in Rede stehenden Zeitraums der Anstellung bei der Gemeinde XXXX deswegen unterblieben ist, weil der fraglichen Zeitraum der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Anrechnung von Schulzeiten durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2011 angerechnet wurden. Gemäß § 12 Abs. 8 GehG ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums unzulässig. Eine Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 liegt nicht vor, da das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung einer desselben Zeitraums unabhängig vom Lebensalter des Betroffenen gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenn auch die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund des klaren Wortlaut des § 12 Abs. 8 GehG geklärt erscheint, fehlt es doch an einer Rechtsprechung hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 12 Abs. 8 GehG mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000.

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