BVwG L515 2013171-1

L515 2013171-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2015

Regest

Erschleichen, familiäre Interessen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Reisedokument, Religion, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 2013171-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2013171.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2014, Zl. 821683909/1585058, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 55, 57 AsylG

2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 18.11.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bracht die bP Folgendes vor:

...

"F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: Mein Vater gehört einer Gruppierung von Muslimen an, die sich WAHABI nennen. Er verbot mit, ein Handy zu haben und er kontrollierte mich. Er hat mich und meine Schwester verprügelt und uns bedroht. Wir sollten uns entsprechend mit einer Burka kleiden und Kopftuch tragen. Ich war im Juni 2012 vor der Polizei, um diesen anzuzeigen. Ich durfte auch nicht das Haus verlassen. Anfang September brachte mein Vater 5 Leute zu uns nach Hause und sagte mir, ich müsse einen Mann heiraten, der ca. 50 Jahre alt ist. Ich wollte das nicht und entschloss mich zu fliehen. Ich habe sonst keine politischen oder religiösen Fluchtgründe.

F: Was fürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe Angst vor meinem Vater. Er wird mich umbringen.

..."

I.1.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP Folgendes vor:

(Einvernahme vom 13.09.2013):

" ...

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Ich habe am 5.7.2013 in [...] meinen Mann [...] geheiratet. Er ist asylberechtigt. Ich bin von ihm schwanger. Ich bin im vierten Monat. Sonst habe ich keine Verwanden in Österreich.

F: Erläutern Sie Ihr persönliches Umfeld in Aserbaidschan?

A: Ich bin Staatsangehörige von Aserbaidschan und gehöre zur Volksgruppe der Aseri. Ich wurde am [...] in Baku geboren. Ich bin dort auch aufgewachsen. Ich besuchte von 1999 bis 2010 in Baku die Schule. Ich habe keinen Beruf gelernt und habe nach der Schule auch nicht gearbeitet. Mein Vater hat für meinen Unterhalt gesorgt.

F: Welche Verwandten haben Sie in Aserbaidschan?

A: Alle meine Verwandten leben in Aserbaidschan.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Aserbaidschan?

A: Wir waren nicht reich. Aber ich kann sagen, wir lebten mittelmäßig und hatten keine wirtschaftlichen Probleme. Mein Vater hat für den Unterhalt gesorgt. Was er gearbeitet hat, weiß ich nicht.

F: Wo haben Sie Ihren jetzigen Mann kennen gelernt?

A: Ende 2007 habe ich ihn auf der Straße kennen gelernt. Damals war ich noch in der Schule. Mein Mann verließ Aserbaidschan im Oktober 2008. Ich habe das erst einen Monat später erfahren. Ab diesem Zeitpunkt haben wir immer telefoniert. Das war bis Mai 2011. Dann war der Kontakt unterbrochen bis ich nach Österreich gekommen bin.

F: Erzählen Sie über Ihre Beziehung zu [...] in der Zeit von Ende 2007 bis Oktober 2008?

A: Wenn ich früher mit der Schule fertig war, wartete [...] auf mich und wir haben uns getroffen.

F: Was haben Sie gemacht, erzählen Sie darüber?

A: Wir haben auf der Straße geredet. Wir gingen aber nirgendwo hin. Mehr kann ich nicht sagen.

F: Können Sie sonst noch etwas über die Beziehung erzählen?

A: Nein, wir haben uns nur nach der Schule getroffen.

F: Wie konnten Sie von 2008 bis 2011 telefonieren?

A: Wenn meine Eltern nicht zu Hause waren, ging ich hinaus und habe ganz kurz mit dem Handy meiner Freundin [...] telefoniert.

F: Warum haben Sie Aserbaidschan verlassen?

A: Mein Vater wurde im Jahre 2005 ein Wahabit. Seit dem durfte ich nicht mehr auf die Straße gehen und er wollte, dass ich eine Burka trage. Ich tat das aber nicht. Ich musste aber lange Sachen anziehen. Mein Vater war immer der Meinung, dass die Frauen zu Hause sitzen müssen. Weiters war mein Vater der Meinung, dass Frauen ab einem gewissen Alter heiraten müssen. Der Vater entscheidet wer zu heiraten ist. Ich durfte nicht mehr aus dem Fenster schauen. In die Schule durfte ich gehen, weil das in Aserbaidschan Pflicht ist. Nach der Schule durfte ich nicht mehr außer Haus gehen. Nicht mehr aus dem Fenster schauen. Nur, wenn die Eltern nicht zu Hause waren, ging ich kurz außer Haus um mit [...] zu telefonieren. Die Wahabiten haben einen langen Bart und kurze Hosen. Mein Vater wollte auch, dass ich ein Wahabit werde. Ich wollte das aber nicht. Meine Mutter wurde auch zur Wahabitin. Mein Leben war immer anders als das Leben anderen Familien. So verreisten andere Familien oder gingen spazieren. Das konnte ich nie machen. Hier in Österreich darf ich alleine spazieren gehen. Mein Leben hat sich komplett geändert. Im Mai 2012 ging ich zur Polizei und wollte meine Familie anzeigen. Ich wollte, dass die Polizei meiner Schwester und mir hilft, dass meine Schwester und ich wo anders leben können. Aber eine Polizistin sagte zu mir, dass sie sich nicht um das Problem kümmern könne, da das ein Familienproblem wäre. Im Juni 2012 war ich noch einmal bei der Polizei. Da wurde mir gesagt, dass sich die Polizei um die Sache kümmern wird. Ich ging nach Hause und ein Polizeiauto kam. Die Polizisten brachten meinen Vater und mich auf die Polizeistation. Die Polizisten sprachen mit meinem Vater und dann gingen wir wieder. Zu Hause angekommen, war mein Vater böse. Er hat mich geschlagen und für einen Monat in ein Zimmer gesperrt. Er hat mich auch beschimpft. Ich musste einen Monat lang in diesem Zimmer bleiben. Es kamen immer Wahabiten bei uns zu Hause um sich zu treffen. Die anderen Wahabiten sagten, dass sie strenger wären als mein Vater. Am 29. August 2012 war ich wieder bei der Polizei. Der Polizeichef sprach dann mit mir, er sagte, dass ich meinen Eltern zuhören soll. Ich solle nicht jede Minute zur Polizei kommen. Ich verlangte aber, dass die Polizei meine Schwester und mich schützt. Daraufhin rief der Polizeichef meinen Vater an. Dieser kam mit zwei Männern hin. Mein Vater war böse. Mein Vater schlug mich vor der Polizei. Die Polizei nahm meinen Vater in ein anderes Zimmer. Ich ging nach Hause. Als er nach Hause kam, wurde ich geschlagen und mein Vater hat mich in ein Zimmer gesperrt. Anfang September kamen immer wieder fünf Personen zu uns nach Hause und sprachen mit meinem Vater. Meine Mutter erzählte mir dann, dass mein Vater mich verheiraten will. Meine Mutter erzählte mir, dass mein Vater mich mit einem 54 jährigen Mann aus Sumgaït verheiraten will. Ich sagte zu meiner Mutter, dass ich das nicht wolle. Ich sprach dann mit meiner Freundin [...] über das Problem. Sie meinte ich solle weglaufen. Ich sagte aber, dass mein Vater mich in Aserbaidschan überall finden werde. [...] erzählte mir dann, dass ihr Bruder bald in die Ukraine fahren will. Ich könnte mit fahren. Ich solle ihr einen Reisepass und Geld geben. Da ich kein Geld hatte, gab ich ihr Goldstücke von meiner verstorbenen Oma. Da ich keinen Reisepass hatte, wurde mir gesagt, dass mir ein Reisepass gemacht wird. Ende Oktober bekam ich den Reisepass. Da meine Eltern anscheinend bemerkten, dass ich weglaufen will, haben sie immer mehr über die Heirat mit dem 54 Jährigen gesprochen. Am 10. November ging ich dann noch einmal zur Polizei und bat diese, mich zu verstecken. Schon bei der Tür haben mich die Polizisten erkannt und mich bespuckt. Sie schickten mich wieder nach Hause. Ich habe dann mit [...] gesprochen und sie sagte, dass ich am 16. November wegfahren werde. Ich nahm mit den Brüdern von [...] Kontakt auf und wollte die österreichische Adresse. Aber ich habe sie nicht bekommen. Ich gab dann dem mittleren Bruder von [...] eine Vollmacht, damit er eventuell für mich Dokumente ausstellen lassen kann. Das war soweit ich mich erinnere am 18. Oktober. Ich habe Ihnen diese Vollmacht vorgelegt.

...

F: Setzen Sie mit Ihrem Fluchtgrund fort. Sie sprachen davon am 10. November bei der Polizei gewesen zu sein?

A: Am 16. November fuhren [...] und ich zum Flughafen und übergaben mich dem Schlepper. Ich reiste unter falschem Namen. Ohne Probleme kam ich in das Flugzeug. Ich reiste dann nach Wien. Den Reisepass musste ich dem Schlepper geben. Das ist meine Geschichte.

...

F: Was befürchten Sie in Aserbaidschan?

A: Ich habe Angst vor meinem Vater. Es könnte sein, dass mich dieser umbringt, weil ich das Land verlassen habe.

