BVwG W119 1427572-2

W119 1427572-2Bundesverwaltungsgericht27.01.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, gesamte Staatsgebiet,<br/>soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W119 1427572-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1427572.2.00

Spruch

W119 1427572-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 9. 2014, Zl 820493801/1481848 RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. 12. 2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23. 4. 2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Lackenbach AGM, gab der Beschwerdeführer zunächst an, der paschtunischen Volksgruppe anzugehören. Er habe im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX in der Provinz Kunar gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Heimatland wegen der Auseinandersetzungen mit seinen Cousins väterlicherseits verlassen habe. Seine Cousins hätten mit den Taliban zusammengearbeitet. Wegen der bestandenen Grundstücksstreitigkeiten sei sein Vater von den Cousins des Beschwerdeführers getötet worden. Im Fall seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer von seinen Cousins getötet werden.

Am 10. 10. 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, traditionell verheiratet zu sein und zwei Töchter zu haben. Seine Familie lebe nunmehr im Dorf XXXX, welches zwei Fußstunden von seinem Heimatdorf entfernt sei. Sein Vater sei seit etwa dreieinhalb Jahren tot. Er besitze in Afghanistan Grundstücke und ein Wohnhaus. Er sei als Landwirt tätig gewesen.

Er habe sein Heimatland vor mehr als zwei Jahren verlassen. Befragt zum genauen Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, dass ein weitschichtiger Verwandter väterlicherseits namens XXXX ein Talib sei. Als sein Vater in der Nacht die Ernte bewacht habe, sei er von XXXX ermordet worden. Die Familie von XXXX habe auch Waffen besessen. Dieser Waffenbesitz sei von jemandem angezeigt worden, worauf XXXX von der Polizei festgenommen worden sei. Es habe daraufhin Gerüchte gegeben, wonach der Beschwerdeführer XXXX bei der Polizei angezeigt habe, weil die Familien schon seit längerem verfeindet gewesen seien. Auch die Familie von XXXX habe diese Vermutung angestellt. Daraufhin sei er mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, warum seine Familie mit der Familie von XXXX verfeindet sei, gab er an, dass XXXX ein Talib sei und es sich bei ihm um einen alten Feind seines Vaters handeln würde. Sein Vater sei mit XXXX wegen eines Grundstückes verfeindet gewesen. Dieser Streit bestehe schon seit langem. Bei diesen Streitigkeiten seien auch seitens der verfeindeten Familie zwei Personen ums Leben gekommen. Auf die Frage, wer konkret ums Leben gekommen sei, gab er an, damals noch ein Kind gewesen zu sein. Sein Vater habe ihm erzählt, dass sie in Pakistan gelebt hätten und als sie zurückgekehrt seien, habe es diese Probleme gegeben. XXXX gehöre zu seinem Stamm. Der Großvater des Beschwerdeführers habe mit dem Großvater von XXXX die Grundstücke geteilt. Die Familie von XXXX lebe im Dorf XXXX. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie deshalb nach XXXX übersiedelt, weil sein Vater getötet worden sei und die Familie von XXXX verhaftet worden sei. Er habe sich ungefähr acht oder neun Monate in XXXX aufgehalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 6. 2012, Zl 12 04.938-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers seien höchst vage und ohne Details gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben getätigt. Er habe zwar angegeben, bedroht worden zu sein, wobei er jedoch nicht den Eindruck erwecken habe können, das Geschilderte persönlich erlebt zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können. Weiters sei die Aussage des Beschwerdeführers, von seinem Cousin XXXX verfolgt zu werden, nicht glaubhaft machen können. Es sei dem Beschwerdeführer somit aufgrund obiger Ausführungen nicht gelungen, seine Angaben glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt II des Bescheides wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung handle. Es würden sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken. Es gebe somit keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.

Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. 6. 2012 Beschwerde. Darin führte er aus, dass das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen mangelhaft seien.

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge seine Tazkira und ein Schreiben der Taliban vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 3. 2014, Zl W191 1427572-1/7E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel einer Prüfung zu unterziehen seien.

