W185 2007806-1•BVwG W185 2007806-1
W185 2007806-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2015
Abschiebung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. 831781908/2403632/BMI-BFA STM RD, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2013 in XXXX geboren und ist Staatsbürger Ghanas.
Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (ledig XXXX, geb. am XXXX, StA. Ghana, stellte am 13.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl 12 10.622-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Genannten der Status der Asylberechtigten und der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt. Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Ghana verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013 gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis 31.01.2014 (Anm: wegen Schwangerschaft) aufgeschoben. Gegen diese Entscheidung erhob die Genannte kein Rechtsmittel; die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX; StA Ghana, stellte am 19.03.2004 einen Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid vom 16.08.2004, Zl 04 04.914-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig und wies diesen gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana zulässig ist sowie dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen wird. Gegen diese Entscheidung erhob der Genannte kein Rechtsmittel; die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers, (ledig) XXXX, stellte für den Beschwerdeführer am 04.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe bzw eigene Gründe für subsidiären Schutz habe der Beschwerdeführer nicht. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
Geburtsurkunde des Beschwerdeführers; Standesamt XXXX, vom 02.12.2013
Meldebestätigung des Beschwerdeführers; Magistrat XXXX vom 02.12.2013
Lohnbestätigungen des Vaters des Beschwerdeführers für die Monate September und Oktober 2013
Kopie des Reisepasses des Vaters des Beschwerdeführers
Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte Plus des Vaters des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Magistrat XXXX, gültig vom 09.08.2013 bis 08.08.2014
Kopie der E-Card des Vaters des Beschwerdeführers
Mietvertrag für Wohnung in XXXX, beginnend mit 01.05.2011 (befristet auf drei Jahre)
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt am 07.04.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2013 in XXXX geboren wurde und Staatsangehöriger Ghanas ist. Der Beschwerdeführer sei das in Österreich nachgeborene Kind der XXXX sowie des XXXX. Den Eltern des Beschwerdeführers sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Die Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers sei bis 31.01.2013 (Anm: richtig: 31.01.2014) aufgeschoben worden. Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.
Zu Spruchpunkt III wurde von der Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 gegenständlich nicht vorliegen würden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei aufgrund des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens seit nunmehr 01.02.2014 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Es liege somit ein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Hiezu sei Folgendes anzumerken: Selbst wenn es durch die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ghana, welche nur gemeinsam mit dessen Mutter erfolgen könne, (kurzfristig) zu einer Trennung vom Vater (welcher in Österreich aufenthaltsberechtigt sei) kommen möge, seien keine unüberwindbaren Hindernisse einer Fortführung eines Familienlebens in Ghana ersichtlich. Die Eltern des Beschwerdeführers würden aus Ghana stammen und hätten einen beträchtlichen Teil ihres Lebens dort verbracht, seien daher mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und würden die Landessprache sprechen. Das Privatleben des Beschwerdeführers beschränke sich derzeit noch ausschließlich auf die Familie bzw das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern. Es sei somit nicht erkennbar, warum eine gemeinsame Niederlassung in Ghana nicht möglich sein sollte. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Den Eltern des Beschwerdeführers stehe es frei, sich um einen gemeinsamen Aufenthalt in einem Staat, in dem die Eltern nach dessen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt seien, zu bemühen. Die Vollziehung der gegenständlichen Ausweisung führe daher nicht zwangsläufig zur Unterbindung jeglicher familiärer Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater. Es würden auch keine objektiven, aus dem Privatleben des Beschwerdeführers resultierenden Gründe vorliegen, die dessen Ausweisung entgegenstünden. Das Privatleben des Beschwerdeführers beschränke sich derzeit noch ausschließlich auf die Familie bzw das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern. Da es nur zu einer Ausweisung gemeinsam mit dessen Mutter komme, könne nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei gegenständlich nicht in Betracht gekommen, da dieser nur zu erteilen sei, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten sei. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch wie ausgeführt nicht der Fall. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach diesbezüglicher ausführlicher Prüfung sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr nicht drohe. Die Abschiebung wäre auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies sei hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers verneint worden. Auch existiere keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR hinsichtlich Ghanas. Ein Ausspruch über die Ausweisung könne im konkreten Fall bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers keinesfalls losgelöst vom Schicksal der Bezugsperson des Beschwerdeführers, seiner Mutter, gesehen werden. Es sei davon auszugehen, dass unter Bedachtnahme auf Art 8 EMRK die Durchführbarkeit der gegenständlichen Ausweisung der Bezugsperson gegeben sei. Ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Gründe für eine Fristverlängerung seien weder vorgebracht worden noch hätten sich solche ergeben.