F: Sie sprachen davon, dass Ihr Vater im Jahre 2005 ein Wahabit wurde, was meinen Sie damit?

A: Ich weiß nicht, warum er 2005 ein Wahabit wurde. Er war schon früher ein strenger Mann. Aber seit der 2005 zu den Wahabiten gegangen ist, wurde er noch strenger.

...

F: Sie haben gesagt, dass Sie ab 2011 keinen telefonischen Kontakt mit [...] gehabt hätten, warum nicht?

A: [...] hat seine Telefonnummer gewechselt. Ich hatte erst wieder Kontakt, als ich in Österreich war.

F: Warum hat er die Telefonnummer gewechselt?

A: Ich weiß es nicht.

F: Haben Sie ihn nicht gefragt?

A: Darüber habe ich nicht mit ihm gesprochen.

F: Wenn Sie seit 2011 keinen Kontakt haben, warum führte Sie dann Ihre Flucht zu ihm nach Österreich?

A: Ich habe sonst nirgendwo Bekannte. Ich floh nach Österreich mit der Hoffnung ihn hier zu treffen.

F: Zurück zu Ihrer Fluchtgeschichte, warum gingen Sie im Mai 2012 und auch später zur Polizei?

A: Mein Vater setzte meine Schwester unter Druck. Er ließ uns nicht außer Haus gehen und wir durften nicht aus dem Fenster sehen.

F: Wenn Sie nicht außer Haus gehen durften, wie kamen Sie zur Polizei?

A: Meine Eltern gingen zu religiösen Versammlungen. Ich nutzte dies und ging zur Polizei

F: Bei welcher Polizeistation waren Sie?

A: [...] Rayon.

F: Wie heißt der Bruder von [...]?

A: [...].

F: Wo wurde die Vollmacht beglaubigt?

A: [...] hat mich zu einem Notar gebracht. Wo das war weiß ich nicht.

F: Warum haben Sie die Vollmacht unterschrieben?

A: Ich wusste schon, dass für mich ein Reisepass ausgestellt wird. [...] hat sich angeboten mir bei der Ausstellung von Dokumenten zu helfen, wenn ich im Ausland bin.

F: Was dachten Sie sich dabei, warum sollten Sie dann im Ausland Dokumente brauchen?

A: [...] hat gemeint, wenn ich vielleicht Dokumente brauche.

F: Welche Dokumente wurden mit der Vollmacht ausgestellt?

A: Die Dokumente, die ich für das Heiraten brauchte.

F: Dies deutet aber schon eindeutig darauf hin, dass Sie schon damals beabsichtigt haben, [...] in Österreich zu heiraten?

A: Wie oft soll ich das noch sagen. Das stimmt nicht. Der Bruder von [...] hat sich angeboten.

F: Ist der Bruder von [...] noch in Aserbaidschan?

A: Ja.

F: Somit könnte der Bruder von [...] zur Polizei gehen und Aktenkopien bzw. Abschriften Ihrer Anzeigen holen?

A: Es wurden mir keine Papiere gegeben. Ich glaube auch nicht, dass irgendetwas niedergeschrieben wurde. Einmal wurde ich angespuckt. Sollen die Polizisten schreiben, dass Sie Geld genommen haben? In Aserbaidschan gibt es keine Akten. Es ist nichts geschrieben. Was soll er von der Polizei verlangen? Es gibt keine Akten. Mein Vater wurde nicht verhaftet. Somit geht das sicher nicht. Die Polizisten haben ja nichts gemacht.

F: Können Sie sonst Beweismittel vorlegen?

A: Nein.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Nein.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Nein. Nur meine Familie könnte die Geschichte bestätigen. Aber warum sollten meine Eltern das machen. Ich werde ja von meinem Vater bedroht.

F: Sie gaben an, dass Ihre Eltern schon geahnt hätten, dass Sie weglaufen wollen. Warum haben diese dann nicht besser auf Sie aufgepasst?

A: Er wusste ja nicht, dass ich das tatsächlich mache.

F: Es gibt Frauenkrisenzentren in Baku, warum sind Sie nicht dorthin gegangen und um Hilfe ersucht?

A: Davon weiß ich nichts. Ich kenne nur die Polizei.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich möchte hier in Österreich bei meinem Ehemann bleiben.

Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Aserbaidschan erörtert (siehe Beilage).

F: Was sagen Sie dazu?

A: Die Wahabiten werden immer stärker in Aserbaidschan. Baku schaut auch nur von außen gut aus, in Wirklichkeit ist es nicht so. Es heißt auch immer die Ärzte sind gratis. Aber in Wirklichkeit ist es so, dass man stirbt, wenn man kein Geld hat.

..."

(Einvernahme vom 23.7.2014)

"...

F: Sind Sie in Behandlung wegen einer Erkrankung, nehmen Sie Medikamente, machen Sie eine Therapie?

A: Nein ich bin gesund. Aber ich bin im achten Monat schwanger.

F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?

A: Nein nur meinen Ehemann, den asylberechtigten [...].

F: Wo befindet sich Ihre Familie?

A: Meine Familie befindet sich in Baku. Diese besteht aus meinem Vater [...], meiner Mutter [...], meiner Schwester [...].

F: Sie sind nun schon länger in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf?

A: Ich sitze zu Hause und mache die Hausarbeit.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein ich kann nichts sagen, aber ich verstehe ein paar Wörter.

F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland.

A:Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich bin in Aserbaidschan nur elf Jahre lang zur Schule gegangen.

F: Welche Schule?

A: [...] Gymnasium.

F: Wo befindet sich dieses?

A: Die Adresse kenne ich nicht.

F: Wie sieht das Gebäude aus?

A: Ein helloranges Gebäude mit wei[ß]en Strichen.

F: Ein hohes Gebäude?

A: Ein vier bis fünfstöckiges Gebäude. Die Farbe war - ich korrigiere- nicht orange, sondern rötlich.

F: Weiter zu Ihren Lebensverhältnissen?

A: Den Lebensunterhalt hat mein Vater bestritten. Er hatte keinen bestimmten Beruf. Er war Gelegenheitsarbeiter.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Aserbaidschan?

A: Für aserbaidschanische Verhältnisse waren wir eine arme Familie.

F: Wo haben Sie Ihren jetzigen Mann kennen gelernt?

A: Wir haben uns auf der Straße als ich zur Schule gegangen bin, kennen gelernt. [...] hat mich dann angesprochen und wir haben uns dann immer nach der Schule getroffen. Wenn meine Eltern auch mal länger weg waren, haben wir uns auch in ein Lokal begeben.

F: Wie war Ihre Beziehung zu [...] in der Zeit von Ende 2007 bis zur seiner Ausreise im Oktober 2008?

A: Wir haben uns getroffen, er hat mich von der Schule abgeholt. Wir waren bereits ein Liebespaar und haben auch über eine Heirat gesprochen.

F: [...] ist im Oktober 2008 nach Österreich geflüchtet. Wie war das für Sie?

A: Ich habe davon nichts gewu[ss]t. [...] war auf einmal fort. Ich wu[ss]te nicht wo er war. Deswegen ging ich zu einer Baustelle, von der ich wu[ss]te, dass [...] Bruder dort arbeitet. Sein Bruder [...] hat mir dort gesagt, dass [...] nach Österreich geflüchtet ist. Ich habe bei [...] die Telefonnummer meiner Freundin [...] hinterlassen, damit [...] dort anrufen kann und wir telefonieren können.

F: Wie hielten Sie Kontakt zu [...], als dieser bereits in Österreich war? Wie konnten Sie von 2008 bis 2011 telefonieren?

A: [...] hat Kontakt zu [...] aufgenommen und wenn meine Eltern nicht zu Hause waren, habe ich [...] zurückgerufen.

F: Warum haben Sie Aserbaidschan verlassen?

A: Ich verweise auf meine frühere Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Soll ich das jetzt wieder alles erzählen? Mein Vater wollte mich mit einem 54 jährigen Wahabiten verheiraten.

F: Wie hei[ß]t dieser?

A: Ich weiß nicht genau, ich glaube sein Name war [..].

F: Was ist ein Wahabit?

A: Das sind religiöse Menschen: Das sind sehr schlechte Menschen.

F: Etwas konkreter?

A: Es sind böse Menschen.

F: Es gibt viele schlechte Menschen! Sind das alles Wahabiten? Ist jeder schlechte Mensch ein Wahabit? Was genau ist ein Wahabit? Ich habe den Eindruck, Sie haben nicht die geringste Ahnung, was ein Wahabit ist!

A: Sie haben einen langen Bart und sind sehr sehr schlechte Menschen. Mein Vater wurde 2005 ein Wahabit. Er ließ sich einen langen Bart wachsen und trug kurze Hosen. Meine Mutter mu[ss]te die Burka tragen

F: Dies ist mir zu wenig, ein langer Bart, kurze Hosen und eine Burka.....Konkretisieren Sie dies. Was praktizierte er für Bräuche, Symbole, religiöse Riten?

A: Er ging oft in die Moschee!

F: Ist dies alles? Was noch?

A: Ich hab mich dafür nicht interessiert!

F: Sie gaben in Ihrer ersten Befragung an, Ihr Vater hätte Sie eingesperrt! Warum?

