BVwG L503 2009138-1

L503 2009138-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2009138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2009138.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.03.2014, GZ: 046-113(2) - 19/14, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") hat mit Bescheid vom 21.03.2014 ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: „BF''), Herrn XXXX, auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Als Rechtsgrundlagen führte die SGKK die §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a und 113 ASVG an.

Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 04.03.2014 festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn XXXX, Vers.-Nr.: XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK befinden sich jeweils Protokolle über die niederschriftliche Einvernahme des BF sowie von Herrn XXXX durch die Finanzpolizei am 04.03.2014 sowie ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 10.03.2014 den BF betreffend.

2.1. Herr XXXX gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme an, er habe seit Anfang Jänner 2014 eine Geschäftsbeziehung mit dem BF; dieser sage ihm entweder persönlich oder telefonisch Bescheid, wann er ihn brauche. Wenn er für den BF arbeite, schreibe er sich die Stunden auf und lege dem BF eine Pauschalrechnung mit der Anzahl der Stunden und dem entsprechenden Geldbetrag; sein Stundenlohn betrage 20 Euro. Er führe Service- und Reinigungsarbeiten durch; die Kundenarbeit erledige der BF. Er habe eigenes Werkzeug, welches sich ständig in der Werkstatt des BF befinde.

Wenn er nicht da oder krank sei, teile er dies dem BF mit, der dann für seine Vertretung sorge; er arbeite für den BF ungefähr 35 Stunden pro Woche. Zu Hause an seiner eigenen Gewerbeadresse führe er auch Arbeiten gemäß seines Servicestationsgewerbescheins durch, jedoch nur Kleinigkeiten, da er dort keine Werkstatt, sondern nur eine Garage habe.

Das Arbeitsmaterial für die Reparaturarbeiten besorge der BF; er (Herr XXXX) arbeite gewöhnlich von 08:00 bis 17:00 Uhr für den BF und kontrolliere der BF seine Anwesenheit. An den BF bezahle er für die Garage, in der er die Arbeiten für den BF ausführe, keine Miete.

2.2. Der BF gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 04.03.2014 an, er habe soeben gemeinsam mit Herrn XXXX an einem Fahrzeug gearbeitet, wobei er Herrn XXXX gesagt habe, was er an dem zu bearbeitenden Fahrzeug zu machen habe; konkret habe Herr XXXX zwei Rostlöcher an einem Fahrzeug auf seinen Auftrag hin zugeschweißt. Er kontrolliere die Arbeiten von Herrn XXXX, weil er gegenüber der Kundschaft für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich sei. Herr XXXX führe über seine Arbeitsstunden laufende Aufzeichnungen, er sei jedoch nicht jeden Tag in seinem Betrieb; sein Stundensatz betrage 20 Euro brutto.

Die Arbeitszeit von Herrn XXXX sei „relativ flexibel''; sollte er ihn zum Arbeiten brauchen, rufe er ihn an und sage ihm, wann er zur Arbeit kommen soll. Das Arbeitsmaterial stelle er ihm zur Verfügung und kaufe dieses auch ein; Werkzeug habe Herr XXXX allerdings eigenes, welches er beim BF in der Firma lasse. Wenn Herr XXXX krank oder auf Urlaub sei, nehme der BF teilweise Aufträge nicht an oder zögere diese hinaus, bis Herr XXXX wieder da sei; Herr XXXX sei sein einziger Partner auf dieser Basis; den Firmenurlaub in seiner Firma bestimme der BF selbst, Herr XXXX richte sich danach.

2.3. Im Strafantrag der Finanzpolizei an den Magistrat XXXX vom 10.03.2014 wird ausgeführt, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 04.03.2014 im Betrieb „XXXX'' des BF sei festgestellt worden, das Hannes XXXX beim BF beschäftigt gewesen sei, ohne dass dafür eine Anmeldung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung vorgelegen hätte.

Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass zu Beginn der Kontrolle der BF gemeinsam mit Herrn XXXX an einem PKW arbeitend angetroffen worden sei. In weiterer Folge wurde auf die soeben dargestellten niederschriftlichen Angaben des BF sowie von Herrn XXXX verwiesen beziehungsweise wurden diese wiederholt.