Am 10. 6. 2014 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass sein Schwiegervater das Schreiben der Taliban erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom 2. 10. 2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Schreiben der Taliban und sein afghanisches Identitätsdokument (Tazkira) kriminaltechnisch untersuchen zu lassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 9. 2014, Zl 820493801/1481848 RD NÖ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen(Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers höchst vage und ohne Details gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben getätigt. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, bedroht worden zu sein, wobei der Beschwerdeführer jedoch nicht den Eindruck erwecken habe können, das Geschilderte persönlich erlebt zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können. Weiters sei die Aussage des Beschwerdeführers, von seinem Cousin XXXX verfolgt zu werden, nicht glaubhaft. Es sei dem Beschwerdeführer somit aufgrund obiger Ausführungen nicht gelungen, seine Angaben glaubhaft zu machen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. 10. 2014 Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Grundstücksstreitigkeiten zwischen Verwandten sehr wohl eine asylrelevante Verfolgung darstellen würde.

Am 18. 12. 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er mit seiner Familie im Kleinkindalter wegen der Kriegsgeschehnisse nach Pakistan geflüchtet sei. Er habe dort ungefähr achtzehn bis zwanzig Jahre gelebt. In Afghanistan habe er im Dorf XXXX, im Distrikt XXXXa in der Provinz Kunar gelebt. Als er noch sehr jung gewesen sei, habe es zwischen seinem Vater und der Familie seines Bruders Grundstückstreitigkeiten gegeben. Das Grundstück sei später vom Großvater seines Vaters zwischen seinem Vater und XXXX aufgeteilt worden. Als die Söhne von XXXX älter geworden seien, seien zahlreiche Probleme entstanden, weil sie der Meinung gewesen seien, das der Familie des Beschwerdeführers zugesprochene Grundstück sei größer gewesen. Dies habe dazu geführt, dass zwei Personen getötet worden seien. Danach sei seine Familie nach Pakistan geflüchtet. Es seien zwei Brüder von XXXX getötet worden, wofür sein Vater verantwortlich gemacht worden sei. Sein Vater habe diese beiden Personen tatsächlich getötet. Er sei mit seiner Familie im Jahr 2002 von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine Familie habe weiterhin von der Landwirtschaft gelebt. Als sein Vater eines Nachts die Ernte bewacht habe, sei er getötet worden. Da sein Schwiegervater im Dorf XXXX gelebt habe, seien sie nach dem Tod seines Vaters dorthin übersiedelt. Nachdem jemand Informationen über den Waffenbesitz im Haus des XXXX an die Polizeibehörden weitergeleitet habe, sodass XXXX und drei bis vier weitere Personen verhaftet worden seien, hätten ihm andere Dorfbewohner gesagt, dass XXXX ihn und seine Familie dafür verantwortlich machen würde. Aus Furcht vor Repressalien durch Angehörige von XXXX habe er das Haus nicht mehr verlassen. Er habe von Nachbarn gehört, dass sich die Familie von XXXX rächen wolle. XXXX sei ein Kommandant der Taliban gewesen.

Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein mündliches Gutachten. Darin führte er aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort authentisch seien. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Feindschaft zwischen seiner Familie und dem Kommandanten XXXX entsprechen den Vorgängen in den paschtunischen Stammesgesellschaften, wenn es zu Todfeindschaften komme. Tatsächlich sei die Todfeindschaft zwischen XXXX und der Familie des Beschwerdeführers nicht getilgt, da, wie der Beschwerdeführer angegeben habe, aus der Familie von XXXX zwei Personen und aus der Familie des Beschwerdeführers eine Person getötet worden sei. Grundsätzlich seien die Todfeindschaften in Stammesgesellschaften immerwährend, da, auch wenn die Feindschaft in Jirgas oder durch Vergleich stillgelegt worden sei, die Todfeindschaften immer wieder aufflammen würden, wenn Konflikte in der Region ausbrechen würden und einer der Beteiligten in einer früheren Feindschaft mächtig werde.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm übergebenen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der paschtunischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXXa in der Provinz Kunar. Da sich ein Verwandter des Vaters des Beschwerdeführers namens XXXX bei einer Grundstücksaufteilung benachteiligt fühlte, wurden im Zuge von Auseinandersetzungen zwei Brüder des XXXX vom Vater des Beschwerdeführers getötet. Daraufhin flüchtete der Beschwerdeführer im Kleinkindalter mit seiner Familie nach Pakistan. Im Jahr 2002 wurde er gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan abgeschoben. Sie kehrten wieder in das Heimatdorf zurück. Als der Vater des Beschwerdeführers eines Nachts die Ernte bewachte, wurde er von XXXX getötet. Da aufgrund einer Mitteilung XXXX und weitere Personen wegen des Besitzes von Waffen verhaftet wurden und die Familie des Beschwerdeführers verdächtigt wurde, diese Anzeige an die Polizeibehörden erstattet zu haben, flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie zu seinem Schwiegervater in das Dorf XXXX. Da ihm auch dort mitgeteilt wurde, dass XXXX ihm gegenüber Rachehandlungen beabsichtigte, flüchtete der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte am 23. 4. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besitzt außerhalb der Provinz Kunar kein familiäres oder soziales Netzwerk.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Der länderkundige Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 18. 12. 2014 zum Vorbringen des Beschwerdeführers folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:

Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Feindschaft zwischen seiner Familie und dem Kommandanten XXXX entsprechen den Vorgängen in den paschtunischen Stammesgesellschaften, wenn es zu Todfeindschaften kommt. Tatsächlich ist die Todfeindschaft zwischen XXXX und der Familie des Beschwerdeführers nicht getilgt, da, wie der Beschwerdeführer angegeben hatte, aus der Familie von XXXX zwei Personen und aus der Familie des Beschwerdeführers eine Person getötet worden sind. Grundsätzlich sind Todfeindschaften in Stammesgesellschaften immerwährend, weil, auch wenn die Feindschaft in Jirgas oder durch Vergleich stillgelegt wurden, solche Todfeindschaften immer wieder aufflammen, wenn Konflikte in der Region ausbrechen und einer der Beteiligten in einer früheren Feindschaft mächtig wird. Dabei wird versucht den ehemaligen Feind zu erniedrigen und ihm Leid zuzufügen. Daher handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Konfliktperson, auch wenn er in dem Konflikt nicht tätlich beteiligt war. Bei einer Blutrache beschränkt sich der Angriff des Opfers nicht auf den Täter, sondern auf dessen Familienmitglieder, sodass der Beschwerdeführer von dieser Feindschaft betroffen und bedroht ist. Die Sicherheitslage in der Provinz Kunar, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist sehr prekär. Diese sehr unsichere Situation wirkt sich negativ bei Feindschaften aus. Wenn der Feind der Familie des Beschwerdeführers ein Talib ist, kann er sich ohne Furcht vor einer Verfolgung am Beschwerdeführer rächen.

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem mündlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im November 2014). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Kunar konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Zudem bestätigt das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen die Abstammung des Beschwerdeführers aus der Provinz Kunar.

Was die Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, legte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Ermittlungsergebnisse des länderkundigen Sachverständigen im oben ersichtlichen Umfang aus folgenden Erwägungen den Feststellungen zu Grunde:

Was die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, enthält das Sachverständigengutachten die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer einer sogenannten Konflikt-Familie angehört, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr als Angehöriger Gefahr läuft, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Dies deshalb, weil die Todfeindschaft zwischen den beiden Familie nicht getilgt ist, da aus der Familie des Beschwerdeführers eine Person getötet wurde, während aus der Familie des XXXX bereits zwei Personen ihr Leben lassen mussten. Festzuhalten ist auch, dass XXXX ein Kommandant der Taliban ist und durch diese Stellung mehr Macht besitzt als der Beschwerdeführer, sodass er sich ohne Furcht vor Konsequenzen am Beschwerdeführer rächen könnte. Einer solchen Verfolgung könnte der Beschwerdeführer lediglich dadurch entgehen, indem er sich in sichereren Regionen niederlassen würde. Dazu ist jedoch anzumerken, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer tragfähige bzw verwandtschaftliche Beziehungen außerhalb seiner Heimatregion vorfinden würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997."].

In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist:

Wie in der Beweiswürdigung. ausgeführt und durch das Sachverständigengutachten gestützt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers mit der Familie des XXXX, die in der Tötung zweier Mitglieder der Familie des XXXX durch den Vater des Beschwerdeführers ihren Anfang genommen hatten und letztlich in der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers gipfelten sowie in weiterer Folge die Flucht des Beschwerdeführers zur Folge hatten, wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr selbst einer Gefährdung und Verfolgung wegen der ihm drohenden Blutrache ausgesetzt.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung, die ihre Ursache in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familie seines Vaters, der die Blutrache auslöste) hat, ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Flucht in der Provinz Kunar, wo er sich ausschließlich bei seiner Familie aufhielt. Außerhalb der Provinz Kunar leben keine ihm bekannten Verwandten, auch nicht in Kabul. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Berufsausbildung noch über eine abgeschlossene Schulbildung. Insofern ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz Kunar nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser mit der bislang ausgeübten Tätigkeit als Landwirt ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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