A: Ich verweise auf die umfangreiche Befragung in meinem Ersten Verfahren. Mein Vater hat mich eingesperrt, weil ich eine Anzeige gegen ihn erstattet habe:

F: Zeichnen Sie das Zimmer auf, in dem Sie angeblich eingesperrt waren!

A:Ich war im Schlafzimmer meiner Eltern eingesperrt. Dieses befand sich im Erdgeschoss

Anm: Die AW zeichnet den Plan des Zimmers auf, dieser wird zum Akt genommen.

F:Mit wem sollten Sie verheiratet werden? Wie ist sein Name?

A:Wenn ich mich nicht irre [...]

F:Warum haben Sie den Namen dieses Mannes nicht schon in Ihrer ersten Befragung erwähnt?

A:Ich habe nur das gesagt, was ich gefragt wurde.

F: Sie haben gesagt, dass Sie ab 2011 keinen telefonischen Kontakt mit [...] gehabt hätten, warum nicht?

A: Weil er seine Nummer gewechselt hat. Er konnte mit mir nicht Kontakt aufnehmen, weil die [...] war nicht in Baku

F: Warum hat er die Telefonnummer gewechselt?

A: Weiß ich nicht. Das müssen Sie ihn selber fragen

F: Haben Sie ihn nicht gefragt? Sie sind mit ihm verheiratet?

A: Das war für mich nicht interessant. Ich habe ihn nicht danach gefragt.

F: Verstehe ich Sie richtig, Sie sind ohne mit [...] darüber gesprochen zu haben und nachdem Sie ein Jahr lang nichts mehr von ihm gehört haben, auf "gut Glück" nach Österreich gekommen, in der Hoffnung, ihn hier vielleicht zu treffen?

A: Ja das stimmt.

F: Wie haben Sie Ihre Flucht organisiert? Wie haben Sie diese bezahlt?

A: Meine Freundin [...] hat mir die Flucht organisiert, der Bruder von [...] hat die Flucht organisiert. Dieser kennt einen Schlepper. Ich habe Goldstücke meiner Großmutter verkauft, mit denen ich die Flucht bezahlt habe. Der Bruder von [...] heißt [...].

F: Wer hat Ihnen bei der Flucht geholfen? ([...], Bruder von [...], Name des Bruders)

A :[...] hat alles für mich erledigt.

F: Beschreiben Sie in allen Details die Ausreisemodalitäten! Wie sind Sie geflüchtet?

A: Als meine Eltern nicht zu Hause waren, bin ich weggelaufen!

F: Was haben Sie mitgenommen?

A: Nur ein paar Kleidungsstücke

F:Wie war die Flucht?

A: Ich bin zum Flughafen und dort haben mich [...] und ihr Bruder den Schlepper übergeben, welcher mich nach Österreich brachte.

F: Beschreiben Sie detailliert die Kontaktaufnahme zu [...] in Österreich!

A: Ich hab zu [...] Bruder gesagt, dass ich nach Österreich flüchten werde und er mich in Österreich suchen soll.

F: Wie geht dies, wenn Sie angeblich in einem Zimmer eingesperrt waren?

A: Ich war nur ein paar Tage eingesperrt, mehr nicht. Ich habe mit einem zweiten Schlüssel, von dem meine Eltern glaubten er sei verloren, den ich aber heimlich hatte aufgesperrt und bin zur Baustelle von [...] Bruder.

F: Was würde passieren, wenn Sie nach Aserbaidschan zurückkehren würden?

A: Mein Leben ist unter Gefahr wegen meinem Vater. Vielleicht bringt er mich um.

F: Möchten Sie, dass man die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat mit Ihnen erörtert?

A: Nein, ich weiß das alles.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

nach vollständiger Übersetzung durch den Dolmetscher

F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

..."

I.1.4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme wurde der Gatte der bP am 23.7.2014 als Zeuge befragt. Auf dessen Angaben wird an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

I.1.5. Bereits am 5.5.2013 ehelichte die bP einen aserbaidschanischen Staatsangehörigen, den sie bereits in ihrem Herkunftsstaat kennen lernte und dem zwischenzeitig seitens der belangten Behörde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

I.1.6. Am 22.8.2014 wurde die gemeinsame Tochter der bP und ihres Gatten geboren. Dieser wurde zwischenzeitig der Status einer Asylberechtigten, abgeleitet im Familienverfahren von ihrem Vater, zuerkannt.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.2.1. Die belangte Behörde traf nachfolgende Feststellungen:

"...

Sie sind Staatsangehörige von Aserbaidschan, gehören zur Volksgruppe der Azeri und führen den Namen [...].

Sie stammen aus Baku in Aserbaidschan und haben Aserbaidschan zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verlassen.

Am 5.7.2013 haben Sie in [...] den Asylberechtigten [...] geheiratet.

Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.

Es besteht keine reale Gefahr, dass Sie nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen Ihrer Rückkehr entgegenstehen würde.

...

Sie sind unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften nach Österreich gekommen, um den Asylberechtigten [...] zu heiraten.

Sie halten sich seit 18.11.2012 als Asylwerberin in Österreich auf.

Ihr Ehemann lebt in Österreich. Die Eheschließung erfolgte nach Ihrer Einreise am 05.07.2013 in Österreich.

Sie sprechen kein Deutsch und es kann keine Integrationsverfestigung festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zu befürchten hätten, in Aserbaidschan verfolgt zu werden.

...

Für den Fall einer Rückkehr konnte keine Bedrohungssituation festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan in eine ausweglose Situation geraten würden.

..."

I.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

"...

Soweit Sie vorbringen, dass Sie nach Österreich kommen wollten, um hier den [...] zu ehelichen und bei diesem zu leben, ist dies auf Grund Ihrer Angaben plausibel nachvollziehbar und ist somit glaubhaft.

Soweit Sie jedoch vorbringen, dass Sie aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben in Aserbaidschan geflüchtet wären, so konnten Sie diese Furcht nicht plausibel machen.

Es ist somit weiterhin von einem konstruierten Vorbringen, basierend auf in Ihrer Herkunftsregion durchaus vorkommenden Geschehnissen, jedoch ohne Bezug zu Ihrer Person, auszugehen.

Der Sachverhalt wurde vage geschildert und auch auf mehrmaliges konkretes und detailliertes Nachfragen, blieben Sie bei vagen Angaben.

Ihre Angaben zu Ihrer Fluchtgeschichte weichen im Übrigen eklatant von den Angaben Ihres Mannes ab, weshalb von einer konstruierten Geschichte auszugehen ist. Sie gaben in Ihrer Einvernahme an, Sie hätten Ihren (gefälschten) Reisepass bereits im Oktober (Anm. 2012) "erhalten". Ihr Ehemann wiederum gab an, Sie hätten den (gefälschten) Reisepass erst am Flughafen bei Ihrer Ausreise von einem Schlepper namens "[...]" erhalten.

Sogar die Angaben darüber, wie Sie Ihren Mann kennen lernten, weichen - obwohl nicht verfahrensrelevant - von denen Ihres Mannes ab. Sie geben an, er hätte Sie immer von der Schule abgeholt ("ein vier bis fünfstöckiges rötliches Gebäude"), Ihr Mann spricht von einem zweistöckigen Gebäude ("an der Vorderseite weiß, die hintere gelb").

Ihre Angaben vom 23.07.2014 und die Angaben Ihres Mannes vom 23.07.2014 widersprechen Ihren Angaben bei Ihrer Einvernahme vom 13.09.2013.

In Ihrer ersten Einvernahme gaben Sie an, sie wären von Ihrem Vater für einen Monat in einem Zimmer eingesperrt gewesen. In Ihrer Einvernahme vom 23.07.2014 relativierten Sie diese Behauptung und gaben an, lediglich für ein paar Tage eingesperrt gewesen zu sein, dies jedoch auch nicht wirklich, da Sie im Besitz eines zweiten Schlüssels gewesen seien, von dem Ihre Eltern glaubten, dieser sei verloren.

In Ihrer ersten Einvernahme gaben Sie an, der mittlere Bruder von [...] habe Ihnen Dokumente für die Ausreise organisiert, in Ihrer neuerlichen Einvernahme vom 23.07.2014 gaben Sie plötzlich an, der Bruder von Leila habe Ihre Flucht organisiert und Ihnen Ihren (gefälschten) Reisepass besorgt. Auf die Frage, wer Ihnen alles bei Ihrer Flucht geholfen habe (Leyla, Bruder von [...]) gaben Sie in Ihrer Niederschrift vom 23.07.2014, im Widerspruch zur Ihrer Befragung vom 13.09.2013, in welcher Sie noch behauptet haben, der mittlere Bruder von [...] habe Ihnen Dokumente besorgt, an, nur Leyla habe die Flucht für Sie organisiert.

In Ihrer Erstbefragung stritten Sie dezidiert ab, bereits in Aserbaidschan beabsichtigt zu haben, [...] zu heiraten (Frage: "Dies deutet aber eindeutig darauf hin, dass Sie schon damals beabsichtigt haben, [...] in Österreich zu heiraten?" Antwort: "Wie oft soll ich das noch sagen. Das stimmt nicht.")

In Ihrer neuerlichen Befragung gaben Sie zu, bereits in Aserbaidschan ein Liebespaar gewesen zu sein und über eine Heirat gesprochen zu haben.