Abschließend wurde ausgeführt, dass die arbeitnehmerähnlichen Merkmale der Arbeitsumstände des Herrn XXXX eindeutig überwiegen würden und es sich somit gegenständlich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handle. Nach Ansicht der Finanzpolizei liege hier eine Einbindung von Herrn XXXX in die Ordnungsvorschriften des BF vor, und zwar zumindest in Bezug auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort. Weiters sei Herr XXXX in die Betriebsorganisation des BF eingebunden und unterliege dessen Weisungen und seiner „stillen Autorität''.

Hingewiesen wurde darauf, dass für Herrn XXXX eine Gewerbeberechtigung für eine Kraftfahrzeugservicestation an einer anderen Adresse bestehe.

Nach Ansicht der Finanzpolizei sei eine Strafhöhe von insgesamt 1.000 Euro angemessen.

3. Im Akt befindet sich weiters ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt XXXX vom 09.05.2014, in welchem ausgesprochen wurde, dass gegen den BF wegen Übertretung von § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG eine Strafe von 730 Euro verhängt wird.

Begründend wurde zunächst auf die bereits dargestellten Erhebungen der Finanzpolizei verwiesen. Nach Ansicht des Magistrats XXXX sei bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen; demnach sei nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung (zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger) entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbstständigkeit des „Arbeitnehmerähnlichen'', die darin zu erblicken sei, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig sei; maßgebend sei dabei der „organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit''.

Nach der Rechtsprechung des VwGH gehe es bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhalts nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbstständigkeit vorliege oder nicht. Die vorhandenen Merkmale würden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein; ihre Bewertung erfolge nach einer Art „beweglichem System''.

Nach Ansicht des Magistrats XXXX sei in Anbetracht des bei der Kontrolle festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass gegenständlich die Merkmale einer Arbeitnehmerähnlichkeit überwiegen würden; das Arbeitsmaterial werde vom BF zur Verfügung gestellt, die Abrechnung der geleisteten Arbeit erfolge nach Stunden, der BF kontrolliere die Arbeit von Herrn XXXX, Herr XXXX sei in die Betriebsorganisation des BF eingebunden, sei weisungsgebunden, unterliege der „stillen Autorität'' des BF und habe keine eigenen Kundschaften vor Ort.

Es sei zwar unbestritten, dass sowohl der BF als auch Herr XXXX Inhaber einer Gewerbeberechtigung seien. Allerdings sei nach der Rechtsprechung des VwGH unabhängig vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung bzw. Meldung der Beschäftigten bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft steuerlich von einem echten Dienstverhältnis auszugehen, wenn diesbezüglich die Merkmale der Unselbstständigkeit (wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation des Betriebs, fehlendes Unternehmerwagnis) vorliegen würden, wie dies im gegenständlichen Fall zutreffe.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens sei festzustellen, dass de facto eine persönliche Arbeitspflicht von Herrn XXXX bestehe; für allfälligen Ersatz bei Urlaub oder krankheitsbedingter Abwesenheit sorge der BF selbst. Die Weisungen und Kontrollen seien durch den BF selbst erfolgt und Herr XXXX habe einen Entgeltanspruch gehabt; im Ergebnis habe Herr XXXX seine persönliche Arbeitskraft geschuldet; es sei die Anwesenheit zu den vom BF vorgegebenen Zeiten erforderlich gewesen. Herr XXXX verfüge nicht einmal über eine eigene Bankverbindung für sein Geschäftskonto; es habe ihm somit auch an einem unternehmerischen Gestaltungsspielraum gemangelt und bestehe vielmehr die Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung durch Herrn XXXX.

In Anbetracht all dieser Umstände gehe der Magistrat XXXX zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnis aus und sei somit ein Schuldspruch zu fällen gewesen.

Auf diesem im Akt befindlichen Straferkenntnis ist seitens des Magistrats XXXX vermerkt, dass es am 16.05.2014 hinterlegt wurde und am 14.06.2014 in Rechtskraft erwachsen sei.

