BVwG W200 1432184-1

W200 1432184-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 1432184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.1432184.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 13.682-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.01.2016 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, war zuletzt in der Provinz Logar wohnhaft, reiste am 01.10.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 01.10.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor ca. 13 Jahren von drei Cousins des Beschwerdeführers, die er namentlich nannte, getötet worden wäre. Die Anzeige bei der Polizei hätte nichts gebracht, da diese Cousins einflussreiche Freunde bei der Polizei hätten. Ihm gegenüber hätten die Cousins vor ca. viereinhalb Jahren die Tötungsabsicht mitgeteilt, er hätte dann seinen Heimatort verlassen und sei nach Kabul. Die Cousins hätten ihn dann dort gefunden und wieder mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund hätte er Afghanistan verlassen müssen. Im Fall einer Rückkehr nehme er die Drohung sehr ernst, da er von ihnen schon geschlagen worden sei und dadurch auch schwere Verletzungen erlitten hätte - unter anderem sei ihm die linke Hand gebrochen worden. Weiters hätte er auch schon Stichverletzungen auf der rechten Brust und im Rücken erlitten - auch diese Verletzungen stammten von seinen Cousins.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.01.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor ca. zwei Jahren und zehn Monaten beschlossen hätte die Heimat zu verlassen. In Afghanistan würden noch seine Mutter und ein 20 jähriger Bruder leben. Er sei zwölf oder 13 Jahre alt gewesen, als sein Vater von den Feinden umgebracht worden wäre. Sie hätten ein eigenes Haus und viele Grundstücke und finanziell sei es ihnen mittelmäßig gegangen. Er hätte maturiert und sie hätten in der Provinz Logar gelebt. Er hätte zwei Onkel mütterlicherseits in Kabul. Väterlicherseits hätte er keine Verwandten. Er hätte als Fliesenleger gearbeitet und sei jetzt vier Jahre und zehn Monate lang aus Logar weg. Zwei Jahre sei er in Kabul gewesen und hätte auch dort als Fliesenleger gearbeitet. Sechs Monate sei er im Iran gewesen.

Einmal pro Monat telefoniere er jetzt mit seiner Mutter, der es gut gehe, die aber traurig sei, da er nicht mehr zu Hause sei.

Als Fluchtgrund gab er wiederholt an, dass sein Vater - als er selbst zehn Jahre alt gewesen sei - wegen ihrer Grundstücke Streit mit den Verwandten gehabt hätte. Diese hätten diese Grundstücke haben wollen. Sein Vater sei Fleischhauer gewesen. Dieser hätte damals zu den Verwandten gehen wollen und sei von anderen Verwandten aufgehalten und durch Herzstiche getötet worden. Als sie ihn am nächsten Tag gesucht hätten, hätten sie ihn in einem Vorgarten liegen gesehen. Er sei erst zehn Jahre alt gewesen und könne sich deshalb nicht mehr gut daran erinnern. So schlechte Ereignisse würden nicht gut in Erinnerung bleiben. Vor vier Jahren und zehn Monaten hätten sie ihn selbst verletzt, weil sie die Grundstücke haben hätten wollen. Diese Leute seien sehr reich und er sei dann neuerlich im Nacken mit einem Messer verletzt worden. (Der Beschwerdeführer zeigt eine Narbe zwischen den Schulterblättern und eine weitere im unteren Rippenbogen). Er sei mit dem Umbringen bedroht worden. Diese Leute seien reich und würden den Taliban angehören. Die Taliban hätten gesagt, er müsse diesen Leuten seine Grundstücke überlassen oder ihnen jährlich unentgeltlich Weizen zukommen lassen. Sie seien damit nicht einverstanden gewesen und deswegen hätte seine Mutter gesagt, dass er das Land verlassen solle. Er sei von den Verwandten seines Vaters - sieben Brüder - bedroht worden.

Befragt, warum er erst jetzt von den Taliban spreche, antwortete er, dass man ihm gesagt hätte, dass er es erst später erzählen solle.

Darauf hingewiesen, dass er zuvor eben gesagt hätte keine Verwandten väterlicherseits zu haben, antwortete er, dass er ganz viele Verwandte hätte.

Befragt, wer seinen Vater getötet hätte - im Rahmen der Erstbefragung hätte er konkret drei Cousins namentlich genannt - antwortete er, das nicht gesagt zu haben.

Auf den Vorhalt, dass er vorhin gemeint hätte, zwölf oder 13 Jahre alt gewesen zu sein, als sein Vater gestorben sei, antwortete er, dass er es so gemeint hätte - dass er zehn Jahre alt gewesen wäre.

Befragt, wann er erstmalig und wann er letztmalig bedroht worden wäre gab er an, dass es im Alter von 13 oder 14 Jahren begonnen hätte und letztmalig sei es gewesen, bevor er nach Kabul gegangen sei. Wie lange zuvor wisse er nicht mehr. Nach der Art der Bedrohungen befragt gab er an, zwei Mal verletzt worden zu sein. Immer wenn sie ihn getroffen hätten, hätten sie gesagt, dass er die Grundstücke hergeben solle und sie ihm ein Auto kaufen würden.

Nach der letzten Bedrohung hätte seine Mutter gesagt, dass er das Land verlassen solle. Sie hätte gemeint, dass er als Ältester das Land verlassen solle.

Befragt, warum er nicht schon früher geflohen wäre, antwortete er, dass er seine Mutter nicht verlassen hätte wollen, diese ihn aber unter Druck gesetzt hätte, damit er weggehe.

Befragt, wo die Cousins bzw. diese Personen, welche ihn bedroht hätten, leben würden, führte er aus, dass diese Geschäftsleute in Logar und in Kabul seien.

Auf die Frage, warum er sich genau erinnern könne, dass er vor vier Jahren und zehn Monaten letztmalig verletzt worden sei, antwortete er, dass er da Logar verlassen hätte. Das Jahr könne er nicht sagen.

Auf die Frage, warum er das Jahr, in dem er Afghanistan verlassen hätte, nicht mehr wisse, antwortete er, keine Erinnerungen mehr zu haben.

Fluchtauslösend wäre unter anderem, dass er die Grundstücke nicht hergeben hätte wollen. Andere Gründe könnte er keine geltend machen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Identität, Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken sowie als letzter Wohnort die Provinz Logar festgestellt. Er hätte als Fliesenleger gearbeitet, sei jung, gesund und arbeitsfähig.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgehalten, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen hätte. Ihm drohe keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden keine Ausreisegründe hervorkommen. Es hätte keine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass er angegeben hätte von privaten Personen verfolgt zu werden - eine Verfolgung durch den Staat hätte er nicht behauptet.

Weiters wurde ausgeführt, dass er bei der Einvernahme am 03.01.2013 ausgesagt hätte, dass sein Vater getötet worden wäre, als er zehn Jahre alt gewesen sei und er deshalb sein Heimatland vor zehn Monaten verlassen hätte, während er bei der Aufforderung zur Lebenssituation in seiner Heimat widersprüchlich dazu angegeben hätte, dass er zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei, als der Vater verstorben sei sowie, dass es väterlicherseits gar keine Verwandten gäbe. Er hätte sich bereits vor zweieinhalb Jahren zum Verlassen der Heimat entschlossen und den Entschluss auch sofort verwirklicht. Diese Widersprüche hätte er auf Aufforderung nicht aufklären können.

Weiters hätte er angegeben selbst von den Verwandten mit dem Umbringen bedroht worden zu sein und von diesen zwei Mal erheblich verletzt worden zu sein. Er sei noch mehrere Jahre bei der Familie und in unmittelbarer Nähe der Verwandten geblieben, da er die Mutter nicht verlassen hätte wollen. Diese Übergriffe und Vorfälle wären somit nicht geeignet gewesen, ihn derart in Unruhe und Furcht zu versetzen, dass er unverzüglich die Flucht zu ergreifen hätte. Kein vernünftiger Mensch würde sich diesen Bedrohungen über Jahre aussetzen, ohne einen Versuch zu unternehmen sich in Sicherheit zu bringen.

Die festgestellten Narben müssten nicht notwendigerweise in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Verfolgung stehen.

Er hätte behauptet vor vier Jahren und zehn Monaten verletzt worden zu sein und vor zwei Jahren und zehn Monaten aus Afghanistan weggegangen zu sein. Befragt, in welchen Jahren diese Ereignisse dann gewesen seien, hätte er dies nicht beantworten können.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei, dass Mutter und Bruder nach wie vor - unbehelligt von den Verwandten - zu Hause wohnen würden. Diese seien auch noch in Besitz der umstrittenen Grundstücke.