In diesem Punkt stimmen Ihre Angaben mit den Angaben Ihres Mannes überein ("Es war eh schon sicher, dass wir uns heiraten werden..."), welcher in seiner Befragung auch den glaubhaften und nachvollziehbaren wahren Grund für Ihre Einreise nach Österreich nennt, nämlich, dass Sie einreisten, um hier den [...] zu ehelichen und bei diesem zu leben. ("Der erste Grund bin ich, deswegen hat sie hier um Asyl angesucht, weil Sie bei mir leben will....").

Sie stellten in den Raum, Ihr Vater sei bereits im Jahre 2005 - also sieben Jahre vor Ihrer Flucht nach Österreich - ein strenggläubiger Wahabit geworden.

Sie konnten jedoch trotz mehrmaliger detaillierter Nachfrage nicht erklären, was ein Wahabit ist und welche religiösen Brauche und Riten er ausübte. Auf konkretes Nachfragen, blockten Sie ab und gaben an, Sie hätten sich nicht dafür interessiert.

Obwohl sie mit Ihrem Vater sieben Jahre lang in einem Haushalt lebten, bevor er angeblich ein Wahabit wurde, ist alles, was Sie auf die Frage, was denn ein Wahabit sei, angeben können, dass dies böse Menschen seien, mit langem Bart und kurzen Hosen.

Sie vermittelten den Eindruck, nicht die leiseste Ahnung zu haben, was ein Wahabit ist.

Somit ist auch Ihr Vorbringen, Ihr Vater habe Sie mit einem anderen 54- jährigen Wahabiten zwangsverheiraten wollen, unglaubwürdig.

Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass Sie in Ihrer ersten Befragung keinen Namen dieses "Wahabiten" nannten und in Ihrer Befragung vom 23.07.2014 plötzlich den Namen "Mehdi" erwähnten.

Ebenso wenig glaubhaft sind Ihre Angaben, dass Sie zwischen 2011 und Ihrer Ausreise keinen Kontakt zu Ihrem jetzigen Ehemann gehabt hätten und "auf gut Glück" nach Österreich gereist sind, in der Hoffnung, diesen hier zu treffen.

Es spricht sohin alles dafür, dass es sich bei Ihrer Fluchtgeschichte um eine eingelernte Geschichte handelt.

Abgesehen davon, dass Ihre Einvernahmen vor Widersprüchen strotzen und Sie die Bedrohungssituation nicht plausibel darlegen konnten, ist nicht glaubhaft, dass die Polizei nicht für Ihre Sicherheit sorgen könnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat Aserbaidschan grundsätzlich schutzunwillig und -unfähig wäre. Eine grundsätzliche Schutzverweigerung durch die Polizei lässt sich aus den Länderberichten keinesfalls entnehmen. Dem notorischen Amtswissen als auch den Länderfeststellungen zufolge kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die aserbaidschanischen Behörden bei Straftaten bereit sind, Strafanzeigen aufzunehmen und die entsprechenden Ermittlungen anzustellen.

Die Feststellung, dass Sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan in keiner ausweglosen Situation wären, ergibt sich aus folgenden Überlegungen. Da sich Ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erwiesen hat, ist es auch nicht glaubhaft, dass Sie über keine Familienangehörigen in Aserbaidschan verfügen, die Sie versorgen würden. Selbst wenn Sie tatsächlich über keine Familienangehörigen in Aserbaidschan verfügen, ist darauf zu verweisen, dass es Unterstützungsprogramme gibt (siehe dazu die mit Ihnen erörterten Länderfeststellungen).

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Angaben zum Fluchtgrund entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Aserbaidschan kein Glauben geschenkt wird.

Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass Sie unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften nach Österreich gekommen sind, um hier den Asylberechtigten [...] zu heiraten, was Sie und Ihr Ehemann ohnehin auch zugegeben haben.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen bzw. der Antwort der Staatendokumentation ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Heimatland gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor in Aserbaidschan tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach Sie lebensgefährdend in Ihrer Existenz bedroht wären. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie in keine existentielle Notlage in Ihrem Heimatland kommen.

..."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde nachfolgende Feststellungen:

"...

Politische Lage

Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter.

Die Präsidentschaftswahl am 9.10.2013 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit 84,5% der Stimmen gewonnen. Der Kandidat des Oppositionsbündnisses "Nationaler Rat der Demokratischen Kräfte", Jamil Hasanli, kam auf 5,5%. Die übrigen acht Kandidaten erhielten zwischen 0,6 und 2,4% der Stimmen. Die internationale Wahlbeobachtungsmission des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE kritisierte in ihrem Bericht, dass durch systematische Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kandidaten gegeben war. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen. Positiv vermerkt der Bericht die Teilnahme von Kandidaten der Opposition, die gute technische Organisation und den friedlichen Verlauf der Wahl sowie die hohe Wahlbeteiligung (offiziell 72,3%) (AA 3.2014a).

Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011), die nächsten sind für Dezember 2014 vorgesehen. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen vom 7.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering.

...

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2014

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Sicherheitslage

Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität.

...

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (8.8.2014): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 8.8.2014

Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 7.7.2014

...

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 1.1.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte.

Die Rechtswirklichkeit bleibt jedoch hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden.

Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.

Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungsspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter (AA12.3.2013).

Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council wurde vom Justizministerium kontrolliert und administriert die Auswahlprüfung und überwacht auch die einjährige Ausbildung und den Auswahlprozess. Es gab weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und neun andere Richter disziplinierte.

Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014

Sicherheitsbehörden

Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell konnten die Sicherheitskräfte ungestraft agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2013] gegen 241 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurde von 172 Fällen von Verletzung von Bürgerrechten durch Mitarbeiter berichtet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und Misshandlung bleiben ungestraft. In den ersten neun Monaten 2013 erhielt das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter 96 Beschwerden wegen Misshandlung in Haft. Die Behörde verfolgten glaubwürdige Vorwürfe von Prügeln, Drohungen und anderen Misshandlungen in Haft, welche durch verschiedene inhaftierte politische Aktivisten gemacht wurden nicht effektiv (HRW 21.1.2014).

Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 2013 111 Häftlinge misshandelten, verglichen mit 141 im Jahr 2012. Berichten zufolge geschahen die meisten Misshandlungen auf den Polizeistationen. Lokale Berichterstatter berichten auch von weitverbreitetenen Schikanieren und Misshandlungen in militärischen Einheiten, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen in Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen. Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt. Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt. Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden. Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft.

Extralegale Tötungen oder Fälle von "Verschwindenlassen" sind nicht bekannt geworden. Es gibt jedoch immer wieder ungeklärte Todesfälle im Gewahrsam der Sicherheitskräfte. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 12.3.2013).

Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen (AI 23.5.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014)

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/267723/395094_de.html, Zugriff 4.7.2014

Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Azerbaijan,

http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 7.7.2014

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption für Beamte vor. Während die Regierung Fortschritte in der Verfolgung der Korruption in der unteren und mittleren Ebene Erfolge erzielte, agierten hochrangige Beamte straffrei. Straffälle, im Zusammenhang mit Bestechung und andere Formen der Regierungskorruption beeinträchtigen das tägliche Leben. Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Der niedrige Gehalt der Polizei trägt zur Korruption bei. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.

Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres 2013 Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft (USDOS 27.2.2014).

Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 127. von 177 Plätzen (TI 2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014)

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013; http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/#myAnchor1, Zugriff 4.7.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Einige NGOs berichteten von einem erhöhten Druck auf ihre Aktivitäten im Laufe des Jahres 2013. Dieser Druck kann vielfältig sein. Manche NGOs berichten, dass ihnen Konferenzräume nicht vermietet wurden.

Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 485 NGOs mit 5,3 Millionen Manat ($ 6,6 Mio.) (USDOS 27.2.2014).

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist seit den Gesetzesänderungen vom März 2013 und Januar 2014 neuen Restriktionen unterworfen. Nicht-registrierte NGOs müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen, wenn sie fremdfinanzierte Projektarbeit ausführen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig (AA 3.2014a).

Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig):

American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)

Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)

Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)

Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)

Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)

International USA (Ernährung/Schutz)

Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)

Caspian Project (USA/Gesundheit)

Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre Hilfskoordination),

Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)

Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)

Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)

Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)

Save the Children (USA/Beihilfen)

Open Society Institute (USA/Beihilfen)

Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)

USAID (humanitär)

World Vision International (USA/humanitär) (IOM 6.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014)

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2014

IOM (6.2014): Länderinformationsblatt Aserbaidschan

Ombudsmann

Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit der Ombudspersonen. Auch das Parlament Milli Mejlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Recht auf Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verschlechterte sich während des Jahres dramatisch. Die Behörden verhafteten dutzende politische Aktivisten unter falschem Vorwurf, inhaftierte kritische Journalisten, lösten mehrere friedliche öffentliche Demonstrationen auf und erließen Rechtsvorschriften die die Grundfreiheiten weiter einschränkten (HRW 21.1.2014).

2013 waren in Aserbaidschan "ernste Rückschritte" hinsichtlich politischer Rechte und gesellschaftlicher Freiheiten zu beobachten (RFE/RL 23.1.2014).

Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren trotz positiver Signale verschlechtert. Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen (AA 12.3.2013).

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.1.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.

...

Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet (AA 3.2014a).