4. Mit nicht datiertem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 21.03.2014. Darin bringt er vor, Herr XXXX sei selbständig und als solcher auch bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert, wobei dieser Umstand bei der Einvernahme zwar angegeben, allerdings nicht in der Niederschrift vermerkt worden sei. Herr XXXX und der BF würden sich die Werkstatt und die Kosten "als beiderseitige Selbständige" teilen; Herr XXXX arbeite auch mit seinem Werkzeug. Sie würden beide einen Gewerbeschein besitzen und wenn der BF zu viel Arbeit habe und Herr

XXXX nicht, bekomme dieser "als Partner" des BF den Auftrag und umgekehrt. Somit liege "kein Vergehen gegen § 113 ASVG" vor und sei "die Strafverfügung" zu widerrufen.

5. Am 26.06.2014 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und erstattete eine Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage. Darin wurde zunächst nochmals auf den bisherigen Sachverhalt und insbesondere auf das rechtskräftige Straferkenntnis des MagistratsXXXX vom 09.05.2014 hingewiesen, wonach es der BF als Dienstgeber zu verantworten habe, Herrn XXXX zumindest am 04.03.2014 (dem Tag der Kontrolle) als Dienstnehmer beschäftigt zu haben, ohne diesen rechtmäßig vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung gemeldet zu haben.

In ihrer Stellungnahme führte die SGKK weiters aus, Auftragnehmer für die im Betrieb "XXXX" ausgeführten Tätigkeiten sei ausschließlich der BF. Herr XXXX arbeite - je nach Bedarf - wöchentlich ca. 35 Stunden für den BF, an Arbeitstagen jeweils von 08:00 bis 17:00 Uhr. Arbeitspausen würden gemeinsam festgelegt, der BF besorge das Arbeitsmaterial, erteile Weisungen an Herr XXXX, kontrolliere dessen Arbeiten und entlohne ihn mit 20 Euro pro Stunde. An seinem eigenen Gewerbestandort führe Herr XXXX nur Kleinigkeiten aus, da er dort über keine Werkstätte, sondern lediglich über eine Garage verfüge. All diese Umstände würden auf den Wahrnehmungen der Finanzorgane vor Ort sowie den übereinstimmenden niederschriftlichen Aussagen des BF sowie Herrn XXXX am Tag der Betretung beruhen.

In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK auf die Rechtsprechung des VwGH, der zufolge bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betreib des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne (VwGH Zl. 2002/08/0220, Zl. 99/08/0030, Zl. 2000/08/0021, Zl. 98/08/0270, Zl. 2001/08/0131, Zl. 2004/08/0202).

Darüber hinaus seien etwaige Gewerbescheine nicht ausschlaggebend und könne ein tatsächlich bestehendes Dienstverhältnis durch diese nicht verschleiert werden (VwGH Zl. 2010/08/0129); die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses richte sich gem. § 539a ASVG nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform.

Beantragt wurde schließlich, die Beschwerde abzuweisen.

6. Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde dem BF seitens des BVwG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ausführungen im Straferkenntnis des Magistrates der Stadt XXXX vom 09.05.2014, XXXX, in das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzubeziehen, wobei dem BF unter einem nochmals das erwähnte Straferkenntnis übermittelt wurde. Dem BF wurde seitens des BVwG die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

7. Am 18.11.2014 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des BF vom 11.11.2014 ein.

Darin führte der BF aus, es sei richtig, dass er anlässlich der Kontrolle an einem Fahrzeug gearbeitet habe und ihm dabei Herr XXXX geholfen habe, allerdings sei das Entlüften der Bremsen zu zweit leichter gewesen und habe Herr XXXX überdies zwei Rostlöcher zugeschweißt, weil er dies perfekt beherrsche.

Da Herr XXXX auch einen Gewerbeschein besitze, allerdings wenig Kundschaft habe und auch keine geeignete Arbeitsstätte an seinem Standort besitze, sondern nur eine Garage, habe der BF, da er (der BF) viel Arbeit habe, Herrn XXXX einmal gefragt, ob er ihm helfen könne. Als Gegenleistung stelle der BF Herrn XXXX kostenlos Platz für seine Arbeiten zur Verfügung. Wenn Herr XXXX mit den Arbeiten an seinen Autos fertig sei - was bei ihm, da er ja nicht viel Arbeit habe, schnell geschehen sei - so helfe er dem BF bei seinen Aufträgen, wofür er Geld vom BF bekomme und dem BF diesbezüglich eine Rechnung stelle. Dies sei nichts anderes als eine "Auslagerung von Aufträgen an eine andere Firma". Herr XXXX habe auch eigenes Werkzeug beim BF; um das Arbeitsmaterial kümmere sich allerdings der BF selbst, da er dieses ja auch der Kundschaft verrechnen müsse.