Mit dem am 24.04.2014 beim BFA eingebrachten und mit 22.04.2014 datierten Schriftsatz erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheids. Der Beschwerdeführer sei der Sohn der ehemaligen Asylwerberin XXXX und des XXXX, welcher mittlerweile eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus habe. Für den Beschwerdeführer und dessen Mutter sei ein Antrag gemäß § 55 AsylG in Vorbereitung bzw werde auch aufgrund der geplanten Verehelichung der Eltern des Beschwerdeführers ein Antrag auf [Anm: fehlt] Familienangehöriger in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer sei zu einem Zeitpunkt geboren worden, als dessen Vater bereits die Aufenthaltsberechtigung für Österreich erlangt gehabt habe. Die Unterlagen für die Hochzeit der Eltern des Beschwerdeführers seien bereits vor zwei Monaten angefordert worden. Die Hochzeit werde stattfinden, sobald die ghanaeische Staatsbürgerschaft der Kindsmutter bestätigt sei. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter würden somit die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel in Österreich erfüllen. Der Kindsvater gehe einer geregelten Arbeit nach und könne die Familie ernähren. Die Familie lebe gemeinsam in einer adäquaten Wohnung in XXXX. Diese Beschwerde richte sich insofern gegen Spruchpunkt III (Abschiebung nach Ghana) des Bescheides, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der geänderten Umstände nicht möglich sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2014 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2013 in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Ghanas.
Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, ledige XXXX, ist Staatsangehörige Ghanas und wurde deren Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013 gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 nach Ghana ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 30.09.2013 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Durchführung der Ausweisung bis 31.01.2014 aufgeschoben wurde. Diese Entscheidung wurde nicht bekämpft.
Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, ist Staatsangehöriger Ghanas und wurde dessen Antrag auf Asyl mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 10.09.2010 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana zulässig sei und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht bekämpft.
Der Vater des Beschwerdeführers ist seit 09.04.2004 durchgehend aufrecht gemeldet. Seit 24.06.2014 ist dieser in XXXX, polizeilich gemeldet.
Seit 08.08.2013 verfügt der Vater des Beschwerdeführers über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Diese wurde am 09.08.2014 bis zum 08.08.2015 verlängert. Er ist als Lagerarbeiter unselbständig erwerbstätig und verfügt über ein geregeltes Einkommen, ist somit selbsterhaltungsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der Vater des Beschwerdeführers hat am 09.05.2014 die Mutter des Beschwerdeführers (nunmehr XXXX) standesamtlich geheiratet. Es liegt seit dem 02.12.2013 ein gemeinsamer Haushalt mit dieser und dem Beschwerdeführer in XXXX, und seit dem 24.06.2014 in XXXX, vor.
Die oben angeführte Feststellungen, der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Aufhebung des Spruchpunktes III. und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verfassungsgerichtshof hat, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
3.2. Bezogen auf die zitierte Judikatur sind im gegenständlichen Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist weder eine Aufforderung an die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Stellungnahme noch eine Ladung zu einer mündlichen Einvernahme zu entnehmen. Die belangte Behörde hat daher insoweit notwendige Ermittlungen unterlassen.
Eine Einvernahme der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wäre jedoch in casu erforderlich gewesen, um die Gelegenheit zur Darlegung der aktuellen persönlichen Verhältnisse der Familie zu ermöglichen. Die Unterlassung der notwendigen Ermittlungen hat dazu geführt, dass eine ordnungsgemäße Interessensabwägung nach Art 8 EMRK nicht erfolgt ist und diese als rudimentär zu qualifizieren ist. So fehlen im Bescheid etwa jegliche Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater und damit zur Abwägung, warum der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter nach Ghana ausgewiesen werden soll, während dessen Vater aufgrund einer (bis 08.08.2015 gültigen) Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ein Aufenthaltsrecht in Österreich hat und als unselbständig Erwerbstätiger auch selbsterhaltungsfähig ist und die Familie erhalten kann. Auch fehlen im Bescheid Feststellungen zum Vorliegen des bereits seit 02.12.2013 bestehenden gemeinsamen Haushalts des Beschwerdeführers mit dessen Mutter und dessen Vater in XXXX. Aktuelle Länderfeststellungen zu Ghana finden sich angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht. Aufgrund des Fehlens der Länderfeststellungen zu Ghana hat die Behörde de facto auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des § 46 FPG unterlassen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers am 09.05.2014 standesamtlich geheiratete haben.
Festzuhalten bleibt auch, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit mehr als zehn Jahren - davon mehr als sechs Jahre als Asylwerber und ab 08.08.2013 als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus - im Bundesgebiet aufhältig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.3.2012, 2011/18/0256) ist bei einem über zehnjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen. Der Vater des Beschwerdeführers hat die Zeit in Österreich genützt, sich beruflich und sozial zu integrieren. Die Behörde hätte sich bei Gewährung von Parteiengehör darüber Kenntnis verschaffen können.
Hätte die belangte Behörde den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers Parteiengehör gewährt, wären diese in der Lage gewesen, die persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet darzulegen.
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante AsylG 2005 ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Absatz 20 zweite Variante im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA, die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme seiner gesetzlichen Vertreter hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen, da das BFA die persönlichen Verhältnisse offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation und unter Heranziehung des tatsächlichen Sachverhaltes geprüft hat.
In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
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