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Quellen:

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/267723/395094_de.html, Zugriff 7.7.2014

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.1.2014): Freedom House Cites 'Serious Setbacks' In Russia, Ukraine, Kazakhstan; http://www.ecoi.net/local_link/268114/395844_de.html, Zugriff 4.7.2014

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2014

Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Azerbaijan,

http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 7.7.2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 12.3.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Religionsfreiheit

Der säkulare Staat lässt den Religionsgemeinschaften relativ breiten

Raum. ... Die Verfassung garantiert die Religions-und

Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander.

... Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich.

Dies gilt insbesondere für islamische Gruppierungen. Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 12.3.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2012 International Religious Freedom Report - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/281832/412210_de.html, Zugriff 8.8.2014

Religiöse Gruppen

Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 96 %) muslimischen Glaubens (es dominiert dabei die Schia). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, zu einem geringeren Grad noch die katholische Gemeinde, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie in neuerer Zeit auch Zeugen Jehovas und freikirchliche Bewegungen vertreten.

...

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2012 International Religious Freedom Report - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/281832/412210_de.html, Zugriff 8.8.2014

...

Frauen/Kinder

Nominell genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer, doch gesellschaftliche Diskriminierung blieb ein Problem. Traditionelle soziale Normen und zögernde ökonomische Entwicklung beschränkten weiterhin die Rolle der Frauen in der Wirtschaft und es gab Berichte, dass Frauen aufgrund von geschlechterspezifischer Diskriminierung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte hatten. Das Gesetz schließt Frauen von bestimmten Berufen aus. Frauen waren in hochqualifizierten Jobs inklusive top Geschäftspositionen unterrepräsentiert. Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Gesetze schaffen einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden bezüglich häuslicher Gewalt, definiert ein Verfahren für die Erteilung einstweiligen Verfügungen sowie fordert die Einrichtung eines Zufluchtsortes und eines Rehabilitationszentrums für Opfer von häuslicher Gewalt. Trotz des Gesetzes blieb die Gewalt gegen Frauen, inklusive häuslicher Gewalt, weiterhin ein Problem. In ländlichen Gebieten hatten Frauen keine effektiven Rechtsmittel gegen Angriffe durch Ehemänner oder anderer Personen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung, doch die Regierung setzte dieses Verbot kaum um. Der staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinderangelegenheiten beschäftigte sich umfassend mit Problemen der Frauen.

In Baku arbeitet ein Krisenzentrum für Frauen des Instituts für Friede und Demokratie, das kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung für Frauen bietet. Das Zentrum arbeitete auch an einer Reihe von Projekten internationaler Geldgeber zur Bekämpfung von Gewalt aufgrund von Geschlecht und Menschenhandel in der Kaukasusregion (USDOS 27.2.2014).

Art. 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. Insgesamt betrachtet sind Frauen weiterhin in Regierung und Parlament unterrepräsentiert; dagegen arbeiten sie traditionell im Bildungs- und Gesundheitssektor. Nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, sind 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen (AA 12.3.2013).

Lokale NROs wie Clean World, Women Crisis Center Institute for Peace and Democracy bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe für Frauen einschließlich Rückkehrerinnen an. Für diese Rückkehrerkategorie sieht das nationale Recht keine Unterstützung vor (IOM 6.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

IOM (6.2014): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 10.7.2014

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Bewegungsfreiheit

Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich (AA 12.3.2013).

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, doch manchmal beschränkte die Regierung zeitweise die Bewegungsfreiheit, vor allem für Binnenflüchtlinge (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/399192_de.html, Zugriff 4.7.2014

...

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat (AA 12.3.2013).

Die aserbaidschanische Volkswirtschaft wird von der Erdöl- und Gasindustrie geprägt. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs, folgte 2012 ein Wachstum um 2,5%, 2013 ein deutliches Wachstum um 6% (das Öl-/Gas-BIP stieg um 1,1%; das Nicht-Öl-/Gas-BIP um 10%). Die Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 12% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,3% des BIP (mit Forstwirtschaft/ Jagd/ Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner (AA 3.2014c).

Die Arbeitslosigkeit beträgt 6% (2013) und die der Jugendlichen im Alter von 15 bis 24 Jahren 14,2% (CIA Factbook 23.6.2014).

Mit 1. Oktober 2012 waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in Baku (Europäische Kommission 20.3.2013).

Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts- und Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest (Europäische Kommission 15.5.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.7.2014

CIA Factbook (23.6.2014): Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 8.8.2014

Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 4.7.2014

Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 4.7.2014

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser -auch außerhalb größerer Städte -und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.

Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität (AA 12.3.2013).

Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.

...

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 10.7.2014

Behandlung nach Rückkehr

Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Ausländische Staatsbürger, die von Aserbaidschan in ihr Heimatland zurückkehren möchten, können während der Zeit vor der Ausreise im "Reception Center" des staatlichen Migrationsdienstes untergebracht werden.

Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt.

Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.

Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten (BAMF-IOM 6.2014).

Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten (AA 12.3.2013).

Quellen:

IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 10.7.2014

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan"

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde der bisherige Verfahrenshergang und das bisherige Vorbringen wiederholt. Die bP ging davon aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei, indem die belangte Behörde keine Ermittlungen vor Ort durchgeführt hätte. Ebenso stellen sich die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan als unvollständig dar, zumal keine Feststellungen zum Willen und der Fähigkeit des aserbaidschanischen Staates in Bezug auf häusliche Gewalt getroffen wurden und das Vorbringen nicht im Lichte der Berichtslage gewürdigt worden sei.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stelle sich als mangelhaft dar, wenn von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgegangen werde.

Die bP hätte als Opfer von Gewalt in der Familie einen unter Art. 1 Abschnitt A Z2 der GFK zu subsumierenden Sachverhalt glaubhaft vorgebracht. Ebenso verletze sie die getroffene Rückkehrentscheidung in ihrem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf ihr Privat- und Familienleben, zumal im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. rechtsirrig davon ausgegangen worden sei, dass die öffentlichen gegenüber den privaten und familiären Interessen überwiegen. Ebenso wurde das Kindeswohl nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt.

I.4. Seitens des ho. Gerichts wurden ergänzende Erhebungen durchgeführt, indem Anfragen an den Flughafen Wien/Schwechat, an die AUA, sowie an die ÖB Baku gerichtet wurden. Hierbei stellte sich heraus, dass der bP im November 2012 von der lettischen Botschaft in Baku ein Schengen-Visum ausgestellt wurde. Sie bP gab hierbei an, dass sie der aserbaidschanischen Kick-Box-Auswahl angehöre und zu einem Kick-Box-Wettkampf nach Slowenien reisen wolle (Auskunft der ÖB Baku).

Sie buchte einen Hin- und Rückflug bei der AUA von Baku nach Wien (Hinflug: 5.11.2012, Rückflug 16.11.2012). Beim Hinflug waren Sie an Bord anwesend, beim Rückflug nicht (Auskunft der AUA).

Zur Beantragung eines Visums ist die persönliche Vorsprache bei der Vertretungsbehörde erforderlich (Art. 10 des Visakodex der EU). Bei der Botschaft der Republik Lettland ist vor der Antragstellung eine Terminvereinbarung notwendig (www.mfa.gov.lv/en/azerbaijan? tmpl).

Das Alter der Tochter der bP steht einem Flug nach Aserbaidschan nicht entgegen (Auskunft der AUA).

Die Tochter der bP ist aufgrund der Staatsbürgerschaft ihrer Eltern als aserbaidschanische Staatsbürgerin anzusehen (http://www.legislationline.org/topics/ country/ 43/topic/2)

I.5. Für den lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

Der wesentlichen Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RV legt eingangs in Kopie vor:

...

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Die Gründe sind gleich geblieben.

...

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich bin völlig gesund, bin weder in Therapie noch nehme ich Medikamente ein.

RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P: Nein.

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Mit meinem Mann und meiner Tochter lebe ich zusammen.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Gatte?

P: Er ist anerkannter Flüchtling.

RI: Wie alt sind Ihre Kinder und welchen Aufenthaltsstatus haben sie in Österreich?

P: Meine Tochter ist vier Monate alt. Sie hat auch einen Aufenthaltstitel, übertrage von meinem Mann.

RI: Ist das Ihr einziges Kind?

P: Ja.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich im Familienverband?

P: Sowohl in Azeri als auch in Deutsch.

RI: Haben Sie in Österreich noch andere Verwandte?

P: Nein.

RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P: Nein.

RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ein bisschen.

RI: (ohne Dolmetscherin) Welches Wetter ist heute in der Steiermark?

P auf Azeri: Ich verstehe zwar alles auf Deutsch, aber es ist für mich sehr schwer auf Deutsch zu sprechen.

RI: (ohne Dolmetscherin) Wie sind Sie nach Linz gekommen?

P auf Azeri: Ich kann zwar sprechen, aber grammatikalisch bin ich sehr schlecht.

Frage wird mehrmals wiederholt, P gibt keine Antwort.

P: Ich konnte keinen Deutschkurs besuchen, als das Baby zur Welt kam, konnte ich genau so wenig einen Kurs besuchen. Ich kann nur einige wenige Sätze auf Deutsch sagen.

RI: (ohne Dolmetscherin) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Keine Antwort.

RI: (ohne Dolmetscherin) Wie alt sind Sie?