Im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sein Vater vor ca. 13 Jahren durch einen Herzstich wegen Grundstücksstreitigkeiten vom Cousin des Beschwerdeführers getötet worden wäre. Die Anzeige bei der Polizei hätte nichts gebracht, da der Cousin einflussreiche Freunde bei der Polizei hätte. Er sei von den Cousins wegen der Grundstücksstreitigkeiten mit dem Tode bedroht worden. Diese Bedrohung hätte er sehr ernst genommen, weil er zwei Mal von ihnen geschlagen worden sei und dadurch schwere Verletzungen erlitten hätte. Als er seinen Heimatort verlassen hätte und nach Kabul gegangen sei, hätten ihn seine Cousins dort gefunden und wieder mit dem Umbringen bedroht. Die Verwandten seien reich und hätten den Taliban angehört. Die Taliban hätten gesagt, dass er diesen Leuten seine Grundstücke überlassen müsse oder ihnen jährlich unentgeltlich Weizen zukommen lassen müsse. Sie seien damit nicht einverstanden gewesen, weshalb seine Mutter gemeint hätte, dass er das Land verlassen solle.

Es handle sich in seinem Fall um Blutrache. Eine Blutfehde wie in seinem Fall dauere meistens Jahre lang, bis die Gegenseite es schaffe ihn zu töten. Der Beschwerdeführer verwies auf das Positionspapier vom 26.02.2009 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Weiters legte der Beschwerdeführer ein "Afghanistan Update - die aktuelle Sicherheitslage" vom 03.09.2012 der Schweizer Flüchtlingshilfe über die Sicherheitslage in Afghanistan vor.

Weiters war der Beschwerde ein handschriftliches, in der Sprache Dari verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen, in dem dieser ausführte, dass sein Vater über viele Grundstücke verfügt hätte. Seine Cousins, deren Grundstücke in der Nähe gewesen wären, hätten immer wieder seinen Vater belästigt, damit er ihnen die Grundstücke verkaufe. Sein Vater hätte sie jedoch nicht hergeben wollen und hätte dies jedes Mal abgelehnt. Als er zehn Jahre alt gewesen wäre, sei sein Vater eines Nachts nicht mehr nachhause gekommen. Seine Mutter und er hätten den Vater gesucht und ihn dann in einem Garten tot liegend gefunden. Sein Vater hätte einige Messerstiche aufgewiesen.

Als er erwachsen geworden wäre, hätten die Cousins von ihm verlangt, dass er ihnen die Grundstücke verkaufe. Er hätte jedoch nicht eingewilligt. Diese wären reich gewesen und seien auch mit Gruppierungen in Kontakt gewesen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn wie seinen Vater töten würden. Danach hätten sie vermutet, dass sie den Vater getötet hätten.

Dann sei alles klar gewesen: Sie seien die Gegner seines Vaters gewesen und auch er sei mehrmals von ihnen verletzt worden (Armbruch, Verletzung durch einen Messerstich zwischen den Schulterblättern und zeitgleicher Lungenstich, dadurch innere Blutungen). Da er mehrmals verletzt worden sei, sei seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder zu den Behörden gegangen um sich zu beschweren, keiner hätte ihnen geholfen.

Seine Mutter hätte gesagt, dass die Grundstücke nicht verkauft werden würden, da sein Vater wegen dieser Grundstücke sein Blut vergossen hätte. Sie hätte gesagt, dass er aus Afghanistan ausreisen müsse, bevor es zu einem weiteren Vorfall komme. Er hätte auf seine Mutter gehört und hätte Afghanistan verlassen.

Am Tag der Einvernahme hätte man ihn gefragt, ob er über Dokumente verfüge, er hätte dies bejaht und gesagt, dass seine Dokumente auf dem Weg seien. Nach drei Tagen hätte er sie erhalten und weiter geschickt. Zu diesem Zeitraum hätte er jedoch bereits den negativen Bescheid erhalten.

Weiters legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an das Sicherheitskommando des Distrikts XXXX der Provinz Logar

An das verehrte Sicherheitskommando des Distrikts XXXX der Provinz Logar,

Verehrter,

Folgende Personen: XXXX, Sohn des XXXXMohammad, XXXX, Sohn des XXXXMohammad und XXXX, Sohn des XXXXMohammad, streiten mit meinem Sohn, namens XXXX, Sohn des XXXX, wegen eines sechs Jerib (= 12 000 m²) großen Grundstückes. Mein Sohn wurde des Öfteren angegriffen und geschlagen, sodass ihm einmal in Folge von Misshandlungen mit Steinen und Holzstäben durch die Gegner beide Hände gebrochen wurden. Er wurde zur Behandlung im 50 Betten-Krankenhaus in XXXX im Distrikt XXXX stationär aufgenommen. Mein Sohn verbachte zehn Tage im Krankenhaus. Während seines Aufenthaltes im Krankenhaus, wurde mein Sohn seitens der Gegner unter Druck gesetzt. Sie haben sowohl ihn als auch uns zu Hause bedroht. Als mein Sohn diese Umstände während seines Aufenthaltes im Krankenhaus beobachtet, fühlte er sich gezwungen aus dem Krankenhaus zu flüchten. Nachdem mein Sohn aus dem Krankenhaus floh, kamen XXXX, XXXXund XXXX zu uns nach Hause, da sie meinen Sohn im Krankenhaus nicht gesehen hatten, und sagten: "Entweder verkaufte Ihr uns euer 6 Jerib großes Grundstück oder Ihr Sohn kann hier nicht mehr leben."

Ich möchte erwähnen das XXXX ein Mitglied der Hezb-e Islami war. Er hat über die Hezb-e Islami meinen Sohn bedroht, indem sie ihm sagten: "Entweder Sie verkauften uns das 6 Jerib große Grundstück oder Sie geben und jährlich 700 kg Weizen." Sein Bruder, der ein Mitglied der Taliban ist und mit ihnen zusammenarbeitet, bedrohte ebenfalls einige Male - meinen Sohn mit Hilfe der Taliban. Dies führte dazu, dass unser Leben sehr schwierig wurde. Wir wissen nicht mehr, was wir tun sollen und wohin wir gehen sollen? Unser Leben ist in Gefahr.

Ich habe Ihnen den Fall geschildert. Ich hoffe, dass Sie uns vor den Personen, die uns bedrohen, retten.

Drohbrief

Hiermit wirst du, XXXX, Sohn des XXXX, Bewohner des Distriktes XXXX in der Provinz Logar letztmalig von der Talibanbewegung gewarnt, das Grundstück in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Logar an XXXX, Sohn des XXXXMohammad, zu verkaufen. Andernfalls sollst du 700 kg Weizen jährlich den Taliban gratis zur Verfügung stellen. Falls du dich daran nicht hältst, wirst du, XXXX in diesem Gebiet nicht leben können. Du wirst überall in der Provinz Logar und in ganz Afghanistan verfolgt werden. Erwarte die Konsequenzen!

Die Entscheidung liegt bei dir, wofür auch immer du dich entscheiden möchtest.

Hochachtungsvoll

Unterschrift unleserlich

Von der zuständigen Person des Sprengels XXXX

Krankenhausbestätigung

An die verehrte zuständige Behörde

Hiermit wurde bestätigt, dass XXXX, Sohn des XXXX, 18 Jahre alt, am XXXX im Zuge eines Messerangriffes mit einer Verletzung der Lunge und der Bildung eines Hämatoms rechtseitig in die Notfallambulanz kam und für fünf Tage stationär aufgenommen wurde.

Hochachtungsvoll

Unterschrift: unleserlich

Medizinische Erfrischungsschulungen (Kurse) für Afghanen

Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an das Sicherheitskommando des Distrikts XXXX der Provinz Logar

An das verehrte Sicherheitskommando des Distriktes XXXX in der Provinz Logar!

Verehrte,

Die Genannten Personen, XXXX, Sohn des XXXXMohammad, XXXX, Sohn des XXXXMohammad, XXXXXXXX, Sohn den XXXXMohammad, stritten wegen eines 6 Jerib (12 000 m²) großen Grundstückes mit meinem Sohn, XXXX, Sohn des XXXX.

In der Folge dieser Streitigkeiten griffen sie meinen Sohn, XXXX mit dem Messer an und verletzten ihn. Wir brachten meinen Sohn, XXXX in der Nacht in das XXXX Krankenhaus. Nach der Operation wird er seit drei Tagen stationär behandelt.

