W168 2014899-1•BVwG W168 2014899-1
W168 2014899-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2015
Außerlandesbringung, Familienverfahren, medizinische Versorgung,<br/>Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz
W168 2014899-1/5E
W168 2014900-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2014, GF: 1032422500, VZ: 140037597-EAST-Ost,
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2014, GF: 1032422609, VZ: 140037605-EAST-Ost,
beide StA. der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Die Beschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellten am 05.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Reiseroute im Zuge der Erstbefragung befragt führten beide Beschwerdeführer aus, dass sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Von Polen wären sie weiter nach Österreich gereist. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Polens gaben beide beschwerdeführenden Parteien an, dass sie nicht nach Polen zurückkehren wollen. Die erstbeschwerdeführende Partei führte hierzu aus, dass es in Polen sehr schön gewesen sei. Sie wolle jedoch nicht nach Polen zurück, da es sehr nahe an Russland liegen würde. Die zweitbeschwerdeführende Partei führte hierzu aus, dass sie nichts genaueres zu Polen angeben könne, jedoch ebenfalls nicht nach Polen zurückkehren wolle.
Eine taggleich der Erstbefragung durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab hinsichtlich beider beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen einer Kategorie 1 Treffermeldung von Polen mit Datum XXXX.
Das Bundesamt leitete aufgrund der Aussagen und des unzweifelhaften Eurodac - Treffers ein Konsultationsverfahren mit Polen ein. Dies wurde den beschwerdeführenden Parteien mit Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 17.10.2014 stimmten die polnischen Behörden ausdrücklich der Rückübernahme der beschwerdeführenden Parteien gem. Art. 18 Abs. 1 c Dublin III - VO zu.
Am 06.11.2014 erhielten die beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatung und Taggleich wurden die Einvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführers durchgeführt.
Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei durch das BFA befragt an, dass er gesund sei, er nehme keine Medikamente und könne die Einvernahme durchführen. Danach gefragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte Angst gehabt in Polen zu bleiben. Österreich sei sein Zielland gewesen, da hier seine Tante leben würde. Er wisse jedoch die Adresse und ihr Geburtsdatum nicht. Er selber habe keinen Kontakt zu ihr gehabt, jedoch hätte die Zweitbeschwerdeführerin immer wieder Kontakt gehabt. Befragt zu den Gründen für das Verlassens Polens führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie Angst gehabt hätte in Polen zu bleiben. Polen liege nache an der Grenze zu Russland. Er hätte in Tschetschenien Probleme, weil die Behörden sie in den Krieg in die Ukraine schicken wollten. Sonstige Aussagen wurden von dem Erstbeschwerdeführer nicht erstattet.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme durch das BFA befragt an, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und sie könne der Einvernahme folgen. Danach gefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie hätte hier in Österreich eine Schwester. Die genaue Adresse würde sie nicht kennen; sie würde jedoch in Wien wohnen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Polens führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Polen zurück kehren wolle. Sie sei hier in Sicherheit und ihre Schwester würde ebenfalls hier leben. Auch würde die Angst des Sohnes gegen ihre Ausweisung nach Polen sprechen. Sonstige Gründe wurden nicht vorgebracht.
Mit Bescheiden vom 08.11.2014 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Bescheide enthalten aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Polen, die im konkreten auf die von den beschwerdeführenden Parteien angeführten Punkte detailliert eingehen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Polen den Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 c der Dublin VO zugestimmt habe. Beide Beschwerdeführer seien gesund. und würden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Zu der sich angeblich in Österreich aufhältigen Schwester der Zweitbeschwerdeführerin würde kein besonderes Nahe oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Aus sämtlichen Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen verfolgt zu werden und ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stehe einer Überstellung nicht entgegen. In Polen gebe es nach der Berichtslage medizinische Versorgung, welche den Beschwerdeführern offenstehe.
Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellten zugleich Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der für beide Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland auf Grund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten. Beide Beschwerdeführer hätten Angst vor ihren Verfolgern in Polen, da es für diese sehr einfach wäre in Polen einzureisen. Die Situation für russische Flüchtlinge in Polen sei schlecht. Es käme gehäuft zu rassistischen Übergriffen. Auch würde in den Länderfeststellungen auf Gesetzesänderungen verwiesen. Es wäre hierzu auszuführen, dass somit nicht klar ersichtlich wäre, dass hierdurch nicht das Recht auf Non - Refoulement in Polen verletzt werde. Es wäre daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK die beschwerdeführenden Parteien nach Polen zurückzuschicken. Ebenfalls wurde ausgeführt, dass die Behörde die humanitäre Klausel der Art. 16 Dublin III VO nicht im hinreichenden Maße geprüft und angewandt habe. Im Bundesgebiet lebe bereits seit vielen Jahren die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern und könnte so beiden in vielen Angelegenheiten behilflich sein. Die Nichte der beschwerdeführenden Partei wäre als Dolmetscherin etwa bei dem Beratungsgespräch anwesend gewesen.
Mit Datum 3.12.2014 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihre Identität steht nach Vorlage russischer Reisepässe fest.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Polens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund Art. 18 Abs. 1 c Dublin III VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Insbesondere steht den beschwerdeführenden Parteien der Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren in Polen wie auch die Inanspruchnahme der Leistungen der polnischen Sicherheitsbehörden offen.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung entgegenstünden.
Es befindet sich die Schwester der Zweitbeschwerdeführenden Partei in Österreich. Ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis beider beschwerdeführenden Parteien zu dieser Person wurde nicht vorgebracht.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Polens.
Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage.
Sollten die Beschwerdeführer nach einer Überstellung medizinische Versorgung brauchen, ist eine solche nach den Länderberichten in Polen gegeben.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Dass die polnischen Behörden etwa Verstöße gegen das wiederum ausschließlich beleglos innert der Beschwerde angeführte Non - Refoulement begehen würden steht im Widerspruch mit den unzweifelhaften aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Polen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Art. 18 Dublin-III-VO lautet:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Polens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Polens gem. Art. 18 Abs. 1 c Dublin III VO. Den polnischen Behörden wurden seitens des BFA sämtliche für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit relevanten und vorliegenden Daten in dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren übermittelt. Hierauf aufbauend und diese Daten bestätigend haben sich die polnischen Behörden ausdrücklich für zuständig erklärt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.
b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Polen allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Wenn die Beschwerdeführer Bedenken im Zusammenhang mit dem Asylverfahren, etwa auch Verletzungen des Non - Refolement, in Polen äußern, so ist zu diesem Vorbringen auszuführen, dass hierdurch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet wird, aus dem sich tatsächlich eine für die beschwerdeführenden Parteien konkret und unmittelbare bestehende Bedrohungen bzw. zu erwartende Gefährdungen oder auch systemisch Mängel im polnischen Asylsystem ableiten ließen. Ganz im Gegenteil ist den aktuellen und fundierten Länderfeststellungen die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen zu entnehmen, dass in Polen ein Asylverfahren zu erwarten ist, welches sämtlichen Erfordernissen der GFK, EMRK und der GRC entspricht.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin - Verordnung nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Polen vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Die geäußerten Bedenken der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nähe Polens zu Russland sind nicht hinreichend substantiiert, sodass hieraus tatsächlich eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien ableitbar wäre. Wenn die beschwerdeführenden Parteien sich in Polen bedroht fühlen, so steht es ihnen in Polen jederzeit offen sich an die zuständigen Polizeibehörden bzw. Gerichte zur entsprechenden Schutzgewährung zu wenden. Besondere Gründe anzunehmen, dass die polnischen Behörden den beschwerdeführenden Parteien einen Rechtsschutz verweigern würden, konnten substantiiert nicht vorgebracht werden. Auch sämtliche Ausführungen hinsichtlich etwaiger rassistischer Übergriffe in Polen, dieserart Vorbringen wurde ausschließlich in der Beschwerde vorgebracht, sind ausschließlich allgemein und ohne belegbare Dokumentation der dieserart geschilderten Befürchtungen geblieben. Die aktuellen Länderfeststellungen zu Polen belegen, dass Polen als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein funktionierendes Rechts- als auch Asylsystem hat. Aus sämtlichen Vorbringen kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer deswegen bei einer Überstellung nach Polen tatsächlich konkret und unmittelbar gefährdet wären. In jedem Fall muss betreffend die polnischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und auch -willigkeit ausgegangen werden. Die beschwerdeführenden Parteien sind daher bei einer Rücküberstellung nach Polen darauf zu verweisen, dass sie dort nach den Länderinformationen Zugang zu einem Asylverfahren in der Sache haben und sich bei allfälligen Bedrohungen an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden können.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die polnischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.
Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Polen ein reguläres weiteres Asylverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten werden. Es besteht demnach für sie kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.
c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dahingehend dargelegt, dass sich die Schwester der zweitbeschwerdeführenden Partei, bzw. die Tante des Erstbeschwerdeführers mitsamt deren Familie seit vielen Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte.
Hierzu ist auszuführen, dass hinsichtlich beider beschwerdeführenden Parteien zu dieser Person keine besondere Nahebeziehung oder ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis nachvollziehbar angeführt wurde, sodass diese Beziehung eine Relevanz im Sinne des Art. 8 EMRK entfalten könnte. Die erstbeschwerdeführende Partei gab zu Protokoll, dass sie vor ihrer Einreise keinen regelmäßigen Kontakt zu ihrer Tante gehabt habe. Auch die zweitbeschwerdeführende Partei kann keine besonderen Naheverhältnisse angeben bzw. exzeptionelle Gründe für das Vorliegen einer solchen Nahebeziehung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses angeben. Telefonische Kontakte alleine der Zweitbeschwerdeführenden Partei mit ihrer Schwester, auch wenn sie regelmäßig erfolgt sein sollten, können alleine für sich gesehen nicht eine solche Intensität der Beziehung im konkreten Einzelfall belegen, sodass hieraus eine Relevanz gem. Art. 8 EMRK erschließlich wäre. Beide beschwerdeführenden Parteien kennen etwa auch nicht die konkrete Wohnadresse der angeführten Tante bzw. Schwester.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben. Völlig zutreffend hat das Bundesamt ausgeführt, dass die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Der Erstbeschwerdeführer hat zudem eine eigene Familie und wird mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, nach Polen überstellt. Der Kontakt zu seinen derzeit im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten war jahrelang nicht gegeben, weshalb kein besonders ausgeprägtes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Verwandten festzustellen war. Es bestand schon jahrelang kein gemeinsamer Haushalt mehr, die angeblich im Bundesgebiet befindliche Tante des Erstbeschwerdeführers hat dieser seit vielen Jahren nicht mehr gesehen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen familiären Bande im Bundesgebiet geltend gemacht. Die Bindung zu den Verwandten ihres Mannes hat das Bundesamt zutreffend als nicht besonders intensiv qualifiziert, sodass die Interessen der Zweitbeschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter den öffentlichen Interessen an der Beendigung eines Aufenthaltes zurückbleiben.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführer konnten somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Insbesondere ist auszuführen, dass nicht alleine die Tatsache, dass bereits aufgrund einer Anwesenheit von weiteren Familienmitgliedern ein möglicherweise für die beschwerdeführenden Parteien vorteilhafterer Aufenthalt im Bundesgebiet ausreicht, um die Behörde zu einem Selbsteintritt zu verpflichten. Dies umso mehr, als wie bereits oben ausgeführt, im konkreten Einzelfall nicht von einem besonders intensiven oder durchgehend bestehenden Naheverhältnis der beschwerdeführenden Parteien mit den sich in Österreich befindlichen Verwandten ausgegangen werden muss.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nicht dargetan.
g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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