P: 23.

RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

P: Mein Mann arbeitet und versorgt die Familie.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Mein Mann wird weiter arbeiten. Weil ich ein kleines Kind habe, kann ich weder arbeiten noch einen Deutschkurs besuchen. Aber später würde ich gerne einen Kurs besuchen und gut Deutsch lernen.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P: Nein, weil ich keinen Pass habe konnte ich gar nichts machen.

RI: Nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Nein.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

P: Zunächst möchte ich auf jeden Fall einen Deutschkurs besuchen und perfekt Deutsch lernen. Dann würde ich gerne arbeiten gehen.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

RI: Sind Sie legal oder illegal nach Österreich eingereist?

P: Illegal.

...

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Es wurde mir vorgehalten, dass ich meine Fluchtgründe nicht bescheinigen kann und dass mein Antrag aus diesem Grund abgewiesen wurde. Meiner Meinung nach ist das ungerecht, ich habe zwar keine Beweise dafür und ich scheine dadurch unglaubwürdig zu sein.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich möchte auf keinen Fall zurückkehren, weil dort eine Lebensgefahr auf mich wartet. Gleich am Flughafen würde ich von der Polizei festgenommen werden, weil ich geflüchtet bin. Vor allem aber habe ich Angst vor meinem Vater. Wenn er mitbekommen würde, dass ich nach Aserbaidschan zurückgekehrt bin, würde er mich sofort umbringen.

RI: Sie befinden sich ca. 2 Jahre in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von Ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?

P: Ich wurde in Aserbaidschan bei der Polizei einvernommen, ich habe aber keine Bestätigung darüber, weil mir die Polizei nichts gegeben hat. Sie haben sofort meinen Vater geholt, er hat die Polizei bestochen. Die Polizei hat mich bedroht und sie gaben mir auch keine Bestätigung mit.

(Frage wird konkretisiert) Es ist nicht möglich, dass ich irgendeinen Schritt von hier aus setze, auch in Aserbaidschan wäre es nicht möglich einen Beweis zu beschaffen, weil mir die Polizei auf keinen Fall eine Bestätigung oder dergleichen, geben.

RI: Wie oft waren Sie bei der Polizei?

P: Vier Mal.

RI: An welchen religiösen Aktivitäten nahmen Sie selbst teil?

P: An keiner.

RI: Hat Ihr Vater nicht darauf Wert gelegt, dass Sie ein religiöses Leben führen?

P: Deswegen ging ich zur Polizei, ich habe ihn jedes Mal angezeigt.

RI: Schildern Sie genau, wie es Ihnen unter den von Ihnen beschriebenen Umständen gelang, Ihre Ausreise vorzubereiten und schließlich auszureisen.

P: Es war einige Monate vor der Ausreise, dass mein Vater mich eingesperrt hatte. Dann hatte er mich wieder frei gelassen. Meine Eltern gingen immer wieder in die Moschee und haben die Wohnungstüre hinter sich zugesperrt, damit ich die Wohnung nicht verlassen kann. Ich hatte aber Ersatzschlüssel und meine Eltern dachten, dass diese verloren gegangen wären. Jedes Mal wenn sie in die Moschee gingen, blieben sie vier bis fünf Stunden fern. Ich habe diese Gelegenheit jedes Mal ausgenützt, um hinauszugehen.

RI: Zu welcher Tageszeit waren Ihr Eltern in der Moschee?

P: Manchmal gingen sie zu Mittag um 12:00 Uhr weg und kamen um 17:00/18:00 Uhr wieder nach Hause. Gleich danach ging ich auch außer Haus, nur dann wenn ich etwas zu erledigen hatte.

RI: Schildern Sie den Tag Ihrer Ausreise genau.

P: An diesem Tag gingen meine Eltern zwischen 12:00 und 13:00 Uhr wieder in die Moschee. Meine Freundin hat mir bei der Ausreise geholfen. Sie hat mich von zu Hause abgeholt und wir sind gemeinsam zum Flughafen gefahren. Dort hat sie mich mit dem Schlepper bekannt gemacht, dann ging meine Freundin weg und ich flog mit dem Schlepper von Aserbaidschan weg.

RI: Können Sie sich noch erinnern, wann Sie in Wien ankamen (Tageszeit).

P: Es war schon dunkel, es war Abend. Nachgefragt gebe ich an, dass es gegen 20:00 Uhr war.

RI: Was machten Sie von Ihrer Ankunft in Österreich bis zur Stellung des Asylantrages?

P: Am Flughafen habe ich meinen Reisepass dem Schlepper geben müssen und er ist dann weggegangen. Er meinte, ich sollte alleine gehen. Zunächst wusste ich nicht, wie es weitergehen sollte. Ich ging aus dem Flughafengebäude hinaus, habe dort Taxis gesehen. Ich saß einige Stunden lang vor dem Flughafen auf einer Bank, weil ich nicht wusste, was ich machen sollte. Ich traf zufällig zwei Passanten und kam durch deren Gespräche darauf, dass sie Türken waren und bat sie mir zu helfen. Ich habe ihnen alles erzählt was mir wiederfahren ist und sie haben mich in ihre Wohnung mitgenommen. Weil es mir sehr schlecht ging, durfte ich einen Tag lang bei ihnen wohnen. Ich bin am 16. hier angekommen, den 17. verbrachte ich bei ihnen zu Hause, am 18.11. haben mich die beiden Türken nach Traiskirchen gefahren, in der Nähe des Lagers musste ich aussteigen und sie haben mir den Weg zum Lager beschrieben. Ich ging zu Fuß dort hin zur Polizei.

Keine Fragen der RV.

RI: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen ergänzend zu den Feststellungen der belangten Behörde Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich würde meine RV bitten, dass sie Stellung dazu nimmt.

RI fragt die RV um ihre Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

RV: Aus den Länderberichten zu Aserbaidschan geht klar hervor, dass eine Schutzfähigkeit und Willigkeit seitens des Staates nicht gegeben ist. In Zusammenschau mit den vorgelegten Länderberichten ergibt sich, dass der Wahabismus in Aserbaidschan immer stärker vertreten ist, was die Angaben der P untermauert.

RV: Unter welchen Namen sind Sie gereist?

P: Das weiß ich nicht. Der Schlepper hat es verhindert, dass ich in den Pass hineinschaue. Er hat mir nur gesagt, dass ich nicht mit meinem richtigen Namen gereist bin.

RV: Wurde auf Ihren Namen in Aserbaidschan ein Reisepass ausgestellt?

P: Ja, mein eigener Reisepass wurde auf meinen Namen ausgestellt. Ich stelle klar, es war mein Personalausweis.

RI: Seitens des ho. Gerichts wurden ergänzende Erhebungen durchgeführt, indem Anfragen an den Flughafen Wien/Schwechat, an die AUA, sowie an die ÖB Baku gerichtet. Das Ermittlungsergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Ihnen wurde im November 2012 von der lettischen Botschaft in Baku ein Schengen-Visum ausgestellt. Sie gaben an, dass Sie der aserbaidschanischen Kick-Box-Auswahl angehören und zu einem Kick-Box-Wettkampf nach Slowenien reisen (Auskunft der ÖB Baku).

Sie buchten einen Hin- und Rückflug bei der AUA von Baku nach Wien (Hinflug: 5.11.2012, Rückflug 16.11.2012). Beim Hinflug waren Sie an Bord anwesend, beim Rückflug nicht (Auskunft der AUA).

Nach den Richtlinien der AUA ist gegenwärtig sowohl in Bezug auf Sie als auch Ihres Kindes eine Flugreise möglich (Auskunft der AUA).

P: Ich selbst habe schon angegeben, dass ich mit dem Flugzeug nach Österreich gereist bin, aber der Schlepper hat alles andere organisiert. Ich weiß nicht, was er alles gemacht hat und wie er mir den Flug nach Österreich ermöglicht hat.

(Gatte verfasst schriftliche Mitteilung und überreicht diese RV, er wird nochmals über seine Rolle als Vertrauensperson aufgeklärt, ermahnt und im Wiederholungsfall der Verweis aus dem VH-Saal angedroht)

RI fragt die P, ob Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI fragt die RV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

RV: Der P würde im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat Verfolgung drohen. Der extreme Islamismus würde ihr eine westliche Gesinnung und Lebensführung vorenthalten, dies würde als Verletzung der religiösen Normen gesehen werden. Gleichzeitig wäre es ihr nicht möglich Schutz von staatlicher Seite zu bekommen, weil weder schutzfähig noch eine Schutzwilligkeit seitens von Aserbaidschan gegeben wären. Die P führt in Österreich ein schützenswerten Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Zu berücksichtigen ist insbesondere das Kindeswohl als übergeordneter Rechtsgrundsatz, weil sie mit ihrem erst vier Monate alten Kind zusammenlebt, versorgt und begleitet.

..."

I.6. Am 13.1.2015 brachte die bP eine ergänzende Stellungnahme ein, in der sie wiederholte, am 16.11.2012 unter falschem Namen nach Österreich geflogen zu sein. Zur Flugbuchung vom 16.11.2012 könne sie nur Vermutungen anstellen. Es wäre möglich dass eine andere Person welche mit dem Schlepper in Verbindung stand, unter dem Namen der bP geflogen sei, zumal sie diesem bereits Anfang November die persönlichen Daten bekannt gegeben, sowie den Personalausweis und Fotos übergeben hätte. Was das lettische Visum betrifft, könne sie nur angeben, dass sämtliche Behördengänge vom Schlepper durchgeführt worden seien. Sie hätte in ihrem Leben noch nie Kick-Boxen betrieben.