Der Fall wurde Ihnen hiermit dargelegt. Wir hoffen, dass sie uns vor den gewaltsamen Feinden, die nichts über die Menschlichkeit wissen, retten.

Krankenhausbestätigung

Medizinische Erfrischungsschulungen (Kurse) für Afghanen

Das 52-Betten Krankenhaus in XXXX

An die verehrte zuständige Behörde,

Herr XXXX, Sohn des XXXX, aus der Provinz Logar, Distrikt XXXX und Dorf XXXX, kam am XXXX in das 52-Betten Krankenhaus in XXXX. Durch physikalische Untersuchungen wurden Bereich der Oberarme Brüche, Schwellung verbunden mit Schmerzen diagnostiziert. Er wurde fünf Tage stationär aufgenommen und behandelt. Er wurde mit der Empfehlung zur Bettruhe am XXXX zur Kontrolle bestellt.

Hochachtungsvoll

Dr. XXXX

Unterschrift: leserlich

Drohbrief

Hezb-e Islami Afghanistans

Datum:

Nummer:

Front:

Provinz: Logar

Sie, XXXX, Sohn des XXXX, wohnhaft im Distrikt XXXX in der Provinz Logar, wurden mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie sich mit XXXX, Sohn des XXXXMohammad, wegen des Grundstückes einigen sollten. Das Problem wurde jedoch nicht gelöst. Sie haben das Grundstück dem Herrn XXXX nicht verkauft. Es ist zu erwähnen, dass Sie dieses Mal auch schriftlich gewarnt werden. Das nächste Mal wird man Ihnen mit der Kugel begegnen. Falls Sie das Grundstück an XXXX nicht verkaufen, befinden Sie sich überall in Afghanistan in Gefahr.

Mit Hochachtung

Vom zuständigen Sprengel in XXXX

Unterschrift: unleserlich

Schreiben des Beschwerdeführers

Mein Vater verfügte über viele Grundstücke. Seine Cousins, deren Grundstücke in der Nähe unserer Grundstücke waren, belästigten immer wieder meinen Vater, um ihnen das Grundstück zu verkaufen. (...)

Im Zuge der am 16.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters aus, Tadschike und Sunnit und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei weder in ärztlicher noch in psychotherapeutischer Behandlung. Er hätte zwölf Klassen die Schule besucht und maturiert. Einen Beruf hätte er nicht erlernt, er hätte aber als Fliesenleger gearbeitet. Hauptsächlich hätten sie jedoch von der Bewirtschaftung der Grundstücke gelebt.

Er hätte Logar 2009 verlassen und dann zwei Jahre in Kabul verbracht. Sechs Monate sei er in Herat, sechs Monate in Kandahar gewesen und dann in den Iran gegangen, wo er auch sechs Monate gewesen sei. Danach sei er nach Österreich gereist.

Seine Aussagen bei der belangten Behörde halte er aufrecht.

Die Auseinandersetzungen wegen der Grundstücke zwischen seiner Familie und den Angehörigen des Stammes hätten begonnen, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Es hätte sich dabei um Mitglieder des Stammes XXXX gehandelt - konkret sieben Brüder dieses Stammes, die die Grundstücke seines Vaters sich aneignen hätten wollen. Diese seien nicht die Brüder des Vaters, sie seien nicht miteinander verwandt.

Befragt, wann und wie sein Vater verstorben sei, antwortete er, dass sein Vater eine Fleischhauerei besessen hätte und nach der Geschäftszeit Verwandte den Vater eingeladen hätten. Am Rückweg hätte dieser Auseinandersetzungen wegen der Grundstücke gehabt und man hätte ihn mit einem Messer erstochen und umgebracht. Er sei nicht nachhause gekommen, seine Mutter wollte dann nachschauen und sie hätten seine Leiche auf der Wiese am Morgen danach gefunden. Der Mann, der den Vater zum Abendessen eingeladen gehabt hätte, hätte seiner Mutter gesagt, dass der Vater plötzlich aufgestanden sei und seine Mutter hätte ihm gesagt, dass der Vater nicht nachhause gekommen sei. Später hätten sie die Leiche gefunden. Zu Beginn hätten sie nicht gewusst, wer die Mörder des Vaters gewesen seien. Später hätten diese Leute sie ständig bedroht, um zu erreichen, dass sie auf die Grundstücke verzichten.

Befragt, warum er bei der Erstbefragung konkrete Namen von drei Männern genannt hätte und dies am 03.01.2013 bestritten hätte, antwortete er, dort keine Namen genannt zu haben. Man hätte gefragt, wie viele Leute es gewesen seien und er hätte gesagt, dass es sieben Leute wären. Dann hätte er diese drei Namen genannt und später nicht abgelehnt.

Auf den Vorhalt, dass er am 03.01.2013 auf die Frage "Wer hat ihren Vater jetzt getötet? Bei ihrer ersten Befragung nannten sie konkret drei Cousins mit Namen." geantwortet hätte: "Das habe ich nicht gesagt." antwortete er, dass der Dolmetscher ein Iraner gewesen sei. Er selbst hätte diesem gesagt, dass er das nicht ausgesagt hätte. Dieser Dolmetscher hätte gesagt, dass dies korrigiert werde, es sei dann nicht korrigiert worden. Dieser hätte es so verstanden, dass diese drei Leute seine Cousins seien - es seien aber Leute, die seinen Vater umgebracht hätten.

Nach den Namen dieser drei Leute befragt nannte der Beschwerdeführer die bereits von ihm im Rahmen der Erstbefragung genannten Namen.

Die Grundstücke seien noch im Eigentum der Familie und verpachtet.

Befragt, ob man aufgehört hätte, die Familie zu belästigen als er das Land verlassen hätte, antwortete er, dass sie nun auch seinen Bruder bedroht hätten. Dieser hätte Afghanistan im Februar 2013 verlassen und sei jetzt im Iran - er wisse nicht genau wo. Seit zehn Monaten hätte er auch keinen Kontakt zu seiner Mutter. Es melde sich niemand, wenn er anrufe.

Befragt, was man ihm konkret angetan hätte, antwortete er, dass er im Alter von 14 oder 15 Jahren bedroht worden sei. Man hätte ihm beide Hände gebrochen, mit der Machete in den Rücken gestochen und auch die Lungen verletzt.

Auf den Vorhalt, dass er gerade gesagt hätte, dass er 14 oder 15 Jahre alt gewesen wäre und am 03.01.2013 gesagt hätte, dass er vor vier Jahren und zehn Monaten, somit im Jahr 2008 - verletzt worden wäre und er auch ärztliche Bestätigungen vorgelegt hätte, dass die Vorfälle im Jahr 2008 gewesen wären und dass zwischen seinen Angaben ein zeitlicher Unterschied von vier Jahren bestünde, antwortete er, sich nicht daran erinnern zu können. Als er 14 oder 15 Jahre alt war sei er bedroht worden - er glaube das war 2008. Er könne sich nicht daran erinnern. Auf der ärztlichen Bestätigung steht das genaue Datum.

Auf den Vorhalt, dass er auch bei der Erstbefragung ausgesagt hätte, dass ihn die Personen vor ca. vier Jahren, somit im Frühjahr 2008 - die Tötungsabsicht mitgeteilt hätten, antwortete er, dass er dort gesagt hätte, dass es vor vier Jahren passiert sei. Er hätte 2004 nicht gesagt.

Wiederholt darauf hingewiesen, dass er am heutigen Tag gesagt hätte 14 oder 15 Jahre alt gewesen zu sein, antwortete er, dass mit 14 oder 16 Jahren die Bedrohungen begonnen hätten. Diese Verletzungen seien nicht von einem Vorfall, es hätte mehrere Vorfälle gegeben in verschiedenen Jahren. Er sei während seines Aufenthaltes in Afghanistan ständig von den Leuten bedroht worden.

Befragt, warum man seiner Mutter die Grundstücke nicht wegnehmen hätte sollen - nach dem Tod des Vaters und vor seiner Bedrohung - antwortete er, dass die Grundstücke nach dem Tod des Vaters automatisch auf seinen Namen umgeschrieben worden seien. Könne er die Urkunde nicht unterschreiben, könnten die Leute diese nicht erwerben.

Auf den Hinweis, dass es für diese Leute einfach sei ihn als Zehnjährigen zu zwingen, ihnen die Grundstücke zu überschreiben, antwortete er, dass es von den offiziellen Behörden nicht anerkannt werde, wenn er als Zehnjähriger eine Urkunde unterschreibe.