Wenn von der Finanzpolizei protokolliert wurde, dass der BF die von Herrn XXXX durchgeführten Arbeiten kontrollieren würde, so stimme das "so nicht". Er spreche mit Herrn XXXX lediglich ab, "ob bei dem jeweiligen Problem noch Folgefehler auftreten können". Er müsse aber zugeben, dass er "selber schaue", da er ja "für die Reparatur geradestehen" müsse. Es stimme aber nicht, dass - wie von der Finanzpolizei angenommen - eine "Einschränkung der Entscheidungsbefugnis" von Herrn XXXX vorliege. Herr XXXX unterliege dem BF gegenüber auch keinen Weisungen, da er vom BF immer gefragt werde, ob er die jeweilige Arbeit erledigen könne bzw. Zeit habe und liege die Entscheidung bei Herrn XXXX. Dass seitens Herrn XXXX ein Entgeltanspruch bestehe, sei ja selbstverständlich, da der BF keinen Gewerbetreibenden kenne, der umsonst eine Arbeitsleistung vollbringen würde.

Er erwarte eine Einstellung des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX wurde am 04.03.2014 von Organen der Finanzpolizei betreten, als er Reparaturarbeiten an einem PKW in der Werkstätte des BF ("XXXX") durchführte.

Sowohl der BF, als auch Herr XXXX verfügen über eine Gewerbeberechtigung für Servicestationsunternehmungen. Der BF verfügt an seinem Gewerbestandort über eine Werkstätte und betreibt dort das "XXXX", während hingegen Herr XXXX an seinem Gewerbestandort lediglich über eine Garage verfügt.

Herr XXXX arbeitet - je nach Bedarf - wöchentlich ca. 35 Stunden für den BF in dessen Werkstätte, wo er über eigenes Werkzeug verfügt. An seinem eigenen Gewerbestandort hält sich Herr XXXX nur selten auf.

Auftragnehmer für allfällige Reparaturaufträge an das "XXXX" ist ausschließlich der BF, der seinen Kunden für die ordnungsgemäße Ausführung der Reparaturaufträge verantwortlich ist. Das notwendige Arbeitsmaterial wird ausschließlich vom BF beschafft und bezahlt. Der BF erteilt Herrn XXXX die jeweiligen Arbeitsaufträge und kontrolliert deren Ausführung. Pro Arbeitsstunde erhält Herr XXXX 20 Euro vom BF.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, darunter insbesondere auch das rechtskräftige Straferkenntnis des Magistrates der Stadt XXXX vom 09.05.2014, XXXX, in welchem unter anderem die Aussagen der Beteiligten vor der Finanzpolizei wiederholt wurden. Dieses Straferkenntnis wurde dem BF seitens des BVwG im Rahmen des Parteiengehörs nochmals übermittelt.

Die Betretung von Herrn XXXX anlässlich der Durchführung von Reparaturarbeiten an einem PKW in der Werkstätte des BF wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt; dieser Umstand blieb seitens des BF gänzlich unbestritten.

Unbestritten ist auch, dass sowohl der BF, als auch Herr XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügen und dass Herr XXXX in der Werkstätte des BF über eigenes Werkzeug verfügt.

Übereinstimmend haben der BF und Herr XXXX auch angegeben, dass sich Herr XXXX nur selten an seinem eigenen Gewerbestandort aufhält, zumal dieser dort lediglich über eine Garage verfüge. Zwar versuchte der BF diesen Umstand in seiner Stellungnahme vom 11.11.2014 etwas zu relativieren, indem er angab, er habe Herrn XXXX "einmal gefragt", ob er ihm (dem BF) "helfen" könne; "als Gegenleistung stelle ich ihm kostenlos Platz für seine Arbeiten zur Verfügung".

