W173 2004337-1•BVwG W173 2004337-1
W173 2004337-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2015
Beitragszuschlag, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung
W173 2004337-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXvertreten durch Hübner Hübner Lohn Company Steuerberatung GmbH Co KG, Schönbrunner Straße 222, 1120 Wien, vom 28.10.2013 gegen den "Bescheid" der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vom 12.10.2013, Zl 11-2013-BW-MS1Z2-003JS, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von €
240,--beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit einem als "Bescheid" bezeichneten Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.10.2013 wurde der XXXX (in der Folge BF) ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 1 Z 2 ASVG in der Höhe von 240,-- EUR auferlegt.
Mit Eingabe vom 28.10.2013 erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, zumal bei XXXX die Mindestangaben zur Anmeldung vom BF direkt durchgeführt worden seien, sodass kein Beitragszuschlag in der Höhe von 240,-- EUR anfalle.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme vorgelegt. Da aus dem vorgelegten Akt kein Hinweis auf das Vorliegen einer der Vorschrift des § 18 Abs. 3 AVG entsprechenden Genehmigung des genannten, mittels Beschwerde bekämpften Schriftstückes vom 12.10.2013 zu entnehmen war, wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert.
Dazu wurde mit Schriftsatz vom 27.11.2014 von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die mit Beschwerde vom 28.10.2013 bekämpfte Erledigung vom 12.10.2013, die als Bescheid bezeichnet worden sei, nicht die Erfordernisse von § 18 Abs. 3 AVG erfülle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs 1 Z 5 ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In den im Akt einliegenden Unterlagen ist kein Genehmigender des als Bescheid bezeichneten, angefochtenen Schriftstückes vom 12.10.2013 ersichtlich. Auch der im Akt befindlichen Ausfertigung des als Bescheid bezeichneten Schriftstückes ist kein Genehmigender zu entnehmen. Das von der BF angefochtene Schriftstück weist (unterhalb der Rechtsmittelbelehrung) lediglich folgende Fertigungsklausel auf:
"Wiener Gebietskrankenkasse".
Dem vorgelegten Akt sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten sind.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Verwaltungsakt in vollem Umfang vorgelegt hat. Nach sorgfältigem Aktenstudium kann das Bundesverwaltungsgericht einen Genehmigenden des als Bescheid bezeichneten Schriftstückes der Wiener Gebietskrankenkasse nicht erkennen. Auch die belangte Behörde räumte ein, dass das angefochtene Schriftstück vom 12.10.2013 nicht die Erfordernisse von § 18 Abs. 3 AVG erfülle.
Zu A) I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dazu zählt auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art 130 B-VG angefochten werden kann (vgl. 19.12.2012 VwGH 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. In solchen Fällen ist die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gemäß Art 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in ihrer Rechtsprechung darauf verwiesen, dass auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Zudem ordnet § 18 Abs 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinenschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 19). "Genehmigender" iSd. § 18 Abs 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 20).
Die im Akt einliegende Ausfertigung vom 12.10.2013 ist überhaupt nicht unterfertigt und scheint damit auch kein Name eines Genehmigenden auf. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195). Eine Zuordnung eines Organwalters zu diesem konkreten Bescheid ist nicht möglich - dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.
"Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor". (Vgl VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009.)
Im Ergebnis handelt es sich bei dem als "Bescheid" bezeichneten Schriftstück vom 12.10.2013 daher nicht um einen Bescheid.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu Erledigungen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Wie sich aus den Ausführungen ergibt, existiert im vorliegenden Fall kein Bescheid und liegt damit kein der Beschwerde gem. Art 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig und ist diese zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; im Übrigen wird auf die Ausführungen im jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheiderlassung in elektronisch geführten Massenverfahren vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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