Befragt, ob somit jegliche Grundstücksveräußerung bis zu seiner Volljährigkeit nicht möglich gewesen wäre, antwortete er, dass sie auf verschiedene Art und Weise versucht haben ihn zu manipulieren - durch Schenkung von Geld oder eines Autos. Seine Mutter hätte gesagt, dass sie die Grundstücke niemanden übergeben würden.

Wer ihn nach außen vertreten hätte, wisse er nicht. Seine Mutter hätte ihn nach innen vertreten.

Darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde behauptet hätte, dass es sich in seinem Fall um Blutrache handeln würde und aufgefordert dies zu begründen, führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Beschwerde nicht von ihm verfasst worden wäre, es vielleicht jedoch so gemeint sei, dass von ihm gefordert werden würde, seinen Vater zu rächen.

Darauf hingewiesen, dass er in seiner Muttersprache geschrieben hätte, dass die Cousins des Vaters - als er erwachsen geworden wäre - ihm die Grundstücke abkaufen hätte wollen, antwortete er, dass dies "Familien"- er meine die Familie dieses Stammes - heißen solle. Der Dolmetscher führte dazu aus, dass dies schwer lesbar sei. Für ihn sähe es aus wie das Wort "Cousins".

Der Beschwerdeführervertreter führte dazu aus, dass aus vielen Gesprächen mit Afghanen für ihn deutlich sei, dass Afghanen - wenn sie Cousin sagen - dies nicht buchstäblich meinen, sondern auch weiter entfernte Verwandte damit umfasst sein könnten.

Befragt, warum er im erstinstanzlichen Verfahren die jetzt übermittelten Drohbriefe nicht erwähnt hätte, antwortete er, dass er diese Drohbriefe schon vorgelegt hätte. Er hätte sie jedoch nicht rechtzeitig bekommen.

Darauf hingewiesen, dass er am 03.01.2013 auf die Frage, ob er Beweismittel oder Dokumente vorlegen könne, gesagt habe: "Nein, ich werde mir die Befunde von meinen Verletzungen schicken lassen." und darauf hingewiesen, dass er von Drohbriefen nichts gesagt hätte, antwortete er, dass man ihm gesagt hätte, dass er alle Dokumente vorlegen solle. Er habe auch die Bestätigungen der Taliban vorgelegt.

Befragt, warum er nie etwas von Drohbriefen erwähnt hätte, antwortete er, dass man ihn nicht gefragt hätte. Auf den Vorhalt, dass man ihn gefragt hätte, ob er Dokumente vorlegen könne und dass der Einvernahmeleiter wohl nicht fragen könne "Haben Sie Drohbriefe bekommen?" wiederholte er, dass man ihn nicht gefragt hätte. Vielleicht sei es ein Missverständnis gewesen.

Darauf hingewiesen, dass er auch nie gesagt hätte, dass seine Mutter einen Beschwerdebrief an das Sicherheitskommando des Distrikts geschrieben hätte, antwortete er, man habe gesagt, er solle alle Dokumente, die er habe, vorlegen und er hätte auch alle Dokumente vorgelegt. Auf den Vorhalt, dass er sie nie erwähnt hätte, antwortete er, dass er gesagt hätte, dass er alle Dokumente vorlege. Man könne sie dann durchlesen und auswerten.

2009 sei er von Logar nach Kabul und nachdem man ihn dort aufgespürt hätte, hätte er dann Kabul verlassen.

Befragt, warum er im erstinstanzlichen Verfahren immer gesagt hätte, dass diese Leute den Taliban angehören würden und diese Grundstücke für die Taliban erworben werden sollten und er heute jedoch nur von einer privaten Bereicherung spreche, antwortete er, dass dieser auch mit den Taliban Kontakt gehabt hätten. Die Taliban hätten ihn auch aufgefordert die Grundstücke zu verkaufen oder Tribut zu zahlen.

II. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistan, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, war im Heimatland zuletzt in Logar bzw. Kabul wohnhaft, reiste am 01.10.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es besteht für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan.

Zu Afghanistan:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.09.2014 - Aschraf Ghani Ahmadzai neuer Präsident Afghanistans (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2

Die Wahlkommission in Afghanistan hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt (FAZ 21.9.2014).

Nach acht Monaten der Feindseligkeiten im Zuge der Präsidentenwahl mit zwei Wahlgängen, einer internationalen Prüfung, sowie Verhandlungen über Machtteilung, haben sich Ghani und Abdullah am Sonntag den 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Am selben Tag haben die beiden zerstrittenen Kandidaten ein von den USA vermitteltes Abkommen über eine Teilung der Macht unterschrieben (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Demnach soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähneln und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b). Außerdem werden Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 %punkten geführt haben. Offenbar bestand Sorge, dass es trotz dem Abkommen zu Unruhen kommen könnte. Denn das Endergebnis veröffentlichte die Wahlkommission nicht. Mehrere Stunden nach der Unterzeichnung des Abkommens erklärte die Kommission, Ghani habe die Wahl gewonnen. Der Kommissionsvorsitzende Ahmad Yousuf Nuristani räumte ein, dass es bei der Wahl grobe Mängel gegeben habe, die nicht alle hätten aufgedeckt werden können (NZZ 21.9.2014b).

Quellen:

BBC (21.9.2014): Afghan presidential contenders sign unity deal, http://www.bbc.com/news/world-asia-29299088, Zugriff 22.9.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans,

http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wirdpraesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014a): Ghani zum neuen Präsidenten erklärt,

http://www.nzz.ch/international/ghani-zum-neuen-praesident-erklaert-1.18388057, Zugriff 22.9.2014

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014b): Regierungsfrage in Afghanistan scheint gelöst,

http://www.nzz.ch/international/regierungsfrage-in-afghanistan-scheintgeloest-1.18388144, Zugriff 22.9.2014

NYT - The New York Times (21.9.2014): After Rancor, Afghans Agree to Share Power,

http://www.nytimes.com/2014/09/22/world/asia/afghan-presidentialelection.html?_r=0, Zugriff 22.9.2014

KI vom 09.07.2014 - Vorläufiges Ergebnis der Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2)

Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in Kabul bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 % der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 % erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen am 22. Juli verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).

Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014).

Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 % der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 % der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in Kabul und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als

bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).

Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).

Stimmabgaben in Zahlen:

8.109. 493 Stimmen, davon waren 62,37 % (5.057.613) Männer und 37,63 % (3.051.880) Frauen. Diese Zahlen inkludieren 7.972.727 gültige und

136. 766 ungültige Stimmen.

Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai: 56,44 % (4.485.888)

Dr. Abdullah Abdullah: 43,56 % (3.461.639) (IEC 7.7.2014).

Quellen:

Die Zeit (7.7.2014): Ghani Ahmadsai liegt bei Präsidentschaftswahl vor Abdullah,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-07/praesidentenwahl-afghanistan-ahmadsaigewinner; Zugriff 9.7.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerikadroht-mit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 9.7.2014

IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (7.7.2014): IEC announces preliminary results of the 2014 Presidential Election run-off,

http://www.iec.org.af/media-section/press-releases/392-runoff-primary, Zugriff 9.7.2014

NZZ - Neue Züricher Zeitung (9.7.2014): Noch nicht definitiv - Wahlresultate bleiben umstritten - Ghani ist neuer Präsident Afghanistans,

http://www.nzz.ch/international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen- 1.18338565, Zugriff 9.7.2014

Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people,

http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-electionidUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 9.7.2014

KI vom 16.06.2014 - Präsidenten Stichwahlen(Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2)

Zehn Wochen nach der Präsidentenwahl in Afghanistan wurde am Samstag, dem 14.6.2014, in einer Stichwahl über den Nachfolger von Amtsinhaber Hamid Karzai entschieden. Abdullah Abdullah hatte die erste Wahlrunde am 5. April mit 45 % der Stimmen gewonnen, die erforderliche absolute Mehrheit aber verfehlt. Ashraf Ghani kam mit 31,6 % der Stimmen auf den zweiten Platz. Die Wahlkommission (IEC) plant, ein vorläufiges Ergebnis der Stichwahl am 2. Juli zu verkünden. Das amtliche Endergebnis soll am 22. Juli veröffentlicht werden (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben abermals rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Das wäre eine Wahlbeteiligung von etwa 60 % der 12 Millionen Wahlberechtigten Afghanen (Al-Arabiyya 14.6.2014).