Sodann führte der BF allerdings wörtlich aus: "Wenn er mit den Arbeiten an seinen Autos fertig ist, was bei ihm, da er ja nicht viel Arbeit hat, schnell geschehen ist, hilft er mir bei meinen Aufträgen" [Hervorhebung seitens des BVwG]. Insofern räumte der BF damit mittelbar wiederum selbst ein, dass Herr XXXX kaum relevante "eigene" Arbeit ausführt. In diesem Sinne ist auch zu betonen, dass im erwähnten Straferkenntnis des Magistrats - welches dem BF im Rahmen des Parteiengehörs seitens des BVwG nochmals vorgehalten wurde - die Angaben von Herrn XXXX wiedergegeben sind, denen zufolge er ca. 35 Stunden pro Woche für den BF arbeite, wobei er an den Tagen, an denen er für den BF arbeite, von 08:00 bis 17:00 arbeite; diesen Angaben ist der BF in seiner Stellungnahme nicht entgegen getreten. Auch aus diesen Angaben geht klar hervor, dass Herr XXXX seine Arbeitskraft überwiegend für den BF aufwendet.

Gänzlich unbestritten seitens des BF blieb bzw. wurde vom BF selbst ausgeführt, dass ausschließlich er selbst der Auftragnehmer von Reparaturaufträgen sei und dass ausschließlich er selbst seinen Kunden für die ordnungsgemäße Ausführung der Reparaturaufträge verantwortlich sei. Ebenso gab der BF stets übereinstimmend an, dass das notwendige Arbeitsmaterial ausschließlich von ihm beschafft und bezahlt werde.

Unbestritten ist seitens des BF auch, dass er Herrn XXXX die jeweiligen Arbeitsaufträge erteilt, wobei aber nicht verkannt wird, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 11.11.2014 betonte, er frage Herrn XXXX immer zuvor, ob er die jeweilige Arbeit erledigen könne und liege die freie Entscheidung bei Herrn XXXX.

Was die obige Feststellung anbelangt, wonach der BF die Arbeitsausführung durch Herrn XXXX kontrolliere, so ist zunächst auf folgende eigene Aussage des BF vor der Finanzpolizei hinzuweisen:

"Ich kontrolliere die Arbeiten des Herrn XXXX, weil ich auch gegenüber der Kundschaft für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich bin." In seiner Stellungnahme vom 11.11.2014 versuchte der BF dem zunächst entgegenzutreten, indem er Folgendes angab: "Allerdings wurde hier angeführt, dass Arbeiten, die dieser Herr bei mir durchführt, von mir kontrolliert werden, was so nicht stimmt. Es werden Arbeiten nicht kontrolliert, sondern mit dem Herrn abgesprochen, ob bei dem jeweiligen Problem noch Folgefehler auftreten können. Hier muss ich aber zugeben, dass ich da selber schaue, da ich ja für die Reparatur geradestehen muss". Hier versucht der BF nach Ansicht des BVwG seine vor der Finanzpolizei getätigten, klaren Angaben im Argumentationsweg als unzutreffend zu bezeichnen, was ihm jedoch nicht gelingt: Es erhellt nämlich nicht, warum es keine Kontrolle seinerseits sein sollte, wenn er - wie er nunmehr vorbringt - lediglich mit Herrn XXXX "bespricht", ob noch Folgefehler auftreten könnten oder wenn er lediglich auf die Arbeitsausführung von Herrn XXXX "schaut", da er ja für die Reparatur geradestehen müsse. Insofern räumt der BF auch mit seinem zuletzt erstatteten Vorbringen selbst ein, dass er sehr wohl eine Kontrolle im Hinblick auf Herrn XXXX ausübt.

Die Feststellung, dass Herr XXXX pro geleisteter Arbeitsstunde vom BF 20 Euro erhält, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben des BF und von Herrn XXXX. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF im Verfahren auch darauf hinwies, dass Herr XXXX entsprechende Aufzeichnungen über seine Arbeitszeit führen und - wie der BF etwa in seiner Stellungnahme vom 11.11.2014 angab - dem BF dann eine entsprechende "Rechnung" stellen würde. Der Umstand, wie konkret die Abrechnung ausgestaltet ist, ändert nach Ansicht des BVwG im Ergebnis aber nichts daran, dass eben ein Stundenlohn von 20 Euro vereinbart wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

3.2.2. § 4 ASVG:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX:

3.3.1.1. Gem. § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Bei der Beurteilung des Vorliegens eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses hat die Bewertung der vorhandenen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit nach den Regeln des "beweglichen Systems" zu erfolgen, indem das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (z. B. VwGH 20.05.1998, Zl. 97/09/0241 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (z. B. VwGH 20.05.1998, Zl. 97/09/0241 mit weiteren Judikaturhinweisen).