Die beantrage Ermittlungen, dass sie nicht in Slowenien an einem Kick-Box- Wettkampf teilgenommen hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Azerin, welcher aus einem überwiegend von Azeris bewohnten Gebiet stammt. Die beschwerdeführende Partei ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige der bP leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

Die bP ist nunmehr mit einem aserbaidschanischen Staatsbürger, welchem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, verheiratet. Das gemeinsame minderjährige Kind leitete seinen Aufenthaltsstatus vom Vater ab.

Die bP verfügt über gewisse Anknüpfungspunkte in ihrem Lebensumfeld.

Die Identität der bP steht fest.

Im Übrigen wird auf die zitierten Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan wird auf die zitierten Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.

Im Bereits in dem der bP zur Kenntnis gebrachten Bericht des dt. auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan vom 14.2.2014 finden sich in Bezug auf Islamisten folgende Ausführungen, welche zum Inhalt der ho.

Feststellungen erhoben werden:

"...

Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt. In den letzten Jahren wurden landesweit Dutzende islamistische Aktivisten verhaftet, die mit radikalen Strömungen (Wahhabismus bzw. Salafismus, schiitischer Fundamentalismus) in Verbindung gebracht werden. Dies betrifft etwa führende Mitglieder der (nicht registrierten) Islamischen Partei, die im Januar 2011 wegen eines angeblichen Umsturzversuchs festgenommen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Am 05.10.2012 kam es zu einer nicht genehmigten Demonstration vor dem Bildungsministerium in Baku, die sich gegen das Kopftuch-Verbot an Schulen richtete. 55 Teilnehmer wurden verhaftet. Bei der letzten Demonstration aus gleichem Anlass am 06.05.2011 wurden mehrere Teilnehmer trotz zweifelhafter Beweislage wegen Gewaltanwendung gegen Polizeibeamte zu Haftstrafen zwischen eineinhalb und dreieinhalb Jahren verurteilt."

Auch den im RIS veröffentlichen und jedermann zugänglichen Erkenntnissen des AsylGH E10 265248-0/2008/43E, sowie E11 407982-2/2013 ist entnehmbar, dass es sich bei Wahabismus um ein vom aserbaidschanischen Staat unerwünschtes Phänomen handelt, der aserbaidschanische Staat diesen Gruppierungen mit Argwohn gegenübertritt und nicht ungeneigt ist, gegen Angehörige dieser Gruppierungen vorzugehen.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Das ho. Gericht schließt sich der belangten Behörde an, dass der Grund der Ausreise darin bestand, zu ihrem nunmehrigen Gatten nach Österreich zu reisen um mit ihm nach Stellung eins Antrages auf internationalen Schutz unter Umgehung niederlassungsrechtlicher Bestimmungen im Familienverband zu leben, bzw. eine Familie zu gründen und unter günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben als in Aserbaidschan.

Ebenso geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP bei der Botschaft der Republik Lettland in Baku persönlich vorsprach und sich dort unter Vorlage ihres Reisepasses und der Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Schengenvisum erschlich, mit dem sie am 5.11.2012 in das Bundesgebiet einreiste.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit ihres Vaters zu den Wahhabiten den von ihr behaupteten Repressalien ausgesetzt gewesen wäre, bzw. im Falle einer Rückkehr mit Repressalien aus diesem Gründen zu rechnen hätte.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund der Ausreise aus Aserbaidschan und der Antragstellung in Österreich im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Repressalien zu rechnen hätte.

Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Zum zitierten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes wird auf dessen Ausführungen zur Informationsgewinnung hingewiesen, wo Folgendes ausgeführt wird:

"...

Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partner-staaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. ..."

Mangels ersichtliche Widersprüche der genannten Organisationen geht das ho. Gericht davon aus, dass die getroffenen Ausführungen auch die Wahrnehmung der genannten Organisationen widerspiegeln.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Abgesehen vom Umstand, dass den seitens der bP vorgelegten Quellen zum Wahhabismus in Aserbaidschan zumindest zum Teil keine ausreichende Aktualität mehr zukommt (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348) ist festzuhalten, dass das genannte Quellenmaterial mit den ho. Feststellungen nicht im Widerspruch steht. Auch aus den genannten Quellen geht -wie auch seitens des Gerichts nicht verkannt wird- Wahhabiten in Aserbaidschan existieren, Wahhabismus jedoch kein breites gesellschaftliches Problem darstellt und der Staat sichtlich gegen diese Personen vorgeht, wenn sie gegen die Interessen des säkularen Staat verstoßen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Das ho. Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde im zitierten Umfang an. Der bP ist es im Beschwerdeverfahren, insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, die seitens der belangten Behörde angeführten Argumente schlüssig und konkret zu entkräften.

II.2.5. Die seitens der belangten Behörde getroffene Annahme wird durch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt, da sich zeigt, dass die bP keinesfalls unter falscher Identität, sondern mit einem Visum und zwar zu einem anderen Zeitpunkt als von ihr angegeben, einreiste. Für die bP wurde sichtlich ein Reisepass ausgestellt, weiters fand sie sich sichtlich persönlich zum vereinbarten bzw. zugewiesenen Termin bei der Botschaft der Republik Lettland ein und beantragte ein Visum. Darüber hinaus reiste sie legal mit ihrem Reisepass und dem sich darin befindlichen Visum zum gebuchten Termin aus Aserbaidschan aus. Diese Modalitäten stehen einerseits mit dem seitens der bP vor der belangten Behörde beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse im Widerspruch und sind auch vor dem Hintergrund, dass die bP laut ihren eigenen Angaben unter starker Beobachtung durch ihren Vater stand und das Haus zur sporadisch verlassen konnte, nicht nachvollziehbar.

Nicht nachvollziehbar erscheint auch der Umstand, dass der Vater der bP ein streng gläubiger und religiös aktiver Wahhabit sein soll, es aber dabei bewenden lassen haben sollte, dass die bP an keinen religiösen Aktivitäten teilnimmt. In seinem Selbstverständnis als Familienoberhaupt, welcher auch die Gattin veranlasst, an religiösen Veranstaltungen teilzunehmen, erscheint es wohl ausgeschlossen, dass er in Bezug auf die bP auf die Teilnahme an solchen Veranstaltungen verzichtet.

Wenn sich der Gatte der bP zu den Ausreisegründen äußert ist festzuhalten, dass es sich bei ihm sichtlich um einen Zeugen vom Hörensagen handelt, welcher zur unmittelbaren Ausreise keine eigenen Wahrnehmungen machte und daher auch nicht über solche berichten konnte. Soweit er daher in der oa. Weise die Angaben der bP bestätigt, kommt diesen Angaben lediglich ein untergeordneter Beweiswert zu.

Ergänzend zu den Ausführungen der belangten Behörde wird weiters angeführt, dass das ho. Gericht von einer rechtswidrigen Einreise der bP ausgeht, zumal sie hierfür ein unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichenes Visum verwendete. In diesem Zusammenhang wird auch auf den im ergänzenden Schriftsatz vom 12.1.2015 gestellten Beweisantrag eingegangen. Das ho. Gericht sieht sich nicht veranlasst, diesen zu entsprechen, zumal das darin aufgeworfene Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174), da das ho. Gericht nicht davon ausgeht, die bP sei tatsächlich nach Slowenien zur Teilnahme an einem Kickbox-Wettbewerb gereist. Viel mehr sieht es das ho. Gericht als erwiesen an, dass seitens der bP fälschlicher Wiese in der Botschaft der Republik Lettland vorgebracht wurde, dies zu beabsichtigen, um das angestrebte Visum für die Reise unmittelbar nach Österreich zu erlangen. Zu den in der ergänzenden Stellungnahme angeführten Überlegungen zur festgestellten Einreise mittels erlangten Visum ist festzuhalten, dass die dort angeführten Überlegungen zum Teil mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (z. B. Erfordernis der persönlichen Vorsprache) nicht im Einklang stehen, zum Teil auch nicht schlüssig nachvollziehbar sind und sich als reine Spekulation, bzw. als ein mit der Tatsachenwelt nicht in Einklang zu bringendes Vorbringen herausstellt, welches sichtlich aus Oppotunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde. So ist es in keiner Weise nachvollziehbar, warum dann, wenn eine legale Ausreise unter dem Namen der bP möglich ist, diese illegal -bei vorhergehender Ausreise einer anderen Person unter dem Namen der bP- ausreisen sollte. Hier würde der Schlepper sehenden Auges bewusst einen unnötig hohen logistischen Aufwand bei gleichzeitiger Erhöhung des Risikos einer Strafverfolgung betreiben, wovon wohl nicht ausgegangen werden kann.