In einigen Wahlzentren gingen ähnlich wie in der ersten Runde die Wahlzettel aus und es mussten neue beschafft werden. In allen Teilen des Landes waren Wohlbeobachter im Einsatz, viele davon von den Kandidaten selbst bestimmt (DW 14.6.2014). Allerdings gab es schon am Wahltag massive Betrugsvorwürfe auf Seiten beider Wahlkampfteams (FAZ 15.6.2014). Die Wahlbeschwerdekommission meldete etwa 250 Beschwerden nach Wahlschluss (DW 14.6.2014).

Die Taliban hatten Anschläge während der Wahl angekündigt (NZZ 13.6.2014). Es war allgemein erwartet worden, dass sie diesmal deutlich härter zuschlagen würden als beim ersten Wahlgang im April (FAZ 15.6.2014). Trotz Berichten von mehreren Angriffen in ländlichen Teilen des Landes, scheint es als ob die Taliban dabei versagt hätten, die Wahl zu stören (NYT 14.6.2014).

Zum Schutz der Wahl waren nach offiziellen Angaben 400.000 Sicherheitskräfte im Einsatz. Das Ergebnis: ungewöhnlich leere Straßen in Kabul und strenge Sicherheitsvorkehrungen an Checkpoints. Trotzdem gab es, laut Innenministerium, etwa 150 Angriffe auf Wahlzentren und Wähler. Beim ersten Wahlgang Anfang April waren es ungefähr 600 gewesen (DW 14.6.2014).

Laut Mitteilung des afghanischen Verteidigungsministeriums vom Sonntag, seien am Wahltag 33 Zivilisten, 18 Angehörige der Sicherheitskräfte und 176 Aufständische getötet worden (FAZ 15.6.2014).

Quellen:

Al-Arabiyya (14.6.2014): Afghan election turnout estimated at over 50 percent,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/06/14/Afghan-election-turnoutestimated-at-over-50-percent-.html, Zugriff 16.6.2014

DW - Deutsche Welle (14.6.2014): Rege Beteiligung an Stichwahl in Afghanistan,

http://www.dw.de/rege-beteiligung-an-stichwahl-in-afghanistan/a-17707461, Zugriff 16.6.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.6.2014): Der hohe Preis der Wahl,

http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschnittene-finger-in-afghanistan-der-hohe-preisder-wahl-12991468.html, Zugriff 16.6.2014

NYT - The New York Times (14.6.2014): Afghans, Looking Ahead to U.S. Withdrawal, Vote With Guarded Optimism, http://www.nytimes.com/2014/06/15/world/asia/afghanistan-election.html?_r=0M, Zugriff 16.6.2014

NZZ - Neue Züricher Zeitung (13.6.2014): Wahl in Afghanistan von Lage im Irak überschattet,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/wahl-in-afghanistanvon-lage-im-irak-ueberschattet-1.18321755, Zugriff 16.6.2014

KI vom 07.04.2014 - Präsidentschaftswahlen (Abschnitt 1/Relevant für Politische Lage):

Bei der Präsidentenwahl in Afghanistan am Samstag, den 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karsai, der der Verfassung nach, nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren darf (Die Zeit 5.4.2014). Es ist die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001. Auch Provinzwahlen fanden gleichzeitig (RFE 4.4.2014). Die Abstimmung markiert den ersten demokratischen Machtwechsel in der Geschichte des Landes (Die Zeit 5.4.2014). Es wird erwartet, dass die endgültigen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl am 14. Mai und jenes der Provinzwahlen am 7.Juni 2014 verkündet werden (UNAMA 5.4.2014).

Die Wahlbeteiligung an der Präsidentschaftswahl in Afghanistan war höher als erwartet (Reuters 6.4.2014). Nach Schätzungen der Wahlkommission, beteiligten sich am Samstag rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der historischen Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). So gaben zwei Vertreter der unabhängigen Wahlkommission (IEC) an, dass die Behörden, welche die Einsammlung der Wahlzettel in den Zählzentren beaufsichtigten, zwischen 7 und 7.5 Millionen Wahlzetteln zählten. Dies deutet darauf hin, dass 60 % der 12 Millionen Stimmberechtigten Wähler an der Wahl teilgenommen hatten. Es wird zwar erwartet, dass zumindest einige der Stimmen aufgrund von Betrug disqualifiziert werden, sollten sich allerdings diese ersten Zahlen bestätigen, dann unterstützen sie auch anekdotische Berichte von hohen Zahlen an AfghanInnen, die sich am Samstag an der Wahl beteiligt hätten. Afghanische und westliche Vertreter erklärten, eine Wahlbeteiligung von mehr als 40 % wäre ein exzellentes Ergebnis (NYT 6.4.2014).

Wegen des Andrangs und der verspäteten Öffnung von Wahlzentren wurde deren Schließung um eine Stunde auf 17.00 Uhr Ortszeit verschoben (Die Zeit 5.4.2014). Einigen Berichten zufolge, gab es einen Wahlkartenmangel in nicht weniger als 15 der 34 Provinzen. Es gab sogar einen Mangel in der Hauptstadt Kabul (RFE 5.4.2014).

Es wird davon ausgegangen, dass etwa 20 Millionen gültiger Wahlkarten im Umlauf sind. Das beinhaltet auch gültige Wahlkarten, die im Besitz von afghanischen Migrantinnen im Iran und Pakistan sind. 35 % der Wahlkarten im Jahr 2014 wurden an Frauen ausgestellt. Das System der Wahlkartenverteilung kann allerdings auch leicht manipuliert werden (RFE 4.4.2014).

Acht Präsidentschaftskandidaten standen zur Wahl, inklusive den früheren Außenministern Abdullah Abdullah und Zalmai Rassoul sowie dem früheren Finanzminister Ghani Ahmadzai (BBC 4.4.2014). Sollte kein Kandidat mehr als 50 % der Stimmen in der ersten Runde bekommen, muss eine zweite Wahlrunde innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des ersten Ergebnisses durchgeführt werden. Analysten gehen davon aus, dass eine zweite Runde sehr wahrscheinlich ist (RFE 4.4.2014).

Zwei der favorisierten Kandidaten beklagten Unregelmäßigkeiten und Betrugsversuche. Der frühere Finanzminister Ashraf Ghani meinte, Beobachter seiner Partei könnten "klare Betrügereien" in einigen Wahllokalen bezeugen. Er rief die Wahlkommission auf, den Hinweisen nachzugehen. Ex-Außenminister und Oppositionsführer Abdullah Abdullah sagte, Anhänger seiner Partei hätten mehrere Beschwerden eingereicht. So seien in einigen Regionen Beobachter seiner Partei von Regierungskräften behindert worden. Zudem hätten Zehntausende oder gar Hunderttausende Wähler wegen fehlender Stimmzettel gar nicht abstimmen können (Die Zeit 6.4.2014).

Sicherheit

Aufgrund der schlechten Sicherheitslage konnten laut IEC am Wahltag 211 Wahlzentren nicht öffnen - 748 weitere waren bereits vor der Wahl für geschlossen erklärt worden. Insgesamt seien 6.212 Wahlzentren im Land geöffnet gewesen (Die Zeit 5.4.2014).

Im Zuge der Präsidentschaftswahl intensivierte Afghanistan seine Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf Gewaltandrohungen der Taliban (BBC 4.4.2014). Mehr als 350.00 afghanische Truppen wurden entsandt um Wahllokale und Wähler gegen Attacken zu schützen. Die Hauptstadt Kabul war mit Straßensperren und Kontrollpunkten vollständig abgeriegelt. In Kandahar City, der Wiege des Talibanaufstandes, war die Lage angespannt. Fahrzeugen war es nicht erlaubt sich auf den Straßen zu bewegen und Kontrollpunkte wurden an alle Kreuzungen aufgestellt (Reuters 5.4.2014).