3.3.1.2. Hinzuweisen ist eingangs nochmals darauf, dass es zu ein- und demselben Sachverhalt (nämlich der Beschäftigung von Herrn XXXX durch den BF anlässlich der Betretung am 04.03.2014) bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Magistrates der Stadt XXXX vom 09.05.2014,XXXX, gibt, in welchem von einer - ausführlich begründeten - Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX ausgegangen wird. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich dabei zwar nicht um eine für das gegenständliche Verfahren rechtlich bindende Entscheidung einer Vorfrage iSd § 38 AVG handelt, allerdings ist der vorliegende Bescheid - an dessen Begründung das BVwG keine Bedenken hegt - auch nicht gänzlich unbeachtlich.

3.3.1.3. Folgende Aspekte sprechen nun im konkreten Fall gegen eine Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX:

Herr XXXX verfügt über eine eigene Gewerbeberechtigung.

Herr XXXX hat eigenes Werkzeug in der Werkstätte des BF.

Herr XXXX kann den Angaben des BF zufolge Arbeitsaufträge auch ablehnen.

3.3.1.4. Folgende Aspekte sprechen im konkreten Fall für eine Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX:

Die "eigenen" Arbeitstätigkeiten von Herrn XXXX sind marginal im Vergleich zu den für den BF geleisteten Tätigkeiten; Herr XXXX wendet den weit überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft für den BF auf.

Die Arbeitszeit von Herrn XXXX beim BF richtet sich zwar am Bedarf aus, ist aber doch einigermaßen regelmäßig (ca. 35 Stunden pro Woche, an den Tagen, an denen er für den BF arbeitet, ist seine Dienstzeit meist 08:00 bis 17:00 Uhr).

Es wurde als Entgelt ein Stundenlohn (20 Euro) vereinbart.

Herr XXXX unterliegt bei Durchführung der Arbeit der Kontrolle durch den BF.

Auftragnehmer von Reparaturaufträgen der Kunden ist einzig und allein der BF und ist einzig und allein der BF den Kunden gegenüber für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich.

3.3.1.5. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen nach Ansicht des BVwG die Elemente, die für eine Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX sprechen, doch erheblich. Was den Umstand anbelangt, dass Herr XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügt, so ist auch darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).

Zudem geht aus dem gesamten, im bisherigen Verfahren erstatteten Vorbringen unstrittig hervor, dass Herr XXXX vom BF wirtschaftlich abhängig ist: Der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von Herrn XXXX kommt ausschließlich dem BF zugute, während hingegen mit Herrn XXXX als Entgelt ein fixer Stundenlohn von 20 Euro vereinbart wurde. Es wird auch nicht verkannt, dass der BF angab, Herr XXXX könne Arbeitsaufträge ablehnen bzw. würden diese einvernehmlich vereinbart, allerdings ist dabei zu beachten, dass Herr XXXX beinahe seine gesamte Arbeitskraft für den BF aufwendet, sodass er auch insofern vom BF wirtschaftlich abhängig ist, als seine diesbezügliche Entscheidungsfreiheit faktisch stark eingeschränkt ist. Herr XXXX ist zudem in die Betriebsorganisation des BF eingebunden, der BF erteilt Herrn XXXX die entsprechenden Arbeitsaufträge und kontrolliert die Arbeitsausführung durch Herrn XXXX, da (ausschließlich) der BF seinen Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung der Reparaturen verantwortlich ist.

Zusammengefasst ist sehr wohl von der Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX auszugehen.

3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:

Der BF hat somit als Dienstgeber am 04.03.2014 Herrn XXXX, der gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als ein der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ, wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerde zu dieser Frage keinerlei Ausführungen enthält und sich der Prüfungsumfang (§ 27 VwGVG) somit auch nicht darauf erstrecken würde. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag und zu der damit in Zusammenhang stehenden Frage des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - wie im Rahmen der Begründung auch dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde und einer seitens des BF im Rahmen des Parteiengehörs dem BVwG gegenüber abgegebenen Stellungnahme - als geklärt.

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