Soweit seitens der bP moniert wurde, dass keine Erhebungen vor Ort durchgeführt worden wären, sie darauf hingewiesen, dass derartige Erhebungen nicht in jedem Fall erforderlich sind, sondern erst dann, wenn die Feststellung des maßgebliche Sachverhalts solcher Erhebungen bedarf. Dies war im gegenständlichen Fall jedoch nicht erforderlich, zumal die Feststellung dieses Sachverhalts auch ohne solche Erhebungen möglich war. Weiter Erhebungen vor Ort würden somit letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Auch sei darauf hingewiesen, dass es der (vertretenen) bP frei gestanden wäre, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren selbst derartige Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen. Ergänzend sei auch noch darauf hingewiesen, dass die bP die Frage, ob sich ihr Vorbringen verifizieren ließe, ausdrücklich verneinte.

Soweit die bP in der Beschwerdeschrift vorbringt, die belangte Behörde hätte den maßgeblichen Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erhoben ist anzuführen, dass dieser Umstand -so weit er überhaupt vorlag- durch die nunmehrigen weiteren Ermittlungen durch das ho. Gericht saniert wurde.

Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht zu bemerken, dass dann, wenn die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt vom Anfang an im selben Umfang wie das ho. Gericht ermittelt hätte, der gestellte Antrag auf Asyl nicht gem. § 3 AsylG abgewiesen, sondern voraussichtlich gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und das inhaltliche Asylverfahren in Lettland zu führen gewesen wäre.

Die Stellungnahme 13.1.2015 war der belangten Behörde nicht mehr zur Kenntnis zu bringen, weil, sich das Parteigehör ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung bezieht. Fragen der Beweiswürdigung, wie sie in der gegenständlichen Stellungnahme aufgeworfen wurden, unterliegen daher nicht dem Parteiengehör.

Soweit im gegenständlichen Erkenntnis jedermann in verschiedenen, in ihrem Aussagekern übereinstimmenden öffentlich zugänglichen Quellen zugängliches Wissen herangezogen wurde, kann dieses als notorisch bekannt angesehen werden und unterliegt somit ebenfalls nicht dem Parteiengehör.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Ergänzend und rein hypothetisch (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985), ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- ist davon auszugehen, dass es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem

vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall habt die bP weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen., in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre.

Die bP bzw. ihre Vertretung behauptet zwar, dass die Polizei grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Gerade in Bezug auf Straftaten in Bezug auf Wahhabismus ergibt sich aus der Berichtslage eine besondere Bereitschaft der aserbaidschanischen Behörden, einzuschreiten. Selbst wenn die Sicherheitsorgane der örtlich zuständigen Polizeistation nicht gewillt gewesen wären, mit der entsprechenden Konsequenz einzuschreiten, kann hieraus nicht ein systematisch dem Staat zurechenbares Handeln abgeleitet werden, sondern handelt es sich um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter, wogegen sich die bP zu Wehr setzen kann, indem sie sich auch an andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen bzw. oder etwa an die genannten, zur Wahrung der Rechte von Frauen bzw. Hintanhaltung von häuslicher Gewalt geschaffenen Institutionen, zu wenden, welche gerade in der Hauptstadt bestehen.

Auch handelt es sich bei der bP um eine volljährige, nunmehr auch verheiratete Frau, welche nicht gezwungen ist, in den Familienverband des Vaters zurückzukehren.

Veröffentlichtes Zahlenmaterial (www.nationmaster.com/country/aj-azerbaijan/cri-crime), sowie die auf der Homepage des aserbaidschanischen Komitees für [www.azstat.org]), zeigt, dass der verallgemeinernde Schluss, die aserbaischanischen Behörden gingen gegen Kriminalität nicht vor, verfehlt wäre. In den genannten Quellen scheinen auch Verurteilungen von Tätern wegen Straftaten, wo potentiell Frauen Opfer sind, statistisch auf. Der Homepage des Azerbaijan Gender Information Centers (www.gender-az.org) ist zu entnehmen, dass im ersten Halbjahr 2006 vom aserbaidschanischen Innenministerium 1.900 Straftaten im Rahmen von häuslicher Gewalt, registriert wurden. Laut derselben Quelle gaben 34% der befragten Frauen laut NGOs an, Opfer von häuslicher Gewalt gewesen zu sein, jedoch hätten sich nur 2,2 % an die Polizei bzw. 1,9 % am das Gericht gewandt (aktuelleres Quellenmaterial ist der Homepage nicht entnehmbar, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass sich die relevante Lage entsprechend verschlechtert hätte). Dem Datenmaterial ist jedenfalls entnehmbar, dass der aserbeidschanische Staat, für den Fall dass er von hier relevanten Straftaten Kenntnis erhält, nicht per se unwillig ist einzuschreiten. Auch kann der Homepage des Azerbaijan Gender Information Centers entnommen werden, dass für betroffene Frauen Institutionen bestehen, welche sie unterstützen.

Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Der globale Verweis auf existierende Unzulänglichkeiten, wie etwa Korruption, reichen nicht aus, zumal die bP nicht nachvollziehbar darlegte, warum die Behörden gerade in ihrem Fall untätig bleiben sollten. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um eine mobilen, junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Auch ist der Gatte der bP sichtlich gewillt und auch befähigt der bP Unterhalt zu leisten und es deutet nichts darauf hin, dass dies auch im Falle einer räumlichen Trennung -etwa durch Geldüberweisungen nach Aserbaidschan- möglich ist. Dies gilt auch für die Tochter der bP, welche als Staatsbürgerin von Aserbaidschan sich dort jederzeit aufhalten könnte, falls die Eltern vorzugsweise den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter auswählen würden.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im Bundesgebiet halten sich der Gatte der bP und die gemeinsame Tochter auf, welche über den bereits beschriebenen Aufenthaltstitel verfügen.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 26 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit einem erschlichenen Visum in das Bundesgebiet ein. Sie lebt nicht von der Grundversorgung und habet keinen Deutschkurs besucht.

Die bP verfügt nur über äußerst eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache. In ihrem unmittelbaren Lebensbereich verfügt sie über gewisse soziale Kontakte. Sie legte ein Empfehlungsschreiben einer Nachbarin vor.

Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit 26 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Im gegenständlichen Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung gezielt zur Umgehung zwingender fremden- und niederlassungsrechtlicher Normen gestellt wurde und es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, einreisewilligen Personen, welche keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Gründe zu befürchten haben, aus einem dem Asylrecht fremden Motiv unter Umgehung der oa. Normen die Einreise und den dauernden Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass dem Gatten der bP aufgrund der originären Asylgewährung eine Rückkehr nach Aserbaidschan gegenwärtig nicht zumutbar ist, muss festgehalten, dass der im Vorsatz beschriebene Umstand sowohl der bP als auch deren Gatten bei der Einreise und Eheschließung sichtlich bekannt war und vermindert daher die Schutzwürdigkeit des Familienleben erheblich.

Zur gemeinsamen Tochter ist anzuführen, dass diese zwar ein von ihrem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Österreich besitzt, ihr jedoch kein öriginäres Asyl besitzt und sie sich daher sowohl in Österreich als auch in Aserbaidschan aufhalten kann. Die Eltern können -unter Einbeziehung des Kindeswohles- wählen, in welchem Staat sie sich aufhalten soll.

Auch ist festzuhalten, dass weder die bP, noch deren Gatte gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche, welche auch außerhalb von Aserbaidschan stattfinden könnten, aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Letztlich steht es der bP auch frei, so wie jeder andere Fremde auch, unter Einhaltung der fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in das Bundesgebiet zu betreiben, zumal seitens der belangten Behörde kein Einreiseverbot gem. § 53 FPG erlassen wurde.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht auch der Einwand des nicht zulässigen Eingriffes in das Kindeswohl ins Leere. Auch wenn die Interessen der Tochter der bP durch die ho. Entscheidung berührt werden mögen, sind diese dennoch nicht dermaßen weitreichend, dass von einem unzulässigen Eingriff in das Kindeswohl gesprochen werden. Darüber hinaus befindet sich die Tochter im Kleinkindesalter bzw. im Alter einer erhöhten Anpassungsfähigkeit (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen und kam hervor, dass sie die deutsche Sprache nur äußerst eingeschränkt beherrscht.

Für ihren Lebensunterhalt kommt ihr Gatte auf. Kontakte, welche über die unmittelbare Nachbarschaft im Wohnbereich der bP hinausgehen, wurden weder behauptet, noch bescheinigt.

Im Lichte der oa. Ausführungen wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises, sowie Angehörige der bP existieren, da aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden kann, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es det bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Gerade im städtischen Bereich ist dies insbesondere auch einer Frau möglich.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich einerseits aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reiste mit einem Aufgrund der Vortäuschung falscher Tatsachen erhaltenen Visums in das Bundesgebiet ein.

Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise mit einem erschlichenen Visum den Umstand, dass der bP dieser Umstand bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die legale Niederlassung entsprechend den Bestimmungen des NAG gewählt hätte.

Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht in nachvollziehbarer Weise vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP und deren Gattin bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-, bzw. Rückkehrentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Antrages uf internationalen Schutz der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung [bzw. Rückehrentscheidung] erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Die bP ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP hält sich im Vergleich mit ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar.

Verwandte der bP leben noch im Herkunftsstaat, wo die bP den Großteil des Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Aseraidschan eine - wenn überhaupt vorhanden - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären wären.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war im Sinne der §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffes, des Refoulmentschutzes, sowie des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Darüber hinaus stellten sich über weite Strecken Fragen der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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