Die Taliban behaupteten, dass sie mehr als 1.000 Attacken durchgeführt und ein Dutzend Menschen getötet hätten während der Wahlen, welche sie als einen US unterstützten Trick gegen das afghanische Volk bezeichneten. Laut Sicherheitsbehörden ist dies eine gewaltige Übertreibung. Es gab Dutzende kleine Straßenbomben und Angriffe auf Wahllokale, Polizei und Wähler im Laufe des Tages. Allgemein war der Gewaltgrad allerdings niedriger als die Taliban angedroht hatten (Reuters 6.4.2014). Der Innenminister Omar Daudazi verlautbarte, dass vier Zivilisten, neun Polizisten und sieben Soldaten am Wahltag getötet wurden. Er fügte auch hinzu, dass viele Attacken verhindert wurden (Aljazeera 6.4.2014). Mindestens 36 Taliban wurden getötet, inklusive einer großen Gruppe von Kämpfern, die einen Angriff auf einen Polizeiposten in der Provinz Badghis durchgeführt hatten. Ein Zusammenstoß zwischen der Polizei und Talibankämpfer in der nördlichen Provinz Kunduz, führte zu acht Toten Polizeibeamten durch eine Straßenbombe (BayouBuzz 5.4.2014). In Kunduz zerstörte eine Sprengfalle einen Tag nach der Wahl einen LKW mit Wahlurnen. Dabei starben drei Menschen - unter ihnen ein Mitglied der IEC, ein Polizist und der Fahrer (Aljazeera 6.4.2014).

Die IEC gab an, dass die meisten ausländischen Beobachter Afghanistan nach einem Angriff auf ein internationales Hotel in Kabul im letzten Monat verlassen hatten (Reuters 5.4.2014). Am Freitag den 4. April 2014, wurden zwei Journalistinnen der Associated Press Nachrichtenagentur durch einen Polizeikommandanten im Osten Afghanistan in der Stadt Khost nahe der Grenze zu Pakistan angeschossen. Eine der Frauen starb bei dem Angriff, der Zustand ihrer Kollegin sei stabil (BBC 4.4.2014).

Quellen:

Aljazeera (6.4.2014): Roadside bomb kills three Afghan poll workers, http://www.aljazeera.com/news/asia/2014/04/roadside-bomb-kills-three-afghanpoll-workers-201446111229850536.html, Zugriff 7.4.2014

BayouBuzz (5.4.2014): Turnout High in Afghan Elections, Despite Reports of Violence,

http://www.bayoubuzz.com/top-stories/item/642865-turnout-high-inafghan-elections-despite-reports-of-violence, Zugriff 7.4.2014

BBC (4.4.2014): Afghan policeman shoots dead AP reporter Niedringhaus, http://www.bbc.com/news/world-asia- 26881347?utm_source=Sailthruutm_medium=emailutm_term=%2AMorning%2 0Briefutm_campaign=MB%204.4.2013, Zugriff 7.4.2014

Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistanwahl, Zugriff 7.4.2014

Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 7.4.2014

NYT - The New York Times (6.4.2014): Early Tallies Indicating Afghan Vote a Success,

http://www.nytimes.com/2014/04/07/world/asia/early-tallies-indicatingafghan-vote-a-success.html#, Zugriff 7.4.2014

Reuters (5.4.2014): Relief in Afghanistan after largely peaceful landmark election,

http://www.reuters.com/article/2014/04/05/us-afghanistan-electionidUSBREA331N920140405, Zugriff 7.4.2014

Reuters (6.4.2014): Smooth Afghan poll raises questions about Taliban strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/06/us-afghanistan-electionidUSBREA331N920140406, Zugriff 7.4.2014

RFE - Radio Free Europe (4.4.2014): Afghanistan's Presidential Election, By The Numbers,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-election-by-numbers/25321550.html, Zugriff 7.4.2014

RFE - Radio Free Europe (5.4.2014): Turnout High, Ballot Papers Low

In Afghan Election,

http://www.rferl.org/content/turnout-high-ballots-low/25322533.html, Zugriff 7.4.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (5.4.2014):

2014 Presidential and provincial council Elections, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?tabid=13936language=en-US, Zugriff 7.4.2014

KI vom 31.03.2014 - Attacken im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen (Abschnitt 3/Relevant für Sicherheitslage):

Am Samstag, den 29.3.2014, attackierten Taliban Rebellen die Zentrale der unabhängigen Wahlbehörde in Kabul (IEC). Es war der dritte große Angriff in der Hauptstadt in dieser Woche, mit dem Ziel die Präsidentschaftswahlen am 5. April zum Scheitern zu bringen (Reuters 29.3.2014). Die Taliban haben angekündigt, die Wahlen am 5. April zu boykottieren und stören (BBC 25.3.2014). Die afghanischen Sicherheitskräfte kämpften rund fünf Stunden mit den Angreifern. Quellen sprechen von mindestens vier Selbstmordattentätern, die in den Angriff involviert waren. Die Angreifer wurden im Feuergefecht getötet (Reuters 29.3.2014; vgl. Time 29.3.2014). Die Mitarbeiter der Wahlbehörde hatten sich in Schutzräumen in Sicherheit gebracht (N24 30.3.2014). Polizeiangaben zufolge wurden bei dem Gefecht auch zwei Polizeibeamte verletzt. Die Attacken der Islamisten auf Wahlzentren häufen sich. Viele können gar nicht erst öffnen. Angesichts der angespannten Sicherheitslage werden bei der Abstimmung am 5. April rund 750 Wahlzentren geschlossen bleiben, wie die Wahlbehörde am Sonntag ankündigte. Rund 90 % aller Wahlzentren des Landes - insgesamt rund 6.400 sollen aber geöffnet sein. Die Wahlzentren bestehen jeweils aus mehreren Wahllokalen (N24 30.3.2014).

In derselben Woche, am Dienstag den 25.3.2014, attackierten die Taliban bereits ein Büro der afghanischen Wahlkommission in Kabul (BBC 25.3.2014 vgl. Reuters 25.3.2014). Das Büro liegt in der Nähe des Hauses des Präsidentschaftskandidaten Ashraf Ghani (Reuters 25.3.3014). Laut Innenministerium wurden im Kampf mit den Aufständischen zwei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt. Auch fünf bewaffnete Angreifer wurden getötet. Es gab keine unmittelbaren Berichte über Opfer bei den WahlhelferInnen (BBC 25.3.2014).

Am Freitag den 29.3.2014, attackierten mindestens fünf Taliban-Terroristen das Gästehaus für ausländische Mitarbeiter einer NGO in Kabul (DW 28.3.2014). Ein Angreifer sprengte sich in die Luft, zwei weitere wurden in der folgenden Schießerei getötet, zwei schwer verwundet (DW 28.3.2014 vgl. BBC 28.3.2014). Bei dem Angriff wurden ein Mädchen und ein Zivilist getötet (DW 28.3.2014; vgl. Time 29.3.2014).

In der Provinz Kunar sind in dieser Woche, am Sonntag, den 23.3.2014 nach Militärangaben beim schwersten Taliban-Angriff auf die afghanische Armee seit Monaten, mindestens 21 Soldaten und Dutzende Aufständische getötet worden (Die Tagesschau 23.3.2014). Zwei Soldaten seien weiters verwundet worden und sieben weitere werden seit den Gefechten vermisst (Die Tagesschau 23.3.2014; vgl. BBC 23.3.2014). Angaben des Verteidigungsministeriums zufolge seien zusätzliche Truppen zu dem Außenposten entsandt worden, jedoch, auf dem Weg selbst angegriffen worden. Ein Taliban-Kämpfer habe sich in der Nähe der Soldaten in die Luft gesprengt. Außer dem Attentäter sei dabei niemand zu Schaden gekommen (Die Tagesschau 23.3.2014).

Auch in der Woche zuvor kam es zu Anschlägen:

21.3. 2014 - Beim Neujahrsfest "Nowroz" eröffneten im Restaurant des Luxushotels Serena in Kabul vier Taliban Attentäter das Feuer und erschossen dabei neun Menschen, unter diesen vier Ausländer. Die Angreifer wurden von afghanischen Sicherheitskräften erschossen (Die Zeit 21.3.2014 vgl. NYT 20.3.2014).

18.3. 2014 - Bei einem Selbstmordattentat der Taliban auf eine Polizeistation in Jalalabad City, kamen 10 Polizisten und ein Zivilist ums Leben. Alle sieben Angreifer wurden getötet (The Guardian 20.3.2014).

Quellen:

BBC (23.3.2014): Afghan soldiers die as Taliban attack checkpoint in Kunar, http://www.bbc.com/news/world-asia-26312095, Zugriff 25.3.2014

BBC (25.3.2014): Gunmen attack Afghan election office in Kabul, http://www.bbc.com/news/world-asia-26727268, Zugriff 25.3.2014

DW - Deutsche Welle (28.3.2014): Taliban-Extremisten überfallen NGO-Gästehaus in Kabul,

http://www.dw.de/taliban-extremisten-%C3%BCberfallen-ngog%C3%A4stehaus-in-kabul/a-17529443, Zugriff 31.3.2014

Die Tagesschau (23.3.2014): 21 Tote bei Taliban-Angriff auf Armee, http://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan3224.html, Zugriff 25.3.2014

Die Zeit (21.3.2014): Taliban erschießen neun Menschen in Kabuler Luxushotel,

http://www.zeit.de/news/2014-03/21/afghanistan-taliban-erschiessen-neunmenschen-in-kabuler-luxushotel-21150608, Zugriff 25.3.2014

NYT - The New York Times (20.3.2014): Gunmen Attack Luxury Hotel in Kabul WeeksBefore Afghanistan Elections, http://www.nytimes.com /2014/03/21/world/asia/afghanistan-police-attack.html?_r=0, Zugriff 25.3.2014

N24 (30.3.2014): Mit Terror gegen die Wahl, http://www.n24.de/n24/ Nachrichten/Politik/d/4514394/mit-terror-gegen-die-wahl.html, Zugriff 31.3.2014

Reuters (29.3.2014): Taliban attack election commission HQ in Kabul ahead of vote,

http://www.reuters.com/article/2014/03/29/us-afghanistan-election-attacksidUSBREA2S05C20140329, Zugriff 31.3.2014

The Guardian (20.3.2014): At least 18 dead in Taliban suicide attack on Jalalabad police station,

http://www.theguardian.com/world/2014/mar/20/18-dead-talibansuicide-attack-jalalabad-police, Zugriff 31.3.2014

The Time (29.3.2014): Taliban Militants Attack Afghan Election Office in Kabul,

http://time.com/#42503/taliban-militants-attack-afghan-election-office-in-kabul/, Zugriff 31.3.2014

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Präsidentschaftswahlen

Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).

Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).

Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5. April 2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige Minister, wie z.B. die ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und Zalmay Rasul, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus - Wolesi Jirga - und ein Oberhaus Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Sowohl für Frauen als auch für die Minderheit der Kuchi ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). Es sind dies 68 Sitze für Frauen und 10 für Kuchi (USDOS 19.4.2013).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 % durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren sind zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig für Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei für Personen mit Behinderungen bestimmt. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 % im Parlament und mehr als 30 % in den Provinzräten (USDOS 19.4.2013).

Beide Kammern sind gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt (AF 2012).

Die Parlamentswahlen im Jahre 2005 waren ein großer Meilenstein in der afghanischen Geschichte, obwohl sie von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die letzten Wahlen davor wurden im Jahr 1979, während der sowjetischen Besatzung, abgehalten (CRS 22.11.2013). Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten die Parlamentswahlen allerdings erst im September 2005, ein Jahr nach den Präsidentschaftswahlen, abgehalten werden (CRS 23.10.2013). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen). Jedem Wahlkreis ist mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt, proportional zur Bevölkerungszahl. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o. D.; vgl. NDI 2011;). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 23.10.2013).

Parteien

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass politische Parteien ein Büro in mindestens 20 Provinzen errichten müssen, mit einer Meldung der Adresse an das Justizministerium. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um deren tatsächliche Existenz zu überprüfen. So sollen

z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen eine Entschärfung einer alten Regelung, welche besagte, dass eine Partei Mitglieder in 22 Provinzen haben muss. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regulierung versendete das Justizministerium Warnbriefe, die besagten, dass eine einjährige Gnadenfrist am 4.4.2013 ablaufen würde, und die Liste der Provinzbüros übermittelt werden müsste. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten vor der Frist ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen (AA 4.6.2013).

Quellen:

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Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO

1.8. 2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 % der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 % der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 % aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 % der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro- Regierungstruppen zu. 11 % der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 % zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 % in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-%igen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 %ige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 % zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 %, jedoch konnte eine Reduktion von 16 % zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden.

Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 % die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 % diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 % die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-%ige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Policee-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Quellen:

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Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: Janda, Alexander; Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias (Hg.): AfPak. Leobersdorf: Stiepan Partner Druck GmbH, S 69-87BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

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Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das

Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertigesamt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_ Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014

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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

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AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-theoperational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

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FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

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FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

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Regionale Sicherheitslage im Zentralraum

Die Provinz Logar

Die Provinz Logar ist südlich von Kabul gelegen und teilt eine Grenze mit dem pakistanischen Stammesgürtel. Die Provinz ist stark durch Aufständische betroffen (Tolonews 7.11.2013). Die Haqqanis haben auch, unter anderem, ihre Präsenz in der Provinzen Logar verstärkt (ISW 29.3.2012 und ISW 5.9.2012). Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv (Pajhwok 22.8.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz im Vergleich zum Vorjahr um 25 % gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 15 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im August 2013 sperrten die Taliban Straßen, die in den Distrikt Azra führen die laut ihren Aussagen nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenmilizen gegen sie zu bilden. Die Straßen waren erst kurz zuvor durch eine Militäroperation geöffnet worden, nachdem die Taliban sie bereits zuvor einmal gesperrt hatten. Die letzte Straßenblockade dauerte ein halbes Jahr (Pajhwok 22.8.2013).

Laut einem Regierungsangestellten wurden im September 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle (Pajhwok 10.9.2013).

Im Oktober des Jahres 2013 wurde der Gouverneur der Provinz Logar, während des Eid al- Adha-Festes, durch eine Detonation getötet. 15 Menschen wurden verletzt. Niemand bekannte sich zu diesem Attentat (RFE 16.10.2013 / Reuters 15.10.2013 ).

Im Dezember gaben Vertreter der Provinz im Parlament zu bedenken, dass mehr getan werden muss um die Sicherheit zu verbessern, sonst könnten in großen Teilen die Wahlen nicht abgehalten werden. Die Distrikte Charkh, Kharwar und Azr sowie einige andere entlegene Gebiete seien stark bedroht durch Taliban. Ein Sprecher der Sicherheitskräfte erklärte, Operationen zur Räumung von Straßenblockaden seien eingeleitet. Die Parlamentsmitglieder meinten es müssen verstärkt "follow-up" und konsistente Bemühungen erfolgen nach abgeschlossenen Operationen (Tolonews 24.12.2013).

Quellen:

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

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Bakhtar News (29.8.2012): UN Secretary Delegation Appreciates Security Situation In Panjshir, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/3767-un-secretary-delegationappreciates-security-situation-in-panjshir.html, Zugriff 15.1.2014

FFP - Fund for Peace (10.2011): The Haqqani Network, http://www.fundforpeace.org/global/library/ttcvr1127-threatconvergence-haqqani-11b.pdf, Zugriff 15.1.2014

ISW - Institute for the Study of war (29.3.2012): The Haqqani Network, http://www. Under standingwar.org /sites/default/files/Haqqani_StrategicThreatweb_29MAR_0.pdf, Zugriff 15.1.2014

ISW - Institute for the Study of war (5.9.2012): Backgrounder, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Backgrounder_Haqqani-FTO.pdf, Zugriff 15.01.2014

Pajhwok (22.8.2013): Taliban stage comeback, close Azra roads, http://www.pajhwok.com/en/2013

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Pajhwok (10.9.2013): 32 rebels held in Logar operation, Taliban deny, http://www.

pajhwok.com/en/2013/09/10/32-rebels-held-logar-operation-taliban-deny, Zugriff 15.1.2014

RFE - Radio Free Europe (16.10.2013): Afghans Say Logar Governor Killed By Bomb In Koran,

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Reuters (15.10.2013): Bomb attack near Afghan capital kills influential governor,

http://www.reuters.com/article/2013/10/15/us-afghanistan-attackidUSBRE99E04I20131015, Zugriff 15.1.2014

Reuters (29.5.2013): Suicide bombers attack peaceful province in Afghan north,

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Tolonews (7.11.2013) Logar Security on Edge After Jamal Death, Ahead of Loya Jirga,

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Tolonews (20.1.2014): Ghorband Operation "Successful", But Civilian Casualties High,

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Tolonews (15.1.2014): 16 Insurgents Killed, 3 Injured in Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/13471-16-insurgents-killed-3-injured-inoperations, Zugriff 26.1.2014

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Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 % der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte.

Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein

Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 % aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 % aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden.

Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).

Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).

Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).

Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (17.3.2012):

Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English%20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 16.1.2014

APT - Association for the Prevention of Torture (6.2009): Country file - Afghanistan,

http://www.apt.ch/content/countries/afghanistan.pdf, Zugriff 16.1.2013

Deutscher Bundestag (15.3.2013): Antwort der Bundesregierung, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 16.1.2014

TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.2013):

Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, http://www.unama.unmissions.org /LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12 254language=en-US, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun % gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 % gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's'biggest'problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid= 12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/

documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).

MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS 5.2012).

UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/ 3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf,Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014

OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,

https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf,Zugriff 15.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Ombudsmann

Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL [Anmerkung: European Union Police Mission in Afghanistan], konzentriert sich EUPOL auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen Büros für einen afghanischen Polizei-Ombudsmann als einen externen Aufsichtsmechanismus für ernste Menschrechtsmissachtungen, die von der Polizei begangen wurden zu beaufsichtigen (EUPOL 8.12.2010).

Quellen:

EUPOL - European Union Police Mission in Afghanistan (8.12.2010):EUPOL Afghanistan improving the Human Right standards within Afghan National Police, http://www.eupolafg.eu/pashto/sites/default/files/EUPOL%20Afghanistan%20improving%20the%20Huma n%20Right.pdf, Zugriff 16.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peaceand-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointmentsdraw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rightsappointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 % der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 % des schiitischen Islams; 1 % entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht- staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach

"unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i- Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013

CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014) Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 % Pashtunen, 27 % Tajiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aimaken, 3 % Turkmenen, 2 % Balochen und 4 % gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 % der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014

CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

-Afghanistan,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper,Zugriff 16.1.2014

Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 22.11.2013). Sie macht etwa 27 % der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA Datum). 35 % des ANSF Offizierskorps sind Tadschiken. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike (CRS 22.11.2013).

Quellen:

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 % der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 % der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der %satz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 % der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 % und bei Männer 61 % (IOM 2.12.2012). Rund 90 % der Frauen und 70 % der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 % gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 % der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 %, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 % liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 % aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013). Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomic DevelopmentinAfghanistan OccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting _Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

FT-Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy, http://www.ft.com

/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/ activities/countries/docs/afghanis tan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://wwwwds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037

_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 % im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien- Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 % (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 % der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 %, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 % liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 % und bei erwachsenen Männer 61 % (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afgh

anistan .pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated

Appeal,http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/ countries/docs/afghanis tan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):

UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984- 1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 16.12.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.

Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden. Auf eine Wiederholung der Beweiswürdigung wird verzichtet und auf die Ausführungen unter I. verwiesen.

Im Rahmen der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes wiederholte der Beschwerdeführer sein vor der belangten Behörde getätigtes Vorbringen, konkret, dass er von mehreren Cousins - Mitgliedern der Taliban - aufgefordert worden wäre, diesen die nach dem Tod seines Vaters in seinem Eigentum stehenden Grundstücke zu überlassen bzw. eine Ersatzleistung zu erbringen.

Völlig dagegen sprechen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke, da der Beschwerdeführer diese bereits im Jahr 2008 verfassten Schriftstücke im erstinstanzlichen Verfahren nie als Beweismittel vorgelegte hatte bzw. deren Existenz nie behauptet hat. Trotz mehrfacher und intensiver Befragung war der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 16.12.2014 nicht in der Lage dies aufzuklären.

("Befragt, warum er im erstinstanzlichen Verfahren die jetzt übermittelten Drohbriefe nicht erwähnt hätte, antwortete er, dass er diese Drohbriefe schon vorgelegt hätte. Er hätte sie jedoch nicht rechtzeitig bekommen.

Darauf hingewiesen, dass er am 03.01.2013 auf die Frage, ob er Beweismittel oder Dokumente vorlegen könne, gesagt habe: "Nein, ich werde mir die Befunde von meinen Verletzungen schicken lassen." und darauf hingewiesen, dass er von Drohbriefen nichts gesagt hätte, antwortete er, dass man ihm gesagt hätte, dass er alle Dokumente vorlegen solle. Er habe auch die Bestätigungen der Taliban vorgelegt.

Befragt, warum er nie etwas von Drohbriefen erwähnt hätte, antwortete er, dass man ihn nicht gefragt hätte. Auf den Vorhalt, dass man ihn gefragt hätte, ob er Dokumente vorlegen könne und dass der Einvernahmeleiter wohl nicht fragen könne "Haben Sie Drohbriefe bekommen?" wiederholte er, dass man ihn nicht gefragt hätte. Vielleicht sei es ein Missverständnis gewesen.

Darauf hingewiesen, dass er auch nie gesagt hätte, dass seine Mutter einen Beschwerdebrief an das Sicherheitskommando des Distrikts geschrieben hätte, antwortete er, man habe gesagt, er solle alle Dokumente, die er habe, vorlegen und er hätte auch alle Dokumente vorgelegt. Auf den Vorhalt, dass er sie nie erwähnt hätte, antwortete er, dass er gesagt hätte, dass er alle Dokumente vorlege. Man könne sie dann durchlesen und auswerten.")

Bei diesen Schriftstücken handelt es sich offensichtlich um diverse Gefälligkeitsschreiben, die als Versuch dienen sollten, die Behauptungen des Beschwerdeführers objektiv zu untermauern.

Ein weiterer gravierender Widerspruch liegt darin, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Beginns der gegen ihn gesetzten Misshandlungen den vorgelegten Bestätigungen widersprechen: Während die Krankenhausbestätigungen alle aus dem Jahr 2008 stammen und er dies auch im Jänner 2013 dementsprechend ausgesagt hatte, führte er am 16.12.2014 aus, dass er im Alter von 14 oder 15 Jahren (also 2003/2004) bedroht worden sei.

Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben versuchte er sich dahingehend zu rechtfertigen, dass er sich nicht erinnern könnte und auf den ärztlichen Bestätigungen das Datum vermerkt sei.

Weiters machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Personen der Verfolger: Während er mehrfach ausgesagt hatte, dass es sich bei den Tätern um nicht mit seiner Familie verwandte Cousins handelt, die jedoch dem eigenen Stamm angehören würden, ist seinem von ihm handschriftlich in seiner Muttersprache verfassten Schreiben (laut zwei unterschiedlichen Dolmetschern) zu entnehmen, dass es sich um "Cousins des Vaters" handeln würde.

Nicht plausibel ist auch die Behauptung, dass die drohenden Personen sich nach dem Tod des Vaters nicht einfach der Grundstücke bemächtigt haben. Beim Beschwerdeführer handelte es sich damals um einen Zehnjährigen ohne jegliche ältere männliche Verwandte, der laut eigenen Angaben von seiner Mutter die Anweisung erhielt, die Grundstücke nicht zu übergeben.

In Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan (Stellung der Frau) scheint eine derartige Vorgangsweise dem Bundesverwaltungsgericht absolut unrealistisch, da es für die Taliban jedenfalls ein Leichtes wäre, eine in Afghanistan aufhältig minderjährige Person (zehnjähriges Kind) bzw. Frau zur Veräußerung (Schenkung) der Grundstücke zu zwingen.

Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den im erstinstanzlichen Verfahren genannten konkreten Grund - Zugehörigkeit der drohenden Personen zur Gruppierung der Taliban - im Rahmen der Verhandlung am 16.12.2014 erst am Ende der Verhandlung auf die konkrete Fragestellung, warum er im erstinstanzlichen Verfahren immer gesagt hätte, dass diese Leute den Taliban angehören würden und diese Grundstücke für die Taliban erworben werden sollten und er heute jedoch nur von einer privaten Bereicherung spreche, in der Form geltend machte, als er antwortete, dass diese auch mit den Taliban Kontakt gehabt hätten und die Taliban ihn auch aufgefordert hätten die Grundstücke zu verkaufen oder Tribut zu zahlen. Eine nähere Erklärung, wieso er dies erst auf konkrete Befragung am Ende der Verhandlung geltend gemacht hat, ist unterblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in einer Gesamtabwägung aufgrund der angeführten Widersprüche und Unplausibilitäten der Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass es sich beim Vorbringen zum Fluchtgrund um eine asylzweckbezogene Konstruktion handelt, an.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Spruchpunkt I.: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen (Verfolgung durch die Taliban) unglaubwürdig.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.: Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vertritt die Ansicht, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. Es ist daher in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Im vorliegenden Fall ist nun insoweit in erster Linie zu berücksichtigen, dass sich nach den Länderberichten die Lage in der Provinz Logar für jedermann äußerst prekär darstellt (vgl. II.; Die Haqqanis haben ihre Präsenz in der Provinzen Logar verstärkt Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv.).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine reale Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Angesichts der prekäre Sicherheitslage ist es dem Beschwerdeführer - selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie in der Provinz Logar vorfinden würde - nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Kabul sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit nicht zur Verfügung.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Entscheidung wurde darüber hinaus eine aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegt. Die Entscheidung war sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. nur von Tatfragen abhängig.

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